— 666 — Nr. 102. Verordnung, die nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft tretenden Vorschriften über Anerkennung unehelicher Kinder betreffend; vom 11. Dezember 1899. Zur Ergänzung der mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften über die Anerkennung unehelicher Kinder wird unter Bezugnahme auf 8 44 der Verordnung zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichs— gesetze vom 24. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 217 flg.) und auf die §§ 14 bis 16 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths zum Gesetze über die Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 25. März 1899 (R.-G.-Bl. S. 225 flg.) annoch Folgendes bestimmt: # 1. Erkennt jemand vor dem Gericht oder vor einem Notar seine Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde an — § 167 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit = und beantragt er hierbei die Beischreibung eines Vermerkes im Geburtsregister, so hat das Gericht oder der Notar das über die Erklärung und den Antrag aufgenommene Protokoll in Urschrift dem Standesbeamten, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist, zu übersenden. Der Standesbeamte hat die Anerkennung am Rande der über den Geburtsfall vor- genommenen Eintragung zu beurkunden. #6#2. Erkennt jemand nach seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, in dessen Register die Eheschließung eingetragen ist, so hat dieser die Anerkennung, sofern nicht eine besondere Urkunde errichtet wird (§ 3), am Rande der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu be- urkunden. Die Vorschriften in § 15 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths □ finden entsprechende Anwendung. 83. Wird nach der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes vor dem Standes- beamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, oder nach der Eheschließung der Eltern vor dem Standesbeamten, in dessen Register die Eheschließung eingetragen ist, über die Anerkennung der Vaterschaft eine besondere Urkunde errichtet, so ist eine Be- urkundung der Anerkennung am Rande der über den Geburtsfall oder die Eheschließung bestehenden Eintragung von Amtswegen nicht vorzunehmen.