Gesetz- und Verordnungoblatt für das Konigreich Sachsen. 24. Stück vom Jahre 1899. ———2 — —. JJ#..“J—...... — Inhalt: Nr. 103. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Städte Netzschkau und Schöneck betr. S. 669. — Nr. 104. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für den Büreandienst im Anstellungsbereiche des Ministeriums des Innern betr. S. 670. Nr. 103. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Städte Netzschkau und Schöneck betreffend; vom 18. Dezember 1899. lluuer Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874, die Ver- fassungsverhältnisse der Städte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 325 flg.), wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Städte Netzschkau und Schöneck nach den mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gefaßten Beschlüssen der be- treffenden Stadtgemeinderäthe mit dem 31. Dezember 1899 aus der Reihe derjenigen Städte, welche seiner Zeit die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 angenommen haben, ausscheiden werden und für die Folgezeit ihre Verfassung nach den Bestimmungen der Revidirten Städteordnung vom nämlichen Tage geordnet haben. Dresden, am 18. Dezember 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Münckner. Ausgegeben zu Dresden den 30. Dezember 1899. 99