— 672 — & 9. Die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden bestimmt. Hierbei soll sowohl auf die Vorbildung und die zeitherige Beschäftigung des zu Prüfenden als auch auf seine künftige Verwendung angemessen Rücksicht genommen werden. *10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung erhält der zu Prüfende von der Prüfungskommission durch Vermittelung derjenigen Behörde oder Verwaltungsstelle, bei welcher er dienstlich beschäftigt ist. Die Prüfungsarbeiten sind innerhalb der für eine jede bestimmten Frist unter Aufsicht anzufertigen. Wer bei der Anfertigung Hülfsmittel benutzt, die nicht ausdrücklich gestattet worden sind, kann von der mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden. & I. Ueber die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet die Kommission nach dem Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Der Vorsitzende ist jedoch ermächtigt, die Ladung zur mündlichen Prüfung ergehen zu lassen, wenn die schriftlichen Arbeiten von der Mehrheit der abgegebenen Gutachten für ausreichend, dagegen die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung auszusprechen, wenn die schriftlichen Arbeiten wenigstens von drei Viertheilen der abgegebenen Gutachten als unzureichend be- zeichnet worden sind, oder wenn der Fall des § 10 Absatz 3 vorliegt. & 12. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist nicht öffentlich. Zu ihr können gleichzeitig Mehrere zugelassen werden. Die mündliche Prüfung soll ein möglichst vollständiges Bild von den Kenntnissen des zu Prüfenden sowie von seinem Auffassungs= und Urtheilsvermögen geben. Sie ist insbesondere auch darauf zu richten, ob der zu Prüfende in den Geschäftszweigen, worin er zeither beschäftigt war, hinreichend bewandert ist. & 13. Nach beendeter Prüfung hat die Kommission ihr Urtheil über das Gesammt- ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung abzugeben und zwar, wenn sie diese überhaupt für bestanden erachtet, darüber ob die Leistungen des Geprüften als aus- gezeichnet (I), gut (II), oder ausreichend (III) zu bezeichnen sind. Doch kann die Kommission auch die weiteren Grade sehr gut (lb), ziemlich gut (IIb) und knapp ausreichend (IIIb) zuerkennen. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen bei der Entscheidung betheiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. &14. Die Kommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.