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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.</title>
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        Gesetz-Verordnungsblatt



für  das

Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1899.

1.  bis  24.  Stück.

–  ——0  —  570.  —  ——„  —

Dresden,
Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        —  II  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1899.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

Tag  4
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.

Ausstellung.  Ausgabe.

 

1898.  1899.

 

 

20.  Dez.  31.  Jan.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  zur  Erwriterung  der  Leipzig-Hofer
Staatseisenbahnlinie  zwischen  Leipzig  und  Gaschwitz  betr.  1  1  1
21.  Dez.  31.  Jan.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Haltepunktes
1899.  Oberrothenbach  betr.  1  2  2
7.  Jan.  31.  Jan.  Bekanntmachung  des  Kriegs-  Ministeriums,  die  Festsetzung  des
Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1899  zu  gewährenden  Vergütung  berr.  1  3  3
24.  Jan.  4.  März  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  eine
weitere  Anleihe  der  Stadt  Leisnig  betr.  ..  2  5  5
25.  Jan.  31.  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Eröffn  ung  des

Betriebs  auf  der  schmalspurigen  Nebeneisenbahn  von
Wilsdruff  nach  Nossen  betr.  1  4  3
2.  Febr.  4.  März  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen,  den  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich-Ungarn
  wegen  mehrerer  Eisenbahnanschlüsse  an  der
sächsisch-österreichischen  Grenze  unter  dem  27.  November

 

 

 

1898  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  .  2  6  6  fg
9.  Febr.  4.  März  Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  Einziehung  nicht  mehr  «  ÄFEZ
umlaufsfähiger  Zehn-  und  Fünfpfennigstücke  betr.  2  7  17
10.  Febr.  4.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Akademie  der  1
bildenden  Künste  zu  Dresden  betr.  7?2  8  17
13.  Febr.  4.  März  Verordnung  des  Landeskonfistoriums,  die  über  Erl  edigung  geist-  6
licher  Stellen  zu  erstattenden  Anzeigen  betr.  2  9  18
16.  Febr.  1.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  6  Kit
»  Unterrichts,  das  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem
Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  wegen  Auspfarrung  der  i
Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Schönbrunn  aus  der  evangelisch-lutherischen
  Parochie  Ebersgrün  im  Königreiche
Sachsen  abgeschlossene  Abkommen  betr.  2  10  20  fg.
Anl.)
        <pb n="4" />
        Tag
der  J  n  h  alt.  Stück.  Nr.  Seite.

Ausstellung.  Ausgabe.

 

 

 

20.  Febr.  4.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von  3
Grundeigenthum  zur  Erweiterung  des  Hafens  in
Riesa  und  zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn

  zwischen  Hafen  und  Bahnhof  in  Riesa  beort.  2  11  22
7.  März  10.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ermittelung  der
Anbauflächen  betr.  .  ..  4  13  71

7.  März  10.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Aenderung  der
Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung  vom  -

28Ma1z1892betr...  .  4  14  73
11.  März  10.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von  1

Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  elektrischen  3

Straßenbahn  von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  betr.  4  15  f4
14.  März  10.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  ärztlichen  Bezirks=

  und  Kreisvereine  und  die  Pharmazeutischen

Kreisvereine  btrr.  4  16  aöfg.
15.  März  10.  April  Verordnung  des  Finanz=  Ministeriums  3  zur  weiteren  Ausführung.  des  eh

Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  3

von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz—

und  Verwaltungsbehörden  betr.  ..  4  17  83
15.  März  10.  April  Nachtrag,  dritter,  zu  den  Ausführungsvors  hriften  zum  Reichs-  #

ges.  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Kranken-  —

versicherung  vom  28.  Mai  1885  im  Bereiche  der  sächsischen

  Staatseisenbahnverwaltung  4  18  84
21.  März  10.  April  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Prüfungsordnung

für  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung  betr.  4  19  85  f  g.
27.  März  1.  April  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs,  die  Auuls

Neuregelung  in  Ersatz-,  Pferdeaushebungs=  und

Militärpensions-Angelegenheiten  brr.  3  12  23  fg.
28.  März  10.  April  Bestimmungen  des  Kriegs-Ministeriums  über  militärische  vuifs  gaih

kommandos  bei  öffentlichen  Nothständen  4  20  92—95

28.  März  10.  April  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  anderweite  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Ausdehnung
der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885
für  den  Bereich  der  sächsischen  Heeresverwaltung  betr.  4  21  95—98

28.  März  10.  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Konzessionirung
  der  Feuerversicherungs-Genos  enschaft  deutscher
Buchdrucker  in  Leipzig  bSorr.  4  22  98
29.  März  10.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  eine  Verlegung  der  Staatseisenbahnlinie
  Hainsberg-Kipsdorf  bbrt.  4  23  99
30.  März  5.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  anderweite
Aenderung  von  §  6  der  Ausführungsverordnung  zur

Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892  bertr.  5  24  101
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        Tag

der

Ausstellung.

Ausgabe.

Inhalt.

Stück.  Nr.

Seite.

 

6.  April  3

10.

19.

20.

20.
21.

13.

17.

23.

30.

21.

28.

April

April  :

April

April

April

.  Mai

Mai
Mai

Mai

Mai

m  Juni

Juni

Juni

 

5.  Mai

5.  Mai

8.  Juni

5.  Mai

5.  Mai
5.  Mai

8.  Juni

8.  Juni

8.  Juni

8.  Juni

8.  Juni

4.  Aug.

4.  Aug.

4.  Aug.

 

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  den  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem
Königreiche  Preußen  wegen  Ausschulung  der  im  Königreiche
Preußen  gelegenen  Landgemeinde  Möritzsch  aus  dem  im
Königreiche  Sachsen  gelegenen  Schulbezirke  Großdölzig
abgeschlossenen  Rezeß  betr.

Bekanntmachung  des  Kriegs-  Ministeriums,  die  Gliederung  des
Kriegsministeriums  betr.

Bekanntmachung  der  Kreishauptmannscheft  Bautzen,  eine  weitere
Abänderung  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar
1864  beigefügten  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  der
in  den  Oberlausitzer  Parochieen  lebenden  fremden
Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres
Glaubens  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  eine
Anleihe  der  Stadt  Zwickau  bertr.

Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  n  Jöhstadt  betr.

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zu  Ausführung
  des  Gesetzes,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Jöhstadt  betr.

Bekanntmachung  der  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen

für  Kunst  und  Wissenschaft,  eine  Abänderung  der  Hofrangordnung
  vom  21.  August  1862  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Hund  emaulkkörbe
betr.

Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien  und  der  Generaldirektion
der  Königlichen  Sammlungen,  das  Verzeichniß  der  den
Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste
  vorbehaltenen  Stellen  betr.

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  Behandlung  nachgemachten,
  verfälschten,  beschädigten  und  abgenutten
Metall=  und  Papiergeldes  betr.

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  s  ilbernen  g  wanzig—
pfennigstücke  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  I  Innern  wegen  Abände  erung  der
Ausführungsverordnung  vom  23.  Mai  1888,  die  Unfall=
  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  ber.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  unterrichts,
  das  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem
Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  wegen  Auspfarrung
der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Frotschau  aus  der
evangelisch  -lutherischen  Parochie  Syrau  im  Königreiche
Sachsen  abgeschlossene  Uebereinkommen  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  Verbreiterung  des  Weißeritzbettes
  in  Flur  Hainsberg  betr.  ....

(mit
Anl.)

(mit
Anl.)

5  27
5  28

6  34
(mit
Anl.)

(mit
Anl.)

(mit
Anl.)

 

 

 

106
107

107

110

111  fg.

121  fg.

112  fg.

125

153

154  fg.

155
        <pb n="6" />
        Tag

der

Ausstellung.

Ausgabe.

Inhalt.

Stück.

Nr.

Seite.

 

4.

11.

12.

14.

19.

23.

23.

24.

24.

25.

26.

10.

16.

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

Juli

.Aug.

Aug.

Aug.

 

 

 

4.  Aug.

18.

28.
31.
31.
18.
31.
18.
29.
16.
16.

16.

Aug.

.  Aug.

Aug.

.  Aug.

Juli

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Aug.

Sept.

Sept.

Sept.

 

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs
Schwarzenberg  betr.

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien  zur  Au  führung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der  zu  dessen  Ein=  und
Ausführung  ergangenen  Gesetze

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignun  g  von
Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebenbahn  von  Altenburg  nach  Langenleuba  betr.

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar
1875  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  einige  Abänderungen

in  der  Begrenzung  und  in  der  Bezeichnung  von  Bestandtheilen
  der  Landtagswahlkreise  betr.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  betr.
Verordnung  des  Ministeriums!  des  I  Innern  zu  weiterer  Au  ôführung

des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  die  Einführung  einer

allgemeinen  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  betr.

Dienstanweisung  für  die  Fleischbeschauer  zu  dem  Gesetze,  die
Einführung  einer  allgemeinen  Schlachtvieh=  und  Fleische  chau
betr.,  vom  1.  Juni  1898

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  J  Innern  zur  Ausführung

  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender
  Reichsgesetze  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  2.  Juni  1898,  die  staatliche  Schlachtviehversicherung
  betr.  .

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zur  Ausführung
  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des
Hinterlegungswesens  .

Verordnung  des  Ministeriums  der  JustizZ  zur  Ausführung  der
Grundbuchordnung

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  oberen  Bahnhofs
  in  Reichenbach  i.  V.  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs
Treuen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Abänderung  der
Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den
höheren  technischen  Staatsdienst!  im  Baufache  ##  vom

19.  März  1897  betr.  .

 

 

(mit
Anl.)

7  36
lmit
Anl.)

48
(mit
Anl.)

49

 

 

 

 

 

11  50

47
(mit
Anl.)

51

10

 

 

156

203  fg.

157

127  fg.

331fg.

353  fg.

217  jg.

366  fg.

246  fg.

261  fg.

373
        <pb n="7" />
        Tag

der

Ausstellung.  Ausgabe.

Inhal  t.

Stück)  Nr.

Seite.

 

18.

19.

13.
14.

14.

14.

20.

21.

21.

12.

Aug.
Aug.

Sept.

Sept.

Sept.

Sept.
Sept.

Sept.

Sept.
Sept.

Sept.

Sept.

19.

 

 

16.

16.

16.

29.
29.

29.

29.

29.

19.

19.
19.

19.

19.

Sept.
Sept.

Sept.

Okt.

.Okt.

Sept.
Sept.
Sept.

Sept.

.  Sept.

Okt.

.  Okt.

Okt.

 

 

Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  silbernen  3wanzigpfennigstücke

  betr.

Verordmung.  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zur
Ausführung  der  „Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt
auf  der  Elbe“

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen
  zur  II.  Kammer  der  Ständeversamm
lung  betr.  .

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Abänderung  der  Verordnung  über  Desinfektion  der  zu
Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen  2c.
vom  13.  September  1886  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  die  Ordnung  der  pädasogis  hen  Prüfung  an
der  Universität  Leipzig  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anzeigepflicht
beim  Auftreten  der  Pest  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anmeld  epflicht
der  Aerzte  und  Zahnärzte  beotr.

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  I  Innern,  die  Vollstreckung
  von  Gefängnißstrafen  an  Personen  weiblichen
  Geschlechts  betr.  .........

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verlegung  der
Weiberkorrektionsanstalt  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  die  für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts  Söhstadt  zuständige  Kammer  für
Handelssachen  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  von  -

Kommissaren  für  die  Ergänzungswahlen  zur
II.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.
Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von

Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen

Eisenbahn  im  Chemnitzthale  —  von  Chemnitz  nach
Wechselburg  —  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  des
Betriebes  auf  der  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von
Königsbrück  nach  Schwepnitz  bettr.

Verordnung  des  Finanzministeriums,  eine  Abänderung  der
Prüfungsordnung  für  das  Büreaupersonal  bei  der
Verwaltung  der  direkten  Steuern  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  von  den  Leichenfrauen
  auszustellenden  besonderen  Todesanzeigen  betr.

Allerhöchste  Verordnung,  Ernennungen  für  die  I.  Kammer
der  Ständeversammlung  betr.

Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums=  die  Versammlung
der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen
  Landtage  betr.  .

 

 

12

12

12

15

14

13

13

13

13

13

13

15

15
15

15

—

50
(mit

Anl.)

 

56

64

63

(mit
Anl.)

57

61

62

65

66

67
68

69

70

 

383

384  fg.

417

418

419

419

439

440

441

443

444
        <pb n="8" />
        VIII

 

Ausstellung.

Tag

der

Ausgabe.

Inhalt.

 

Stück.

Seite.

 

12.

16.

20.

27.

27.

30.

10.

10.

Okt.

Okt.

Okt.

.Okt.

Okt.

Okt.

Okt.

.  Nov.
.Nov.

.Nov.

.Nov.

.  Nov.

.Nov.
Nov.

Nov.

 

19.

15.

30.

15.

15.

20.

15.

15.

11.

Okt.

Nov.

Okt.

.Nov.

Nov.

Nov.

Nov.

Nov.
Nov.

.Nov.

.Nov.

Nov.

.Dez.
.Dez.

Dez.

 

Verordnung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Ausführung  des
Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November
1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1888  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  zur  weiteren  Ausführung
des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zu  Auf—
nahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei
Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  berr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  die  Ordnung  der  Prüfung  für-Kandidaten  des
höheren  Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen
und  chemischen  Richtung  an  der  Königlichen  Technischen
Hochschule  zu  Dresden  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  zur  Verlängerung  der  Staatseisen—
bahnlinie  Reichenau-Markersdorf  bis  zur  Landesgrenze
betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Konzes  si  ionir—
ung  des  Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins  in
Kamenz  betr.

Wahlordnung,  die  Wahlen  von  Vertretern  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  für  die  Invalidenversicherung  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs,  die  Besetzung
  der  Subaltern-  *  Unterbeamtenstellen  bei  den
Kommunalbehörden  2c.  mit  Militäranwärtern  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  einige  Vors  hriften  der
Civilprozeßordnung  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  I  Innern  und  der  Finanzen,  eine
Anleihe  der  Stadt  Reichenbach  i.  V.  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme
einer  Ergänzungswahl  für  die  erste  Kammer  der  Ständeversammlung
  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  den  zweigleisigen  Ausbau  der
Strecke  Leutzsch-Plagwitz-Lindenau  der  Eisenbahnlinie
Leipzig-  Zeitz  betr.

Verordnung  des  Finanz-  „Ministeriums,  die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung
  für  den  höheren  Staatsforstdienst
betr.

Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  über  das  Registerwe  en
bei  den  Amtsgerichten

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  F#  Innern  zur  Ausführung
  des  Handelsgesetzbuchs,  des  Binnenschifffahrtsgesetzes
  und  des  Flößereigesetzes

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abgabe  starkwirkender
  Arzneimittel  betr.  ....  .

 

15

17

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19

19

 

 

 

7  78

 

 

 

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84

87

 

 

444

469

451

470

471

471

483  fg.

481

480

479

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        1x

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stuͤck.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.
11.  Nov.  7.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zur  Ausführung
  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  19  85  564
13.  Nov.  7.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zur  Ausführung
  des  §  112  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  19  86  566
14.  Nov.  11.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  Aus-  3
stellung  von  Armuthszeugnissen  betr.  20  88  568
15.  Nov.  11.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Aufstellung  von
Soldaten  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,  Jagden
und  Fischereien  sowie  von  Gemeindez-beziehentlich  Priv  at=Waldungen
  und  Flurer  betr.  .  208«9569fg.
20.  Nov.  11.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  zur  Ausführung  der  Lath
Civilprozeßordnung  und  der  Konkursordnung  20  90  583  fg.
30.  Nov.  20.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899  21  93  599f.
2.  Dez.  20.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  zur  Herstellung  einer  Schneeschutzanlage
  an  der  Eisenbahnlinie  Reitzenhain-Flöha  betr.  21  94  608
5.  Dez.  11.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  die  3wangsollstreclung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  betr.  20  91  589  fg#
6.  Dez.  11.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz  zur  Ausführung  der
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreck—
ung  in  das  unbewegliche  Vermögen.  20  92  5896  fg.
11.  Dez.  20.  Dez.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Zusammensetzung
des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staats-6
  schulden  betr.  21  95  609
11.  Dez.  30.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  nach
3  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  Kraft  tretenden
D7r  Vorschriften  über  Anerkennung  unehelicher  Kinder  betr.  23  102  666
13.  Dez.  1  20.  Dez.  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Ab-7
  1  gaben  im  Jahre  1900  betr.  .  21  96  610
14.  Dez.  30.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kultus  und  öfent=6
  lichen  Unterrichts,  die  andewweite  Ausführung  des  Neichs-6
  impfgesetzes  betr.  .  23  14#  623  f#g.
#  mi
i  Anl.«
18.  Dez.  20.  Dez.  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums  über  die  Kosten  21  97  611  fg.
18.  Dez.  27.  Dez.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Abkürzung  der  1
E  Jahreszahl  bei  der  Entwerthung  der  Urkundenstempelmarken
  im  Jahre  1900  betr.  22  100  621
18.  Dez.  30.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gemeindeverfassung
  der  Städte  Netzschkau  und  Schöneck  betr.  .24  103  669
22.  Dez.  27.  Dez.  Gesetz,  die  Anlegung  von  Mündelgeld  betr.  .  22  98  619
22.  Dez.  30.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Prüfungs-1
  ordnung  für  den  Büreaudienst  im  Anstellungsbereiche
E  des  Ministeriums  des  Innern  betr.  ..  ..24104670fgs
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        Tag  «

der  Inhalt.  Stük  Nr.  Seie.
Ausstellung.  Ausgabe.
23.  Dez.  27.  Dez.  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums  zur  Ausführung  des  Ge-  «

setzes  vom  22.  Dezember  1899,  die  Anlegung  von  Mündelgeld

  betr.  ........  22  99  620

108

8372

..  421

Berichtigungen  5440

617

618
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        XI

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1899.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

A.

Abdecker.  Verbot  des  gewerbmäßigen  Schlachtens  von
Pferden  und  Hunden  zum  Genusse  des  Fleisches  für
Menschen,  sowie  des  Verkaufs  von  Pferde=  und  Hundefleisch
  seiten  dess.  (V.  v.  23.  Juli  §  20  Abs.  3)  340.

Abgaben.  Provisorische  Forterhebung  ders.  i.  J.  1900
(Ges.  v.  13.  Dez.)  610.

Abtheilung  für  Justiz=  und  Invaliden-Angelegenheiten
  des  Kriegs-Ministeriums.  Zum  Geschäftsbereiche
ders.  gehörige  Behörden  (Bek.  v.  10.  April)  106.

Aerzte.  Deren  Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung  bei
dem  Vorstande  des  Bezirksvereins  (V.  v.  14.  März
Pkt.  2)  75.  —  Desgl.  zur  Anzeigeerstattung  beim  Auftreten
  der  Pest  (V.  v.  13.  Sept.)  415.  —  Desgl.  zur
Meldung  des  Wechsels  der  Wohnung,  des  Wohnorts
oder  der  Bestellung  eines  Vertreters  (V.  v.  14.  Sept.)
416,  417.

Aerztliche  Bezirksvereine.  Bestimmungen  zu  weiterer
Ausführung  des  Gesetzes  über  dies.  vom  23.  März  1896
und  der  Ausführungsverordnung  hierzu  (V.  v.  14.  März)

75.  —  Standesordnung  (Anl.  I  hierzu)  76.  —  Ehrengerichtsordnung
  (Anl.  II)  78.

Aichbehörden.  Bestellung  der  Straßen-  und  Wasserbauinspektionen
  I  zu  Pirna,  Dresden  und  Meißen  als  Aich-„Ibehörden

  für  die  Aichung  von  Elbschiffen  (V.  v.  19.  Aug.
Z.  1)  384,  389.

Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe
S.  386  flg.  Ausführungsbestimmungen  hierzu
S.  390  flg.  —  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
(v.  30.  Juni)  385.  —  Verordnung  zur  Ausführung
der  Aichordnung  und  der  darauf  bezüglichen  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  (V.  v.  19.  Aug.)  384.  —
Anlagen  hierzu  S.  401  flg.

–—

Aichprotokolle.  Einreichung  ders.  an  das  Schiffsvermessungsamt
  behufs  Vornahme  von  Revisionen  (Bek.  v.
30.  Juni  Z.  1  Abs.  4)  385.  —  Vorschriften  über  deren
Aufnahme  (Ausf.-Best.  zu  §  8,  B)  395.—  Muster  hierzu
S.  401.

Aichprüfung.  Verfahren  bei  Vornahme  ders.  an  geaichten
Schiffen  (Aichordg.  8§  11—13)  388.

Aichscheine  und  Meßbriefe  der  Binnenfahrzeuge.  Gültigkeitsdauer
  der  bisherigen  (Aichordg.  §  18)  390.  —  Aichschein
  für  geaichte  Schiffe  (Ausf.-Best.  zu  §  10  unter  4)
399.  —  Muster  hierzu  (Anl.  II)  407.

Aichverfahren.  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der
Aichung  von  Schiffen  (Aichordg.  §§  3—13)  386.

Akademie  der  bildenden  Künste  zu  Dresden.  Beilegung
des  Charakters  einer  Hochschule  von  den  Oberklassen  und
der  1.  Abtheilung  des  Bauateliers  ab,  Bezeichnung  der
Schüler  dieser  Klassen  als  Studirende  (Bek.  v.  10.  Febr.)
17.

Aktiengesellschaften.  Verfahren  bei  zwangsweiser  Auflösung
  solcher  (V.  v.  25.  Juli  §  5)  247.

Allgemeine  Armee-Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums.
  Bezeichnung  als  untere  Verwaltungsbehörde  rc.
für  die  Betriebe  der  technischen  Anstalten  der  Artillerie
(V.  v.  30.  März)  101,  102.  —  Derf.  unterstellte  Behörden
  2c.  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Allgemeine  Verwaltungsabtheilung  des  Kriegs-Ministeriums.
  Bezeichnung  als  untere  Verwaltungsbehörde
  2c.  für  die  Betriebe  der  Remontedepots  Kalkreuth
  und  Skassa  (V.  v.  30.  März)  101,  102.  —  Ders.
unterstellte  Behörden  rc.  (Bek.  v.  10.  April)  106.

Altenburg-Langenleubaer  Eisenbahn.  Enteignung  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  1  1.  Juli)  157.

be
        <pb n="12" />
        Altgersdorf  und  Neugersdorf,  Gemeinden.  Vereinigung
ders.  zu  einer  Gemeinde  unter  der  Bezeichnung  „Altund
  Neugersdorf“  (V.  v.  14.  Juli)  158.

Alt=  und  Neugersdorf.  Veränderte  Ortsbezeichnung  für
die  zu  einer  Gemeinde  vereinigten  bisherigen  Gemeinden
Altgersdorf  und  Neugersdorf  im  2.  ländlichen  Landtags-Wahlkreise
  (V.  v.  14.  Juli  unter  3)  158.

Amtsgerichte.  Bezirksveränderung  des  Amtsgerichts
Annaberg,  Uebergang  anhängiger  Rechtssachen  auf
das  Amtsgericht  Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Plt.  2  a,  3)
107,  108.  —  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  Dresden
für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
  Verschollener  (V.  v.  1.  Nov.  §  2)  482.  —
Desgl.  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen
  (V.  v.  20.  Nov.  §8§  9—11)  585.  —
Desgl.  zum  Zwecke  des  Ausschlusses  des  Widerspruchsrechts
  unbekannter  Familienanwartschafts-Anwärter  (das.
§§  13—18)  586.—  Desgl.  zum  Zwecke  des  Ausschlusses
von  Stiftungsnutznießern  (das.  8§  19—21)  587.  —
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Jöhstadt  (Ges.  v.
20.  April)  107.  —  Eintritt  der  Wirksamkeit,  Abgrenzung
des  Bezirks,  Uebergang  anhängiger  Rechtssachen  (V.  v.
21.  April)  107.  —  Zutheilung  zum  Bezirke  der  Kammer
für  Handelssachen  in  Annaberg  (V.  v.  20.  Sept.)  419.
—  Bezirksveränderung  des  Amtsgerichts  Marienberg,
  Uebergang  anhängiger  Rechtssachen  auf  das
Amtsgericht  Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Pkt.  2  b,  3)  108.

Vorschriften  über  das  Registerwesen  bei  den  Amtsgerichten
  (V.  v.  8.  Nov.)  515  flg.

Anbauflächen.  Ermittelung  ders.  im  Königreiche  Sachsen
(V.  v.  7.  März)  71.

Anerkennung  unehelicher  Kinder.  Vorschriften  hierüber
(V.  v.  11.  Dez.)  666.

Anleihe  der  Stadt  Leisnig.  Ertheilung  der  Genehmigung
  zur  Aufnahme  einer  weiteren  (Bek.  v.  24.  Jan.)  5.
—  Desgl.  der  Stadt  Reichenbach  i.  V.  Ertheilung
der  Genehmigung  zur  Erhöhung  des  Zinsfußes  einer
aufzunehmenden  Anleihe  (Bek.  v.  2.  Nov.)  480.  —
Desgl.  der  Stadt  Zwickau.  Genehmigungsertheilung
(Bek.  v.  20.  April)  106.

Annaberg,  Amtsgericht.  Bezirksveränderung,  Uebergang
anhängiger  Rechtssachen  auf  das  Amtsgericht  Jöhstadt
(V.  v.  21.  April  Pkt.  2  u.  3)  107,  108.

Annaberg,  Kammer  für  Handelssachen.  Zuständigkeit
  ders.  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jöhstadt
(V.  v.  20.  Sept.)  419.

Anmeldepflicht  der  Aerzte  und  Zahnärzte  beim  Wechsel
ihres  Wohnorts  oder  der  Wohnung  (V.  v.  14.  Sept.)
416.  —  Strafbestimmung  (das.  letzter  Absatz)  417.

Ansteckung.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Beseitigung
  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
auf  Eisenbahnen  (V.  v.  5.  Sept.)  437.

XII

Anstellungsprüfung  für  den  höheren  Staatsforstdienst.
Verlegung  des  Termins  für  die  Anmeldung  hierzu  (V.
v.  S.  Nov.)  513.

Anzeigepflicht  beim  Auftreten  der  Pest.
hierüber  (V.  v.  13.  Sept.)  415.

Apotheken.  Vorschriften  über  den  Handel  mit  Thierlymphe
  in  dens.  (V.  v.  14.  Dez.  §  28)  631.

Armee-Verwaltungsabtheilung  des  Kriegs-Ministeriums.
  Uebertragung  der  Befugnisse  und  Obliegenheiten
der  unteren  Verwaltungsbehörde  2c.  für  die  Betriebe  der
Remontedepots  Kalkreuth  und  Skassa  (V.  v.  30.  Mai)
102.  —  Ders.  unterstehende  Behörden  r2c.  (Bek.  v.
10.  April)  106.

Armuthszeugnisse.  Zuständige  Behörde  zur  Ausstellung
von  solchen  (V.  v.  14.  Nov.)  568.

Arnsfeld  mit  Mittelschmiedeberg  und  Oberschaar.  Ausbezirkung
  aus  der  Jurisdiktion  des  Amtsgerichts  Annaberg,
  Zuweisung  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Jöhstadt
(V.  v.  21.  April  Pkt.  2  a)  107,  108.

Artilleriedepots.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  rc.  für  die  Betriebe  ders.  (V.  v.  30.  März)  101.

Arzneimittel,  Abgabe  stark  wirkender.  Abänderung  des

§&amp;amp;  4  der  Verordnung  hierüber  vom  4.  Juni  1896,  Aufnahme
  des  Heroim  in  das  ders.  beigegebene  Verzeichniß
(V.  v.  10.  Nov.)  567.

Assistenten  im  Anstellungsbereiche  des  Ministeriums  des
Innern.  Abänderung  der  Vorschriften  über  deren  Prüfung
  und  Beförderung  (Bek.  v.  22.  Dez.  §§  1—3,  7  bis
17)  670flg.

Auerswalde.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  im  Chemnitzthale
(V.  v.  21.  Sept.  §  4)  440.

Aufgebot,  standesamtliches.  Vordruck  (Form.  E)  198.
—  Muster  zur  richtigen  Ausfüllung  des  Vordrucks  (F  1)
199.  —  Bescheinigung  des  Aufgebots,  Vordruck
(Form.  F)  200.  —  Muster  zur  richtigen  Benutzung  des
Vordrucks  (F  1)  201.

Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
Verschollener.  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  Dresden
(V.  v.  1.  Nov.  §  2)  482.  —  Desgl.  zum  Zwecke  der
Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen  (V.  v.
20.  Nov.  8§  9—11)  585.  —  Desgl.  zur  Kraftloserklärung
  eines  Hypothekenbriefs  2c.  (das.  §  12)  586.  —
Desgl.  zum  Zwecke  des  Ausschlusses  des  Widerspruchsrechts
  unbekannter  Familienanwartschafts-Anwärter  (das.
§§  13—18)  586.  —  Desgl.  zum  Zwecke  des  Ausschlusses
  von  Stiftungsnutznießern  (das.  §§  19—21)
587.  —  Desgl.  zum  Zwecke  des  Ausschlusses  der  Inhaber
  eines  Kohlenbergbaurechts  (das.  8§  22)  587.

Auflösung,  zwangsweise,  einer  Aktiengesellschaft.  Verfahren
  hierbei  (V.  v.  25.  Juli  §  5)  247.

Vorschriften
        <pb n="13" />
        Augustusburg.  Neue  Ortsbezeichnung  für  die  Stadt
Schellenberg  im  18.  städtischen  Wahlkreise  (B.  v.  14.  Juli
unter  8)  159.

Auktionator  s.  Versteigerer.

Auspfarrung  der  Fürstl.  Reuß.  Gemeinde  Schönbrunn
aus  der  Königl.  Sächs.  Parochie  Ebersgrün.  Ueber—
einkommen  deswegen  zwischen  Sachsen  und  Reuß  ä.  L.
(Bek.  v.  16.  Febr.)  20.  —  Desgl.  der  Fürstl.  Reuß.
Gemeinde  Frotschau  aus  der  Königl.  Sächs.  Parochie
Syrau.  Uebereinkommen  zwischen  Sachsen  und  Reuß  ä.  L.
(Bek.  v.  21.  Juni)  154,  155.

Ausschulung  der  Königl.  Preuß.  Landgemeinde  Möritzsch
aus  dem  Königl.  Sächs.  Schulbezirke  Großdölzig  (Bek.
v.  6.  April)  102.  —  Rezeß  hierüber  (Anl.  O)  103/104.

B.

Bahnhof.  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  des  oberen  Bahnhofs  Reichenbach  i.  V.  (V.  v.
1.  Aug.)  373.  —  Desgl.  zur  Herstellung  einer  Verbindungsbahn
  vom  Hafen  nach  dem  Bahnhof  Riesa
(V.  v.  20.  Febr.)  22.  —  Desgl.  zur  Erweiterung  des
Bahnhofs  Schwarzenberg  (V.  v.  4.  Juli)  156.  —
Desgl.  zur  Erweiterung  des  Bahnhofs  Treuen  (V.  v.
10.  Aug.)  374.

Barneck.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zum  Zwecke  des  zweigleisigen  Ausbaues  der  Strecke
Leutzsch-Plagwitz-Lindenau  der  Eisenbahnlinie  Leipzig-Zeitz
  (V.  v.  6.  Nov.  §  3)  481.

Baufach.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung
  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
  in  diesem  Fache  (Bek.  v.  16.  Aug.)  375.

Bauführer  des  Maschinenbaufaches.  Praktische  Beschaftigung
  ders.  nach  bestandener  erster  Hauptprüfung
(Bek.  v.  16.  Aug.)  375.  —  Neuredaktion  der  Anweisung
  II  (das.)  376.

Bauinspektoren  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung.  Prüfung  ders.
(Beil.  O  z.  Bek.  v.  21.  März)  86—  92.

s.  a.  Prüfungsordnung.

Beförderung  und  Prüfung  der  Expedienten  und  Büreauassistenten
  bei  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Abänderung  der  Vorschriften  in  §  10  Abs.  1  und  2  der
Verordnung  vom  5.  Nov.  1891  (V.  v.  6.  Okt.)  441.

Befundschein  für  nicht  gewerbmäßige  Schlachtungen  (V.
v.  23.  Juli  §7  Abs.  5)  333.  —  Formular  hierzu
(Muster  III)  344.

Desgl.  für  nicht  gewerbmäßige  Einführung  von  Fleisch
und  Fleischwaaren  (das.  §  7)  333.  —  Formular  hierzu
(Muster  IV)  345.

XIII

Beglaubigung  von  amtlichen  Urkunden  der  Justizbehörden
und  der  Notare.  Zuständigkeit  des  Justiz-Ministeriums
(V.  v.  24.  Juli  §  36)  224.

Desgl.  von  Unterschriften  und  Handzeichen.  Vorschriften
  über  das  Verfahren  hierbei  (V.  v.  25.  Juli
8  28—31  251.

Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden.
Weitere  Ausführung  des  Ges.  hierüber  vom  20.  Mai
1867  (V.  v.  15.  März)  83.  (V.  v.  16.  Okt.)  469.

Beiträge  zu  Zwecken  der  ärztlichen  Bezirksvereine,  rückständige.
  Beitreibungsverfahren  (V.  v.  14.  März  Pft.  3
Abs.  1)  75.

Desgl.  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  landund
  forstwirthschaftlicher  Betriebe.  Festsetzung  der  den
Ortsbehörden  für  Erhebung  dieser  Beiträge  zu  gewährenden
  Vergütung  (V.  v.  8.  Juni)  153.

Begründung  von  Verfügungen,  Beschlüssen  und  Entscheidungen
  der  Amtsgerichte  in  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (V.  v.  25.  Juli  §  1)  246.

Bekleidungsamt  des  XII.  (1.  Königl.  Sächs.)  Armeekorps.
  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  2c.
für  die  Betriebe  dess.  (V.  v.  30.  März)  101.

Bescheinigungen,  standesamtliche.  Stempelfreiheit  derf.
(V.  v.  12.  Juli  §  16)  163.

Beschwerdeverfahren  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (V.  v.  25.  Juli  §  2)  246.

Betriebe  der  Heeresverwaltung  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  28.  Mai  1885.  Bezeichnung  ders.  (Bek.  v.  28.  März
Pkt.  1)95.—  Ausführungsbehörden  (das.  Pkt.  27.95,  96.

Betriebsinspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

Betriebsmaschinendienst.  Vorschriften  über  die  Beschäftigung
  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
  in  diesem  Dienstzweige  (Bek.  v.  16.  Aug.  II.
12)  380.

Beurkundung,  gerichtliche  und  notarielle.  Vorschriften
hierüber  (V.  v.  24.  Juli  §8§  45—61)  226.  —  (V.  v.
25.  Juli  88§  7—22)  247.

Beurkundung  des  Personenstandes  u.  Eheschließung.
Vorschriften  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  hierüber
vom  6.  Februar  1875  in  der  vom  1.  Januar  1900  an
geltenden  Fassung  (V.  v.  12.  Juli)  159  flg.  —  Ausführungsvorschriften
  des  Reichskanzlers  (Anl.  1)  164  flg.
—  Geburtsregister-Schema  (Form.  A)  171,  172.  —
Schema  zu  Eintragungen  (Form.  Au—A“)  173—176.
—  Heiraths-Register-Schema  (Form.  B)  178.  —
Schema  zu  Eintragungen  (Form.  B1,  B2)  180,  182.
—  Sterberegister-Schema  (Form.  C)  185,  186.  —
Schema  zu  Eintragungen  (Form.  C1,  C2,  C3,  C4)  187,
188,  189,  190.  —  Geburtsurkunde  (Schema  Aa)  191.
—  Heirathsurkunde  (Schema  Bb)  193.  —  Sterbeurkunde
  (Schema  C.)  195.  —  Bescheinigung  der  Ehe-
        <pb n="14" />
        –—  1IV  —

schließung  (Schema  D  u.  D  1)  196,  197.  —  Anordnung
  des  Aufgebots  (Schema  E  u.  E  1)  198,  199.  —
Bescheinigung  des  Aufgebots  (Schema  Fu.  Fi)  200,
201.  —  Bescheinigung  des  Standesbeamten  über  die
erfolgte  Eintragung  des  Sterbefalls  in  das  Standesregister
  (Anl.  II)  202.

Bezirksausschuß.  Bezeichnung  als  Anstellungsbehörde
für  die  Bezirksverbände  (V.  v.  30.  Okt.  Z.  1  b)  484.

Bezirksvereine,  ärztliche  s.  ärztliche  Bezirksvereine.

Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.  Aichordnung  für  dies.
(V.  v.  19.  Aug.)  384.  —  Anlagen  hierzu  S.  385—413.

Binnenschiffahrtsgesetz  und  Flößereigesetz.  Vorschriften
  zur  Ausführung  einiger  Bestimmungen  dieser
Gesetze  (V.  v.  10.  Nov.  8  8)  563.

Borna.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  im  Chemnitzthale  (V.  v.
21.  Sept.  §  4)  440.

Buchdrucker-Feuerversicherungs-Genossenschaft  in
Leipzig.  Konzessionsertheilung  zum  Betriebe  der  Feuerversicherung
  im  Königreiche  Sachsen  (Bek.  v.  28.  März)
98

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Verordnung  zur  Ausführung
dess.  und  der  zu  dessen  Ein=  und  Ausführung  ergangenen
Gesetze  (V.  v.  6.  Juli)  203.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Verordnung  zur  Ausführung
  einiger  mit  dems.  zusammenhängender  Reichsgesetze
  (V.  v.  24.  Juli)  217.  —  Allgemeine  Vorschriften
über  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (das.
1.  Abschn.  88  1—13)  218.  —  Vormundschafts-,  Nachlaß=
  und  Theilungssachen  (das.  2.  Abschn.  88  14—18)
220,  221.—  Grundbuchsachen  (das.  3.  Abschn.  §§  19  bis
30)  221—223.  —  Handelssachen,  Schiffsregister,  Vereinsregister
  und  Güterrechtsregister  (das.  4.  Abschn.  8§  31
bis  35)  223,  224.  —  Oeffentliche  Urkunden  (das.  5.  Abschnitt
  88  36—68)  224—230.  —  Notariat  (das.  6.  Abschnitt
  88  69—95)  230—236.  —  Ortsgerichtspersonen
(das.  7.  Abschn.  88§  96—100)  236,  237.  —  Hinterlegungen
  (das.  8.  Abschn  §§  101—117)  237—241.
—  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen  (das.  9.  Abschnitt
  88  118—135)  241—246.

Büreauassistenten  bei  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern.  Abänderung  der  Vorschriften  über  deren
Prüfung  und  Beförderung  (V.  v.  6.  Okt.)  441.—  Desgl.
der  Vorschriften  über  Prüfung  und  Beförderung  der
Büreanassistenten  im  Anstellungsbereiche  des  Ministeriums
  des  Innern  (Bek.  v.  22.  Dez.  §§  1—3,  7—17)
670,  671  flg.

Büreaubeamte  im  Anstellungsbereiche  des  Ministeriums
des  Innern.  Abänderung  der  Vorschriften  über  deren
Prüfung  und  Beförderung  (Bek.  v.  22.  Dez.)  670  flg.

Büreaudienst  im  Anstellungsbereiche  des  Ministeriums
des  Innern.  Aufhebung  der  bisherigen,  Einführung
einer  neuen  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  22.  Dez.)  670  flg.

C.

Chemnitzthal.  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur
Erbauung  einer  Eisenbahn  daselbst  —  von  Chemnitz  nach
Wechselburg  —  (V.  v.  21.  Sept.)  439.

Chemnitzthalbahn.  Enteignung  von  Grundeigenthum
zu  deren  Erbaunung  (V.  v.  21.  Sept.)  439.

Chemnitz-Wechselburger  Eisenbahn.  Enteignung  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  21.  Sept.)
439.

Civilprozebordnung.  Ausführungsbestimmungen  zu
den  Vorschriften  in  88  157  und  961  (V.  v.  1.Nov.)  481.

Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung.  Vorschriften
  zur  Ausführung  ders.  in  der  Fassung  vom
20.  Mai  1898  (V.  v.  20.  Nov.)  583.

D.

Demitz-Thumitz.  Neue  Ortsbezeichnung  für  die  zu  einer
Gemeinde  vereinigten  Gemeinden  Demitz  und  Thumitz
(V.  v.  14.  Juli  unter  4)  158.

Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen
benutzten  Wagen  rc.  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften
  hierüber  (V.  v.  5.  Sept.)  437.

Deutsche  Wehrordnung.  Neudruck  der  Einführungsverordnung
  hierzu  (Anl.  2  z.  Bek.  v.  27.  März)  26.

Dienstanweisung  für  die  Fleischbeschauer  (v.  23.  Juli)
353flg.

Desgl.  für  die  zum  Schutze  königlicher  Forsten,  Jagden
und  Fischereien  kommandirten  Soldaten  (Anl.  A  z.  V.
v.  15.  Nov.)  571.

Desgl.  für  die  zum  Gemeinde-,  Privat-Wald=  und
Flurschutze  kommandirten  Soldaten  (das.  Anl.  B)  577.

Diethensdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.
84)  439,  440.

Direktoren  der  Gefangenanstalten.  Verleihung  der  Be—
fugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen  an  die  Direktoren
der  dem  Justiz-Ministerium  unterstellten  Gefangen—
anstalten  (V.  v.  16.  Okt.)  469.

Direktoren  der  Königlichen  Sammlungen.  Hofrangstellung
  (Bek.  v.  6.  Mai)  110.

Direktion  der  vereinigten  Artilleriewerkstätten  und
Depots.  Bezeichnung  als  untere  Verwaltungsbehörde  2c.
für  die  Betriebe  der  Artilleriedepots,  Filial-Artilleriedepots
  und  Traindepots  (V.  v.  30.  März)  101.—  Zugehörigkeit
  zur  I.  (Allgemeinen  Armee-)  Abtheilung  des
Kriegs-Ministerium  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Dismembrirung  der  mit  Ablösungsrenten  behafteten
Grundstücke.  Aufhebung  der  Verordnung  über  das
Verfahren  hierbei  vom  15.  Februar  1841  (V.  v.  26.  Juli
8  181  Z.  1)  293.

Dispacheure.  Bestellung  und  Verpflichtung  ders.  (V.  v.
25.  Juli  §  6)  247.
        <pb n="15" />
        Draisdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.
84)  438,  440..

Dresden,  Akademie  der  bildenden  Künste.  Beilegung  des
Charakters  einer  Hochschule  und  Bezeichnung  der  Schüler
der  Oberklassen  2c.  als  Studirende  (Bek.  v.  10.  Febr.)  17.

Dresden,  Amtsgericht,  s.  Amtsgerichte.

Dresden,  Kommandantur.  Zugehörigkeit  zur  Allgemeinen
  Armee-Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
(Bek.  v.  10.  April)  105.

Dresden,  Staatsforstrevier.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  zur  Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn
von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März  §  4)  74.

Dresden-Kötzschenbrodaer  elektrische  Straßenbahn.
Enteignung  von  Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung
(V.  v.  11.  März)  74.

Dresden-Werdauer  Staatseisenbahnlinie.  Enteignung
von  Grundeigenthum  behufs  Erweiterung  des  Haltepunktes
  Oberrothenbach  (V.  v.  21.  Dez.  1898)  2.—
Desgl.  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Verbreiterung
  des  Weißeritzbettes  in  der  Flur  Hainsberg
behufs  Sicherstellung  der  Anlage  und  des  Betriebs  dieser
Eisenbahnlinie  (V.  v.  28.  Juni)  155.

Druckschriften-Verwaltung  des  Kriegs-Ministeriums,
wird  der  1I.  (Allgemeinen  Armee-)  Abtheilung  unterstellt
(Bek.  v.  10.  April)  105.

E.

Ebersgrün,  Königl.  Sächs.  Parochie.  Auspfarrung  der
Fürstl.  Reuß.  Gemeinde  Schönbrunn  (Bek.  v.  16.  Febr.)
20.

Eheschließung.  Vorschriften  zur  Ausführung  des  Reichs—
gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom
1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung  (V.  v.  12.  Juli)
159  flg.  —  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  (v.
25.  März)  164.  —  Beilagen  hierzu  S.  171  flg.  —
Berichtigung  S.  372.

Ehrengerichtsordnung  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine
(Anl.  II  z.  V.  v.  14.  März)  78—83.

Ehrenrath  der  ärztlichen  Bezirksvereine.  Bildung,  Wahl
der  Mitglieder  und  der  Stellvertreter,  Bestimmung  des
Vorsitzenden  und  des  Stellvertreters  dess.  (Beil.  II  z.
V.  v.  14.  März  §§  1,  2)  78.

Eidesformular  für  die  Taxatoren  der  behufs  einer  Armee-Mobilmachung
  vom  Lande  auszuhebenden  Pferde  (Anl.D
zu  Anl.  3  zur  Bek.  v.  27.  März)  60.

Einkommensteuer.  Provisorische  Forterhebung  ders.  im
Jahre  1900  (Ges.  v.  13.  Dez.  8§  1b)  610.

Eisenbahnanschlüsse  an  der  sächsisch-österreichischen
Landesgrenze.  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen  und
Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  mehrerer  Eisen-XV



bahnverbindungen,  und  zwar:  von  Roßbach  nach  Adorf,
von  Friedland  über  Hermsdorf  nach  Markersdorf,  von
Nixdorf  über  Karolinsthal  nach  Sebnitz,  von  Schluckenau
nach  Sohland  und  von  Rumburg  nach  Warnsdorf  (Bet.
v.  2.  Febr.  nebst  Anl.  C.)  6flg.
Eisenbahn-Bauinspektionen.  Uebertragung  der  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  2c.  für  die  Schwellen-Imprägnirungsanstalten
sowie  für  die  den  Zwecken  der  Stationsbeleuchtung
dienenden  Gasanstalten  (V.  v.  7.  März)  73.
Eisenbahn-Betriebsdirektionen.  Uebertragung  der
von  den  Ortspolizeibehörden  bezügl.  der  Unfallversicherung
  im  Bereiche  der  sächs.  Staatseisenbahnverwaltung
  wahrzunehmenden  Funktionen  (Nachtr.  v.
15.  März)  84,  85.
Eisenbahndirektoren.  Befugnißertheilung  zur  Aufnahme
von  Protokollen  (V.  v.  15.  März)  83,  84.
Eisenbahnen.  Neuanlegung,  Erweiterung  bestehender
Anlagen,  Betriebseröffnung  ꝛc.:

1.  Altenburg-Langenleuba.  Enteignung  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.
11.  Juli)  157.

2.  Chemnitzthalbahn.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  21.  Sept.)  439.

3.  Chemnitz-Wechselburg.  Enteignung  von
Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.
21.  Sept.)  439.

4.  Dresden-Kötzschenbroda.  elektrische  Straßenbahn.
  Enteignung  von  Grundeigenthum  zu  deren
Erbauung  (V.  v.  11.  März)  74.

5.  Dresden-Werdau.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  des  Haltepunkts  Oberrothenbach
  (V.  v.  21.  Dez.  1898)  2.  —  Desgl.
für  Verbreiterung  des  Weißeritzbettes  in  der  Flur
Hainsberg  (V.  v.  28.  Juni)  155.

6.  Friedland=  Hermsdorf-Markersdorf,
Staatsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahnverbindung  (Beil.  C)  z.
Bek.  v.  2.  Febr.  Art.  1)  7.

Hainsberg-Kipsdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  für  Verlegung  eines  Theiles  dieser  Eisenbahnlinie
  in  der  Flur  Naundorf  (V.  v.  29.  März)
99.

8.  Königsbrück-Schwepnitz.  Betriebseröffnung
(Bek.  v.  27.  Sept.)  440.

9.  Leipzig-Hof.  Enteignung  von  Grundeigenthum
zur  Erweiterung  ders.  durch  Ausbau  eines  dritten
und  vierten  Gleises  zwischen  Leipzig  und  Gaschwitz
sowie  für  Erweiterung  des  Haltepunktes  Oetzsch
(V.  v.  20.  Dez.  1898)  1.

10.  Leipzig-Zeitz.  Enteignung  von  Grundeigenthum

für  den  zweigleisigen  Ausbau  der  Strecke  Leutzsch-Plagwitz-Lindenau
  (V.  v.  6.  Nov.)  480.

—
        <pb n="16" />
        Eisenbahnen  (Fortsetzung).

11.  Leutzsch-Plagwitz-Lindenau,  Strecke  der
Eisenbahnlinie  Leipzig-Zeitz.  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  den  zweigleisigen  Ausbau
dieser  Bahnstrecke  (V.  v.  6.  Nov.)  480.

12.  Nixdorf-Karolinsthal-Sebnitz.  Staatsvertrag
  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich-Ungarn
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
(Beil.  □  z.  Bek.  v.  2.  Febr.  Art.  1)  7.

13.  Oberrothenbach,  Haltepunkt  an  der  Dresden-Werdauer
  Eisenbahnlinie.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  für  dessen  Erweiterung  (V.  v.  21.  Dez.
1898)  2.

14.  Oetzsch,  Haltepunkt  an  der  Leipzig-Hofer  Eisenbahnlinie.
  Enteignung  von  Grundeigenthum  für
dessen  Erweiterung  (V.  v.  20.  Dez.  1898)  1.

15.  Reichenau-Markersdorf.  Enteignung  von

Grundeigenthum  für  Verlängerung  dieser  Eisenbahnlinie

  bis  zur  Landesgrenze  (V.  v.  25.  Okt.)

470.

.  Reichenbach  i.  V.,  oberer  Bahnhof.  Enteignung
von  Grundeigenthum  für  dessen  Erweiterung  (V.
v.  1.  Aug.)  373.

Reitzenhain-Flöha.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  zur  Herstellung  einer  Schneeschutzanlage
in  der  Flur  Marienberg  (V.  v.  2.  Dez.)  608.

18.  Riesa,  Bahnhof.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn
zwischen  Hafen  und  Bahnhof  (V.  v.  20.  Febr.)  22.

19.  Roßbach-Adorf.  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen
und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  (Beil.  C)  z.  Bek.  v.  2.  Febr.
Art.  1)  7.

20.  Rumburg-Warnsdorf.  Desgl.  (das.)  7.

21.  Schluckenau-Sohland.  Desgl.  (das.)  7.

22.  Schwarzenberg,  Bahnhof.  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  dessen  Erweiterung  (V.  v.
4.  Juli)  156.

23.  Treuen,  Bahnhof.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  für  dessen  Erweiterung  (V.  v.  10.  Aug.)  374.

24.  Verbindungsbahn  zwischen  Hafen  und  Bahnhof
in  Riesa.  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur
Herstellung  einer  neuen  (V.  v.  20.  Febr.)  22.

25.  Wilsdruff-Nossen.  Betriebseröffnung  (Bek.
v.  25.  Jan.)  3.

Eisenbahn-Maschinen=  bez.  Werkstätteninspektionen.
Bezeichnung  als  untere  Verwaltungsbehörden  für  die
Gasanstalten  (V.  v.  7.  März)  73.

Eisenbahnsekretäre.  Befugnißertheilung  z.  Protokolliren
(V.  v.  15.  März)  83,  84.

Eisenbahnverbindungen.  Staatsvertr.  zwischen  Sachsen
und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Zulassung  und  Förderung
von  Eisenbahnverbindungen  von  Roßbach  nach  Adorf,

1

#

1

–

XVI

—

von  Friedland  über  Hermsdorf  nach  Markersdorf,  von
Nixdorf  über  Karolinsthal  nach  Sebnitz,  von  Schluckenau
nach  Sohland  und  von  Rumburg  nach  Warnsdorf  (Bek.
v.  2.  Febr.  nebst  Beil.  (□O)  6  flg.

Eisenbahnwagen.  Abänderung  der  Vorschriften  über
Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen
benutzten  Wagen  2c.  (V.  v.  5.  Sept.)  437.

Eisenbahn-Werkstätteninspektionen.  Uebertragung
der  den  Ortspolizeibehörden,  Polizeibehörden  und  unteren
Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  Gewerbeordnung
zukommenden  Obliegenheiten  und  Befugnisse  bezüglich
der  Staatseisenbahnwerkstätten  nebst  zugehörigen  Magazinen
  auf  dies.  (V.  v.  7.  März)  73.

Elbe.  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  ders.  (V.
v.  19.  Aug.)  384.  —  Anlagen  hierzu  S.  385  —413.
Eleven  des  Maschinenbaufaches.  Abänderung  der  Vorschriften
  über  die  einjährige  praktische  Beschäftigung  derf.

(Bek.  v.  16.  Aug.  II  §§  5—9)  377.

Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Herstellung  von
Eisenbahnen  r2c.  s.  Eisenbahnen.

Entmüundigung  von  Verschwendern  wegen  Trunksucht  (V.
v.  20.  Nov.  S  8)  585.

Entwerthung  der  Urkundenstempelmarken  i.  J.  1900.
Abkürzung  der  Jahreszahl  (Bek.  v.  18.  Dez.)  621.
Erbschaftssteuer.  Provisorische  Forterhebung  ders.  i.  J.

1900  (Ges.  v.  13.  Dez.  §  1e)  611.

Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung

  (V.  v.  5.  Sept.)  414.
s.  a.  Wahlen.

Ersatz-,  Pferdeaushebungs=  und  Militärpensionsangelegenheiten.
  Aenderung  bez.  Neuregelung  der
bisherigen  Bestimmungen  hierüber  (Bek.  v.  27.  März)
23.  —  Landwehr-Bezirkseintheilung  des  Königreichs
Sachsen  (Anl.  1)  25.  —  Neudruck  der  Einführungsverordnung
  zur  Deutschen  Wehrordnung  (Anl.  2)  26.—
Nachweisung  der  nicht  aufgebrachten  Rekruten,  sowie  der
als  überzählig  zur  Einstellung  verfügbaren  tauglichen
Militärpflichtigen  (Muster  z.  Z.  7  der  Anl.  2)  28.  —
Neudruck  des  Pferde-Aushebungsreglements  (Anl.  3)
29  flg.  —  Uebersicht  der  bei  der  periodischen  Vormusterung
  vorhandenen  kriegsbrauchbaren  Pferde
(Anl.  A1  zum  Pferde-Aushebungsreglement)  47.  —
Uebersicht  der  im  Pferdegestellungsbezirke  vorhandenen
kriegsbrauchbaren  Pferde  (Anl.  A2)  51.  —  Bestimmungen
  über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde
  (Anl.  B)  55.  —  Nationale  der  als  kriegsbrauchbar
  anerkannten  und  ausgehobenen  Mobilmachungs-Pferde
  (Anl.  C)  57.  —  Eidesformular  für  die
Taxatoren  (Anl.  D)  60.  —  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit
  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten
Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  (Anl.  E)  61.
—  Verzeichniß  der  für  militärische  Zwecke  als  tauglich
anerkannten  und  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  rc.
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        (Anl.  F)  63.  —  Anerkenntniß  des  Civilkommissars
nebst  Quittung  (Anl.  G)  67.  —  Uebersicht  über  das
Resultat  des  Musterungs=  und  Aushebungsgeschäfts
(Anl.  B)  68,  69.
Ersatzbehörde  dritter  Instanz-(Bek.
  v.  27.  März  Pft.  2)  23.
Evangelische  Einwohner  einiger  zu  den  katholischen
Parochien  Radibor  und  Unserer  lieben  Frau  in  Bautzen
gehöriger  Ortschaften.  Zuweisung  an  die  evangelische
Parochie  Quatitz  (Bek.  v.  19.  April)  109,  110.
Erpedienten  und  Büreauassistenten  bei  der  Verwaltung
der  direkten  Steuern.  Abänderung  der  Vorschriften  über
deren  Beförderung  und  Prüfung  (V.  v.  6.  Okt.)  441.
Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Herstellung.  vo#n
Eisenbahnen  2c.  s.  Eisenbahnen.

F.

Fahrzeuge  und  Geschirre.  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit
  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten
(Anl.  E  zum  Pferde-Ausheb.-Regl.)  61.  —  Verzeichniß
der  als  tauglich  anerkannten  und  angekauften  Fahrzeuge
und  Geschirre  2c.  (Anl.  F)  63.

Familienname,  Aenderung  dess.  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  12  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs  (V.  v.  6.  Juli
1)  203.

Feiertage,  allgemeine,  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechts
(V.  v.  6.  Juli  §  8)  204.

Festung  Königstein  s.  Königstein.

Fett  kranker  Thiere.  Ungenießbarkeit  dess.  (Anl.  VI  z.  V.
v.  23.  Juli  §  1)  348.  —  Bedingte  Tauglichkeit  zum
Genuß  für  Menschen  (das.  §  2)  349.

Feuerversicherung.  Ertheilung  der  Genehmigung  zum
Betriebe  ders.  in  Kamenz  an  den  das.  Mobiliar-Brandversicherungsverein
  (Bek.  v.  27.  Okt.)  471.

Feuerversicherungs-Genossenschaft  Deutscher  Buchdrucker
  in  Leipzig.  Konzessionirung  (Bek.  v.  28.  März)
98

Zusammensetzung  derf.

Filial-Artilleriedepots.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  für  die  Betriebe  ders.  (V.  v.  30.  März)
10  1.

Fischereien.  Aufstellung  von  Soldaten  z.  Schutze  ders.  2c.
(V.  v.  15.  Nov.)  569.  —  Dienstanweisung  A  hierzu
S.  571.

Fleisch  von  Schlachtthieren.  Grundsätze  für  Beurtheilung
der  Ungenießbarkeit,  Nichtbankwürdigkeit  und  Bankwürdigkeit
  dess.  (Anl.  VI  z.  V.  v.  23.  Juli)  348.

Fleischbeschau  s.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.

Fleischbeschauer.  Dienstbehörde  ders.  (V.  v.  23.  Juli  §  1
Z.  3)  331.—  Ausstellung  von  Befundscheinen  (das.  87

Abs.  5)  333.  —  Ausbildung  und  Prüfung  (das.  §  8)
.  334.  —  Anstellung  und  Entlassung,  Bestellung  von
Stellvertretern  und  gemeinschaftlicher  Fleischbeschauer

XVII

(das.  §  9)  334.  —  Nachprüfungen  (das.  8§  10)  334.  —
Gebühren  (das.  §  14)  336.—  Gebührenordnung  (Anl.V)
346.  —  Dienstanweisung  (v.  23.  Juli)  353.

Fleischbuch.  Vorschriften  über  Führung  dess.  (V.  v.
23.  Juli  §  7  Abs.  2,  3)  333.  —  Formular  hierzu
(Muster  II)  342,  343.

Fleischwerk,  vereinsländisches  und  vereinsausländisches.
Provisorische  Forterhebung  der  Uebergangsabgabe  bez.
der  Verbrauchsabgabe  i.  J.  1900  (Ges.  v.  13.  Dez.
819)  611.

Flößereigesetz  s.  Binnenschiffahrtsgesetz  2c.

Flur-,  Jagd=  und  Forstschutz-Kommandos.  Abänderung
  der  bisherigen  Vorschriften  2c.  hierüber  (V.  v.
15.  Nov.)  569.  —  Dienstanweisungen  A  und  B  hierzu
S.  571,  577.

Forstdienst,  höherer  s.  Staatsforstdienst.

Forst-,  Jagd=  und  Flurschutz-Kommandos.  Abänderung
  der  bisherigen  Vorschriften  2c.  hierüber  (V.  v.
15.  Nov.)  569.  —  Dienstanweisungen  A  und  B  hierzu
S.  571,  577.  «

Forstreviere  Jöhstadt  u.  Steinbach.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke
  Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Pkt.  2  a)  108.

Fortifikation  auf  der  Festung  Königstein.  Bezeichnung
der  unteren  Verwaltungsbehörde  rc.  für  dies  Betriebe
ders.  (V.  v.  30.  März)  101.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  s.  Gerichtsbarkeit.

Friedland-Markersdorfer  Eisenbahn.  Staatsvertrag
mit  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  dieser  Linie
(Beil.  0.)  z.  Bek.  v.  2.  Febr.“  Art.  I,  III,  VII  Abs.  2,
IX)  7  flg.

Frotschau,  Fürstl.  Reuß.  Gemeinde.  Uebereinkommen
zwischen  Sachsen  und  Reuß  ä.  L.  wegen  deren  Auspfarrung
  aus  der  sächs.  Parochie  Syrau  (Bek.  v.  21.  Juni)  154.

Fünf=  und  Zehnpfennigstücke.  Einziehung  nicht  mehr
umlaufsfähiger  dergl.  Reichsmünzen  (V.  v.  9.  Febr.)  17.

Furth.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  im  Chemnitzthale  (V.  v.
21.  Sept.  §  4)  440.

G.

Garnisonlazarethe.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  2c.  für  die  Betriebe  ders.  (V.  v.  30.  März)
101.

Garnisonverwaltungen.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  2c.  für  die  Betriebe  ders.  (V.  v.
30.  März)  101.

Gebührenordnung  für  Fleischbeschauer  (Anl.  V  z.  V.  v.
23.  Juli)  346.  **

Geburtsregister,  Vorschr.  über  Führung  dess.  (Anl.  1  .
Bek.  v.  12.  Juli  §  1)  164.  —  Form  hierzu  (Schema  4A)
172,  173.  —  Muster  zu  Eintragungen  (Schema  Al  bis
44  173—176.

c
        <pb n="18" />
        Geburtsurkunde  (Formular  Aa)  191.

Gefängnißstrafen.  Vollstreckung  ders.  an  Personen  weib—
lichen  Geschlechts  (V.  v.  14.  Sept.)  417.  ·

Gefangenanstalts-Direktoren.  Befugnißertheilung  zur
Aufnahme  von  Protokollen  (V.  v.  16.  Okt.)  469.

Geistlicher  Kommissar  für  die  evangelische  Militärseelsorge.
  Zugehörigkeit  zum  Geschäftsbereiche  der  II.  (Armee-Verwaltungs-)
  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
(Bek.  v.  10.  April)  106.

Geistliche  Stellen.  Die  über  Erledigung  von  solchen  dem
Landeskonsistorium  durch  die  Superintendenten,  bez.
durch  die  Kreishauptmannschaft  Bautzen  zu  erstattenden
Anzeigen  (V.  v.  13.  Febr.)  18.  Muster  hierzu  (Anl.  4)  19.

Geistliche  Versorgung  der  katholischen  Einwohner  von
Löbau  und  Umgegend.  Uebertragung  an  die  Seelsorgestation
  Löbau  (Bek.  v.  19.  April)  109,  110.

Geld.  Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  Fünf=  und
Zehnpfennigstücke  (V.  v.  9.  Febr.)  17.—  Vorschriften
  über  die  Behandlung  nachgemachten,  verfälschten,
beschädigten  und  abgenutzten  Metall=  und  Papiergeldes
  (V.  v.  23.  Mai)  112.  —  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  über  die  Behandlung  der  bei
Reichs=  und  Landeskassen  eingehenden  nachgemachten,
verfälschten  oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen
  (Anl.  A)  115.  —  Bestimmungen  des  Bundes-NTraths

  über  die  Behandlung  nachgemachter,  sowie  beschädigter
  und  unbrauchbar  gewordener  Reichskassenscheine

  (Anl.  B)  117.—  Bestimmungen  des  Bundesraths
über  die  Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter
Reichsbanknoten  (Anl.  C)  119.  —  Verordnung  sämmtlicher
  Ministerien,  die  gewaltsam  beschädigten  aber  vollwichtig
  gebliebenen  Reichsmünzen  betr.  (Anl.  D)  120.

Einziehung  der  silbernen  Zwanzigpfennigstücke
(V.  v.  30.  Mai)  125.  (V.  v.  18.  Aug.)  383.

Gemeinde=  bez.  Privat-Waldungen.  Aufstellung  von
Soldaten  zum  Schutze  ders.  2c.  (V.  v.  15.  Nov.)  569.
—  Dienstanweisung  B  hierzu  S.  577.

Gemeinderäthe.  Bezeichnung  als  Anstellungsbehörde  für
die  Landgemeinden  (V.  v.  30.  Okt.  Z.  le)  484.

Gemeindeverfassung  der  Städte  Netzschkau  und  Schöneck.
Aenderung  ders.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  669.

Generalkommando  des  XII.  (1.  Königl.  Sächs.)  Armeekorps.
  Uebertragung  der  Befugnisse  und  Obliegenheiten
der  unteren  Verwaltungsbehörde  (im  Sinne  von  §  6  der
Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung)  für  die
Betriebe  des  Bekleidungsamts  (V.  v.  30.  März)  101.

Generalstab,  Zentralabtheilung.  Zugehörigkeit  zum
Geschäftsbereiche  der  Allgemeinen  Armee-Abtheilung  des
Kriegs-Ministeriums  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Genossenschaftsregister.  Bestimmungen  über  Führung
dess.  (V.  v.  8.  Nov.  §  59)  527.

XVIII

Geräthschaften.  Abänderung  der  Vorschriften  über  Desinfektion
  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzten
  Geräthschaften  2c.  (V.  v.  5.  Sept.)  437.

Gerichtsbarkeit,  freiwillige.  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichsgesetze  über  die  Angelegenheiten  ders.  (V.  v.
24.  Juli)  217.  —  Allgemeine  Vorschriften  (das.  §§  1
bis  13)  218.  —  Vorschriften  über  Vormundschafts-,
Nachlaß-=  und  Theilungssachen  (das.  88  14  —118)  220.
—  Grundbuchsachen  (das.  88  19—30)  221.—  Handelssachen,
  Schiffsregister,  Vereinsregister  und  Güterrechtsregister
  (das.  §§  31—35)  223.  —  Oeffentliche  Urkunden
(das.  88  36—68)  224.  —  Notariat  (das.  8§  69—95)
230.  —  Ortsgerichtspersonen  (das.  88  96—100)  236.
—  Hinterlegungen  (das.  88101—117)  237.—  Schlußund
  Uebergangsbestimmungen  (das.  §§  118—  135)  241.
—  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Verordnung  (das.
#  135)  245.

Vorschriften  zur  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Angelegenheiten  ders.  und  des  Hinterlegungswesens
  (V.  v.  25.  Juli)  246.  —  I.  Begründung
von  Verfügungen  (das.  §  1)  246.  —  II.  Beschwerdeverfahren
  (das.  §  2)  246.  —  III.  Anzeigen  der  Standesbeamten
  (das.  8  3)  247.  —  IV.  Verfahren  bei  Volljährigkeitserklärungen
  (das.  §  4)  247.  —  V.  Verfahren  bei
zwangsweiser  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  (das.  §  5)
247.  —  VI.  Dispacheure  (das.  §  6)  247.  —  VII.  Beurkundungen
  (das.  887—22)247.—  VIII.  Ausfertigungen
und  Abschriften  von  Protokollen  (das.  8  23—27)  250.—
IX.  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeichen
(das.  88  28—31)  251.—  X.  Verfahren  bei  der  freiwilligen
Versteigerung  von  Grundstücken  und  Rechten  (das.  88  32
bis  40)  251.  —  Xl.  Notare  (das.  88§  41—56)  253.  —
XII.  Ortsgerichtspersonen  (das.  88  57—  63)  256.  —
XlIII.  Hinterlegungen  (das.  8§  64—71)  257.  —  Aufhebung
  früherer  Verordnungen  (das.  §  72)  259.  —
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  (das.  §  74)  259.

Vorschriften  zur  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  ders.  (V.  v.  11.  Nov.)
564.

Gerichtskosten.  Vorschriften  über  die  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zu  erhebenden  Gebühren
(V.  v.  18.  Dez.  Art.  I)  611.—  Gebührentarif  (das.  8  5)
612.  —  Desgl.  über  die  im  Zwangsversteigerungs=  und
Zwangsverwaltungs-Verfahren  zu  erhebenden  Gerichtskosten
  (das.  Art.  II)  614.  —  Entscheidung  hierbei  entstehender
  Zweifeldurch  das  Justiz-Ministerium,  Veröffentlichung
  der  Entscheidungen  (das.  Art.  V)  617.  —  Anwendung
  der  bisherigen  Vorschriften  über  das  Kostenwesen
(das.  Art.  VI)  617.

Gerichtsschreiber  der  Amtsgerichte.  Zuständigkeit  ders.
für  die  öffentliche  Beglaubigung  von  Unterschriften  (V.
v.  241.  Juli  §  41)  225.
        <pb n="19" />
        —

Gerichtsverfassungsgesetz.  Vorschriften  zur  Ausführung
des  §  112  dess.  (V.  v.  13.  Nov.)  566.

Geschäftsführung  der  Notare.  Vorschriften  über  Revision
  ders.  (V.  v.  25.  Juli  §  52)  255.

Geschäftsregister  der  Notare.  Vorschriften  über  Einrichtung
  und  Führung  ders.  (V.  v.  25.  Juli  8§  47—50)
254.

Gesetzbuch,  Bürgerliches  s.  Bürgerliches  Gesetzbuch.

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Provisor.  Forterhebung
der  Steuer  hiervon  i.  J.  1900  (Ges.  v.  13.  Dez.  §  10)
610.

Gewerbeordnung.  Aenderung  der  Ausführungsverordnung
  hierzu  vom  28.  März  1892,  bezügl.  der  den  Ortspolizeibehörden,
  Polizeibehörden  und  unteren  Verwaltungsbehörden
  zukommenden  Befugnisse  u.  Obliegenheiten
(V.  v.  7.  März)  73.  —  Anderweite  Aenderung  des  §  6
der  Ausführungsverordnung  hierzu  vom  28.  März  1892
(V.  v.  30.  März)  101,  102.

Göritzhain.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.
)  439,  440.

Glösa.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  im  Chemnitzthale  (V.  v.
21.  Sept.  8  4)  440.

Grenze,  sächs.-österr.  Staatsvertrag  wegen  Herstellung
von  Eisenbahnverbindungen  das.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  6.
Gröba.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zum  Zwecke  der  Erweiterung  des  Hafens  in  Riesa  und
zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn  zwischen

Hafen  und  Bahnhof  in  Riesa  (V.  v.  20.  Febr.)  22.

Großdölzig,  Königl.  Sächs.  Schulgemeinde.  Ausschulung
der  Königl.  Preuß.  Landgemeinde  Möritzsch  (Bek.  v.
6.  April)  102.  —  Rezeß  hierüber  (Anl.  C))  103.

Großzschocher-Windorf.  Neue  Ortsbezeichnung  für  die
zu  einer  Gemeinde  vereinigten  Gemeinden  Großzschocher
und  Windorf  im  23.  ländlichen  Landtags-Wahlkreise
(V.  v.  14.  Juli  unter  6)  159.

Grünhain.  Verlegung  der  Weiberkorrektionsanstalt  von
Waldheim  dahin  (V.  v.  14.  Sept.)  418.

Grumbach.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke  Jöhstadt
(V.  v.  21.  April  Pkt.  2a)  108.

Grundbuch.  Allgemeine  Vorschriften  über  Führung  dess.
(V.  v.  26.  Juli  §§  1—34)  261.  —  Einrichtung  des
Grundbuchblattes  (das.  §§  35—43)  267.  —  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  (das.  88  44—97)  269.  —
Verfahren  bei  Eintragungen  (das.  §§98—135)  279.

s.  a.  Grundbuchordnung.

Grundbuchblatt.  Vorschriften  hierüber.  Einrichtung
dess.  (V.  v.  26.  Juli  §§  35—43)  267  flg.  —  Eintragungen
  (das.  §§  44—97)  269  flg.  —  Verfahren  bei  Eintragungen
  (das.  §§  98—135)  279  flg.  —  Schließung
von  Grundbuchblättern  (das.  88  151,  152)  287.  —
Grundbuchblätter  für  Rechte  (das.  §§  153—155)  288.

XIK

——

—  Anlegung  von  Grundbuchblättern  für  noch  nicht  eingetragene
  Rechte  (das.  §8§  156—  174)  288  flg.  —  Umschreibung
  von  Grundbuchblättern  (das.  §  175)  292.—
Muster  zu  Grundbuchblättern  (Anl.  A—F)  295—323.

Grundbuchämter.  Bezeichnung  der  Amtsgerichte  als
solche  (V.  v.  24.  Juli  §  19)  221.

Grundbuchordnung.  Ausführungsbestimmungen  hierzu
(V.  v.  26.  Juli)  261.  —  Allgemeine  Vorschriften  (das.
88§  1—34)  261.  —  Einrichtung  des  Grundbuchblattes
(das.  §§  35—43)  267.  —  Eintragungen  (das.  8§  44
bis  97)  269.  —  Verfahren  bei  Eintragungen  (das.
8§  98—  135)  279.  —  Hypotheken-,  Grundschuld=  und
Rentenbriefe  (das.  §§  136—150)  285.  —  Schließung
von  Grundbuchblättern  (das.  §§  151—152)  287.  —
Grundbuchblätter  für  Rechte  (das.  §§  153—155)  288.
—  Anlegung  von  Grundbuchblättern  für  noch  nicht  eingetragene
  Grundstücke  (das.  88  156—174)  288.  —  Um-O
schreibung  von  Grundbuchblättern  (das.  8  175)  292.—
Schlußbestimmungen  (das.  §S§  176—182)  292.  —
Muster  zu  Grundbuchblättern  (Anl.  A—F)  295—323.
—  Muster  für  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe
  (Anl.  C—L)  324—329.

Grundbuchsachen.  Bestimmungen  hierüber  (V.  v.
24.  Juli  3.  Abschn.  §§  19—30)  221.

s.  a.  Grundbuchordnung.

Grundsätze  für  die  Beurtheilung  der  Ungenießbarkeit,
Nichtbankwürdigkeit  und  Bankwürdigkeit  von  Fleisch
(Anl.  VI  z.  V.  v.  23.  Juli)  348.

Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  rc.  mit
Militäranwärtern  (V.  v.  30.  Okt.)  483.  —  Anlagen
hierzu  S.  485—512.

Grundschuldbriefe.  Beschaffenheit  und  Einrichtung  ders.
(V.  v.  26.  Juli  §§  136—149)  285.  —  Muster  hierzu
(Form.  L)  329.

Grundstücke  und  Rechte.  Verfahren  bei  der  freiwilligen
Versteigerung  von  solchen  (V.  v.  25.  Juli  §§  32  —40)
251.

Grundsteuer.  Provisorische  Forterhebung  derf.  i.  J.  1900
(Ges.  v.  13.  Dez.  8  1  a)  610.

Güterrechtsregister.  Vorschriften  über  dessen  Einrichtung
  und  Führung  (V.  v.  S.  Nov.  8§  44—49,  54—58)
524,  526.  —  Muster  hierzu  (Anl.  H)  554.

H.

Haltepunke  Oberrothenbach  an  der  Eisenbahnlinie
Dresden-Werdau.  Enteignung  von  Grundeigenthum
für  dessen  Erweiterung  (V.  v.  21.  Dez.  1898)  2.
Haltepunkt  Oetzsch  an  der  Staatseisenbahnlinie
Leipzig-Hof.  Enteignung  von  Grundeigenthum  zu
dessen  Erweiterung  (V.  v.  20.  Dez.  1898)  1.

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        <pb n="20" />
        Handel  mit  Thierlymphe  in  den  Apotheken.  Vorschriften
hierüber  (V.  v.  14.  Dez.  8  28)  631.

Handels-  und  Gewerbekammern.  Bezeichnung  als
Organe  des  Handelsstandes  im  Sinne  des  §  126  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  (V.  v.  11.  Nov.)  564.

Handelsgesetzbuch.  Vorschriften  zur  Ausführung  einiger
Bestimmungen  dess.  (V.  v.  10.  Nov.  5§  1—7)  562.

Handelsmäkler.  Oeffentliche  Ermächtigung  zum  freihändigen
  Verkauf  oder  Kauf  von  Sachen,  dic  einen
Börsen=  oder  Marktpreis  haben  (V.  v.  6.  Juli  §  9)  205.

Handelsregister.  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Fortführung  der?  bisherigen  Register  (V.  v.  8.  Nov.
§§  1—43)  515.  —  Allgemeine  Vorschriften  (das.  88  1
bis  7)  515.  —  Einrichtung  des  Registerblattes  (das.
§§  8—14)  517.  —  Eintragungen  (das.  §§  15—25)
518.  —  Verfahren  bei  Eintragungen  (das.  5§  26—41)
521.  —  Schließung  und  Umschreibung  von  Registerblättern
  (das.  §§  42—43)  523.  —  Muster  zu  Registerblättern
  (Anl.  A.—F)  531—550.

Handelsrichter  und  deren  Stellvertreter.  Ernennung  derf.
durch  Se.  Majestät  den  König  (V.  v.  13.  Nov.)  566.

Handelssachen.  Schiffsregister,  Vereinsregister,  Güterrechtsregister.
  Bestimmungen  hierüber  (V.  v.  24.  Juli
4.  Abschn.  §§  31  —  35)  223.

Hasselbrunn,  Gemeinde.  Ausscheiden  aus  dem  44.  ländlichen
  und  Zuweisung  zum  23.  städtischen  Wahlkreise
(V.  v.  14.  Juli  unter  2)  158.

Hainsberg.  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Verbreiterung
  des  Weißeritzbettes  in  das.  Flur  (V.  v.
28.  Juni)  155.

Hainsberg-Kipsdorfer  Staatseisenbahnlinie.  Enteignung
  von  Grundeigenthum  für  die  Verlegung  eines
Theils  ders.  in  der  Flur  Naundorf  (V.  v.  29.  März)  99.

Haushaltungsvorstand.  Verpflichtung  zur  Anzeigeerstattung
  beim  Auftreten  der  Pest  (V.  v.  13.  Sept.)
415.  —  Strafe  für  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften
(das.  Z.  4)  416.

Heeresverwaltung,  sächs.  Anderweite  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Ausdehnung  der
Unfall=  und  Krankenversicherung  für  den  Bereich  ders.
(Bek.  v.  28.  März)  95  flg.

Heinersdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  dafs.
Flur  zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.
21.  Sept.  8  4)  439,  440.

Heirathsregister.  Vorschr.  über  Führung  dess.  und  Formular
  hierzu  (Anl.  1I  z.  V.  v.  12.  Juli  §  1)  164.  —
Muster  (Form.  B)  178,  179.—  Muster  zu  Eintragungen
(Anl.  B  1  u.  B2)  180,  182.

Heirathsurkunde.  Formular  hierzu  (Bb)  193.

Heizhausvorstände  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

XI

Impf=  und  Nachschautermine.

Heroiln.  Aufnahme  in  das  Verzeichniß  der  stark  wirkenden
Arzneimittel  und  Anwendung  der  Vorschriften  über  Abgabe
  von  solchen  auf  dass.  (V.  v.  10.  Nov.)  567.

Hinterlegungen.  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  24.  Juli
8.  Abschn.  88  101—117)  237.  —  Gesuche  um  Annahme
  von  Sachen  zur  Hinterlegung  (V.  v.  25.  Juli
§§  64  —  68)  257.  —  Gesuche  um  Herausgabe  einer
hinterlegten  Sache  (das.  88  69—71)  257,  258.

Hinterlegungsstellen.  Bezeichnung  der  Amtsgerichte  als
solche  (V.  v.  24.  Juli  §  101  Abs.  1)  237.

Hochschule.  Verleihung  des  Charakters  einer  solchen  an
die  Akademie  der  bildenden  Künste  zu  Dresden  und
Bezeichnung  der  Schüler  der  Oberklassen  rc.  als  Studirende
  (Bek.  v.  10.  Febr.)  17.

Hochschule,  technische,  zu  Dresden.  Prüfungsordnung
  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  (Bek.  v.
20.  Okt.)  451  flg.

Hofrangordnung.  Abänderung  bez.  Ergänzung  derf.
bezügl.  der  Rangstellung  der  Direktoren  der  Königl.
Sammlungen  und  der  Oberbibliothekare  der  Königl.
öffentlichen  Bibliothek  (Bek.  v.  6.  Mai)  110.

Hülfsarbeiter,  juristische,  bei  den  Betriebsdirektionen  der
Staatseisenbahnverwaltung.  Befugnißertheilung  zum
Protokolliren  (V.  v.  15.  März)  83,  84.

Hülfskommandos,  militärische,  bei  öffentlichen  Nothständen.
  Bestimmungen  hierüber  (v.  28.  März)  92—95.

Hundemaulkörbe.  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit
und  das  Tragen  ders.  (V.  v.  13.  Mai)  111.  —  Zeitpunkt
  des  Inkrafttretens,  Strafe  für  Nichtbefolgung  der
Anordnungen  unter  Nr.  1—3  (das.  Nr.  4)  111.

Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  an  im
Königreiche  Sachsen  liegenden  Grundstücken.  Mündelsicherheit
  ders.  (Ges.  v.  22.  Dez.  S  3)  620.

Hypothekenbriefe.  Einrichtung  ders  2c.  (V.  v.  26.  Juli
§  136—1500)  285.  —  Muster  hierzu  (Anl.  G  —K)  324
bis  328.

Hypothekenwesen  s.  Grundbuchordnung.

J.

Impfbefreiungs-Zeugnisse  (V.  v.  14.  Dez.  §  10  Abs.  2,
§  11  Abs.  5)  626,  627.  —  Muster  hieru  (Form.  III
u.  IV)  645,  646.

Impfbezirke.  Abgrenzung  ders.  (V.  v.  14.  Dez.  8  1)  623.

Impfgesetz.  Erledigung  der  bisherigen  und  Erlaß  neuer
Ausführungsvorschriften  (V.  v.  14.  Dez.)  623.  —  Anlagen
  hierzu  (Beil.  A  u.  B  u.  Formulare  I—IX)  633  flg.

Impflisten.  Vorschriften  über  deren  Aufstellung  2c.  (V.
v.  14.  Dez.  S§  7  —10,  24)  625,  630.  —  Muster  hierzu
(Formulare  V,  VI,  VII)  647,  651,  655.

Vorschriften  über  Abhaltung

  von  solchen  (V.  v.  14.  Dez.  §  11)  626.
        <pb n="21" />
        Impfscheine.  Ausstellung  und  Aushändigung  ders.  (V.
v.  14.  Dez.  §  21,  §  24  Abs.  3)  629,  630.  —  Muster
hierzu  (Form.  I  u.  II)  641—644.

Impfwesen.  Aupfhebung  der  bisherigen,  Erlaß  neuer  Ausführungsvorschriften
  zum  Reichs-Impfgesetze  (V.  v.
14.  Dez.)  623.  —  Anl.  Au.  Bu.  1—1X  S.  633  flg.

Inspizient  des  Artillerie-Materials,  wird  der
I.  (Allgemeinen  Armee-)  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
  unterstellt  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Inspizient  der  Handwaffen,  wird  der  I.  (Allgemeinen
  Armee-)  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
unterstellt  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Institute,  ständische  2c.  Verpflichtung  ders.  zur  Anstellung
von  Militäranwärtern  (V.  v.  30.  Okt.)  483.

Invalidenversicherung.  Wahlen  von  Vertretern  der
Arbeitgeber  und  der  Versicherten  (Wahlordg.  v.  27.  Okt.)
471.  —  Wahl  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden  (das.
1—14)  471.  —  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses
bei  der  Versicherungsanstalt  (das.  88  15—.26)  476.  —
Gemeinsame  Bestimmungen  (das.  §  27)  479.

Invalidenversicherung.  Vorschriften  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  über  dies.  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  (V.  v.  30.  Nov.)
599.  —  Inkrafttreten  dieser,  Aufhebung  früherer  Vorschriften
  (das.  §  26)  607.

Invalidenversicherungsgesetz.  Vorschriften  zur  Ausführung
  dess.  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
19.  Juli  1899  (V.  v.  30.  Nov.)  599.  —  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  (das.  8§  26)  607.

Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten.  Verpflichtung
  zur  Besetzung  der  Subaltern=  u.  Unterbeamtenstellen
  bei  dens.  mit  Militäranwärtern  (V.  v.  30.  Okt.)
483.  —  Grundsätze  dazu  S.  485.

Jagd-,  Flur=  und  Forstschutz-Kommandos.  Abänderung
  der  bisherigen  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  15.  Nov.)
569.  —  Dienstanweisungen  Au.  B  hierzu  S.  571,  577.

Jahres  zahl.  Abkürzung  ders.  bei  der  Entwerthung  der
Urkundenstempelmarken  i.  J.  1900  (Bek.  v.  18.  Dez.)
62  1.

Jöhstadt,  Amtsgericht.  Bezeichnung  der  für  den  Bezirk
dess.  zuständige  Kammer  für  Handelssachen  (V.  v.
29.  Sept.)  419.

Jöhstadt,  Forstrevier.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke
  Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Pkt.  2  a)  108.

K.

Kadetten-Korps,  wird  der  I.  (Allgem.  Armee-)  Abtheilung
des  Kriegs-Ministeriums  unterstellt  (Bek.  v.  10.  April)
105.

Kamenz,  Mobiliar-Brandversicherungsverein.  Konzessionsertheilung
  (Bek.  v.  27.  Okt.)  471.

XXI

Kammer  für  Handelssachen  zu  Annaberg.  Zuständigkeit
  ders.  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jöhstadt  (V.
v.  20.  Sept.)  419.

Kandidaten  des  höheren  Schulamts  2c.
Prüfung  s.  Prüfungsordnung.

Kassenrevisoren  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.  Befugnißertheilung
  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

Katholische  Einwohner  von  Löbau  und  Umgegend.  Zuweisung
  an  die  Katholische  Seelsorgestation  Löban  (Bek.
v.  19.  April)  109,  110.

Kinder,  uneheliche.  Vorschriften  über  deren  Anerkennung
(V.  v.  1  1.  Dez.)  666.

Königsbrück-Schwepnitzer  normalspurige  Nebeneisenbahn.
  Betriebseröffnung  (Bek.  v.  27.  Sept.)  440.

Königstein,  Festung.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  2c.  für  die  Betriebe  der  Fortifikation  (V.  v.
30.  März)  101.

Königstein,  Kommandantur  der  Festung.  Zugehörigkeit
  zum  Geschäftsbereiche  der  Allgemeinen  Armee-Abtheilung
  des  Kriegs-Ministeriums  (Bek.  v.  10.  April)
105.

Köthensdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.
)  439,  440.  Z„

Kötzschenbroda.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in
das.  Flur  behufs  Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn
  von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März
§  4)  74.

Kommandanturen  s.  Dresden,  Königstein.

Kommissare  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer
der  Ständeversammlung.  Bestellung  von  solchen  (V.  v.
21.  Sept.)  419.

Kommunalbehörden,  Kommunen.  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  dens.  mit  Militäranwärtern
  (V.  v.  30.  Okt.)  483.  —  Grundsätze  dazu
S.  485.  —  Anlagen  1—8  hierzu  S.  493—512.

Konkursordnung  und  Civilprozeßordnung.  Vorschriften
zu  deren  Ausführung  (V.  v.  20.  Nov.)  583.

Konzessionirung  der  Feuerversicherungs-Genossenschaft
Deutscher  Buchdrucker  in  Leipzig  (Bek.  v.  28.  März)  98.
—  Desgl.  des  Mobiliar-Brandversicherungsvereins  in
Kamenz  (Bek.  v.  27.  Okt.)  471.

Korpsintendanturen.  Uebertragung  der  Befugnisse  und
Obliegenheiten  der  unteren  Verwaltungsbehörde  2rc.  für
die  Betriebe  der  Proviantämter,  Garnisonverwaltungen,
Garnisonlazarethe  (V.  v.  30.  März)  101.

Korrektionsanstalt.  Verlegung  der  bisher  in  Waldheim
befindlich  gewesenen  Landeskorrektionsanstalt  nach  Grünhain
  und  Verwaltung  unter  der  Bezeichnung  „Korrektionsanstalt
  zu  Grünhain"  (V.  v.  14.  Sept.)  418.

Kosten.  Vorschriften  über  die  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  zu  erhebenden  Gerichtskosten

Ordnung  der
        <pb n="22" />
        ——.

(V.  v.  18.  Dez.  Art.  1  §§  1—5)  611.  Gebührentarif
(das.  §  5)  612  flg.  —  Gerichtskosten  im  Zwangsversteigerungs=
  und  Zwangsverwaltungsverfahren  (das.
Art.  II)  614  flg.  —  Kosten  der  Rechtsanwälte  (das.
Art.  III)  616.  —  Kosten  der  Notare  (das.  Art.  IV)  616,
617.  —  Zuständigkeit  des  Justiz-Ministeriums  zur  Entscheidung
  entstehender  Zweifel,  Veröffentlichung  dieser
Entscheidungen  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
(das.  Art.  V)  617.  —  Zulässigkeit  der  Anwendung  der
bisherigen  Vorschriften  (das.  Art.  VI)  617.

Kreishauptmannschaften.  Bezeichnung  als  Ausfsichtsbehörde
  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine,  die  ärztlichen
und  pharmazeutischen  Kreisvereine  2c.  (V.  v.  14.  März
Pft.  1)  75.

Kreisvereine,  ärztliche  und  pharmazeutische.  Unterstellung
unter  die  Aufsicht  der  Kreishauptmannschaften  (V.  v.
14.  März  1)  75.

Kriegsarchiv  und  Armeesammlung,  wird  der  I.  (Allgem.
Armee-)  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums  unterstellt
(Bek.  v.  10.  April)  105.

Kriegs-Ministerium.  Gliederung  dess.  (Bek.  v.  10.  April)
105.

Kriegszahlamt,  wird  der  II.  (Armeeverwaltungs-)  Abtheilung
  des  Kriegs-Ministeriums  unterstellt  (Bek.  v.

L.

Landeskorrektionsanstalt  für  Personen  weiblichen  Geschlechts.
  Verlegung  ders.  von  Waldheim  nach  Grünhain
(V.  v.  14.  Sept.)  418.

Landtag.  Vornahme  von  Ergänzungswahlen  für  die
II.  Kammer  (V.  v.  5.  Sept.)  414.  —  Bestellung  von
Wahlkommissaren  (V.  v.  21.  Sept.)  419.  —  Ernennungen
  für  die  1.  Kammer  (V.  v.  7.  Okt.)  443.  —  Einberufung
  der  Stände  (Bek.  v.  12.  Okt.)  444.  —  Vornahme
  einer  Ergänzungswahl  fi#r  die  l.  Kammer  (Bek.
v.  3.  Nov.)  479.

Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.
Zusammensetzung  (Bek.  v.  11.  Dez.)  609.

Landtagswahlkreise.  Abänderungen  in  der  Begrenzung
und  in  der  Bezeichnung  von  Bestandtheilen  einiger  derfs.
(V.  v.  14.  Juli)  158.

Landwehr-Bezirkseintheilung  des  Königreichs  Sachsen
vom  1.  April  1899  ab  (Bek.  v.  27.  März  Pkt.  1)  23.
Anl.  I  hierzu  S.  25.

Langenleuba-Oberhain.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  in  das.  Flur  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebeneisenbahn  von  Altenburg  nach  Langenleuba  (V.  v.
11.  Juli)  157.

Lehramt,  höheres,  der  mathematisch-physikalischen  und
chemischen  Richtung  an  der  Technischen  Hochschule  zu
Dresden.  Ordnung  der  Prüfung  für  Kandidaten  derfs.

s.  Prüfungsordnung.

XXII

e8—'—-:———-—

Leichenfrauen.  Die  von  dens.  auszustellenden  besonderen
Todesanzeigen  (V.  v.  6.  Okt.)  442.

Leipzig,  Feuerversicherungs-Genossenschaft  Deutscher  Buchdrucker
  das.  Konzessionirung  (Bek.  v.  28.  März)  98.

Leipzig,  Universität.  Ordnung  der  Prüfung  für  das
höhere  Schulamt  2c.
s.  Prüfungsordnung.

Leipzig-Hofer  Eisenbahnlinie.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  zur  Erweiterung  ders.  zwischen  Leipzig  und
Gaschwitz  sowie  zur  Erweiterung  des  Haltepunktes  Oetzsch
(V.  v.  20.  Dez.  1898)  1.

Leipzig-Zeitzer  Eisenbahnlinie.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  für  den  zweigleisigen  Ausbau  der  Strecke
Leutzsch  -Plagwitz-Lindenau  (V.  v.  6.  Nov.)  480.

Leisnig,  Stadt.  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Aufnahme
  einer  weiteren  Anleihe  (Bek.  v.  24.  Jan.)  5.

Leubnitz-Neuostra.  Neue  Ortsbezeichnung  für  die  zu
einer  Gemeinde  vereinigten  bisherigen  Gemeinden  Leubnitz
  und  Neuostra  im  10.  ländlichen  Landtagswahlkreise
(V.  v.  14.  Juli  Z.  5)  158.

Leutzsch-Plagwitz-Lindenau,  Strecke  der)  Eisenbahnlinie
  Leipzig-Zeitz.  Enteignung  von  Grundeigenthum
für  den  zweigleisigen  Ausbau  ders.  (V.  v.  6.  Nov.)  480.

Löbau,  Seelsorgestation.  Zuweisung  der  katholischen  Einwohner
  von  Löbau  und  Umgegend  zur  geistlichen  Versorgung
  an  dies.  (Bek.  v.  19.  April)  109.

M.

Magazinverwalter  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

Markersdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.
21.  Sept.  §  4)  439,  440.  —  Desgl.  behufs  Verlängerung
  der  Staatseisenbahnlinie  Reichenau-Markersdorf
bis  zur  Landesgrenze  (V.  v.  25.  Okt.  §  4)  470.

Marienberg,  Flur.  Enteignung  von  Grundeigenthum
zur  Herstellung  einer  Schneeschutzanlage  an  der  Eisenbahnlinie
  Reitzenhain-Flöha  (V.  v.  2.  Dez.  608).

Maschinenbaufach.  Anweisung  für  die  praktische  Ausbildung
  der  Eleven  und  Regierungsbauführer  dieses
Faches.  Neuredaktion  (Bek.  v.  16.  Aug.  11)  376.

Maschineninspektionen  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Uebertragung  der  nach  §§  45,  51—56  des  Unfallversicherungsgesetzes
  von  den  Ortspolizeibehörden  wahrzunehmenden
  Funktionen,  und  zwar  für  den  Maschinenbetriebsdienst
  (Nachtr.  v.  15.  März)  84,  85.

Maschineninspekroren  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Befugnißertheilung  zur  Aufnahme  von  Protokollen
(V.  v.  15.  März)  83,  84.

Maschinenverwalter  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.
        <pb n="23" />
        —

Maulkörbe  für  Hunde.  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit
  und  Befestigung  ders.  (V.  v.  13.  Mai)  111.

Medizinalabtheilung  des  Kriegs-Ministeriums.  Ders.
unterstehende  Behörden  (Bek.  v.  10.  April)  106.

Medizinalbehörde  im  Sinne  des  Ges.  vom  1.  Juni  1898.
Bezeichnung  ders.  (V.  v.  23.  Juli  §  1  Z.  2)  331.
wendung  von  solcher  bei  Impfungen  (V.  v.  14.  Dez.
919  Abs.  1)  629.

Merzdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zum  Zwecke  der  Erweiterung  des  Hafens  in  Riesa  und
zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn  zwischen
Hafen  und  Bahnhof  Riesa  (V.  v.  20.  Febr.)  22.

Meßgeräthe.  Bezeichnung  und  Beschaffenheit  der  bei  der
Vermessung  des  Aichraums  von  Schiffen  anzuwendenden
Geräthe  (Ausf.-Best.  zu  §  8  der  Aichordg.  unter  A1—4)
393.

Metall=  und  Papiergeld,  nachgemachtes,  verfälschtes,  beschädigtes
  und  abgenutztes.  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  die  Behandlung  dess.  (V.  v.  23.  Mai)  112.
(Anl.  A—D’  hierzu)  115—120.

Militärabtheilung  bei  der  thierärztlichen  Hochschule
  und  der  Lehrschmiede,  wird  der  J.  (Allgem.

Armee-)  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums  unterstellt
(Bek.  v.  10.  April)  105.

Militäranwärter.  Nachtrag  zum  Verzeichnisse  der  denf.
im  Königl.  Sächs.  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen
(Bek.  v.  17.  Mai)  121  flg.

Militäranwärter.  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen,  Kommunalbehörden,
  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten
sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz
oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates
oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  (V.  v.  30.  Okt.)
483.  —  Grundsätze  dazu  S.  485.  —  Anlagen  zu  den
Grundsätzen  (1—8)  493—512.

Militär-Geistlichkeit,  wird  der  II.  (Armeeverwaltungs-)
Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums  unterstellt  (Bek.  v.
10.  April)  108.

Militärleistungen.  Festsetzung  des  Vergütungsbetrags
für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen?  i.  J.  1899
(Bek.  v.  7.  Jan.)  3.

Mitbelehnten-Register.  Abänderung  der  Verordnung
zu  Ausführung  des  Ges.  über  die  Regelung  der  durch

Aufhebung  des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse
  (V.  v.  26.  Juli  §  180)  293.

Mobiliar-Brandversicherungsverein  in  Kamenz.

Ertheilung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  der  Feuerversicherung
  (Bek.  v.  27.  Okt.)  471.

Mobilmachungs-Pferde.  Verfahren  bei  Beschaffung

ders.  (Anl.  3  z.  Bek.  v.  27.  März  §§  8—39)  33.  —
Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit  ders.  (Anl.  B)  55.
—  Nationale  der  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  und

XXIII

ausgehobenen  Pferde  (Anl.  3  z.  Bek.  v.  27.  März  8§  21,
26,  27,  28,  32,  36,  37)  37.  —  Muster  hierzu  (Anl.  C)
57.  —  Wahl  von  Taxatoren,  Vereidigung  ders.  (Anl.  3
z.  Bek.  v.  27.  März  §  25)  39.  —  Eidesformular  hierzu
(Anl.  D)  60.  —  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Fahrzeuge
  u.  Geschirre  2c.  (Anl.  3  z.  Bek.  v.  27.  März  §  32)
41.  —  Bestimmungen  hierüber  (Anl.  E)  61.  —  Verzeichniß
  der  als  tauglich  anerkannten  und  angekauften
Fahrzeuge  und  Geschirre  2c.  (Anl.  F)  63.  —  Anerkenntniß-Formular
  (Anl.  G)  67.  —  Uebersicht  über  das
Resultat  des  Musterungs=  und  Aushebungs-Geschäfts
(Anl.  3  z.  Bek.  v.  27.  März  §  38)  45.  —  Muster  hierzu
(Anl.  H)  68,  69.  —  Druckformulare  zu  den  vorräthig
zu  haltenden  Verfügungen,  Nationalen  2c.  (Anl.  3  z.
Bek.  v.  27.  März  §  39)  45.

Möritzsch,  Königl.  Preuß.  Landgemeinde.  Ausschulung
aus  dem  sächs.  Schulbezirke  Großdölzig  (Bek.  v.  6.  April)
102.  —  Rezeß  hierüber  (Anl.  □)  103,  104.

Mohsdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.  8  4)
439  440.

Mündelgeld.  Vorschriften  über  die  Anlegung  von  solchem
(Ges.  v.  22.  Dez.)  619.  —  Ausführungsbestimmungen
hierzu  (V.  v.  23.  Dez.)  620.

Mündelsicherheit  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  an  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen
Grundstücken  (Ges.  v.  22.  Dez.  §  3)  620.

Mündliches  Verhandeln  vor  dem  Amtsgericht.  Zuständigkeit
  des  Vorstandes  des  betr.  Amtsgerichts  zur
Gestattung  dess.  (V.  v.  1.  Nov.  8§  1)  481.

Münzen.  Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  Zehnund
  Fünfpfennigstücke  (V.  v.  9.  Febr.)  17.  —  Vorschr.
über  Behandlung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  2c.  Reichsmünzen
  (V.  v.  23.  Mai  nebst  Anl.  A  u.  D)  112,  115,
120.  —  Vorschriften  über  Einziehung  der  silbernen
Zwanzigpfennigstücke  (V.  v.  30.  Mai)  125.  (V.  v.
18.  Aug.)  383.

N.

Natural=  und  Geldleistungen.  Forterhebung  solcher
im  Jahre  1900  (Ges.  v.  13.  Dez.  §  2)  611.

Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1899.  Festsetzung
  des  Vergütungsbetrags  (Bek.  v.  7.  Jan.)  3.

Naundorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
behufs  Verlegung  eines  Theils  der  Hainsberg-Kipsdorfer
  Eisenbahnlinie  (V.  v.  29.  März)  99.

Nebenregister  bei  den  Standesämtern.  Frist  für  Einreichung
  ders.  an  die  Aufsichtsbehörde  nach  Schluß  des
Kalenderjahres  (V.  v.  12.  Juli  §  12)  162.  —  Berichtigung
  S.  372.  ·  »

Netzschkau,  Stadt.  Aenderung  der  Gemeindeverfassung
(Bek.  v.  18.  Dez.)  669.,
        <pb n="24" />
        Neuregelung  in  Ersatz-,  Pferdeaushebungs-  und  Militär—
pensions-Angelegenheiten  (Bek.  v.  27.  März)  23.  —
Anlagen  hierzu  S.  25  flg.

Nickelmünzen,  Reichs-  —  Einziehung  nicht  mehr  um—
laufsfähiger  Zehn-  und  Fünfpfennigstücke  (V.  v.  9.  Febr.)
17.

Niederlößnitz,  Gemeinde.  Ausscheidung  aus  dem  35.  ländlichen
  und  Zutheilung  zum  17.  städtischen  Landtags-Wahlkreise
  (V.  v.  14.  Juli  unter  1)  158.

Niedersteinbach.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in
das.  Flur  zur  Erbauung  einer  normalspurigen  Nebeneisenbahn
  von  Altenburg  nach  Langenleuba  (V.  v.
11.  Juli)  157.

Nirdorf-Sebnitzer  Eisenbahn.  Uebereinkommen  zwischen
Sachsen  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  deren  Herstellung
(Anl.  U)  z.  Bek.  v.  2.  Febr.  Art.  1)  7.

Notare.  Disziplinargewalt  über  dieselben  (V.  v.  24.  Juli
88  79,  84)  232.

s.  a.  Notariat.

Notariat.  Allgemeine  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  24.  Juli
§§  69—78)  230.  —  Disziplinargewalt  über  die  Notare
(das.  8§  79—84)  232.  Disziplinarstrafen  (das.  8  81)
232.  —  Verhinderung  des  Notars  und  Beendigung
seines  Amtes  (das.  §§  85—94)  234.  —  Notare  des
älteren  Rechts  (das.  §  95)  236.

Notariatskosten.  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  18.  Dez.
Art.  IV—V.)  616,  617.

Nothstände,  öffentliche.  Bestimmungen  über  Stellung
militärischer  Hülfskommandos  (v.  28.  März)  92—95.

 

O.

Oberbibliothekare  der  Königl.  löffentlichen  Bibliothek.
Hofrangstellung  ders.  (Bek.  v.  6G.  Mai)  110.

Oberkriegsgericht.  Zugehörigkeit  zum  Geschäftsbereiche

der  II.  Abtheilung  für  Justiz=  und  Invaliden-Angelegenheiten
  des  Kriegs-Ministeriums  (Bek.  v.  10.  April)  106.

Oberlausitzer  Parochien.  Abänderung  des  Verzeichnisses
  über  Zuweisung  der  in  dens.  lebenden  fremden
Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens
(Bek.  v.  19.  April)  109,  110.

Oberlößnitz.  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung
  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Dresden  nach
Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März  §4)  74.

Ober-Mylau.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erweiterung  des  oberen  Bahnhofs  in
Reichenbach  i.  V.  (V.  v.  1.  Aug.)  373.

Ober-Rekrutirungsbehörde.  Aufhebung  ders.  (Bek.  v.
27.  März  Pft.  2  Abs.  2)  23.

Oberrothenbach,  Haltepunkt  an  der  Dresden-Werdauer
Staatseisenbahnlinie.  Enteignung  von  Grundeigenthum
für  dessen  Erweiterung  (V.  v.  21.  Dez.  1898)  2.

XAIV

Oberschmiedeberg.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke
Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Pkt.  2  a)  108.

Obersteinbach.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  normalspurigen  Eisenbahn
von  Altenburg  nach  Langenleuba  (V.  v.  11.  Juli)  157.

Oesterreich=  Ungarn.  Staatsvertrag  mit  Sachsen  wegen
Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen  an  der  sächsischösterreichischen
  Grenze,  und  zwar  1.  von  Roßbach  nach
Adorf,  2.  von  Friedland  über  Hermedorf  nach  Markersdorf,
  3.  von  Nixrdorf  über  Karolinsthal  nach  Sebnitz,
4.  von  Schluckenau  nach  Sohland  und  5.  von  Rumburg
nach  Warnsdorf  (Bek.  v.  2.  Febr.  nebst  Anl.  (O)  6  flg.

Oetzsch,  Haltepunkt  an  der  Staatseisenbahnlinie  Leipzig-Hof.
  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  der  Flur
Oetzsch  behufs  Erweiterung  dess.  (V.  v.  20.  Dez.  1898)  1.

Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  2c.

s.  Prüfungsordnung.

Ortsbehörden.  Festsetzung  der  Vergütung  für  Erhebung
der  von  den  Mitgliedern  der  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Berufsgenossenschaft  zu  entrichtenden  Beiträge
(V.  v.  8.  Juni)  153.

Ortsgerichtspersonen.  Zuständigkeit  ders.  2c.  (V.  v.
24.  Juli  §§  96—100)  236.  —  Vorschriften  über  deren
Ernennung  2c.  (V.  v.  25.  Juli  8§  57—63)  256.

Ortspolizeibehörden  für  militärische  Anstalten  2c.  im
Sinne  von  §s6  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung.
  Bezeichnung  ders.  (V.  v.  30.  März)  101,  102.

Desgl.  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
1875.  Bezeichnung  ders.  (V.  v.  12.  Juli  §8  3  Abs.  3)  160.
Desgl.  im  Sinne  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau-Gesetzes.
  Bezeichnung  ders.  (V.  v.  23.  Juli  §  1)  331.

P.

Parochien,  Oberlausitzer.  Weitere  Abänderung  des  Verzeichnisses
  über  die  Zuweisung  der  in  denselben  wohnenden
fremden  Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres
Glaubens  (Bek.  v.  19.  April)  109.

Pädagogische  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig.  Veröffentlichung
  einer  neuen  Prüfungsordnung,  Aufhebung
der  früheren  (Bek.  v.  8.  Sept.)  423.

s.  a.  Prüfungsordnung.

Personenstand.  Vorschriften  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom
1.  Jannar  1900  an  geltenden  Fassung  (V.  v.  12.  Juli)
159.  —  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  hierzu
nebst  Anlagen  S.  164  flg.

Pest.  Verpflichtung  zur  Anzeigeerstattung  beim  Auftreten
dieser  Krankheit  (V.  v.  13.  Sept.)  415.

Pferde-Aushebungs-Reglement.  Neudruck
1.  April  1899  (Anl.  3  z.  Bek.  v.  27.  März)  29.
Anl.  A—H  hierzu  S.  47—69.  Berichtigung  S.  108.

vom
        <pb n="25" />
        —  —

Pferde=  und  Hundefleisch-Verkaufsstellen.  Kenntlichmachung
  ders.  (V.  v.  23.  Juli  §  20)  339.

Polizeibehörden  für  militärische  Anstalten  2c.  im  Sinne
von  §  6  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
  (V.  v.  30.  März)  101,  102.

Preußen,  Königreich.  Rezeß  mit  dem  Königreiche  Sachsen
wegen  Ausschulung  der  preußischen  Landgemeinde
Moöritzsch  aus  dem  sächsischen  Schulbezirke  Großdölzig
(Bek.  v.  6.  April)  102,  103.

Protokolle.  Aufnahme  von  solchen  über  das  Verfahren
bei  der  Aichung  von  Schiffen  (Ausf.-Best.  zu  §  8  der
Aichordg.  unter  B  1)  395.  Muster  hierzu  (Anl.  I)  401.

Protokolle.  Befugnißertheilung  zur  Aufnahme  von
solchen  an  gewisse  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (V.  v.  15.  März)  83.  —  Aufhebung  früherer  Bestimmungen
  (das.  letzter  Absatz)  84.

Protokolle.  Befugnißertheilung  zur  Aufnahme
von  solchen  an  die  Direktoren  der  dem  Justiz-Ministerium
unterstellten  Gefangenanstalten  (V.  v.  16.  Okt.)  469.

Protokolle,  gerichtliche  und  notarielle.  Vorschriften
  über  die  Ausfertigung  und  Verwahrung  ders.  (V.
v.  24.  Juli  8§  62—68)  229.

Protestanten,  in  den  katholischen  Parochien  Radibor  und
Unserer  lieben  Frau  in  Bautzen  lebende.  Ueberweisung
an  die  evangelisch-lutherische  Parochie  Quatitz  (Bek.  v.
19.  April)  109,  110.

Proviantämter.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  rc.  für  die  Betriebe  ders.  (V.  v.  30.  März)  101.

Prozeßagenten.  Bezeichnung  derjenigen  Personen  als
solche,  welche  die  Erlaubniß  zum  mündlichen  Verhandeln
vor  dem  Amtsgericht  besitzen  (V.  v.  1.  Nov.  1  Abs.  3)  481.

Prozeßkosten  s.  Kosten.

Prüfung  des  Büreaupersonals  im  Anstellungsbereiche  des
Ministeriums  des  Innern.  Aufhebung  der  bisherigen,
  Einführung  einer  neuen  Prüfungsordnung
(Bek.  v.  22.  Dez.)  670.

Prüfung  für  das  höhere  Schulamt.  Veröffentlichung
  einer  neuen,  Aufhebung  der  bisherigen  Prüfungsordnung
  (Bek.  v.  19.  Juli)  127.  —  Prüfungsordnung
S.  128.  —  Vordrucke  zu  Prüfungszeugnissen  S.  151,
152.

Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
im  Baufache.  Abänderung  der  Vorschriften  hierüber
(Bek.  v.  16.  Aug.)  375  flg.

Prüfung  der  Staatseisenbahnbeamten.
Aufhebung  der  früheren,  Einführung  einer  neuen
Prüfungsordnung  (Bek.  v.  21.  März)  85.  —  Prüfungsordnung
  (Anl.  )  86.

Prüfung  zu  Erlangung  der  Anstellung  im  höheren
Staatsforstdienst.  Verlegung  des  Anmeldetermins
(V.  v.  8.  Nov.)  513.

Prüfung  und  Beförderung  des  Büreaupersonals  bei
der  Verwaltung  der  direkten  Steuern.  Abänderung

XXV  —

einiger  Bestimmungen  der  Vorschriften  hierüber  (V.  v.
6.  Okt.)  441.

Prüfung  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes
der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung
an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule  zu
Dresden.  Erlaß  einer  neuen,  Aufhebung  der  bisherigen
Prüfungsordnung  (Bek.  v.  20.  Okt.)  451  flg.

Prüfung,  pädagogische,  an  der  Universität
Leipzig.  Einführung  einer  neuen,  Aufhebung  der  bisherigen
  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  8.  Sept.)  423.

Prüfungsordnung  für  den  Büreaudienst  im  Anstellungsbereiche
  des  Ministeriums  des  Innern.  Aufhebung
der  bisherigen,  Einführung  einer  neuen  Prüfungsordnung
(Bek.  v.  22.  Dez.)  670.  —  Assistentenprüfung  (das.  8§  1
bis  3)  670.  —  Setretärprüfung  (das.  8§  4—6)  670,
671.  —  Gemeinsame  Bestimmungen  (das.  §§  7—17)
671  flg.

Prüfungsordnung  für  das  höhere  Schulamt.
Einführung  einer  neuen,  Aufhebung  der  früheren
Prüfungsordnung  (Bek.  v.  19.  Juli)  127.  Prüfungsordnung
  S.  128.  —  Zweck  der  Prüfung  (Prüfungsordg.
§  1)  128.  —  Prüfungsbehörde  (das.  §  2)  128.  —
Prüfungsausschüsse  (das.  §  3)  128.  —  Zuständigkeit
der  Kommission  (das.  8  4)  128.  —  Bedingungen  der
Zulassung  (das.  §  5)  129.  —  Meldung  zur  Prüfung
(das.  §  6)  129.  —  Zulassung  zur  Prüfung  (das.  8  7)
130.  —  Umfang  und  Form  der  Prüfung  (das.  §  8)  131.
—  Prüfungsgegenstände  (das.  §  9)  131.  —  Maß  der
in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen
(das.  8  10)  132.  —  Maß  der  in  der  Fachprüfung  zu
stellenden  Anforderungen  (das.  §§  11—25)  133.  —
Schriftliche  Hausarbeiten  (das.  §  26)  142.  —  Klausurarbeiten
  (das.  §  27)  143.  —  Nachweis  praktischer  Fertigkeiten
  (das.  8  28)  143.  —  Lehrprobe  (das.  §  29)  144.
—  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  (das.
§  30)  144.  —  Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung
(das.  §  31)  144.  —  Ausführung  der  mündlichen  Prüfung
  (das.  §  32)  145.  —  Gesammtergebniß  der  Prüfung
(das.  §  33)  146.  —  Prüfungszeugniß  (das.  §  34)  147.
—  Vermerk  auf  den  akademischen  Zeugnissen  (das.  8  35)
148.  —  Wiederholungs=  und  Ergänzungsprüfung  (dafs.
8  36)  148.  —  Erweiterungsprüfung  (das.  §  37)  148.
—  Besondere  Bestimmungen  für  Kandidaten  der  Theologie
  und  des  Predigtamtes  sowie  evangelische  Geistliche
(das.  8  38)  149.  —  Probejahr  (das.  §  39)  149.  —
Prüfungsgebühren  (das.  §  40)  149.  —  Inkraftsetzung
der  Prüfungsordnung  (das.  §  41)  150.  —  Uebergangsbestimmungen
  (das.  §  42)  150.  —  Vordrucke  zu  den
Prüfungszeugnissen  S.  151,  152.

Prüfungsordnung  für  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Einführung  einer  neuen,  Aubhebung
  der  bisherigen  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  21.  März)
85.  —  Prüfungsordnung  O  S.  86.  —  Umfang  der

d
        <pb n="26" />
        Prüfung  (Anl.  C)  z.  Bek.  v.  21.  März  §  1)  86.  —
Allgemeine  Vorbedingungen  (das.  §  2)  87.  —  Sonstige
Bedingungen  (das.  §  3)  87.  —  Prüfungskommissionen
das.  §  4)  88.  —  Vorsitz  in  der  Prüfungskommission
(das.  §  5)  89.  —  Zahl  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  (das.  §  6)  89.  —  Gesuche  um  Zulassung  zur
Prüfung  (das.  §  7)  89.  —  Prüfung  im  allgemeinen
(das.  §  8)  89.  —  Schriftliche  Prüfung  (das.  §  9)  90.—
Mündliche  Prüfung  (daf.  §  10)  90.  —  Feststellung  des
Prüfungsergebnisses  (das.  §  11)  90.  —  Wiederholung
der  Prüfung  (das.  §  12)  91.  —  Prüfungskosten  (das.
§  13)  91.  —  Besondere  Bestimmungen  für  Militäranwärter
  (das.  §  14)  91.  —  Vorprüfungen  (das.  §  15)
91.  —  Sonstige  Ausnahmen  (das.  §  16)  92.  —  Einführung
  (das.  8  17)  92.

Prüfungsordnung  für  das  Büreaupersonal  bei  der
Verwaltung  der  direkten  Steuern.  Abänderung  der
Vorschriften  über  die  Beförderung  und  Prüfung  der
Expedienten  und  Büreauassistenten  (V.  v.  6.  Okt.)  441.

Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des  höheren
Lehramts  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen
Richtung  an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule
zu  Dresden.  Einführung  einer  neuen,  Aupfhebung  der
bisherigen  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  20.  Okt.)  451.
Prüfungsordnung  S.  452.  —  Zweck  der  Prüfung
Prüfungsordg.  §  1)  452.  —  Prüfungsbehörde  (das.
§  2)  452.  —  Prüfungsausschüsse  (das.  8  3)  452.  —
Zuständigkeit  der  Kommission  (das.  §  4)  452.  —  Bedingungen
  der  Zulassung  (das.  §  5)  453.  —  Meldung
zur  Prüfung  (das.  §  6)  453.  —  Zulassung  zur  Prüfung
(das.  §8  7)  454.  —  Umfang  und  Form  der  Prüfung  (das.
8  8)  454.  —  Prüfungsgegenstände  (das.  §  9)  455.  —
Maß  der  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen
  (das.  §  10)  455.  —  Maß  der  in  der  Fachprüfung
  zu  stellenden  Anforderungen  (das.  §  11—15)
456.  —  Schriftliche  Hausarbeiten  (das.  §  16)  458.  —
Klausurarbeiten  (das.  §  17)  459.  —  Nachweis  praktischer
Fertigkeiten  (das.  88  18,  19)  459.  —  Zurückweisung
von  der  mündlichen  Prüfung  (das.  8  20)  460.  —  Einberufung
  zur  mündlichen  Prüfung  (das.  8  21)  460.  —
Ausführung  der  mündlichen  Prüfung  (das.  8  22)  460.
—  Gesammtergebniß  der  Prüfung  (das.  §  23)  461.  —
Prüfungszeugniß  (das.  §  24)  462.  —  Vermerk  auf  den
akademischen  Zeugnissen  (das.  8  25)  463.  —  Wiederholungs=
  und  Ergänzungsprüfung  (das.  8  26)  463.  —
Erweiterungsprüfung  (das.  §  27)  464.  —  Prüfungsgebühren
  (das.  §  28)  464.  —  Probejahr  (das.  §  29)
464.  —  Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung  (das.  §  30)
465.  —  Uebergangsbestimmungen  (das.  §  31)  465.—
Vordruck  zu  Prüfungszeugnissen  S.  466,  467.

Prüfungsordnung  für  die  pädagogische  Prüfung
an  der  Universität  Leipzig.  Einführung  einer  neuen,
Aufhebung  der  bisherigen  Prüfungsordnung  (Bek.  v.

XXVI

8.  Sept.)  423.  Prüfungsordnung  S.  424.—  Bestimmung
  der  Prüfung  (Prüfungsordg.  §  1)  424.  —  Prüfungsbehörde
  (das.  8  2)  424.  —  Zuständigkeit  der  Kommission
  (das.  §  3)  424.  —  Bedingungen  der  Zulassung
(das.  §  4)  425.  —  Meldung  zur  Prüfung  (das.  88  5,  6)
425.  —  Zulassung  zur  Prüfung  (das.  8  7)  426.  —
Gegenstände  der  Prüfung  (das.  8  8)  427.  —  Prüfungsfächer
  (das.  §9)  427.  —  Maß  der  Prüfungsforderungen
(das.  §  10)  428.  —  Form  der  Prüfung  (das.  §  11)  429.
—  Schriftliche  Hausarbeiten  (das.  §  12)  429.  —  Ersatz
der  schriftlichen  Hausarbeiten  (das.  8  13)  430.  —  Klausurarbeiten
  (das.  §  14)  430.  —  Lehrprobe  (das.  §  15)
430.  —  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung
(das.  8  16)  431.  —  Mündliche  Prüfung  (das.  §  17)
431.  —  Ausführung  (das.  §  18)  431.  —  Cntscheidung
über  das  Ergebniß  der  Prüfung  (das.  §  19)  432.  —
Prüfungszeugnisse  (das.  88  20,  24)  433,  434.  —
Wiederholungsprüfung  (das.  8  21)  433.—  Ergänzungsprüfung
  (das.  §  22)  433.  —  Erweiterungsprüfung  (das.
§  23)  434.  —  Probejahr  (das.  §  25)  434.  —  Prüfungsgebühren
  (das.  §  26)  434.  —  Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung
  (das.  §  27)  435.

O.

Quatitz,  evangelisch-lutherische  Parochie.  Ueberweisung
der  in  einigen  zu  den  katholischen  Parochien  Radibor
und  Unserer  lieben  Frau  zu  Bautzen  gehörigen  Ortschaften
  lebenden  evangelisch-lutherischen  Glaubensgenossen
  an  dies.  (Bek.  v.  19.  April)  109,  110.

N.

Rabenstein.  Neue  Ortsbezeichnung  für  die  zu  einer  Gemeinde
  vereinigten  Gemeinden  Oberrabenstein  und
Niederrabenstein  im  31.  ländlichen  Wahlkreise  (V.  v.
14.  Juli  unter  7)  159.

Radebeul.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  elektrischen  Straßen:
bahn  von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März
84  74.

Rangstellung  der  Oberbibliothekare  der  Königl.  öffentl.
Bibliothek  ꝛc.  (Bek.  v.  6.  Mai)  110.

Rechte  und  Grundstücke.  Vorschriften  über  das  Verfahren
bei  der  freiwilligen  Versteigerung  von  solchen  (V.  v.
25.  Juli  §§  32—40)  251.

Rechtsanwaltskosten.  Vorschriften  hierüber  (V.  v.
18.  Dez.  Art.  III,  V,  VI)  616,  617.

Rechtsfähigkeit.  Zuständigkeit  des  Ministeriums  des
Innern  zur  Verleihung  ders.  an  Vereine.  Ausf.-Best.
zu  §§  22,  33  Abs.  2  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs  (V.  v.
6.  Juli  §  2)  203.
        <pb n="27" />
        –

Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches.  Vorschriften
  über  die  praktische  Ausbildung  ders.  nach  Ablegung
  der  ersten  Hauptprüfung  (Bek.  v.  16.  Aug.  II
§  10—16)  379.

Regierungsbaumeister  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.
15.  März)  83,  84.

Registerauszüge  und  Bescheinigungen,  standesamtliche.
Deren  Stempelfreiheit  (V.  v.  12.  Juli  §  16)  163.  —
Gestalt  ders.  (Anl.  1  z.  V.  v.  12.  Juli  §  6)  165.  Formulare
  hierzu  (Aa,  Bb,  Cc)  191,  193,  195.

Registerwesen  bei  den  Amtsgerichten.  Vorschriften  hierüber
  (V.  v.  8.  Nov.)  515.  —  I.  Handelsregister  (das.
§§  1—43)  515.  Muster  zu  Registerblättern  (Anl.  A
bis  F)  531—550.  —  II.  Vereins=  und  Güterrechtsregister
  (V.  v.  S.  Nov.  §§  44—58)  524.  Muster  hierzu
(Anl.  G  u.  H)  552—554.  —  III.  Genossenschaftsregister
(V.  v.  8.  Nov.  8§59)  527.  —  IV.  Schiffsregister  (das.
88  60  -  71)  528.  Muster  zu  Registerblättern  (Anl.  J
u.  K)  555—560.  Muster  für  den  Schiffsbrief  (Anl.  L)
561.  —  Schlußbestimmungen  (V.  v.  S.  Nov.  88  72,  73)
530.

Reichenau.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  zur  Verlängerung  der  Reichenau-Markersdorfer
Eisenbahnlinie  (V.  v.  25.  Okt.  8  4)  470.

Reichenau-Markersdorfer  Eisenbahnlinie.  Enteignung
von  Grundeigenthum  zur  Verlängerung  ders.  bis  zur
Landesgrenze  (V.  v.  25.  Okt.)  470.

Reichenbach  i.  V.,  Enteignung  von  Grundeigenthum  in
das.  Flur  behufs  Erweiterung  des  oberen  Bahnhofs
daselbst  (V.  v.  1.  Aug.  8  3)  374.

Reichenbach  i.  V.,  Stadt.  Erhöhung  des  Zinsfußes
für  eine  von  ders.  aufzunehmende  Anleihe  (Bek.  v.
2.  Nov.)  480.

Reichsbanknoten.  Bestimmungen  über  die  Behandlung
nachgemachter  und  verfälschter  (V.  v.  23.  Mai  §  7)  114.
Anl.  C  hierzu  S.  119.

Reichskassenscheine.  Bundesrathsbestimmungen  über  die
Behandlung  der  bei  Reichs=  und  Landeskassen  eingehenden
  nachgemachten  und  verfälschten  (Anl.  B  z.  V.  v.
23.  Mai  Al  u.  II)  117.  —  Verfahren  bei  den  Kassen
(das.  Al  1—3)  117.  —  Anzeige  von  Untersuchungen
(das.  A  ll)  117.

Desgl.  beschädigter  und  unbrauchbar  gewordener
Reichskassenscheine  (Anl.  B  z.  V.  v.  23.  Mai  Bl  u.  II)
118,  119.

Reichsimpfgesetz.  Vorschriften  zur  anderweiten  Ausführung
  dess.  (V.  v.  14.  Dez.)  623  flg.  —  Verhaltungsvorschriften
  für  die  Angehörigen  der  Impflinge  (Beil.  A)
633.  —  Vorschriften,  welche  von  den  Aerzten  bei  der
Ausübung  des  Impfgeschäfts  zu  befolgen  sind  (Beil.  B)
636  flg.  —  Impfscheine  (Form.  I,  II)  641—644.—
Impfbefreiungs-Zeugnisse  (Form.  III  u.  IV)  645,  646.

XXVII  —

—  Impflisten  (Form.  V,  VI,  VII)  647,  651,  655.—
Uebersicht  der  Impfungen  (Form.  VIII)  659.  —  Uebersicht
  der  Wiederimpfungen  (Form.  IX)  663.

Reichsmünzen.  Behandlung  der  bei  Reichs=  und  Landeskassen
  eingehenden  nachgemachten,  verfälschten  oder  nicht
mehr  umlaufsfähigen  2c.  (V.  v.  23.  Mai  §§  1—6)  112.
(Anl.  A  hierzu)  115.  (Anl.  D)  120.

Reisevergütungen  der  Aichbeamten.
(V.  v.  19.  Aug.  2)  384.

Reitzenhain.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.
84)  439,  440.

Reitzenhain-Flöhaer  Eisenbahnlinie.  Enteignung  von
Grundeigenthum  zur  Herstellung  einer  Schneeschutzanlage
in  der  Flur  Marienberg  (V.  v.  2.  Dez.)  608.

Remontedepots,  werden  der  II.  (Armeeverwaltungs-)
Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums  unterstellt  (Bek.
v.  10.  April)  106.

Remontedepots  Kalkreuth  und  Skassa.  Bezeichnung
  der  unteren  Verwaltungsbehörde  r2c.  für  die  Betriebe
  ders.  (V.  v.  30.  März)  101,  102.

Remonte-Inspekteur.  Zugehörigkeit  zur  II.  (Armeeverwaltungs-)
  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
(Bek.  v.  10.  April)  106.

Rentenschuldbrief.  Anwendung  der  Vorschriften  der
§§  136—148  der  Vdg.  v.  26.  Juli  auf  dens.  (das.
149)  287.

Reuß  ä.  L.,  Fürstenthum.  Uebereinkommen  mit  dem
Königreiche  Sachsen  wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich
Reußischen  Gemeinde  Schönbrunn  aus  der  evang.-luth.
Parochie  Ebersgrün  des  Königreichs  Sachsen  (Bek.  v.
16.  Febr.)  20.

Desgl.  wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich  Reußischen
Gemeinde  Frotschau  aus  der  Königl.  Sächs.  Parochie
Syrau  (Bek.  v.  21.  Juni)  154  flg.

Revision  der  Geschäftsführung  der  Notare  durch  den
Präsidenten  des  betr.  Landgerichts.  Vorschr.  hierüber
(V.  v.  25.  Juli  §  52)  255.

Revisionsbehörde  für  die  Binneuschiffahrt  auf  der  Elbe.
Bezeichnung  ders.  (Bek.  v.  30.  Juni  Z.  1)  385.

Rezeß  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Ausschulung
der  Königl.  Preuß.  Landgemeinde  Möritzsch  aus  dem
Königl.  Sächs.  Schulbezirke  Großdölzig  (Bek.  v.  G.  April)
102,  103flg.

Riesa.  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung
des  Hafens  und  zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn
  zwischen  Hafen  und  Bahnhof  (V.  v.  20.  Febr.)  22.

Roßbach-Adorfer  Eisenbahn.  Staatsvertrag  zwischen
Sachsen  und  Oesterreich  wegen  Herstellung  dieser  Linie
(Beil.  Oz.  Bek.  v.  2.  Febr.  Art.  I,  II,  VII,  VIII,  IX)  7  flg.

Rumburg-Warnsdorfer  Eisenbahn.  Staatsvertrag  mit
Oesterreich-Ungarn  wegen  Erbanung  2c.  ders.  (Beil.  □
z.  Bek.  v.  2.  Febr.)  7  flg.

Berechnung  derfs.

d*
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        S.

Sachsen,  Königreich.  Eintheilung  in  2  Armeekorpsbezirke
(Bek.  v.  27.  März  Z.  1)  23.  —  Landwehr-Bezirkseintheilung
  (Anl.  1  hierzu)  25.  —  Staatsvertrag  mit
Oesterreich=  Ungarn  wegen  mehrerer  Eisenbahnanschlüsse
  an  der  sächsisch  -österreichischen  Grenze  (Bek.
v.  2.  Febr.)  6.  —  Rezeß  mit  dem  Königreiche  Preußen
wegen  Ausschulung  der  preußischen  Landgemeinde
Möritzsch  aus  dem  sächsischen  Schulbezirke  Großdölzig
(Bek.  v.  6.  April)  102,  103.  —  Uebereinkommen  mit
dem  Fürstenthume  Reuß  ä.  L.  wegen  Auspfarrung  der
Fürstl.  Reuß.  Gemeinde  Schönbrunn  aus  der  Königl.
Sächs.  Parochie  Ebersgrün  (Bek.  v.  16.  Febr.)  20.  —
Uebereinkommen  mit  dem  Fürstenthume  Reuß  é.  L.
wegen  Auspfarrung  der  reußischen  Gemeinde  Frotschau
aus  der  sächsischen  Parochie  Syrau  (Bek.  v.  21.  Juni)  154.

Satzung.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke  Jöhstadt
(V.  v.  21.  April  Pkt.  2b)  108.

Schauämter.  Errichtung  von  solchen  durch  die  Ortspolizeibehörden,
  zur  Regelung  der  Fleischbeschau  (V.  v.
23.  Juli  §  23)  340.

Schellenberg,  Stadt  im  18.  städtischen  Landtagswahlkreise.
  Namensänderung  (V.  v.  14.  Juli  Z.  8)  159.
Schiffsaichung.  Einführung  einer  neuen  Aichordnung
für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  (V.  v.  19.  Aug.)

384.  —  Anl.  hierzu  S.  385—413.

Schiffsregister.  Vorschriften  über  Führung  dess.  (V.  v.
8.  Nov.  §§  60—71)  528.  —  Muster  zu  Registerblättern
(Anl.  Ju.  K)  555—560.  —  Schiffsbrief-Muster  (Anl.  L)
561.

Schiffsvermessungsamt  in  Berlin,  Kaiserl.  Bezeichnung
als  Revisionsbehörde  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der
Elbe  (Bek.  v.  30.  Juni  Z.  1)  385.

Schlachtbuch.  Verpflichtung  zur  Führung  eines  solchen
(V.  v.  23.  Juli  §7  Abs.  2)  333.  —  Muster  hierzu
S.  342,  343.

Schlachtsteuer.  Provisorische  Forterhebung  ders.  i.  J.
1900  (Ges.  v.  13.  Dez.  §  1d)  610,  611.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetze  über  die  Einführung  einer  allgemeinen
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  (V.  v.  23.  Juli)  331.
—  Schlachtbuch  (Muster  I)  342,  343.  —  Fleischbuch
(Muster  II)  342,  343.  —  Befundscheine  (Muster  III
u.  IV)  344,  345.  —  Gebührenordnung  für  Fleischbeschauer
  (Anl.  V)  346.  —  Grundsätze  für  die  Beurtheilung
  der  Ungenießbarkeit,  Nichtbankwürdigkeit  und  Bankwürdigkeit
  von  Fleisch  (Anl.  VI)  348.  Berichtigung
hierzu  S.  421.  —  Dienstanweisung  für  die  Fleischbeschauer
  (v.  23.  Juli)  353  flg.  —  Schaubuch  (Muster)
365.

Schlachtviehversicherung,  staatliche.  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetze  über  dies.  (V.  v.  24.  Juli)

XXVIII

366.  —  Gemeindebehörde,  Aufsichtsbehörde  im  Sinne
des  Gesetzes  (das.  §  1)  366.  —  Erstreckung  der  Versicherungspflicht
  auf  die  in  staatlichen  Anstalten  zur
Schlachtung  kommenden  Rinder  und  Schweine  (das.  8  2)
366.  —  Berechnung  der  vorgeschriebenen  Fristen  (das.
§  3)  367.  —  Anmeldung  der  Schlachtthiere  vor  der
Tödtung  beziehentlich  vor  der  Zerlegung,  Strafe  für
Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  (das.  8§  4)  367.  —
Thatsächlicher  Werth,  Schlachtgewicht  der  Thiere  (das.
§  5)  367.  —  Anmeldung  von  Entschädigungsansprüchen
(das.  8§  8)  368.  —  Wahlen  für  den  Orts-Schätzungsausschuß,
  Beschlußfähigkeit  dess.,  Mitwirkung  des  Thierarztes
  (das.  §  9)  369.  —  Schädenfestsetzung,  Verwerthung
  von  Schlachtthieren  im  Interesse  der  Versicherungsanstalt
  (das.  §  10)  369.  —  Beschwerde-Erhebung,  Beschlußfähigkeit
  des  Bezirks  =  Schätzungsausschusses  (das.
§  11)  370.  —  Vergütungen  der  Ausschußmitglieder
(das.  §  12)  370.  —  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses
  (das.  §  13)  370.  —  Ordnung  des  Geschäftsganges
  und  des  inneren  Geschäftsverkehrs  der  Versicherungsanstalt
  (das.  §  14)  371.—  Zuständige  Behörde
zur  Einleitung  des  Strafverfahrens,  ortsstatutarische
Bestimmungen  (das.  §§  15  u.  16)  371.  —  Inkrafttreten
des  Gesetzes  2c.  (das.  §  17)  371.

Schluckenau-Sohlander  Eisenbahn.  Staatsvertrag  mit
Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  dieser  Linie
(Beil.  □  z.  Bek.  v.  2.  Febr.  Art.  I,  V,  VII,  VIII,  IK,  XI)
7  flg.

Schmalzgrube.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke
Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Plt.  2  a)  108.

Schneeschutzanlage.  Enteignung  von  Grundeigenthum
zur  Herstellung  einer  solchen  an  der  Eisenbahnlinie
Reitzenhain-Flöha  (V.  v.  2.  Dez.)  608.

Schönbrunn,  Fürstl.  Reuß.  Gemeinde.  Uebereinkommen
wegen  Auspfarrung  ders.  aus  der  Königl.  Sächs.  Parochie
Ebersgrün  (Bek.  v.  16.  Febr.)  20.

Schöneck,  Stadt.  Aenderung  der  Gemeindeverfassung
(Bek.  v.  18.  Dez.)  669.

Schulamt,  höheres.  Ordnung  der  Prüfung  für  dass.
s.  Prüfungsordnung.
Schüler  der  Oberklassen  und  der  1.  Abtheilung  des  Bauateliers
  der  Akademie  der  bildenden  Künste  zu  Dresden.
Bezeichnung  ders.  als  Studirende  (Bek.  v.  10.  Febr.)  17.

Schwarzenberg,  Bahnhof.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  für  dessen  Erweiterung  (V.  v.  4.  Juli)  156.

Sekretäre  im  Anstellungsbereiche  des  Ministeriums  des
Innern.  Abänderung  der  Vorschriften  über  deren  Prüfung
  und  Beförderung  (Bek.  v.  22.  Dez.  88  4—  17)
670  flg.

Serkowitz.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zur  Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Dresden
nach  Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März  8  4)  74.
        <pb n="29" />
        Soldatenknaben-Erziehungsanstalt,  wird  der  I.  (Allgemeinen
  Armee-)  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
unterstellt  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Sperrung  des  Grundbuchs.  Unzulässigkeit  ders.  (V.  v.
24.  Juli  §  119)  241.

Staatsdienst.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  den
Militäranwärtern  im  Königl.  Sächs.  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Stellen  (Bek.  v.  17.  Mai)  121  flg.

Staatsdienst  im  Baufache,  höherer  technischer.  Abänderung
  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und
Prüfung  für  dens.  (Bek.  v.  16.  Aug.)  375.

Staatseisenbahnbeamte.  Dienststellen,  für  welche  eine
Prüfung  vorbehalten  ist  (Beil.  □  z.  Bek.  v.  21.  März
1)  86.

Staatseisenbahnverwaltung.  Ertheilung  des  Befugnisses
  zum  Protokolliren  an  gewisse  Beamte  ders.  (V.  v.
15.  März)  83,  84.  —  Einführung  einer  neuen,  Aufhebung
  der  früheren  Prüfungsordnung  für  Beamte  ders.
(Bek.  v.  21.  März)  85.  —  Prüfungsordnung  (Beil.  □)
86flg.

Staatsforstdienst,  höherer.  Verlegung  des  Termins  für
die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung  (V.  v.  8.  Nov.)
513.

Staatsforstrevier  Dresden.  Enteignung  von  Grundeigenthum
  zur  Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn
von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März  s  4)  74.

Staatsschulden.  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses
  zur  Verwaltung  ders.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  609.

Staatsvertrag  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich-Ungarn
wegen  mehrerer  Eisenbahnanschlüsse  an  der  sächsischösterreichischen
  Grenze  (Bek.  v.  2.  Febr.)  6.

Stadtgemeinderath.  Bezeichnung  als  Anstellungsbehörde
für  die  Städte  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und
kleine  Städte  (V.  v.  30.  Okt.  Z.  14)  484.

Stadtrath.  Bezeichnung  als  Anstellungsbehörde  für  die
Städte  mit  der  Revidirten  Städteordnung  (V.  v.  30.  Okt.
Z.  1c)  484.

Standesamtsbezirke.  Zuständige  Behörde  zur  Abänderung
  ders.  (V.  v.  12.  Juli  §  1  Abs.  2)  159.

Standesbeamte.  Bestellung  ders.  und  ihrer  Stellvertreter
(V.  v.  12.  Juli  §  1)  159.  —  Aufsichtsbehörde,  Gemeindebehörde,
  Ortspolizeibehörde  (das.  8§  2,  3)  160.—
Zuständigkeit  zur  Entscheidung  darüber,  ob  eine  angedrohte
  Strafe  verwirkt  ist  (das.  §  5)  160.  —  Behandlung
  der  Gesuche  um  Bewilligung  einer  Befreiung  von
Ehehindernissen  (das.  §  6)  160,  161.  —  Ertheilung  der
Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen,  Verpflichtung
(das.  §.8)  161.—  Bekanntmachung  der  Bestellung  (das.
§  9)  162.  —  Geschäftsstunden,  Bekanntmachung  der
Geschäftszeit  (das.  8  10)  162.  —  Dienstsiegel  (das.  §  11)
162.  —  Termin  für  Einreichung  der  Nebenregister  an
die  Aufsichtsbehörde  (das.  §  12)  162.  Berichtigung  hierzu
  S.  372.  —  Bescheinigungen  über  die  erfolgte  Ein-XXIX



tragung  des  Sterbefalles  in  das  Standesregister  (das.
§  15)  163.  Schema  hierzu  S.  202.

Standesordnung  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine  (Anl.
1I  z.  V.  v.  14.  März)  76—78.

Standesregister  (Geburtsregister,  Heirathsregister,
Sterberegister).  Vorschriften  über  Führung  ders.  (Bek.  v.
25.  März  Anl.  I  z.  V.  v.  12.  Juli)  164  flg.  —  Formulare
hierzu  (Muster  A,  B,  C)  171,  172,  178,  185,  186.  —
Gestalt  der  Register-Auszüge  (Bek.  v.  25.  März,  Anl.  1
z.  V.  v.  12.  Juli  §  6)  165.  —  Muster  hierzu  (Form.
Aa,  Bb,  Ce)  191,  193,  195.

Ständeversammlung.  Vornahme  von  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  (V.  v.  5.  Sept.)  414.  —
Bestellung  von  Wahlkommissaren  (V.  v.  21.  Sept.)  419.
—  Ernennungen  für  die  I.  Kammer  (V.  v.  7.  Okt.)  443.
—  Einberufung  der  Stände  (Bek.  v.  12.  Okt.)  444.—
Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer
(Bek.  v.  3.  Nov.)  479.

Stationsvorstände  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

Stein.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.  §  4)
439,  440.

Steinbach,  Ort  und  Forstrevier.  Zuweisung  zum  Amtsgerichtsbezirke
  Jöhstadt  (V.  v.  21.  April  Pkt.  2  a)  108.

Stellen,  geistliche.  Anzeigen  über  Erledigung  von  solchen
(V.  v.  13.  Febr.)  18.  Formular  hierzu  (Muster  A)  19.

Stempelbefreiungen.  Ausführungsbestimmungen  zu
Art.  2,  Ziffer  4  des  Urkundenstempelgesetzes  (V.  v.
12.  Okt.  8§  1)  444.

Stempelmarken.  Ausführungsbestimmungen  zu  Art.  10,
11,  14  Abs.  3  des  Urkundenstempelgesetzes  vom  10.  Juni
1898  (V.  v.  12.  Okt.  §§  3—7)  445  flg.  —  Abkürzung
der  Jahreszahl  bei  der  Entwerthung  ders.  i.  J.  1900
(Bek.  v.  18.  Dez.)  621.

Stempelpflicht,  Erfüllung  ders.  Ausführungsbestimmungen
  zu  Art.  10  des  Urkundenstempelgesetzes  (V.  v.
12.  Okt.  8  3—5)  445.

Stempelverwendung,  Zeit  ders.  Ausführungsbestimmungen
  zu  Art.  6  des  Urkundenstempelgesetzes  (V.  v.
12.  Okt.  §  2)  445.

Sterberegister.  Bestimmungen  über  Führung  dess.  (Anl.  1
z.  Bek.  v.  12.  Juli  §§  1—5)  164.  —  Formulare
hierzu  S.  185,  186.  —  Muster  zu  Eintragungen  in
dass.  S.  187—190.

Sterbeurkunde.  Formular  hierzu  (Cc)  195.

Steuern  und  Abgaben.  Provisorische  Forterhebung  derf.
i.  J.  1900  (Ges.  v.  13.  Dez.)  610.

Steuerverwaltung.  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Vorschriften  über  die  Beförderung  und  Prüfung  des
bei  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  beschäftigten
Büreaupersonals  (V.  v.  6.  Okt.)  441.
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        Straßenbahn  Dresden-Kötzschenbroda,  elektrische.
Enteignung  von  Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung
(V.  v.  11.  März)  74.

Studirende.  Bezeichnung  der  Schüler  der  Hochschule  der
Akademie  der  bildenden  Künste  als  solche  (Bek.  v.
10.  Febr.)  17.

Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen.  Nachtrag  zum
Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Königl.  Sächs.
Staatsdienste  vorbehaltenen  dergl.  Stellen  (Bek.  v.
17.  Mai)  121  flg.

Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Kommunalbehörden  2c.  Besetzung  mit  Militäranwärtern
(V.  v.  30.  Okt.)  483.  —  Grundsätze  hierüber  S.  485.
—  Anlagen  1—8  hierzu  S.  493—512.

Syrau,  sächsische  Parochie.  Ausschulung  der  reuß.  Gemeinde
  Frotschau  (Bek.  v.  21.  Juni)  154.  —  Uebereinkommen
  hierüber  zwischen  Sachsen  und  Reuß  ä.  L.
S.  154,  155.

T.

Taura.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.
21.  Sept.  §  4)  439,  440.

Technische  Anstalten  der  Artillerie.  Bezeichnung  der
unteren  Verwaltungsbehörde  rc.  für  die  Betriebe  ders.
(V.  v.  30.  März)  101,  102.

Technische  Hochschule  zu  Dresden.  Ordnung  der  Prüfung
  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  der  mathematisch-physikalischen
  und  chemischen  Richtung  (Bek.  v.
20.  Okt.)  451.  Prüfungsordnung  S.  452  flg.  Vordruck
zu  den  Prüfungszeugnissen  S.  466,  467.

Technische  Institute,  militärische,  werden  der  I.  (Allgemeinen
  Armee-)  Abtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
unterstellt  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Telegraphen-Inspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.
15.  März)  83,  84.

Thalerstücke.  Anwendung  der  Bundesrathsbestimmungen
vom  9.  Mai  1876  auf  die  Behandlung  nachgemachter,
verfälschter  und  verringerter  dergl.  Geldstücke  (V.  v.
23.  Mai  §  1  Abs.  2)  112.  (Anl.  A  L  u.  II)  115.

Thierlymphe.  Zulässigkeit  der  Verwendung  von  solcher
bei  allen  Impfungen,  Angabe  der  Bezugsstellen  (V.  v.
14.  Dez.  §  19  Abs.  2,  3)  629.  —  Vorschriften  für  den
Oandel  mit  Thierlymphe  in  den  Apotheken  (das.  §  28)

1.

Todesanzeigen,  von  den  Leichenfrauen  auszustellende
besondere.  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften  hierüber
  (V.  v.  6.  Okt.)  442.

Todeserklärung  verschollener  Staatsangehöriger  des
Königreichs  Sachsen,  die  im  Deutschen  Reiche  keinen
Wohnsitzhatten.  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  Dresden
(V.  v.  1.  Nov.  §.  2)  482.

XXX

Trachau.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.  Flur
zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn
von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  (V.  v.  11.  März)  74.

Traindepots.  Bezeichnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  für  die  Betriebe  ders.  (V.  v.  30.  März)  101.

Transport-Inspektoren  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.
15.  März)  83,  84.

Transport-Oberinspektor  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.
v.  15.  März)  83,  84.

Treuen,  Bahnhof.  Enteignung  von  Grundeigenthum  für
dessen  Erweiterung  (V.  v.  10.  Aug.)  374.

Truppen.  Festsetzung  des  Vergütungsbetrags  für  die
Naturalverpflegung  ders.  i.  J.  1899  (Bek.  v.  7.  Jan.)  3.

u.

Uebereinkommen  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und
dem  Fürstenthume  Reuß  Aelterer  Linie  wegen  Auspfarrung
  der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Schönbrunn
aus  der  evangelisch-lutherischen  Parochie  Ebersgrün  im
Königreiche  Sachsen  (Bek.  v.  16.  Febr.)  20.  —  Desgl.
wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich  Reuß.  Gemeinde
Frotschau  aus  der  Königl.  Sächs.  Parochie  Syrau  (Bek.
v.  21.  Juni)  154.

Uebergangsabgabe  vom  vereinsländischen  Fleischwerte.
Provisorische  Forterhebung  ders.  i.  J.  1900  (Ges.  v.
13.  Dez.  §  1  d)  610,  611.

Umschreibung  eines  Grundbuchs  bez.  einzelner  Grundbuchblätter.
  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  26.  Juli
175)  292.

Unfallversicherung.  Dritter  Nachtrag  zu  den  Ausführungsvorschriften
  zum  Reichsgesetze  über  die  Ausdehnung
  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  im  Bereiche
der  sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  2rc.  (Nachtr.  v.
15.  März)  84,  85.

Unfall=  und  Krankenversicherung.  Anderweite  Aus
führungsvorschriften  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Aus
dehnung  ders.  für  den  Bereich  der  sächsischen  Heeres
verwaltung  (Bek.  v.  28.  März)  95  flg.

Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.
  Abänderung  des  §  16  der  Ausführungsverordnung
  zum  Reichsgesetze  (V.  v.  8.  Juni)  153.

Ungenießbarkeit  2c.  von  Fleisch.  Grundsätze  für  die  Beurtheilung
  ders.  (Anl.  VI  z.  V.  v.  23.  Juli)  348.  —
Berichtigung  hierzu  S.  421.

Universität  Leipzig.  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt

U  V  u

s.  Prüfungsordunng.

Untauglichmachung  beschlagnahmten,  nicht  bankwürdigen
Fleisches.  Verfahren  hierbei  (V.  v.  23.  Juli  §  19)  339.
        <pb n="31" />
        Unterbeamtenstellen  s.  Subaltern-  und  Unterbeamten—
stellen.

Unterschriften  und  Handzeichen.  Vorschriften  über  deren
Beglaubigung  (V.  v.  25.  Juli  §§  28—310)  251.

Urkunden  über  Gegenstände,  deren  Werth  ausschließlich
etwaiger  Zinsen  den  Betrag  von  150  %  nicht  übersteigt.
Stempelbefreiung  (V.  v.  12.  Okt.  8  1)  444.

Urkunden,  öffentliche.  Zuständigkeit  (V.  v.  24.  Juli
5.  Abschn.  §§  36—44)  224.  Beurkundung  (das.  88  45
bis  61)  226.  Verwahrung  und  Ausfertigung  der  Protokolle
  (das.  88  62—68)  229.

Urkundenstempel.  Ausführungsbestimmungen  zu  dem
Gesetze  über  dens.  vom  13.  November  1876  in  der
Fassung  des  Abänderungsgesetzes  vom  10.  Juni  1898
(V.  v.  12.  Okt.)  444.

Urkundenstempel.  Provisorische  Forterhebung
dess.  i.  J.  1900  (Ges.  v.  13.  Dez.  8§  11)  611.

Urkundenstempelgesetz  vom  13.  November  1876  in  der
Fassung  des  Abänderungsgesetzes  vom  10.  Juni  1898.
Ausführungsbestimmungen  zu  Art.  2  unter  4,  Art.  6,
Art.  10,  Art.  11  u.  14  Abs.  3,  Art.  21  b  (V.  v.  12.  Okt.)
444.

Urkunden-Stempelmarken.  Werthsbeträge,  Verkaufsstellen,
  Umtausch  verdorbener  Marken  (V.  v.  12.  Okt.
§S  3,  4,  5)  445.  —  Verwendung,  Aufkleben  und  Kassation
  (das.  §  6)  447.  —  Abkürzung  der  Jahreszahl  bei
deren  Entwerthung  i.  J.  1900  (Bek.  v.  18.  Dez.)  621.

V.

Verbindungsbahn  zwischen  Hafen  und  Bahnhof  Riesa.
Enteignung  von  Grundeigenthum  zu  deren  Herstellung
(V.  v.  20.  Febr.)  22.

Verbrauchsabgabe  vom  vereinsausländ.  Fleischwerke.
Provisorische  Forterhebung  ders.  i.  J.  1900  (Ges.  v.
13.  Dez.  §  1  d)  610,  611.

Vereins=  und  Güterrechtsregister.  Vorschriften  über
deren  Einrichtung  und  Führung  (V.  v.  8.  Nov.  8§  44
bis  58)  524.  —  Allgemeine  Vorschriften  (das.  8§  44  bis
49)  524.  —  Vereinsregister  (das.  §§  50—53)  524.  —
Güterrechtsregister  (das.  §§  54—58)  526.  —  Muster  G
u.  H  hierzu  S.  551—554.

Verfassung  der  Städte  Netzschkau  und  Schöneck.  Aenderung
  ders.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  669.

Verfügungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Amtsgerichte
  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  und  in  Hinterlegungssachen.  Begründung  derfs.
(V.  v.  25.  Juli  §  1)  246.

Verhandeln,  mündliches,  vor  dem  Amtsgerichte.  Zuständigkeit
  des  betr.  Amtsgerichtsvorstandes  zur  Gestattung
  dess.  (V.  v.  1.  Nov.  §  1)  481.

Verkehrsinspektoren  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Befugnißertheilung  zum  Protokolliren  (V.  v.  15.  März)
83,  84.

XANI

Verpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1899.  Festsetzung
des  Vergütungsbetrags  für  die  Naturalverpflegung  (Bek.
v.  7.  Jan.)  3.

Verschollene.  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  Dresden
für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
  verschollener  Staatsangehöriger  des  Königreichs
  Sachsen,  die  im  Deutschen  Reiche  keinen  Wohnsitz
hatten  (V.  v.  1.  Nov.  8  2)  482.

Verschwender.  Entmündigung  wegen  Trunksucht  (V.  v.
20.  Nov.  8)  585.

Versicherungsamt  für  das  Königreich  Sachsen.  Bezeichnung
  der  Anstellungsbehörde  für  dass.  (V.  v.  30.  Okt.
3.  1a)  484.

Versteigerer  beweglicher  Sachen.  Oeffentliche  Anstellung,
Rücknahme  der  Anstellung,  Regelung  der  Gebühren  (V.
v.  6.  Juli  S§9)  205.

Versteigerung,  freiwillige,  von  Grundstücken  und  Rechten.
Vorschriften  über  das  Verfahren  hierbei  (V.  v.  25.  Juli
§  32—40)  251.

Verwaltungsbehörden,  untere,  für  militärische  Anstalten
  2c.  im  Sinne  von  §6  der  Ausführungsverordnung
zur  Gewerbeordnung  (V.  v.  30.  März)  101,  102.

Viehtransporte.  Abänderung  der  Vorschriften  über  Desinfektion
  der  hierzu  benutzten  Eisenbahnwagen  (V.  v.
5.  Sept.)  437.

Viehversicherung  s.  Schlachtviehversicherung.

Voigtsberg,  Strafanstalt.  Vollstreckung  von  Gefängnißstrafen
  an  Personen  weiblichen  Geschlechts  in  ders.  (V.
v.  14.  Sept.)  417.  —  Berichtigung  hierzu  S.  449.

Volljährigkeitserklärungen.  Zuständigkeit  des  Justiz-Ministeriums
  (V.  v.  24.  Juli  §  14)  220.  —  Verfahren
hierbei  (V.  v.  25.  Juli  §  4)  247.

Vormundschafts-,  Nachlaß-  und  Theilungssachen.
Bestimmungen  hierüber  (V.  v.  24.  Juli  Abschn.  2  8§  14
bis  18)  220.

Vormusterungen,  periodische,  des  Pferdebestandes  im
Königreiche  Sachsen.  Verfahren  hierbei  (Anl.  3  zur
Bek.  v.  27.  März  Pkt.  A  8§  1—7)  30  flg.

Vorstände  der  höheren  technischen  Büreaus,  der  Hauptverwaltungsstellen,
  der  Stationen,  sowie  der  Gütere,
Eilgut=  und  Gepäckverwaltungen  im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Befugnißertheilung  zum  Protokolliren
  (V.  v.  15.  März)  83,  84.

W.

Wagen,  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzte.
Abänderung  der  Vorschriften  über  Desinfektion  ders.  (V.
v.  5.  Sept.)  437.

Waldheim,  Weiber-Korrektionsanstalt.  Verlegung  ders.
nach  Grünhain  (V.  v.  14.  Sept.)  418.

Wahlen  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
  für  die  Invalidenversicherung  (Wahlordnung
v.  27.  Okt.)  471.  —  Wahl  von  Vertretern  der  Arbeit-
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        geber  und  der  Versicherten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  (das.  §§  1—14)  471.  —  Wahl  der  Mitglieder
des  Ausschusses  bei  der  Versicherungsanstalt  (das.  8§  15
bis  26)  476.  —  Gemeinsame  Bestimmungen  (das.  8§  27)
479.9

Wahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
(V.  v.  5.  Sept.)  414.  —  Bestellung  von  Wahlkommissaren
  (V.  v.  21.  Sept.)  419.  —  Vornahme  einer
Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  (Bek.  v.  3.  Nov.)
479.

Wahlkommissare  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer
  der  Ständeversammlung.  Bestellung  ders.  (V.  v.
21.  Sept.)  419.

Wahlordnung,  die  Wahlen  von  Vertretern  der  Arbeitgeber
  und  der  Versicherten  für  die  Invalidenversicherung
betr.  (v.  27.  Okt.)  471.

Waldungen.  Aufstellung  von  Soldaten  zum  Schutze  von
Gemeinde=  bez.  Privatwaldungen  r2c.  (V.  v.  15.  Nov.)
569.  —  Dienstanweisung  hierzu  (Anl.  B)  577.

Wechselburg.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.  21.  Sept.
8  4)  439,  440.

Wehrordnung,  deutsche.  Neudruck  der  Einführungsverordnung
  hierzu  (Anl.  2  z.  Bek.  v.  27.  März)  26.  —
Muster  zur  Nachweisung  der  nicht  aufgebrachten  Rekruten
  2c.  S.  28.

Wehrpflicht.  Befreiungen  von  ders.  in  Sachsen  (Anl.  2
z.  Bek.  v.  27.  März  Pkt.  1)  26.

Weiber-Korrektionsanstalt.  Verlegung  ders.  von  Waldheim
  nach  Grünhain  (V.  v.  14.  Sept.)  418.

Weißeritzbett.  Enteignung  von  Grundeigenthum  für
dessen  Verbreiterung  in  der  Flur  Hainsberg  (V.  v.
28.  Juni)  155.

Werkstättenaufsichtsdienst.  Vorschriften  über  die  Beschäftigung
  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
  in  diesem  Dienstzweige  (Bek.  v.  16.  Aug.  II  1)
379.

Werkstätteninspektionen  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  Uebertragung  der  bezügl.  der  Unfallversicherung
von  den  Ortspolizeibehörden  wahrzunehmenden  Funktionen
  für  den  Werkstättendienst  (Nachtrag  v.  15.  März)
84,  85.

Wernsdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  zur  Erbauung  einer  normalspurigen  Nebeneisenbahn
von  Altenburg  nach  Langenleuba  (V.  v.  11.  Juli)  157.

Werthpapiere,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignete
(Ges.  v.  22.  Dez.  §  1)  619.

Wilsdruff-Nossener  Eisenbahn.  Betriebseröffnung  (Bek.
v.  25.  Jan.)  3.

Wittgensdorf.  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  das.
Flur  zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  (V.  v.
21.  Sept.  §  4)  439,  440.

XXXH

Wundärzte.  Verpflichtung  zur  Anmeldung  beim  Vorstande
des  Bezirksvereins  (V.  v.  14.  März  Pkt.  2)  75.

8.

Zahnärzte.  Verpflichtung  zur  Meldung  des  Wechsels  der
Wohnung,  des  Wohnorts  oder  der  Bestellung  eines  Vertreters
  (V.  v.  14.  Sept.)  416,  417.

Zehn=  und  Fünfpfennigstücke.  Einziehung  nicht  mehr
umlaufsfähiger  (V.  v.  9.  Febr.)  17.

Zentral-Abtheilung  des  Generalstabes.  Zugehörigkeit
zur  I.  (Allgemeinen  Armee-)  Abtheilung  des  Kriegsministeriums
  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Zentral-Registratur  und  Druckschriften-Verwaltung
des  Kriegs-Ministeriums,  werden  der  I.  (Allgemeinen
Armee-)  Abtheilung  unterstellt  (Bek.  v.  10.  April)  105.

Zeugniß  über  die  Ablegung  der  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  (Ordg.  d.  Prüfg.  v.  19.  Juli  §  34)  147.  —
Vordrucke  hierzu  S.  151,  152.

s.  a.  Prüfungsordnung.

Zeugniß  zur  Erlangung  des  Armenrechts.

s.  Armuthszeugnisse.

Zeugnisse  über  das  im  Königreiche  Sachsen  geltende  Recht.
Zuständigkeit  des  Justiz-Ministeriums  zur  Ausstellung
von  solchen  (V.  v.  24.  Juli  §  36)  224.

Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.  Kosten
des  Verfahrens  (V.  v.  18.  Dez.  Art.  II)  614.

Zwangsvollstreckung  gegen  politische  Gemeinden,  Kirchenoder
  Schulgemeinden  wegen  Geldforderungen.  Vorschr.
hierüber  (V.  v.  20.  Nov.  8§  1—5)  583.  —  Dezsgl.  in
ein  Lehngut  (das.  8§  6,  7)  584.

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.
  Vorschriften  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (V.  v.  5.  Dez.)
589.  —  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Verordnung,
Zuständigkeit  des  Justiz-Ministeriums  zur  Entscheidung
entstehender  Zweifel,  Bekanntmachung  dieser  Entscheidungen
  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  (das.
§  30)  594.  —  Berichtigung  zu  §  21  S.  617.

Verordnung  zur  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  hierüber  (V.  v.  6.  Dez.)  595.

Zwangsweise  Auflösung  von  Aktiengesellschaften  f.
Aktiengesellschaften.

Zwanzigpfennigstücke,  silberne.  Einziehung  ders.  (V.  v.
30.  Mai)  125.

Zwanzigpfennigstücke,  silberne.  Verfahren  bei
deren  Einziehung  (V.  v.  18.  Aug.)  383.

Zwickau,  Stadt.  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
  (Bek.  v.  20.  April)  106.
        <pb n="33" />
        —  1

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
1.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  1.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung  der  Leipzig-Hofer  Staateeisenbahnlinie
  zwischen  Leipzig  und  Gaschwitz  betr.  S.  1.  —  JNr.  2.  Verordnung,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Haltepunktes  Oberrothenbach  betr.  S.  2.  —  Nr.  3.  Bekanutrmachung,
  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1899  betr.  S.  3.  —  Jr.  4.
Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Wilsdruff-Nossener  Eisendahn  betr.  S.  3.

 

Nr.  1.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung  der  Leipzig-Hofer
Staatseisenbahnlinie  zwischen  Leipzig  und  Gaschwitz  betreffend;

vom  20.  Dezember  1898.

NJ.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  auf  der  Staatseisenbahnlinie
Leipzig-Hof  macht  sich  der  Ausbau  eines  dritten  und  vierten  Gleises  zwischen  Leipzig  und
Gaschwitz  und  infolge  dessen  auch  die  Erweiterung  des  Haltepunktes  Oetzsch  an  der  genannten
  Eisenbahnlinie  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  zu  angemessenen
Preisen  nicht  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  der
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Pläne  auf  die  bezeichneten  Anlagen  in
Anwendung  zu  bringen.

6&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlagen  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  31.  Januar  1899.  1
        <pb n="34" />
        —  2  —

3.  Von  den  Anlagen  wird  die  Flur
.  Oetzsch
betroffen.

Dresden,  den  20.  Dezember  1898.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
esch  Effler.

 

Nr.  2.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Haltepunktes
Oberrothenbach  betreffend;

vom  21.  Dezember  1898.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  auf  der  Staatseisenbahnlinie
Dresden-Werdau  macht  sich  eine  Erweiterung  des  Haltepunktes  Oberrothenbach  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  zu  angemessenem
Preise  nicht  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  2  1.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

§&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  Erweiterung  des  Haltepunktes
  Oberrothenbach  in  Anwendung  zu  bringen.

#&amp;amp;#  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in  den  zu  deren
Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&amp;amp;  3.Von  der  Anlage  wird  die  Flur

Oberrot  b
betroffen.  vothenbach

Dresden,  den  21.  Dezember  1898.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  Effler.
        <pb n="35" />
        Nr.  3.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrages  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1899  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  7.  Januar  1899.

Noch  der  seiten  des  Herrn  Reichskanzlers  in  Nr.  308  des  Deutschen  Reichsanzeigers
vom  Jahre  1898  erlassenen  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1898  ist  auf  Grund
der  Vorschriften  im  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (R.-G.-Bl.  S.  361)  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschirender  2c.  Truppen  (§  4  des  Gesetzes)  zu  gewährenden  Vergütung  für
das  Jahr  1899  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren
  ist:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost...  806  65  4
b)  für  die  Mittagskot  40  35=C)
  für  die  Abendkoft  25  20
d)  für  die  Morgenkt  15=  10

Dresden,  den  7.  Januar  1899.
Kriegs-Minifterium.
v.  d.  Planitz.
Förster.

Nr.  4.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  schmalspurigen  Nebeneisenbahn
von  Wilsdruff  nach  Nossen  betreffend;

vom  25.  Januar  1899.

D.  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  die  schmalspurige  Nebeneisenbahn  von
Wilsdruff  nach  Nossen

am  1.  Februar  1899
dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.
        <pb n="36" />
        —  4  —

Die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  genannten  neuen  Bahnlinie  erfolgt  durch  die
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,  welche  auch  die  Tarife  und  die  Fahrpläne  be—
kannt  machen,  sowie  die  Erledigung  der  Bauangelegenheiten  und  die  Regelung  der  Besitzverhältnisse
  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke  besorgen  wird.

Dresden,  am  25.  Januar  1899.
Finanz-Ministerium.
v.  Watzdorf.

Wunderlich.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Meinbold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="37" />
        —  5  —

Geseh-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stuͤck  vom  Jahre  1899.

 

Inhalt:  Nr.  5.  Bekanntmachung,  eine  weitere  Anleihe  der  Stadt  Leisnig  betr.  S.  5.  —  Nr.  6.  Bekanntmaschung,
  den  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  mehrerer  Eisenbahnanschlüsse  an  der  sächsischösterreichischen
  Grenze  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  S.  6.  —  Nr.  7.  Verordnung,  die  Einziehung
nicht  mehr  umlaufsfähiger  Zehn=  und  Fünfpfennigstücke  betr.  S.  17.  —  Nr.  8.  Bekanntmachung,  die
Akademie  der  bildenden  Künste  zu  Dresden  betr.  S.  17.  —  Nr.  9.  Verordnung,  die  über  Erledigung
geistlicher  Stellen  zu  erstattenden  Anzeigen  betr.  S.  18.  —  Nr.  10.  Bekanntmachung,  bas  zwischen  dem
Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthume  Reuß  Aelterer  Linie  wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich  Reußischen
Gemeinde  Schönbrunn  aus  der  evangelisch-lutherischen  Parochie  Ebersgrün  im  Königreiche  Sachsen  abgeschlossene
Abkommen  betr.  S.  20.  —  Nr.  11.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung
des  Hafens  in  Riesa  und  zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn  zwischen  Hafen  und  Bahnhof  in  Riesa
betr.  S.  22.

 

Nr.  5.  Bekanntmachung,
eine  weitere  Anleihe  der  Stadt  Leisnig  betreffend;
vom  24.  Januar  1899.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  der  Stadtgemeinde
Leisnig  fernerweit  beschlossenen  Ausgabe  von  Schuldscheinen  in  Abschnitten  von  5000
und  30004,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  und  seiten  des  letzteren  unkündbar  sind,
zum  Zweck  der  Aufnahme  einer  mit  3  ½  Prozent  jährlich  zu  verzinsenden  städtischen
Anleihe  von
500  000  4

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  Tilgungsplanes  die  nach  §  1040  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  ertheilt.

Dresden,  den  24.  Januar  1899.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.

Münckner.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  4.  März  1899.  2
        <pb n="38" />
        —  6  —

Nr.  6.  Bekanntmachung,

den  zwischen  Sachsen  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  mehrerer  Eisenbahnanschlüsse
  an  der  sächsisch-österreichischen  Grenze  unter  dem  27.  November
1898  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betreffend;

vom  2.  Februar  1899.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich  und  Königlich  Oester—
reichisch-Ungarischen  Regierung  wegen  mehrerer  Eisenbahnanschlüsse  an  der  sächsisch—
österreichischen  Grenze  unter  dem  27.  November  1898  ein  Vertrag  abgeschlossen  worden
ist,  so  wird  derselbe  nach  erfolgter  beiderseitiger  Allerhöchster  Ratifikation  in  der  Anlage
unter  O  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  2.  Februar  1899.

Die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.

□

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen
und
Seine  Mgjestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.  und
Apostolischer  König  von  Ungarn,

geleitet  von  dem  Wunsche,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  den  beiden  Staatsgebieten
zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.  und  Apostolischen
König  von  Ungarn  Rudolf  Carl  Caspar  Grafen  Rex,

Wunderlich.
        <pb n="39" />
        —  7  —

Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  im  Finanz-Ministerium,  Geheimen  Rath  Otto
Theodor  Meusel  und

Allerhöchstihren  vortragenden  Rath  im  Finanz-Ministerium,  Geheimen  Rath  Dr.  Paul
Hermann  Ritterstädt,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2rc.  und
Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,  Eisenbahnminister  Dr.  Heinrich  Ritter  v.  Wittek
und
Allerhöchstihren  Ministerialrath  im  Finanz-Ministerium  Dr.  Friedrich  Freiherrn
v.  Raymond,

von  welchen  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag  verabredet  und
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.

Die  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung
sind  übereingekommen,  Eisenbahnverbindungen,  und  zwar:

1.  von  Roßbach  nach  Adorf,

2.  von  Friedland  über  Hermsdorf  nach  Markersdorf,

3.  von  Nixdorf  über  Karolinsthal  nach  Sebnitz,

4.  von  Schluckenau  nach  Sohland  und

5.  von  Rumburg  nach  Warnsdorf
zuzulassen  und  zu  fördern.

Artikel  lI.

Für  den  Fall,  als  die  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichische  Regierung  die  im  Artikel!
Z.  1  genannte  Eisenbahnverbindung  auf  Grund  einzuholender  gesetzlicher  Ermächtigung
für  Rechnung  des  Staates  auszuführen  und  zu  betreiben  beabsichtigen  sollte,  erklärt  die
Königlich  Sächsische  Regierung  ihre  Zustimmung,  daß  der  Bau  und  Betrieb  der  auf
sächsischem  Staatsgebiete  gelegenen  Strecke  bis  zur  Grenze  von  der  Kaiserlich-Königlich
Oesterreichischen  Staatseisenbahnverwaltung  geführt  werde.

Sollte  jedoch  die  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichische  Regierung  vorziehen,  zunächst
den  Bau  dieser  Bahnlinie  im  Wege  der  Konzessionsertheilung  an  eine  Privatunternehmung
  sicherzustellen,  so  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  dem  Unternehmer
der  österreichischen  Strecke  die  Konzession  unter  den  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  und  den  noch  festzusetzenden  näheren  Bedingungen,  sowie  unter  Gewährung

2•
        <pb n="40" />
        —  8  —

der  zulässigen  Erleichterungen  und  Begünstigungen  für  die  auf  sächsischem  Staatsgebiete
auszuführende  Strecke  bis  zur  Grenze  ertheilen  und  ihre  Zustimmung  dazu  geben,  daß
der  Betrieb  dieser  Strecke  auf  Konzessionsdauer  von  der  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichischen
Staatseisenbahnverwaltung  geführt  werde.

Der  Bau  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahnverbindung  soll  entweder  nach  Erwirkung
der  einschlägigen  gesetzlichen  Ermächtigung  und  nach  Erfüllung  der  Bedingungen,  von
welchen  dieser  Bau  gesetzlich  etwa  abhängig  gemacht  werden  sollte,  oder  nach  erfolgter
Konzessionsertheilung,  unverweilt  in  Angriff  genommen  und  von  diesem  Zeitpunkte  an
gerechnet  binnen  längstens  einem  und  einem  halben  Jahre  vollendet  werden.

Die  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichische  Regierung  wird  der  Königlich  Sächsischen
Regierung  von  dem  Eintritte  der  obigen  Voraussetzungen  unverweilt  Kenntniß  geben
und  zugleich  den  Zeitpunkt  bezeichnen,  bis  zu  welchem  die  betriebsfähige  Herstellung  der
Bahnlinie  zu  erfolgen  haben  wird.

Artikel  III.

Der  Bau  der  zwischen  der  Station  Friedland  der  k.  k.  priv.  Süd-Norddeutschen  Verbindungsbahn
  und  der  nächst  der  Grenze  zu  errichtenden  Station  Hermsdorf  gelegenen
Theilstrecke  der  im  Artikel  1,  Z.  2  genannten  schmalspurigen  Eisenbahnverbindung
wird  seitens  der  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichischen  Regierung  zu  dem  ihr  geeignet  erscheinenden
  Zeitpunkte  im  Wege  der  Konzessionsertheilung  sichergestellt,  und  wird  hierbei
dem  Konzessionär  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  diese  Bahnstrecke  unter  thunlichster
Annäherung  an  den  Ort  Dittersbach  auszuführen  und  dieselbe  längstens  binnen  zwei
Jahren,  vom  Tage  der  Konzessionsertheilung  an  gerechnet,  zu  vollenden  und  dem  Betriebe
zu  übergeben.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  erklärt  ihrerseits  die  Bereitwilligkeit,  nach
Empfang  einer  Mittheilung  der  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichischen  Regierung  über  die
bewirkte  konzessionsmäßige  Sicherstellung  der  im  vorigen  Absatze  bezeichneten  Theilstrecke
den  Bau  der  Fortsetzungsstrecke  von  der  Station  Hermsdorf  nach  Markersdorf  auf  Staatskosten
  auszuführen  und  denselben  derart  zu  beschleunigen,  daß  die  fertige  Linie  thunlichst
gleichzeitig  mit  der  österreichischen  Anschlußstrecke  in  Betrieb  gesetzt  werde.

Artikel  IV.

Der  Bau  der  im  Artikel  l,  Z.  3  genannten  normalspurigen  Eisenbahnverbindung
Nixdorf—  Sebnitz  soll  der  k.  k.  priv.  Böhmischen  Nordbahngesellschaft  auf  Grund  der
von  den  beiderseitigen  Regierungen  für  die  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Theilstrecken  zu
ertheilenden  Konzessionen  übertragen  und  soll  hierbei  der  genannten  Gesellschaft  die  Ver-
        <pb n="41" />
        —  9  —

pflichtung  auferlegt  werden,  die  Eisenbahnlinie  längstens  binnen  zwei  Jahren  vom  Tage
der  Konzessionsertheilung  zu  vollenden  und  dem  Betriebe  zu  übergeben.

Artikel  V.

Die  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichische  Regierung  behält  sich  vor,  die  Ausführung
einer  normalspurigen  Eisenbahn  von  der  Station  Schluckenau  der  k.  k.  priv.  Böhmischen
Nordbahn  bis  zur  beiderseitigen  Grenze  in  der  Richtung  gegen  Sohland  in  dem  ihr
geeignet  erscheinenden  Zeitpunkte  entweder  im  Wege  der  Konzessionsertheilung  an  eine
Privatunternehmung  sicherzustellen,  oder  auf  Grund  einzuholender  gesetzlicher  Ermächtigung
für  Rechnung  des  Staates  auszuführen  und  zu  betreiben.

Ueber  die  erfolgte  Sicherstellung  des  Baues  der  vorangeführten  Eisenbahn  wird  die
Kaiserlich-Königlich  Oesterreichische  Regierung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  rechtzeitig
  Mittheilung  machen  und  wird  sodann  die  Königlich  Sächsische  Regierung  entweder
dem  Unternehmer  der  österreichischen  Strecke  die  Konzession  für  die  auf  sächsischem  Gebiete
auszuführende  Strecke  von  der  Grenze  bis  Sohland  unter  den  auf  ihrem  Gebiete  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  und  den  noch  festzusetzenden  näheren  Bedingungen,  sowie  unter
Gewährung  der  zulässigen  Erleichterungen  und  Begünstigungen  ertheilen  oder  ihre  Zustimmung
  dazu  geben,  daß  der  Bau  und  Betrieb  der  auf  sächsischem  Gebiete  gelegenen
Theilstrecke  von  der  Grenze  bis  Sohland  von  der  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichischen
Regierung  für  eigene  Rechnung  geführt  werde.

Artikel  VI.

Falls  die  Kaiserlich  -Königlich  Oesterreichische  Regierung  in  die  Lage  kommen  sollte,
für  die  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Theilstrecken  einer  als  normal=  oder  schmalspurige
Kleinbahn  auszuführenden  Bahnverbindung  zwischen  den  Städten  Rumburg  und  Warnsdorf
  einer  Privatunternehmung  die  Konzession  zu  ertheilen,  wird  die  Königlich  Sächsische
Regierung  nach  erhaltener  Mittheilung  über  diese  Konzessionsertheilung  keinen  Anstand
nehmen,  den  Konzessionären  der  österreichischen  Theilstrecke  auch  die  Konzession  für  die
in  Sachsen  gelegene  Zwischenstrecke  unter  den  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
und  den  noch  festzusetzenden  näheren  Bedingungen,  sowie  unter  Anwendung  der  zulässigen
Erleichterungen  zu  ertheilen.

Artikel  VII.
Die  beiden  hohen  Regierungen  verpflichten  sich  zuzulassen  und  anzuordnen,  daß  die
im  Artikel  I,  33.  1,  3  und  4  bezeichneten  Eisenbahnen  an  ihren  Endpunkten  in  angemessene,

  den  Uebergang  der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung  mit  den
zur  Zeit  daselbst  anschließenden  Eisenbahnen  gesetzt  werden.
        <pb n="42" />
        —  10  —

Bezüglich  der  im  Artikel  I,  Z.  2  genannten,  mit  der  Spurweite  von  0,75  Meter
auszuführenden  Eisenbahn  Friedland  —Markersdorf  ist  in  der  Station  Markersdorf  für
eine  unmittelbare  Schienenverbindung  mit  der  nach  Zittau  führenden  Schmalspurbahn
und  in  der  Station  Friedland  für  derartige  bauliche  Anlagen  und  Betriebseinrichtungen
Vorsorge  zu  treffen,  daß  der  wechselseitige  Uebergang  von  Personen  und  Gütern  zwischen
den  in  Betracht  kommenden  Eisenbahnen  thunlichst  vereinfacht,  beschleunigt  und
verwohlfeilt  werde.

Bezüglich  der  im  Artikel  I,  Z.  5  genannten  Kleinbahn  wird  bestimmt,  daß  dieselbe,
falls  sie  für  den  lokalen  Güterverkehr  benützt  und  zu  diesem  Zwecke  mit  den  Linien  der
Böhmischen  Nordbahn  in  unmittelbare  oder  mittelbare  Geleiseverbindung  gebracht  werden
sollte,  eine  gleichartige  Verbindung  auch  mit  der  Haltestelle  Alt-Warnsdorf  der
Königlich  Sächsischen  Staatsbahnen  erhalten  soll.

Artikel  VIII.

Die  Punkte,  wo  die  im  Artikel  I  bezeichneten  Eisenbahnen  die  Grenze  überschreiten
sollen,  werden  im  Wege  gemeinsamer  Verhandlung  durch  beiderseitige  Kommissarien
bestimmt  werden.

Zum  Zwecke  der  Erwerbung  der  zur  Anlage  der  im  Artikel  I  angeführten  Eisenbahnen
  erforderlichen  Grundstücke  soll  den  Unternehmern  in  jedem  der  beiden  Staatsgebiete
  das  Enteignungsrecht  nach  den  dort  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
eingeräumt  werden.

Artikel  HK.

Der  Betriebswechsel  auf  den  im  Artikel  I,  Z3.  1  bis  4  bezeichneten  Eisenbahnen
findet  statt:

a)  bezüglich  der  Eisenbahnlinie  von  Roßbach  nach  Adorf  in  dem  auf  sächsischem  Gebiete
gelegenen,  nach  Maßgabe  der  Betriebs=  und  Verkehrsbedürfnisse  zu  erweiternden
Bahnhofe  Adorf;

b)  bezüglich  der  Eisenbahnlinie  von  Friedland  nach  Markersdorf  in  dem  auf  österreichischem
  Gebiete  in  unmittelbarer  Nähe  der  Grenze  anzulegenden  Bahnhofe
bei  Hermsdorf;

F0)  bezüglich  der  Eisenbahnlinie  von  Nixdorf  nach  Sebnitz  in  dem  auf  sächsischem
Gebiete  gelegenen  Bahnhofe  Sebnitz;

6)  bezüglich  der  Eisenbahnlinie  von  Schluckenau  nach  Sohland  in  dem  auf  sächsischem
Gebiete  gelegenen,  nach  Bedürfniß  zu  erweiternden  Bahnhofe  Sohland.

Die  Grenzzollämter  sind  für  die  Eisenbahnlinie  Roßbach—Adorf  in  der  Station
Roßbach,  für  die  Linie  Friedland  —  Markersdorf  in  der  Betriebswechselstation  Hermsdorf,
        <pb n="43" />
        —  11  —

für  die  Linie  Nixdorf—  Sebnitz  in  der  auf  österreichischem  Gebiete  anzulegenden  Station
Niedereinsiedel  und  für  die  Linie  Schluckenau—  Sohland  in  der  zu  erbauenden  Haltestelle
  Aeußerstmittelsohland  zu  errichten.

Die  Einrichtung  der  vorbezeichneten  Grenz=  und  Wechselstationen  erfolgt  nach  den
in  dem  bezüglichen  Staatsgebiete  geltenden  Grundsätzen.

Die  Signaleinrichtungen  der  auf  sächsischem  Gebiete  gelegenen  Theilstrecken  der  im
Artikel  I,  83.  1,  3,  4  und  5  bezeichneten  Bahnverbindungen  sollen  unter  Wahrung
der  vollen  Gegenseitigkeit  bezüglich  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen,  von  der
Königlich  Sächsischen  Regierung  auszuführenden  Theilstrecke  der  Linie  Friedland  —
Markersdorf,  mit  denjenigen  Einrichtungen  übereinstimmen,  welche  in  dieser  Beziehung
für  die  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Strecken  der  obbezeichneten  Linien  genehmigt
werden.

Artikel  X.

In  Bezug  auf  die  zum  Theile  auf  österreichischem,  zum  Theile  auf  sächsischem  Gebiete
  zu  führende  Kleinbahn  Rumburg  —  Warnsdorf  werden  die  Bedingungen  und  Modalitäten
  der  zollamtlichen  und  sonstigen  Ueberwachung  einer  späteren  Vereinbarung
zwischen  den  beiden  hohen  vertragschließenden  Regierungen  unter  Berücksichtigung  der
besonderen  Anlage=  und  Verkehrsverhältnisse  dieser  Bahnlinie  vorbehalten.

Artikel  Xl.

Ueber  die  näheren  Bedingungen  der  Mitbenützung  der  Bahnhöfe  Adorf,  Sebnitz  und
Sohland  und  insbesondere  über  die  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
hierfür  zu  leistenden  Vergütungen  sind  die  erforderlichen  Vereinbarungen  zwischen  den
betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  unter  dem  Vorbehalte  der  Genehmigung  der  beiden
hohen  Regierungen  zu  treffen.

In  gleicher  Weise  und  unter  demselben  Vorbehalte  wird  die  Königlich  Sächsische
Staatseisenbahnverwaltung  die  näheren  Bedingungen  wegen  Mitbenützung  des  Bahnhofes
Hermsdorf  mit  dem  Konzessionär  der  Bahnlinie  Friedland  —  Hermsdorf  vereinbaren.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  werden  die  vertragschließenden  hohen  Regier—
ungen  bezüglich  der  Mitbenützung  der  Betriebswechselstationen  und  der  zu  leistenden  Ver—
gütung  sich  verständigen  und  werden  die  auf  Grund  dieser  Verständigung  zu  erlassenden
Anordnungen  für  die  betreffenden  Bahnverwaltungen  maßgebend  sein.

Es  wird  aber  schon  jetzt  vereinbart,  daß  die  in  Betracht  kommenden  fremden  Eisenbahnverwaltungen
  und  Konzessionäre  die  Anlagekosten  der  ihnen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  zur  ausschließlichen  Benützung  zu  überlassenden  Theile  der  bezeichneten  Bahnhöfe
  durch  Kapitalszahlung  zu  begleichen  und  die  Instandhaltung,  einschließlich  der  nach
        <pb n="44" />
        den  Verwaltungsgrundsätzen  des  betreffenden  Staatsgebietes  erforderlich  werdenden  Er—
neuerungen  der  gedachten  Bahnhofstheile,  auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  haben  werden.

Dagegen  werden  die  wirklich  ausgewendeten  und  gehörig  nachgewiesenen  Anlagekosten
der  in  den  genannten  Betriebswechselstationen  von  den  betheiligten  Verwaltungen  gemeinsam
  benützten  Bahnhofstheile  der  bauausführenden  Verwaltung  antheilig  nach  Maßgabe
der  Benützung,  im  Zweifel  aber  je  zur  Hälfte  durch  eine  jährliche,  auf  Grund  der  Verzinsung
  des  Anlagekapitals  berechnete  Vergütung  zu  erstatten  sein.  Der  Zinsfuß  wird
zunächst  mit  vier  Prozent  auf  fünf  Jahre  festgesetzt  und  unterliegt  dieser  Zinsfuß  einer
Revision  von  fünf  zu  fünf  Jahren.  Welche  Objekte  als  gemeinschaftliche  anzusehen  sind,
wird  besonderer  Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  vorbehalten.

Die  Kosten,  welche  durch  die  Unterhaltung  dieser  gemeinsam  benützten  Objekte  der
dieselbe  besorgenden  Verwaltung  erwachsen,  werden  ihr  durch  die  andere  Verwaltung  antheilig
  erstattet.

Für  die  Kosten,  welche  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  durch  die  nach
Artikel  XlllI  dieses  Vertrages  zu  übernehmende  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Erhaltung
  baulicher  Anlagen  (Amtslokalitäten  und  Wohnungen)  für  Zwecke  der  Zollverwaltung,
  sowie  für  Zwecke  der  Post-,  Telegraphen=  und  Polizeiverwaltung  des  fremden
Landesgebietes  erwachsen,  ist  von  der  Verwaltung  der  fremdländischen  Anschlußbahn  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  im  fünften  und  sechsten  Absatze  dieses  Artikels  enthaltenen
Bestimmungen  Ersatz  zu  leisten.

Unter  Anlagekapital  im  Sinne  dieses  Artikels  sind  nur  die  wirklich  aufgewendeten
Kosten  ohne  Einrechnung  etwaiger  Kosten  der  Geldbeschaffung  und  etwaiger  Kursverluste
zu  verstehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  auch  auf  etwa  nothwendig  werdende  Ergänzungs=
  und  Erweiterungsbauten  Anwendung  zu  finden.

Falls  über  die  Nothwendigkeit  derartiger  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten,
sowie  überhaupt  über  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Artikels  zwischen  den
betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  eine  Einigung  nicht  erzielt  werden  sollte,  haben  sich
dieselben  der  im  gegenseitigen  Einvernehmen  zu  treffenden  Entscheidung  der  beiden  hohen
Regierungen  zu  unterwerfen.

Artikel  XlI.

In  der  Grenzstation  Roßbach  wird  der  Zolldienst  auch  fernerhin  durch  die  daselbst
von  beiden  Seiten  errichteten  zusammengelegten  Zollabfertigungsstellen  besorgt  werden.
Auf  der  Grenz=  und  Wechselstation  bei  Hermsdorf,  sowie  auf  den  Grenzstationen
Niedereinsiedel  und  Aeußerstmittelsohland  wird  zur  Erreichung  des  im  Artikel  8  des
Handels=  und  Zollvertrages  zwischen  Oesterreich-Ungarn  und  dem  Deutschen  Reiche  vom
        <pb n="45" />
        —  13  —

6.  Dezember  1891  bezeichneten  Zweckes  von  beiden  Seiten  je  ein  Grenzzollamt  mit  den
den  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden  Abfertigungsbefugnissen  errichtet  werden.

Die  vertragschließenden  hohen  Regierungen  erklären  sich  bereit,  die  Befugnisse  der
vorgenannten  Zollämter  zu  erweitern,  sobald  und  so  weit  die  Ausdehnung  des  Verkehrs
dies  erfordern  sollte.

Artikel  XIII.

Derjenigen  Eisenbahnverwaltung,  welcher  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  der  Bau
des  bezüglichen  Grenzbahnhofes  obliegt,  ist  durch  die  betreffende  Regierung  die  Verpflichtung
  aufzuerlegen,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  der  beiden  hohen  Regierungen
eine  anderweitige  Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  getroffen  wird,
die  baulichen  Einrichtungen  für  die  Diensträume  der  im  siebenten  Absatze  des  Artikel  X
genannten  Verwaltungen  herzustellen  und  zu  erhalten,  sowie  für  die  Herstellung  der  von
den  betreffenden  fremdländischen  Beamten  benöthigten,  diesen  zu  überweisenden  Wohnungen
  oder  für  die  Ueberweisung  von  angemessenen  derartigen  Miethwohnungen  Sorge
zu  tragen,  wogegen  ihr  die  diesfalls  im  Artikel  XI  festgesetzte  Entschädigung  gebührt  und
der  diese  Entschädigung  leistenden  Bahnverwaltung  derjenige  Miethsabzug  der  Beamten
zufließt,  welchen  dieselben  im  Falle  der  Beistellung  von  Wohnungen  nach  den  Bestimmungen
  des  Heimathlandes  zu  erleiden  haben.

Artikel  XIV.

Alle  näheren  Bestimmungen  zum  Zwecke  der  Regelung  der  im  vorstehenden  Artikel
erwähnten  und  aller  sonstigen  Verhältnisse  der  beiderseitigen  Aemter  und  insbesondere
wegen  der  im  beiderseitigen  Zollinteresse  zu  treffenden  Einrichtungen,  sowie  in  Betreff
der  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäckes  und
der  ein=  und  ausgehenden  Güter  bleiben  der  besonderen  Festsetzung  durch  Beauftragte
der  beiderseitigen  Zollverwaltungen  überlassen.  Jedenfalls  ist  aber  den  Bediensteten  derselben,
  soweit  sie  nach  zu  treffenden  näheren  Vereinbarungen  Strecken  der  im  ArtikelI  genannten
  Eisenbahnverbindungen  zu  dienstlichen  Zwecken  bereisen,  freie  Fahrt  zu  gewähren.

Artikel  XV.

Die  wegen  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehre  schon
bestehenden  und  noch  zu  vereinbarenden  Bestimmungen  sollen  auf  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnverbindungen  Anwendung  finden.

Die  Amtsbefugnisse  der  Polizeibeamten,  welche  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
  in  den  Grenzstationen  Roßbach,  Hermsdorf  und  Niedereinsiedel,  sowie  von  der

Kaiserlich-Königlich  Oesterreichischen  Regierung  in  der  Grenzstation  Aeußerstmittelsohland
1899.  3
        <pb n="46" />
        —  14  —

etwa  bestellt  werden  sollten,  werden  durch  besondere  Verständigung  unter  den  beiden  hohen
Regierungen  festgesetzt.

Die  diesfällige  Verhandlung  soll  mindestens  drei  Monate  vor  Inbetriebsetzung  der
betreffenden  Eisenbahn  beginnen  und  vor  der  Eröffnung  des  Betriebes  thunlichst  vollständig
zum  Abschlusse  gebracht  werden.

Artikel  XVI.

Die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphendienstes  auf  den  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildenden  Eisenbahnverbindungen  bleibt  der  besonderen  Verständigung  der
beiderseitigen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.

Falls  in  Gemäßheit  dieser  Verständigung  der  Wechsel  des  Postbetriebes  ebenfalls
auf  die  Wechselstationen  Adorf,  Sebnitz  und  Sohland  verlegt  wird,  werden  die  betreffenden
betriebführenden  österreichischen  Unternehmungen  verpflichtet  sein,  diesen  Betrieb  auf  den
Strecken  zwischen  der  Wechselstation  und  der  beiderseitigen  Grenze  zu  Gunsten  der  Post—
verwaltung  des  Deutschen  Reiches  auszuführen,  während  der  Postbetrieb  auf  der  Strecke
zwischen  der  Grenze  und  der  Wechselstation  Hermsdorf  seitens  der  Königlich  Sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung  zu  Gunsten  der  Kaiserlich-Königlich  Oesterreichischen  Post—
verwaltung  zu  übernehmen  sein  wird.

Artikel  XVII.

Die  volle  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  auf  sächsischem  Gebiete  gelegenen
Bahnstrecken  der  Linien  Roßbach  —  Adorf,  Nixdorf  —  Sebnitz,  Schluckenau  —  Sohland
und  der  Kleinbahn  Rumburg  —  Warnsdorf  Seiner  Majestät  dem  König  von  Sachsen
und  in  Ansehung  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  der  Linie  Fried—
land  —  Markersdorf  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  2c.
und  Apostolischen  König  von  Ungarn  ausschließlich  vorbehalten.

Artikel  XVIII.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechtes  der  hohen  vertragschließenden  Theile
über  die  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den  darauf  stattfindenden
Betrieb  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechtes  über  die  den  Betrieb  führenden
Eisenbahnverwaltungen  im  allgemeinen  derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete  dieselben
ihren  Sitz  haben.

Artikel  XIX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  kompetenten
Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften  und  Grundsätze  zunächst
  durch  die  Beamten  der  den  Betrieb  der  betreffenden  Bahnstrecke  führenden  Eisenbahnverwaltung
  gehandhabt  werden.
        <pb n="47" />
        —  15  —

Artikel  XX.

Reichsangehörige  des  einen  der  hohen  vertragschließenden  Theile,  welche  von  den
Eisenbahnverwaltungen  beim  Betriebe  der  Bahnstrecke  im  Gebiete  des  anderen  Theiles
angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimath—
landes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten,  mit  Ausnahme  der  Bahnhofsvorstände,  der  Telegraphen—
und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern  betraut  sind,  sollen
jedoch  thunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen  besetzt  werden.

Die  beiden  hohen  Regierungen  leisten  sich  gegenseitig  die  Zusage,  daß  für  den  im
Sinne  des  gegenwärtigen  Vertrages  innerhalb  des  anderseitigen  Staatsgebietes  stattfindenden
  Dienst  solche  Beamte,  Diener  und  Arbeiter,  welche  wegen  gemeiner  Verbrechen
und  Vergehen,  wegen  Schleichhandels  oder  schwerer  Gefällsübertretungen  verurtheilt  worden
sind,  zum  Dienste  beziehungsweise  zur  Arbeit  wissentlich  nicht  verwendet  werden  sollen.

Sämmtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  der  Dienst—
und  Disziplinargewalt  ihrer  vorgesetzten  Verwaltung,  im  übrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  XXI.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Tarife  bleibt  derjenigen  Regierung  vor—
behalten,  in  deren  Gebiete  die  betriebführende  Eisenbahnverwaltung  ihren  Sitz  hat.
Jedoch  soll  die  Feststellung  der  Tarifsätze  für  diejenigen  Strecken  der  im  Artikel  J,
Z.  1  bis  4,  bezeichneten  Eisenbahnen,  welche  zwischen  den  beiderseits  zunächst  der  Grenze
befindlichen  Stationen  gelegen  sind,  nach  gleichen  Grundsätzen  erfolgen.

Beide  hohen  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken  und  daran
zu  halten,  daß  auf  jeder  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen  und
deren  unmittelbaren  Anschlußlinien  möglichst  im  Anschlusse  an  die  Züge  der  angrenzenden
Bahnstrecken  für  die  Personenbeförderung  mindestens  zwei  Züge  täglich  in  beiden  Richtungen,
  und  auf  den  im  Artikel  1,  Z.  1  bis  4,  bezeichneten  Linien  überdies  auch  für
den  Güterverkehr  so  viele  Züge  eingerichtet  werden,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich
  sind,  sowie  daß  die  sonstigen  Betriebsanordnungen  den  Verkehrsbedürfnissen
entsprechend  geregelt  werden.

Im  übrigen  haben  die  im  Interesse  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehres
  zwischen  Oesterreich-Ungarn  und  dem  Deutschen  Reiche  jeweilig  bestehenden
Vertragsbestimmungen,  insbesondere  jene  der  Artikel  15  bis  18  des  Handels=  und  Zollvertrages
  zwischen  Oesterreich-Ungarn  und  dem  Deutschen  Reiche  vom  6.  December  1891,
insolange  dieser  in  Wirksamkeit  bleibt,  auch  auf  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
bildenden  Eisenbahnanschlüsse  Anwendung  zu  finden.

3*
        <pb n="48" />
        —  16  —

Artikel  XXII.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  den  Betrieb  der  innerhalb  ihres  Gebietes
gelegenen  Theilstrecken  der  im  Artikel  I,  33.  1,  3,  4  und  5,  bezeichneten  Bahnverbindungen
  mit  keinen  anderen  oder  höheren  Abgaben  belegen,  als  solchen,  welche  den
unter  gleichen  Verhältnissen  stattfindenden  Bahnbetrieb  auf  sächsischem  Gebiete  im  allgemeinen
  treffen  sollten.

Der  gleiche  Grundsatz  hat  auch  in  Bezug  auf  die  Betriebführung  der  Königlich
Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  auf  der  Strecke  von  der  Grenze  nach  Hermsdorf
zu  gelten.

Artikel  XXIII.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages,  insbesondere  hinsichtlich  des
Betriebswechsels  und  der  Grenzstationen,  sowie  der  Betriebführung  auf  den  betreffenden
Bahnstrecken  bleiben  auch  in  dem  Falle  aufrecht,  wenn  die  Kaiserlich  -Königlich  Oesterreichische
  Regierung  das  Eigenthum  oder  den  Betrieb  der  auf  österreichischem  Gebiete
gelegenen  Strecke  einer  der  im  Artikel  I  bezeichneten  Eisenbahnen  übernehmen  oder  die
Königlich  Sächsische  Regierung  von  dem  ihr  etwa  konzessionsmäßig  vorbehaltenen  Einlösungsrechte
  bezüglich  der  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  Gebrauch  machen  sollte.
In  einem  solchen  Falle  werden  die  beiden  hohen  Regierungen  sich  über  die  Art  der
Durchführung  im  einzelnen  einigen.

Artikel  XXIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt  und
die  Auswechslung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikationsurkunden  spätestens  acht
Wochen  nach  Vollziehung  des  Vertrages  in  Wien  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.


Wien,  am  27.  November  1898.

gez.  Rer.  gez.  Wittek.
gez.  Mensel.  gez.  Raymond.
#  gez.  Dr.  Ritterstädt.
        <pb n="49" />
        —  17  —

Nr.  7.  Verordnung,

die  Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  Zehn-  und  Fünfpfennigstücke
betreffend;

vom  9.  Februar  1899.

D.  sich  eine  ständig  wachsende  Anzahl  von  Zehn=  und  Fünfpfennigstücken  in  Umlauf
befindet,  deren  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  infolge  des  längeren  Gebrauchs  erheblich  abgenommen
  hat,  und  derartige  Stücke  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Bestimmungen
  einzuziehen  sind,  werden  die  Staatskassen  unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung
sämmtlicher  Ministerien  vom  5.  Juli  1876,  die  Behandlung  der  bei  Staatskassen  eingehenden
  nachgemachten,  verfälschten  oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen  betreffend
  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  289),  und  Punkt  III  der  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers
  vom  9.  Mai  1876  hiermit  angewiesen,  abgenutzte  Nickelmünzen  der  bezeichneten
Art,  soweit  sie  nicht  bei  den  Oberpostkassen  umgewechselt  werden  können,  an  die  Finanzhauptkasse
  auf  Ueberschußgelder  mit  einzuliefern  oder  bei  dieser  oder  bei  einer  Ueberschüsse
einliefernden  Finanzkasse  gegen  umlaufsfähige  Münzen  umzutauschen.

Dresden,  den  9.  Februar  1899.

Sämmtliche  Ministerien.

Schurig.  v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.  v.  Seydewitz.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Nr.  8.  Bekanntmachung,
die  Akademie  der  bildenden  Künste  zu  Dresden  betreffend;
vom  10.  Februar  1899.
Mi#  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  hierdurch  der

Akademie  der  bildenden  Künste  zu  Dresden,
ohne  Aenderung  ihrer  dermaligen  Organisation,  von  den  Oberklassen  und  der  ersten  Ab-
        <pb n="50" />
        –

—  18  —

theilung  des  Bauateliers  ab  der  Charakter  einer  Hochschule  beigelegt  und  genehmigt,  daß
sich  die  Schüler  der  Hochschule  als  „Studirende“  bezeichnen.

Dresden,  am  1  0.  Februar  1899.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

 

Nr.  9.  Verordnung,
die  über  Erledigung  geistlicher  Stellen  zu  erstattenden  Anzeigen  betreffend;
vom  13.  Februar  1899.

Nechdem  das  Kirchengesetz  vom  31.  Mai  1898,  die  Dauer  des  Gnadengenusses  der
Hinterlassenen  der  evangelisch--lutherischen  Geistlichen  betreffend,  in  Kraft  getreten  ist,
bedarf  es,  sobald  ein  Geistlicher  im  Amte  verstirbt  und  zum  Gnadengenuß  berechtigte
Personen  hinterläßt,  in  jedem  einzelnen  Fall  der  Feststellung,  ob  der  Gnadengenuß  dieser
Hinterlassenen  den  Beschränkungen  des  eingangserwähnten  Kirchengesetzes  unterworfen  ist.

Zu  dem  Behufe  ist  dasjenige  Muster  unter  O,  nach  welchem  von  jeder  Erledigung
einer  geistlichen  Stelle  auf  Grund  von  §  1  der  Verordnung  des  Evangelisch-lutherischen
Landeskonsistoriums,  das  Verfahren  bei  Besetzung  geistlicher  Stellen  in  den  Erblanden
betreffend,  vom  22.  Juni  1875  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  271),  bez.  auf  Grund  von  §  1  der
Verordnung  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen,  als  Konsistorialbehörde,  das  Verfahren
bei  Besetzung  geistlicher  Stellen  in  der  Oberlausitz  betreffend,  vom  10.  Juli  1875
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  279),  dem  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium  durch  die
Superintendenten  bez.  durch  die  Kreishauptmannschaft  Bautzen  Anzeige  zu  erstatten  ist,
im  Einverständniß  mit  der  genannten  Konsistorialbehörde  durch  das  nachstehends  unter  A

abgedruckte  Muster  zu  ersetzen  gewesen.

Den  betheiligten  Stellen  werden  die  erforderlichen  Vordrucke  für  Erledigungsanzeigen
demnächst  zugestellt  werden.

Dresden,  am  13.  Februar  1899.

Evangelisch-lutherisches  Landeskonsistorium.
v.  Zahn.

Teubner.
        <pb n="51" />
        Ephorie
Oberlausitz.

 

19

Erledigung.

(Für  jede  zur  Erledigung  kommende  Stelle  ist  ein  besonderes  Formular  zu  verwenden.)

 

1.  Bezeichnung  der  Stelle.

 

2.  Zeitpunkt  der  Erledigung.

 

3.  Die  Stelle  ist  oder  wird  erledigt  durch:
(Tod?  Emeritirung?  Designation?  Entlassung?  2c.)

 

4.  Kollator  der  erledigten  Stelle.

 

5.  Die  Stelle  hat  ein  jährliches  Einkommen  von:

 

Stehen  Veränderungen  des  Stelleneinkommens  bevor,
  die  es  räthlich  erscheinen  lassen,  den  Nachfolger
im  voraus  zu  binden,  und  worin  bestehen  diese?

 

Amtswohnung

und  Wohnungsgeld
(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)

 

 

Hierüber  bei  Todesfällen:

 

 

sonen  (Wittwe,  Kinder)  hinterlassen?
Welche?

Leitet  eine  von  den  zu  7  genannten  Personen  ihr
Recht  auf  den  Gnadengenuß  aus  einer  vor  dem

1.  Januar  1899  geschlossenen  Ehe  ab?
Welche?

Haat  der  Verstorbene  gnadengenußberechtigte  Per- 



Hat  der  Verstorbene  das  durch  seinen  Tod  erledigte
geistliche  AUmt  vor  dem  1.  Januar  1899  angetreten?

 

(Unterschrift)
        <pb n="52" />
        —  20  —

Nr.  10.  Bekanntmachung,

das  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthume  Reuß
Aelterer  Linie  wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde
Schönbrunn  aus  der  evangelisch-lutherischen  Parochie  Ebersgrün
im  Königreiche  Sachsen  abgeschlossene  Abkommen  betreffend;

vom  16.  Februar  1899.

Da-  Königlich  Sächsische  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  die
Landesregierung  des  Fürstenthums  Reuß  Aelterer  Linie  haben  wegen  Auspfarrung  der
Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Schönbrunn  aus  der  evangelisch-lutherischen  Parochie
Ebersgrün  im  Königreiche  Sachsen  vorbehältlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  das

nachstehende  Uebereinkommen  vom  —  1898  geschlossen.

Nachdem  dieses  Uebereinkommen  die  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Sachsen  und  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Reuß  Aelterer  Linie  gefunden  hat,
wird  dasselbe  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  16.  Februar  1899.

Minifterium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Seydewitz.

 

Auerbach.

Nachdem  die  Regierung  des  Fürstenthums  Reuß  Aelterer  Linie  die  Auspfarrung  der
Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Schönbrunn  aus  der  Königlich  Sächsischen  Kirchengemeinde
Ebersgrün  auf  Grund  von  §  20  Absatz  1  des  Rezesses  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen
und  dem  Fürstenthume  Reuß  Aelterer  Linie  vom  10.  Mai  1860  beantragt  hat,  ist
zwischen  dem

Königlich  Sächsischen  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts

in  Vertretung  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung
und  der

Fürstlichen  Landesregierung  zu  Greiz
in  Vertretung  der  Staatsregierung  des  Fürstenthums  Reuß  Aelterer  Linie
        <pb n="53" />
        —  21  —

mit  Vorbehalt  landesherrlicher  Genehmigung  folgendes

Uebereinkommen
geschlossen  worden.
1.
Mit  dem  1.  Oktober  189  8  als  dem  Tage  der  Auspfarrung  hört  für  die  Bewohner
der  Gemeinde  Schönbrunn  jedes  Anrecht  auf  die  Benutzung  der  in  der  Kirchengemeinde
Ebersgrün  bestehenden  kirchlichen  Einrichtungen  auf.  Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an

fällt  aber  für  die  Gemeinde  Schönbrunn  und  ihre  Bewohner  auch  die  Verpflichtung  weg,
Kirchenanlagen  in  die  kirchlichen  Kassen  zu  Ebersgrün  zu  bezahlen.

§2.
Entschädigungsansprüche  irgend  welcher  Art  werden  weder  von  der  Kirchengemeinde
Ebersgrün  in  ihrem  künftigen  Bestande  an  die  Gemeinde  Schönbrunn,  noch  von  der
Gemeinde  Schönbrunn  an  die  Kirchengemeinde  Ebersgrün  in  ihrem  künftigen  Bestande
erhoben.  Insbesondere  hat  die  Gemeinde  Schönbrunn  keinerlei  Anspruch  auf  das  bewegliche
oder  unbewegliche  Vermögen  der  Kirchengemeinde  Ebersgrün.

83.

Die  Verpflichtung  der  Gemeinde  Schönbrunn  und  ihrer  Bewohner,  in  der  bisherigen
Weise  zur  Aufbringung  der  fixirten  Gehalte  des  Pfarrers  und  des  Kirchschullehrers  zu
Ebersgrün  auf  die  Amtsdauer  der  bisherigen  Stelleninhaber  antheilig  beizutragen  und
nicht  minder  die  Verpflichtung  zur  Fortgewährung  des  sogenannten  Dezemgetreides  an
die  genannten  beiden  Stelleninhaber  auf  die  gleiche  Dauer  werden  durch  das  vorstehende
Uebereinkommen  nicht  berührt.

23.  Dezember

 

Dresden  und  Greiz,  am  ii  1888.
Königlich  Sächsisches  Ministerium  Fürstlich  Reußische
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  Landesregierung.

½*—  gez.  von  Seydewitz.  gez.  von  Dietel.

1899.  4
        <pb n="54" />
        —  22  —

Nr.  11.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erweiterung  des  Hafens  in  Riesa
und  zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn  zwischen  Hafen
und  Bahnhof  in  Riesa  betreffend;

vom  20.  Februar  1899.

NMi#  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom
18.  Mai  189s  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  zum
Zwecke  der  Erweiterung  des  Hafens  in  Riesa,  einschließlich  der  hiermit  zusammenhängenden
  Gleis=  und  Straßenanlagen,  sowie  zur  Herstellung  einer  neuen  Verbindungsbahn
zwischen  Hafen  und  Bahnhof  Riesa  andurch  verordnet  was  folgt.

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  wegen  Abtretung  des  zu  Erbauung  einer  von
Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze  zu  verlängernden
Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums,  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  371
flg.)  und,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,
die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf  die  obenbezeichneten
Anlagen.

#6&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlagen  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in
den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

83.  Die  Vorschriften  dieser  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten  sofort
in  Wirksamkeit.

84.  Von  den  Anlagen  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Pläne  die  Fluren
von

Gröba  und
Merzdorf
betroffen.

Dresden,  am  20.  Februar  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  en
er.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="55" />
        —  23  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Koönigreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jabre  1899.

 

 

Inhalt:  Nr.  12.  Bekanntmachung,  die  Neuregelung  in  Ersatz  „Pferdeaushebungs-  und  Militärpensions-Angelegenheiten

  betr.  S.  23.

 

Nr.  12.  Bekanntmachung,

die  Neuregelung  in  Ersatz-,  Pferdeaushebungs=  und  Militärpensions-Angelegenheiten
  betreffend;

vom  27.  März  1899.

Nochdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  aus  den  Königlich  Sächsischen  Truppentheilen
zum  1.  April  1899  zwei  Armeekorps,
das  XII.  (1.  Königlich  Sächsische)  —  das  bisherige  XII.  (Königlich  Sächsische)  —
mit  dem  Sitze  des  Generalkommandos  in  Dresden  und
das  XIX.  (2.  Königlich  Sächsische)  mit  dem  Sitze  des  Generalkommandos  in  Leipzig,

gebildet  werden,  treten  von  genanntem  Tage  ab  in  Ersatz-,  Pferdeaushebungs=  und
Militärpensions-Angelegenheiten  folgende  Aenderungen  ein:

1.  Das  Königreich  Sachsen  wird  in  zwei  Armeekorpsbezirke  eingetheilt.
Den  Umfang  der  Bezirke  ergiebt  die  als  Anlage  beigefügte  Landwehr-Bezirkseintheilung.


2.  Die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  wird  innerhalb  des  Armeekorpsbezirks  durch
den  kommandirenden  General  und  den  Vorstand  der  in  Betracht  kommenden  Kreishauptmannschaft
  —  Kreishauptmann  —  gebildet.

Die  Ober-Rekrutirungsbehörde  beendet  mit  dem  31.  März  dieses  Jahres  ihre
Thätigkeit.

Das  Nähere  ergiebt  sich  aus  dem  als  Anlage  beigefügten  Neudruck  der  Ein  führungsverordnung
  zur  Wehrordnung.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  1.  April  1899.  5

Anloge  7

Anla
—

–
        <pb n="56" />
        —  24  —

3.  In  Pferdeaushebungs-Angelegenheiten  treten  die  kommandirenden  Generale  und
die  Kreishauptleute  als  zweite  Instanz  zwischen  Amtshauptleute  und  Ministerien  und
treffen  innerhalb  ihres  Bezirks  im  gegenseitigen  Einvernehmen  die  weiteren  Anordnungen
für  die  Pferdeaushebung  nach  Maßgabe  des  Reglements.

Das  Weitere  ergiebt  sich  aus  dem  als  Anlage  beigefügten  Neudruck  des  Pferde—
Aushebungs-Reglements.

4.  Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  22.  März  1894  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  10  1/102),
sowie  nach  den  Verordnungen  vom  9.  August  1895  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  84  flg.)  und  vom
20.  Mai  1898  (G.-u.  V.-Bl.  S.  63  flg.)  der  Intendantur  des  XII.  (Königlich  Sächsischen)
Armeekorps  in  Militärpensionsangelegenheiten  2c.  zustehenden  Befugnisse  gehen  für  den
Verwaltungsbereich  des  XIX.  (2.  Königlich  Sächsischen)  Armeekorps  auf  die  Intendantur
dieses  Korps  in  Leipzig  über.

Dresden,  den  27.  März  1899.

Anloge  7

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges.
v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.

König.
        <pb n="57" />
        —...

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  1.
Candwehr-  Bezirkseintheilung
für  das  Königreich  Sachsen  zum  I.  April  1899.
2  Infanterie-  Landwehr-  Verwaltungs-  ·  Bundesstaat
S  Brigade.  Bezirke.  (bezw.  Aushebungs-)  Bezirke.  As  en  greh  Sachen
Der  links  der  Elbe  gelegene  Theil  der  Stadt  -Bönigreich  Sachlen.
Dresden  (Altstadt).
—  Dresden-Altstadt.  Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt.
r*  45.  Der  links  der  Elbe  gelegene  Theil  der  Amts-(1.
  Königlich  hauptmannschaft  Dresden-Neustadt.  Reg.-Bez.  Dresden.
S-  Sachsische.)  Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil  der  Stadt
5  Dresden  (Neustadt).
Dresden-Neustadt.Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil  der  Amts-—
  hauptmannschaft  Dresden-Neustadt.  P-  »-Z"—".—«—
  .  Amtslsckuptmannschaft·"ZItW-"—"——  *-(**
  öniglich  B  Amtshauptmannschaft  Bautzen.  eg.«Bez.  Bautzen.
—F  Schsische.  autzen.  „  Kamenz.  *
6  63.  lich  Meißen.  Amtshauptmannschaft  Meißen.  *
s  .·on11
Sachsisch.  Großenhain.  Amtshauptmannschaft  Großenhain.  6
—  64.r  ng  Amtshauptmannschaft  Pirna.  Reg.-Bez.  Dresden.
(6.  Königlich  Pirna.  „  Dippoldiswalde.
Sächsische.)  Freiberg.  Amtshauptmannschaft  Freiberg.
I  ..
1.  -.  Stadt  Leipzig.
9—  Bezirk.“)  eibig.  Amtshauptmannschaft  Leipzig.
–  Kgl.
#  Säch-  2.  Wurzen.  Amtshauptmannschaft  Büimma.  gez=  Wei  Leinigsische)
  Bezirk.)  »  ««  »--—-—.—-t-—
  «  Ddbeln.  Amtshauptmannschaft  Döbeln.
S  —  48.  B  Amtshauptmannschaft  Borna.
*  “(4.  Königlich  orna.  «  Rochritz.
Sachsisch.t)  Glauchau.  Amtshauptmannschaft  Glauchau.
*  1  I.  Chemnitz.  Stadt  Chemmiits.
r  88.  Bezirk.“*)  II.  Chemniztz.  Amtshauptmannschaft  8
.  .  Kal.  1  Amtshauptmannschaft  Annaberg.  Z
Hiteh  2.  Annaberg.  „  Marienberg.  Reg.-Bez.  Zwickau.
.  Bezirk.**)  Amtshauptmannschaft  Schwarzenberg.
8Khuechergg  suë,  -
89.  Zawickau.Amtshauptmannschaft  Zwickau.
(8.  Königlich  Amtshauptmannschaft  Plauen.
Sächsische.)  Plauen  ,,  Oelsnitz.

 

 

*)  Der  1.  Beiirk  ist  dem  Kommandeur  der  2.  Kavallerie-Brigade  Nr.  24,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  3.  Infanterie-Brigade

  Nr.  47  im  Frieden  unterstellt.  Z
*#  )  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  7.  Infanterie-Brigade  Nr.  88,  der  2.  Bezirk  vom  1.  4.  bis  30.  9.  1899  dem

Kommandeur  der  Feldartillerie-Brigade  Nr.  12,  vom  1.  10.  1899  ab  dem
Die  Feldartillerie-Brigaden  unterstehen  in  allen  die

Frieden  unterstellt.
4.  Division  Nr.  40.

 

Kommandeur  der  Feldartillerie-Bezirkskommandos
  betreffenden  Angelegenheiten  der

Brigade  Nr.  40  im

6
        <pb n="58" />
        26  —

Anlage  2.

 

Einführungs-Derordnung

zur

Deutschen  Webrordnung

vom  22.  November  1888.

—  Neudruck  vom  Jahre  1899.  —

N  achdem  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  mittels  Allerhöchster  Kabinetsordre
vom  22.  November  1888  unter  Aukhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen,
namentlich  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  und  der  vorläufigen
Ausführungs-Bestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,
vom  11.  Februar  1888,  die  anbei  folgende  Deutsche  Wehrordnung  genehmigt
worden  ist,  wird  dieselbe  mit  nachstehenden  Bemerkungen  zur  Kenntniß  gebracht:

1.  Zu  §  4,  ub.  Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  in  Sachsen:

a)  die  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg,  in  Folge  der  Bestimmungen
des  Erläuterungsrecesses  vom  9.  Oktober  1835;

b)  der  Graf  zu  Solms-Wildenfels  und  dessen  Descendenz  in  Gemäßheit  der
Bestätigungs=  und  Deklarations-Urkunde  vom  18.  Februar  1846  „die
wegen  der  Abgaben-Verhältnisse  in  der  Herrschaft  Wildenfels  getroffene
Uebereinkunft  betreffend“.

2.  Zu  §  53,2.  Die  seiten  des  Kriegs-Ministeriums  aufgestellte  Ministerial-Ersatzvertheilung
  enthält:

a)  die  Gesammtzahl  der  aus  jedem  Armeekorps-Bezirk  zu  stellenden  Rekruten,

J0)  die  Vertheilung  der  aus  jedem  Armeekorps-Bezirk  zu  stellenden  Rekruten
nach  Armeekorps,  für  welche  sie  bestimmt  sind,  und  nach  Waffengattungen
getrennt.

3.  Zu  §  58,  ,  erster  und  zweiter  Absatz.  In  Sachsen  von  den  Generalkommandos
bis  zum  20.  Februar  jedes  Jahres  an  das  Kriegs-Ministerium.

4.  Zu  §58,  5,  zweiter  Absatz.  In  Sachsen  von  den  Generalkommandos  bis  zum
10.  April  an  das  Kriegs-Ministerium.

5.  Zu  §  63,  7.  Insoweit  die  Wehrordnung  in  einzelnen  Fällen  nicht  etwas  Anderes
bestimmt,  sind  alle  Zeugnisse,  die  zum  Zwecke  der  Zurückstellung  oder  Befreiung
vom  Militärdienste  gebraucht  werden,  von  den  Obrigkeiten  stempelsteuer=  und
        <pb n="59" />
        —  27  —

kostenfrei  zu  ertheilen;  ebenso  sind  alle  Dienstgeschäfte  in  Musterungs=  und  Aushebungs-Angelegenheiten
  von  Seiten  der  Behörden  unentgeltlich  zu  besorgen.

Dagegen  sind  alle  Reklamations-Anträge  und  die  darauf  zu  erlassenden
schriftlichen  Bescheide  portopflichtig,  und  zwar  haben  die  Reklamanten  das  Porto
zu  entrichten.

Zu  §§  66,  14  und  73,  5.  Zu  den  daselbst  aufgeführten  Waffengattungen  zählen  in
Sachsen  auch  die  Grenadiere  und  schweren  Reitel.

7.  Zu  §  74,3.  In  Sachsen  erfolgen  diese  Meldungen  an  das  Kriegs-Ministerium
sobald  als  möglich  unter  Benutzung  des  angefügten  Musters.

Zu  §  83.  Entlassungsgesuche  in  Folge  bürgerlicher  Verhältnisse  sind  in  Sachsen
an  denjenigen  Civilvorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  zu  richten,  in  dessen  Bezirk
die  reklamirenden  Eltern  u.  s.  w.  wohnen.  Dieser  Civilvorsitzende  erörtert  mit
dem  betreffenden  Stadtrathe  bezw.  Stadtgemeinde=  oder  Gemeinde-Rathe  das
Entlassungsgesuch  und  reicht  dasselbe  unter  Beifügung  des  eigenen  und  des  Gutachtens
  des  Bezirkskommandeurs  an  das  zuständige  Generalkommando  zur  Beschlußfassung
  ein.

9.  Zu  §87.  Die  Aufnahme-Bestimmungen  für  die  Unteroffizierschule  zu  Marienberg

  können  von  dieser,  sowie  von  den  Sächsischen  Bezirkskommandos  kostenfrei
bezogen  werden.

10.  Zu  §  111,  3.  Eine  Erneuerung  des  Urlaubes  ist  in  gleicher  Weise,  wiederum  auf
die  Dauer  von  2  Jahren,  statthaft.

11.  Zu  §  118,  3.  Diese  Zurückstellung  an  sich  befreit  nicht  von  den  jährlichen  Uebungen.

12.  Zu  §  118,,  letzter  Absatz.  Vergleiche  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1888,  Seite  9  36.

13.  Zu  §  119,,  letzter  Absatz.  Vergleiche  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1890,  Seite  199,  Nr.  95  bis  97  des  Tarifs  zum  Kostengesetz  vom  6./11.  90.
14.  Zu  §  125.  Diese  Unabkömmlichkeit  an  sich  befreit  nicht  von  den  jährlichen  Uebungen.

Dresden,  den  1.  April  1899.

S

#

Kriegs-Ministerium.
von  der  Planitz.
        <pb n="60" />
        Bezirk

des  Armeekorps.  D7  Mufter  zu  Ziffer  7.
Jahr  18  Nachweilfung
er

nicht  aufgebrachten  Rekruten,  sowie  der  als  überzählig  zur  Einstellung
verfügbaren  tauglichen  Militärpflichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..  Train-  Oetkonomie-  .  .  Hierüber:
—  "  Handwerker.  Zur  Einstellung  in  die  Marine  verfügbare  taugliche
—  Z  D  Militärpflichtige  der  see-  bezw.  halbseemännischen
à  9.  :  7  Bevölkerung.
2“  *  *  —  ——n  2II  —
7  "  —  2  i  .  —  7  —  —  G-  2  2  S  l  *
—  2  i  ·  S  □  S  S  dS  1  rh  S.#  —  S  —  S  —
–—  .  2  S  #  2  S  —  2  —  .  —  n  –––  #  —  2—  «  70  .  G  Be-SH.
  —  z322  5213232  22  —  S  S  *  1r—-r  —
——.  #  S  B  —  —**  S  —  S  .  2  —  =  =  —  l  —  —  —650  ,  —  060
Se—  SS  S  1  merkungen.
———m—m———————————.—N.N—NNNN.2E.  .0  .
;
o0  A.  Es  konnten  nicht  aufgebracht  werden:
C  EEIIIIEEIILLIII
HEEIIIIIEIIII  ·
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B.  Zur  Einstellung  noch  verfügbar  (Nachersatz  und  Ueberzählige):")
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*)  Hierunter  sind  die  Handwerker  für  die  Pioniere  und  Eisenbahntruppen  anzugeben.
        <pb n="61" />
        Anlage  3.

 

Vferde-Ausbebungs-Beglement.

Neudruck  vom  1.  April  1899.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  genehmige  Ich,  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden
  Bestimmungen,  den  nachstehenden  Neudruck  des  Pferde-Aushebungs-Reglements  und
ermächtige  das  Kriegs-Ministerium  —  eventuell  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium
des  Innern  —  etwa  nothwendig  werdende  Erläuterungen  zu  ertheilen,  sowie  erforderlichenfalls
  Aenderungen,  insoweit  sie  nicht  grundsätzlicher  Art  sind,  zu  veranlassen.

Dresden,  den  23.  März  1899.

Albert.
von  Metzssch.

von  der  Planitz.

Auf  Grund  und  in  Ausführung  der  §§  3,,  25—27  und  des  §  36  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.  S.  129  flg.),  lautend  wie  folgt:

83.
„Dem  Reiche  gegenüber  sind  die  Gemeinden  zu  nachfolgenden  Leistungen
verpflichtet:
1.  und  2.  2c.

3.  Ueberlassung  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Transportmittel  und
Gespanne  für  militärische  Zwecke  und  Stellung  der  in  der  Gemeinde
anwesenden  Mannschaften  zum  Dienste  als  Gespannführer,  Wegweiser
und  Boten,  sowie  zum  Wege-,  Eisenbahn=  und  Brückenbau,  zu  fortifikatorischen
  Arbeiten,  zu  Fluß=  und  Hafensperren  und  zu  Boots=  und
Prahmdiensten;

4.  2c.

§  25.
Zur  Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs  der  Armee
sind  alle  Pferdebesitzer  verpflichtet,  ihre  zum  Kriegsdienst  für  tauglich  erklärten
Pferde  gegen  Ersatz  des  vollen  von  Sachverständigen  unter  Zugrundelegung  der
        <pb n="62" />
        —  30  —

Friedenspreise  endgültig  festzustellenden  Werthes  an  die  Militärbehörde  zu  über—
lassen.
Befreit  hiervon  sind  nur:

1.  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;

2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3.  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch
sowie  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes
  nothwendigen  Pferde;

4.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur
Beförderung  der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß.

8  26.

Die  Sachverständigen  (8  25)  sind  für  jeden  Lieferungsverband  durch  dessen
Vertretung  periodisch  zu  wählen.

Das  Schätzungsverfahren  findet  unter  Leitung  eines  von  der  Landesregierung
bestellten  Kommissars  statt.  Die  Kosten  trägt  das  Reich.

Der  festgestellte  Werth  wird  dem  Eigenthümer  aus  den  bereitesten  Beständen
der  Kriegskasse  baar  vergütet.

827.

Das  Verfahren  bezüglich  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde  wird
unter  Zugrundelegung  der  88  25  und  26  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  ge—
regelt.  Uebertretungen  der  dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Stellung  der
Pferde  zur  Vormusterung,  Musterung  oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  geahndet.

836.
Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.“
werden  die  nachstehenden  Anordnungen  hinsichtlich  der  periodischen  Vormusterungen  des

Pferdebestandes  und  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  im  Königreiche  Sachsen
getroffen:

A.  Verfahren  bei  den  periodischen  Vormusterungen  des  Pferdebestandes.

1.
Zur  Erhaltung  einer  Uebersicht  über  den  Pferdebestand  im  Lande  finden  in  der
Regel  von  10  zu  10  Jahren  und  zwar  in  den  auf  die  Reichs-Viehzählung  folgenden,
auf  jedesmalige  Anordnung  des  Kriegs-Ministeriums  Vormusterungen  der  sämmtlichen
        <pb n="63" />
        —  31  —

Pferde  durch  Vormusterungs-Kommissionen  statt,  deren  für  jede  Amtshauptmannschaft)
eine  eingesetzt  wird.

Das  Kriegs-Ministerium  ist  berechtigt,  die  Vormusterungen  über  10  Jahre  hinaus
für  das  ganze  Land  oder  für  einzelne  Theile  desselben  aufzuschieben,  oder  unter  besonderen
  Verhältnissen  in  den  Zwischenjahren,  allgemein  oder  in  einzelnen  Landestheilen,
eine  Vormusterung  außerterminlich  anzuordnen.

Die  Vormusterungs-Kommission  wird  aus  einem  vom  kommandirenden  General  zu
bestimmenden  Offizier  —  in  der  Regel  einem  Stabsoffizier  —  und  dem  Amtshauptmann
  gebildet.  Die  Kommandirung  der  Offiziere  erfolgt  durch  dasjenige  General--Kommando,
  zu  dessen  Pferdegestellungsbezirk  der  bezügliche  Landestheil  gehört.

82.

Aus  dem  Ergebniß  der  Vormusterungen  soll  ein  möglichst  einheitliches  Urtheil  über
den  Pferdebestand  aller  zu  dem  Pferde-Gestellungsbezirk  eines  Armeekorps  gehörigen
Landestheile  gewonnen  werden.  Die  kommandirenden  Generale  sind  zur  Erreichung
dieses  Zweckes  ermächtigt,  die  als  Kommissare  fungirenden  Offiziere  zu  vereinigen  und
der  Vormusterung  einer  Amtshauptmannschaft,  die  durch  einen  älteren  Kavallerieoffizier
(Brigade-,  Regiments=  2c.  Kommandeur)  vorzunehmen  ist,  beiwohnen  zu  lassen.  Bei  den
von  ihnen  sodann  selbständig  auszuführenden  übrigen  Pferde-Vormusterungen  sind  dieselben
  Grundsätze  bei  Beurtheilung  der  Pferde  zu  Grunde  zu  legen.

§  3.

Der  Kreishauptmann  bestimmt  im  Einvernehmen  mit  dem  kommandirenden  General
die  Orte  und  Termine,  an  welchen  die  Vormusterungen  abgehalten  werden.

Die  Orte  sind  so  zu  wählen,  daß  die  Pferde  ihrem  Besitzer  möglichst  nicht  über  einen
halben  Tag  entzogen  werden.  Es  wird  deshalb  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  an
einem  Tage  mehr  als  eine  Musterung  und  zwar  an  verschiedenen  Orten  abzuhalten,  dabei
  auch  die  Pferde  aus  den  entfernt  gelegenen  Ortschaften  zuerst  zu  mustern.

Die  Termine  sind  mit  der  besonderen  Rücksicht  anzusetzen,  daß  die  Pferdebesitzer
durch  entsprechende  Wahl  der  Jahreszeit  möglichst  wenig  beeinträchtigt  werden.

Die  Amtshauptleute  haben  diese  Orte  und  Termine  jedesmal  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  zur  Kenntniß  der  Pferdebesitzer  zu  bringen;  dabei  wird  zugleich  die  Reihenfolge
  zu  bestimmen  sein,  in  welcher  die  Ortschaften  zur  Vorstellung  gelangen.

 

*)  Anmerkung.  Was  in  diesem  Reglement  hinsichtlich  der  Amtshauptmannschaften  und  Amtshauptleute
  angeordnet  ist,  gilt  gleichmäßig  auch  hinsichtlich  der  aus  den  Stadtbezirken  Dresden,  Leipzig,
sowie  Chemnitz  gebildeten  Pferde=  Aushebungsbezirke  und  der  für  letztere  bestimmten  Civil-Kommissare
(siehe  8§  24).

1899.  6
        <pb n="64" />
        —  32  —

Die  Mitglieder  der  Musterungs-Kommissionen  (§  13)  sind  zur  Theilnahme  an  der
Vormusterung  einzuladen.  Ein  Anspruch  auf  Reisekosten  und  Tagegelder  wird  für  dieselben
  damit  nicht  begründet.

84.

Jeder  Pferdebesitzer  ist  verpflichtet,  zu  diesem  Termine  seine  sämmtlichen  Pferde  zu
gestellen  mit  Ausnahme:)

a)  der  Fohlen  unter  4  Jahren,

b)  der  Hengste,

)  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend  sind  oder  noch  nicht  länger  als  14  Tage  abgefohlt
  haben,

d)  der  Pferde,  welche  auf  beiden  Augen  blind  sind,

e)  der  Pferde,  welche  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tage  arbeiten.

Außerdem  sind  die  Kreishauptleute  befugt,  unter  besonderen  Umständen  Befreiung
von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.  In  einzelnen  dringenden  Fällen  ist  auch  der
Amtshauptmann  hierzu  ermächtigt.

In  den  unter  c  bis  e  aufgeführten  Fällen  ist  eine  vom  Ortsvorstande  ausgefertigte
Bescheinigung  vorzulegen.

Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  ihrer  Pferde  sind  ausgenommen:

1.  die  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;)

2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3.  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch  sowie
Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  nothwendigen
Pferde;

4.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung
  der  Posten  kontraktmäßig  gehalten  werden  muß;

5.  die  Königlichen  Staatsgestüte.

Größere  Privatgestüte  sind  möglichst  an  Ort  und  Stelle  zu  mustern.

§  5.

Die  Gemeinde=  und  die  Gutsvorsteher,  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,
haben  sich  zu  dem  Vormusterungstermine  einzufinden  und  der  Kommission  ein  mit  fortlaufenden
  Nummern  versehenes  Verzeichniß  der  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen  Pferde
vorzulegen,  welches  deren  Alter,  Geschlecht,  Farben  und  Abzeichen  sowie  den  Namen  des

 

*)  Ponies  sind  von  der  Gestellung  ausgeschlossen.
*“)  Erstreckt  sich  nur  auf  die  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Pferde,  wogegen  die  in  Wirthschaftsbetrieben
  verwendeten  Pferde  zu  gestellen  sind.
        <pb n="65" />
        —  33  —

Besitzers  angiebt.  Sie  sind  verpflichtet,  für  die  Gestellung  der  zum  Rangiren  und  Vor—
führen  der  Pferde  erforderlichen  Mannschaften  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das
Vorführen  nach  der  Reihenfolge  des  Verzeichnisses  stattfindet.

86.

Die  vorgeführten  Pferde  sind  ortschaftsweise  durch  die  Vormusterungs-Kommission
zu  prüfen  und  in  kriegsbrauchbare  und  kriegsunbrauchbare  zu  scheiden.

Die  kriegsbrauchbaren  Pferde  sind  als  Reitpferde,  Stangenpferde,  Vorderpferde  und
besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Belagerungstrains  u.  s.  w.  —  siehe  auch  Anlage  B  —)
zu  sondern.

Bei  verschiedener  Ansicht  über  die  Kriegsbrauchbarkeit  sowie  die  Art  der  Verwendung
der  Pferde  entscheidet  das  militärische  Mitglied.

87.
Ueber  das  Ergebniß  der  Vormusterung  innerhalb  der  Amtshauptmannschaft  hat  die

Kommission  eine  Uebersicht  nach  dem  anliegenden  Muster  A1  —  getrennt  nach  Aus=  Anlage
49e  41

hebungsbezirken  —  in  doppelter  Ausfertigung  aufzustellen.  Das  militärische  Mitglied
reicht  davon  ein  Exemplar  dem  General-Kommando,  das  Civilmitglied  das  zweite  Exemplar
dem  Kreishauptmann  ein.

Die  General-Kommandos  haben  nach  Muster  &amp;amp;2  eine  Zusammenstellung,  welche  die
Ergebnisse  der  Pferdevormusterung  für  jede  Amtshauptmannschaft  ihres  gesammten
  Pferde-Gestellungsbezirks  kenntlich  macht,  möglichst  bald  nach  Beendigung
des  Geschäfts,  spätestens  bis  zum  15.  August  des  betreffenden  Jahres,  dem  Kriegs-Ministerium
  einzureichen.

Die  Kreishauptleute  reichen  eine  gleiche  Zusammenstellung  für  ihren  Regierungsbezirk
an  das  Ministerium  des  Innern.

B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.

88.
Im  Falle  einer  Mobilmachung  der  Armee  oder  einzelner  Theile  derselben  hat  jeder
Regierungsbezirk  den  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Mobilmachungsplanes  auf
ihn  repartirten  Bedarf  an  Mobilmachungspferden  in  natura  zu  stellen.

§  9.
Die  erforderliche  Beschaffenheit  jeder  Kategorie  der  zum  Kriegsdienst  nöthigen
Pferde  ergeben  die  in  Anlage  B  enthaltenen  Bestimmungen.
6  *“

2  7“
qe
—  B.

—

#e  42

3
        <pb n="66" />
        8  10.

Der  Kreishauptmann  vertheilt  im  Einvernehmen  mit  dem  kommandirenden  General
schon  im  Frieden  den  Gesammtbedarf  an  Mobilmachungspferden  auf  die  einzelnen  amts—
hauptmannschaftlichen  Bezirke  bezw.  Aushebungsbezirke.

Die  von  jedem  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  bezw.  Aushebungsbezirke  auf—
zubringende  Quote  an  Mobilmachungspferden  wird  den  Amtshauptleuten  bekannt  gegeben.

Die  Amtshauptleute  vertheilen  die  von  den  Aushebungsbezirken  zu  stellenden  Quoten
nach  Maßgabe  des  Pferdebestandes.

8  11.

Bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  wird  in  jedem  Aushebungsbezirke  der  gesammte
nach  8  4  gestellungspflichtige  Pferdebestand  gemustert;  das  erforderliche  Kontingent
wird  ausgehoben  und  taxirt;  der  Taxwerth  wird  aus  Reichsfonds  vergütet.

Dem  Ermessen  des  Kreishauptmanns  bleibt  es  überlassen,  unter  besonderen  Verhältnissen
  den  gänzlichen  oder  theilweisen  Ausfall  der  Musterung  anzuordnen.

12.

Zur  Abhaltung  der  Musterung  des  Pferdebestandes  sind  die  Aushebungsbezirke  in
Musterungsbezirke  zu  theilen,  von  denen  jeder  in  der  Regel  nicht  über  700  Pferde  enthalten
  darf.

Die  Bildung  der  Musterungsbezirke  und  die  Bestimmung  der  Musterungsorte  in
denselben  erfolgt  durch  den  Amtshauptmann,  welcher  hierbei  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung
  der  lokalen  Verhältnisse  in  jedem  Falle  darauf  Bedacht  zu  nehmen  hat,  daß
alle  Pferde  des  Bezirks  an  einem  Tage  gemustert  werden  können.

Als  Musterungsorte  sind  die  Plätze,  an  welchen  die  Abnahme  der  Pferde  stattfinden
soll  (§  23),  in  der  Regel  nicht  zu  wählen.

8  13.

Für  jeden  Musterungsbezirk  wird  durch  die  Bezirksversammlung  (in  den  Städten
Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  durch  die  betreffenden  Stadträthe  und  Stadtverordneten)
eine  Musterungskommission  gewählt.

Dieselbe  muß  aus  drei  pferdekundigen  Personen  bestehen.

Für  jedes  Mitglied  der  Kommission  ist  für  Behinderungsfälle  ein  Stellvertreter  zu
bestimmen.

Soweit  es  die  Umstände  gestatten,  hat  der  Amtshauptmann  jeder  Musterungskommission
  einen  Thierarzt  beizuordnen.
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        —  356  —

8  14.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Musterungskommission  und  deren  Stellvertreter
erfolgt  von  sechs  zu  sechs  Jahren.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  oder  Stellvertreters  ist  eine  Neuwahl  vor—
zunehmen.

Die  Mitglieder  der  Kommissionen  und  deren  Stellvertreter  sind  durch  den  Amtshauptmann
  mittels  Handschlags  zu  verpflichten  und  die  Namen  derselben  den  Eingesessenen
  des  betreffenden  Bezirks  bekannt  zu  machen.

Eines  der  Mitglieder  ist  mit  der  Leitung  der  Geschäfte  zu  betrauen,  empfängt  die
Aufträge  des  Amtshauptmanns  und  sorgt  unter  Beihülfe  der  beiden  anderen  für  deren
pünktliche  Ausführung.

15.

Die  Mitglieder  der  Musterungs-Kommission  haben  auch  in  Friedenszeiten  die
Verpflichtung,  den  Amtshauptleuten  bei  Ermittelung  des  kriegsbrauchbaren  Pferdebestandes
  beizustehen  und  den  an  sie  dieserhalb  ergehenden  Anforderungen  nach  bestem
Wissen  nachzukommen.

§  16.

Den  Mitgliedern  der  Musterungs-Kommissionen  werden,  wenn  sie  solches  beanspruchen,
  für  Ausübung  ihrer  Funktionen  Fuhrkosten  und  Tagegelder  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  gewährt,  welche  über  die  entsprechenden  Gebühren  bei  der  Abschätzung
von  Flurschäden  durch  die  unterm  13.  Juli  189  8  Allerhöchst  genehmigte  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  unter  Abschnitt  III  zu  §  14
getroffen  sind.

Die  den  Musterungs-Kommissionen  beizuordnenden  Thierärzte  erhalten  Fuhrkosten
und  Tagegelder  nach  den  gleichen  Sätzen,  wie  in  vorgenannter  Verordnung  angegeben.

§  17.

Die  Musterung  des  Pferdebestandes  hat  in  allen  Musterungsbezirken  eines  jeden
Aushebungsbezirks  so  frühzeitig  stattzufinden,  daß  die  zur  Vorstellung  vor  die  Aushebungs-Kommission
  (§  24)  bestimmten  Pferde  zu  den  für  das  Aushebungsgeschäft  festgesetzten
  Terminen  im  Aushebungsort  (§  23)  eintreffen  können.

Unter  besonderen  Verhältnissen  fällt  die  Musterung  gemäß  §  11  aus.

8  18.
Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  theilt  der  Amtshauptmann
  dem  mit  Leitung  der  Geschäfte  beauftragten  Mitgliede  jeder  Musterungs-Kommission
        <pb n="68" />
        —  36  —

sowie  dessen  Stellvertreter  ein  Verzeichniß  der  zu  gestellenden  Pferde  nach  den  verschie—
denen  Kategorien  mit  und  bezeichnet  demselben  Tag  und  Stunde  der  Musterung  sowie
Tag,  Stunde  und  Ort  der  Aushebung  (8  23).  Eine  Mittheilung  über  Tag,  Stunde
und  Ort  der  Musterung  und  Aushebung  erhalten  auch  die  übrigen  Mitglieder  der
Musterungs-Kommissionen  und  sämmtliche  Stellvertreter,  welche  zunächst  gleichfalls  am
Musterungsorte  einzutreffen  haben  und  im  Nichtbedarfsfalle  von  dem  geschäftsleitenden
Mitgliede  wieder  zu  entlassen  sind.

Gleichzeitig  beauftragt  der  Amtshauptmann  die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher
mit  schleuniger  Aufforderung  der  Pferdebesitzer  zur  Gestellung  ihrer  Pferde  unter  genauer
Angabe  des  Ortes,  des  Tages  und  der  Stunde.

Die  dieserhalb  an  die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  sowie  an  die  Musterungs-Kommissionen
  zu  richtenden  Verfügungen  sind  vom  Amtshauptmann  schon  im  Frieden
bereitzuhalten.  Bei  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  sind  sie,  je  nach  schnellster  Art
der  Beförderung,  entweder  per  Telegramm,  Eisenbahn,  Estaffette  oder  reitendem  Boten
zu  expediren.

Ist  der  amtshauptmannschaftliche  Bezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  (§  23)  getheilt,
  so  hat  der  Amtshauptmann  die  Civil-Kommissare  der  einzelnen  Aushebungsbezirke
und  deren  Stellvertreter  von  dem  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  umgehend  in
Kenntniß  zu  setzen  und  denselben  rechtzeitig  das  Erforderliche  über  Musterung  und  Aushebung
  der  Pferde  bekannt  zu  geben.

19.

Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  seine  sämmtlichen
  Pferde  mit  Ausschluß  der  im  §  4  näher  bezeichneten  zu  der  bestimmten  Zeit  und
an  dem  bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungs-Aufforderung  entbindet  nicht
von  dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt  ist.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militär-Behörde,
  an  Offiziere,  Militär-Aerzte  oder  Beamte,  welche  sich  die  Pferde  für  ihre
Mobilmachung  selbst  beschaffen  müssen,  geschehen  ist.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Militär-Aerzten  oder  Beamten
  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes  so  viel  ihrer  eigenen  Pferde  von  der  Aushebung
  zurückgelassen  werden,  als  ihnen  bei  einer  Mobilmachung  etatsmäßig  zu  stellen  sind.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  ungesäumt  und  vollständig
  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  (§  27  des  Reichsgesetzes  vom
13.  Juni  1873)  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung
derselben  vorgenommen  wird.
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        —  37  —

Wegen  der  verwirkten  Geldstrafe  findet  auf  Veranlassung  der  betreffenden  Kommission
(68§  1,  13,  24)  das  in  dem  Gesetze  „das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend“,
vom  8.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  87)  vorgeschriebene  Verfahren  statt.

8  20.

Der  Amtshauptmann  hat  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  bei  dem  Musterungsgeschäfte  zu  treffen  und  für  Beorderung  der  nöthigen
Polizeimannschaften  (Gendarmen,  Schutzmänner,  Polizeidiener  u.  s.  w.)  zu  sorgen.

Die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  sind  verpflichtet,  gleichfalls  bei  der  Musterung  zu
erscheinen,  um  die  vollständige  Gestellung  der  Pferde  zu  überwachen  und  der  Kommission
die  fehlenden  zu  bezeichnen.

21.

Die  Musterungs  -Kommission  hat  an  dem  zur  Musterung  bestimmten  Tage
auf  dem  Sammelplatze  des  Bezirks  pünktlich  zu  erscheinen  und  nach  Anleitung  der
Anlage  B  eine  sorgfältige  Prüfung  der  gestellten  Pferde  und  Aussonderung  der  kriegsbrauchbaren
  vorzunehmen.  Ueber  sämmtliche  kriegsbrauchbaren  Pferde  ist  ein  National
nach  Anlage  C  —  bei  mehrtägiger  Musterung  für  jeden  Tag  ein  besonderes  —  zu
fertigen.

Aus  demselben  hat  die  Kommission  das  Kontingent  des  Bezirks  und  außerdem  auf
je  3  Pferde  des  Kontingents  ein  viertes  als  Zuschlag  auszuwählen.  Die  ausgewählten
Pferde  sind  in  dem  National  speziell  zu  bezeichnen  und  ist  letzteres  sofort  dem  Civil-Kommissar
  des  Aushebungsbezirks  zuzustellen.

Die  ausgewählten  Pferde  sind  von  den  Besitzern  beziehungsweise  deren  Beauftragten
der  Aushebungs-Kommission  an  dem  (nach  §8§  18  und  19)  vom  Amtshauptmann  bestimmten
  Tage  vorzuführen.

Der  Kreishauptmann  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  kommandirenden  General
anordnen,  daß  ein  höherer  Zuschlag  ausgewählt,  oder  daß  alle  kriegsbrauchbaren  Pferde
sämmtlicher  oder  einzelner  Kategorien  (Reit-,  Stangen=  und  Vorderpferde  sowie  besonders
schwere  Zugpferde  (zu  Belagerungstrains  u.  s.  w.  —  siehe  auch  Anlage  B  —)  der
Aushebungs-Kommission  vorzuführen  sind.

Alle  nicht  ausgewählten  beziehungsweise  nicht  kriegsbrauchbaren  Pferde  werden  gleich
nach  der  Musterung  in  ihre  Heimath  entlassen.

Etwa  nicht  gestellte  Pferde  sind  nach  dem  Ermessen  des  leitenden  Mitgliedes  sofort
herbeizuschaffen  und  ist  die  Bestrafung  der  Besitzer  zu  veranlassen.

9
        <pb n="70" />
        —  38  —

8  22.

Das  leitende  Mitglied  der  Musterungs-Kommission  hat  dem  Civil-Kommissar
des  Aushebungsbezirks  nach  Schluß  der  Musterung  sogleich  über  den  Verlauf  derselben
Bericht  zu  erstatten.

§  23.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bildet  jeder  amtshauptmannschaftliche
  Bezirk  und  die  Stadtbezirke  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  der  Regel
nach  einen  Aushebungsbezirk.

Ausnahmsweise  können  diese  Bezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung  und  die
Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  durch
den  Kreishauptmann  im  Einvernehmen  mit  dem  kommandirenden  General  in  zwei  oder
mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  werden.

Der  Kreishauptmann  bestimmt  schon  im  Frieden,  im  Einvernehmen  mit  dem
kommandirenden  General,  an  welchen  Orten  die  Aushebung  und  Abnahme  für  jeden
Aushebungsbezirk  stattfindet  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt.

8  24.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.
Dieselbe  besteht  aus:

1.  dem  Amtshauptmann  oder  dessen  gesetzlichen  Stellvertreter  als  Civil-Kommissar
(für  die  aus  den  Stadtbezirken  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  gebildeten  Aushebungsbezirke
  bestimmt  der  Kreishauptmann  aus  den  Mitgliedern  der  Rathskollegien
  dieser  Städte  den  Civil-Kommissar  und  dessen  Stellvertreter),

2.  einem  vom  kommandirenden  General  zu  ernennenden  Offizier  als  Militär-Kommissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Wenn  ein  amtshauptmannschaftlicher  Bezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt

ist  (§  23),  so  bestimmt  der  Kreishauptmann  schon  im  Frieden  den  Civil-Kommissar  und
dessen  Stellvertreter  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.

Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:
1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Roßarzt  oder  vom  Amtshauptmann  zuzuziehender
  Thierarzt  und
2.  drei  von  der  Bezirksversammlung  (in  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz
durch  die  betreffenden  Stadträthe  und  Stadtverordneten)  von  sechs  zu  sechs  Jahren
zu  wählende  Taxatoren.
        <pb n="71" />
        8  26.

Zu  Taxatoren  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das
volle  Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach  dem  als
Anlage  D  beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Amtshauptmann  oder  dessen  Vertreter
vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäfts  zu  vereidigen  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der
darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  dem  Nationale  beizufügen.

Neben  den  drei  Taxatoren  werden  drei  Stellvertreter  für  dieselben  gewählt,  welche
der  Amtshauptmann  im  Bedarfsfalle  einberuft  und  vereidigt.  Ist  die  Vereidigung  in
den  vom  Kriegsministerium  bezeichneten  Fällen  schon  im  Frieden  vorgenommen  worden,
so  ist  der  Civil-Kommissar  verpflichtet,  die  Taxatoren  vor  Beginn  des  Geschäfts  auf  den
geleisteten  Eid  hinzuweisen.

Die  Taxatoren,  deren  Stellvertreter  sowie  die  eventuell  zuzuziehenden  Thierärzte
erhalten  Fuhrkosten  und  Tagegelder  gemäß  §  16.

Für  die  Büreaugehilfen  des  Civil-Kommissars,  welche  außerhalb  des  Sitzes  des
letzteren  bei  der  Musterung  und  Aushebung  mitwirken,  dürfen  Tagegelder  mit  5  Mark
für  jeden  Tag  und  Fuhrkosten  mit  30  Pfg.  für  das  Kilometer  bei  Reisen  auf  dem  Landwege,
  bezw.  10  Pfg.  für  das  Kilometer,  neben  2  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang,  bei
Reisen  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  liquidirt  werden.

8  26.

Die  von  den  Musterungs-Kommissionen  ausgewählten,  beziehungsweise  sämmtliche
von  denselben  als  kriegsbrauchbar  erachteten  Pferde  werden  von  der  Aushebungs-Kommission
  an  den  dazu  bestimmten  Tagen  (§  23)  einer  nochmaligen  Prüfung  unterworfen.


Hat  eine  Musterung  nicht  stattgefunden  (§  11),  so  werden  sämmtliche  gestellungspflichtige
  Pferde  (§§  4  und  19)  der  Aushebungs-Kommission  vorgeführt.

Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  in  ein  National  nach  Anlage  □
(§  219)  einzutragen  und  nach  den  verschiedenen  Kategorien  getrennt  aufzustellen.

Die  nicht  kriegsbrauchbaren  sind  sofort  zu  entlassen.

Ueber  die  Kriegsbrauchbarkeit  und  die  Art  der  Verwendung  hat  der  Militär-Kommissar
  zu  entscheiden  und  seine  Gründe  hierfür  auf  Wunsch  dem  Civil-Kommissar
anzugeben.

Das  leitende  oder  im  Behinderungsfalle  ein  anderes  Mitglied  der  Musterungs-Kommission
  hat  —  sofern  nicht  die  Musterung  noch  während  des  Aushebungsgeschäfts
fortdauert  und  jedenfalls  nach  Beendigung  derselben,  beziehungsweise  bei  deren  Ausfall  —
bei  der  Aushebung  der  Pferde  des  Musterungsbezirks  persönlich  gegenwärtig  zu  sein.

1899.  7

A,
—
        <pb n="72" />
        —  40  —

Dasselbe  hat  dabei  besonders  darauf  zu  achten,  daß  sämmtliche  ausgewählte  Pferde  vorgeführt
  werden  und  erforderlichen  Falles  die  Herbeischaffung  der  fehlenden  zu  veranlassen.


§  27.

Aus  den  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferden  ist  das  auf  den  Aushebungsbezirk
fallende  Kontingent  sowie  3  Prozent  Zuschlag  als  Reserve  auszuwählen.

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Anlage  C  (§  21),  die
Reservepferde  in  ein  besonderes  National  eingetragen  und  kommen  sämmtlich  zur  Abschätzung.


Die  außer  den  ausgewählten  und  zur  Reserve  bestimmten  etwa  noch  vorhandenen
kriegsbrauchbaren  Pferde  werden  in  den  von  der  Musterungs  =  Kommission  eingereichten
Nationalen  (§  21)  besonders  verzeichnet.

Hat  eine  Musterung  nicht  stattgefunden,  so  wird  über  diese  Pferde  gleichfalls  ein
National  nach  Anlage  C  angefertigt.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indessen  zunächst  nicht  abgenommen,
sondern  nur  von  den  Besitzern  auf  drei  Wochen,  vom  Tage  der  Abnahme  des  Kontingents
an  gerechnet,  disponibel  gehalten.

8  28.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civil-Kommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der
Werth  der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preis—
steigerung  infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Taxator  giebt  vor  der  Aushebungs-Kommission  besonders  seine  Taxe  an,
welche  in  die  betreffende  Kolonne  des  Nationals  C  (§  27)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Taxen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer  sofort
bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Taxen  geheim  bleiben.  Dieser  Durchschnitt
bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende  Taxsumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  derselbe  sich  der
Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

§  29.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  seitens  des  Eigenthümers  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und

gutem  Hupbeschlag.
Diese  Stücke  sind  in  der  Taxe  mit  enthalten.
        <pb n="73" />
        —  41  —

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beauffichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer  den
in  diesen  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden  die
dadurch  entstehenden  Kosten  ihnen  bei  Auszahlung  der  Taxsumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civil-Kommissar  zu  veranlassen.

830.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  diensttaugliche
  Pferde  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefällen  von  der  Aushebungs-Kommission
  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten
Pferde  vorgeführt  werden.

31.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militär-Kommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armee-Korps  unter  der  Mähne  an  der
linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  sogenannten  Mähnentafel
versehen,  auf  der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil)  sowie  der  Name  des
Aushebungsbezirks  angegeben  ist.

8  32.

In  denjenigen  Aushebungsbezirken,  wo  nach  Anordnung  des  Kreishauptmanns
Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  angekauft  werden  sollen,  findet  deren
Prüfung  durch  die  Musterungs-Kommissionen,  die  Abschätzung  und  Abnahme  in  der
Regel  im  Anschlusse  an  diejenige  der  Mobilmachungs-Pferde  statt.  Das  Verfahren
dabei  ist  dem  für  Aushebung  der  Pferde  festgesetzten  analog.  Die  in  jedem  Aushebungsbezirke
  anzukaufende  Anzahl  an  Fahrzeugen  und  Geschirren  nebst  Zubehör  wird  den
Amtshauptleuten  bekannt  gegeben,  welche  unter  Zuschlag  des  den  Militär-Kommissaren
vorzuführenden  Ueberschusses  von  50  Prozent  die  Vertheilung  auf  die  Gemeinden  vornehmen.


Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren
abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann  auch
hinsichtlich  der  Qualität,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern  von  den  Bestimmungen
  der  Anlage  B  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,  starke  Zugpferde
  auszuwählen.  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Anlage  C
eingetragen.

7  *
        <pb n="74" />
        —  42  —

—Kl  Anlage  E  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  qu.  Fahrzeuge  und
Lage  .  Geschirre  sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Anlage  Fist
r  die  Taxverhandlung  aufzunehmen.

33.

Das  General-Kommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß  zum  Zeitpunkt
  der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu  stellende
Transport-Kommandos  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese  Kommandos
  von  den  Truppen  nicht  in  hinreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das
General--Kommando  schon  im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  vorzusehen.  Nöthigenfalls  ist  der  Militär-Kommissar  ermächtigt,  Koppelführer
zu  miethen,  und  hat  er  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Civil-Kommissare  rechtzeitig
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Transport-Mannschaften  ist  danach  zu
berechnen,  daß  auf  1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.  Erörterungen,  in  welchen  Ortschaften
  Koppelführer  zu  erlangen  sein  werden,  sind  seitens  der  Amtshauptleute  schon  im
Frieden  anzustellen.

Der  Militär-Kommissar  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungsmäßig  zu
überweisen  und  werden  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  an  die  Pferde  militärischerseits
  verpflegt.

Nach  Maßgabe  der  bereits  im  Frieden  aufgestellten  Marschübersichten  und  Fahrtlisten
  werden  die  Pferde  nach  den  Mobilmachungsorten  der  Truppen  transportirt.

Die  gemietheten  Koppelführer  erhalten  während  ihrer  Dienste  sowie  auf  dem  Rückmarsche
  nach  der  Heimath  die  ortsüblichen  Löhne  sowie  freies  Quartier  und  Verpflegung
nach  den  darüber  bestehenden  Bestimmungen  auf  Kosten  des  Militärfonds.

Das  General-Kommando  hat  ferner  sicher  zu  stellen,  daß  die  Transportführer  rechtzeitig
  die  erforderlichen  Marschrouten,  Militär-Fahrscheine  sowie  Blanquets  zu  Quartier-Bescheinigungen
  und  Quittungen  über  Natural-Verpflegung,  Vorspann  und  Fourage
erhalten,  letztere  nach  dem  Tagessatze  von  12000  g  Hafer,  7500  g  Heu  und  3000  g
Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Belagerungstrain  u.  s.  w.  —  fiehe  auch
Anlage  B  —)  und  von  6000  g  Hafer,  2500  g  Heu  und  1500  g  Stroh  für  alle
übrigen  Pferde.

Von  dem  Militär-Kommissar  empfangen  die  Transportführer  Nationale,  welche,
über  die  für  jeden  Truppentheil  bestimmten  Pferde  gesondert,  nach  Anlage  C  (6§  21)
aufzustellen,  von  dem  Militär-Kommissar  zu  vollziehen  und  von  dem  Transportführer  an
den  Truppentheil  auszuhändigen  sind.

Das  General-Kommando  hat  endlich  Anordnung  zu  treffen,  inwieweit  der  Militär-Kommissar
  mit  einem  Vorschuß  für  unvorhergesehene  Ausgaben  zu  versehen  ist.
        <pb n="75" />
        —  43  —

8  34.

Nach  Erledigung  des  Aushebungs-Geschäfts  werden  die  in  dem  National  der

abgenommenen  Pferde  (8  28)  eingetragenen  Taxen  summirt  und  wird  folgendes  Attest
darin  eingetragen:

Daß  nach  duhaltd  des  vorfthenden  Nationals  die  Anzahl  von

geschrieben
.........  Pferden  mit
einer  Gesammttaxe  von  ..  ......  A,
geschrieben.  .  .
Mark,  richtig  abgeliefert  worden  it,  bescheinigt

(Ort  und  Datum.)

Die  Aushebungs-Kommission.
(Unterschriften.)

Die  laut  beiliegender  Verhandlung  vereidigten  Tagatoren.
(Unterschriften.)“

Das  mit  dieser  Bescheinigung  versehene  National  ist  vom  Civil-Kommissar  als  Belag
  der  Liquidation  über  den  Taxpreis  der  abgenommenen  Pferde  beizufügen.  —  Die
Eigenthümer  der  abgenommenen  Pferde  erhalten  von  dem  Civil-Kommissar  über  die
ihnen  zustehenden  Taxsummen  Anerkenntnisse  nach  dem  Formular  6.  Anlag—  6

In  gleicher  Weise  erfolgt  auch  die  Summirung  der  Taxen,  welche  in  dem  Verzeich-  *
niß  der  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  (§  32)  eingetragen  sind,
und  die  Ausstellung  eines  Attestes  hierüber,  das  dem  Verzeichniß  als  Liquidationsbelag
beizufügen  ist.

835.

Der  Civil-Kommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde,
ferner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die  zu  zahlenden  Fuhrkosten  und
Tagegelder  (88  16  und  25)  sowie  über  sonst  etwa  entstandene  Nebenkosten  nebst  den
bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungs-Geschäfts  spätestens  binnen
8  Tagen  an  das  Kriegs-Ministerium.

Letzteres  stellt  die  Kosten  fest  und  ertheilt  Anweisung  an  das  Kriegs-Zahlamt  zur
vorschußweisen  Zahlung  der  Beträge  für  Rechnung  der  General-Kriegskasse.

Die  Auszahlung  an  die  Eigenthümer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  gegen  Ablieferung
  der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung.
        <pb n="76" />
        —  44  —

8  36.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungs-Kommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  repartirten  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungs-Geschäfts,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungs-Kommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  General-Kommando
  und  dem  Kreishauptmann  telegraphische  Meldung  zu  erstatten.

Sollte  wider  Erwarten  der  Fall  eintreten,  daß  die  Aushebungs-Kommission  aus  den
ihr  durch  die  Musterungs-Kommission  zugesandten  Pferden  das  von  dem  Aushebungsbezirke
  zu  stellende  Kontingent  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  nicht  vollzählig  aufbringen
kann,  so  ist  von  dem  Amtshauptmann,  sobald  sich  dieses  übersehen  läßt,  sofort  die  Vorführung
  der  erforderlichen  Zahl  noch  als  kriegsbrauchbar  bezeichneter,  aber  als  überzählig
  von  den  Musterungs-Kommissionen  in  die  Heimath  entlassener  Pferde,  auf  Grund
der  Nationallisten  des  §  21  (Anlage  C),  anzuordnen.  Sollte  sich  auch  aus  diesen  Pferden
der  Bedarf  nicht  aufbringen  lassen,  so  ist  dies  sofort  unter  Angabe  der  fehlenden  Zahl
und  Gattung  dem  Kreishauptmann  und  dem  General-Kommando  zu  melden.

Der  Kreishauptmann  im  Einvernehmen  mit  dem  kommandirenden  General  veranlaßt
  die  sofortige  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Aushebungsbezirken  des  Regierungsbezirks.


Der  Aushebungs-Kommission  steht  es  frei,  hierbei  erforderlichen  Falls  die  Vorführung
  sämmtlicher  noch  vorhandenen  Pferde  anzuordnen.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungs-Kommission  an
den  Kreishauptmann  mit  dem  Hinzufügen  zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare  Pferde
der  verschiedenen  Kategorien  noch  in  dem  Bezirk  vorhanden  sind.

837.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Aushebungsbezirks  wegen  nachträglich
erkannter  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,  so  sind
zunächst  die  3  Prozent  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen
bereits  von  der  Aushebungs-Kommission  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  (88  26
und  27).

Sollte  auch  hierdurch  das  vollständige  Kontingent  an  kriegsbrauchbaren  Pferden
nicht  erreicht  werden,  so  sind  sämmtliche  von  den  Musterungs-Kommissionen  als  kriegsbrauchbar
  bezeichneten  und  noch  nicht  zur  Aushebung  vorgestellt  gewesenen  Pferde  des
Aushebungsbezirks  auf  Grund  des  Nationals  (§  21)  direkt  an  den  Aushebungsort  zu
beordern.
        <pb n="77" />
        —  45  —

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungs-Kommission  bereits  auseinandergegangen  sein
sollte,  nimmt  der  Amtshauptmann  resp.  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung
eines  Thierarztes  und  der  drei  Taxatoren  eine  Nachrevision  und  Abschätzung  nach  Maß—
gabe  der  vorstehend  dieserhalb  gegebenen  Bestimmungen  vor  und  sorgt  für  Bezahlung
und  Ablieferung  an  die  Truppentheile.

8  38.
Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Civil-Kommissar  —  zutreffen—
den  Falls  durch  Vermittelung  der  Amtshauptmannschaft  —  der  Kreishauptmannschaft
über  den  Verlauf  des  ganzen  Geschäfs  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  demselben  eine

Uebersicht  nach  Anlage  H  beizufügen.  5r  Kicge  .

Die  erforderlichen  Druckformulare  zu  den  nach  §  18  vorräthig  zu  haltenden
Verfügungen,  den  Nationalen  (Anlage  C),  Eidesformularen  (Anlage  D),  Verzeichnissen
(Anlage  F),  Anerkenntnissen  (Anlage  6)  und  Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft
(Anlage  B0  haben  die  Kreishauptmannschaften  für  Rechnung  des  Militäretats  anfertigen
zu  lassen  und  schon  im  Frieden  den  Amtshauptleuten  in  genügender  Anzahl  zu  übersenden.


Die  Liquidationen  über  die  Beschaffungskosten  qu.  Formulare  sind  von  den  Kreishauptmannschaften
  aufzustellen  und  an  die  betreffenden  Intendanturen  zur  Anweisung
zu  übersenden.

Für  Bereithaltung  der  Blanquets  zu  den  Marschrouten  und  Militär-Fahrscheinen
sowie  der  den  Transportführern  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Natural-Verpflegung,
  Vorspann  und  Fourage,  Quartier-Bescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung
und  Bereithaltung  von  Koppelzeug,  Pferdemaaßen,  Mähnentafeln  und  Pferde-Brenneisen
  sorgt  die  Militär-Behörde.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        Anlage  A  (zu  §7).

 

Aeberlicht

der

im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  .  .  .  .  .  .....  .  .  ...  .
beiderperiodischenVormusterungimJahre18..Vorhandenen
kriegsbrauchbaren  Pferde.

 

Anmerkung.  Die  Uebersicht  ist  getrennt  nach  Aushebungsbezirken  aufzustellen;  jeder  Aushebungs—
bezirk  ist  für  sich  zu  summiren.
1899.  8
        <pb n="80" />
        —  48  —

 

 

 

 

Nr.

Bezeichnung

des
Ortes.

3.
Gesammtzahl
der  nach  der  Reichs—
Viehzählung  vom
mit  Ausschluß  der
Militärpferde  und  der
unter  4  Jahr  alten  vor—
handenen  Pferde.

Es  sind  zur
Vormusterung
vorgeführt

Pferde.

Hiervon
werden  als
kriegsbrauchbar
bezeichnet

Pferde.

 

 

 

Summa
        <pb n="81" />
        6.

Dieselben  sind  geeignet  als:

 

Reit-Stangen=

  Vorder-1


1  .
Pferde.

besonders
schwere

Zug-Bemerkungen.



 

 

 

I
i
t
l
!  :
l
i  -  ;
l
l
l
l
l
i
I  -  i
l
l
1
l  ·.
?
l
I  i
l
I
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l
l
l
l
i
«
l
l
l
l
1
1
1
1
—
I
l
i  l
l
l

 

 

81I
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        Anlage  A2  (zu  §#7).

 

Aebersicht

der

im  Pferdegestellungsbezirke  des  Regierungsbezirkkes
bei  der  periodischen  Vormusterung  im  Jahre  vorhandenen
kriegsbrauchbaren  Pferde.
        <pb n="84" />
        —  52  —

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.
Nr.

Bezeichnung
des
Aushebungsbezirkes.

3.

Gesammtzahl
der  nach  der  Reichs—
Viehzählung  vom
mit  Ausschluß  der
Militärpferde  und  der
unter  4  Jahr  alten  vor—
handenen  Pferde.

Es  sind  zur
Vormusterung

vorgeführt

Pferde.

Hiervon
werden  als
kriegsbrauchbar
bezeichnet

Pferde.

 

 

 

Summa
        <pb n="85" />
        6.  .  —

Dieselben  sind  geeignet  als:

s  s  i

besonders

Reit-  Stangen—-  Vorder-  schwere  Bemerkungen.
Pferde.

.

k  i

s

is

E

s

I

l

i

l
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        Anlage  B  äzu  §  9).

 

Westimmungen
über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde.

In  Ansehung  der  Pferde,  welche  im  Falle  einer  Mobilmachung  beschafft  werden,
wird  Folgendes  festgesetzt:
1.  Pferde  für  die  schwere  Kavallerie  sollen  nicht  unter  1  Meter  62  Centimeter,
2.  Pferde  für  die  übrige  Kavallerie  und  reitende  Artillerie,  sowie  Reitpferde  überhaupt
nicht  unter  1  Meter  57  Centimeter,
3.  Artillerie=  und  Train-Stangenpferde  sowie  die  für  Fuhrpark=  und  ähnliche  Kolonnen
geeigneten  schweren  Zugpferde  nicht  unter  1  Meter  62  Centimeter,
4.  Artillerie=  und  Train-Vorderpferde  nicht  unter  1  Meter  57  Centimeter
groß  sein.)

Wenn  auch  nöthigenfalls  zum  Theil  Pferde  von  niedrigerem  Maß  als  das  angegebene
  angenommen  werden  können,  so  darf  doch  hierbei  in  der  Regel  nicht  unter  1  Meter
55  Centimeter  herabgegangen  werden.  Aeußerstenfalles  können  unter  den  Reitpferden
der  Fußtruppen  und  des  Trains  auch  solche  von  einer  Größe  von  1  Meter  53  Centimeter
genommen  werden,  wenn  sie  sonst  den  Anforderungen  entsprechen.  Dem  Alter  nach  sind
Pferde  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für  den  Kriegsdienst.

Hengste,  tragende  Stuten  und  Mutter-Stuten,  die  unter  3  Monate  alte  Fohlen
nähren,  alle  mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Dienst  der  Kavallerie
untauglich  machenden  Mängeln,  als  z.  B.  Blindheit,  Spatlähmung,  schadhaften  Hufen
(als  Voll=  oder  Zwanghuf,  Steingallen,  Hornkluft  oder  Hornspalten,  Strahlkrebs  u.  s.  w.)
behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige  zu  Wagenpferden  nur,  wenn  der
Verlust  des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer  Krankheit  herrührt.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein
bekundet,  oder  wenn  durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß
die  Stute  nach  mehrfachen  Versuchen  den  Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

Bei  der  Auswahl  der  Pferde  ist  im  allgemeinen  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß
erstere  dem  beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  alsdann  ein

 

*)  Mobilmachungs-Pferde  werden  mit  dem  Bandmaße  gemessen.
1899.  9
        <pb n="88" />
        —  56  —

oder  der  andere  unwesentliche  Fehler,  der  unter  anderen  Umständen  die  Annahme  eines
Pferdes  ausschließen  würde,  keinen  Grund  zur  Zurückstellung  geben  kann.

Bei  der  in  Folge  Landlieferung  stattgefundenen  zwangsweisen  Gestellung  haftet  der
letzte  Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,  deren
Fehlen  nach  den  Landesgesetzen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen  des  Handels
oder  eine  Regreßpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rückforderung
  des  gezahlten  Taxpreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen
eine  der  nach  den  Landesgesetzen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufes  bedingenden  Krankheiten
nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
  in  Kraft.

Als  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Belagerungstrains  u.  s.  w.)  sind  Pferde  aller
Schläge  anzusehen,  welche  durch  ihr  schweres  Gebäude  zu  Trab=  und  Galoppbewegungen
ungeeignet,  jedoch  gewöhnt  sind,  große  Lasten  gleichmäßig  zu  ziehen.
        <pb n="89" />
        Anlage  C  (zuss  21,  26,  27,  28,  32,  36,  37).

Nationale

der

als  kriegsbrauchbar  anerkannten  und  ausgehobenen“  Mobilmachungs-Pferde
aus  dem  Aushebungsbezirk  ....
Musterungsbezirk..........

*  1.  In  den  Blanquets  für  die  Musterungs-Kommissionen  fallen  die  Worte  „und  ausgehobenen“  fort.
2.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  (8  33)  ist  die  Bezeichnung  des  Truppentheils  2c.,
für  welchen  die  Pferde  bestimmt  sind,  der  Ueberschrift  beizufügen.
3.  Die  Nationale  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungs-Kommissaren  und  Taxatoren  durch  Namensunter—
schrift  und  Datum  zu  vollziehen.
Die  unter  2  gedachten  National-Exemplare  unterzeichnet  nur  der  Militär-Kommissar.

9
        <pb n="90" />
        58  —

 

Nr.  der  Mähnentafel.

 

Vor=  und  Zuname
des
Besitzers.

Wohnort

und

Aushebungsbezirk.



Farbe
und
Abzeichen
der

Pferde.

5.

Geschlecht

Wallach.

der

Centimeter.

Alter.

Jahr.
        <pb n="91" />
        —  59

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Bemerkungen.

 

 

 

8.  9.
Sind  ausgehoben  als  Taxe  der  ausgehobenen  Pferde
2  Durchsahmite.
35  Für  etrag
#  „  1.  2.  3
*  .  welchen
S  S  5  S.  in  in
#  P  S  Truppen-.
  «  Zahlen  Worten
Pferde.  theil.  Taxator
—.  4  Mark.
l

l
l

 

 

 

 

 

 

1.  In  den  Rubriken

zu  9  werden  Be—-träge
  von  einer
halben  Markund
darüber  für  eine
volle  Mark  ge—
rechnet,  Beträge
unter  einer  halben
  Mark  blei—
ben  außer  An—

satz.

2.  Reserve-Pferde

sind  nicht  in  das
National  der
ausgehobenen
Mobilmachungs-Pferdeaufzuneh-

  sondern  in
besonderen  Nationalen
  zu  verzeichnen.


1.  In  den  für  die  Musterungs-Kommissionen  abzudruckenden  Blanquets  lautet  die  Ueberschrift  der

Rubrik  8

der  Kolonne  9  auszufüllen.  —

„Sind  ausgewählt  als“

2.  In  den  Nationalen,  welche  den  Transportführern  zu  übergeben  sind  (8  33),  ist  nur  die  Rubrik
„Durchschnittsbetrag  in  Zahlen“
        <pb n="92" />
        Anlage  D  (zu  8  25).

 

Eidesformular

für  die  Taxatoren  der  behufs  einer  Armee-Mobilmachung  vom  Lande
auszuhebenden  Pferde.

Ich  (Vor=  und  Familienname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  Taxator  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden  Pferde
bestellt  worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  nach  den  bezüglichen  Vorschriften  unter  Zugrundelegung
  der  vor  dem  Eintritt  der  Mobilmachung  stattgehabten  Friedenspreise  und  ohne  Rücksicht
auf  die  in  Folge  der  Mobilmachung  eingetretene  Preissteigerung  nach  bestem  Wissen,  mit  aller
Unparteilichkeit,  also  weder  zum  Vortheil  noch  zum  Schaden  der  Pferde-Eigenthümer  oder  der
Königlichen  Kasse  abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe.
        <pb n="93" />
        Anlage  E  (u  §  32).

 

Westimmungen

über  die  Beschaffenheit  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Fahrzeuge
und  Geschirre  nebst  Zubehör.

1.  Die  Fahrzeuge  sollen  vierrädrig  und  in  Anbetracht  der  nothwendigen  Lenkbarkeit
  nicht  zu  lang  gebaut  sein,  möglichst  nur  10,  nicht  über  14  Centner  wiegen,  ein
starkes  Untergestell  mit  Achsen  von  Stahl  oder  Eisen  und  mindestens  18  Centner  Tragfähigkeit
  haben.  Sie  müssen  ferner  einen  Langbaum  besitzen,  mit  abnehmbarer  Wagendeichsel,
  zwei  Steuerketten  oder  zwei  Aufhaltern  von  doppeltem  Leder  und  einer  Hinterbracke
  versehen  sein.  Die  Höhe  der  auf  Nabe  und  Felgenkranz  mit  eisernen  Reifen
versehenen  Räder  soll  nicht  unter  1  Meter  und  nicht  über  1  Meter  60  Centimeter,  die
Breite  der  Felgen  nicht  unter  5  und  möglichst  nicht  über  8  Centimeter  betragen.  Geleisebreite
  landesüblich.  Hemmschuh  oder  andere  Hemmvorrichtung  erwünscht.

Das  Obergestell  hat  entweder  aus  einem  festen  Bretterkasten  oder  aus  zwei  Leitern
mit  Brettfüllung  oder  Korbgeflecht  und  einem  Bretterboden  zu  bestehen,  muß  vorn  und
hinten  geschlossen,  mit  Spriegeln  zum  Auflegen  eines  Wagenplans  und  mit  einem  Sitzbrett,
  bezw.  Bocksitz  für  den  Fahrer,  ausgestattet  sein.  Spannketten  können  mitgeliefert
werden.  Der  innere  Beladungsraum  von  der  Spriegelwölbung  bis  zum  Wagenboden
soll  mindestens  2,25  Kubikmeter  betragen.

2.  Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kummt=  oder
Sielengeschirre  —  letztere  mit  Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge  von  Hanf
oder  Zugketten  haben;  ferner  ist  eine  Kreuzleine  von  Hanf,  Bandgurt  oder  Leder  und
eine  Halfter  nebst  starkem,  mit  Zügeln  versehenem  Trensengebiß  zum  Einknebeln  zu
liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile  müssen  haltbar  und  in  den  Ledertheilen  geschmeidig  sein.

3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:

1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,

1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  Kilogramm  Wagenschmiere,
10  Bindestränge  aus  Hanf,  2  Meter  50  Centimeter  bis  3  Meter  lang,

1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte),

2  große  Futtersäcke  aus  Drillich  zu  1,5  Centner  Hafer.
        <pb n="94" />
        —  62  —

4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
2  Deckengurte,
2  Halfterketten,  ungefähr  1  Meter  30  Centimeter  bis  1  Meter  70  Centimeter
lang  und  nicht  über  1  Kilogramm  schwer,
1  neue  Kardätsche,

1  Train=  (Fahr-)  Peitsche.

Bemerkung.

Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Zubehörstücke  haben  den  vorstehenden  Bestimmungen
  möglichst  zu  entsprechen.  Ueber  Abweichungen  ist  nur  hinwegzusehen,
wenn  das  Fuhrwerk  sonst  für  die  beabsichtigten  militärischen  Zwecke  völlig  geeignet
ist.  Keinesfalls  dürfen  aber  die  Bedingungen  über  das  Gewicht  des  Wagens
und  die  erforderliche  Tragfähigkeit  unerfüllt  bleiben.  —  Für  Fahrzeuge  zu  besonderen
  Zwecken  können  nöthigenfalls  die  Anforderungen  entsprechend  geändert
werden.  Gelangen  für  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen  besonders  schwere  Zugpferde
zur  Aushebung,  so  dürfen  auch  Fahrzeuge  angekauft  werden,  welche  bei  größerer
Tragfähigkeit  entsprechend  schwerer  als  14  Zentner  sind.

Unter  „Geschirre“  ist

die  Beschirrung  der  Zugpferde,  wie  sie  zum  Anspannen  an  den  Wagen
sowie  zum  Leiten  erforderlich  ist,
unter  „Hinterbracke"  ·
die  zum  Anspannen  der  Pferde  an  den  Wagen  nöthige,  mit  2  Ortscheiten
versehene  Vorrichtung,  die  entweder  an  dem  Vorderwagen  fest  angebracht
oder  zwischen  den  Deichselarmen  anzuhängen  ist,
zu  verstehen.
Da  die  landesüblichen  Wagen  zumeist  mit  festen  Deichseln  versehen  sind,  dürfen  statt
der  geforderten  Wagen  mit  „abnehmbarer  Deichsel“  auch  solche  „mit  fest  angebrachter
Deichsel“  ausgewählt  werden.
        <pb n="95" />
        Anlage  P  Gzu  832).

 

Verzeichniß
der
für  militärische  Zwecke  als  tauglich  anerkannten  und  angekauften

Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  aus  dem
Aushebungsbezirk  Musterungsbezirk

 

Bemerkung.
1.  Die  Verzeichnisse  sind  am  Schluß  von  den  Abnahme-Kommissaren  und  Taxatoren  durch
Namens-Unterschrift  und  Datum  zu  vollziehen.
2  Die  Verzeichnisse  für  das  Train-Bataillon,  in  welchen  in  Kolonne  17  nur  die  Rubrik  „Durchschnittsbetrag
  in  Zahlen“  auszufüllen  ist,  sind  blos  vom  Militär-Kommissar  zu  unterzeichnen
1899.  10
        <pb n="96" />
        64

 

Laufende  Nummer.

Vor=  und
Zuname  des
Besitzers.

*

Wohnort
und
Aushebungsbezirk.


4.
Zweispännige

Wagen  mit
Obergestell,
Spriegeln,
Sitzbrett
und
Steuerketten.


Zweispännige
Geschirre  mit
Kreuzleinen,
Halftern,
Trensengebissen

mit  Zügeln.

Wassereimer.

Achsschmierbüchsen.
Bindestränge.

Handlaterne.

10.

Futtersäcke.

11.

Deckengurte.

12.

Halfterketten.

13.

Kardätschen.

14.

Fahrpeitsche.
        <pb n="97" />
        16.

Für
welchen

Truppentheil.

*—.

 

17.

 

 

 

 

18.

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

Taxe  der  abgenommenen  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst
Zubehör.
2  3  Summa  Durchschnittsbetrag
dieser  *  1
1  drei  in  in
Taxator  Taxen.  Zahlen  Worten
4  A  Mark.
s

 

In  den  Rubriken  zu  17
werden  Beträge  von  einer
halben  Mark  und  darüber  für
eine  volle  Mark  gerechnet;
Beträge  unter  einer  halben
Mark  bleiben  außer  Ansatz

10“
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        Anlage  G  (zu  §  34).

Nr.

des  Aushebungs-Nationals.

Daß  der

Anerkenntniß.

zur  Armee-Mobilmachung

Ein  ...  .  Pferd
von  Farbe  und  Abzeichen

von  Geschlecht

-Gröôße  .Centimeter
Alter  Jahren
heute  abgeliefert  hat,  wofür  demselben  der  Taxwerth  von  .  .  %,  geschrieben  .Mark,

gegen  Ablieferung  dieses  Anerkenntnisses  und  auf  nachstehende  Quittung  zu  zahlen  ist,  bescheinigt.

(Stempel  der  betr.
Civilbehörde  des
Aushebungsbezirks.)

Vorstehende
ich  aus  der

baar  und  richtig  erhalten

„den  l.  ten.  18

Der  Civil-Aushebungs-Kommissar.

Quittung.

7/,  geschrieben  Mark,  habe

WD77,.).=  W.  Kasse  zu

und  quittire  hiermit.

I.,  den  ten  18
(Unterschrift  des  Empfängers.)
        <pb n="100" />
        Anlage  H  (zus  38).

 

Aeber—

über  das  Resultat  des  Musterungs=  und  Aushebungs-„
  Q  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v#  2  3  4.  5  6  7
Bahl  der  von  den  Bleiben  in  den
Musterungs-  Zahl  der  der  Aus-  Must  zbezir
..  ..  Musterungsbezirken
.  Kommissionen  als  hebungs-Kommission  kriegsb  6
E#  .  *  noch  kriegsbrauchbare
*  ·  kriegsbrauchbar  vorgeführten  Pferde.  Pferde  vorhanden
Aus-  8  bezeichneten  Pferde.
,  MS
hebungs-  -
.  ZE---  «  —---—-—-  —--—-»»·»  —
bezirk.  S153  S  #
..—  6·%E  [s  PeE  2  6°  S
8  S  t'*  -  .  S
2  2#  Ss  ss
3  3s225  B  —ss
EES  5  —  5  5  S8
"  —  *——  l  -  —  —  —
2  S  ——  —  z—  —  -  —  —
*  c#  -  G  Pferde  10  Pferde  O
        <pb n="101" />
        licht
Geschäfts  bezüglich  Gestellung  der  Mobilmachungs-Pferde

4

 

 

Von  den  nach  Kolonne  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Aushebungs-  «  Bleiben  an  bereits
Kommission  vorgeführten  Das  Kontingent  Reserve  von  30  definitiv  als  kriegs-Pferden
  sind  von  derselben  ausgehoben  mit  eserve  von  3  %.  brauchbar  bezeichneten
als  wirklich  kriegsbrauch-  Pferden  vorhanden
bar  bezeichnet  worden.  Bemerkungen.

EP,  S  I  T  i  2  cl
N  ½  I  3  uk  *iB
—1  z  337  52337  2
s  2  #  #  Ss
GeSSzESS=  8
—————.—————.  [  —.2.  ——
*  6  E——  S  S  =  SD  S  .’  *————  2
8  —5  1  1  «  Z——l-.-.—sp-—»sp»3
de.  O  Pferde  O  Pferde  10  Pferde
        <pb n="102" />
        Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sohne  in  Dresden
        <pb n="103" />
        —  71  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

4.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

—...—.—  ————  ——.  —  —  —  4

Inhalt:  Nr.  13.  Verordnung,  die  Ermittelung  der  Anbauflächen  betr.  S.  71.  —  Nr.  14.  Verordnung,
eine  Aenderung  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892  betr.  S.  73.  —  Nr.  15.
Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Dresden
nach  Kötzschenbroda  betr.  S.  74.  —  Nr.  16.  Verordnung,  die  ärztlichen  Bezirks=  und  Kreisvereine  und
die  pharmazeutischen  Kreisvereine  betr.  S.  75.  —  Nr.  17.  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des
Gesetzes,  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen  2c.  betr.  S.  83.  —  Nr.  18.  Nachtrag  zu  den  Ausführungsvorschriften
  über  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  im  Bereiche  der  sächsischen  Staatseisenbahn=
  2c.  Verwaltung.  S.  84.  —  Nr.  19.  Bekanntmachung,  die  Prüfungsordnung  für  Beamte  der
Staatseisenbahnverwaltung  betr.  S.  85.  —  Nr.  20.  Bestimmungen  über  militärische  Hülfskommandos
bei  öffentlichen  Nothständen.  S.  92.  —  Nr.  21.  Bekanntmachung,  anderweite  Ausführungsvorschriften
zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  für  den  Bereich  der  sächsischen
Heeresverwaltung  betr.  S.  95.  —  Nr.  22.  Bekanntmachung,  die  Konzessionirung  der  Feuerversicherungs-Genossenschaft
  Deutscher  Buchdrucker  in  Leipzig  betr.  S.  98.  —  Nr.  23.  Verordnung,  die  Enteignung
von  Grundeigenthum  für  eine  Verlegung  der  Staatseisenbahnlinie  Hainsberg  —  Kipsdorf  betr.  S.  99.

 

 

 

Nr.  13.  Verordnung,
die  Ermittelung  der  Anbauflächen  betreffend;
vom  7.  März  1899.

Noch  den  Beschlüssen  des  Bundesrathes  vom  19.  Januar  1899  soll  die  Ermittelung
der  Anbauflächen  nach  einem  bestimmten  Erhebungsformulare  in  allen  Bundesstaaten
alljährlich  vorgenommen  werden.

Zu  diesem  Behufe  wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  Folgendes  verordnet:

1.  Die  Ermittelung  der  Anbauflächen  hat  alljährlich  in  allen  Ortschaften  (Ortsfluren)
  durch  die  Ortsbehörden  unter  Zuziehung  von  Orts=  und  Landwirthschaftskundigen,
bezüglich  der  Forsten  und  Holzungen  von  Forstwirthschaftskundigen,  zu  erfolgen.

2.  Für  jeden  Ort  des  Königreichs  wird  bis  spätestens  zum  15.  Mai  jeden  Jahres
je  ein  Druckexemplar  des  Erhebungsformulars  mit  vorgedruckter  Anleitung  zur  Feststellung
  der  bei  der  Ermittelung  der  Anbauflächen  geforderten  Angaben  nebst  einem  Abdrucke
  gegenwärtiger  Verordnung  den  betreffenden  Verwaltungsobrigkeiten  (in  den

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  10.  April  1899.  11
        <pb n="104" />
        —  72  —

Städten,  in  denen  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt  ist,  den
Stadträthen,  im  übrigen  den  Amtshauptmannschaften)  durch  das  Statistische  Büreau
des  Ministeriums  des  Innern  übersendet  werden.

3.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  mit  Lieferschein  zugehenden
Exemplare  sofort  an  die  Stadträthe  derjenigen  Städte  ihres  Bezirks,  welche  ihre  Verfassung
  nach  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873
ordnen,  und  an  die  Gemeindevorstände  ihres  Bezirks  zu  vertheilen.

4.  Die  Stadträthe,  beziehentlich  die  Gemeindevorstände,  haben  innerhalb  der
ersten  beiden  Wochen  des  Monats  Juni  die  Formulare  unter  Zuziehung  von
Orts=  und  Landwirthschafts=  bez.  Forstwirthschaftskundigen  für  jede  Art  der  in  der  Flur
angebauten  Gewächse  an  den  betreffenden  Stellen  nach  Anleitung  der  dem  Erhebungsformulare
  aufgedruckten  Vorschriften  auszufüllen.

5.  Die  ausgefüllten  Formulare  sind  von  einem  Mitgliede  des  Stadtraths  und  beziehentlich
  von  dem  Gemeindevorstande,  sowie  von  den  zugezogenen  Orts=  und  Landwirthschafts=
  bez.  Forstwirthschaftskundigen  zu  unterzeichnen  und  spätestens  bis  zum
16.  Juni  desselben  Jahres  und  zwar  seitens  der  Stadträthe,  denen  dieselben  vom
Statistischen  Büreau  des  Ministeriums  des  Innern  zugehen,  an  dieses  Büreau  unmittelbar,
  seitens  der  übrigen  Stadträthe  und  der  Gemeindevorstände  aber  an  die  Bezirksamtshauptmannschaft
  einzusenden.

6.  Die  Amtshauptmannschaften  haben,  nachdem  sie  sich  von  der  formell  vorschriftsmäßigen
  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  überzeugt,  sämmtliche  Formulare  ihres  Bezirks
nach  alphabetischer  Ordnung  zu  gehörig  fest  verpackten  Lagen  zusammengeschnürt  bis
spätestens  zum  30.  Juni  desselben  Jahres  an  das  Statistische  Büreau  des
Ministeriums  des  Innern  einzusenden.

Jeder  Rücksendung  ist  der  mit  den  leeren  Formularen  empfangene  Lieferschein  wieder
beizufügen  und  neben  der  Ziffer  der  erhaltenen  die  Zahl  der  ausgefüllt  zurückfolgenden
Formulare  anzugeben.

7.  Etwaige  bei  der  Bearbeitung  der  Ermittelungs-Ergebnisse  seitens  des  Statistischen
Büreaus  wahrgenommene  Mängel  werden  durch  das  Statistische  Büreau  den  betreffenden
Stadträthen  und  Gemeindevorständen  unmittelbar  mitgetheilt  werden  und  sind  durch
diese  mit  thunlichster  Beschleunigung  abzustellen.

Dresden,  am  7.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gläsel.
        <pb n="105" />
        —  73  —

Nr.  14.  Verordnung,

eine  Aenderung  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
pom  28.  März  1892  betreffend;

vom  7.  März  1899.

Uner  Aufhebung  von  §5  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung  vom
28.  März  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  28)  sowie  der  Verordnung,  eine  Ergänzung  dieser
Ausführungsverordnung  betreffend,  vom  18.  Juni  1895  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  69)  wird
im  Einverständnisse  mit  dem  Finanz-Ministerium  Folgendes  bestimmt:

1.  Die  nach  den  §§  105  Absatz  2,  105f,  115  a,  120  d,  134e,  134f,  1348.
138  Absatz  1,  138  a,  139,  139b  Absatz  1  und  2  der  Gewerbeordnung  den  Ortspolizeibehörden,
  Polizeibehörden  und  unteren  Verwaltungsbehörden  zukommenden  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  werden  übertragen:

a)  für  die  Staatseisenbahnwerkstätten  nebst  zugehörigen  Magazinen  den  Eisenbahn-Werkstätten-Inspektionen,
  denen  die  Ueberwachung  dieser  Betriebe  zusteht;

b)  für  die  Schwellenimprägnirungsanstalten  sowie  für  die  den  Zwecken  der  Stationsbeleuchtung
  dienenden  Gasanstalten  den  Eisenbahn-Bauinspektionen,  in
deren  Bezirke  sich  diese  Anstalten  befinden;

e)  für  die  den  Zwecken  der  Zugsbeleuchtung  dienenden  Gasanstalten  den  Eisenbahn-Maschinen=
  bez.  Werkstätten-Inspektionen,  denen  die  Ueberwachung
  des  Betriebes  darin  obliegt;

d)  für  die  Betriebs-Elektrizitätswerke  der  Staatseisenbahnverwaltung  den  Eisenbahn-Telegraphen-Inspektionen,
  in  deren  Bezirke  diese  Werke  sich  befinden.


2.  Die  nach  den  §§  105e,  120  d,  1341,  138a,  139  der  Gewerbeordnung  den
höheren  Verwaltungsbehörden  zukommenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  bleiben  für
die  in  Absatz  1  aufgeführten  Betriebe  auch  künftig  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  übertragen.

Dresden,  den  7.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.
FJür  den  Minister:

Dr.  Vodel.
Gläsel.

11“
        <pb n="106" />
        —  74  —

Nr.  15.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  elektrischen
Straßenbahn  von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  betreffend;

vom  11.  März  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom
18.  Mai  1898  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  zur

Erbauung  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Dresden  nach  Kötzschenbroda  andurch  verordnet
  was  folgt.

1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  wegen  Abtretung  des  zu  Erbauung  einer  von
Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze  zu  verlängernden
Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  vom  3.  Juli  1835  (G.-u.  V.-Bl.  S.  371flg.)
und,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die
einschlagenden  späteren  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der  bezeichneten
Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

#&amp;amp;#  22.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  in
den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

#3.  Die  Vorschriften  dieser  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten  sofort
in  Wirksamkeit.  ·

§4.VonderAnlagewerdennachMaßgabedergenehmigtenEnteignungspläne
die  Fluren  von

Trachau,

Radebeul,
Oberlößnitz,
Serkowitz,

Kötzschenbroda
und  das

Staatsforstrevier  Dresden
betroffen.

Dresden,  am  11.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  efter
        <pb n="107" />
        —  75  —

Nr.  16.  Verordnung,

die  ärztlichen  Bezirks-  und  Kreisvereine  und  die  pharmazeutischen
Kreisvereine  betreffend;

vom  14.  März  1899.

Zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  ärztlichen  Bezirksvereine,  vom
23.  März  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  81),  verordnet  das  Ministerium  des  Innern  gemäß
  §  8  dieses  Gesetzes,  beziehentlich  im  Anschlusse  an  §§  2  und  23  der  Verordnung
zu  Ausführung  desselben  vom  23.  März  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  84)  wie  folgt:

1.

Dieärztlichen  Bezirksvereine,  die  ärztlichen  und  die  pharmazeutischen
Kreisvereine,  sowie  deren  Organe,  insbesondere  die  Ehrenräthe  der  ärztlichen  Bezirksvereine
  und  die  Kreisvereinsausschüsse  unterstehen  der  Aufsicht  der  Kreishauptmannschaften.
  Etwaige  z.  Z.  anhängige  Angelegenheiten  sind  zur  weiteren  Entschließung
an  die  Kreishauptmannschaften  abzugeben.

Neue  Statuten  oder  Nachträge  zu  solchen  sind  bei  der  zuständigen  Kreishauptmannschaft
  einzureichen.  Die  entgegenstehende  Vorschrift  im  1.  Satze  von  §  40  der  Verordnung
  vom  23.  März  1896  wird  aufgehoben.

2

Aerzte  und  Wundärzte,  welche  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  23.  März  1896
zum  Beitritt  in  die  ärztlichen  Bezirksvereine  verpflichtet  sind,  haben  sich  bei  dem  Vorstande
  des  ärztlichen  Bezirksvereins,  zu  dessen  Bezirk  der  Niederlassungsort  gehört,  im
Falle  der  Niederlassung  an=  und  im  Falle  des  Wegzugs  abzumelden.

Diese  Meldung  hat  schriftlich  und  zwar  die  Anmeldung  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter
  Niederlassung,  die  Abmeldung  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  Aufgabe  des
Wohnortes  zu  erfolgen.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  wird  auf  Antrag  des  Vorstandes  des  ärztlichen  Bezirksvereins
  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  X  geahndet.

3.

Beiträge,  welche  zu  Zwecken  der  ärztlichen  Bezirksvereine  (§  4  des  Gesetzes  vom
23.  März  1896)  erhoben  werden,  sind  bei  unterlassener  rechtzeitiger  Abführung  auf
schriftlichen  Antrag  des  Vereinsvorstandes  von  der  Verwaltungsbehörde  des  Wohnortes
des  im  Rückstande  verbliebenen  Vereinsmitgliedes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
über  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  beizutreiben.  —
        <pb n="108" />
        —  76  —

Gleichzeitig  wird  die  auf  Grund  von  §  5  des  Gesetzes  vom  23.  März  1896  erlassene
  Standes=  und  Ehrengerichts-Ordnung  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine
  und  zwar  letztere  mit  der  zu  §  13  für  nöthig  befundenen  Ergänzung  zur
Nachachtung  nachstehends  bekannt  gegeben.

1  Dresden,  den  1  4.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Zeibig.

J.
Standesordnung  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine.

81.  Jeder  Arzt  ist  verpflichtet,  seinen  Beruf  gewissenhaft  auszuüben  und  durch
sein  Verhalten  in  der  Berufsthätigkeit  wie  außerhalb  derselben  die  Ehre  und  das  An—
sehen  seines  Standes  zu  wahren.

&amp;amp;2.  Insbesondere  hat  jeder  Arzt  seine  Pflichten  gegenüber  seinen  Patienten  sorgfältig
  zu  erfüllen,  sowie  auf  gutes  Einvernehmen  mit  seinen  Standesgenossen  bedacht
zu  sein.

#  3  Jede  öffentliche  Anpreisung  (Reklame)  in  irgend  welcher  Form  ist  dem  Arzte,
als  der  Standeswürde  nicht  entsprechend,  untersagt.

Unter  öffentlicher  Anpreisung  ist  namentlich  zu  verstehen:

das  dauernde  Anbieten  ärztlicher  Hülfe  in  öffentlichen  Blättern  und  durch  Plakate,

das  auf  Erlangung  von  Praxis  oder  sonstiger  Vortheile  abzielende  Anbieten  unentgeltlicher
  ärztlicher  Hülfe  in  öffentlichen  Blättern,

das  Anzeigen  privater  Polikliniken,  sowie  unentgeltlicher  Sprechstunden  in  öffentlichen
Blättern  und  durch  Straßenanschlag,  mit  Ausnahme  solcher  Privatpolikliniken,
welche  lediglich  Unterrichtszwecken  für  Studirende  der  Medizin,  Aerzte,  oder  der
Krankenpflege  sich  widmende  Schwestern  dienen,

die  Empfehlung  besonderer  eigener  Heilmethoden  in  öffentlichen  Blättern  oder  durch
öffentliche  Vorträge,  durch  Flugschriften  und  dergleichen,

das  Berichten  über  Krankengeschichten  und  Operationen  in  anderen  als  fachwissenschaftlichen
  Zeitschriften,

die  Veranlassung  öffentlicher  Danksagungen  und  der  Reklame  dienender  Zeitungsartikel.

Ausnahmen  sind  mit  Genehmigung  des  Bezirksvereins  gestattet.
        <pb n="109" />
        —  77  —

#  4.  Der  Kauf  und  Verkauf  der  ärztlichen  Praxis,  sowie  das  gewerbsmäßige  Vermitteln
  derartiger  Käufe  und  Verkäufe  durch  Aerzte  ist  unstatthaft.

#  5.  Die  Bezeichnung  als  Spezialist  kommt  nur  dem  Arzte  zu,  der  sich  gründliche
Ausbildung  in  dem  betreffenden  Spezialfache  erworben  hat  und  sich  vorwiegend  mit  demselben
  beschäftigt.  Die  mißbräuchliche  Bezeichnung  als  Spezialist  ist  unstatthaft.

§6.  Kranke  ausschließlich  brieflich  zu  behandeln,  ist  unzulässig.

&amp;amp;  7.  Es  ist  unstatthaft,  über  die  Wirksamkeit  sogenannter  Geheimmittel  Zeugnisse
auszustellen,  mit  Nichtärzten  zusammen  Kranke  zu  behandeln,  sich  durch  Nichtärzte  vertreten
  zu  lassen  und  die  Krankenbehandlung  durch  Nichtärzte  mit  seinem  Namen  zu  decken
oder  in  irgend  welcher  Form  zu  unterstützen.

&amp;amp;  .  Die  Uebernahme  eines  Kranken  aus  der  Behandlung  eines  anderen  Arztes
ist  nur  dann  zulässig,  wenn  dafür  Sorge  getragen  ist,  daß  der  letztere  davon  rechtzeitig
benachrichtigt  ist.  Vorübergehende  Vertretung  in  Nothfällen,  sowie  die  Berathungen  im
Hause  des  Arztes  sind  in  dieses  Verbot  nicht  eingeschlossen.  Von  Kontrolbesuchen,  welche
bei  Kranken  anderer  Aerzte  im  Auftrage  von  dritten  Personen,  Versicherungsanstalten
oder  Krankenkassen  vorgenommen  werden  sollen,  ist  der  behandelnde  Arzt  vorher  zu
benachrichtigen.

Eine  dauernde  Kontrolthätigkeit  im  Interesse  einer  Krankenversicherungsanstalt  oder
Krankenkasse  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  des  Bezirksvereins  übernommen
werden.  Bei  Versagung  dieser  Genehmigung  kann  die  Entscheidung  der  Vereinsversammlung
  eingeholt  werden.

8  9.  Die  von  einem  Kranken  oder  dessen  Angehörigen  gewünschte  Zuziehung  eines
zweiten  Arztes  als  Consiliarius  darf  vom  behandelnden  Arzte  nicht  abgelehnt  werden.
Die  Wahl  des  Consiliarius  kann  aber  nur  in  Uebereinstimmung  mit  dem  behandelnden
Arzte  erfolgen.

In  der  Regel  hat  der  behandelnde  Arzt  den  als  Consiliarius  gewählten  Arzt  von
der  gewünschten  Konsultation  zu  benachrichtigen.

Der  zur  Theilnahme  an  einem  Consilium  aufgeforderte  Arzt  ist  zur  Ablehnung  be—
rechtigt,  zur  Annahme  jedoch  nur  dann,  wenn  er  sich  vergewissert  hat,  daß  der  be—
handelnde  Arzt  damit  einverstanden  und  rechtzeitig  benachrichtigt  worden  ist.

Bei  Consilien  ist  der  Kurplan  durch  gemeinschaftliche  Berathung  festzustellen,  die
weitere  Behandlung  aber  dem  behandelnden  Arzte  zu  überlassen.

Die  Wiederholung  der  Zuziehung  des  Consiliarius  ist  nur  nach  Uebereinkunft  mit
dem  behandelnden  Arzte  zulässig.  Das  Gleiche  gilt  für  weitere  Krankenbesuche  seiten
des  Consiliarius.

8  10.  Ein  Arzt  darf  dem  anderen  in  dringenden  Fällen  die  von  ihm  erbetene
Assistenz  nicht  verweigern.
        <pb n="110" />
        —  78  —

&amp;amp;  11.  Es  ist  unzulässig,  einen  Standesgenossen  durch  Anbieten  billigerer  oder  unentgeltlicher
  Hülfeleistung  oder  durch  sonstige  unlautere  Mittel  aus  seiner  Stellung  zu
verdrängen  oder  solches  zu  versuchen.

&amp;amp;  12.  Es  ist  unzulässig,  die  Behandlungsweise  eines  anderen  Arztes  Nichtärzten
gegenüber  in  leichtfertiger  oder  rücksichtsloser  Weise  abfällig  zu  beurtheilen.

"  13.  Das  Anbieten  oder  Gewähren  von  Vortheil  irgend  welcher  Art  an  dritte
Personen,  um  sich  dadurch  Praxis  zu  verschaffen,  ist  unstatthaft.

&amp;amp;  14.  Es  steht  dem  Arzte  zwar  frei,  unbemittelten  Kranken  das  Honorar  ganz
oder  theilweise  zu  erlassen,  dagegen  ist  es  der  Stellung  des  Arztes  nicht  würdig,  zahlungsfähigen
  Personen  —  von  Standesgenossen  und  deren  Angehörigen  und  ihm  nahe  Befreundeten
  abgesehen  —  in  der  Aussicht  oder  zu  dem  Zwecke,  sich  damit  anderweite
Vortheile  zu  verschaffen,  das  Honorar  zu  erlassen  oder  die  Honorarforderung  unter  die
Minimalsätze  der  ärztlichen  Gebührentaxe  für  ärztliche  und  zahnärztliche  Privatpraxis
herabzusetzen.

15.  Verträge  mit  öffentlichen  oder  privaten  Korporationen,  insbesondere  mit
Versicherungs-Gesellschaften  und  -Anstalten,  sowie  mit  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditätsund
  sonstigen  Kassen  sind  dem  Bezirksvereine  vor  ihrem  endgültigen  Abschlusse  zur
Genehmigung  vorzulegen,  falls  ein  Fixum  oder  ein  nach  der  Mitgliederzahl  der  Kasse
beziehentlich  nach  der  Zahl  der  vorkommenden  Erkrankungsfälle  zu  bestimmender  Honorar-=satz
  vereinbart  werden  soll,  oder  wenn  bei  Honorirung  nach  Einzelleistungen  die  zu
vereinbarenden  Liquidationsbeträge  unter  die  Mindestsätze  der  ärztlichen  Gebührentaxe
hinabgehen.

II.
Ehrengerichtsordnung  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine.

S#  l.  In  jedem  Bezirksvereine  wird  ein  aus  mindestens  drei  Mitgliedern  des
Vereins  bestehender  Ehrenrath  gebildet.

#2.  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Ehrenrathes  und  der  Stellvertreter  derselben
erfolgt  in  der  Regel  auf  die  Dauer  eines  Jahres.

Bei  der  Wahl  ist  zugleich  der  Vorsitzende  des  Ehrenrathes  und  dessen  Stellvertreter
zu  bestimmen,  sowie  auch  festzusetzen,  in  welcher  Reihenfolge  bei  Behinderung  von  Mitgliedern
  die  Stellvertreter  zu  berufen  sind.

Die  Wiederwahl  der  ausscheidenden  Mitglieder  und  der  Stellvertreter  derselben  ist
zulässig.
        <pb n="111" />
        —  75  —

§&amp;amp;3.  Der  Ehrenrath  hat  die  Aufgabe,  die  Beilegung  von  Streitigkeiten,  welche  aus
dem  ärztlichen  Berufsverhältnisse  zwischen  Aerzten  oder  zwischen  einem  Arzte  und  einer
anderen  Person  entstehen,  zu  vermitteln,  sowie  ihm  im  Beschwerdewege  oder  auch  sonst
zu  seiner  Kenntniß  gelangende  Uebertretungen  der  ärztlichen  Standesordnung  ehrengerichtlich
  zu  untersuchen  und  darüber  zu  entscheiden.

##4.  Jedes  Mitglied  des  Bezirksvereins  hat  das  Recht,  eine  ehrengerichtliche
Untersuchung  über  sein  Verhalten  vom  Ehrenrathe  zu  verlangen.

Beschwerden  von  Aerzten  wie  von  Nichtärzten  gegen  einen  Arzt  wegen  Uebertretung
der  Standesordnung  sind  bei  dem  Vorstande  des  ärztlichen  Bezirksvereins,  welchem  der
Beschuldigte  als  Mitglied  angehört,  schriftlich  einzureichen.

Der  Vorstand  des  Bezirksvereins  ist  berechtigt,  den  Beschwerdeführer  zur  Zurücknahme
  seiner  Beschwerde  aufzufordern.  Bleibt  diese  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  ist
mit  der  Beschwerde  den  Bestimmungen  des  §  5  gemäß  zu  verfahren,  doch  kann  in  einem
solchen  Falle  von  dem  Beschwerdeführer  eine  Sicherstellung  für  die  Kosten  des  Verfahrens
(zu  vergl.  §  16)  verlangt  werden.

#b5.  Bei  dem  Vorstande  des  Bezirksvereins  eingegangene  Beschwerden  über  ein
Vereinsmitglied  beziehentlich  Anträge  auf  Einleitung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens
gegen  dasselbe  sind,  sofern  der  Beschuldigte  ein  einer  staatlich  geordneten  Disziplinarbehörde
  unterstehender  Arzt  ist,  ohne  weiteres  an  diese  Behörde  abzugeben,  andernfalls
aber  dem  Vorsitzenden  des  Ehrenrathes  zur  ehrengerichtlichen  Erörterung  und  Entscheidung
  zuzustellen.

Beschwerden  über  einen  Civilpraxis  betreibenden  Sanitätsoffizier  des  Friedensstandes,
  gleichviel  ob  derselbe  einem  Bezirksvereine  als  Mitglied  angehört  oder  nicht,
sind  an  die  Sanitätsdirektion  zu  richten,  beziehentlich,  wenn  sie  bei  dem  Vorstande  des
Bezirksvereins,  dessen  Mitglied  der  Beschuldigte  ist,  angebracht  worden  sind,  an  die
Sanitätsdirektion  abzugeben.

é.  Ist  gegen  einen  Arzt  wegen  einer  strafbaren  Handlung  die  öffentliche  Klage
erhoben,  so  ist  während  der  Dauer  des  Strafverfahrens  wegen  der  nämlichen  That  das
ehrengerichtliche  Verfahren  nicht  zu  eröffnen  oder,  wenn  die  Eröffnung  stattgefunden  hat,
auszusetzen.

Wird  in  dem  Strafverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet  wegen  der  gleichen
That  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  insoweit  statt,  als  dieselbe  an  sich  und  unabhängig
  von  dem  Thatbestande  einer  im  Strafgesetze  vorgesehenen  Handlung  die  ehrengerichtliche
  Bestrafung  begründet.

Hat  das  Strafverfahren  zu  einer  Verurtheilung  geführt,  so  beschließt  der  Ehrenrath,
ob  außerdem  das  ehrengerichtliche  Verfahren  zu  eröffnen  oder  fortzusetzen  ist.

1899.  12
        <pb n="112" />
        —  80  —

&amp;amp;  7.  Ist  gegen  einen  Arzt  zur  Zeit  seines  Uebertritts  in  einen  anderen  Bezirksverein
  bei  dem  Ehrenrathe  des  Vereins,  welchem  derselbe  bis  dahin  als  Mitglied  angehörte,
  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  im  Gange,  oder  wird  gegen  einen  Arzt  zur  Zeit
seines  Uebertritts  oder  nach  dem  Uebertritt  in  einen  anderen  Bezirksverein  bei  dem
Vorstande  des  Vereins,  dessen  Mitglied  derselbe  früher  war,  eine  Beschwerde  wegen  Vergehens
  gegen  die  Standesordnung  angebracht,  so  ist  die  betreffende  Angelegenheit  durch
Vermittelung  des  Vorstandes  des  Bezirksvereins,  in  welchen  der  Beschuldigte  übergetreten
ist,  an  den  Ehrenrath  dieses  Vereins  zur  Fortsetzung  beziehentlich  Eröffnung  des  ehrengerichtlichen
  Verfahrens  abzugeben.

&amp;amp;  .  Wegen  einer  strafbaren  oder  einer  als  eine  Verletzung  der  Standesordnung
anzusehenden  Handlung,  welcher  sich  ein  Arzt  vor  der  Erlangung  der  Mitgliedschaft  eines
Bezirksvereins  schuldig  gemacht  hat,  ist  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  dann  zulässig,
wenn  die  betreffende  Handlung,  nach  Ansicht  des  Ehrenrathes,  die  Aberkennung  des  Wahlrechtes
  und  der  Wahlfähigkeit  zu  den  vom  Vereine  zu  bewirkenden  Wahlen  (8  16  unter  d)
zu  begründen  geeignet  ist.

&amp;amp;9Von  den  in  §  16  aufgeführten  ehrengerichtlichen  Strafen  können  die  unter  à
und  b  vorgesehenen  ohne  förmliches  ehrengerichtliches  Verfahren  durch  Beschluß  des
Ehrenrathes  verhängt  werden,  jedoch  in  jedem  Falle  nur  nach  Gehör  des  Beschuldigten.
Auch  steht  dem  Beschuldigten  das  Recht  zu,  vor  der  Beschlußfassung  die  Einleitung  des
förmlichen  ehrengerichtlichen  Verfahrens  zu  verlangen.

*  10.  In  allen  Beschwerdefällen,  welche  nicht  durch  das  in  §  9  angegebene  Verfahren
  zum  Austrag  gebracht  werden  können,  hat  der  Vorsitzende  des  Ehrenrathes,  falls
er  nicht  selbst  die  Voruntersuchung  unternimmt,  ein  Mitglied  des  Ehrenrathes  mit  der
Voruntersuchung  zu  beauftragen  und  dem  beschuldigten  Arzte  von  der  Beschwerde  Kenntniß
zu  geben,  sowieihm  den  Namen  des  Ehrenrathsmitgliedes,  welches  die  Voruntersuchung
zu  führen  hat,  mitzutheilen.

Dem  Beschuldigten  ist  während  der  Voruntersuchung  ausreichende  Gelegenheit  zu
geben,  sich  über  die  erhobene  Beschwerde  mündlich  zu  Protokoll  zu  erklären;  auch  kann
ihm  schriftliche  Erklärung  auferlegt  oder  gestattet  werden.

Der  mit  der  Voruntersuchung  Beauftragte  ist  berechtigt,  Zeugen  zu  vernehmen  oder,
falls  diese  einem  anderen  Bezirksvereine  als  Mitglieder  angehören  beziehentlich  im  Bereiche
  eines  anderen  Bezirksvereins  wohnen,  den  Ehrenrath  des  letzteren  um  Vernehmung
der  Zeugen  durch  eines  seiner  Mitglieder  zu  ersuchen,  und  hat  alle  Ergebnisse  der  Untersuchung
  schriftlich  festzustellen.  Vereidigung  der  Zeugen  findet  nicht  statt.

11.  Jeder  Ehrenrath  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  eines  anderen  Ehrenrathes
der  Vernehmung  von  Zeugen  sich  zu  unterziehen  und  dem  ersuchenden  Ehrenrathe  das
Ergebniß  der  Vernehmung  mitzutheilen.
        <pb n="113" />
        —  81  —

&amp;amp;  12.  Nach  Abschluß  der  Voruntersuchung  hat  der  Ehrenrath  in  einer  von  dem
Vorsitzenden  anzuberaumenden  Sitzung  über  die  Beschwerde  zu  verhandeln  und  Beschluß
zu  fassen.

Die  Einladung  der  Mitglieder  des  Ehrenrathes  zu  den  Sitzungen  hat  in  der  Regel
acht  Tage  vorher  unter  Angabe  der  Tagesordnung  zu  erfolgen.  Die  gleiche  Frist  ist  bei
der  Ladung  des  Beschuldigten  beziehentlich  des  Beschwerdeführers  zur  Verhandlung  einzuhalten.


Die  Mitglieder  des  Ehrenrathes  find  verpflichtet,  auf  ergangene  Einladung  an  den
Sitzungen  theilzunehmen.  Ein  Mitglied,  welches  an  der  Theilnahme  behindert  ist  oder
aus  besonderen  Gründen  von  ihr  befreit  zu  sein  wünscht,  hat  dem  Vorsitzenden  unter
Angabe  der  letzteren  rechtzeitig  nach  erfolgter  Ladung  hiervon  Mittheilung  zu  machen,
damit  nöthigenfalls  ein  Stellvertreter  einberufen  werden  kann.

Dem  Vorsitzenden  steht  die  Entscheidung  darüber  zu,  ob  die  angegebenen  Behinderungsgründe
  ausreichende  sind.

*#  13.  Zur  Verhandlung  des  Ehrenrathes  wird  der  Arzt,  gegen  welchen  verhandelt
wird,  geladen.  Er  hat  in  der  Verhandlung  zu  erscheinen  und  ist  verpflichtet,  wahrheitsgemäß
  Auskunft  zu  geben,  kann  sich  aber  auch  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  durch
einen  Arzt  vertreten  beziehentlich  unterstützen  lassen.

Eine  Vertretung  oder  Unterstützung  der  Parteien  durch  Rechtsanwälte,  wie  überhaupt
  durch  Nichtärzte,  ist  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  nicht  gestattet.

Die  Verhandlungen  sind  nicht  öffentlich.

&amp;amp;  14.  Gegenstand  der  Verhandlung  ist  die  Beschwerde,  welche  zu  Anfang  der  Verhandlung
  zur  Verlesung  kommt.  In  der  Verhandlung  giebt  der  mit  der  Voruntersuchung
Beauftragte  auf  Grund  seiner  schriftlich  festgestellten  Erhebungen  eine  Darstellung  der
Sache.  Sodann  wird  der  Beschuldigte  beziehentlich  dessen  zugelassener  Vertreter  gehört.
Im  Falle  des  Ausbleibens  des  Beschuldigten  darf  auch  in  dessen  Abwesenheit  verhandelt
werden.

Der  Beschwerdeführer  kann  zur  Verhandlung  geladen  werden;  sein  Ausbleiben  bildet
keinen  Grund  zur  Vertagung.  Der  Vorsitzende  kann  ihm  das  Wort  ertheilen.

*  15.  Nach  Schluß  der  Verhandlung  haber  sich  der  Beschuldigte,  beziehentlich  dessen
Vertreter  und  der  Beschwerdeführer  zu  entfernen,  und  erfolgt  die  Schlußberathung  und
Beschlußfassung.

Der  Ehrenrath  hat  über  jede  Sitzung  durch  einen  zur  Protokollführung  zugezogenen
und  zu  dieser  Funktion  vor  der  Verhandlung  von  dem  Vorsitzenden  mittels  Handschlags
an  Eidesstatt  besonders  zu  verpflichtenden  Arzt  ein  Protokoll  aufnehmen  zu  lassen.  Letzteres
  hat  den  Gang  der  Verhandlung  und  den  Wortlaut  sämmtlicher  gefällten  Ent-12“
        <pb n="114" />
        —  82  —

scheidungen  zu  enthalten  und  ist  am  Schlusse  jeder  Sitzung  zu  verlesen  und  vom  Vor—
sitzenden  und  mindestens  noch  einem  Mitgliede  zu  unterzeichnen.

16.  Die  Entscheidung  kann  lauten:

1.  auf  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  während  der  Dauer  des  gegen  den  Beschuldigten
  wegen  einer  strafbaren  Handlung  eingeleiteten  gerichtlichen  Verfahrens,

2.  auf  Freisprechung,

3.  auf  Verurtheilung  zu  einer  ehrengerichtlichen  Strafe.

Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind:

a)  Warnung,

b)  Verweis,

Z)  Geldstrafen  von  20  bis  1500  Mark,

d)  Aberkennung  des  Wahlrechtes  und  der  Wahlfähigkeit  zu  den  vom  Vereine  zu  bewirkenden
  Wahlen  bis  zur  Dauer  von  fünf  Jahren,

e)  wenn  die  Untersuchung  gegen  einen  durch  Vereinsbeschluß  aufgenommenen  Zahnarzt
sich  gerichtet  hat,  Ausschluß  aus  dem  Vereine  mit  oder  ohne  Aberkennung  der
Fähigkeit,  später  wieder  einem  Bezirksvereine  beitreten  zu  können.

Die  unter  c  und  d  bezeichneten  Strafen  können  auch  gleichzeitig,  nicht  minder  kann
im  einzelnen  Falle  auf  Veröffentlichung  der  verurtheilenden  Entscheidung  in  einer  von
der  entscheidenden  Behörde  bestimmten  Zeitschrift  erkannt  werden.

Durch  Beschluß  des  Ehrenrathes  können  die  Kosten  des  Verfahrens,  welche  je  nach
dem  Umfange  desselben  auf  10  bis  50  Mark  festzusetzen  sind,  ganz  oder  theilweise  dem
Verurtheilten  oder  in  Fällen  offenbar  leichtfertig  oder  wider  besseres  Wissen  erhobener
Beschwerden,  dem  Beschwerdeführer  auferlegt  werden.

17.  Zur  Beschlußfassung  des  Ehrenrathes  ist  die  Anwesenheit  aller  Mitglieder,
beziehentlich  der  entsprechenden  Zahl  von  Stellvertretern  erforderlich.  Eine  verurtheilende
Entscheidung  erfordert  Zweidrittelmajorität.

&amp;amp;  18.  Gegen  die  dem  Verurtheilten  schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  zu  eröffnende
Entscheidung  des  Ehrenrathes  steht  demselben  innerhalb  14  Tagen  nach  Empfang  der
Entscheidung  die  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof  zu.  Die  Berufung  ist  bei  dem
Ehrenrathe,  welcher  die  angegriffene  Entscheidung  erlassen  hat,  schriftlich  einzulegen.  Die
bei  dem  Ehrenrathe  ergangenen  Akten  sind  innerhalb  einer  Stägigen  Frist  nach  Anmeldung
der  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof  einzureichen.

*19.  Der  Ehrengerichtshof  wird  für  jeden  Regierungsbezirk  gebildet  aus  einem
vom  Ministerium  des  Innern  zu  ernennenden  höheren  Verwaltungsbeamten  als  Vorsitzenden
  und  vier  von  den  Mitgliedern  des  Kreisvereinsausschusses  regelmäßig  auf  drei
Jahre  gewählten  Beisitzern.  Von  diesen  haben  mindestens  zwei  denjenigen  Aerzten  anzugehören,
  welche  nach  §  5  dem  Verfahren  vor  dem  Ehrenrathe  unterstehen.
        <pb n="115" />
        —  83  —

Mit  den  vier  Beisitzern  sind  zugleich  vier  Stellvertreter  derselben  zu  wählen;  auch
ist  bei  der  Wahl  zu  bestimmen,  in  welcher  Reihenfolge  im  Falle  der  Behinderung  von
Mitgliedern  die  Stellvertreter  zu  berufen  sind.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sofort  wieder  wählbar.

§  20.  Das  Verfahren  vor  dem  Ehrengerichtshofe  gestaltet  sich  entsprechend  demjenigen
  vor  dem  Ehrenrathe.  Zur  Verurtheilung  bedarf  es  einer  Vierfünftelmajorität.

Ein  Mitglied  des  Ehrengerichtshofes,  welches  bei  der  angefochtenen  Entscheidung  des
Ehrenrathes  mitgewirkt  hat,  ist  von  der  Theilnahme  an  der  Verhandlung  und  Entscheidung
  in  dieser  Sache  ausgeschlossen.

&amp;amp;  21.  Die  Entscheidungen  des  Ehrengerichtshofes  sind  endgültig.

622.  Die  Vollstreckung  der  Urtheile  des  Ehrenrathes  und  des  Ehrengerichtshofes
liegt  dem  betreffenden  Vorsitzenden  ob.

&amp;amp;  23.  Dem  Beschuldigten  und  dem  Vorstande  des  Bezirksvereins,  welchem  der
Beschuldigte  als  Mitglied  angehört,  ist  vom  Vorsitzenden  des  Ehrenrathes,  beziehentlich
des  Ehrengerichtshofes,  eine  Abschrift  des  Urtheils  mit  der  Begründung  zuzustellen.

6##24.  Nach  Abschluß  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  sind  die  ergangenen  Akten

an  den  Vorstand  des  Bezirksvereins,  welchem  der  Beschuldigte  als  Mitglied  angehört,
abzugeben  und  von  diesem  mit  den  Vereinsakten  aufzubewahren.

*  25.  Alle  nach  den  Bestimmungen  dieser  Ehrengerichtsordnung  erforderlichen  Zustellungen
  und  Ladungen  haben  in  verschlossenem  Briefumschlage  und  diejenigen,  welche
den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  durch  die  Post  mittels  eingeschriebenen  Briefes  zu  erfolgen,
doch  bleibt  dem  Ehrenrathe  und  dem  Ehrengerichtshofe  ausdrücklich  vorbehalten,  daß  der
Beweis  der  Zustellung  auch  in  anderer  Weise  geführt  werden  kann.

 

Nr.  17.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß
zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  15.  März  1899.
J  "
In  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protokollen

und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom  20.  Mai
1867  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131)  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  bestimmt,  daß  im
        <pb n="116" />
        —  84  —

Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung  außer  den  Mitgliedern,  Hülfsarbeitern  und
Referendaren  der  Generaldirektion,

die  Eisenbahndirektoren,

die  Vorstände  der  höheren  technischen  Büreaus,

der  Transport-Oberinspektor,

die  Bau-,  Betriebs-,  Maschinen=  und  Telegraphen-Inspektoren,

die  juristischen  Hülfsarbeiter  bei  den  Betriebsdirektionen,

die  Regierungsbaumeister,

die  Vorstände  der  Hauptverwaltungsstellen,

die  Transportinspektoren  und  Verkehrsinspektoren,

die  Kassenrevisoren,

die  Eisenbahnsekretäre,

die  Maschinenverwalter,

die  Vorstände  der  Stationen,  sowie  der  Güter-,  Eilgut=  und  Gepäckverwaltungen,

die  Magazinverwalter,

die  Heizhausvorstände
zu  denjenigen  Personen  gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugniß  zum  Protokolliren  ein
für  alle  Mal  verbunden  ist.

Die  Verordnung  vom  18.  Dezember  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  422  flg.)  wird,  insoweit
  sie  sich  auf  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung  bezieht,  hiermit  außer  Kraft
gesetzt.

Dresden,  am  15.  März  1899.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Nr.  18.  Dritter  Nachtrag

zu  den  Ausführungsvorschriften  vom  26.  September  1885
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  110  flg.),  die  Unfallversicherung  betreffend;

vom  15.  März  1899.
A.  Stelle  der  Absätze  2  und  3  des  zweiten  Nachtrags  vom  25.  November  1898

(G.=  u.  V.-Bl.  S.  263)  treten  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1899  ab  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="117" />
        —  85  —

Die  nach  den  §§  45,  51  bis  56  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(R.-G.-Bl.  S.  69  flg.)  von  den  Ortspolizeibehörden  wahrzunehmenden  Funktionen
werden  auf  Grund  von  §  109  dieses  Gesetzes  für  den  Bereich  der  sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung,
  und  zwar

für  den  Werkstättendienst
(an  Stelle  der  aufgelösten  Maschinen-Hauptverwaltung)
den  Werkstätten-Inspektionen;
für  den  Maschinenbetriebsdienst
den  Maschinen-Inspektionen
und
für  den  gesammten  übrigen  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Eisenbahndienst
(an  Stelle  der  bisherigen  Betriebs-Oberinspektionen  und  Sektionsbüreaus)
den  Eisenbahn-Betriebsdirektionen
je  für  ihren  Bereich  übertragen.
Dresden,  am  15.  März  1899.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.  Wunderlich.

 

Nr.  19.  Bekanntmachung,

die  Prüfungsordnung  für  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung
betreffend;

vom  21.  März  1899.

An  Stelle  der  unterm  4.  November  1893  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  238  flg.)  veröffentlichten
Prüfungsordnung  für  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung  tritt  vom  1.  April  dieses

Jahres  an  die  nachstehend  unter  O  abgedruckte  neue  Prüfungsordnung.
Die  in  §  3  gedachten  besonderen  Bestimmungen  sind  ebenso  wie  Abdrücke  der  Prüfungsordnung

  selbst  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zu  erlangen.
Dresden,  am  21.  März  1899.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.  Wunderlich.
        <pb n="118" />
        —  86  —

□

Prüfungsoroènung

für  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung.

1.

(1.)  Im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung  wird  die  Ablegung  von  Prüfungen
für  das  nachstehend  bezeichnete  Personal  gefordert:

Wächter,

Bahnwärter,

Packer,

Weichenwärter  II.  Klasse,

Portiers  im  Stations=  und  Werkstättendienste,
Bahnsteigschaffner,

Schaffner,

Weichenwärter  I.  Klasse,

Schirrmeister,

.  Bodenmeister,

.  Oberschaffner,

.Stationsassistenten  und  Stationsverwalter  II.  Klasse,
.Stationsassistenten  und  Stationsverwalter  J.  Klasse,
.  Bahnverwalter;

.Materialausgeber,

.Werkführer;

.  Werkmeister,

.Oberwerkmeister;

.  Maschinenwärter  II.  Klasse,

Bauaufseher,

Bahnmeister  und  Gasmeister;

Wagenrevisoren,

Lokomotivführer,

Heizhausvorstände;

Telegraphenwärter;
        <pb n="119" />
        —  87  —

26.  Telegraphenaufseher,
27.  Maschinenwärter  I.  Klasse,
28.  Telegraphenassistenten,
29.  Vorstände  von  Betriebs-Elektrizitätswerken;
30.  Büreauassistenten,
31.  Betriebssekretäre;
32.  Zeichner,
33.  Technische  Büreauassistenten,
34.  Technische  Betriebssekretäre.
(2.)  Es  bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  auch  für  vorstehend  nicht  genannte  Beamte
  der  Staatseisenbahnverwaltung  Prüfungen  einzuführen.

d*  2.  Allgemeine  Vorbedingungen.

Personen,  welche  sich  der  Prüfung  für  eine  der  vorgenannten  Beamtenstellen  unterziehen
  wollen,  haben,  soweit  es  sich  um  die  erstmalige  Anstellung  im  Eisenbahndienste
handelt,

1.  durch  Vorlage  der  Geburts=  oder  Taufurkunde  nachzuweisen,  daß  sie  das  2  1.  Lebensjahr
  erfüllt,  das  40.  Lebensjahr  aber  noch  nicht  überschritten  haben;

2.  ein  ärztliches  Zeugniß  nach  vorgeschriebenem  Muster  darüber  beizubringen,  daß  sie
die  zur  Wahrnehmung  der  betreffenden  Dienstverrichtungen  erforderliche  Gesundheit,
  Rüstigkeit  und  Gewandtheit  sowie  ausreichendes  Hör=  und  Sehvermögen  besitzen;


3.  die  erlangte  Schulbildung  und  sonstigen  Kenntnisse  durch  Zeugnisse  nachzuweisen;

4.  über  ihre  Unbescholtenheit  und  darüber,  daß  sie  frei  von  Schulden  sind,  sowie  über
ihre  Beschäftigung  in  den  früheren  Lebensverhältnissen  seit  Austritt  aus  der
Schule  oder  aus  dem  Militärdienste  durch  Vorlage  amtlicher  oder  sonstiger
glaubhafter  Zeugnisse  Auskunft  zu  ertheilen;

5.  einen  Ausweis  (Militärpaß  und  militärisches  Führungszeugniß,  Ausmusterungsschein,
  Landsturmschein,  Civilversorgungsschein  r2c.)  darüber  vorzulegen,  daß  sie
ihrer  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  der  Flotte  genügt  haben,  oder
von  der  Militärpflicht  für  die  Friedenszeit  endgültig  befreit  sind.

§  3.  Sonstige  Bedingungen.

Die  besonderen  Bestimmungen,  welche  für  die  einzelnen  Beamtenstellungen  theils  in
Bezug  auf  die  zu  erfüllenden  Vorbedingungen,  theils  in  Bezug  auf  die  in  der  Prüfung
nachzuweisenden  Kenntnisse  maßgebend  sind,  unterliegen  der  Feststellung  durch  das
Finanz-Ministerium.

1899.  13
        <pb n="120" />
        §  4.  Prüfungskommissionen.

Zur  Abhaltung  der  Prüfungen  werden  Kommissionen  in  einer  dem  Bedürfniß  entsprechenden

  Anzahl  durch  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt  und  zwar:
1.  bei  jeder  Betriebsdirektion  zur  Prüfung

—

□2

—

O#

S-S

–

der  Wächter,

der  Bahnwärter,

der  Packer,

der  Weichenwärter  II.  Klasse,
der  Portiers  im  Stations=  und  Werkstättendienste,
der  Bahnsteigschaffner,

der  Schaffner,

der  Weichenwärter  I.  Klasse,
der  Schirrmeister,

der  Bodenmeister  und

der  Oberschaffner;

.  bei  jeder  Werkstätteninspektion  zur  Prüfung

der  Materialausgeber  und
der  Werkführer;

bei  dem  Werkstättenbüreau  zur  Prüfung

der  Werkmeister  des  Werkdienstes  und
der  Zeichner  im  maschinentechnischen  Dienste;

bei  dem  Allgemeinen  technischen  Büreau  zur  Prüfung

der  Maschinenwärter  II.  Klasse,

der  Bauausfseher,

der  Bahnmeister  und  Gasmeister  und
der  Zeichner  im  bautechnischen  Dienste;

bei  dem  Betriebsmaschinenbüreau  zur  Prüfung

der  Wagenrevisoren,
der  Lokomotioführer  und
der  Heizhausvorstände;

bei  jeder  Telegrapheninspektion  zur  Prüfung

der  Telegraphenwärter;

bei  dem  Elektrotechnischen  Büreau  zur  Prüfung

der  Telegraphenaufseher,
der  Maschinenwärter  I.  Klasse,
der  Telegraphenassistenten,
        <pb n="121" />
        —  89  —

de  ster  und  im  elektrotechnischen  Dienste
und
8.  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zur  Prüfung  der  übrigen  in  81
genannten  Beamten.

§  5.  Vorsitz  in  der  Prüfungskommission.

Den  Vorsitz  in  der  Prüfungskommission  führt,  soweit  dieselbe  bei  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  gebildet  ist,  ein  dazu  vom  Generaldirektor  berufenes
Mitglied  oder  ein  Hülfsarbeiter  der  Generaldirektion,  in  allen  übrigen  Fällen  ein  hierzu
von  der  Generaldirektion  ernannter  Oberbeamter.

§  6.  Zahl  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission.

Bei  Prüfung  von  Stationsassistenten  und  Stationsverwaltern  I.  Klasse,  Bahnverwaltern,
  Oberwerkmeistern,  Vorständen  von  Betriebs-Elektrizitätswerken,  Betriebssekretären
  und  Technischen  Betriebssekretären  hat  die  Kommission  aus  5  Mitgliedern  zu
bestehen,  in  allen  übrigen  Fällen  aus  3  Mitgliedern.

§  7.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung.

Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  unter  Nachweis  der  Erfüllung  der  allgemeinen
  sowie  der  für  die  betreffenden  Beamtenstellen  festgesetzten  besonderen  Bedingungen
auf  dem  Dienstwege  mit  gutachtlicher  Aeußerung  der  Dienstvorgesetzten  an  die  in  §  4
bezeichnete  Stelle  einzureichen,  bei  welcher  die  Prüfungskommission  gebildet  ist  und
welche  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet.

§  8.  Prüfung  im  allgemeinen.

(1.)  Die  Prüfung  besteht  mit  Ausnahme  der  in  folgendem  Absatze  2  erwähnten  und
der  Fälle,  in  denen  eine  praktische  Prüfung  erforderlich  ist,  aus  einer  schriftlichen  und
einer  darauf  folgenden  mündlichen  Prüfung.  Demgemäß  ist  bei  Wiederholung  einer
Prüfung  (§  12)  auch  die  schriftliche  Prüfung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  erste  genügte
oder  nicht,  zu  wiederholen.

(2.)  Für  Wächter,  Bahnwärter,  Packer,  Weichenwärter  II.  Klasse,  Portiers  und
Telegraphenwärter  ist  bei  Entschließung  auf  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung
zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  es  nach  Maßgabe  der  bereits  nachgewiesenen  Schulkenntnisse
  des  Bewerbers  einer  schriftlichen  Prüfung  überhaupt  bedarf.  Die  in  dieser
Beziehung  gefaßte  Entschließung  ist  bei  Zuweisung  des  Bewerbers  der  Prüfungskommission
  zugleich  zu  eröffnen.

13
        <pb n="122" />
        —  90  —

§  9.  Schriftliche  Prüfung.

(1.)  In  dem  schriftlichen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Bewerber  die  für  die  betreffende
Beamtenstelle  vorgeschriebene  Zahl  von  Arbeiten  innerhalb  der  für  eine  jede  derselben
von  der  Prüfungskommission  zu  bestimmenden  Frist  unter  Aufsicht  anzufertigen.  Hierbei
darf  sich  der  Bewerber  anderer  als  der  ihm  ausdrücklich  gestatteten  Hülfsmittel  nicht
bedienen.  «

(2.)  Bei  der  Auswahl  der  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  hat  die  Prüfungskommission
  auf  die  Vorbildung  und  zeitherige  Beschäftigung  ebenso  wie  auf  die  etwa  beabsichtigte
  besondere  Art  der  künftigen  Beschäftigung  Rücksicht  zu  nehmen.

§  10.  Mündliche  Prüfung.

Eine  mündliche  Prüfung  wird  nur  vorgenommen,  wenn  die  schriftliche  Prüfung  ein
ausreichendes  Ergebniß  geliefert  hat  oder  wenn  es  einer  schriftlichen  Prüfung  überhaupt
nicht  bedurfte  (8§  8  Absatz  2).  Zu  der  mündlichen  Prüfung,  welche  nicht  öffentlich  ist,
können  nach  Ermessen  der  Prüfungskommission,  soweit  letztere  aus  fünf  Mitgliedern  zu
bestehen  hat,  vier  Bewerber,  soweit  sie  aus  drei  Mitgliedern  zu  bestehen  hat,  sechs  Bewerber
gleichzeitig  zugelassen  werden.  Die  mündliche  Prüfung  ist  auch  mit  darauf  zu  richten,
ob  der  Bewerber  in  demjenigen  Dienstzweige,  in  welchem  er  zeither  beschäftigt  gewesen,
vollkommen  bewandert  ist.

§  11.  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses.

(I.)  Die  Prüfungskommission  hat  nach  dem  Gesammtergebnisse  der  Prüfung  ihr
Urtheil  darüber  abzugeben,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  ob  sie  bejahendenfalls
  „Mit  Auszeichnung“  (I),  „Gut“  (II)  oder  „Ausreichend“  (III)  bestanden  worden
ist.  Bei  Ertheilung  der  Zensurgrade  „Mit  Auszeichnung“  und  „Gut“  kann  nach  Ermessen
  der  Kommission  der  den  Werth  der  Zensur  vermindernde  Zusatz  Ib  und  IIb  beigefügt
  werden.

(2.)  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.  Ueber  das  Ergebniß  der
Prüfung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen,  welche  von  allen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  zu  vollziehen  und  nebst  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  zu  den  Personal-=akten
  einzureichen  ist.

(3.)  Ueber  die  bestandene  Prüfung  ist  dem  Bewerber  von  der  Kommission  ein  Zeugniß
auszustellen.

(4.)  Ein  Anspruch  auf  Anstellung  oder  Beförderung  wird  durch  das  Bestehen  der
Prüfung  nicht  erlangt.
        <pb n="123" />
        —  91  —

8  12.  Wiederholung  der  Prüfung.

(1.)  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann,  gleichviel  ob  die  Zurückweisung
bereits  auf  Grund  des  ungenügenden  Ausfalles  der  schriftlichen  Prüfung  oder  erst  nach
der  mündlichen  Prüfung  erfolgt  ist,  innerhalb  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden
  Frist  zu  einer  anderweiten  Prüfung  zugelassen  werden.  (§  8  Absatz  1.)

(2.)  Diese  Frist  darf  in  den  Fällen,  in  denen  die  Kommission  aus  fünf  Mitgliedern
zu  bestehen  hat,  nicht  weniger  als  ein  Jahr  und  nicht  mehr  als  zwei  Jahre,  in  den  übrigen
Fällen  nicht  weniger  als  drei  Monate  und  nicht  mehr  als  sechs  Monate  betragen.

(3.)  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  findet  nicht  statt.

§  13.  Prüfungskosten.

(I.)  Die  Prüfungen  erfolgen  unentgeltlich.  Auch  die  etwaigen  Stellvertretungskosten
der  zu  Prüfenden  werden  von  der  Staatseisenbahnverwaltung  getragen;  ebenso  wird  der
Lohn  fortgewährt.

(..)  Für  die  Hin=  und  Rückfahrt  zum  Sitze  der  Prüfungskommission  erhalten  die
zu  Prüfenden  freie  Fahrt.

§  14.  Besondere  Bestimmungen  für  Militäranwärter.

(I.)  Militäranwärter  haben  schon  dem  untersuchenden  Arzte  (§  2  Absatz  2)  diejenigen
in  ihrem  Besitze  befindlichen  Militärpapiere  vorzulegen,  aus  denen  hervorgeht,  welche
Gründe  für  das  Ausscheiden  aus  dem  Militärdienste  oder  für  die  Invaliditätserklärung
maßgebend  gewesen  sind.

(2.)  Der  Einreichung  eines  Gesuchs  um  Zulassung  zur  vorgeschriebenen  Prüfung
bedarf  es  für  Militäranwärter  nicht;  dieselben  werden  vielmehr  spätestens  14  Tage  vor
Ablauf  ihrer  Probedienstzeit  von  der  Prüfungskommission  zur  Ablegung  der  Prüfung
einberufen.  «

(3.)  Insoweit  für  gewisse  Beamtenstellen,  die  auch  Militäranwärtern  zugängig  sind,
im  besonderen  Theile  der  Prüfungsordnung  der  Nachweis  einer  bestimmten  Vorbildung
gefordert  ist,  leiden  die  bezüglichen  Bestimmungen  auf  Militäranwärter  keine  Anwendung;
vielmehr  bewendet  es  bei  den  diesfalls  über  die  Vorbereitungszeit  bestehenden  besonderen
Bestimmungen.

§  15.  Vorprüfungen.
Der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bleibt  überlassen,  insoweit  sie  es  für

erforderlich  erachtet,  anzuordnen,  daß  beim  Eintritt  in  den  Vorbereitungsdienst  oder  im
Laufe  desselben  Vorprüfungen  stattfinden.
        <pb n="124" />
        —  92  —

§  16.  Sonstige  Ausnahmen.

(1I.)  Dem  Finanz-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  in  geeigneten  Fällen,  insbesondere
auch,  wenn  die  Betheiligten  aus  anderen  Staatsdienstzweigen,  aus  dem  Reichs=  oder
fremden  Staatseisenbahn=  oder  Privateisenbahndienste  übernommen  sind  oder  übernommen
werden  sollen,  von  der  Ablegung  der  betreffenden  Prüfung  völlig  zu  entbinden.  Ebenso
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Finanz-Ministeriums,  wenn  Beamte  angestellt  werden
sollen,  welche  das  40.  Lebensjahr  überschritten  haben.

(2.)  Ausnahmen  von  einzelnen  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  können  von  der
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zugelassen  werden.

§  17.  Einführung.
(I.)  Die  gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt,  soweit  sie  neue  oder  nicht  bereits  im
Verordnungswege  eingeführte  Bestimmungen  enthält,  mit  dem  1.  April  1899  in  Kraft.

(2.)  Aenderungen  werden  durch  das  Amtsblatt  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  bekannt  gemacht,  bei  welcher  auch  Abdrücke  der  Prüfungsordnung  zu  erlangen
  sind.

Dresden,  am  21.  März  1899.

Finanz-Minifterium.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Nr.  20.  Bestimmungen
über  militärische  Hülfskommandos  bei  öffentlichen  Nothständen;

vom  28.  März  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  militärische
  Hülfskommandos  bei  öffentlichen  Nothständen  zur  Kenntniß  gebracht:

1.  Die  Stellung  militärischer  Hülfskommandos  findet  nur  bei  thatsächlich  bereits
eingetretenen  oder  ersichtlich  unmittelbar  bevorstehenden  Nothständen  statt,  wenn  andere
Hülfe  nicht  ausreichend  zu  erlangen  ist,  und  zwar:

a)  bei  Gefahr  für  Leben  oder  Eigenthum,
b)  ausnahmsweise  bei  erheblichen  Störungen  des  öffentlichen  Verkehrs.
        <pb n="125" />
        —  93  —

2.  Zur  Anforderung  von  Hülfeleistungen  sind  seitens  der  Civilbehörden  in  erster
Linie  die  Kreishauptmannschaften,  die  Amtshauptmannschaften,  die  Stadträthe  zu  Dresden,
Leipzig  und  Chemnitz  und  die  Polizeidirekion  zu  Dresden  zuständig.

Werden  Hülfeleistungen  am  Standorte  der  Truppe  selbst  nöthig,  so  sind  zur  An—
forderung  auch  die  Ortspolizeibehörden  berechtigt.

Bei  äußerster  Gefahr  haben  alle  Behörden  das  Recht,  unmittelbar  militärische  Hülfe
nachzusuchen.

Privatpersonen  haben  sich  mit  ihrem  Ansuchen  an  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden
  zu  wenden.  Nur  bei  äußerster  Gefahr  ist  das  Gesuch  unmittelbar  an  das  zuständige
  Generalkommando  zu  richten.

3.  Die  Civilbehörden  sind  veranlaßt,  die  Anträge  so  zu  stellen,  daß  daraus  die
Art  der  beabsichtigten  Hülfeleistung  möglichst  genau  hervorgeht,  so  zum  Beispiel,  ob  es
sich  um  Erhaltung  bedrohter  Dämme,  um  Herstellung  von  Verbindungen,  um  Rettung
von  Menschen  aus  überschwemmten  Ortschaften  2c.  handelt,  und  was  an  verwendbarem
Material  (Pontons,  Rudern  2c.)  an  der  Unglücksstätte  etwa  schon  vorhanden  ist,  beziehentlich
  erforderlich  scheint.

In  der  Anforderung  sind  auch  über  die  Kopfzahl  des  benöthigten  Hülfskommandos
sowie  über  die  erforderlichen  Handwerker  bestimmter  Arten  Angaben  erwünscht.

4.  Zuständig  zur  Gewährung  der  nachgesuchten  Hülfe  sind  in  erster  Linie  die
Generalkommandos.-)

Bei  äußerster  Gefahr  können  auch  die  Garnisonältesten  und  Truppenbefehlshaber
selbständig  Hülfe  gewähren.  Diese  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige  Generalkommando.)


Privatpersonen  militärische  Hülfe  unmittelbar  angedeihen  zu  lassen,  sind  nur  die
Generalkommandos  befugt.  ·

5.  Ueber  die  Zusammensetzung  der  Hülfskommandos,  insbesondere  über  die  Beigabe
von  Offizieren,  bestimmen  die  Generalkommandos.

Auch  dürfen  diese  die  Thätigkeit  des  Kommandos  durch  entsendete  Offiziere,  zum
Beispiel  die  Truppenkommandeure,  kontroliren  lassen.

6.  Das  Zurückziehen  der  Hülfskommandos  ist  lediglich  Sache  der  Generalkommandos),

  welche  sich,  soweit  thunlich,  zuvor  mit  den  oberen  Verwaltungsbehörden
ins  Benehmen  setzen.

 

*)  Ob  Infanterie  oder  technische  Truppen  zu  stellen  sind,  entscheiden  die  Generalkommandos  nach  Maßgabe
  der  Art  der  Arbeiten  und  der  dienstlichen  Interessen.  *
**)  Die  Bestätigung  ist  von  demjenigen  einzuholen,  der  die  Gestellung  von  Truppen  vorläufig  verfügt
  hat.  .  .
*“)  Die  Führer  der  Hülfskommandos  melden  alsbald  nach  ihrem  Eintreffen  beschleunigt  an  das  General=
        <pb n="126" />
        —  94  —

7.  Bezüglich  der  Kosten  der  Hülfeleistung  gilt  Folgendes:

Wenn  außerhalb  der  Garnison  auf  Ansuchen  von  Civilbehörden  Hülfskommandos
gestellt  werden,  so  liegt  dem  Militärfiskus  gegenüber  diesen  Behörden  die  Zahlung  der
im  Vergleich  zur  Garnisonverflegung  entstehenden  Mehrkosten  ob.  In  allen  Fällen  ist
außerdem  Ersatzleistung  für  verloren  gegangenes  oder  beschädigtes  Material  beziehentlich
die  Abnutzung  desselben,  sowie  für  verloren  gegangene  beziehentlich  unbrauchbar  ge—
wordene  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücke  zu  gewähren;  bei  der  Kostenberechnung
handelt  es  sich  jedoch  nur  um  den  thatsächlichen  Schaden  des  Truppentheils,  es  müssen
daher  der  Werth  der  betreffenden  Stücke  bei  Beginn  des  Kommandos  und  die  militärischer—
seits  zuständige  Verbrauchsentschädigung  berücksichtigt  werden.

Insbesondere  haben  Anspruch:

a)  die  Offiziere  und  Beamten  bei  Einzelentsendungen  auf  die  chargenmäßigen  Tage—
gelder  beziehentlich  Reisegebührnisse;  bei  einer  Entsendung  mit  einem  Kommando
auf  die  chargenmäßige  Kommandozulage;  im  letzteren  Falle  auch  auf  freies
Quartier;

b)  die  Mannschaften  auf  freies  Quartier  und  —  mit  Ausnahme  der  Marschtage,  an
denen  auf  Grund  des  Naturalleistungsgesetzes  Quartierverpflegung  zuständig  ist
—  auf  tägliche  Zulagen  in  den  Mindestbeträgen  von  1.4  für  den  Unteroffizier
und  70  &amp;amp;  für  den  Gemeinen.  Für  die  Familien  der  verheiratheten  Unteroffiziere
sind  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  der  letzteren  mindestens  50  .K  zu  zahlen.

Es  ist  sonach  nicht  erforderlich,  daß  die  Verwaltungsbehörden  bei  ihrem  Ansuchen
um  Gewährung  militärischer  Hülfe  sich  noch  im  besonderen  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichten.


Falls  eine  Erhöhung  der  vorbezeichneten  Sätze  nach  Lage  der  Verhältnisse  nöthig
erscheinen  sollte,  so  bedarf  es  hierzu  besonderer  Vereinbarung.  Eine  solche  ist  auch  erforderlich,
  wenn  bei  einer  in  der  eigenen  Garnison  des  Truppentheils  stattfindenden
Hülfeleistung  besondere  Umstände  die  Gewährung  von  Zulagen  nothwendig  machen.

Diese  Vereinbarungen  sind  seitens  der  Generalkommandos  mit  den  Kreishauptmannschaften
  oder,  wenn  die  Anforderung  zur  Hülfeleistung  von  einem  der  in  Ziffer  2  Absatz  1
genannten  Stadträthe  ergangen  war,  mit  diesem  nach  Gestellung  der  Hülfskommandos
zu  treffen.

 

kommando,  mit  welcher  Art  von  Arbeit  sie  beschäftigt  sind  und  wie  lange  diese  voraussichtlich  dauern  wird.
Ebenso  ist  —  wenn  erforderlich  —  darüber  Meldung  zu  erstatten,  ob  technische  Truppen  nothwendig  sind
oder  ob  Infanterie  oder  Civilarbeiter  genügen  werden.

Endlich  meldet  der  Führer  rechtzeitig  den  Zeitpunkt,  von  dem  ab  nach  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen
militärische  Hülfe  nicht  mehr  nöthig  sein  wird.
        <pb n="127" />
        —  95  —

Bei  unmittelbarer  Hülfeleistung  an  Privatpersonen  (Ziffer  4)  finden  die  obigen
Festsetzungen  sinngemäß  Anwendung,  sofern  nicht  höhere  Beträge  vereinbart  werden.

Die  Kosten  für  eine  etwa  vom  Generalkommando  für  nöthig  befundene  Kontrole
(Nr.  5)  tragen  je  zur  Hälfte  Antragsteller  und  Militärfiskus.

8.  Die  Civil-Verwaltungsbehörden  müssen  bemüht  sein,  daß  für  die  Unterbringung
und  Verpflegung  der  Hülfskommandos  das  Erforderliche  möglichst  schon  vor  deren
Eintreffen  veranlaßt  und  dem  Kommandoführer  auch  im  weiteren  Verlauf  der  Hülfsleistung
  möglichste  Unterstützung  gewährt  wird.  Nach  früheren  Erfahrungen  ist  diesem
Punkte  besondere  Beachtung  zu  schenken.

Erforderlichen  Falls  muß  der  Truppentheil  für  die  Mitnahme  von  Verpflegung
von  vornherein  Sorge  tragen.

9.  Die  Civilbehörden  haben  baldigste  Ablösung  der  militärischen  Kommandos
von  Anfang  an  zu  betreiben  (vergl.  Ziffer  6).

10.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über  die  in  den  Fällen  des  §  14  des  Gesetzes,
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April  1869  (Bundesgesetzblatt  S.  105)
zu  gewährende  militärische  Hülfe.

Dresden,  den  28.  März  1899.
Kriegs-Ministerium.

v.  d.  Planitz.  Arulb
rnold.

 

Nr.  21.  Bekanntmachung,

anderweite  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Aus—
dehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (R.-G.-Bl.
S.  159  flg.)  für  den  Bereich  der  sächsischen  Heeresverwaltung  betreffend;

vom  28.  März  1899.

Uhter  Aufhebung  der  Ausführungsvorschriften  vom  14.  September  1885  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120/121)  wird  Folgendes  bestimmt:  .
1.  Betriebe  der  Heeresverwaltung  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1885  sind
nur  solche,  in  denen  bürgerliche  Arbeiter  oder  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden.
2.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörden  für  die  Unfallversicherung
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  sind  für  sämmtliche  Betriebe  der  sächsischen
1899.  14
        <pb n="128" />
        —  96  —

Heeresverwaltung  durch  die  Intendanturen  des  XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps  in  Dresden
und  des  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps  in  Leipzig  wahrzunehmen.  Ausgenommen  hiervon
werdenk'nur  diejenigen  Betriebe,  welche  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft
  für  das  Königreich  Sachsen  angeschlossen  sind.

Der  Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde  erstreckt  sich  auf  alle  zum  Territorialbezirk
  des  betreffenden  Armeekorps  gehörigen  Betriebe.

Als  Ausführungsbehörde  liegt  den  Korps-Intendanturen  die  gesammte  Verwaltung
der  Unfallversicherung  in  den  einzelnen  militärischen  Betrieben  ob,  soweit  nicht  durch
Gesetz  oder  im  Nachstehenden  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

3.  Mit  der  Vorlage  der  schriftlichen  Anzeigen  (§  51  Absatz  5  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1884)  an  die  Korps-Intendanturen,  der  Führung  des  Unfallverzeichnisses
(§  52  a.  a.  O.)  und  der  Untersuchung  der  Unfälle  (§§  53  bis  55  a.  a.  O.)  wird  die
dem  Betriebe  unmittelbar  vorstehende  örtliche  Verwaltungsbehörde  (Artilleriedepots,
Traindepots,  Artilleriewerkstatt,  Geschoßfabrik,  Pulverfabrik,  Garnison-,  Magazin-,
Lazareth-Verwaltung  2c.)  beauftragt.  Dieselbe  hat  auch  die  dem  Bevollmächtigten  der
Krankenkasse  (§  45  a.  a.  O.)  zu  zahlende  Vergütung  festzusetzen  (§  56  a.  a.  O.).

4.  Diejenigen  örtlichen  Verwaltungsbehörden,  denen  die  Korps-Intendanturen  nicht
vorgesetzt  sind,  haben  eine  zweite  Ausfertigung  der  schriftlichen  Anzeige  über  Unfälle  ihrer
unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  einzureichen.  Letztere  wird  auf  Grund  dieser
Anzeige  besonders  zu  erwägen  haben,  ob  eine  Betheiligung  derselben  an  den  Untersuchungsverhandlungen
  (8§  54  a.  a.  O.)  nach  Lage  der  Sache  zweckmäßig  ist.

5.  Die  schriftlich  zu  führenden  Untersuchungsverhandlungen  (§  55  a.  a.  O.)  sind
unter  Beifügung  der  zur  Feststellung  der  Entschädigungen  erforderlichen  Lohnnachweisungen
(§  60  a.  a.  O.)  der  Korps-Intendantur  unmittelbar  von  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde
vorzulegen.  Hinsichtlich  der  infolge  des  Unfalls  erwerbsunfähig  gewordenen  Personen
ist  den  Untersuchungsverhandlungen  ein  in  der  Regel  von  dem  Arzte  der  betreffenden
Krankenkasse  auszustellendes  Gutachten  beizufügen,  das  sich  über  die  Art  der  Verletzungen,
sowie  über  die  voraussichtliche  Dauer  und  den  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  eingehend
auszusprechen  hat.  Dem  Ermessen  der  Ausführungsbehörde  bleibt  es  überlassen,  in  besonderen
  Fällen  die  Beibringung  von  militär-,  bezirks=  oder  spezialärztlichen  Gutachten
anzuordnen.

6.  Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (88§  57  bis  59,  61,  63  bis  65  a.  a.  O.)
hat  durch  die  Korps-Intendanturen  als  Ausführungsbehörden  zu  erfolgen.  Denselben
obliegt  außerdem  noch  die  Anweisung  der  zu  leistenden  Entschädigungen  durch  die  Postverwaltungen
  (§  69  a.  a.  O.),  die  Abführung  der  von  den  Zentral-Postbehörden  angeforderten
  Beträge  an  dieselben  (§  75  a.  a.  O.),  ferner  —  nach  Anhörung  der  örtlichen
Verwaltungsbehörde  —  die  Beschlußfassung  darüber,  ob  den  Krankenkassen  die  Fürsorge
        <pb n="129" />
        —  97  —

für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche  hinaus  bis  zur  Beendigung
des  Heilverfahrens  zu  übertragen  ist,  sowie  die  Anordnung  der  an  die  Krankenkassen  zu
leistenden  Erstattungen  (§  5  a.  a.  O.).

7.  Von  der  bewirkten  Feststellung  der  Entschädigung  hat  die  Korps-Intendantur,
falls  sie  nicht  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Betrieb  der  Unfall  sich  ereignet
hat,  vorgesetzt  ist,  an  die  der  letzteren  vorgesetzte  Dienstbehörde  Mittheilung  zu  machen.

8.  Für  den  Geschäftsbereich  einer  jeden  Ausführungsbehörde  wird  vom  1.  Oktober
1899  an  ein  Schiedsgericht  mit  dem  Sitze  am  Standorte  der  Ausführungsbehörde
errichtet.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt  das  zur  Zeit  bestehende  Schiedsgericht  für  den
Gesammtbereich  der  sächsischen  Heeresverwaltung  zuständig.

Die  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte,  sowie  deren  Stellvertreter  werden  durch  das
Kriegs-Ministerium  bestimmt.

9.  Jede  Korps-Intendantur  hat  für  das  Schiedsgericht  seines  Geschäftsbereichs  zwei
Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  aus  der  Zahl  der  Betriebsvorstände  und  deren  dienstlichen
  Stellvertreter  zu  wählen.

Die  beiden  anderen  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  sind  nach  näherer  Bestimmung
des  vom  Kriegs-Ministerium  zu  erlassenden  Regulativs,  betreffend  die  Vertretung  der
Arbeiter  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884,  aus  der  Zahl  der  in  den  militärischen
Betrieben  beschäftigten,  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Personen,  welche  den  im  §  42
a.  a.  O.  bezeichneten  Kassen  angehören,  zu  wählen.

10.  Die  Namen  und  Wohnorte  der  sämmtlichen  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  und
deren  Stellvertreter  sind  nach  bewirkter  Wahl  alsbald  dem  Kriegs-Ministerium  mitzutheilen,
  welches  die  im  §  48  a.  a.  O.  vorgeschriebene  öffentliche  Bekanntmachung  sämmtlicher
  Mitglieder  der  Schiedsgerichte  zur  Ausführung  bringt.

11.  Unfallverhütungsvorschriften  im  Sinne  des  §  9  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1885  dürfen  für  Betriebe,  deren  örtliche  Verwaltungsbehörde  der  Korps-Intendantur
nicht  unmittelbar  unterstellt  ist,  nur  im  Einverständniß  mit  der  betreffenden  vorgesetzten
Dienstbehörde  erlassen  werden.  Enthalten  diese  Vorschriften  Strafbestimmungen,  so  sind
sie  vor  dem  Erlaß  drei  Vertretern  der  Arbeiter,  welche  nach  Maßgabe  des  unter  9
Absatz  2  gedachten  Regulativs  zu  wählen  sind,  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung
vorzulegen.

Dresden,  den  28.  März  1899.

Kriegs-Ministerium.
v.  d.  Planitz.

Gebauer.
        <pb n="130" />
        —  98  —

Vorstehende  Ausführungsvorschriften  werden  mit  dem  Hinzufügen  bekannt  gemacht,  daß
auf  Grund  von  8  109  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  für  den  Bereich
der  sächsischen  Heeresverwaltung  die  in  den  §§  45,  51  bis  55  a.  a.  O.  den  Ortspolizeibehörden
  zugewiesenen  Verrichtungen  denjenigen  örtlichen  Verwaltungsbehörden
dieser  Heeresverwaltung  übertragen  worden  sind,  in  deren  Dienstbereich  sich  der  Unfall
ereignet  hat.

Dresden,  den  28.  März  1899.

Kriegs-Ministerium.
v.  d.  Planitz.

Gebauer.

 

Nr.  22.  Bekanntmachung,
die  Konzessionirung  der  Feuerversicherungs-Genossenschaft  Deutscher!
Buchdrucker  in  Leipzig  betreffend;
vom  28.  März  1899.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  der  Feuerversicherungs-Genossenschaft
Deutscher  Buchdrucker  in  Leipzig  auf  Grund  der  eingereichten  Unterlagen  die
nachgesuchte  Genehmigung  zum  Betriebe  der  Feuerversicherung  im  Königreiche  Sachsen
auf  Grund  von  §  2  a  des  Gesetzes  vom  28.  August  1876  unter  Vorbehalt  des  Widerrufes
  ertheilt.

Gemäß  §  2  der  Ausführungsverordnung  vom  20.  November  1876  wird  dies
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  28.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Münckner.
        <pb n="131" />
        —  99  —

Nr.  23.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  eine  Verlegung  der  Staatseisen—
bahnlinie  Hainsberg—  Kipsdorf  betreffend;

vom  29.  März  1899.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  macht  sich  die  Verlegung  eines
Theiles  der  Staatseisenbahnlinie  Hainsberg  —Kipsdorf  in  der  Flur  Naundorf  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  nicht  zu  erlangen  ist,
so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund
von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender

Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch  verordnet,
was  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  bezeichnete  Verlegung  in
Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren
Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

s  3.  Von  der  Anlage  wird  die  Flur

Naundorf
betroffen.

Dresden,  am  29.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  Efter

 

 

 

 

Druck  und  Verlag  ver  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresben.
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        —  101  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  24.  Verordnung,  eine  anderweite  Aenderung  von  §  6  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
  vom  28.  März  1892  betr.  S.  101.  —  Nr.  25.  Bekanntmachung,  den  zwischen  Sachsen  und
Preußen  wegen  Ausschulung  der  preußischen  Landgemeinde  Möritzsch  aus  dem  sächsischen  Schulbezirke  Großdölzig
abgeschlossenen  Rezeß  betr.  S.  102.  —  Nr.  26.  Bekanntmachung,  die  Gliederung  des  Kriegs-Ministeriums
betr.  S.  105.  —  Nr.  27.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Stadt  Zwickau  betr.  S.  106.  —  Nr.  28.
Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Jöhstadt  betr.  S.  107.  —  Nr.  29.  Ausführungsverordnung
  hierzu.  S.  107.  —  Berichtigung.  S.  108.

 

 

 

Nr.  24.  Verordnung,

eine  anderweite  Aenderung  von  §  6  der  Ausführungsverordnung
zur  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892  betreffend;

vom  20.  März  1899.

In  den  Fällen  von  §  6  Absatz  1  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
vom  28.  März  1892  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  6.  März  1896  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  32)  sind  mit  Rücksicht  auf  die  veränderte  Heereseintheilung  die  Befugnisse
und  Obliegenheiten  der  Ortspolizeibehörde,  Polizei=  und  unteren  Verwaltüngsbehörde
für  die  Betriebe
der  Fortifikation  auf  der  Festung  Königstein:
der  dortigen  Kommandantur;
des  Bekleidungsamts  XII.  (1.  Königlich  Sächsischen)  Armeekorps:
dem  Generalkommando  des  XII.  (1.  Königlich  Sächsischen)  Armeekorps;

der  Proviantämter:
Garnisonverwaltungen:  den  Korpsintendanturen;

Garnisonlazarethe:  .
der  Artilleriedepots  und  Filial-Artilleriedepots:)  der  Direktion  der  vereinigten
Traindepots:  (Artilleriewerkstätten  und  Depots;

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  5.  Mai  1899.  15
        <pb n="134" />
        —  102  —

der  technischen  Anstalten  der  Artillerie:
der  allgemeinen  Armeeabtheilung  des  Kriegs-Ministeriums;

der  Remontedepots  Kalkreuth  und  Skassa:
der  Armee-Verwaltungsabtheilung  des  Kriegs-Ministeriums
übertragen.
Der  erste  Absatz  von  §  6  der  erwähnten  Verordnung  wird  daher  insoweit  aufgehoben.

Dresden,  den  30.  März  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gläsel.

 

Nr.  25.  Bekanntmachung,
den  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Königreiche  Preußen
wegen  Ausschulung  der  im  Königreiche  Preußen  gelegenen  Landgemeinde
Möritzsch  aus  dem  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Schulbezirke  Großdölzig
  abgeschlossenen  Rezeß  betreffend;:
vom  6.  April  1899.

 

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  haben  auf  Anregung
der  Betheiligten  beschlossen,  die  Königlich  Preußische  Landgemeinde  Möritzsch  aus  dem
Schulverbande  mit  der  Königlich  Sächsischen  Schulgemeinde  Großdölzig  zu  entlassen.
Nachdem  durch  die  beiderseits  ernannten  Kommissare  unter  dem  10.  August  1898
der  unter  O  angefügte  Rezeß  abgeschlossen  und  unter  Genehmigung  Sr.  Majestät  des
—  Königs  ratifizirt  worden  ist,  auch  entsprechende  Ratifikationsurkunden  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ausgetauscht  worden  sind,  wird  dieser  Rezeß  hierdurch  zur  Nach—
achtung  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  6.  April  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Auerbach.
        <pb n="135" />
        —  103  —

2

Rezeß.

Zur  Ausführung  der  in  Anregung  gebrachten  Ausbezirkung  der  im  Königreiche  Preußen
gelegenen  Landgemeinde  Möritzsch  aus  dem  Königlich  Sächsischen  Schulbezirke  Großdölzig
ist  durch  die  von  den  beiderseitigen  hohen  Staatsregierungen  hierzu  beauftragten  Kommissare,
  und  zwar:

Königlich  Sächsischer  Seits  durch  den  Regierungsassessor  bei  der  Königlich  Sächsischen
  Amtshauptmannschaft  Leipzig
Dr.  jur.  Alexander  Otto  Timotheus  Anger-Coith
und
Königlich  Preußischer  Seits  durch  den  Regierungsrath  bei  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  Merseburg
Friedrich  Kurt  von  Rohrscheidt,

auf  Grund  der  von  der  Königlich  Sächsischen  Bezirks-Schulinspektion  Leipzig  ll  und  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Merseburg  am  29.  Juni  und  30.  November  1897
mit  den  Vertretern  der  Gemeinde  Möritzsch  einerseits  und  dem  Schulvorstande  von
Großdölzig  beziehentlich  auch  den  Gemeinderäthen  von  Groß=  und  Kleindölzig  und  den
Besitzern  der  Rittergüter  Großdölzig,  Unterhof  und  Kleindölzig  andererseits  gepflogenen
Verhandlungen,  sowie  auf  Grund  der  Erklärungen  des  Besitzers  des  Rittergutes  Großdölzig,
  Oberhof  vom  17.  Juli  und  17.  Dezember  1897,  derjenigen  der  Gemeinderäthe
von  Groß=  und  Kleindölzig  und  der  Besitzer  der  Rittergüter  Großdölzig,  Unterhof  und
Kleindölzig  vom  14.  Juli  1897,  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  des  Königlich
Sächsischen  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  vom  2  1.  April  1898,
eröffnet  durch  die  genannte  Schulinspektion  an  die  Vertretungen  der  vorbezeichneten
Schul=  und  politischen  Gemeinden  und  Rittergutsbesitzer  unter  dem  4.  Mai  1898  folgender

Rezeß
bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen  worden:

1.  Die  im  Königreiche  Preußen  gelegene  Landgemeinde  Möritzsch  scheidet  zu  Michaelis
1898  aus  dem  bisher  gemeinsamen  Schulverbande  mit  dem  Königlich  Sächsischen
  Schulverbande  Großdölzig  aus  und  bildet  von  demselben  Zeitpunkte  an
einen  selbständigen  Schulbezirk,  welcher  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu

15“
        <pb n="136" />
        —  104  —

Merseburg  unterstellt  ist.  Dafern  die  Gemeinde  Möritzsch  die  Einrichtungen  für
ein  eigenes  Schulwesen  wider  Erwarten  bis  dahin  nicht  beendet  haben  sollte,  so
soll  die  Ausschulung  zu  Ostern  1899  erfolgen.

2.  Mit  dem  Tage  des  thatsächlichen  Inkrafttretens  der  Ausschulung  erlischt  für  die
Gemeinde  Möritzsch  jede  Verpflichtung  zur  Abentrichtung  irgend  welcher  Beiträge
zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Schulbezirks  Großdölzig,  ebenso  aber  auch  das
Miteigenthumsrecht  am  unbeweglichen  und  beweglichen  Stammvermögen  der
Schulgemeinde  Großdölzig,  einschließlich  der  bei  dieser  Schule  befindlichen  Stiftungen.
  Nur  das  Rößler'sche  und  das  Röder'sche  Legat,  welche  von  Möritzscher
Einwohnern  gestiftet  worden  sind,  werden  der  Gemeinde  Möritzsch  überwiesen.
Insbesondere  wird  mit  bedingungsloser  Einwilligung  der  Gemeinde  Möritzsch
das  zum  Schulneubaue  in  Großdölzig  verwendete  sogenannte  Loricke'sche  Grundstück
  an  die  im  Schulverbande  Großdölzig  verbleibenden  Gemeinden  und  Rittergüter
  eigenthümlich  überlassen.

3.  Für  die  Gemeinde  Möritzsch,  welche  auch  fernerhin  im  gemeinsamen  kirchlichen
Verbande  mit  der  Königlich  Sächsischen  Parochie  Großdölzig  verbleibt,  besteht
überdies  die  von  der  ersteren  ausdrücklich  anerkannte  Verpflichtung  weiter,  zu
dem  katastermäßigen  Gehalte  des  Kirchschullehrers  zu  Großdölzig,  den  derselbe
für  den  Kirchendienst  zu  beziehen  hat,  den  zeitherigen  Beitrag  fortzuleisten.

Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden
Rezeß
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  eigenhändig  unterschrieben.

Leipzig  und  Merseburg,  am  10.  August  1898.

Dr.  jur.  Alerander  Otto  Friedrich  Kurt
Timotheus  Anger-Coith,  von  Rohrscheidt,

Regierungsassessor.  Regierungsrath.
        <pb n="137" />
        —  106  —

Nr.  26.  Bekanntmachung,
die  Gliederung  des  Kriegs-Ministeriums  betreffend;
vom  10.  April  1899.

Seine  Majestät  der  König  haben  die  nachstehende  Gliederung  des  Kriegs-Ministeriums
zu  genehmigen  geruht.  —

Dresden,  den  10.  April  1899.

Kriegs-Ministerium.

v.  d.  Planitz.
Sscherp.

Gliederung  des  Kriegs  -Ministeriums.
Chef:  Der  Kriegsminister.

I.  Allgemeine  Armee-Abtheilung.
Dieser  Abtheilung  unterstehen:
Zentral-Registratur  und  Druckvorschriften-Verwaltung  des  Kriegs-Ministeriums:

Kriegs-Archiv  und  Armee-Sammlung.
Kadetten-Korps.
Soldatenknaben-Erziehungsanstalt.
Militär-Abtheilung  bei  der  thierärztlichen  Hochschule  und  der  Lehrschmiede.
Technische  Institute.
Inspizient  der  Handwaffen.
Inspizient  des  Artillerie-Materials.
Zu  ihrem  Geschäftsbereich  gehören:
Zentral-Abtheilung  des  Generalstabes.
Inspektion  der  Unteroffizierschule  und  Unteroffiziervorschule.
Inspektion  der  Militär-Reit-Anstalt.
Kommandantur  Dresden  (zugleich  in  Wahrnehmung  der  Geschäfte  als  Inspektion
  der  militärischen  Strafanstalten).
Kommandantur  der  Festung  Königstein.
Direktion  der  vereinigten  Artillerie-Werkstätten  und  Depots.
        <pb n="138" />
        —  106  —

II.  Armee-Verwaltungs-Abtheilung.
Dieser  Abtheilung  unterstehen:
Kriegszahlamt.
Militär-Geistlichkeit.
Remonte-Depots.
Zu  ihrem  Geschäftsbereich  gehören:
Remonte-Inspekteur.
Geistlicher  Kommissar  für  die  evangelische  Militärseelsorge.
III.  Abtheilung  für  Justiz=  und  Invaliden-Angelegenheiten.
Zu  ihrem  Geschäftsbereich  gehört:
Oberkriegsgericht.
IV.  Abtheilung  für  die  persönlichen  Angelegenheiten.
V.  Medizinal-Abtheilung.
Dieser  Abtheilung  untersteht:
Prüfungs-Kommission  für  Ober-Militärärzte.

 

Nr.  27.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadt  Zwickau  betreffend;
vom  20.  April  1899.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  zu  der  von  der  Stadtgemeinde
Zwickau  beschlossenen  Ausgabe  von  Schuldscheinen  in  Abschnitten  von  1000  und  500.4,
welche  auf  den  Inhaber  lauten  und  seiten  des  letzteren  unkündbar  sind,  zum  Zwecke  der
Aufnahme  einer  mit  3½  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  städtischen  Anleihe  von

3  000  000.4

nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleihe=  und  Tilgungsplanes  die  nach  §  1040  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  erforderliche  Genehmigung  ertheilt.

Dresden,  den  20.  April  1899.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.
Münckner.
        <pb n="139" />
        —  107  —

Nr.  28.  Gesetz,
die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Jöhstadt  betreffend;
vom  20.  April  1899.

Won,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:
In  Jöhstadt  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes,  insbesondere  mit  der  Bestimmung  des  Zeitpunktes
  der  Errichtung  sowie  mit  der  Abgrenzung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  ist
Unser  Justiz-Ministerium  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  20.  April  1899.

□  Albert.
Heinrich  Rudolph  Schurig.

 

 

Nr.  29.  Verordnung
zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Jöhstadt
betreffend;:
vom  21.  April  1899.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Errichtung  eines
Amtsgerichts  in  Jöhstadt  betreffend,  vom  20.  April  1899  verordnet,  was  folgt:

1.
Das  Amtsgericht  Jöhstadt,  das  dem  Landgerichte  Chemnitz  untersteht,  tritt  mit
dem  1.  Oktober  1899  in  Wirksamkeit.
2.
Dem  Amtsgerichte  Jöhstadt  werden  vom  1.  Oktober  1899  an
a)  die  jetzt  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Annaberg  gehörigen  Ortschaften
Jöhstadt,
        <pb n="140" />
        —  108  —

Arnsfeld  mit  Mittelschmiedeberg  und  Oberschaar,
Grumbach,
Oberschmiedeberg,
Schmalzgrube,
Steinbach,

sowie  die  jetzt  ebendahin  einbezirkten  Forstreviere
Jöhstadt  und
Steinbach,

b)  die  jetzt  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Ortschaft

Satzung

überwiesen.  3

Die  bis  zum  30.  September  1899  bei  den  Amtsgerichten  Annaberg  und  Marien—
berg  anhängig  gewordenen  streitigen  und  nichtstreitigen  Rechtssachen  jeder  Art,  die,  wenn
das  Amtsgericht  Jöhstadt  schon  früher  in  Wirksamkeit  getreten  wäre,  bei  diesem  anhängig
zu  machen  gewesen  wären,  sind  vom  1.  Oktober  1899  an  beim  Amtsgerichte  Jöhstadt
fortzustellen.  Jedoch  verbleibt  den  Amtsgerichten  Annaberg  und  Marienberg  die  Vollstreckung
  der  Freiheitsstrafen,  die  in  den  auf  das  Amtsgericht  Jöhstadt  übergehenden
Strafsachen  erkannt  und  bis  zum  30.  September  1899  angetreten  worden  sind.

4.
Die  Verwaltungsbezirke  der  Amtshauptmannschaften  Annaberg  und  Marienberg
bleiben  unverändert.

Dresden,  den  2  1.  April  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Schurig.  v.  Metzsch.

Kurth.

Sberichtigung.

In  Anlage  3  zur  Bekanntmachung  vom  27.  März  1899,  die  Neuregelung  in  Ersatz-,  Pferdeaushebungs=

  und  Militärpensions-Angelegenheiten  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  29),  muß  es  in  §  3
Zeile  1  anstatt:

„Dem  Reiche  gegenüber  sind  die  Gemeinden

heißen:

1

„Dem  Reiche  gegenüber  sind  zunächst  die  Gemeinden

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sühne,  Dresden.
        <pb n="141" />
        —  109  —

Geset-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  30.  Bekanntmachung,  eine  weitere  Abänderung  des  Verzeichnisses  über  Parochiolverhältnisse  in
der  Oberlausitz  betr.  S.  109.  —  Nr.  31.  Bekanntmachung,  eine  Abänderung  der  Hofrangordnung  betr.
S.  110.  —  Nr.  32.  Verordnung,  die  Hundemaulkörbe  betr.  S.  111.  —  Nr.  33.  Verordnung,  die
Behandlung  nachgemachten,  verfälschten,  beschädigten  und  abgenutzten  Metall-  und  Papiergeldes  betr.  S.  112.
—  Nr.  314.  Bekanntmachung,  das  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste

  vorbehaltenen  Stellen  betr.  S.  121.  —  Nr.  35.  Verordnung,  die  silbernen  Zwanzigpfennigstücke
betr.  S.  125.

Nr.  30.  Bekanntmachung,

eine  weitere  Abänderung  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864
beigefügten  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer
Parochieen  lebenden  fremden  Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen
ihres  Glaubens  betreffend;

vom  19.  April  1899.

Noch  Uebertragung  der  selbständigen  geistlichen  Versorgung  der  katholischen  Einwohner
von  Löbau  und  Umgegend  an  die  mit  dem  Charakter  einer  exponirten  Kaplanei  in  Löbau
errichtete  Seelsorgstation,  sowie  mit  Rücksicht  auf  die  beschlossene  Zuweisung  der  protestantischen
  Einwohner  einiger  zu  den  katholischen  Parochieen  Radibor  und  Unserer
lieben  Frau  in  Bautzen  gehöriger  Ortschaften  an  die  neu  zu  begründende  Kirchgemeinde
Quatitz  wird  mit  Genehmigung  des  Königlichen  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  und  im  Einverständnisse  mit  dem  domstiftlichen  Konsistorium  hierselbst
zu  weiterer  Berichtigung  des  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  40)  beigefügten  Verzeichnisses  über  die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer
Parochieen  lebenden  fremden  Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens
betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  katholischen  Einwohner  der  evangelisch-lutherischen
  Parochieen  Löbau,  Strahwalde,  Bischdorf,  Herwigsdorf  bei  Löbau,
Kemnitz,  Kittlitz,  Kotitz,  Kottmarsdorf,  Lawalde,  Nostitz,  Sohland  am  Rothstein,  Weißen- 



Ausgegeben  zu  Dresden  den  8.  Juni  1899.  16
        <pb n="142" />
        —  110

berg,  Berthelsdorf,  Herrnhut,  Niedercunnersdorf,  Obercunnersdorf,  Dürrhennersdorf,
Schönbach  und  Beiersdorf,  sowie  der  Orte  Halbau  und  Neudorf  der  Parochie  Cunewalde
der  katholischen  Seelsorgstation  zu  Löbau  hinsichtlich  der  sacra  und  Ministerialhand—
lungen,  jedoch  ohne  Veränderung  ihrer  Verpflichtung,  zu  den  Lasten  der  Parochieen,  in
denen  sie  ihren  Wohnort  haben,  vom  Grundbesitze  beizutragen,  zugewiesen  worden  sind,
sowie  daß  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  ab  in  der  gleichen  Weise  die  Zuweisung  der
evangelischen  Einwohner  der  den  Parochieen  Radibor  und  Unserer  lieben  Frau  in  Bautzen
angehörigen  Orte  Brohna,  Luppa,  Luppe-Dubrau,  Merka,  Luttowitz,  Bornitz  und
Dahlowitz  an  die  Parochie  zu  Quatitz  erfolgt.

Bautzen,  am  19.  April  1899.

Die  Königliche  Kreishauptmannschaft.

v.  Schlieben.
Fritzsche.

Nr.  31.  Bekanntmachung,

eine  Abänderung  der  Hofrangordnung  vom  21.  August  1862
betreffend;

vom  6.  Mai  1899.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  ist  in  Ergänzung  der
Bekanntmachung,  die  Stellung  der  Direktoren  der  Königlichen  Sammlungen  innerhalb
der  Hofrangordnung  betreffend,  vom  9.  November  1897  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  167)  den
beiden  Oberbibliothekaren  der  Königlichen  öffentlichen  Bibliothek,  welche  bisher  noch
keinen  Hofrang  hatten,  der  Hofrang  mit  den  Direktoren  der  Königlichen  Sammlungen
verliehen  und  demgemäß  die  Bezeichnung  der  Gruppe  zwischen  14  und  15  der  [IV.  Klasse
der  Hofrangordnung  in:  „Die  Direktoren  der  Königlichen  Sammlungen  und  die  Oberbibliothekare
  der  Königlichen  öffentlichen  Bibliothek“  umgewandelt  worden.

Dresden,  den  6.  Mai  1899.
Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen
für  Kunst  und  Wissenschaft.

v.  Watzdorf.
Roßberg.
        <pb n="143" />
        —  111  —

Nr.  32.  Verordnung,
die  Hundemaulkörbe  betreffend;

vom  13.  Mai  1899.

Mehrfache  Klagen  über  die  mangelhafte  Beschaffenheit  der  Hundemaulkörbe,  insbesondere
  die  gemachte  Erfahrung,  daß  das  Beißen  der  Hunde  bei  Verwendung  von
Maulkörben  in  der  meist  üblichen  Konstruktion  nicht  genugsam  verhindert  wird,  veranlassen

  das  Ministerium  des  Innern,  beziehentlich  auf  Grund  von  §  2  und  38  des

Reichsviehseuchengesetzes  vom  .  Oun  0  und  §  1  und  20  der  Instruktion  hierzu  vom

27.  Juni  1895  Folgendes  anzuordnen:

1.  Jeder  Hundemaulkorb  muß  nach  dem  Auflegen  im  Genickstück  mittels  eines  Lederriemens
  am  Halsbande  des  Hundes  befestigt  sein.

2.  Bei  allen  Hundemaulkörben  darf  der  vordere  Theil  nicht  bloß  durch  ein  über
dem  Nasenrücken  liegendes  Metall=  oder  Lederband  getragen,  sondern  muß  außerdem
durch  ein  vom  Genick  über  die  Mitte  der  Stirn  bis  mindestens  zur  Nasenwurzel  gehendes
dergleichen  Band  in  seiner  Lage  erhalten  werden.

3Z.  An  Hundemaulkörben,  welche  nicht  aus  Metall  hergestellt  sind,  müssen  wenigstens
die  den  vorderen  Theil  des  Kopfes  quer,  senkrecht  oder  schräg  umgebenden  Riemen  mit
sorgfältig  und  fest  aufgenieteten  Metallbändern  gepanzert  sein;  nur  bei  kleineren  Hunden
können  die  Ortspolizeibehörden  hiervon  Ausnahmen  zulassen,  wenn  die  Dichtheit  des  den
Maulkorb  bildenden  Netzwerkes  ein  Durchschieben  des  Maules  an  sich  verhindert.

4.  Die  vorstehends  unter  Nr.  1  bis  3  ertheilten  Anordnungen  treten  mit

dem  1.  August  1899
in  Kraft;  es  ist  ihnen  überall  nachzugehen,  wo  und  soweit  das  Tragen  eines  Maulkorbes
für  Hunde  gesetzlich  oder  behördlich  vorgeschrieben  ist.

Nichtbefolgung  dieser  Anordnungen  hat,  sofern  nicht  nach  anderen  Vorschriften
höhere  Strafen  Platz  greifen,  Geldstrafe  bis  zu  150  %  oder  Haft  bis  zu  6  Wochen  zur
Folge.

Dresden,  am  13.  Mai  1899.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Merz.
Kreher.

16“
        <pb n="144" />
        —  112  —

Nr.  33.  Verordnung,

die  Behandlung  nachgemachten,  verfälschten,  beschädigten  und  abgenutzten
Metall-  und  Papiergeldes  betreffend;

vom  23.  Mai  1899.

Un  die  Bestimmungen  über  die  Behandlung  nachgemachten  oder  verfälschten  Geldes
(§  146  des  Strafgesetzbuchs)  zu  vereinfachen  und  das  hierauf  bezügliche  Verfahren,  unter
Erstreckung  desselben  auf  das  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewichte
verringerte  Metallgeld  (§  150  des  Strafgesetzbuchs),  einheitlich  zu  gestalten  und  mit  denjenigen
  über  die  Behandlung  beschädigten  und  abgenutzten  Metall=  und  Papiergeldes  zu
vereinigen,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die
Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter,  sowie  beschädigter  und  unbrauchbar  gewordener
Reichskassenscheine  betreffend,  vom  5.  Juli  1876  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  285  flg.),  der  Verordnung,
  die  Behandlung  der  bei  den  Staatskassen  eingehenden  nachgemachten,  verfälschten
oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen  betreffend,  vom  5.  Juli  1876  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  289  flg.),  der  Verordnung,  die  Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter
Reichsbanknoten  betreffend,  vom  13.  Januar  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  142  flg.)  und
der  Verordnung,  Maßregeln  gegen  Münzfälschungen  betreffend,  vom  4.  Juni  1884
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  170  flg.)  hiermit  verordnet,  was  folgt:

#1.  In  Betreff  der  Behandlung  der  bei  Reichs=  und  Landeskassen  eingehenden
nachgemachten,  verfälschten  und  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen,  der  nachgemachten,
  verfälschten,  beschädigten  und  unbrauchbar  gewordenen  Reichskassenscheine,  der
nachgemachten  und  verfälschten  Reichsbanknoten  und  der  gewaltsam  beschädigten,  aber
vollwichtig  gebliebenen  Reichsmünzen  ist  den  nachstehend  unter  A,  B,  C  und  D  wieder
abgedruckten  Bundesrathsbestimmungen  auch  ferner  nachzugehen.

Die  Bundesrathsbestimmungen  unter  Al  und  II  finden  auf  die  Behandlung  nachgemachter,
  verfälschter  und  verringerter  Thalerstücke  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
an  Stelle  der  Königlich  Preußischen  Münzstätte  zu  Berlin  die  Münzstätte  auf  der
Muldner  Hütte  bei  Freiberg  tritt  und  eine  etwaige  Ersatzleistung  von  dieser  Münzstätte
vermittelt  wird.

&amp;amp;  2.  Die  Staatsanwaltschaften  und  Polizeibehörden  haben  das  bei  ihnen  eingehende
nachgemachte,  verfälschte  und  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewicht
verringerte  Metallgeld,  sofern  ein  Strafverfahren  gegen  eine  bestimmte  Person  eingeleitet
ist  oder  eingeleitet  werden  soll,  oder  sofern  die  Unechtheit  der  Münze  zweifelhaft  erscheinen
        <pb n="145" />
        —  113  —

kann,  der  Münzstätte  auf  der  Muldner  Hütte  bei  Freiberg  zur  Prüfung  und  Begutachtung
vorzulegen,  soweit  ein  solches  Gutachten  nicht  bereits  von  einer  Kassenstelle,  welche  das
Geldstück  angehalten  hatte,  in  Gemäßheit  der  Bundesrathsbestimmungen  unter  A  herbei—
gezogen  worden  ist.

3.  Die  Münzstätte  hat,  dafern  das  ihr  vorgelegte  Münzstück  ihrer  Ansicht  nach
nachgemacht,  verfälscht  oder  in  der  erwähnten  Weise  am  Gewichte  verringert  ist,  der
betreffenden  Staatsanwaltschaft  oder  Polizeibehörde  unter  Rückgabe  des  Münzstückes  ein
Gutachten  über  die  Unechtheit,  Verfälschung  oder  Verringerung  abzugeben  und  darin  die
Art,  in  welcher  die  Fälschung  oder  Verringerung  muthmaßlich  begangen  worden  ist,  zu
beschreiben,  auch  von  den  ihr  etwa  bekannten  Thatsachen  und  Umständen,  welche  für  das
Strafverfahren  von  Interesse  sein  könnten,  Nachricht  zu  geben.

Ist  das  vorgelegte  Münzstück  echt,  so  hat  die  Münzstätte  dasselbe  mit  der  Auskunft
über  die  Echtheit  und  über  den  Grund,  weshalb  es  als  Falschstück  angesehen  worden  ist
oder  angesehen  werden  konnte,  zurückzusenden  oder,  falls  die  Schadhaftigkeit  von  einem
Prägefehler  herrührt,  gegen  ein  fehlerfreies  umzutauschen.

#&amp;amp;#  4.  Nach  Beendigung  des  Strafverfahrens  ist  das  Münzstück  nebst  dem  etwaigen
zur  Anfertigung  gebrauchten  Apparate,  und  zwar,  falls  eine  bestimmte  Person  verurtheilt
worden  ist,  unter  kurzer  Mittheilung  hiervon,  von  der  Staatsanwaltschaft  an  die  Polizeidirektion
  zu  Dresden  abzugeben.

5.  Falschstücke,  die  zur  Einleitung  eines  Verfahrens  keinen  Anlaß  bieten,  sind
von  der  Staatsanwaltschaft  oder  Polizeibehörde,  bei  der  sie  eingehen,  mit  der  darauf
bezüglichen  Anzeige  ohne  weiteres  an  die  Polizeidirektion  zu  Dresden  abzugeben.

Echte,  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewichte  verringerte
Münzstücke,  die  zur  Einleitung  eines  Verfahrens  keinen  Anlaß  bieten,  sind  durch  Zerschlagen
  oder  Einschneiden  für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen  und  dem  bisherigen
Inhaber  zurückzugeben.

§6.  Die  Polizeidirektion  zu  Dresden  hat  die  bei  ihr  eingehenden  Falschstücke,  welche
nicht  weiter  gebraucht  werden,  aufzubewahren,  so  lange  dies  im  Interesse  künftiger  Untersuchungen
  erforderlich  erscheint,  und  den  übrigen  Polizeibehörden  sowie  den  Justizbehörden
auf  Ansuchen  über  dieselben  Auskunft  zu  ertheilen.

Von  den  zur  Aufbewahrung  eingehenden  nachgemachten  und  verfälschten  Reichsmünzen,
  von  welchen  Duplikate  vorhanden  sind,  ist  von  Zeit  zu  Zeit  je  ein  Exemplar  an
das  Münzmetalldepot  des  Reichs  als  Reichsdienstsache  portofrei  einzusenden.

Falschstücke,  welche  vernichtet  werden  sollen,  sind  zuvor  dem  Direktor  des  Münzkabinets
vorzulegen  und  auf  dessen  Antrag  an  das  Münzkabinet  abzugeben.
        <pb n="146" />
        —  114  —

#&amp;amp;#  7.  Die  Staatsanwaltschaften  und  Polizeibehörden,  welche  in  Betreff  von  Reichskassenscheinen
  und  Reichsbanknoten  eines  Gutachtens  bedürfen,  haben  sich  wegen  der  Reichskassenscheine
  an  die  Reichsschuldenverwaltung,  wegen  der  Reichsbanknoten  an  das  Reichsbankdirektorium
  zu  wenden.

Insoweit  es  sich  dagegen  um  die  Fälschung  anderen  Papiergeldes,  also  insbesondere
fremden  Papiergeldes  und  von  Privatbanknoten  handelt,  hat  die  bisher  vorgeschrieben
gewesene  Anzeige  und  Einsendung  der  Falschstücke  an  das  Ministerium  des  Innern  nicht
weiter  zu  erfolgen.  Es  bleibt  vielmehr  den  Behörden  überlassen,  die  in  dieser  Beziehung
etwa  benöthigten  Gutachten  sich  in  Zukunft  unmittelbar  zu  verschaffen.

&amp;amp;#.  Die  Umtauschfähigkeit  eines  Reichskassenscheins  ist  nach  §  6  Absatz  2  des
Reichsgesetzes  vom  30.  April  1874  (R.-G.-Bl.  S.  41)  für  zweifellos  zu  erachten,  wenn
das  vorgelegte  Stück  zweifellos  zu  einem  echten  Kassenscheine  gehört  und  mehr  als  die
Hälfte  eines  solchen  beträgt.

&amp;amp;#9Die  in  Zahlung  angenommenen,  zweifellos  umtauschfähigen  beschädigten  oder
unbrauchbar  gewordenen  Reichskassenscheine  sowie  die  unzweifelhaft  echten,  aber  mit
Prägefehlern  behafteten  und  die  abgenutzten  Münzen  sind  von  den  Staatskassen,  soweit
sie  nicht  nach  den  im  Nachstehenden  unter  A  III  und  B,  B  1  1  wieder  abgedruckten
Bundesrathsbestimmungen  bei  den  Oberpostkassen  umgewechselt  werden  können,  an  die
Finanzhauptkasse  auf  Ueberschußgelder  mit  einzuliefern  oder  bei  derselben  oder  bei  einer
Ueberschüsse  einliefernden  Finanzkasse  gegen  umlaufsfähige  Reichskassenscheine  oder  Münzen
umzutauschen.

Dresden,  am  23.  Mai  1899.

Sämmtliche  Ministerien.

Für  den  Minister  Für  den  Minister
Schurig.  des  Innern:  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Merz.  v.  Salza-Lichtenau.

Für  den  Kultusminister:

v.  d.  t.
Planit  Dr.  Waentig.

v.  Watzdorf.

Wunderlich.
        <pb n="147" />
        —  115  —

A.

Wechanntfmachung
des  Herrn  Reichskanzlers,
die  Behandlung  der  bei  Reichs=  und  Landeskassen  eingehenden  nachgemachten,
verfälschten  oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen  betreffend;

vom  9.  Mai  1876.

Auf  Grund  des  Artikel  7  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung
vom  24.  März  1876  nachstehende  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  bei  Reichsund
  Landeskassen  eingehenden  nachgemachten,  verfälschten  oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen
Reichsmünzen  beschlossen:

I.  (Falschstücke.)  1.  Sämmtliche  Reichs=  und  Landeskassen  haben  die  bei  ihnen  eingehenden
  nachgemachten  oder  verfälschten  Reichsmünzen  (§§  146  bis  148  des  Strafgesetzbuchs)
  anzuhalten.

2.  Wird  ein  eingehendes  Falschstück  als  solches  von  den  Kassenbeamten  ohne  weiteres
erkannt,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justiz=  oder  Polizeibehörde
Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück  vorzulegen,  unter  Beifügung  des  eingegangenen
  Begleitschreibens,  Etiketts  u.  s.  w.,  beziehungsweise  der  über  die  Einzahlung
aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.

3.  Erscheint  die  Unechtheit  eines  Stückes  zweifelhaft,  so  ist  dasselbe,  nachdem  dem
bisherigen  Inhaber  eine  Bescheinigung  über  den  Sachverhalt  ertheilt  worden,  an  das
Münzmetalldepot  des  Reiches  bei  der  Königlich  Preußischen  Münzstätte  in  Berlin  (Unterwasserstraße
  2  bis  4),  und  zwar,  wenn  das  Stück  in  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Baden,  Hessen  oder  Hamburg  angehalten  ist,  durch  Vermittelung  der  Landesmünzstätte
einzusenden.  Die  Königlich  Preußische  Münzstätte  in  Berlin  wird  diese  Stücke  einer
Untersuchung  unterwerfen  und

a)  im  Falle  der  Echtheit  für  Rechnung  des  Reiches  den  Werth  der  einsendenden  Kasse
zur  Aushändigung  an  den  Einzahler  zusenden  lassen,  die  Münzstücke  aber,  sofern
sie  zum  Umlauf  nicht  geeignet  sind,  zur  Einziehung  bringen;

b)  im  Falle  der  Unechtheit  das  Falschstück  an  die  einsendende  Kasse  zurückgeben,  damit
dieselbe  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  unter  I,  2  verfahre.

II.  (Gewaltsam  u.  s.  w.  beschädigte  Münzen.)  Durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige
Beschädigung  am  Gewicht  verringerte  echte  Reichsmünzen  (§  150  des  Strafgesetzbuchs)
sind  von  den  Reichs=  und  Landeskassen  gleichfalls  anzuhalten.
        <pb n="148" />
        —  116  —

Liegt  der  Verdacht  eines  Münzvergehens  gegen  eine  bestimmte  Person  vor,  so  ist  in
der  unter  J,  2  vorgeschriebenen  Weise  zu  verfahren.
Liegt  ein  solcher  Verdacht  nicht  vor,  so  ist  das  Münzstück  durch  Zerschlagen  oder

Einschneiden  für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen  und  alsdann  dem  Einzahler  zurück—
zugeben.

III.  (Abgenutzte  Reichsmünzen.)  Reichsgoldmünzen,  welche  infolge  längerer  Circulation
  und  Abnutzung  am  Gewicht  so  viel  eingebüßt  haben,  daß  sie  das  Passirgewicht
(§  9  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1871,  R.-G.-Bl.  S.  405)  nicht  mehr  erreichen,
sowie  Reichssilber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen,  welche  infolge  längerer  Circulation  und
Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  erheblich  eingebüßt  haben,  sind  von  allen
Reichs=  und  Landeskassen  zum  vollen  Werthe  anzunehmen  und  in  der  Weise  für  Rechnung
des  Reichs  einzuziehen,  daß  sie  den  dazu  bestimmten  Sammelstellen  —  der  Reichshauptkasse
  und  den  Oberpostkassen,  in  Preußen:  der  Generalstaatskasse  und  den  Regierungs-,
beziehungsweise  Bezirkshauptkassen,  in  den  übrigen  Bundesstaaten:  der  Landeszentralkasse
—  zugeführt  werden.

Die  Sammelstellen  haben  die  Münzen,  sobald  sich  ein  angemessener  Betrag  angesammelt
  hat,  kassenmäßig  verpackt  und  bezeichnet,  dem  Münzmetalldepot  des  Reiches
bei  der  Königlich  Preußischen  Münzstätte  zu  Berlin  gegen  Anerkenntniß  einzusenden  und
den  Werth  des  Anerkenntnisses  der  Reichshauptkasse  in  Aufrechnung  zu  bringen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  deutsche  Landesmünzen  so  lange  Anwendung,
  als  dieselben  noch  nicht  außer  Kurs  gesetzt  sind.

IV.  Postsendungen,  welche  in  Ausführung  gegenwärtiger  Bestimmungen  zwischen
Landesbehörden  und  Landeskassen  einerseits  und  dem  Reichsmünzmetalldepot  andererseits
erfolgen,  sind  als  Reichsdienstsachen  portofrei  zu  befördern.

Berlin,  den  9.  Mai  1876.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Eck.
        <pb n="149" />
        —  117  —

B.

Westimmungen

des  Bundesrathes
über  die  Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter,  sowie  beschädigter
und  unbrauchbar  gewordener  Reichskassenscheine.

A.  Nachgemachte  und  verfälschte  Reichskassenscheine.

I.  1.  Sämmtliche  Reichs=  und  Landeskassen  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  nach=  Verfahren  bei
gemachten  oder  verfälschten  Reichskassenscheine  (8§§  146  bis  148  des  Strafgesetzbuchs)  den  Kassen.
anzuhalten.

2.  Wird  ein  eingehendes  Falschstück  als  solches  von  den  Kassenbeamten  ohne  weiteres
erkannt,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justiz=  oder  Polizeibehörde
Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück  vorzulegen,  unter  Beifügung  des  eingegangenen
  Begleitschreibens,  Etiketts  u.  s.  w.,  beziehungsweise  der  über  die  Einzahlung
aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.

3.  Erscheint  die  Unechtheit  eines  Scheines  zweifelhaft,  so  ist  derselbe,  nachdem  dem
bisherigen  Inhaber  eine  Bescheinigung  über  den  Sachverhalt  ertheilt  worden,  an  die
Reichsschuldenverwaltung  (Königlich  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
Berlin  S.  W.,  Oranienstraße  9  4)  einzusenden.  Dieselbe  wird  diese  Scheine  einer  Untersuchung
  unterwerfen  und

a)  im  Falle  der  Echtheit  für  Rechnung  des  Reichs  den  Werth  der  einsendenden  Kasse
zur  Aushändigung  an  den  Einzahler  zusenden,  die  Scheine  aber,  sofern  sie  zum
Umlauf  nicht  geeignet  sind,  einziehen  lassen;

db)  im  Falle  der  Unechtheit  das  Falschstück  an  die  einsendende  Kasse  zurückgeben,  damit
dieselbe  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  unter  I.  2  verfahre.

II.  Der  Reichsschuldenverwaltung  ist  von  jeder,  wegen  Fälschung  oder  Nachahmung  Anzeige  von
von  Reichskassenscheinen  erfolgten  Einleitung  eines  Untersuchungs=  oder  Ermittelungss  ah
Verfahrens  sofort  Mittheilung  zu  machen  und,  sobald  es  ohne  Nachtheil  für  das  Verfahren
geschehen  kann,  das  Falschstück  vorzulegen.  Auch  ist  die  Reichsschuldenverwaltung  von
dem  Fortgange  des  Verfahrens  in  Kenntniß  zu  erhalten  und  von  dem  schließlichen  Ergebnisse
  desselben,  unter  Vorlegung  der  Akten  und  Falschstücke,  zu  benachrichtigen.  Letztere
sind  von  der  Reichsschuldenverwaltung  aufzubewahren.

1899.  17
        <pb n="150" />
        Ersatzfähigkeit
zweifellos.

Ersatzfähigkeit
zweifelhaft.

—  118  —

B.  Beschädigte  und  unbrauchbar  gewordene  Reichskassenscheine.

I.  1.  Sämmtliche  Reichs=  und  Landeskassen  haben  die  ihnen  bei  Zahlungen  angebotenen
  beschädigten  oder  unbrauchbar  gewordenen  (einschließlich  der  geklebten  und  der
beschmutzten)  Reichskassenscheine,  deren  Umtauschfähigkeit  (vergl.  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874,  R.-G.-Bl.
S.  40)  zweifellos  ist,  anzunehmen,  aber  nicht  wieder  auszugeben,  sondern  an  Sammelstellen
  —  die  Reichshauptkasse  und  die  Oberpostkassen,  für  Preußen:  die  Generalstaatskasse
  und  die  Regierungs=  beziehungsweise  Bezirkshauptkassen,  für  die  übrigen  Bundesstaaten:
  die  Landeszentralkassen  —  abzuführen.

Solche  Reichskassenscheine  sind  außer  von  der  Reichshauptkasse  auch  von  den  vorbezeichneten
  übrigen  Sammelstellen  gegen  umlaufsfähige  Reichskassenscheine  oder  baares
Geld  umzutauschen.

2.  Die  zu  1  gedachten  Sammelstellen  haben  die  bei  ihnen  eingegangenen  einzuziehenden
  Scheine,  nach  erfolgter  Prüfung  der  Umtauschfähigkeit  am  Schlusse  jedes  Vierteljahres,
  unmittelbar  an  die  Königlich  Preußische  Kontrole  der  Staatspapiere  (Berlin  S.W.8
Oranienstraße  94)  einzusenden.  Die  Einsendung  kann  auch  schon  im  Laufe  des  Quartals
erfolgen,  wenn  sich  ein  Bestand  von  5000  4  oder  mehr  angesammelt  hat.

3.  Die  Kontrole  der  Staatspapiere  leistet,  nach  erfolgter  Prüfung  der  Umtauschfähigkeit
  der  eingelieferten  Scheine,  den  Ersatz  für  dieselben  aus  den  ihr  zu  diesem  Behufe
von  der  Reichshauptkasse  vorschußweise  zur  Verfügung  gestellten  Mitteln  und  entwerthet
die  solchergestalt  eingezogenen  Scheine  mittelst  einer  Durchschlagmaschine.

4.  Sobald  eine  Summe  von  300000  %  in  eingezogenen  und  entwertheten  Scheinen
sich  angesammelt  hat,  beantragt  die  Kontrole  der  Staatspapiere  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  die  Vernichtung  derselben  und  empfängt,  nach  erfolgter  Vernichtung,  welche
unter  Kontrole  der  Reichsschuldenkommission  stattzufinden  hat,  aus  dem  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  beruhenden  Formular-Reservebestande  eine  nach  Betrag  und  Abschnitten
  der  vernichteten  Summe  entsprechende  Menge  von  Formularen  mit  der  Ermächtigung,
  dieselben  auszufertigen  und  der  Reichshauptkasse  zur  Deckung  des  erhaltenen
Vorschusses  zu  verabfolgen.

Der  Betrag  der  eingezogenen  und  vernichteten  Scheine  ist  dem  Reichskanzleramt
alljährlich  anzuzeigen.

II.  Auf  Reichskassenscheine,  deren  Umtauschfähigkeit  zweifelhaft  oder  deren  Ersatz
nach  §  6  des  Reichsgesetzes  vom  30.  April  1874  dem  Ermessen  der  Reichsschuldenverwaltung
  überlassen  ist,  finden  die  Bestimmungen  unter  I,  1  und  2  keine  Anwendung,
vielmehr  ist  der  Einlieferer  solcher  Scheine  mit  dem  Antrage  auf  Ersatz  an  die  Reichsschuldenverwaltung
  zu  verweisen.
        <pb n="151" />
        —  119  —

Wird  von  dieser  Ersatzleistung  verfügt,  so  findet  dasselbe  Verfahren,  wie  bei  den
übrigen  eingezogenen  Reichskassenscheinen  (I,  Ziffer  3  und  4)  statt.  Wird  die  Ersatz—
leistung  verweigert,  so  sind  die  Scheine,  mit  dem  Werthstempel  versehen,  den  Einlieferern
zurückzugeben.

C.  Portofreiheit.

Postsendungen,  welche  in  Ausführung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  zwischen
Landesbehörden  und  Landeskassen  einerseits,  sowie  der  Reichsschuldenverwaltung  und  der
Königlich  Preußischen  Kontrole  der  Staatspapiere  andererseits  erfolgen,  sind  als  Reichsdienstsachen
  portofrei  zu  befördern.

 

C.

Westimmmungen
des  Bundesrathes

———  ———

Sämmtliche  Reichs=  und  Landeskassen  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  nachgemachten
oder  verfälschten  Reichsbanknoten  (§8  146  bis  149  des  Strafgesetzbuchs)  anzuhalten.

II.

Wird  ein  eingehendes  Falschstück  als  solches  von  dem  Kassenbeamten  ohne  weiteres
erkannt,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justiz=  oder  Polizeibehörde
Anzeige  zu  machen  und  derselben  das  angehaltene  Falschstück  unter  Beifügung  des  eingegangenen
  Begleitschreibens,  Etiketts  u.  s.  w.  beziehungsweise  der  über  die  Einzahlung
aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung  vorzulegen.

III.

Erscheint  die  Unechtheit  einer  Note  zweifelhaft,  so  ist  dieselbe,  nachdem  dem  bisherigen
Inhaber  eine  Bescheinigung  über  den  Sachverhalt  ertheilt  worden  ist,  an  das  Reichsbankdirektorium
  (Berlin  W.,  Jägerstraße  Nr.  34)  einzusenden.  Dasselbe  wird  diese  Noten
einer  Prüfung  unterwerfen  und

4.
im  Falle  der  Echtheit  den  Werth  der  einsendenden  Kasse  zur  Aushändigung  an  den  Ein—
zahler  zustellen,
17“
        <pb n="152" />
        —  120  —

b.

im  Falle  der  Unechtheit  das  Falschstück  an  die  einsendende  Kasse  zurückgeben,  damit  die—
selbe  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  unter  II  verfahre.

IV.

Dem  Reichsbankdirektorium  ist  von  jeder  wegen  Fälschung  oder  Nachmachung  von
Reichsbanknoten  erfolgten  Einleitung  eines  Untersuchungs=  oder  Ermittelungsverfahrens
durch  die  betreffende  Justiz=  oder  Polizeibehörde  sofort  Mittheilung  zu  machen  und,  sobald
es  ohne  Nachtheil  für  das  Verfahren  geschehen  kann,  das  Falschstück  vorzulegen.

Auch  ist  das  Reichsbankdirektorium  von  dem  Fortgange  des  Verfahrens  in  Kenntniß
zu  erhalten  und  von  dem  schließlichen  Ergebnisse  desselben  unter  Vorlegung  der  Akten
und  der  Falschstücke  zu  benachrichtigen.  Letztere  sind  von  dem  Reichsbankdirektorium  aufzubewahren.


D.

Verordnung,

die  gewaltsam  beschädigten,  aber  vollwichtig  gebliebenen  Reichsmünzen
betreffend;

vom  13.  April  1895.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  13.  Dezember  1877  beschlossen,  daß  gewaltsam
beschädigte,  aber  vollwichtig  gebliebene  echte  Reichsmünzen  von  den  Reichs=  und  Landeskassen
  anzuhalten,  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu
machen  und  alsdann  dem  Einzahler  zurückzugeben  sind.
Dieser  Beschluß  soll  keine  Anwendung  finden:
1.  auf  Münzen,  deren  schadhafte  Beschaffenheit  von  Mängeln  bei  der  Ausprägung
herrührt;
2.  auf  Münzen,  deren  Beschädigung  so  geringfügig  ist,  daß  hierdurch  ihre  Umlaufsfähigkeit
  nicht  beeinträchtigt  wird.

Dresden,  den  13.  April  1895.
Sämmtliche  Ministerien.
        <pb n="153" />
        —  121  —

Nr.  34.  Bekanntmachung,
das  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen
Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend;
vom  17.  Mai  1899.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  hiermit  ein  zweiter
Nachtrag  zu  dem  durch  Verordnung  vom  8.  Oktober  1895  (G.-  u.  V.xç  Bl.  S.  109flg.)

veröffentlichten  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staats—
dienste  vorbehaltenen  Stellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  17.  Mai  1899.

Die  sämmtlichen  Minifterien  und  die  Generaldirektion
der  Königlichen  Sammlungen.

Schurig.  v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.  v.  Seydewitz.
v.  Watzdorfs.

Meister.
Zweiter  Nachtlrag

zu  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen
Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen.

         

2.  2.  ꝛc.
Angabe  Bezeichnung
«  «  l
Bezeichnung  bei  den  ür  Mitts.  N  73
'  »anwärermau-  .
der  schließlich  bestimmten  ungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen.

S  -  wenn  es  nicht  die
tellen  giiem  Dbed  farstep.  bes
vorbehalten  sind  welcher  die  Anstellung

r  gewünscht  wird.

 

20.  20.  20.

III.  Ministerium  des  Innern.
Zwischen  Ziffer  7  und  8  des  Verzeichnisses  —  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  113  —  ist  einzuschalten:

Baugewerkenschule  mit  Liefbauschule  in  1r  1
Bittau.  »  !
l

Expedient.  ·  abwechselnd.  Ministerium  des
I  Innern.
        <pb n="154" />
        —  122  —

Angabe  Bezeichnung

der  Behörden,  an

 

Bezeichnun  bei  den  für  Militär-  .  «
zeich  8  anwärter  nicht  aus—  udel  he  die.  Bewerbe
der  schließlich  bestimmten  ungen  zu  richten  ünd  Bemerkungen.
Sitellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die
Stellen.  .  Behörde  selbst  ist,  bei

Umfange  dieselben

vorbehalten  sind.  welcher  die  Anstellung

gewünscht  wird.

 

 

 

 

Desgleichen  zwischen  Ziffer  12  und  13:
Technische  Bepulation.  1
*  Büreauassistent.  aäEeabwechselnd.  Ministerium  des
T  Innern.  I
Es  treten  hinzu:

bei  Ziffer  10,  Landwirthschaftliche  Versuchsstation  zu  Möckern,  und  zwar  am  Schluß:

wGbabvechselnd.  Ministerium  des

6  Innern.  .
bei  Ziffer  12,  Aufsicht  über  Gewerbe=  und  Dampfkesselanlagen,  und  zwar  ebenfalls  am  Schluß:

Expedient.

Expedienten.  563zur  Hälfte.  Ministerium  des
Innern.

bei  Ziffer  15,  Gendarmerieanstalt  —  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  114  —,  und  zwar  vor  den  Sekretären:

*  Büreauassistenten.  zur  Hälfte.  Miinnisterium  des
«  Innern,

II.  Abtheilung.

1
¾
I
bei  Ziffer  20,  Chemische  Centralstelle  für  öffentliche  Gesundheitspflege  —  G.=  u.  V.  Bl.
1895,  S.  115  —,  und  zwar  am  Schluß:
Expedient.  abwechselnd.

 

Minnisterium  des
6  Innern.
und  bei  Ziffer  30,  Brandversicherungskammer  —  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  116  —,  und  zwar
nach  den  Büreaudiätaren:
Expedienten.  zzur  Hälfte.  Ministerium  des
Innern.

20.  20.  20.

IV.  Ministerium  des  Kultus  und  offentlichen  Unterrichts.

Bei  Ziffer  2,  Universität  Leipzig,  a,  Universitätskanzlei  2c.  —  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  117,  —
treten  hinzu,  und  zwar  am  Anfang:
Expedienten.  zzur  Hälste.  Alademischer
D  Senat.  #
        <pb n="155" />
        —  123  —
—......y.N..  ..  .  H...  ...'.QJ

6  Angabe  Bezeichnung
Bezeichnung  bei  den  für  Militär-  hrden.l
äanwärter  nicht  aus=  un  ge  urichten  sind
schließlich  befimmten  #ennses  nicht  dr  Bemerkungen.
Stellen  Stellen,  in  welchem  Behörde  selbst  ist,  bei
·  Umfange  dieselben
vorbehalten  sind  welcher  die  Anstellung
'  gewünscht  wird.

der

 

»sl


 

Bei  derselben  Ziffer  ist  unter  b,  Universitäts-Rentamt,  für  „Expedient“  einzustellen:
Expedienten.  zzur  Hälfte.  Universitäts-Rentmeister.


und  nach  „Anstaltsinspektor“  einzuschalten:

*  Obersekretär.  abwechselnd.  Universitäts-Rent-1
  meister.

Bei  Ziffer  2,  c,  Akademische  Institute,  ist  nach  „Heizer  bei  der  Kinderheilanstalt“  einzuschalten:
Maschinist  bei  derselben.  "6  Vorstand  des  Vereins
  zu  Errichtung
und  Erhaltung  des

Kinderkrankenhauses
  zu  Leipzig.

 

 

Bei  Ziffer  3,  Technische  Hochschule  zu  Dresden  —.  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  118  —,  ist  nach
„Dampfmaschinenwärter“  zu  setzen:

Drucker.  Ministerium  des
6  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.

Anftatt  „Expedienten  und  '  Büreauassistent“"  muß  es  heißen:

Expedient.  äGaabechselnd.  Ministerium  des
Kultus  und  öffentsuchen
  Unterrichts.

*  Büreauassistenten.  zur  Hälfte.  3
und  am  Schluß  ist  anzufügen:
Kassirer.  abwechselnd.

D
Bei  Ziffer  4,  Fürsten=  und  Landesschulen,  ist  nach  „Expedient“  einzuschalten:

Büreauassistent.  aabpechselnd.  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.

Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.
        <pb n="156" />
        Angabe  Bezeichnung
i-.  .-..«;derBehörden,an
Bezeichnung  bei  den  für  Militär-  welche  die  Bewerbder
  anwärter  nicht  aus-  ungen  zu  richten  find,  Bemerk
schließlich  bestimmten  wenn  es  nicht  die  emerkungen.
Stellen.  Beellem  en  werchem  Behörde  selbft  ist,  bei
lange  Leselden  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.

 

 

Bei  Ziffer  7,  Taubstummenanstalten  zu  Dresden  2c.,  ist  am  Schluß  hinzuzufügen:

Expedient.  abwechselnd.  1  Ministerium  des
Kultus  und  öffent-  6
lichen  Unterrichts.

Bei  Abschnitt
VI.  Finanz-Ministerium
—  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  120  flg.  und  1897,  S.  88  —  treten  folgende  Stellen  hinzu:

1.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.

*  Sekretäre  bei  den  Kreissteuerräthen.  zur  Hälfte.  Finanz-**)*
  Ministerium.
5.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
*  Zollsekretäre,  1  «
*  Sekretäre.  bei  der  Zoll=  und  zur  Hälfte.  .  dinnkn
*  Wirthschaftskontroleur,  Steuer-Direktion.  1  «

 

 

10.  Straßen-  und  Wasserbau-Berwaltung.
Dampfbootführer.  »  Finanz-6

  Ministerium.

13.  Eisenbahn  -  Verwaltung.

Bahnsteigschaffner.  Generaldirxektion
der  Staatseisenbahnen

  zu  Dresden.

 

Außerdem  sind  die  Amtsnamen  einiger  zur  Eisenbahn-Verwaltung  gehörigen  Beamten  abgeändert
  worden,  und  zwar  die  Amtsnamen  „Billeteure“  in  „Fahrgeldkassirer“,  „Güterexpeditionskassirer“
  in  „Güterkassirer"“  und  „Expeditionshülfsarbeiter“  in  „Büreauaspiranten“
oder  „Stationsaspiranten“,  je  nachdem  sie  im  Büreau=  oder  im  Stationsdienste  beschäftigt

werden.
Bei  Abschnitt
VII.  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen
für  Kunst  und  Wissenschaft
—  G.=  u.  V.-Bl.  1895,  S.  123  —
bestehen  anstatt  der  bisherigen  jetzt  folgende  Stellen:
        <pb n="157" />
        —  126  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe  vsbkbt–lsit,
Bezeichnung  SW  J  welche  die  Bewerbder
  schließlich  bestimmten  uugen  zu  n  find,  Bemerknngen.
Stellen.  Hesen,  in  welhem  Behörde  selbst  ist,  bei  .
vorbehalten  sind.  welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.  1
Heizer,  1  r
Aufseher,  .  zur  Hälfte.
*  Oberaufseher.  1
Generaldirektion
1.  Gemäldegalerie.  der  Königlichen
*  Sekretär.  abwechselnd.  Sammlungen  in
6  Dresden.
2.  Königliche  öffentliche  SBibliothek.  v
i  fiss
6  Süranassisent  |  abwechselnd.

 

 

 

 

Nr.  35.  Verordnung,
die  silbernen  Zwanzigpfennigstücke  betreffend;
vom  30.  Mai  1899.

Nochdem  der  Bundesrath  beschlossen  hat,  für  Rechnung  des  Reichs  diejenigen  silbernen
Zwanzigpfennigstücke  einzuziehen,  die  in  öffentlichen  Kassen  und  in  den  Kassen  der  Reichsbank
  liegen  oder  aus  dem  Verkehre  in  diese  Kassen  eingehen,  werden  die  Staatskassen
angewiesen,

a)  silberne  Zwanzigpfennigstücke  in  beliebigen  Mengen  auch  über  den  in  Artikel  9  des
Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  bezeichneten  Betrag  von  20  Mark  hinaus  in
Zahlung  zu  nehmen;

b)  diese  Stücke  in  beliebigen  Mengen  gegen  andere  Reichssilbermünzen,  Thaler  oder
Nickelmünzen  umzutauschen,  soweit  die  Bestände  an  solchen  Münzsorten  dies
zulassen;

c)  die  vorhandenen  und  die  eingehenden  silbernen  Zwanzigpfennigstücke  nicht  mehr  zu
verausgaben,  vielmehr,  soweit  sie  nicht  bei  Kassenstellen  der  Reichsbank  umgewechselt
  werden  können,  an  die  Finanzhauptkasse  auf  Ueberschußgelder  mit  ein-1899.

  1  8
        <pb n="158" />
        —  126  —

zuliefern  oder  bei  dieser  oder  bei  einer  Ueberschüsse  einliefernden  Finanzkasse
umzutauschen.

Dresden,  den  30.  Mai  1899.

Sämmtliche  Ministerien.

Schurig.  v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.  v.  Seydewitz.
v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Druck  und  Verlag  der  Koönigl.  Hofbuchdruckerei  von  C  &amp;amp;.  Meindold  &amp;amp;  Sodne,  Dresden.
        <pb n="159" />
        —  127  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
7.  Stuͤck  vom  Jahre  1899.

...——M–——  —„  r  —  —  ——

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  36.  Bekanntmachung,  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  betr.  S.  127.

 

Nr.  36.  Bekanntmachung,
die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  betreffend:
vom  19.  Juli  1899.

Des  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  an  Stelle  der  Prüfungsordnung
  vom  31.  Auguft  1887  die  nachstehende  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  erlassen.
Unter  Bezugnahme  auf  §§  41  und  42  derselben  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.
Im  übrigen  bewendet  es
1.  wegen  der  Prüfung  von  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  der  technischen  und  der
mathematisch-phyfikalischen  Richtung  an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule
zu  Dresden  bei  der  Verordnung  vom  14.  November  1879  und  der  mit  derselben
erlassenen  Prüfungsordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  406  flg.)  und
2.  wegen  der  pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig  bei  der  Bekanntmachung
  vom  26.  Januar  1888  und  der  mit  derselben  veröffentlichten  Prüfungsordnung
  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  flg.)
vorbehältlich  anderweiter  Regelung  dieser  Prüfungen  durch  besondere  Anordnung.

Dresden,  den  19.  Juli  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Auerbach.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  28.  Juli  1899.  19
        <pb n="160" />
        —  128  —

Orodnung

der

Prufung  für  das  höhere  Schulamt.

SI.
Zweck  der  Prüfung.
Zweck  der  Prüfung  ist  die  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  das
höhere  Schulamt.
82.
Prüfungsbehörde.
Die  Prüfung  wird  bei  der  Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungskommission  in
Leipzig  abgelegt.
Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernennt  ihre  Mitglieder,
den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.
Die  Kommission  wird  vorwiegend  zusammengesetzt  aus  Hochschullehrern  und  Schul—
männern.
Die  Amtsperiode  der  Kommission  ist  einjährig.

83.
Prüfungsausschüsse.

Für  die  Prüfung  der  einzelnen  Kandidaten  beruft  der  Vorsitzende  aus  den  Mitgliedern
der  Kommission  einen  Prüfungsausschuß,  dessen  Leitung  er  entweder  selbst  übernimmt
oder  einem  anderen  Mitgliede  überträgt.

Die  Entscheidungen  des  Ausschusses  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß;  bei  Stimmengleichheit
  giebt  der  Leiter  den  Ausschlag.

84.
Zuständigkeit  der  Kommission.
1.  Zuständig  für  die  Prüfung  ist  die  Kommission,  wenn
a)  an  der  Universität  Leipzig  der  Kandidat  das  letzte  und  mindestens  noch  ein  früheres
Halbjahr  seiner  Studienzeit  zugebracht  hat,  oder
b)  die  Verwendung  des  Kandidaten  im  öffentlichen  Schuldienste  des  Königreichs  Sachsen
in  Aussicht  genommen  ist  oder  bereits  stattfindet.
        <pb n="161" />
        —  129  —

2.  Andernfalls  hat  der  Kandidat  die  Genehmigung  des  Ministeriums  unter  Darlegung
  der  Gründe  nachzusuchen.“)

3.  Dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörige  Kandidaten  haben  in  jedem  Falle  zu
ihrer  Meldung  die  Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen.

85.
Bedingungen  der  Zulassung.

1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reife—
zeugnis  an  einem  deutschen  Gymnasium  erworben  und  darauf  mindestens  sechs  Halbjahre
an  einer  deutschen  Staatsuniversität,  darunter  wenigstens  zwei  Halbjahre  an  der  Uni—
versität  Leipzig,  seinem  Berufsstudium  ordnungsmäßig  obgelegen  hat.  (8  7,  2.)

2.  Dem  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  steht  für  die  Zulassung  zur
Prüfung  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiums  gleich,  wenn  der  Kandidat
die  Lehrbefähigung  hauptsächlich  in  der  Mathematik,  den  Naturwissenschaften,  der  Erdkunde
  oder  in  beiden  neueren  fremden  Sprachen  (Französisch  und  Englisch)  nachzuweisen
beabsichtigt.

Das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  kann  von  dem  Ministerium  für  die
mathematischen  und  naturwissenschaftlichen  Fächer  als  ausreichend  anerkannt  werden.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik,  der  Physik  und
der  Chemie  wird  das  ordnungsmäßige  Studium  an  einer  deutschen  Technischen  Hochschule
dem  Studium  an  einer  deutschen  Universität  im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  1  bis  zu
drei  Halbjahren  gleich  gerechnet.

4.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen
kann  einem  Kandidaten,  welcher  eine  Zeit  lang  an  einer  ausländischen  Hochschule  mit
französischer  oder  englischer  Vortragssprache  studiert  oder  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete
nachweislich  neben  wissenschaftlicher  Beschäftigung  seiner  sprachlichen  Ausbildung  obgelegen
hat,  diese  Zeit  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  bis  zu  zwei  Halbjahren  auf  die  vorgeschriebene
  Studiendauer  angerechnet  werden.

86.
Meldung  zur  Prüfung.

1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  hat  der  Kandidat  schriftlich  an  den  Vorsitzenden  der
Kommission  zu  richten.  Während  der  akademischen  Ferien  ist  sie  unstatthaft.

 

*)  Hierher  würde  auch  der  Fall  gehören,  wenn  ein  Sachse  nicht  in  Leipzig  studiert  hat.
19“
        <pb n="162" />
        —  130  —

In  der  Meldung  ist  anzugeben,  in  welchen  Fächern  (§  9,  18)  und  für  welche  Unterrichtsstufe
  (§  11)  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen  beabsichtigt  und  aus
welchen  Gebieten  er  die  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten  der  Allgemeinen  und

der  Fachprüfung  (§  26)  zu  erhalten  wünscht
2.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a)  ein  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der
vollständige  Name  des  Kandidaten,  der  Stand  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der
Geburt  und  die  Konfession  (bezw.  Religion)  anzugeben,  die  von  ihm  genossene
Schulbildung  zu  bezeichnen  und  der  Gang  und  Umfang  der  akademischen  Studien
eingehend  darzulegen  ist;

b)  die  Urschriften  der  Zeugnisse,  welche  die  Erfüllung  der  Bedingungen  für  die  Zulassung
  (§  5)  erweisen;

F)  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse;  ferner

)  falls  die  Meldung  um  mehr  als  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
erfolgt,  ein  amtliches  Zeugnis  über  den  Lebenswandel;

e)  falls  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  hat,  ein  Abdruck
  der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms;

f)  falls  der  Kandidat  sonstige  Schriften  oder  Abhandlungen  veröffentlicht  hat,  ein
Abdruck  dieser.

3.  Bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
  (§§  36  und  37)  ist  über  sämtliche  frühere  Meldungen  zur  Prüfung  und  deren
Erfolg  vollständig  Rechenschaft  zu  geben.  Sollte  sich  nachträglich  herausstellen,  daß  der
Kandidat  in  dieser  Beziehung  Wesentliches  verschwiegen  hat,  so  ist  der  Vorsitzende  der
Kommission  ermächtigt,  nach  Benehmen  mit  dem  Prüfungsausschuß  die  bereits  erfolgte
Annahme  der  Meldung  zurückzuziehen.

87.
Zulassung  zur  Prüfung.

1.  Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Kommission,  ob  der
Kandidat  zur  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  nicht.

2.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  in  85  bezeichneten  Bedingungen  nicht
erfüllt  sind,  insbesondere  auch  dann,  wenn  der  Kandidat  nach  den  vorgelegten  Zeugnissen
sein  Studium  so  wenig  methodisch  eingerichtet  hat,  daß  es  als  eine  ordnungsmäßige  Vor—
bereitung  auf  seinen  Beruf  nicht  angesehen  werden  kann.  Bei  der  Prüfung  dieser  Frage
ist  davon  auszugehen,  daß  der  Kandidat  neben  seinem  Fachstudium  mehrere  Vorlesungen
von  allgemein  bildendem  Charakter  gehört  haben  muß.
        <pb n="163" />
        —  131  —

Die  Zulassung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  begründete  Zweifel  hinsichtlich  der  sittlichen
Unbescholtenheit  des  Kandidaten  obwalten.

Gegen  die  Versagung  der  Zulassung  kann  der  Kandidat  die  Entscheidung  des  Mini—
steriums  binnen  vierzehn  Tagen  anrufen.

Ist  die  Zulassung  endgültig  versagt  worden,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Kommission
dies  auf  den  akademischen  Abgangszeugnissen  zu  vermerken.

3.  Ist  der  Kandidat  zuzulassen,  so  erfolgt  seine  Überweisung  an  den  Prüfungs—
ausschuß.  Der  Vorsitzende  hat  den  Kandidaten  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm
zugleich  unter  Zustellung  der  Aufgaben  für  die  häuslichen  Prüfungsarbeiten  das  nach
8  26,  3  und  s  und  8  40,1  Erforderliche  mitzuteilen.

88.
Umfang  und  Form  der  Prüfung.

Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Teilen,  der  Allgemeinen  und  der  Fachprüfung.
Beide  sind  schriftlich  und  mündlich;  die  schriftlichen  Hausarbeiten  (8  26)  sind  vor  der
mündlichen  Prüfung  zu  erledigen.

Die  mündliche  Prüfung  ist,  soweit  nicht  der  Prüfungsausschuß  das  Gegenteil  verfügt,
öffentlich.  Außerdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Lehrprobe  abzulegen.

Sowohl  in  der  Allgemeinen  als  auch  in  der  Fachprüfung  ist  dem  Unterrichts—
bedürfnisse  der  höheren  Schulen  Rechnung  zu  tragen.

89.
Prüfungsgegenstände.
1.  Prüfungsgegenstände  sind:

A.  in  der  Allgemeinen  Prüfung  für  jeden  Kandidaten:  Philosophie,  Pädagogik  und
deutsche  Litteratur;  ferner  für  die  Kandidaten,  welche  einer  der  christlichen  Kirchen
angehören:  Religionslehre;

B.  in  der  Fachprüfung  nach  Wahl  des  Kandidaten:  1.  Christliche  Religionslehre,
2.  Philosophische  Propädeutik,  3.  Deutsch,  4.  Lateinisch,  5.  Griechisch,  6.  Hebrä—
isch,  7.  Französisch,  8.  Englisch,  9.  Geschichte,  10.  Erdkunde,  11.  Reine  Mathematik,
  12.  Angewandte  Mathematik,  13.  Physik,  14.  Chemie  nebst  Mineralogie,
15.  Botanik  und  Zoologie.

Die  unter  14  und  15  genannten  Verbindungen  von  Prüfungsgegenständen  bilden
jede  nur  ein  Prüfungsfach.
        <pb n="164" />
        —  132  —

2.  Die  dem  Kandidaten  nach  1B  zustehende  Wahl  unterliegt  der  Beschränkung,
daß  sich  unter  den  von  ihm  bezeichneten  Fächern  stets  eine  der  folgenden  Verbindungen
finden  muß:

Lateinisch  und  Griechisch,

Französisch  und  Englisch,

Geschichte  und  Erdkunde,

Religion  und  Hebräisch,

Reine  Mathematik  und  Physik,

Chemie  nebst  Mineralogie  und  Physik,  oder  anstatt  der  letzteren  Botanik  und

Zoologie,

mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  an  die  Stelle  jedes  in  der  zweiten  und  dritten  Verbindung
genannten  Prüfungsgegenstandes  sowie  von  Hebräisch  in  der  vierten  Verbindung  Deutsch
treten  kann.

3.  Es  ist  dem  Kandidaten  unbenommen,  eine  größere  Anzahl  von  Fächern  zu
wählen,  als  nach  §  33,,  für  das  Bestehen  der  Prüfung  erforderlich  ist.

4.  Angewandte  Mathematik  kann  nur  im  Anschluß  an  Reine  Mathematik  gewählt
werden.

8  10.

Maß  der  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen.

Bei  der  Allgemeinen  Prüfung  kommt  es  nicht  auf  die  Darlegung  fachmännischer
Kenntnisse  an,  sondern  auf  den  Nachweis  der  von  Lehrern  höherer  Schulen  zu  fordernden
allgemeinen  Bildung  auf  den  betreffenden  Gebieten.

Demnach  hat  der  Kandidat  in  der  ihm  nach  §  26,1  obliegenden  Hausarbeit  nicht
bloß  ausreichendes  Wissen  und  ein  verständnisvolles  Urteil  über  den  behandelten  Gegenstand
  zu  bekunden,  sondern  auch  zu  zeigen,  daß  er  einer  sprachrichtigen,  logisch  geordneten,
klaren  und  hinlänglich  gewandten  Darstellung  fähig  ist.

Für  die  mündliche  Prüfung  ist  zu  fordern,  daß  der  Kandidat
1.  in  der  Religionslehre  sich  mit  Inhalt  und  Zusammenhang  der  Heiligen  Schrift
bekannt  zeigt,  einen  allgemeinen  Uberblick  über  die  Geschichte  der  christlichen
Kirche  hat  und  die  Hauptlehren  seiner  Konfession  kennt;
2.  in  der  Philosophie  mit  den  wichtigsten  Thatsachen  ihrer  Geschichte  sowie  mit  den
Hauptlehren  der  Logik  und  der  Psychologie  bekannt  ist,  auch  eine  bedeutendere
philosophische  Schrift  mit  Verständnis  gelesen  hat;
        <pb n="165" />
        —  133  —

3.  in  der  Pädagogik  nachweist,  daß  er  ihre  philosophischen  Grundlagen  sowie  die
wichtigsten  Erscheinungen  in  ihrer  Entwickelung  seit  dem  16.  Jahrhundert  kennt
und  bereits  einiges  Verständnis  für  die  Aufgaben  seines  künftigen  Berufs  ge—
wonnen  hat;

4.  in  der  deutschen  Litteratur  darthut,  daß  ihm  deren  allgemeiner  Entwickelungsgang
namentlich  seit  dem  Beginne  ihrer  Blüteperiode  im  18.  Jahrhundert  bekannt  ist
und  daß  er  auch  nach  dem  Abgange  von  der  Schule  zu  seiner  weiteren  Fort—
bildung  bedeutendere  Werke  dieser  Zeit  mit  Verständnis  gelesen  hat.

Bei  den  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung  in  der  Religionslehre,  der  Philo—
sophischen  Propädeutik  oder  im  Deutschen  nachweisen,  ist  von  der  Allgemeinen  Prüfung
in  dem  betreffenden  Fache  abzusehen.

§  11  bis  §  25.
Maf  der  in  der  Fachprufung  zu  stellenden  Anforderungen.

Vorbemerkung.  Auf  jedem  Prüfungsgebiete  ist  von  den  Kandidaten  Bekanntschaft
  mit  den  wichtigsten  wissenschaftlichen  Hilfsmitteln  zu  fordern.

§  11.
Abstufung  der  Lehrbefähigung.

1.  Die  Lehrbefähigung  in  den  einzelnen  Fächern  hat  zwei  Stufen:  die  eine,  für  die
unteren  und  mittleren  Klassen  (zweite  Stufe),  reicht  bis  Unter-Sekunda  einschließlich,  die
andere  (erste  Stufe)  umfaßt  auch  die  oberen  Klassen  bis  Ober-Prima  einschließlich.

2.  In  der  Philosophischen  Propädeutik,  im  Hebräischen  und  in  der  Angewandten
Mathematik  wird  mit  Rücksicht  auf  ihre  Stellung  im  Lehrplane  die  Lehrbefähigung  nur
für  die  erste  Stufe  erteilt.

Für  Botanik  und  Zoologie,  die  einen  besonderen  Unterrichtsgegenstand  in  den  oberen
Klassen  nicht  bilden,  hat  die  erste  Stufe  die  Bedeutung,  daß  der  Kandidat  in  diesem
Prüfungsfache  (vergl.  §  9,  1  B)  eingehendere  wissenschaftliche  Kenntnisse  nachgewiesen  hat.

3.  Bei  der  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  ist  in  jedem  Falle
Voraussetzung,  daß  den  für  die  zweite  Stufe  in  dem  betreffenden  Fache  zu  stellenden
Forderungen  entsprochen  ist.

§12.

Religion.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Befähigung  für  den  evangelischen  Religionsunterricht
  nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern
        <pb n="166" />
        —  134  —

a)  für  die  zweite  Stufe:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Geschichte  des  Alten  und
namentlich  des  Neuen  Testaments  auf  Grund  eingehender  Beschäftigung  mit  der
Heiligen  Schrift;  neben  allgemeiner  Bibelkunde  auch  Bekanntschaft  mit  den
biblischen  Altertümern;  Kenntnis  der  Geschichte  der  alten  Kirche  in  den  ersten
Jahrhunderten  und  der  Reformationsgeschichte;  sicheres  Verständnis  der  Ein—
richtungen  der  evangelischen  Kirche  und  ihrer  Lehren  nach  den  grundlegenden
Bekenntnisschriften,  besonders  dem  Lutherischen  bezw.  Heidelberger  Katechismus
und  der  Augsburgischen  Konfession,  namentlich  auch  Vertrautheit  mit  den  Unter—
scheidungslehren;  Bekanntschaft  mit  der  Ordnung  des  Kirchenjahres  sowie  mit
dem  evangelischen  Kirchenliede  und  der  Liturgie;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Einleitung  und  der
biblischen  Theologie,  Befähigung,  das  Neue  Testament  und  bei  entsprechender
Beihilfe  leichtere  Stellen  des  Alten  Testaments  in  der  Ursprache  zu  lesen  und
zu  erklären,  wissenschaftliche  Kenntnis  der  Geschichte  der  christlichen  Kirche,  der
evangelischen  Glaubens-  und  Sittenlehre  und  ihrer  geschichtlichen  Entwickelung,
Bekanntschaft  mit  Bekenntnis  und  Verfassung  anderer  christlicher  Religions—
gemeinschaften  und  Verständnis  für  die  praktischen  Aufgaben  und  Ziele  der
evangelischen  Kirche.

8  13.

Philosophische  Propädeutik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Philosophischen  Propädeutik
  nachweisen  wollen,  ist  zunächst  zu  fordern,  daß  sie  den  in  der  Allgemeinen
Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen  an  die  philosophische  Vorbildung  (8  10),  namentlich
  auch  in  der  Hausarbeit,  deren  Aufgabe  für  diese  Kandidaten  aus  dem  Gebiete  der
Philosophie  zu  entnehmen  ist,  in  durchaus  befriedigender  Weise  genügen,  und  ferner,  daß
sie  bei  einer  allgemeinen  Ubersicht  über  die  Geschichte  der  Philosophie  und  über  die
Aufgaben  ihrer  Hauptgebiete  eingehende  Kenntnis  wenigstens  eines  von  diesen  oder  eines
der  wichtigsten  philosophischen  Systeme  besitzen  und  die  Fähigkeit  zu  klarer  und  bestimmter
Auffassung  philosophischer  Fragen  darthun.

8  14.

Deutsch.

Von  Kandidaten,  welche  die  Befähigung  für  den  deutschen  Unterricht  nach—
weisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntnis  der  neuhochdeutschen  Elementar—

grammatik  und  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  der  neuhochdeutschen  Schrift-
        <pb n="167" />
        —  135  —

sprache  sowie  ausreichende  Kenntnis  der  mittelhochdeutschen  Sprache  und  die
Fähigkeit,  eine  nicht  besonders  schwere  Stelle  aus  dem  Nibelungenliede,  der
Gudrun,  aus  Hartmanns  von  der  Aue  oder  Walthers  von  der  Vogelweide
Gedichten  richtig  zu  lesen  und  zu  übersetzen;  eingehendere  Beschäftigung  mit
klassischen  Werken  der  neuern  Litteratur,  insbesondere  aus  ihren  für  die  Jugendbildung
  verwendbaren  Gebieten  und  Übersicht  über  den  Entwickelungsgang  der
neuhochdeutschen  Litteratur.  Außerdem  ist  Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen
der  Rhetorik,  Poetik  und  Metrik  sowie  mit  den  für  die  Schule  wichtigen  antiken
und  germanischen  Sagen  darzuthun;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Ausreichende  Kenntnis  der  alt=  und  mittelhochdeutschen

  Grammatik,  um  die  neuhochdeutsche  Laut-,  Formen-,  Wortbildungsund
  Satzlehre  verstehen  und  geschichtlich  begründen  zu  können,  die  Fähigkeit,  die
Hauptwerke  der  mittelhochdeutschen  Litteratur  korrekt  zu  verstehen,  eingehendere
Bekanntschaft  mit  dem  Entwickelungsgange  der  gesamten  deutschen  Litteratur  und
mit  den  Grundbegriffen  der  Rhetorik,  Poetik  und  Metrik.  Die  Lehrbefähigung
für  die  erste  Stufe  kann  nicht  erteilt  werden,  wenn  die  in  deutscher  Sprache  abgefaßten
  Arbeiten  und  die  mündliche  Prüfung  in  Philosophie  erwiesen  haben,
daß  der  Kandidat  nicht  befähigt  ist,  allgemeine  wissenschaftliche  Fragen  mit  eindringendem
  Verständnis  in  klarer  Darstellung  zu  behandeln.

816.
Lateinisch  und  Griechisch.

Von  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Lateinischen  und  Griechischen
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern
a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntnis  der  lateinischen  und  griechischen  Gram—

1899.

matik  und  Übung  im  schriftlichen  Gebrauche  beider  Sprachen  bis  zur  Fertigkeit,
angemessene  Vorlagen  grammatisch  richtig  und,  soweit  es  sich  um  das  Lateinische
handelt,  mit  einiger  stilistischen  Gewandtheit  zu  übertragen.  Die  Kandidaten
müssen  im  Lateinischen  jedenfalls  Cäsar,  Sallust,  erhebliche  Partien  aus  Livius,
von  Cicero  die  wichtigeren  Reden  und  einige  seiner  übrigen  Schriften,  von  Virgil
mindestens  die  Aeneis,  von  Ovid  die  Metamorphosen  sowie  Elegien  von  ihm
oder  andern  Elegikern;  im  Griechischen  Homer  und  Herodot,  von  Xenophon  die
Anabasis  und  größere  Stücke  aus  den  Memorabilien  und  der  Hellenika,  ferner
Reden  des  Lysias  sowie  von  Platon  wenigstens  die  Apologie  und  den  Kriton  ge—
lesen  haben.  Mit  den  gelesenen  Schriftwerken  müssen  die  Kandidaten  so  vertraut
sein,  daß  sie  über  Inhalt,  Anlage  und  Charakter  derselben  Bescheid  zu  geben
20
        <pb n="168" />
        —  136  —

und  ausgewählte  nicht  zu  schwere  Stellen  daraus  genau  zu  übersetzen,  die
stilistischen  Eigentümlichkeiten  hervorzuheben  und  synonyme  Ausdrücke  zu  unterscheiden
  vermögen.  Mit  der  römischen  und  griechischen  Geschichte,  einschließlich
der  Litteraturgeschichte,  mit  den  Altertümern,  der  Mythologie  und  der  Metrik
müssen  die  Kandidaten  so  weit  bekannt  sein,  daß  sie  zur  Erklärung  der  auf  der
Mittelstufe  zu  lesenden  Schulschriftsteller  auch  nach  diesen  Seiten  hin  das  Wesentliche
  beizubringen  und  für  die  Vorbereitung  auf  den  Unterricht  gute  Hilfsmittel
mit  Verständnis  zu  benutzen  im  stande  sind;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Umfassendere  und  zugleich  tiefere  philologische
Bildung,  welche  auf  wirklicher  Belesenheit  in  den  Quellen  und  Vertrautheit  mit
den  Schulschriftstellern  beruht;  Bekanntschaft  mit  der  strengen  Methode  philologischer
  Kritik  und  Exegese  und  einige  Ubung  in  selbständiger  Handhabung  dieser
Fertigkeiten;  Fähigkeit,  die  lateinische  Sprache  im  schriftlichen  und  mündlichen
Gebrauche  fertig  zu  handhaben,  grammatische  Sicherheit  in  schriftlicher  Anwendung
  der  griechischen  Sprache;  Vertrautheit  mit  der  Metrik,  soweit  sie  die
auf  den  Gymnasien  zu  lesenden  Dichter  angeht,  nebst  Ubung  im  angemessenen
Vortrage  der  Verse;  Kenntnis  der  allgemeinen  Entwickelung  der  griechischen
und  römischen  Litteratur,  namentlich  ihrer  Blütezeiten;  eine  zu  wissenschaftlicher
Fortbildung  befähigende  Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  der  griechischen
und  römischen  Geschichte,  den  Staatseinrichtungen,  dem  privaten  Leben,  der
Religion  und  Sage,  sowie  der  Philosophie  der  Griechen  und  Römer;  Vertrautheit
  mit  der  Archäologie,  soweit  sie  erforderlich  ist,  um  durch  sachkundige  Behandlung
  zweckmäßig  ausgewählter  Anschauungsmittel  den  Unterricht  wirksam
zu  unterstützen.  Auch  haben  die  Kandidaten  darzuthun,  daß  sie  einen  Uberblick
über  den  Entwickelungsgang  der  Philologie  gewonnen  haben.

§  16.

Hebräisch.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  eine  sichere  wissenschaftliche  Kenntnis  der  hebräischen
Formenlehre  und  Syntax  erworben  haben  und  daß  ihre  Bekanntschaft  mit  den  Schriften
des  Alten  Testaments  einen  genügenden  Umfang  gewonnen  hat.  Auch  müssen  sie  sich
mit  den  Hauptpunkten  der  Geschichte  des  Volkes  Israel  und  den  alttestamentlichen  Einleitungswissenschaften
  bekannt  zeigen.
        <pb n="169" />
        —  137  —

817.
Französisch.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu
fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und
Syntax  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  ausreichenden  Schatzes
an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Übung  im  mündlichen  Gebrauche  der
Sprache;  Einsicht  in  den  neufranzösischen  Versbau  und  Übersicht  über  den  Ent—
wickelungsgang  der  französischen  Litteratur  seit  dem  17.  Jahrhundert,  aus  welcher
einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,
mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer  Übersetzung  der  ge—
wöhnlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von  gröberen  sprachlich—
stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden  Sprache;

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache
nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der
grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem
Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unter—
richtszwecke  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;  Kenntnis  der  ge—
schichtlichen  Entwickelung  der  Sprache  in  ihren  Hauptzügen  und  des  Zusammen—
hanges  der  französischen  Laute,  Formen  und  Wortbildungen  mit  den  lateinischen;
ausreichende  Vertrautheit  mit  dem  Altfranzösischen,  um  eine  mäßig  schwere  Stelle
eines  gelesenen  altfranzösischen  Werkes  nach  ihren  Formen  zu  deuten  und  wesent—
lich  richtig  zu  übersetzen;  ferner  Kenntnis  der  allgemeinen  Entwickelung  der
französischen  Litteratur,  verbunden  mit  eingehender  Lektüre  einiger  hervorragen—
der  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus  der  Gegenwart;  Einsicht  in  die
Gesetze  des  französischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Bekanntschaft  mit
der  Geschichte  Frankreichs,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung  der  gebräuchlichen
  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.

§  18.
Englisch.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Englischen  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern
a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu

fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und
20“
        <pb n="170" />
        —  138  —

Syntax  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  ausreichenden  Schatzes
an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Übung  im  mündlichen  Gebrauche  der
Sprache;  Übersicht  über  den  Entwickelungsgang  der  englischen  Litteratur  seit
Shakespeare,  aus  welcher  einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,
auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer
Übersetzung  der  gewöhnlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von
gröberen  sprachlich-stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der
fremden  Sprache;

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache
nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der
grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem
Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unter—
richtszwecke  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;  übersichtliche  Kennt—
nis  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprache  von  der  altenglischen  Periode  an;
Kenntnis  der  allgemeinen  Entwickelung  der  Litteratur,  verbunden  mit  eingehen—
der  Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus
der  Gegenwart;  ausreichende  Beherrschung  der  älteren  Sprachformen,  um  eine
nicht  zu  schwierige  Stelle  aus  einem  angelsächsischen  oder  altenglischen  Schrift—
steller  mit  im  ganzen  richtiger  Auffassung  der  darin  vorkommenden  Wortformen
und  im  wesentlichen  zutreffenden  Deutung  des  Sinnes  übersetzen  zu  können;
Einsicht  in  die  Gesetze  des  englischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Be—
kanntschaft  mit  der  Geschichte  Englands,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung
der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.

Bemerkung  zu  8817  und  18.  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem
Gebiete  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprache  kann  eine  besonders  tüchtige  Kenntnis
der  neueren  Litteratur  nebst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache
ausgleichend  eintreten.

§  19.
Geschichte.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Geschichte  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  geordneten  geographischen  und  chronologischen
Kenntnissen  beruhende  sichere  Übersicht  der  weltgeschichtlichen  Begebenheiten,  besonders
  der  griechisch-römischen,  der  deutschen,  der  preußischen  und  der  sächsischen
Geschichte;  Bekanntschaft  mit  der  Entwickelung  der  Verfassungsverhältnisse  in
        <pb n="171" />
        —  139  —

Sparta,  Athen  und  Rom,  namentlich  aber  in  Deutschland,  Preußen  und  Sachsen;
übersichtliche  Kenntnis  der  preußischen  und  sächsischen  Staats-  und  der  deutschen
Reichsverfassung;  Bekanntschaft  mit  einigen  der  bedeutendsten  neueren  vater—
ländischen  Geschichtswerke;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Bekanntschaft  mit  dem  Entwickelungs—
gange  der  Weltgeschichte  und  Verständnis  für  Zusammenhang  und  innere  Be—
ziehungen  der  Ereignisse;  Darlegung  eingehenderer,  auch  auf  Verfassungs-  und
Kulturgeschichte  sich  erstreckender  Kenntnisse  bezüglich  des  Altertums  in  der
griechisch-römischen,  bezüglich  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  hauptsächlich  in
der  vaterländischen  Geschichte;  Kenntnis  und  Verständnis  der  wichtigsten  wirt—
schaftlichen  und  gesellschaftlichen  Veränderungen  insbesondere  seit  dem  Ende  des
dreißigjährigen  Krieges;  Bekanntschaft  mit  den  für  die  Hauptgebiete  wichtigsten
Geschichtsquellen  und  den  Grundsätzen  für  ihre  Verwertung,  sowie  mit  den
litterarischen  Hilfsmitteln  der  Geschichtswissenschaft  und  hervorragenden  Werken
neuerer  Geschichtsdarstellung.

820.
Erdkunde.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Erdkunde  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sicherheit  in  den  grundlegenden  Kenntnissen  auf  dem
Gebiete  der  mathematischen,  der  physischen  und  der  politischen  Erdkunde,  sowie
in  der  Topik  der  Erdoberfläche;  übersichtliche  Kenntnis  der  Geschichte  der  Ent—
deckungen  und  der  wichtigsten  Richtungen  des  Welthandels  in  den  verschiedenen
Zeitabschnitten,  insbesondere  auch  der  Entwickelung  der  deutschen  Kolonien;  Ver—
trautheit  mit  dem  Gebrauche  des  Globus,  des  Reliefs  und  der  Karten;  Fähig—
keit,  die  Grundthatsachen  der  mathematischen  Erdkunde  an  einfachen  Lehrmitteln
zur  Anschauung  zu  bringen  und  einige  Fertigkeit  im  Kartenzeichnen  und  geo—
graphischen  Zeichnen;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Vertrautheit  mit  den  Lehren  der  mathematischen
Erdkunde  und,  soweit  diese  sich  mit  Hilfe  der  Elementarmathematik  be—
gründen  lassen,  auch  mit  deren  Beweisen;  Kenntnis  der  physikalischen  und
anthropogeographischen  Verhältnisse  der  Erdoberfläche;  zusammenhängendes
Wissen  in  der  politischen  Erdkunde  der  Gegenwart;  Übersicht  über  die  räumliche
Entwickelung  der  Kulturstaaten.
        <pb n="172" />
        —  140  —

821.
Reine  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntnis  der  Elementarmathematik  und  Bekanntschaft
  mit  der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,  besonders  mit  den  Haupteigenschaften
  der  Kegelschnitte,  sowie  mit  den  Grundlehren  der  Differential=  und
Integralrechnung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eine  solche  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der
höheren  Geometrie,  Arithmetik  und  Algebra,  der  höheren  Analysis  und  der
analytischen  Mechanik,  daß  der  Kandidat  eine  nicht  zu  schwierige  Aufgabe  aus
einem  dieser  Gebiete  selbständig  zu  bearbeiten  im  stande  ist.

822.
Angewandte  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Angewandten  Mathematik
  nachweisen  wollen,  ist  außer  einer  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik  zu
fordern:  Kenntnis  der  darstellenden  Geometrie  bis  zur  Lehre  von  der  Zentralprojektion
einschließlich  und  entsprechende  Fertigkeit  im  Zeichnen;  Bekanntschaft  mit  den  mathematischen
  Methoden  der  technischen  Mechanik,  insbesondere  der  graphischen  Statik,  mit
der  niederen  Geodäsie  und  den  Elementen  der  höheren  Geodäsie  nebst  Theorie  der  Ausgleichung
  der  Beobachtungsfehler.

8  23.

Physik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Physik  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wichtigeren  Erscheinungen  und  Gesetze
aus  dem  ganzen  Gebiete  dieser  Wissenschaft  sowie  die  Befähigung,  diese  Gesetze
mathematisch  zu  begründen,  soweit  es  ohne  Anwendung  der  höheren  Mathematik
möglich  ist;  Bekanntschaft  mit  den  für  den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen
  Instrumenten  und  Ubung  in  ihrer  Handhabung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Kenntnis  der  Experimentalphysik  und
ihrer  Anwendungen;  Bekanntschaft  mit  den  grundlegenden  Untersuchungen  auf
einem  der  wichtigeren  Gebiete  der  theoretischen  Physik  und  eine  allgemeine  Übersicht
über  deren  Gesamtgebiet.
        <pb n="173" />
        —  141  —

8  24.
Chemie  nebst  Mineralogie.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Chemie  nebst  Mineralogie
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  allgemeinen  chemischen  Verbindungsgesetze,
der  häufiger  vorkommenden  Elemente  und  ihrer  wichtigsten  Verbindungen  nach
Eigenschaft  und  Darstellungsweise,  in  letzterer  Beziehung  auch  einige  Bekanntschaft
mit  der  chemischen  Technologie,  ferner  genügende  Übung  in  den  für  die  Schule
nötigen  Experimenten;  dazu  eine  auch  auf  eigene  Anschauung  gegründete  Kenntnis
der  am  häufigsten  vorkommenden  oder  wichtigsten  Mineralien  hinsichtlich  der
Krystallformen,  der  physikalischen  Eigenschaften  und  der  chemischen  Zusammen—
setzung,  sowie  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Gebirgsarten;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  anorganischen
Chemie  und  auf  dem  Gebiete  der  organischen  Chemie  mit  den  allgemeinen  Lehren
über  die  Konstitution  organischer  Verbindungen,  den  wichtigsten  Verbindungsgruppen
  und  Einzelverbindungen,  soweit  sie  zum  Verständnis  physiologischer  Vorgänge
  und  der  organisch-chemischen  Technologie  erforderlich  sind,  daneben  genügende
  Fertigkeit  in  der  Anstellung  von  Unterrichtsversuchen,  Sicherheit  in  der
qualitativen  und  einige  Ubung  in  der  quantitativen  Analyse.

8  26.
Botanik  und  Zoologie.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Botanik  und  Zoologie
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  eigener  Anschauung  beruhende  Kenntnis  der
häufiger  vorkommenden  Pflanzen  und  Tiere  aus  der  Heimat  und  besonders
charakteristischer  Formen  aus  fremden  Ländern;  Bekanntschaft  mit  der  Anatomie
und  den  Grundlehren  der  Physiologie  des  menschlichen  Körpers  unter  Berück—
sichtigung  der  Gesundheitspflege;  Uberblick  über  die  Systematik  des  Pflanzenund
  Tierreichs;  Kenntnis  der  wichtigsten  natürlichen  Familien,  auch  einiger  Vertreter
  der  niederen  Pflanzenwelt,  sowie  der  wichtigsten  Ordnungen  der  Wirbelund
  Gliedertiere,  auch  einzelner  Vertreter  der  übrigen  Tierwelt  und  ihrer  geographischen
  Verbreitung;  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Anatomie,
Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen  und  Einblick  in  den  Bau  und  das  Leben

der  Tiere;  dazu  einige  Ubung  im  Zeichnen  von  Pflanzen=  und  Tierformen;
        <pb n="174" />
        —  142  —

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der
Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen  und  Tiere,  sowie  mit  der
Systematik  des  Pflanzen=  und  Tierreichs;  umfassendere  Kenntnis  der  Anatomie
und  Physiologie  des  Menschen.

Bemerkung.  Die  Lehrbefähigung  in  Botanik  und  Zoologie  ist  schon  dann  für  die
erste  Stufe  (im  Sinne  des  §  33,  2)  zuzuerkennen,  wenn  der  Kandidat  nur  auf  einem  der
beiden  Gebiete  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe,  auf  dem  anderen  aber  für  die  zweite
Stufe  nachgewiesen  hat.

8  26.
Schriftliche  Hausarbeiten.

1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  erstens  eine  Aufgabe  für  die
Allgemeine  Prüfung  aus  deren  Gebieten  (8  10),  zweitens  für  die  Fachprüfung  eine
Aufgabe  aus  jedem  der  Fächer,  in  welchen  er  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe
nachweisen  will,  es  sei  denn,  daß  er  für  dasselbe  bereits  für  die  Allgemeine  Prüfung  eine
solche  erhalten  habe.  Stehen  zwei  dieser  Fächer  in  solcher  Beziehung  zu  einander,  daß
der  Prüfungsausschuß  die  Gründlichkeit  des  Studiums  derselben  durch  eine  Aufgabe
glaubt  ermitteln  zu  können,  so  ist  es  zulässig,  für  dieselben  nur  eine  Aufgabe  zu  stellen.
Mehr  als  drei  Aufgaben  zu  schriftlicher  häuslicher  Bearbeitung  mit  Einrechnung  der
Aufgabe  für  die  Allgemeine  Prüfung  dürfen  keinem  Kandidaten  gestellt  werden,  doch
ist  von  Kandidaten,  welche  die  erste  Stufe  der  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik  erwerben
wollen,  stets  eine  Hausarbeit  in  diesem  Fache  zu  fordern.  Wünsche  des  Kandidaten
bezüglich  der  Auswahl  der  Aufgaben  (§  6,  1)  sind  thunlichst  zu  berücksichtigen.

2.  Prüfungsarbeiten  aus  dem  Gebiete  der  klassischen  Philologie  sind  in  lateinischer,
aus  dem  der  neueren  Sprachen  in  der  betreffenden  Sprache,  alle  übrigen  aber  in  deutscher
Sprache  abzufassen.

3.  Für  die  Fertigstellung  der  Hausarbeiten  wird  eine  Frist  von  sechs  Wochen  für
jede  derselben,  vom  Tage  der  Zustellung  der  Aufgaben  ab  gerechnet,  gewährt.  Spätestens
beim  Ablaufe  der  gestellten  Gesamtfrist  sind  die  Arbeiten  an  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses
  in  Reinschrift  einzureichen.  Auf  ein  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  eingereichtes  begründetes  Gesuch  ist  dieser  ermächtigt,  eine  Fristerstreckung  bis
zur  Dauer  der  erstmaligen  Frist  zu  gewähren.  Etwaige  weitere  Fristerstreckung  ist
rechtzeitig  bei  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachzusuchen  und  bedarf  der  Genehmigung  des
Ministeriums.

Versäumt  der  Kandidat  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Werden
jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen,
  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  sind  neue  Aufgaben  zu  stellen.
        <pb n="175" />
        —  143  —

4.  Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Kandidat  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig
angefertigt  und  andere  Hilfsmittel  als  die  angegebenen  nicht  benutzt  habe.  Eine  solche
Versicherung  ist  auch  bezüglich  der  gelieferten  Zeichnungen  (8  28,2)  abzugeben.  Wenn
sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu
erklären;  wird  erst  nach  Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  entdeckt,  daß  die  Versicherung
  nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  worden  ist,  so  tritt  disziplinarische  Verfolgung  ein.

5.  Der  Leiter  des  Prüfungsausschusses  bestimmt  die  Mitglieder,  denen  die  Beurteilung
  der  einzelnen  Prüfungsarbeiten  obliegt.  Er  ist  befugt,  zu  dem  abgegebenen
Urteil  sich  gutachtlich  zu  äußern,  auch  ein  zweites  Mitglied  des  Prüfungsausschusses  zur
Beurteilung  zuzuziehen.

6.  Auf  den  Antrag  des  Kandidaten  kann  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  (§  6,26
und  #),  auf  welche  alsdann  die  Bestimmungen  unter  4  anzuwenden  sind,  als  Ersatz  für
eine  der  beiden  Hausarbeiten  angenommen  werden.  Über  einen  derartigen  Antrag
entscheidet  der  Vorsitzende  der  Kommission  nach  Anhörung  des  in  dem  betreffenden  Fache
Prüfenden,  wobei  auch  die  unter  2  getroffenen  Bestimmungen  zu  berücksichtigen  sind.

Ist  die  vorgelegte  Druckschrift  von  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität
Leipzig  als  ausreichend  zur  Verleihung  der  Doktorwürde  anerkannt  worden,  so  kommt
bei  dieser  Entscheidung  (außer  den  Bestimmungen  unter  2  und  4)  nur  in  Frage,  ob  die
vorgelegte  Abhandlung  nach  ihrem  Gegenstande  als  Ersatz  einer  Prüfungsarbeit  angesehen
werden  kann.

7.  Eine  schriftliche  Prüfungsarbeit  darf  anderweit,  z.  B.  zur  Erwerbung  der
Doktorwürde  oder  zur  Veröffentlichung,  nicht  verwandt  werden,  bevor  die  Prüfung
abgeschlossen  und  das  Prüfungszeugnis  ausgestellt  worden  ist.  Alle  Prüfungsarbeiten
bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission,  jedoch  dürfen  den  Verfassern  auf  ihre  Kosten
Abschriften  gegeben  werden.

827.

Klausurarbeiten.
Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  in  allen  Gegenständen  der  Fachprüfung  von  dem
Kandidaten  eine  Klausurarbeit  von  mäßiger  Zeitdauer  (höchstens  drei  Stunden)  anfertigen
zu  lassen.  Für  die  fremden  Sprachen  gilt  die  Anfertigung  derartiger  Arbeiten  als  Regel.

8  28.  ·
Nachweis  praktischer  Fertigkeiten.
1.  Die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer
Handhabung  (8§  23)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  Unterrichtsversuche  im  Physikalischen

Institute,  die  Ubung  in  praktisch-chemischen  Arbeiten  (§  24)  durch  die  Ausführung  einiger
1899.  21
        <pb n="176" />
        —  144  —

Unterrichtsversuche  und  einer  Analyse  nachzuweisen,  sofern  nicht  durch  amtliche  Zeugnisse
der  ausreichende  Nachweis  hierüber  beigebracht  ist.  In  entsprechender  Weise  ist  die
praktische  Ubung  in  der  Benutzung  erdkundlicher  Anschauungsmittel  (§  20)  darzuthun.

2.  Behufs  Feststellung  der  Ubung  im  Kartenzeichnen  und  geographischen  Zeichnen
(§  20),  im  geometrischen  Zeichnen  (§  22)  und  in  einfacher  bildlicher  Darstellung  von
Pflanzen=  und  Tierformen  (§  25)  haben  die  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung
in  den  betreffenden  Fächern  nachweisen  wollen,  bei  Ablieferung  der  Hausarbeiten  auch
selbständig  gefertigte  Zeichnungen  vorzulegen  (vergl.  8§  26,4).

829.
Lehrprobe.

Nach  Erfolg  der  schriftlichen,  aber  noch  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat
noch  eine  praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Dieselbe
erfolgt  unter  Ausschluß  der  Offentlichkeit  vor  dem  damit  beauftragten  Mitgliede  des
Prüfungsausschusses.  Die  übrigen  Mitglieder  haben  Zutritt.  Das  Lehrfach,  in  welchem
die  Lehrprobe  abgelegt  wird  (nicht  den  einzelnen  Gegenstand),  hat  der  Kandidat  aus  den
von  ihm  gewählten  Fächern  (§  9,  19)  selbst  zu  wählen.  Uber  das  Ergebnis  der  Lehrprobe
ist  ein  Zeugnis  zu  erteilen,  welches  ausspricht,  ob  dieselbe  „genügend“,  „gut“  oder  „mit
Auszeichnung“  bestanden  worden  ist.

830.
Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Wenn  durch  die  schriftlichen  Arbeiten  (88  26,  27)  eines  Kandidaten  bereits
unzweifelhaft  festgestellt  ist,  daß  er  auch  bei  günstigem  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung
nicht  einmal  zu  einer  Ergänzungsprüfung  (8  33,  3)  berechtigt  sein  würde,  so  steht  dem
Prüfungsausschusse  zu,  ihn  von  der  mündlichen  Prüfung  zurückzuweisen  und  die  Prüfung
für  nicht  bestanden  zu  erklären.  Unter  der  bezeichneten  Voraussetzung  bleibt  diese  Be—
fugnis  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Kandidat  erklärt,  von  der  Prüfung  zurücktreten  zu
wollen.

2.  Die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  hinsichtlich  der
sittlichen  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich  begründete  Zweifel  ergeben
haben  (vergl.  §  7,  2).  Zuständig  hierzu  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission.

8  31.

Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Einberufung  des  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  und  zu  den  mit  ihr
verbundenen  Ermittelungen  (88  27  —  29)  erfolgt  schriftlich  durch  den  Leiter  des  Prüfungs-
        <pb n="177" />
        —  145  —

ausschusses.  Mit  Ausschluß  der  Universitätsferien  kann  die  Prüfung  zu  jeder  Zeit  abgehalten
  werden.  Bei  Bestimmung  des  Zeitpunktes  wird  auf  die  besonderen  Wünsche
und  Verhältnisse  des  Kandidaten  thunlichst  Rücksicht  genommen  werden.

2.  Läßt  der  Kandidat  den  ihm  gestellten  Termin  verfallen,  so  ist  die  Prüfung  für
nicht  bestanden  zu  erklären.  Werden  jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich
triftige  Gründe  des  Ausbleibens  nachgewiesen,  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem
Kandidaten  ist  ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen.

§s  32.
Ausführung  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen  Prüfung,  einschließlich  der
mit  ihr  verbundenen  Ermittelungen  (§§  27—.29  ),  bestimmt  der  Leiter  des  Prüfungsausschusses.
  Hierbei  sind  die  Bestimmungen  in  §  10  und  die  gewählten  Prüfungsfächer
zu  berücksichtigen.

2.  Sowohl  bei  der  Allgemeinen  Prüfung  als  auch  bei  jeder  Fachprüfung  soll  außer
dem  Prüfenden  mindestens  noch  ein  Mitglied  des  Prüfungsausschusses,  womöglich  der
Leiter,  zugegen  sein.

3.  Für  die  Prüfung  eines  Faches  darf,  wenn  es  sich  um  die  erste  Stufe  der  Lehrbefähigung
  handelt,  eine  Stunde,  wenn  es  sich  um  die  zweite  Stufe  handelt  sowie  in  der
Allgemeinen  Prüfung  eine  halbe  Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.

4.  In  der  Regel  wird  nur  ein  Kandidat  zur  Prüfung  zugelassen.  Die  gleichzeitige
Prüfung  mehrerer  Kandidaten  ist  nur  mit  der  Maßgabe  statthaft,  daß  in  der  Allgemeinen
Prüfung  nicht  mehr  als  vier,  in  jeder  Fachprüfung  nicht  mehr  als  zwei  Kandidaten  vereinigt
  werden  dürfen.  Die  Dauer  der  Prüfung  ist  solchenfalls  angemessen  zu  verlängern.


5.  Die  Fachprüfung  im  Lateinischen  für  die  erste  Stufe  sowie  diejenige  im  Französischen
  und  Englischen  ist  insoweit  in  der  betreffenden  Sprache  selbst  zu  führen,  daß
dadurch  die  Fertigkeit  des  Kandidaten  im  mündlichen  Gebrauche  derselben  ermittelt  wird.

6.  Sowohl  über  die  Allgemeine  Prüfung  als  auch  über  die  Prüfung  in  den  einzelnen
  Fächern  ist  während  der  Prüfung  selbst  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die
dabei  anwesenden  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen  haben.  Die
Protokolle  bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission.

7.  Das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  ist  für  jeden  Kandidaten  auf  Grund
der  Hausarbeit,  der  Lehrprobe  und  der  mündlichen  Leistungen,  erforderlichen  Falles  durch
Mehrheitsbeschluß  der  bei  dieser  Prüfung  beteiligten  Mitglieder  des  Ausschusses,  fest--

  21*
        <pb n="178" />
        —  146  —

zustellen,  wobei  leichtere  Mängel  in  einem  Teile  der  Prüfung  durch  gute  Leistungen  in
einem  anderen  als  ausgeglichen  angesehen  werden  können,  auch  der  Gesamteindruck  der
Leistungsfähigkeit  des  Kandidaten  zu  berücksichtigen  ist;  bei  Stimmengleichheit  giebt  der
Leiter  den  Ausschlag.  Am  Schlusse  des  Protokolls  über  die  Allgemeine  Prüfung  ist  be—
stimmt  anzugeben,  ob  sie  bestanden  oder  nicht  bestanden  ist.  Gehen  die  Leistungen  eines
Kandidaten  über  die  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen  erheblich
hinaus,  so  ist  der  Prüfungsausschuß  befugt,  ihm  in  dem  betreffenden  Fache  eine  Lehrbefähigung
  zuzuerkennen.

Unmittelbar  nach  jeder  einzelnen  Fachprüfung  hat  der  Prüfende  auf  Grund  aller  in
Betracht  kommenden  Leistungen  des  Kandidaten  sein  Urteil  darüber  zu  Protokoll  zu  geben,
ob  und  für  welche  der  beiden  Stufen  (8§  11)  ihm  die  Lehrbefähigung  in  dem  betreffenden
  Fache  zuzuerkennen  ist.  Es  steht  dem  Prüfenden  dabei  frei,  sein  Urteil  näher  zu
begründen,  wie  andererseits  jedes  der  übrigen,  bei  der  Prüfung  anwesenden  Mitglieder
des  Ausschusses  berechtigt  ist,  ein  abweichendes  Urteil  in  das  Protokoll  aufnehmen  zu
lassen.  Nicht  ausgeschlossen  ist,  dem  Kandidaten  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe
auch  dann  zuzusprechen,  wenn  er  nach  seiner  Meldung  sie  nur  für  die  zweite  Stufe  nachweisen
  wollte.

8.  Tritt  der  Kandidat  während  der  mündlichen  Prüfung  zurück,  so  bleibt  es  dem
Ermessen  des  Ausschusses  überlassen,  ob  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären  oder
dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen  ist.

5§  33.
Gesamtergebnis  der  Prüfung.

1.  Nach  dem  Abschlusse  der  gesamten  Prüfung  wird  auf  Grund  der  in  den  Protokollen
  über  das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  und  der  Fachprüfungen  niedergelegten
  Urteile  sowie  des  Zeugnisses  über  die  Lehrprobe  darüber  entschieden,  ob  der
Kandidat  die  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden  hat.  Über  die  Verhandlung  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  von  den  anwesenden  Ausschußmitgliedern  zu  unterzeichnen
  ist.

2.  Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt  und
die  Lehrbefähigung  mindestens  in  einem  der  in  §  9,18  1,  3—5,  7—11,  13—  15
genannten  Fächer  für  die  erste  Stufe  und  noch  in  zwei  anderen  der  daselbst  unter
1—  15  bezeichneten  Fächer  für  die  zweite  Stufe  nachgewiesen  hat;  über  die  dabei  erforderliche
  Verbindung  von  Fächern  vergl.  §  9,2.

Ist  die  Prüfung  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß  zu  erwägen,  ob  nach  dem
gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  das  Zeugnis  „Genügend
        <pb n="179" />
        —  147  —

bestanden“,  „Gut  bestanden“  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  zu  erteilen  ist.  Vor—
bedingung  für  die  Erteilung  des  Zeugnisses  „Gut  bestanden“  und  „Mit  Auszeichnung
bestanden“  ist,  daß  der  Kandidat  mindestens  in  zwei  der  in  §  9,1B  1—15  genannten
Fächer  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  nachgewiesen  hat.

3.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,
so  hat  der  Prüfungsausschuß,  sofern  eine  nochmalige  Prüfung  überhaupt  zulässig  ist
(vergl.  §  36),  darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  Wiederholung  der  gesamten  Prüfung
(Wiederholungsprüfung)  oder  nur  die  Ergänzung  einzelner  Teile  in  einer  nochmaligen
  Prüfung  (Ergänzungsprüfung,)  zu  fordern  ist.

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  die  Zeit  zu  bestimmen,  vor  deren  Ablauf  die
Wiederholungs=  bezw.  Ergänzungsprüfung  nicht  stattfinden  darf.

834.
Zeugnis.

Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  jedem  Falle,  sie  mag  be—
standen  oder  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  sein,  ein  Zeugnis
auszustellen.

In  dem  Zeugnis  (vergl.  den  Vordruck  in  der  Anlage)  muß  der  vollständige  Name
des  Kandidaten,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  die
Konfession  (oder  Religion)  und  der  Bildungsgang  angegeben  werden,  wobei  namentlich
ersichtlich  zu  machen  ist,  wann  und  wo  der  Kandidat  die  Reifeprüfung  bestanden,  auf
welchen  Universitäten  und  wie  lange  er  auf  jeder  von  ihnen  studiert,  wann  er  sich  zur
Prüfung  gemeldet  und  wann  er  sie  vollendet  hat,  gegebenenfalls  auch,  wann  und  wo  der
Kandidat  seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügt  hat.

Daran  schließt  sich  die  Angabe  der  dem  Kandidaten  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten
gestellten  Aufgaben,  auch  der  etwa  als  Ersatz  für  eine  derselben  angenommenen  Druckschrift
  (§  26,  6)  und

1.  wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  nach  Maßgabe  von
§  33,  1  und  2  ohne  Begründung  des  Ergebnisses,  aber  mit  genauer  Bezeichnung  der  Fächer
und  der  Stufe,  für  welche  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachgewiesen  hat;

2.  wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  mit  Angabe  des
nach  Maßgabe  von  §  33,  3  gefaßten  Beschlusses,  wobei  die  Zeit,  innerhalb  welcher  die
Anmeldung  zur  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  zu  erfolgen  hat,  und  für  eine
Ergänzungsprüfung  einerseits  die  Teile  der  Prüfung,  in  welchen  der  Kandidat  den  Anforderungen
  genügt  hat,  wie  bei  1,  andererseits  die  Teile  der  Prüfung,  für  welche  die
Ergänzungsprüfung  abzulegen  ist,  genau  zu  bezeichnen  sind;
        <pb n="180" />
        —  148  —

3.  wenn  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden  ist,  außerdem  die
Angabe  des  Grundes  nach  Maßgabe  von  8  26,3  und  4,  830,1,  8  31,2,  8  32,8.

835.
Vermerk  auf  den  akademischen  Zeugnissen.

Bei  Rückgabe  der  eingereichten  akademischen  Zeugnisse  (§  6,  2b)  an  den  Kandidaten
hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  auf  ihnen  das  Ergebnis  der  Meldung  und  des
weiteren  Prüfungsverfahrens  kurz  zu  vermerken.

836.
Wiederholungs-  und  Ergänzungsprüfung.

1.  Sowohl  für  die  Wiederholungs-  als  auch  für  die  Ergänzungsprüfung  (vergl.
§  33,  3)  ist  die  Prüfungskommission  in  Leipzig  zuständig,  wenn  bei  ihr  die  erste  Prüfung
abgelegt  wurde.  Andernfalls  kann  die  Zulassung  zu  einer  dieser  Prüfungen  vor  der  genannten
  Kommission  nur  ausnahmsweise  gestattet  werden  und  bedarf  der  Genehmigung
des  Ministeriums.

2.  Die  Meldung  zu  einer  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  muß  in
längstens  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  über  die  vorangegangene
Prüfung  erfolgen.  Wird  die  Wiederholungs=  oder  die  Ergänzungsprüfung  nicht  bestanden
oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt,  so  ist  eine  nochmalige  Prüfung  des  Kandidaten
nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.

3.  Uber  das  Ergebnis  der  Wiederholungs=  oder  der  Ergänzungsprüfung  ist  in  allen
Fällen  ein  Zeugnis  auszustellen,  in  welchem  auf  das  bereits  erworbene  Prüfungszeugnis
des  Kandidaten  Bezug  genommen  und  der  zusammenfassende  Schlußsatz  daraus  wiederholt
wird.  Wird  die  Prüfung  bestanden,  so  finden  betreffs  der  nachgewiesenen  Lehrbefähigung
die  Bestimmungen  unter  §  34,1  Anwendung.

§  37.
Erweiterungsprüfung.

1.  Wer  die  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  bestanden  hat,  ist  befugt,  sei  es  um
noch  für  andere  Fächer  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen,  sei  es  um  eine  bereits  zu
erkannte  Lehrbefähigung  zu  vervollständigen  und  so  das  Gesamturteil  des  Zeugnisses  zu
erhöhen,  sich  einer  Erweiterungsprüfung  in  einzelnen  Fächern  zu  unterziehen.

2.  Zuständig  für  die  Erweiterungsprüfung  ist  die  Kommission  in  Leipzig  sowohl,
wenn  vor  ihr  der  Kandidat  seinerzeit  die  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  bestanden
        <pb n="181" />
        —  149  —

hat,  als  auch,  wenn  er  im  Schuldienste  des  Königreichs  Sachsen  bereits  beschäftigt  ist
oder  demnächst  Verwendung  finden  soll.

3.  Eine  Erweiterungsprüfung  kann  in  jedem  der  unter  1  genannten  beiden  Fälle
nur  einmal  abgelegt  werden.

4.  Bezüglich  des  auszustellenden  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  unter  8§  36,  3
und  §  33,  1  und  sinnentsprechende  Anwendung.

838.
Besondere  Bestimmungen  für  Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes
sowie  evangelische  Geistliche.

Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes,  welche  im  Königreich  Sachsen  nach
8  18  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realgymnasien,  Realschulen  und  Seminare
vom  22.  August  1876  zur  Übernahme  von  Religionslehrerstellen  an  diesen  Anstalten
befähigt  sind,  auch  ohne  die  Kandidatur  für  das  höhere  Schulamt  erlangt  zu  haben,
ingleichen  evangelische  Geistliche  erwerben  ein  Zeugnis  für  das  höhere  Schulamt,  wenn
sie  in  einer  nur  mündlich  abzuhaltenden,  die  Bedürfnisse  der  Schule  betreffenden  Prüfung
ihre  Befähigung  für  den  Religionsunterricht  auf  der  ersten  Stufe,  ferner  durch  eine  schrift—
liche  Klausurarbeit  und  mündliche  Prüfung  die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  (8  16)
und  endlich  eine  Lehrbefähigung  noch  in  einem  der  in  §  9,  18  unter  2  bis  5,  7  bis  11
und  13  bis  15  aufgeführten  Fächer  nachweisen.  Handelt  es  sich  dabei  neben  der  Lehrbefähigung
  in  der  Religion  und  im  Hebräischen  um  den  Nachweis  einer  weiteren  Lehrbefähigung
  für  die  erste  Stufe,  so  ist  eine  schriftliche  Hausarbeit  für  das  betreffende  Fach
zu  fordern  (vergl.  §  26).  Bezüglich  des  auszustellenden  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen
in  §  34  sinnentsprechende  Anwendung.

§  39.
Probejahr.

Durch  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Geprüfte  die  Kandidatur
für  das  höhere  Schulamt;  zum  Erweise  der  Anstellungsfähigkeit  ist  dasselbe  durch  Ablegung
  des  Probejahrs  zu  ergänzen.  Wegen  Zuweisung  an  eine  bestimmte  Lehranstalt

haben  sich  die  Kandidaten,  welche  dem  Königreich  Sachsen  angehören,  unter  Einreichung
ihrer  Zeugnisse  mit  einem  schriftlichen  Gesuche  an  das  Ministerium  zu  wenden.

8  40.
Gebühren.

1.  Die  Gebühren  sind  sofort  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  an  die  von  dem  Vor—
sitzenden  der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.
        <pb n="182" />
        —  160  —

Wenn  ein  Kandidat  durch  gültige  Zeugnisse  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder
anderweitige  außerordentliche  Hindernisse  genötigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,
so  werden  die  eingezahlten  Gebühren  zurückerstattet.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  sie
der  Gebührenkasse  verfallen,  gleichviel  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  ist  oder  nicht.

2.  Die  Gebühren  betragen  mit  Ausschluß  der  Kosten  des  für  das  Zeugnis  anzu—
wendenden  Stempels  für  die  vollständige  Prüfung  30.7,  für  eine  Ergänzungs-  oder
Erweiterungsprüfung  sowie  für  die  in  §  38  vorgesehene  Prüfung  je  15.4.

§  41.
Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.

Die  gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  unter  Aufhebung  der  Ordnung  der  Prüfung
für  das  höhere  Schulamt  vom  31.  August  1887  sowie  der  hierzu  ergangenen  Verfügungen
mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.

8  42.
Übergangsbestimmungen.

Die  bis  zum  1.  April  1900  eingehenden  Meldungen  sind  nach  der  alten  Prüfungsordnung
  zu  erledigen,  sofern  in  ihnen  nicht  die  Anwendung  der  neuen  Prüfungsordnung
ausdrücklich  beantragt  wird.

Die  Ergänzung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  bedingt  ausgestellten
Zeugnisses  hat  nach  den  Bestimmungen  derselben  Ordnung  zu  erfolgen.  Ist  das  Zeugnis
vor  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so  muß  die  Meldung  zur  Ergänzungsprüfung  bis
zum  1.  April  1902  eingereicht  werden;  ist  es  nach  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so
erstreckt  sich  die  Frist  für  die  Meldung  auf  zwei  Jahre  vom  Tage  der  Ausstellung  des
Zeugnisses  ab.

Die  Erweiterung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  erworbenen  unbedingten
Oberlehrer=  oder  Lehrerzeugnisses  hat  vom  1.  April  1900  ab  in  Gemäßheit  der  neuen
Prüfungsordnung  zu  erfolgen.  Ist  das  Zeugnis  vor  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so
ist  die  Meldung  zur  Erweiterungsprüfung  bis  zum  1.  April  1906  zulässig;  ist  es  nach
dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so  erstreckt  sich  die  Frist  für  die  Meldung  auf  sechs  Jahre
vom  Tage  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  ab.

Dresden,  am  19.  Juli  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Seydewitz.
        <pb n="183" />
        —  161  —

Anlage:

Vordrucke

für  die  bei  den  Akten  bleibenden  Entwürfe  zu  den  Zeugnissen.  (Die  Zeugnisse  selbst  sind
ohne  Zwischendrucke  ganz  zu  schreiben.)

Herr  (bei  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu
unterstreichen,  gegebenen  Falles  Doktortiteelllee  /

Sohn  des  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vatereß  ,  geboren  den
.......  18..zu(beieinemkleinerenOrteauchAngabedesBezirkD.....,
(AngabederKonfeffionbezw.Religion).........  ,  bestand  die  Reifeprüfung  zu
(Ostern  oder  Michaelltllsn  1  anauf  de  (Bezeichnung  der  Anstalt)
......  in........undftudierte(Studienfach).....von......
bis.......  in  (Angabe  der  Universitäten  bezw.  Hochschulen  und  der  Aufenthaltsdauer
  bei  jeder  einzelnen,  gegebenen  Falles  auch  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Promotion).

(Seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügte  er  doon  1.  bis
Q  1..  in  [Ortt....)

Auf  die  Meldung  vo.  kten  1  zzur  Prüfung  für  das
Lehramt  an  häöheren  Schulen  zugelassen,  erhielt  er  zu  schriftlicher  Bearbeitung  die

(Als  Ersatz  für  die  zweite  Hausarbeit  wurde  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift
angenommen,  betitelltltlt  )

Der  mündlichen  Prüfung  unterzog  er  sich  am  (Angabe  der  Prüfungstage)  ...  ...
Herr  (Name  des  Kandidaten)  ...  .  ...  hat  die  Prüfung  für  das  Lehramt  an
höheren  Schulen  bestanden,  und  zwar  ist  ihm  nach  dem  gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen
  und  mündlichen  Prüfung  das  Zeugnis

(Genügend,  Gut  oder  Mit  Auszeichnung  bestanden

zuerkannt  worden;  er  besitzt  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächerrr
für  die  erste  Stufe  und  in  (Angabe  der  Lehrfächerrr)  für  die  zweite  Stufe.
Die  Lehrprobe  hater  .  bestanden.

Bezüglich  der  Meldung  zur  Ableistung  des  Probejahres  wird  auf  die  Prüfungsordnung
  für  das  höhere  Schulamt  0vo  .  .  .  1.  verwiesen.

(Sitz  der  Prüfungskommission),  den  r3en  11

Königliche  Wissenschaftliche  Prüfungskommission.
(Siegel.)
(Unterschriften  des  Vorsitzenden  der  Kommission  und  der  Mitglieder  des  betreffenden
Prüfungsausschusses.)

 

1899.  22
        <pb n="184" />
        —  152  —

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  der  vorstehende  Vordruck  von“  an  nach
Maßgabe  von  §  34,2  abzuändern,  z  Bl.  nicht  bestanden  und  muß,  wenn
er  sich  ihr  nochmals  unterziehen  will,  die  gesamte  Prüfung  wiederholen.  Diese  Wiederholungsprüfung
  ist  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  (die  Meldung  zu  derselben  darf

aber  nicht  vor  den  ten  1.  éerfolgen)  oder

nicht  bestanden.  Er  hat  zwarin  den  Anforderungen
genügt,  auch  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer  und  der  in  ihnen  erlangten
Stufen)  .  .  .  .  .  ..  dargethan,  muß  sich  aberin  einer  Ergänzungsprüfung

  unterziehen,  welche  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  ist.

Ist  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,  so  sind  nach  Maßgabe
von  §  34,3  noch  weitere  Angaben  erforderlich,  von  denen  es  abhängt,  wie  weit  der
Vordruck  benuht  werden  kann.

 

 

Für  die  Zeugnisse  über  eine  Wiederholungs-  oder  Ergänzungsprüfung  wird  empfohlen,
nach  Angabe  des  Personenstandes  etwa  fortzufahren:

Dem  Heren  .  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  unter
ded  en  1.  eine  Wiederholungsprüfung  auferlegt  worden
(mit  der  Maßgabe,  daß  die  Meldung  u.  s.  w.).

Auf  die  Meldung  vo.  tten  ..  1  zzur  Wiederholungsprüfung
  zugelassen,  erhielt  er  u.  s.  w.  (s.  oben).

Bezw.  z.  B.:

Dem  Heren  ,  welcher  nach  Ausweis  des  Prüfungszeugnisses  vom

tten  1  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt,  auch  die
Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer)  .  .  .  .  .  ..  .  ...  für  die  zweite  Stufe
dargethan  hat,  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  behufs  Nachweises  der
Lehrbefähigung  in  u.  s.  w.  eine  Ergänzungsprüfung  auferlegt  worden.

Auf.  die  Meldung  vom  .  .  ten  ...  .  .  .  ..  1  zzur  Ergänzungsprüfung
  zugelassen,  u.  s.  w.  (s.  oben).

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C  C  Meinhold  &amp;amp;  Södne,  Dresden.
        <pb n="185" />
        —  163  —

Geseh-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
8.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  37.  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  Mai  1888,  die  Unfallund
  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  betr.  S.  153.
—  Nr.  338.  Bekanntmachung,  das  wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Frotschau  aus
der  evangelisch-lutherischen  Parochie  Syrau  im  Königreich  Sachsen  abgeschlossene  Uebereinkommen  betr.  S.  154.
—  Nr.  39.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Verbreiterung  des  Weißeritzbettes  in
Flur  Hainsberg  betr.  S.  155.  —  Nr.  40.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  des  Bahnhofs  Schwarzenberg  betr.  S.  156.  —  Nr.  41.  Verordnung,  die  Enteignung  von
Grundeigenthum  zur  Erbanung  einer  normalspurigen  Nebenbahn  von  Altenburg  nach  Langenleuba  betr.  S.  157.
—  Nr.  42.  Verordnung,  einige  Abänderungen  in  der  Begrenzung  und  in  der  Bezeichnung  von  Bestandtheilen
  der  Landtagswahlkreise  betr.  S.  158.  —  Nr.  43.  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom  1.  Januar
1900  an  geltenden  Fassung  betr.  S.  159.

 

Nr.  37.  Verordnung

wegen  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  Mai  1888,  die
Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen  betreffend;
vom  8.  Juni  1899.

Di.  den  Ortsbehörden  nach  §  81  Absatz  2  des  Reichsgesetzes,  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  betreffend,
  vom  5.  Mai  1886  zu  gewährende  Vergütung  wird  vom  1.  Januar  1900  an
auf  3  Prozent  derjenigen  Beiträge  festgesetzt,  welche  sie  für  die  Berufsgenossenschaft  erhoben
  haben.

§  16  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  Mai  1888  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  130)
wird  dementsprechend  geändert.

Dresden,  den  8.  Juni  1899.
Ministerium  des  Innern.
v.  Metssch.  Klopfleisch.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  4.  August  1899.  23
        <pb n="186" />
        —  164  —

Nr.  38.  Bekanntmachung,

das  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthume  Reuß  älterer
Linie  wegen  Auspfarrung  der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Frotschau
aus  der  evangelisch-lutherischen  Parochie  Syrau  im  Königreiche  Sachsen
abgeschlossene  Uebereinkommen  betreffend;
vom  21.  Juni  1899.

Das  Königlich  Sächsische  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  die
Landesregierung  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  haben  wegen  Auspfarrung  der
Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Frotschau  aus  der  Parochie  Syrau  vorbehältlich
landesherrlicher  Genehmigung  unter  dem  6./21.  Juni  1899  ein  Uebereinkommen  geschlossen.


Nachdem  das  letztere  die  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Sachsen  und
Sr.  Durchlaucht  des  Fürften  Reuß  älterer  Linie  gefunden,  wird  es  zur  Nachachtung
hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  21.  Juni  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.  ·
v.  Welck.

8  1.  Mit  dem  1.  Juli  1899  als  dem  Tage  der  Auspfarrung  hört  für  die  Bewohner
  der  Gemeinde  Frotschau  jedes  Anrecht  auf  die  Benutzung  der  in  der  Kirchengemeinde
  Syrau  bestehenden  kirchlichen  Einrichtungen  auf.  Von  dem  gleichen  Zeitpunkte
an  fällt  für  die  Gemeinde  Frotschau  und  ihre  Bewohner,  soweit  nicht  nachstehend  etwas
anderes  bestimmt  ist,  die  Verpflichtung  weg,  Kirchenanlagen  in  die  kirchlichen  Kassen  zu
Syrau  zu  entrichten.

Der  Beitrag  der  Gemeinde  Frotschau  zu  den  Parochiallasten  der  Kirchengemeinde
Syrau  wird  vom  1.  Januar  1898  ab  von  einem  Fünftel  auf  ein  Siebentel  herabgesetzt.

6&amp;amp;#2.  Die  Gemeinde  Frotschau  hat  auch  ferner  zu  der  Verzinsung,  den  Verwaltungskosten
  und  der  Tilgung  des  am  18.  Dezember  1876  von  der  Kirchengemeinde  Syrau
bei  dem  landwirthschaftlichen  Kreditvereine  im  Königreiche  Sachsen  aufgenommenen
Darlehns  an  Dreitausend  Mark  in  Kreditbriefen  des  Vereins  bis  zu  dessen  völliger
Tilgung  nach  einem  Siebentel  beizutragen.
        <pb n="187" />
        155  —

&amp;amp;#  3.Die  Gemeinde  Frotschau  hat  weiter  zu  dem  fixirten  Gehalte  des  dermaligen
Pfarrers  zu  Syrau  jährlich  28.4  65  3  und  zu  demjenigen  des  dermaligen  Kirchschullehrers
  zu  Syrau  jährlich  12.4  20  é  je  auf  deren  Amtsdauer  beizutragen,  nicht  minder
an  Stelle  des  Dezems  dem  dermaligen  Pfarrer  zu  Syrau  jährlich  904  und  dem  dermaligen
  Kirchschullehrer  daselbst  jährlich  30  je  auf  deren  Amtsdauer  zu  gewähren.

#&amp;amp;#4.  Im  übrigen  werden  Entschädigungsansprüche  irgend  welcher  Art  weder  von
der  Kirchengemeinde  Syrau  in  ihrem  künftigen  Bestande  an  die  Gemeinde  Frotschau,
noch  von  der  Gemeinde  Frotschau  an  die  Kirchengemeinde  Syrau  in  ihrem  künftigen  Bestande
  erhoben.  Insbesondere  hat  die  Gemeinde  Frotschau  keinerlei  Anspruch  auf  das
bewegliche  oder  unbewegliche  Vermögen  der  Kirchengemeinde  Syrau.

Dresden  und  Greiz,  am  21./6.  Juni  1899.
Königlich=  Sächsisches  Ministerium  Fürstlich  Reuß-Plauische
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  Landesregierung.

v.  Seydewitz.  In  Vertretung:
v.  Meding.

 

Nr.  39.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Verbreiterung
des  Weißeritzbettes  in  Flur  Hainsberg  betreffend;

vom  28.  Juni  1899.

Zur  Sicherstellung  der  Anlage  und  des  Betriebes  der  Staatseisenbahnlinie  Dresden  —
Werdau  macht  sich  in  Flur  Hainsberg  eine  Verbreiterung  des  Weißeritzbettes  erforderlich.


Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  zu  angemessenen  Preisen
nicht  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des
Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für
Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  bezeichneten  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  obenerwähnte  Anlage  in

Anwendung  zu  bringen.
23*
        <pb n="188" />
        —  166  —

#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Ver—
fahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren
Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

3.  Von  der  Anlage  wird  die  Flur

Hainsberg
betroffen.

Dresden,  am  28.  Juni  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  en
er.

 

Nr.  40.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofes
Schwarzenberg  betreffend;

 

vom  4.  Juli  1899.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  eine  Er—
weiterung  des  Bahnhofes  Schwarzenberg  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  nicht  allenthalben  zu
angemessenen  Preisen  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

#1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe
des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  Erweiterung  des
Bahnhofes

Schwarzenberg
in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren
Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.
        <pb n="189" />
        —  167  —

#  3.  Von  der  Anlage  wird  die  Flur

Schwarzenberg
betroffen.

Dresden,  am  4.  Juli  1899.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Effler.

 

Nr.  41.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebenbahn  von  Altenburg  nach  Langenleuba  betreffend;

vom  11.  Juli  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  von  den  Ständen  ertheilten  Er—
mächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs  Erbauung  einer  normal—
spurigen  Nebeneisenbahn  von  Altenburg  nach  Langenleuba  nebst  Anschlußgleisen  für  die
auf  Königlich  Sächsischem  Staatsgebiete  gelegene  Strecke  andurch  verordnet,  was  folgt:

1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Er—
bauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.),  und,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten
  hat,  die  einschlagenden  späteren  Borschriften  finden  auch  Anwendung  auf  den  Bau
der  obenbezeichneten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben
  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

83.  Die  Vorschriften  dieser  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten  sofort
mit  deren  Bekanntmachung  in  Kraft.

6l4.  Von  der  Eisenbahnanlage  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Enteignungspläne
  die  Fluren  von

Obersteinbach,
        <pb n="190" />
        —  158  —

Niedersteinbach,
Wernsdorf  und
Langenleuba-Oberhain

betroffen.
Dresden,  am  11.  Juli  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Effler.

 

Nr.  42.  Verordnung,

einige  Abänderungen  in  der  Begrenzung  und  in  der  Bezeichnung
von  Bestandtheilen  der  Landtagswahlkreise  betreffend;

vom  14.  Juli  1899.

 

Das  Verzeichniß  der  den  einzelnen  Landtagswahlkreisen  zugehörigen  Orte  und  Ortstheile
  in  der  Beilage  B  der  Ausführungsverordnung  vom  10.  Oktober  1896  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  152  flg.)  wird  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

1.  Die  Gemeinde  Niederlößnitz  scheidet  infolge  ihrer  Vereinigung  mit  der
Stadtgemeinde  Lößnitz  aus  dem  35.  ländlichen  Wahlkreise  aus  und  tritt  dem  17.
städtischen  Wahlkreise  hinzu.

2.  Ebenso  scheidet  die  Gemeinde  Haselbrunn  nach  ihrer  Einverleibung  in  die
Stadtgemeinde  Plauen  aus  dem  44.  ländlichen  Wahlkreise  aus  und  kommt  beim
23.  städtischen  Wahlkreise  in  Zuwachs.

Ferner  führen  die  nachgenannten  Gemeinden  infolge  ihrer  Vereinigung  zu  einer
Gemeinde  veränderte  Ortsbezeichnungen  und  zwar:

3.  die  Gemeinden  Altgersdorf  und  Neugersdorf  im  2.  ländlichen  Wahlkreise
  die  Bezeichnung  „Alt=  und  Neugersdorf“,

4.  die  Gemeinden  Demitz  und  Thumitz  im  7.  ländlichen  Wahlkreise  die  Bezeichnung
  „Demitz-Thumitz“,

5.  die  Gemeinden  Leubnitz  und  Neuostra  im  10.  ländlichen  Wahlkreise  die
Bezeichnung  „Leubnitz-Neuostra“,
        <pb n="191" />
        —  169  —

6.  die  Gemeinden  Großzschocher  und  Windorf  im  23.  ländlichen  Wahlkreise
die  Bezeichnung  „Großzschocher-Windorf“  und

.  die  Gemeinden  Oberrabenstein  und  Niederrabenstein  im  31.  ländlichen
Wahlkreise  die  Bezeichnung  „Rabenstein“.

Endlich  führt

8.  die  Stadt  Schellenberg  im  18.  städtischen  Wahlkreise  jetzt  den  Namen
„Augustusburg“.

Dresden,  am  14.  Juli  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
bsch  Schnauder.

 

 

Nr.  43.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personen—
standes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom
1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung  betreffend;

vom  12.  Juli  1899.

Zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung
wird  unter  Bezugnahme  auf  die  zu  diesem  Zwecke  bereits  ergangene,  nebst  Beilagen  nach—
stehend  unter  J  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  März  1899
(R.-G.-Bl.  S.  225  flg.)  hierdurch  ferner  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  Bestellung  der  Standesbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt,  soweit
nicht  §  4  des  Reichsgesetzes  etwas  anderes  bestimmt,  durch  die  Kreishauptmannschaften.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Abänderung  der  bestehenden  Standesamtsbezirke.

Die  Kreishauptmannschaften  sind  außerdem  in  allen  Fällen  zuständig,  in  welchen
das  Reichsgesetz  die  Entschließung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  überweist.

Entscheidungen  über  Beschwerden  nach  §  7  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  werden  unter
Mitwirkung  des  Kreisausschusses  ertheilt.

6&amp;amp;#2.  Aufsichtsbehörde  des  Standesbeamten  im  Sinne  der  Bestimmungen  in  881  1,
14,  27,  60,  66  des  Reichsgesetzes  ist  in  den  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung
  eingeführt  ist,  der  Stadtrath,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft.
        <pb n="192" />
        —  160  —

Festsetzungen  nach  §  7  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  erfolgen  durch  die  Amtshauptmannschaft
  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses.

Die  in  §  3  Absatz  1  des  Reichsgesetzes  vorgesehene  Befugniß  der  Aufsichtsbehörde,
die  interimistische  Besorgung  der  Geschäfte  eines  Standesamts  einem  benachbarten
Standesbeamten  oder  dessen  Stellvertreter  zu  übertragen,  wird  dann,  wenn  das  Standesamt
  einer  Stadt  betheiligt  ist,  in  welcher  die  Revidirte  Städteordnung  gilt,  von  der
Kreishauptmannschaft,  im  übrigen  von  der  Amtshauptmannschaft  ausgeübt.

#  3.Gemeindebehörde  (§  4  des  Reichsgesetzes)  ist  in  den  Städten,  in  welchen  die
Revidirte  Städteordnung  eingeführt  ist,  der  Stadtrath,  welcher  sich  mit  den  Stadtverordneten
  zu  vernehmen  hat,  in  den  übrigen  Städten  der  Stadtgemeinderath,  auf  dem
Lande  der  Gemeinderath.

Das  im  §  4  Absatz  2  und  4  des  Reichsgesetzes  dem  „Gemeindevorstande“  übertragene
  Befugniß  wird  in  den  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  eingeführt
  ist,  von  dem  Stadtrath,  in  den  übrigen  Städten  vom  Stadtgemeinderath,  auf  dem
Lande  vom  Gemeinderath  ausgeübt.

Ortspolizeibehörde  (§§  24  und  60  des  Reichsgesetzes  und  §  4  dieser  Verordnung)
ist  in  den  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath,  in  den  übrigen  Städten
der  Bürgermeister,  auf  dem  Lande  der  Gemeindevorstand,  innerhalb  selbständiger  Gutsbezirke
  der  Gutsvorsteher.

In  denjenigen  Städten,  in  welchen  eine  besondere  Sicherheitspolizeibehörde  besteht,
ist  die  in  §  24  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  an  diese  Behörde  zu  richten
und  es  liegt  dieser  die  weitere  in  §  24  geordnete  ortspolizeiliche  Thätigkeit  ob.

#4.  Der  Erlaß  einer  Strafverfügung  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  68  Absatz  1
des  Reichsgesetzes  steht  zunächst  den  Ortspolizeibehörden  zu.

85.  Darüber,  ob  eine  von  dem  Standesbeamten  auf  Grund  von  §  68  Absatz  3
des  Reichsgesetzes  als  Zwangsmittel  angedrohte  Strafe  verwirkt  ist,  entscheidet  der
Standesbeamte.

Die  Einziehung  verwirkter  Strafen  dieser  Art  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  Gesetzes,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend,
  vom  7.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  84).

§  6.  Die  Bewilligung  einer  Befreiung  von  Ehehindernissen  oder  vom  Aufgebot
(§§  1303,  1312,  1313,  1316,  1322  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  steht  dem  Ministerium
  des  Innern  zu.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  der  Befreiung  ist  bei  den  Standesbeamten  anzubringen
und  von  diesem  der  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.
        <pb n="193" />
        —  161  —

Die  Aufsichtsbehörde  hat  das  Gesuch  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Erörterungen
unter  Beifügung  ihres  Gutachtens  dem  Ministerium  des  Innern  einzuberichten.

Steht  die  Bewilligung  der  Befreiung  einem  anderen  Staate  oder  dem  Reichskanzler
zu,  so  ist  den  Verlobten  zu  überlassen,  die  Bewilligung  beizubringen.

&amp;amp;#  7.  Will  ein  Angehöriger  der  rechtsrheinischen  Landestheile  Bayerns  oder  ein
Ausländer  oder  eine  Ausländerin  eine  Ehe  eingehen,  so  darf  der  Standesbeamte  die
Eheschließung  nur  vornehmen,  nachdem  ihm  ein  Zeugniß  seiner  Aufsichtsbehörde  darüber
vorgelegt  worden  ist,  daß  gegen  die  Zulässigkeit  der  Eheschließung  ein  Bedenken  nicht
besteht.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  einem  Angehörigen  der  rechtsrheinischen  Landestheile
Bayerns  dieses  Zeugniß  nur  auf  Grund  eines  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  seiner
Heimath  ausgestellten  Verehelichungszeugnisses  zu  ertheilen.

Einem  Ausländer  darf  das  Zeugniß  nur  ausgestellt  werden,  wenn  er  durch  eine  Bescheinigung
  der  zuständigen  politischen  Behörde  des  Staates,  dem  er  angehört,  nachweist,
daß  nach  dem  öffentlichen  und  dem  bürgerlichen  Rechte  seines  Staates  der  Eheschließung
ein  bekanntes  Hinderniß  nicht  entgegensteht.  Ist  durch  Staatsvertrag  oder  durch  Ministerialerklärung
  festgestellt,  daß  die  Eheschließung  nach  dem  öffentlichen  Rechte  des  ausländischen
  Staates  Beschränkungen  nicht  unterliegt,  so  genügt  die  Bescheinigung  der
zuständigen  ausländischen  Behörde,  daß  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  der  Eheschließung
ein  bekanntes  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

Die  gleiche  Bescheinigung  genügt,  wenn  einer  Ausländerin  das  Zeugniß  ertheilt
werden  soll.  Die  Echtheit  der  Bescheinigung  muß,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  von  der  der  ausländischen  Behörde  vorgesetzten  Behörde  bestätigt  sein.  Die  für  die
in  den  Grenzorten  in  Verwendung  stehenden  österreichischen  Angestellten  der  Zoll=  und
Eisenbahnverwaltungen  geltenden  besonderen  Vorschriften  bleiben  unberührt.

Gehen  der  Aufsichtsbehörde  Zweifel  bei,  ob  auf  Grund  der  Bescheinigung  das  Zeugniß
ausgestellt  werden  kann,  so  ist  der  Fall  der  Kreishauptmannschaft  vorzutragen.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  die  Beibringung  der  erforderlichen
Bescheinigung  im  Wege  der  Nachsichtsertheilung  zu  erlassen.

&amp;amp;  8.  Den  Standesbeamten  und  ihren  Stellvertretern  steht  das  Befugniß  zur  Protokollaufnahme
  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867  (G.-u.  V.-Bl.  S.  131  flg.)  zu.
Dieselben  werden  vor  der  Eröffnung  ihrer  amtlichen  Thätigkeit  von  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Maßgabe  von  §  2  Lit.  b  in  Verbindung  mit  §  5  Absatz  2  der  Verordnung,
die  Verpflichtung  der  Staatsdiener  und  anderer  in  öffentlicher  Funktion  stehender  Personen
  betreffend,  vom  20.  Februar  1879  in  Pflicht  genommen.
1899.  24
        <pb n="194" />
        —  162  —

Bei  der  Verpflichtung  sind  die  Standesbeamten  zugleich  anzuweisen,  daß  sie  bei
Anmeldung  von  Geburten  und  bei  Eheschließungen  die  Betheiligten  unter  Vorbehalt  der
Bestimmung  in  §  82  des  Reichsgesetzes  auf  die  bestehenden  kirchlichen  Verpflichtungen
in  Beziehung  auf  Taufe  und  Trauung  aufmerksam  zu  machen  und  Alles  zu  vermeiden
haben,  was  ihnen  zu  der  Auffassung  Anlaß  geben  könnte,  daß  sie  der  Erfüllung  dieser
kirchlichen  Verpflichtungen  überhoben  seien.

&amp;amp;#9.Die  Bestellung  der  Standesbeamten  und  ihrer  Stellvertreter,  sowie  die  Abänderung
  eines  Standesamtsbezirkes  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  durch  die  Amtsblätter
öffentlich  bekannt  zu  machen.

G10.  Die  Standesbeamten  haben  unter  Berücksichtigung  des  Bedürfnisses  und  der
örtlichen  Verhältnisse  in  der  Regel  bestimmte  Geschäftsstunden  einzuhalten.

Für  die  Eheschließungen  können  ein  für  alle  Mal  bestimmte  Tage  festgesetzt  werden.

Die  eingeführte  Geschäftszeit  ist  unter  Angabe  des  amtlichen  Geschäftslokals  in  geeigneter
  Weise  bekannt  zu  machen.

In  dringenden  Fällen  haben  sich  die  Standesbeamten  auch  außerhalb  der  eingeführten
  Geschäftszeit  der  Vornahme  von  Amtshandlungen  zu  unterziehen.

11.  Die  Dienstsiegel,  deren  sich  die  Standesbeamten  bei  Ertheilung  von  Bescheinigungen
  und  Auszügen  aus  den  Registern  zu  bedienen  haben,  müssen  das  Königlich
Sächsische  Landeswappen  und  die  Umschrift:

„Königlich  Sächsisches  Standesennt  ,
Amtshauptmannfchaft.......  «
enthalten.
Zerfällt  eine  Gemeinde  in  mehrere  Standesamtsbezirke,  so  ist  in  der  Umschrift  die
besondere  Bezeichnung  der  einzelnen  Bezirke  hinzuzufügen.
Bei  den  Standesämtern  der  Städte  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  fällt  die  Angabe
der  Amtshauptmannschaft  auf  dem  Siegel  hinweg.

8  12.  Die  in  8  14  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Einreichung  der  Neben—
register  an  die  Aufsichtsbehörde  hat  längstens  acht  Tage  nach  Schluß  des  Kalenderjahres
zu  erfolgen.

#13.  Die  auf  Landesgesetz  beruhende  Verpflichtung  der  Hebammen,  dafür  zu
sorgen,  daß  alle  Geburten,  zu  welchen  sie  gerufen  werden,  rechtzeitig  und  in  vorschriftsmäßiger
  Vollständigkeit  bei  der  Kirche  (dem  Kirchner  oder  Pfarrer)  angezeigt  werden
(§  16  der  Hebammenordnung  vom  16.  November  1897,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  157  flg.),
bleibt  neben  der  durch  das  Reichsgesetz  (§  18,  2)  den  Hebammen  auferlegten  Verpflichtung
  zur  Anzeige  der  Geburten  bei  dem  Standesbeamten  bestehen.
        <pb n="195" />
        —  163  —

#  14.  Ebenso  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Verpflichtung  der  Aerzte  und  ver—
pflichteten  Leichenfrauen  zu  Ausstellung  und  Ablieferung  der  Leichenbestattungsscheine  an
die  Pfarrämter  und  Standesbeamten,  wie  solche  in  dem  Gesetze,  die  Leichenbestattungen
und  die  Einrichtung  des  Leichendienstes  betreffend,  vom  20.  Juli  1850  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  183  flg.),  in  der  Ausführungsverordnung  zu  diesem  Gesetze  vom  nämlichen  Tage
und  in  der  ihr  unter  4A  beigefügten  Instruktion  für  die  Leichenfrauen,  sowie  in  der  Verordnung,
  die  Statistik  der  Todesursachen  betreffend,  vom  1  3.  Oktober  1871  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  240  flg.)  und  in  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1877,  die  an  die  Standesbeamten
  abzuliefernden  Duplikate  von  Leichenbestattungsscheinen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  187),  bestimmt  sind.

Die  Leichenfrauen  haben  ferner  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  in  §§  56  flg.  des
Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  des  Sterbefalles  beim  Standesbeamten  rechtzeitig
bewirkt  wird.

*15.  Für  die  Bescheinigungen  des  Standesbeamten  über  die  erfolgte  Eintragung
des  Sterbefalles  in  das  Standesregister  (8  60  des  Reichsgesetzes)  enthält  Anlage  II  ein
Schema.

Die  Ortspolizeibehörde,  welche  vor  der  Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister
  die  Genehmigung  zur  Beerdigung  nach  §  60  des  Reichsgesetzes  ertheilt  hat,  ist
verpflichtet,  den  Standesbeamten  hiervon  ohne  Verzug  Mittheilung  zu  machen.

Im  übrigen  haben  die  Polizeibehörden  von  denjenigen  Anzeigen,  die  sie  nach  §  9,
die  Aufhebung  von  Todten  und  Scheintodten  rc.  betreffend,  vom  21.  September  1874
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  314)  zu  erstatten  haben,  neben  dem  an  das  betreffende  Pfarramt  auch
ferner  abzuliefernden  Duplikate  gleichzeitig  ein  zweites  Duplikat  an  den  Standesbeamten
abzugeben.

16.  Alle  standesamtlichen  Registerauszüge  und  Bescheinigungen  sind  stempelfrei.

&amp;amp;#  17.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft.
Von  gleichen  Zeitpunkte  ab  wird  die  Ausführungsverordnung  vom  6.  November  1875
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  351  flg.)  aufgehoben.

Dresden,  den  12.  Juli  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Schurig.  v.  Metzsch.
Sander.

24
        <pb n="196" />
        —  164  —

J.

Wekanntmachung,

betreffend  Vorschriften  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung.

Vom  25.  März  1899.

Auf  Grund  des  §  83  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Vorschriften  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung

beschlossen,  welche  an  die  Stelle  der  Verordnungen  vom  22.  Juni  1875  und  vom
10.  März  1892  treten:

#  1.  Die  Standesregister  (§  12  des  Gesetzes)  sind  nach  den  Formularen  A,.  B,  C,
und  zwar
das  Geburtsregister  nach  dem  Formular  A,
das  Heirathsregister  nach  dem  Formular  B,
das  Sterberegister  nach  dem  Formular  C
zu  führen.

Die  Formulare  sind  für  die  Gestalt  der  Standesregister  maßgebend.  Die  Größe  der
Blätter  soll  in  der  Höhe  40  ½,  in  der  Breite  25  ½  Centimeter  betragen.  In  dem
Geburts=  und  Sterberegister  ist  jedes  Blatt  auf  der  Vorderseite  und  auf  der  Rückseite  zu
bedrucken;  das  Heirathsregister  ist  so  einzurichten,  daß  jede  Eintragung  auf  zwei  gegenüberstehenden
  Seiten  erfolgt.

#&amp;amp;#2.  Die  Formulare  zu  den  Nebenregistern  (§  14  Absatz  1  des  Gesetzes)  sind  im
Vordruck  am  Schlusse  mit  folgendem  Beglaubigungsvermerke  zu  versehen:

Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt
..........  am..........19...

OOOOOOOOOOOOO

Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  des  §  1  auch  für  die  Nebenregister.

#  3.  Der  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs  vorzunehmende  Abschluß  des  Haupt=  und
Nebenregisters  (§  14  Absatz  2  des  Gesetzes)  erfolgt  auf  der  Seite,  welche  der  letzten
        <pb n="197" />
        —  166  —

Eintragung  folgt.  Zu  Eintragungen  darf  diese  Seite  nicht  verwendet  werden;  ihr  Vor—
druck  ist  zu  durchstreichen.

Steht  die  letzte  Eintragung  auf  der  letzten  Registerseite,  so  erfolgt  der  Abschluß  auf
dieser  Seite.

#  4.  Muß  im  Laufe  des  Kalenderjahrs  ein  neuer  Registerband  angefangen  werden,
so  ist  der  alte  Band  unter  Vermerkung  der  Zahl  der  darin  enthaltenen  Eintragungen
und  unter  Verweisung  auf  den  neuen  Band  abzuschließen;  die  Vorschriften  des  §  3  finden
entsprechende  Anwendung.

In  dem  mit  der  nächsten  Nummer  der  Eintragungen  beginnenden  neuen  Bande  ist
auf  der  ersten  Seite  auf  den  alten  Band  zu  verweisen.  Zu  Eintragungen  darf  diese
Seite  nicht  verwendet  werden;  ihr  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.

&amp;amp;  5.  Ir  kleineren  Standesamtsbezirken  kann  das  Hauptregister  für  mehrere  Jahrgänge
  in  einem  gemeinschaftlichen  Bande  geführt  werden.

§66.  Für  die  Gestalt  der  Registerauszüge  (§  8,  §  15  Absatz  2  des  Gesetzes)  sind
die  Formulare  Aa,  Bb,  Cec  maßgebend.  Ihre  Größe  soll  in  der  Höhe  33,  in  der
Breite  21  Centimeter  betragen.

&amp;amp;#  7.  Die  im  §54  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bescheinigung  über  die
erfolgte  Eheschließung  ist  nach  dem  Formular  D  auszustellen.

Das  Aufgebot,  welches  nach  §  1316  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Eheschließung
vorhergehen  soll,  ist  nach  dem  Formular  E  anzuordnen.

Die  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten  zur  Eheschließung  vor  dem
Standesbeamten  eines  anderen  Bezirkes  (§  1321  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  nebst
der  Bescheinigung  über  das  erfolgte  Aufgebot  (§  49  des  Gesetzes)  ist  nach  dem
Formular  F  zu  ertheilen.

Soll,  nachdem  einer  von  mehreren  zuständigen  Standesbeamten  (§  1320  Absatz  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  das  Aufgebot  angeordnet  hat,  die  Eheschließung  vor  einem
anderen  der  zuständigen  Beamten  erfolgen,  so  ist  für  die  Ertheilung  der  Bescheinigung
über  das  erfolgte  Aufgebot  das  Formular  F  mit  der  Maßgabe  zu  verwenden,  daß  der
Vordruck  für  die  Ermächtigung  zur  Eheschließung  durchstrichen  wird.

#  .  Neben  den  Registern  und  den  Formularen  zu  den  Registerauszügen  E  8  des
Gesetzes)  werden  auch  die  Formulare  D,  E  und  F  den  Gemeinden  kostenfrei  geliefert.

&amp;amp;9.  Verlobten  ist  auf  Verlangen  von  dem  Standesbeamten  eine  Bescheinigung
über  das  angeordnete  Aufgebot  kostenfrei  zu  ertheilen.

8  10.  Ist  ein  Erschienener  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  oder  taub
und  ist  eine  schriftliche  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich,  so  soll  bei  der  Anzeige  oder
        <pb n="198" />
        —  166  —

der  Eheschließung  sowie  bei  der  Eintragung  ein  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Auf
den  Dolmetscher  finden  die  nach  §  1318  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für
einen  Zeugen  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Der  Standesbeamte  soll
dem  Dolmetscher  die  Versicherung  an  Eidesstatt  abnehmen,  daß  er  treu  und  gewissenhaft
übertragen  werde;  ist  der  Dolmetscher  für  Uebertragungen  der  betreffenden  Art  im
allgemeinen  vereidet,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

Die  Eintragung  soll  von  dem  Dolmetscher  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

#  11.  Die  Standesregister  sind  in  deutscher  Sprache  zu  führen.

Ist  ein  Erschienener  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  10  Anwendung;  der  Zuziehung  des  Dolmetschers  bedarf  es  jedoch  nicht,  wenn  der
Standesbeamte  der  Sprache,  in  der  sich  der  Erschienene  erklärt,  mächtig  ist.

Die  Eintragung  soll  dem  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Erschienenen  durch
den  Dolmetscher  oder,  wenn  ein  Dolmetscher  nicht  zugezogen  worden  ist,  durch  den
Standesbeamten  in  der  fremden  Sprache  vorgetragen  werden  und  die  Feststellung  enthalten,
  daß  dies  geschehen  ist.

&amp;amp;12.  Erfolgt  die  Eintragung  eines  Geburts=  oder  Sterbefalls  auf  Grund  der
schriftlichen  Anzeige  oder  Mittheilung  einer  Behörde  (§§  20,  24,  58,  62  des  Gesetzes),
so  ist  in  der  Eintragung  auf  die  Anzeige  oder  Mittheilung  Bezug  zu  nehmen.

#  13.  Sovweit  die  Beurkundung  einer  Thatsache  innerhalb  des  ihr  nach  dem  Vordrucke
  zukommenden  Raumes  nicht  erfolgen  kann,  ist  sie  am  Rande  vorzunehmen.

In  den  Fällen  des  §  12  dieser  Vorschriften  und  des  §  23  des  Gesetzes  ist  der
Vordruck  nur  insoweit  zu  benutzen,  als  ein  zusammenhängender  Theil  des  Vordrucks
zweckmäßiger  Weise  verwendet  werden  kann;  im  übrigen  ist  der  Vordruck  zu  durchstreichen
  und  die  Eintragung  am  Rande  vorzunehmen.

Wird  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Eintragung  zum  Theil  am  Rande
vorgenommen,  so  ist  der  Zusammenhang  mit  dem  innerhalb  des  Vordrucks  stehenden
Theile  kenntlich  zu  machen.  Die  Anzahl  der  am  Rande  geschriebenen  Zeilen  ist  am
Schlusse  der  Eintragung  zu  vermerken.

Ist  in  den  Fällen  des  Absatz  2  der  Vordruck  ganz  unbenutzt  geblieben,  so  dürfen
bei  der  Ertheilung  von  Registerauszügen  die  für  die  Auszüge  bestimmten  Formulare
nicht  verwendet  werden.

14.  Erkennt  bei  der  Anzeige  der  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  der  Anzeigende
oder  ein  mit  dem  Anzeigenden  Erschienener  seine  Vaterschaft  vor  dem  Standesbeamten
an,  so  hat  dieser  die  Anerkennung  in  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen  Eintragung
  zu  beurkunden.
        <pb n="199" />
        —  167  —

Erfolgt  die  Anerkennung  vor  dem  Standesbeamten  nach  der  Anzeige  der  Geburt,  so
hat  er  sie  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen  Eintragung  zu  beurkunden.

15.  Erkennt  Jemand  bei  seiner  Eheschließung  mit  der  Mutter  eines  unehelichen
Kindes  seine  Vaterschaft  vor  dem  Standesbeamten  an,  so  hat  dieser  die  Anerkennung  in
der  über  die  Eheschließung  vorgenommenen  Eintragung  zu  beurkunden.

Die  Anerkennung  gilt,  wenn  nicht  das  Gegentheil  erklärt  wird,  zugleich  als  Antrag
auf  Beischreibung  eines  Vermerkes  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
Eintragung.  Ist  der  Geburtsfall  in  dem  Standesregister  eines  anderen  Bezirkes  eingetragen,
  so  hat  der  Standesbeamte  dem  Standesbeamten  dieses  Bezirkes  einen  Auszug
aus  dem  Heirathsregister  behufs  Beischreibung  des  Vermerkes  kostenfrei  zu  übersenden.

16.  Wird  vor  dem  Standesbeamten  über  die  bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder
bei  der  Eheschließung  erfolgende  Anerkennung  der  Vaterschaft  auf  Verlangen  des  Anerkennenden
  eine  besondere  Urkunde  errichtet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  14  Absatz  1
und  des  §  15  keine  Anwendung.  In  einem  solchen  Falle  bleibt  es  den  Betheiligten
überlassen,  bei  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  der  Geburtsfall  eingetragen  ist,
die  Beischreibung  eines  Randvermerkes  nach  Maßgabe  des  §  26  des  Gesetzes  zu
beantragen.

17.  Zusätze,  Löschungen  und  Aenderungen  nach  Maßgabe  des  §  13  Absatz  4
des  Gesetzes  sind  nur  zulässig,  solange  die  Eintragung  noch  nicht  abgeschlossen  ist.

Die  in  das  Nebenregister  aufzunehmende  Abschrift  (§  14  Absatz  1  des  Gesetzes)  hat
die  Zusätze,  Löschungen  und  Aenderungen  als  solche  wiederzugeben.

18.  Offenbare  Schreibfehler,  die  in  einer  abgeschlossenen  Eintragung  enthalten
sind,  kann  der  Standesbeamte  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  durch  einen  Vermerk
am  Rande  der  Eintragung  beseitigen;  der  Vermerk  ist  unter  Angabe  des  Tages  besonders
zu  vollziehen.

Die  Vorschrift  des  §  17  Absatz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§  19.  In  die  Auszüge  aus  dem  Standesregister  (§  15  Absatz  2  des  Gesetzes)  ist
unter  Weglassung  der  in  den  §§  17,  18  bezeichneten  Randvermerke  der  berichtigte
Wortlaut  der  Eintragung  aufzunehmen.  Im  übrigen  sind  die  Randvermerke  in  den
Auszügen  als  solche  wiederzugeben.

&amp;amp;  20.  Um  den  Standesbeamten  eine  nähere  Anweisung  für  die  richtige  Benutzung
des  Vordrucks  in  den  Formularen  A  bis  F  an  die  Hand  zu  geben,  sind  ihnen  sowie
ihren  Stellvertretern  je  zwei  der  beifolgenden  Muster  mitzutheilen:
        <pb n="200" />
        —  168  —

A  der  Eintragung  in  das  Geburtsregister  auf  Grund
der  Anzeige  des  ehelichen  Vaters  (8  18  Absatz  1  Nr.  1  des  Gesetzess  —  A  1  —,
der  Anzeige  einer  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesenen  Person  (8  18  Absatz  1
Nr.  2  bis  4  des  Gesetzes)  —  A  2  —,
der  Anzeige  einer  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichteten  Person  (§  19  des
Gesetzes)  —  A  3  —,
der  Anzeige  einer  öffentlichen  Krankenanstalt  (§  20  des  Gesetzes)  —  A  4  —.

A  1  enthält  zugleich  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  der  nachträglichen
Anzeige  der  Vornamen  des  Kindes  (§  22  Absatz  3  des  Gesetzes).

A  2  macht  ersichtlich,  wie  die  Abänderung  der  Eintragung  im  Falle  des
§  13  Absatz  4  des  Gesetzes  (§  17  dieser  Vorschriften)  zu  bewirken  ist.

A  3  enthält  ein  Beispiel  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  (§  27  Absatz  1  des  Gesetzes)  und  für  die
Beurkundung  der  bei  der  Anzeige  der  Geburt  eines  unehelichen
Kindes  erfolgenden  Anerkennung  der  Vaterschaft  (§  14  Absatz  1
dieser  Vorschriften).

A  4  giebt  zugleich  Anleitung  für  die  Benutzung  des  Vordrucks  gemäß  §  13
Absatz  2  dieser  Vorschriften  und  zeigt  die  Form  des  Randvermerkes
über  die  bei  der  Eheschließung  der  Eltern  erfolgte  Anerkennung  der
Vaterschaft  (§  26  des  Gesetzes,  §  15  Absatz  2  dieser  Vorschriften).

B  der  Eintragung  in  das  Heirathsregister.

8  1  zeigt,  in  welcher  Weise  zu  verfahren  ist,  wenn  ein  Schreibensunkundiger
nur  sein  Handzeichen  beifügen  kann  (§  13  Absatz  2  Nr.  5  des
Gesetzes),  und  macht  ferner  ersichtlich,  wie  in  Fällen  der  Verhinderung
des  Standesbeamten  dessen  Stellvertreter  die  Eintragung  zu  unterzeichnen
  hat.

B  2  giebt  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  einer  bei  der  Eheschließung
erfolgenden  Anerkennung  der  Vaterschaft  (8§  15  Absatz  1  dieser
Vorschriften)  sowie  eines  Randvermerkes  nach  Maßgabe  des  §  55
des  Gesetzes  und  zeigt  zugleich,  wie  die  Abschrift  im  Nebenregister
zu  beglaubigen  und  die  Beischreibung  einer  nach  der  Einreichung
des  Nebenregisters  an  die  Aufsichtsbehörde  in  das  Hauptregister
gemachten  Eintragung  zu  bewirken  ist  (§  14  Absatz  3  des  Gesetzes).

C  der  Eintragung  in  das  Sterberegister  auf  Grund
der  Anzeige  des  Familienhaupts  —  C  1  —,
der  Anzeige  desjenigen,  in  dessen  Behausung  sich  der  Sterbefall  ereignet  hat  —
C  2  —.
        <pb n="201" />
        —  169  —

C1  giebt  zugleich  Anleitung  für  die  Eintragung  einer  unter  Zuziehung
eines  Dolmetschers  erstatteten  Anzeige  mit  theilweiser  Benutzung
des  Randes  (8  11,  8  13  Absatz  1,  3  dieser  Vorschriften).

C  2  zeigt,  in  welcher  Weise  die  Beseitigung  einer  offenbaren  Unrichtigkeit
zu  bewirken  ist  (§  18  dieser  Vorschriften).

C  3  gewährt  ein  Beispiel  für  die  nach  §  23  des  Gesetzes  im  Sterberegister
zu  bewirkenden  Eintragungen  unter  theilweiser  Benutzung  des  Vordrucks
  (§  13  Absatz  2,  3  dieser  Vorschriften),

C  4  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Anzeige  einer  Behörde  (§  12,
§  13  Absatz  2,  3  dieser  Vorschriften).  Das  Muster  enthält  auch
einen  Vermerk  über  eine  nach  §  65  des  Gesetzes  auf  Anordnung
des  Amtsgerichts  (§  69  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  erfolgte  Berichtigung  der  Eintragung.

h  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Eheschließung  —  D  1  —,
der  Anordnung  des  Aufgebots  —  E  1  —,
Fder  Bescheinigung  des  Aufgebots  —  F  11  —.

&amp;amp;#21.  Die  Einsicht  der  Register  ist  Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  kostenfrei
  zu  gestatten.

§  22.  Für  jedes  Register  sind  von  dem  Standesbeamten  Sammelakten  zu  halten;
die  Akten  sind  nach  Jahrgängen  zu  ordnen.

In  die  Sammelakten  sind  alle  auf  die  Registerführung  bezüglichen  amtlichen  Schriftstücke
  aufzunehmen,  insbesondere  die  den  Standesbeamten  zugestellten  schriftlichen  Anträge,
Anzeigen  und  Mittheilungen,  die  bei  ihnen  eingereichten  Urkunden,  die  Verfügungen  der
Aufsichtsbehörde  und  der  Gerichte,  desgleichen  die  von  den  Standesbeamten  in  Gemäßheit
der  §§  21,  45  bis  47,  des  §  58  Absatz  1  und  des  §  68  Absatz  3  des  Gesetzes  aufgenommenen
  Verhandlungen  und  getroffenen  Anordnungen.

Wird  eine  eingereichte  Urkunde  zurückgegeben,  so  ist  dies  unter  Angabe  des  wesentlichen
  Inhalts  der  Urkunde  in  den  Akten  zu  vermerken.

&amp;amp;#23.  Der  Standesbeamte  hat  ferner  zu  führen:

1.  für  jedes  Register  ein  nach  den  Anfangsbuchstaben  der  Namen,  bei  dem  Heirathsregister
  nach  den  Anfangsbuchstaben  der  Namen  beider  Ehegatten  geordnetes  Verzeichniß,
  welches  das  Auffinden  der  einzelnen  Eintragung  ermöglicht;  .

2.  ein  Verzeichniß  der  Geburtsfälle,  in  welchen  die  Anzeige  der  Vornamen  des  Kindes
  noch  aussteht  (§  22  Absatz  3  des  Gesetzes);

3.  ein  Verzeichniß  der  Aufgebote;

4.  ein  Verzeichniß  der  zu  erhebenden  und  der  erhobenen  Gebühren  (§  16  des  Gesetzes).

1899.  25
        <pb n="202" />
        —  170  —

In  kleineren  Bezirken  kann  das  Namensverzeichniß  (Nr.  1)  für  zwei  oder  für  alle
Register  gemeinschaftlich  geführt  werden.

&amp;amp;  24.  Die  Beischreibung  und  die  Beglaubigung  nachträglicher  Eintragungen  im
Nebenregister  (§  14  Absatz  3  Satz  2  des  Gesetzes)  sowie  die  Ertheilung  von  Auszügen  aus
dem  Nebenregister  (§  15  Absatz  2  des  Gesetzes)  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts
zu  bewirken,  von  dem  das  Nebenregister  aufbewahrt  wird.

Solange  das  Nebenregister  sich  bei  der  Aufsichtsbehörde  befindet  (§  14  Absatz  2
des  Gesetzes),  kann  die  Beischreibung  und  die  Beglaubigung  nachträglicher  Eintragungen
im  Nebenregister  auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  auch  von  einem  hierzu  ermächtigten
Beamten  dieser  Behörde  bewirkt  werden.

*  25.  In  den  im  §  55  Absatz  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  hat  die  Staatsanwaltschaft
  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  worden  ist,  eine  mit
dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft  und  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Rechtskraft  versehene
Ausfertigung  des  Urtheils  behufs  Beischreibung  des  Randvermerkes  zu  übersenden.

Hat  ein  Ehegatte,  nachdem  der  andere  für  todt  erklärt  worden  ist,  eine  neue  Ehe
geschlossen  (§  1348  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  so  hat  der  Standesbeamte,
vor  welchem  diese  Ehe  geschlossen  worden  ist,  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Heirathsregister
  die  frühere  Ehe  eingetragen  ist,  einen  Auszug  aus  dem  Heirathsregister  behufs
Beischreibung  des  Randvermerkes  kostenfrei  zu  übersenden.

§26.  Dem  Ersuchen  eines  Standesbeamten  sind  andere  Standesbeamte  sowie
Gemeinde=  und  Ortspolizeibehörden  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

&amp;amp;27.  Der  Standesbeamte  darf  sein  Amt  in  Angelegenheiten  ausüben,  die  seine
Ehefrau  oder  Personen  betreffen,  mit  denen  er  verwandt  oder  verschwägert  ist.

628.  Diese  Vorschriften  treten  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Die  am  1.  Januar  1900  noch  vorhandenen  Bestände  der  alten  Formulare,  mit
Ausnahme  des  Formulars  B,  können  aufgebraucht  werden;  die  alten  Formulare  für  die
Nebenregister  und  für  die  Registerauszüge  sind  auch  künftig  zu  verwenden,  soweit  die
Eintragung  im  Hauptregister  unter  Benutzung  eines  alten  Formulars  bewirkt  ist.

Berlin,  den  25.  März  1899.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="203" />
        —  171  —

....................................  anI1k7»......

 

........................................................................................................................................................  kannt,
wohnhafinn.
................................................................................  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
................................................................................................................................................  Religion,
wohnhaft............................................................................·...................·..........................·....................
zu....................................................................................................................·.....................·...................
am................................................................................  W..............................................  des  Jahres
tausend  neunhundrtttttt:.  mittags
un.  Uhr  ei  ....
geboren  worden  sei  und  daß  das  Knd.  Vornamen

erhalten  habe.

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.
        <pb n="204" />
        —  172  —

;;;;  am  19.

—öl-  #  Qi  „  ".J*“  JJJJ.Q  -W  T  kannt,
wohnhafinn.  -,
...............................................................................  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
;  Religion,
wohnhaffft.  í  ííí  í  ,
zu............................·...........................................................·...........·.................··..·...............................
am..............................................................·.................  W......·.....··................................·  des  Jahres
tausend  neunhundertt:  .  mittags
nanann.  Uhr  eien.
geboren  worden  sei  und  daß  das  Knd.  Vornamen

erhalten  habe.

Vorgelesen,  genehmigt  nndd.

Der  Standesbeamte.
        <pb n="205" />
        Berlin  am  25.  Oktober  1901.

Vor  dem  unkerzeichneten  Standesbeomfen  erschten
Aettte,  r  snischsen  nach  beannt,  der  Kiernosrat##
  Kari  Eduard  Slulze,  #oflndosft  in  Berlin,  Annen-Strasse
  77,  und  zeipte  cn,  dass  dem  nebepnbereichneten
XKinde  die  Tornamen  Karl  Tcodor  Anton  beigelegt
icorden  seicn.

Vorgelesen,  genelnst  und  unferschkricben.

Kari  Eqard  Schuse.

Der  Standesbeamte.
N.

 

A  1.

Nr.  7050.
.....................................................  Berlin  am  26.  Septemboer  1901.

3
Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit
nach  anu  Grund  seiner  Besta#hno

 

 

 

anerkannt,
der  Keplerunçgsra  Karl  Eduard?“)  Scliulæe,

 

 

 

wohnhaft  in  Berlin,  Annenstrasse  17,

 

evangelischer  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der

Karoline  Anlonie  Llenriette  Schulze,  geborenen  Schmidt,  seiner  Ehefrau,

 

 

evangelischer  Religion,
wohnhaft  bei  ihm,

 

 

 

zu  Berlin  in  seiner  Wohnung]

 

 

 

 

am  drei  und  ævwanæigsten  Soplember  —ddes  Jahres
tausend  neunhundert  eins  Nachmittags
um  svieben  drei  viertel  Uhr  ein  Knabe

geboren  worden  sei  und  daß  das  Kind  einen  Vornamen

 

noch  nicht

 

 

erhalten  habe.

 
 
  

 

22

 

GGG  .##rr  22  242

—  A—  —  Schliulve.

22221  122  2  2  12  1122

Der  Standesbeamte.

 

*)  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben,  ebenso  ihre  sämmtlichen  Vornamen,  soweit  sie  bekannt  sind.
        <pb n="206" />
        —  174  —

Nr.  10%7.
Berlin  am  26.  September  —  -  1901.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit
nach

 

bekannt,

 

 

die  Hebamme?!),  Frau  Emilie  IIabermann,

 

 

wohnhaft  in  Berlin,  Annenstrasse  11.
Neligien)“)  und  zeigte  an,  daß  von  der
m  )  Megenbch,t  geborenen  Selneider,  erangelscher  RKeigion,  IIse

des  am  37.  Juli  1901  verstorbenen,  æuletet  in  Berlin  wolhnhaft  geivesenen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlcichtermeisters  Luduig  Adugust  Hergenbach,  evangelischer  Religion,

wohnhaft  in  Berlin,  Stralauerstrasse  79,

zu  Berlin  in  der  Wolnungq  der  Hergenbach

am  —  fünf  und  æuwanæigs  ten  September  des  Jahres

tausend  neunhundert  eins  Vormittags

um  tftin  ein  halb  Uhr  ein  Mädchen  K  stott  »funf  ein  halb«  muss  es  Aeissen:  zei  en  haio
geboren  worden  sei  und  daß  das  Kind  ee  Vornamen  mWn  n’e
Marie  Liise  Emilie  Habermaonn.

 

Der  Standesbeamte

In  Vertretung.
der  Mrgenbach  zugegen  gewesen  sei].  (Vorstehend  I  Druchkivort  ge-  «  ——

erhalten  habe.  Die  Frau  Habermann  erhlärte,  dass  sie  bei  der  Niederkunft

 

strichen.)

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.

—  r  —  ..  ...  .  ...  .  ..

*.  c.  —  -  i  2  ·  «  -
)Q5IstmallenJallenStandoder-GewerbedeZAnzelgeudenanzugeben;dteAngabederRelcgwutsthtermchtersorderltch,dadieAnzeigevou
einer  anderen  Person  als  dem  ehelichen  Vater  oder  der  Mutter  erstattet  wird.
*  :  --  ·  -  -—  -
)  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben,  ebenso  ihre  sämmtlichen  Vornamen,  soweit  sie  bekannt  sind.

*AIAn  den  Nällen  des  §.  18  Nr.  2  bis  4  des  Gesetzes  ist  zu  bemerken,  daß  der  Anzeigende  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesen  ist.
        <pb n="207" />
        Az.
Nr.  SOI.

.....................................................  LFFPJJTFMULLJWUJ  1901.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit
nach  durch  den  von  Person  behannten,  in  Leipeiq  wolnhaften  Rentner
Luduioq  Schäsfer  anerkannt,
die  Maschfrauꝰ“),  IWittive  Henriette  Hartvig,

 

 

 

wohnhaft  in  Leipeig,  Elbestrasse  4,
—eligien)“)  und  zeigte  an,  daß  von  der

unveresieliclten  Fabrikarbeiterin  Anna  Moarie*)  Hartvig,

 

 

 

 

 

hatholischer  Religion,

 

wohnhaft  in  Leipæig,  Dresdenerstrasse  1S,

 

 

zu  Lemeig  im  Fetztgenannter  WOnng

 

 

 

 

 

am  ærwanæigs  ten  Februar  des  Jahres
tausend  neunhundert  eirns  Nachmittags
um  acht  Uhr  ein  Mädchen

geboren  worden  sei  und  daß  das  Kind  die  Vornamen

 

 

Anna  Hermine
erhalten  habe.  Die  Wittwe  Hoartvwig  erklũrte,  dass  sie  von  der  Niederkunft
aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtet  sei?).  Zu  der  vorstehenden  Einragung

ist  die  Genehmigqun][  der  Aufsiclitsbehörde  erthæilt.
—.————  —  Vergelesen—genehmigt-—##eedeeeé44"2ôdll  í  ,í,  í  í,í,  í  ,,,,  í  í,

auf  Grund  seines  Militãrpasses  anerkannt,  der  Wober
Carl  Friedrieh  Reinecke,  wohnhaft  in  Gosilis,  und
erklũrte,  dass  er  ceine  Vaterschaft  anerkenne.  (Vor-#tesend
  4  Zeilen  am  Rande  geschrieben,  nebensteliend
6-D’uchioorfe  Hestrichten.)

Vorgelssen,  Henehoncht  uncdk  umerschtfieben.  Der-Standesbesmite:

Henriette  Harticig.
Carl  Friedrich  HReinecke.

Der.  Standesbeamte.
AMVWW  —  .......-.......··.............................·............·..................................................  ,...................................  .

l

 

 

*)  Es  ist  in  allen  Fällen  Stand  oder  Gewerbe  des  Anzeigenden  anzugeben;  die  Angabe  der  Religion  ist  hier  nicht  erforderlich,  da  die  Anzeige  von  einer
anderen  Person  als  dem  ehelichen  Vater  oder  der  Mutter  erstattet  wird.
*“)  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben,  ebenso  ihre  sämmtlichen  Bornamen,  soweit  sie  bekannt  sind.
*“)  Wird  die  Anzeige  nicht  von  einem  nach  §.  18  des  Gesetzes  zur  Anzeige  Verpflichteten,  sondern  von  einem  nach  §.  19  des  Gesetzes  zur  Anzeige
Berechtigten  erstattet,  so  ist  zu  bemerken,  daß  der  Anzeigende  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtet  ist.
        <pb n="208" />
        Nr.  203.
Breslau  am  24.  Mai  —  —  1001.

 

 

Fa

e'm

Der  Direktor  der  Königlichen  Universitâts-  Frauen-Klinik  in  Breslau  Kat
angezeict,
wehnhaft-—#

 

 

 

Negieny-###zzeigte-iny  daß  von  der

 

unverelielichten  Amalie  Schmidt,  ohne  Beruf,

 

 

evangelischer  Religion,

 

wohnhaft  in  Halbendorf,  Kreis  Oppeln,

 

 

zu  Breslau  in  der  Höniglichen  Universitùâts-  Frauen-  Klinik

 

 

 

 

 

am  —  drei  und  æwanzigs  ten  Mai  des  Jahres
tausend  neunhundert  eins  Vormittags
um  Sieben  Uhr  ein  Krabe

geboren  worden  sei  und  daß  das  Kind  den  Vornamen
Eduard

 

 

erhalten  habe.

Vorgelesen-genehmigt-  und-Nlorstehend  19  Druchworte  gestriclien.

  
    

er  Standesbeamte.

 

Der  Diensthknecht  Hermann  Plhilipp  Naumann,
wohnhaft  in  Namslau,  hat  bei  der  im  Heiratheregister
des  Standesamts  Namslau  von  1904  unter  Nr.  74  beurkundeten
  Eheschliessunq  mit  der  Amalie  Schmidt  das
nebenbereichnete  Xind  als  das  seinige  anerkanne.

Breslau  am  11.  April  1804.

Der  Standesbeamte.
N.
        <pb n="209" />
        <pb n="210" />
        —  178  —

tausend  neunhundert

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute  zum  Zwecke  der
Eheschließung:

der

der  Persönlichkeit  nach

kannt,
Religion,  geboren  ueam  ten
des  Jahres  tausedd.  hundert
zu
..................................................  ,wohnhaftiu
Sohnde..................··........................»......·.....·...........·....·......................................................................
wohnhaft
in  J
.die..·............................................................................................................................................................
der  Persönlichkeit  nach
kannt,
Religion,  geboren  anm  .  W  ten
des  Jahres  tausend  -  hundert
zu...·..............................................................................
..............................................................................  ,wohnhaftin
Tochterde.......................................·....................·..................................................».............................
..............................................................................................................................................  wohnhaft
        <pb n="211" />
        —  179  —

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:

............................................................................................  kannt,

der  Persönlichkeit  nach
kannt,
Jahre  alt,  wohnhaft  in

Der  Standesbeamte  richtete  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach
einander  die  Frage:

ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.
Die  Verlobten  bejahten  diese  Frage  und  der  Standesbeamte
sprach  hierauf  aus,
daß  sie  kraft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nunmehr  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  seien.

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.
        <pb n="212" />
        —  180  —

BI.

Nr.  330.

Berlin  am  drei  und  e##nzios  ten

 

 

December  tausend  neunhundert  eims.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute  zum  Zwecke  der
Eheschließung:

der  Schmiedemeister  Julius  Hermann?“)  Seclineider,

 

 

 

der  Persönlichkeit  nach  auf  Grund  der  Aufgebotsverhandlungen

 

 

 

 

 

anerkannt,

erangelischer  Religion,  geboren  am  —  —  drei  und  cnzigsten

Seplember  des  Jahres  tausend  ———  achundert
ein  und  #cheih  zu  Fotsdam

 

„wohnhaft  in  Berlin,  Auguststrasse  57,

 

Sohn  des  Bbchermeisters  Karl  Anton  Iidius?)  Schneido-  d  gemer  Ehefrau

 

Hermine  Anna,  geborenen  Miiller,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wohnhaft

in  FPotsdam  ;
die  Mittice  Henriette  Heidrich,  geborene  Neubergꝗ,  ohne  Beruf,
der  Persönlichkeit  nach  auf  Grund  der  dufgebotsverhandlungen

·  anerkannt,

evangelischer  Religion,  geborrn  am  ——  ein  und  dreissigsten

Mai  des  Jahres  tausend  —  —  aghundert
neun  und  siebæigꝗ  zu  Zreptor,  Kreis  Teltoio

 

„wohnhaft  in  Berlin,  Gipsstrasse  5,

 

Tochter  des  Lischlermeisters  Hermann  Neuberg,  icohnhaft  in  Frankfurt  an  der
Oder,  und  seiner  Mofrau  Alarie  Henriette,  geborenen  Sclmidt,
wohnhaft

 

 

 

in  Dan

*)  Es  ist  in  allen  Fällen  Stand  oder  Gewerbe  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  anzugeben,  ebense  sämmtliche  Vornamen,  soweit  sie  bekannt  sind.
“)  Wohnt  die  Mutter  nicht  an  demselben  Orte  wie  der  Vater,  so  ist  der  Wobnort  der  Mutter  besonders  anzugeben.
        <pb n="213" />
        —  181  —

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
3.  der  Tischlergeselleꝰ)  Hermann  Rautenberg,

 

 

 

der  Persönlichkeit  nach

 

bekannt,
22  Jahre  alt,  wohnhaft  in  Berlin,  Neue  Friedriclstrasse  S

 

4.  die  Schneiderin  Antonie  Liebau,

 

 

 

der  Persönlichkeit  nach  durch  den  Zeugen  Rautenberg
anerkannt,

 

63  Jahre  alt,  wohnhaft  in  Bernau,  Kreis  Nieder-Barnim.

 

 

Der  Standesbeamte  richtete  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach
einander  die  Frage:
ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.
Die  Verlobten  bejahten  diese  Frage  und  der  Standesbeamte
sprach  hierauf  aus,
daß  sie  kraft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nunmehr  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  seien.

 

 

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  von  der  schreibensunkundigen  Antonie  Liebau
mit  ihrem  Handæeichen  versehen,  ron  den  anderen  Erschienenen  untorschrieben.
Iulius  Hermann  Schneider.  IHenriette  Schneider.  geborene  Neuberg.

Hermann  Nautenberg.  4  .............·.........................·.  ................  ..........

 

Der  Standesbeamte.

In  Vertretung.

 

*)  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  der  Zeugen  anzugeben.
        <pb n="214" />
        der  HDiensthnecht  Hermann  Philipp“)  Naumann,

—  182  —

Nr.  74.

 

VNamselau  am  bnenn  und  z##anzi  ien

 

Aciræ  tausend  neunhundert  vier.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute  zum  Zwecke  der
Eheschließung:

 

 

der  Persönlichkeit  nach

 

 

 

 

)  bekannt,
erangelischer  Religion,  geboren  am  elf  ten
December  des  Jahres  tausend  —  —  adkhundert

 

 

sieben  und  siebæigꝗ  zu  Schreibendorf,  Kreis  Brieg

 

,  wohnhaft  in  Famstau,

 

Sohn  des  Schlciclters  Mi#pnnp  4½/9est)  Waumann  id  seiner  Klerau  Karokzne,

eborenen  Kauc,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wohnhaft
in  Schreibendow,  Kreis  Brieg  a
die  Dienstmagd  Amalie  Schmidt,
der  Persönlichkeit  nach  auf  Grund  ilres  Gesindedienstbuclis
«  anerkannt,
crangelischer  Religion,  geboren  am  füinf  ten
Maoi  des  Jahres  tausend  —  —  achthundert

 

 

 

neun  und  sicebæig-  zu  Hrieg

 

„wohnhaft  in  Halbendorf,  Ireis  Oppeln,

 

Tochter  des  Seilers  Ludiig  Ileinrich  Sclimidt,  wolinlioft  in  Brieg,  und  seiner

verstorbenen  Ehefrau  Bertha,  geborenen  Drelier,

 

 

euletet  wohnhaft
in  Brieg.

 

LDureh  das  am  B.  Dedember  1009  reckteskrũftio
gewordene  Urtheil  des  Icniglichen  Landgerichts  I  in
herlin  ist  die  Ehe  æurischen  dem  Hermann  Philipp
Vaumann  und  der  Amalie  Naumann,  geborenen  Schmidt,
geschieden  uorden.

Zaumslau  am  5.  Januar  10910.

Der  Standesbeamte.
X.

Die  Uebereinstimmunq  mit  dem  Hauptregister  leglaubigt


Namelau  am  5.  Junuar  1910
der  Standesbeamte
X.

Siegel.

Beglaubigt.  t)
Namslau  am  77.  Januar  71970.
Der  Gerichtsschreiber
des  Königlichen  Anitsgericlits.
.

)  Es  ist  in  allen  Fällen  Stand  oder  Gewerbe  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  anzugeben,  ebenso  sämmtliche  Vornamen,  soweit  sie  belannt  sind.
*  4  ·  -  --  ·  ·  -  –  "  "  .  t228*  E  .
)  Die  Form  des  Beglaubigungsvermerkes  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften,  die  für  die  Beglaubigung  von  Abschriften  durch  die  Gerichtsschreiber  gelten.
        <pb n="215" />
        —  183  —

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
der  Kaumann'")  Wilhelm  Grimm,

-·#

 

 

 

der  Persönlichkeit  nach

 

bekannt,

 

45  Jahre  alt,  wohnhaft  in  Asiie

 

4.  der  Altscker  K#dssars  Shuberkt,

 

 

 

der  Persönlichkeit  nach  auf  Grund  seines  Militcirpasses

 

anerkannt,

 

37  Jahre  alt,  wohnhaft  in  Hoalbendorf,  Kreis  Oppeln.

 

Der  Standesbeamte  richtete  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach
einander  die  Frage:
ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.
Die  Verlobten  bejahten  diese  Frage  und  der  Standesbeamte
sprach  hierauf  aus,
daß  sie  kraft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nunmehr  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  seien.

Der  Dienstkneclit  Naumann  erhlrte,  dass  er  das  von  seiner  Ehefræu  an

2  A#i  790713#  Breslau  geborene  Kind  Eduard  als  das  seinige  anerhenne.  “

 

 

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.
Hermann  Pillpp  Waumann.  Amalse  Vaumann,  geborene  Schmicdt.
IFillem  Crimm.  Richardk  Schubrr.

 

Der  Standesbeamte.

Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt
190

 

Namslau  am  20.  udrz

der  Standesbeamte
N.

*)  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  der  Zeugen  anzugeben.
*!)  Die  Nummer  der  Eintragung  im  Geburtsregister  ist,  wenn  bekannt,  anzugeben.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  186  —

nahhhhHH.

 

........................................................................................................................................................  kannt,
wohnbe.
und  zeigte  an,  daß
•  alt:t:.  RFReligion,
wohnhafttuuuuin.
geboren  zu
–  de
zu.......................................................................................-..........··.....................................................·..·..
am......·....................................................................  W·........-.......................................................·.·........
desJahrestausendneunhundert..................................·...........................·...............-...........·.
mittagsum...................·................................·.............·..........................  Uhr
verstorbensei..........................................................................................·.............·...............................
Vorgelesen,genehmigtund........·.............·...............................·....·..·.................·..·............

Der  Standesbeamte.
        <pb n="218" />
        —  186  —

wohnhaflfin.
und  zeigte  an,  d...  -...........·............·....................................................

wohnhaftin............................................................·........·.........-.....................................................·.....
geborenzu...................................................................................................................................·....·.....

 

desJahrestausendneunhundert...........·........................·.......................................................
......  mittagsumUhr
verstorbensei............·..............................................

 

Vorgelesen,  genehmigt  und

 

 

Der  Standesbeamte.
        <pb n="219" />
        Fnicht  mächtin  ist  und  sichk  nur  in  polnischer  Sprache
erklren  kann,  iurde  der  ron  ILerson  bekanntt  Lekhrer
Karl  Hildebrand,  uolnhaft  in  Obornik,  als  Dolmetscher
  ezcen.  DLieser  rosicherte  aun  Eidesslatt,
dass  er  treu  und  geicissellsd!  uũbertragen  icerde.
Oginski  zeiqte  darauf  durek  den  Dolmetscher  an,  J

—.  ——  —  —  —  —

—  187

C  1.
Nr.  40.

Obornk  am  7J.  Norember  1907.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit

nach

 

 

bekannt,

 

der  Sfchlenbesizer  Josepn  Karl  Eauk)  OConstei

 

wohnhaft  in  Obornik.  Doa  der  Erschienene  der  deutschen  Sprache
und-Zeigte-#en  4  daß  der  Schüler  Jpna2:  Josent  Oginski,  —

 

  
 

ratholischer  Religion,

 

Mi#

wohnhaft  in  Oborn##  bei  dem  Anzeienden,
geboren  zu  Kaiwisch  am  7.  Sepfember  1994,)

 

 

 

 

..—
Soln  des  Anægeigenden  und  seiner  Ehefrau  Maria  Olga,  geborenen
Kowa,

 

 

 

zu  O5orn  der  Wonnung  des  Anzeigenden
am  Siehrelinten  Koremder
des  Jahres  tausend  neunhundert  eis
Aacmittags  um  ein  ein  halb  Uhr
verstorben  sei.  (lorsstehend  4  Druchuorte  gestrichen,  b  Zoeilen  am  Kande

geschrieben.)  Dem  Anæeigendoen  in  polnischer  Sprache  durch  den  Dolmetscher

 

 

 

 

 

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  rnkerschtrieben.
Joseph  Karl  Pauft  Oginsr.  Kart  Ildebrank  "„

 

*)  Es  sind  stets  sämmrliche  Vornamen  des  Verstorbenen  und  seiner  Eltern  anzugeben,  soweit  die  Namen  bekannt  sind.
"  —  —  4  *  2  1  3  -  J  dar.
**)  Des  Vermerkes,  daß  der  Verstorbene  ledig  gewesen  sei)  bedarf  es  nicht,  wenn  es  n#a  seinem  Alter  ausgeschlossen  ist,  daß  er  verheirathet  n
        <pb n="220" />
        —  188  —

2.
r.  433.  "

 

HKRostenöltk  am  30.  Dezrember  1903.

2  #"  s  „"  #"  ".
Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit

 

nach

 

bekannt,

 

der  Bauerngulsbesilcer  Tordmand  Kescske,

 

 

wohnhaft  in  Kostenc#lerk,
und  zeigte  an,  daß  der  Acherkneclht  Emil  Heinricl)  Ietæel,  —

 

 

 

 

40  Jahre  alt,  erangelischer  Religion,

 

wohnhaft  in  Kostenblut,

 

geboren  zu  Gräfenberg,  Beæirksamt  Forchlheim,  Witter,

 

 

 

Vlin  des  Tagelöhners  Heinrich  Hetæel  und  seiner  Ehefrau
Emilie  (Familienname  unbehannt)  in  Grùfenberq,  Beæirksamt  Forchheim,

 

zu  Kosktenblut  n  dem  Gesmanllause  des  Azeigenden“)

 

am  neun  und  æwanæigs  ten  Degember

 

 

 

des  Jahres  tausend  neunhundert  vier
J'ormittags  um  vier  Uhr
verstorben  sei.  —

 

 

 

 

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.

 
 

..  Fekdinancklkeacälke.«»»  ...................·...........................  «

Der  Standesbeamte.
......·......».............................................·................  N..............·................................................................  .

 

IosiesebleckamF.Jammrl.904.

Dass-Ebensie-äe-ndeu’orivia-ise«dnezml«wde»tieristSclircstlszlcksrzesmcisslseissmc


messendnecmäemdtridrei.

LMGMFJWXFMIFder.4tzxkicl«sljelcörderen)ser«.

Dei-Sm«desZ-ec«m«e.
N.

)  Es  sind  stets  sämmtliche  Vornamen  des  Verstorbenen  und  seiner  Eltern  anzugeben,  soweit  die  Namen  bekannt  sind.
*“)  Wird  die  Anzeige  nicht  von  dem  Familienhaupte,  sondern  von  demjenigen  erstattet,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  sich  der  Sterbefall  ereignet  dat,

so  ist  dies  in  der  Eintragung  ersichtlich  zu  machen.
        <pb n="221" />
        —  189  —

C3.
Nr.  3.

.....................................................  Berlin  am  10.  September  1901.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit

nach

 

 

bekannt,

 

die  Hebamme,  Wittue  Ida  Friedemann,

 

 

wohnhaft  in  Berlin,  Potsdamerstrasse  8,
und  zeigte  an,  daß  in  ihrer  Gegeniart  von  der  Luise“)  Krũüger,  geborenen
Mattern,  evangelischer  Religion,  in  der  Wohnunqg  des  Ehemanns,  des

Hutmachers  Robert  Krũger,  evangelischer  Religion,  2u  Berlin,  Haupt- 



strasse  38,  um  zelinten  Sceptember  tausend  neunhundert  eins
Nachmittaqs  um  drei  Ukr  ein  todtes  Mädehen  geboren
worden  sSei.“*)

(Nebenstehend  20  Zeilen  gestrichen,  vorstehend
4  Zeilen  am  Rande  gesckriceben.)

Vorgelesen,  genemmiyt  und  unterschrieben.
IJda  Friedemann.

Der  Standesbeamte.
.

——  ——  ——  —

 

 

4  alt.......  Neeligion,
wonhaftttttttnn.  ,  „
geborezu..........................................................................................·..............·.........  .......·..·  .........·.
........................................  c-..
zu..·.............·............................................·......................·.........................................·.·............·.....
am...............................................·..................·....·.....··.  U...........  .....·........................·...................  .
des  Jahres  tausend  neunhundert  K
................................  mittagsumUhr
verstorbeusei.«............................·.............................·....................................-.......................·......

Vorgelesenkgeneigtund...........................·...........·.............................·.............·........

Der  Standesbeamte.

...  4  9  6Ö.......§HH##§§§§§###G§§§°##§°§-§T¼¼#¼•5•5••°4
-··-  .  -  -·-s--s.sss--s-s-·so-·-«0.--I--·-----«.


··)EssindStandoderGewerbeundNeligionderElterndesKindesanzugeben,ebensoihresämmtlichen  Vornamen,  soweit  sie  bekannt  sind.

**)  Ist  das  Kind  in  der  Geburt  verstorben,  so  hat  die  Eintragung  zu  lauten:
ein  Mädchen  geboren  worden  und  daß  das  Kind  in  der  Geburt  verstorben  sei.
        <pb n="222" />
        —  190  —

C4.
Nr.  1236.

Berlin  am  15.  4ugusk  —1907

 

 

 

Der  Erste  Skaafsantbak  bei  dem  Königlichen  Landgericht  I  in  Berlin

hat  mitgetheilt,
ehnhaft-###

und—eigte-an)  daß  der  Maurergesel  Got#ried  Lemann,

 

 

 

  
    

27  Jare  alt,  ebangelischker  Religion

 

 

 

 

 

 

 

wohnhaft  in  Ber##n,
geboren  zu  Stettin,  ledig,  —
—

Sohn  —  —  der  verstorbenen,  eudetet  in  Blindoro,  Ixreis  Prenalau,

rcron!getbesenen  Eheleute  Otto  Lelimann  (Stond  oder  Geuwerbe  un- 



bekannt)  und  Rosalie,  geborenen  Richter,
zu  Berlin  im  Thiergarten

 

 

 

am  viergelin  ten  71/087

 

des  Jahres  tausend  neunhundert  eins

 

 

Vormittags  um  sieben  Uhr

verstorben-fei-  todt  aufgefunden  worden  sei.  Tag  und  Stunde  des  Todes
sind  nicht  festgestellt  worden.

 

 

 

(Porstelend  20  Druckvorte  Hestrichen.)

 
 

N—————————————————————...V———————————————————

Der  Standesbeamte.
7V.

4½u  Anordmung  des  Kõniqlieren  Amtsgerichts  J
in  lerlin  iird  bericktigend  rermerkt,  dass  der  Vorname
  des  Lelmann  nicht  Gottfried,  sondern  Gottlieb
geicesen  und  dass  er  nicht  eu  Stottin,  sondern  zu
Angermünde  geboren  ist.

Berliu  am  IJ.  Norember  1901.

Der  Scandesbeamte.

J.
        <pb n="223" />
        —  191  —

Geburtsurkunde.

am  19

3
Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der  Persönlichkeit  nach

...........................................................................................................................................................................  kannt,
wohnhaff:  D  m“
—  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
.....................................................................................................................................................................  Religion,
wohnhaft.................·...·....·........................................-....................................·........................................................,-..
zu.·.....·.....».·................·...............·....·.....·...................·................·....................·.............·......··.....-...·.-.·....-........·...».»..
am..........·...........................-.......................·.........  tm.....................-......-....-.  ....-...-...-....--..........--.....  des  Jahres
tausend  neunhundttttttttrrrr  mittags
nauaun.  Uhr  in

geboren  worden  sei  und  daß  das  Knd  í  í,  í  í  ,í:,  Vornamen

erhaltenhabe..·................·...............·....·......·.·.......·.................·....·..........................................  ..................·....·......·.

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Geburts-Haupt-Register  des  Standesamts

(Siegel.)
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        —  193  —

 

Bob.
Heirathsurkunde.
Nr.
am  ten

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute  zum  Zwecke  der  Cheschließung:


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

⅛⅝ddde...
derPersönlichkeitnach-..........-....................................................................................................·....·.........
......................................................................................................................................................................  kannt,
Religion,  geboren  am  í  í  nn,  ten
des  Jahres  tausend  .c.---  hundert
z
,  wohnhafin.
Sohnde.............................................................................................·..............
..............................................................................................................................................................  wohnhaft
in.................·..............··...............·...................................................................................-..........-.........................·  ,«
.die............-............·..........................·.....·.................................·......·.....·.......·.......................
derPersönlichkeitnach........................................·
.............................................................................................................................  kannt,
........................................  Religion,geborenamten
..............  desJahrestauseudhundert
-·..,.........·......................................··.-.......-  zu............  ........................·............
.........................................................................  ,wohnhaftin
Tochter  de
....................................................................................  wohnhaft
        <pb n="226" />
        —  194  —

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
3.  d

».....·......................·..........»..·.......·..............·.....................................  kannt,

Jahre  alt,  wohnhaft  in  —

OOOO  N  a
4.555559.  n.

der  Persönlichkeit  na).iii..  nnn.

;  kannt,

Jahre  alt,  wohnhaft  in

Der  Standesbeamte  richtete  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander
die  Frage:

ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.

Die  Verlobten  bejahten  diese  Frage  und  der  Standesbeamte  sprach
hierauf  aus:

daß  sie  kraft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nunmehr  rechtmäßig  verbundene
  Eheleute  seien.

..  .....I.............,.,,,,6,,,,

Der  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Heiraths-  Haupt-Register  des  Standesamts  zu

am  19

(Siegel.)
        <pb n="227" />
        —  186  —

Cc.
Sterbeurkunde.
Nr.
................................................................................  am.19........

wohnhaft  in
und  zeigte  an,  daß

ol———————————-—u———————————““““o  WwWWWWWWWdWWWWWW“WWWWW.W“)J-KÜ-KB.W

wohnhaft  in
geboren  zu

Ö  ÖÖ  ..§§FFFssssss&amp;amp;

am................·........................  W..·.......................·.........·...................·.........................·.........
desJahrcstauscudneunhundert·......·.....».......·....·............·.·.............................·.....·..·..........
mittagsum.........»..........................-.............................·.  ...............·.........  Uhr

verstorbensei...

 

v  Vorgelesen,  genehmigt  und

22  22221  1

Der  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Sterbe-Haupt-Register  des  Standesamts  zu

d——————————————————————————————————————————

 

HHH###+####à#X*##########A#T⅛  "s

an.  19.

222
TT§§⅛⅛x⅛Q/⅛xV#/##/#####/##A/#Aàààààààà
        <pb n="228" />
        —  196  —

Gültig  nur  zum  Iwecke  der  Traunng.  (F.  82  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875.)

Zescheinigung  der  Speschließung.

Owischen  dem
wohnhaft  in
und  der

wohnhaft  in

ist  vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  heute  die  Ehe  geschlossen  worden.

am..........  19

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)
        <pb n="229" />
        —  197  —

DI.

Gültig  nur  zum  Iwecke  der  Trauung.  (K.  82  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875.)

Bescheinigung  der  Eheschließung.

Zwis  chen  dem  Schlossermeister  Otto  Heinrich  Itichter,

 

 

wohnhaft  in  Berlin,

 

und  der  Anna  Cotharina  Reinhardt,

 

wohnhaft  in  Steglite,  Kreis  Teltoio,

 

ist  vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  heute  die  Ehe  geschlossen  worden.

Bout  am  6.  20%/  u#%4%  190  .

 

Der  Standesbeamte.

X.
(Siegel.)  "n
        <pb n="230" />
        —  198  —

 

Aufgebot.
Es  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß
1.  der
wohnhafiin  ....·.........................·.............·.......·..·....................·..........................
Sohn  de
.....................................................................................................................................................................................................  ,
2.die.............
wohnhaft  in
Tochterdid  n.  .·.........·...
die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.
Die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  hat  n  del.  -
zu  geschehen.
an.  19

 

(Siegel.)
Ausgehängt  aan  hausin
am...........·.·.·...........·...·......··........................  19
Abgenommen  aun.  19

(Siegel.)
        <pb n="231" />
        —  199  —

EI.
Aufgebot.

Es  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß
1.  der  Tischlergeselle  Hermann  Ludioig  Starke,

 

 

 

wohnhaft  in  Berlin,  Frinzenstrasse  32,  früher  in  Templin,“)
Sohn  des  Maurermeisters  Anton  Philipp  Starke  und  seiner  Ehefrau  Emilie  Luise,  geborenen
Pelxmann,  wolhnliaft)  in  Templin

 

 

2.  die  Näherin  Auguste  Antonie  Dorothea  Neubauer,

 

 

 

wohnhaft  in  Königs-Wusterhausen,  Kreis  Teltow,
Tochter  des  Schlossermeisters  Theodor  Wilhelm  Neubauer,  wolinhaft  in  Königs  -Wusterhausen,
und  seiner  verstorbenen  Ehefrau  Dorothea,  geborenen  Hegmann,  æulelat  wohnhaft  in  Königs-Wusterhausen,


die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.
Die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  hat  in  den  Gemeinden  Berlin,  Templin  und  Königs- 



 

 

 

 

 

 

 

Tusterlatsen,  Kreis  Teltouo,  zu  geschehen.
.................................  Berlin  am  26.  Februar  1901.
Der  Standesbeamte.
(Siegel.)  W.
Ausgehängt  am  Rathhaus  in  lempin
am  1.  Maræ  1901.
Abgenommen  am  16.  Mare  1901.  *)
Templin  am  76.  Mdr:  1901.

Der  Rürgermeister)

(Siegel.)  W.

 

*.)  Vergl.  §.  46  Nr.  3  des  Gesetzes.
*)  Es  ist  stets  der  Wohnort  der  Eltern  der  Verlobten  anzugeben.
*“.)  Zwischen  den  Tagen  des  Aushanges  und  der  Abnahme  müssen  14  volle  Kalendertage  liegen.
*)hDie  Bescheinigung  ist  von  dem  Beamten  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteher,  Standesbeamten  u.  s.  w.)  zu  unterzeichnen,
welcher  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  bewirkt  hat.
        <pb n="232" />
        —  200  —

 

 

F.
Bescheinigung  des  Aufgebots
und
standesamtliche  Ermächtigung.

Der  unterzeichnete  Standesbeamte  des.  :,  Standesamts  in
.(W))  bescheinigt  hiermit,  daß  zum  Zwecke  der  t  Eheschließung  zwischen
1.  den
.................................................................................................................  ,geborenam1
zu.......·.·................................·......·...........................·........-........................·........................·.......................................................

wohnhaft  in
Sohnde................................·....................................................................................·............................................................
..................................................................................................................................................................................................  ,-2.der......................................·.................................·..............·....................................·.................................................................

H··J·.«.II".·J·J·JJ·IIJIZIIIJJJH·.·."JJ.III«.«JI".«.ZZZJZIZIIJJJHZJIZIIIZZITJJJZI.IjZZsJJJ.JJHHZJJJIZZZJJJJJZHII..Z«,"geborenam  11
zu.............»·......·..............·...............................-...............  .....................................................-............................................·........
wohnhaftin...................-..............·...........................-.............·................................-.....................  :...................................·.
Tochterde....................  ...............-........-...................................................·....·...
das  Aufgebot  vorschriftsmäßig  durch  Aushangn  ..  haus
in  vom.....·...................................  bis......·....·.................................  19

erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.  Jugleich  ertheilt
der  unterzeichnete  Standesbeamte  die  Ermächtigung,  daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten
m..........................................................................·..............................................»........·.........................  geschlossen  werde.

am  19

Der  Standesbeamte.
(Siegel.)
        <pb n="233" />
        —  201  —

FI.
Bescheinigung  des  Aufgebots.

And.

.  ...sz,)

Der  unterzeichnete  Standesbeamte  des  Grossheraoglich  badischen  Standesamts  in  Freiburꝗ
bescheinigt  hiermit,  daß  zum  Zwecke  der  Eheschließung  zwischen

 

 

 

1.  dem  Gastuirtlie  Friedrich  Ilqner  —
—  —  9  ,  geboren  am  25.  Mlarz  1972

 

 

 

zu  Freiburg,
wohnhaft  in  Freiburg,
Sohn  des  Gastwirths  Josef  BFriedrich  Otto  Ilner  und  seiner  Ehefrau  Catharinad,
geborenen  Deutsch,  wohnhaft  in  Freiburg

 

 

 

 

 

 

 

2.  der  Lehrerin  Susanne  Barbara  Syiegelhalter  —
........................................................................................  —  n  3  *

 

zu  Emmendingen,
wohnhaft  in  Emmendingen,
Tochter  des  verstorbenen  Weinbauers  Berthold  Spiegelhalter,  æuletat  wohnhaft  in  Emmendingen,
  und  seiner  Ehefrau  Barbara,  geborenen  Sonntaq,  wolinhaft  in  Emmendingen,

 

 

 

 

 

 

 

das  Aufgebot  vorschriftsmäßig  durch  Aushang  am  Rathhaus
in  Freiburg  vom  25.  April  bis  §.  AJlae  1901
und  am  Rathhaus  in  Emmendingen  vom  25.  April  bis  10.  Mai  1901  —

 

 

 

 

 

Freiburꝗ  am  12.  Mai  1907.

Der  Standesbeamte.
(Siegel.)  W.

 

*)  Ist  nur  die  Bescheinigung  des  Aufgebots  zu  ertheilen,  so  sind  die  Worte  vund  standesamtliche  Ermächtigung=
  sowie  der  Schlußsatz  zu  durchstreichen.

29
        <pb n="234" />
        —  202  —

II.

Giltig  zum  Zwecke  der  Beerdigung.

In  das  Sterberegister  des  unterzeichneten  Standesbeamten  ist  heute  unter  Nr.

eingetragen  worden,  daß

wohnhaft  alt,
am  19  um  Uhr  mittags  verstorben  ist.

,  den  19

Der  Stanbdesbeamte.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="235" />
        —  203  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

fuͤr  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  44.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der  zu  dessen  Ein=  und  Ans—
führung  ergangenen  Gesetze.  S.  203.  —  Nr.  45.  Verordnung  zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  zusammenhängender  Reichsgesetze.  S.  217.  —  Nr.  46.  Verordnung  zur  Ausführung  der
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens.
  S.  246.

 

Nr.  44.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der  zu  dessen  Einund
  Ausführung  ergangenen  Gesetze;

vom  6.  Juli  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vom  18.  August  1896  (R.-G.-Bl.  S.  195  flg.),  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  von  demselben  Tage  (R.-G.-Bl.  S.  604  flg.)  und  des  Gesetzes,  die
Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  18.  August  1896  und  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  von  demselben  Tage  betreffend,  vom  18.  Juni  1898
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  191  flg.)  verordnet  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Aenderung  des  Familiennamens  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums  *  15  kee
Bürgerlichen
des  Innern.  *-½  .  »  Gesesbuche.
Die  Aenderung  ist  im  Standesregister  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
  Eintragung,  bei  einem  Ehegatten  auch  am  Rande  der  über  die  Eheschließung
vorgenommenen  Eintragung  zu  vermerken.

#6#2.  Die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  einen  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen  3  —
wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  steht  dem  Ministerium  des  Innern  zu.  chen
Das  Gleiche  gilt  von  der  zur  Aenderung  der  Satzung  eines  solchen  Vereins  erforderlichen  Gesetzbuchs.

Genehmigung.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  18.  August  1899.  30
        <pb n="236" />
        —  204  —

Zu  8  61,  #  3.  Die  zur  Erhebung  des  Einspruchs  im  Sinne  der  §§  61,  71  Absatz  2  des
17  Abw  5  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  in  Städten  mit  Revidirter

Btgerlien  Städteordnung  der  Stadtrath,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft.
esetzbuchs.
Zu  §88  43,  &amp;amp;  4.  In  den  Fällen  der  §§  43,  62  Absatz  2  und  des  §  71  Absatz  2  des  Bürger-62
  Abs.  2,  lichen  Gesetzbuchs  bestimmen  sich  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  nach  dem  Gesetze  "D,
8  *  2  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  betreffend,  vom  30.  Januar  1835  (G.=  u.
Bürgerlichen  V.-Bl.  S.  88  flg.)  und  nach  dem  Gesetze,  die  Verminderung  der  Instanzen  im  Admini-Gesetouchs,
  strativjustizverfahren  betreffend,  vom  5.  Januar  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1  flg.).
Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  §  43  von  einem  Beauftragten  der  Kreishauptmannschaft
  zu  erheben.
In  den  Fällen  des  §  62  Absatz  2  und  des  §71  Absatz  2  richtet  sich  die  Klage  gegen
die  Behörde,  die  den  Einspruch  erhoben  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  eine  andere
von  der  Kreishauptmannschaft  besonders  beauftragte  untere  Verwaltungsbehörde  ihres

Regierungsbezirkes  (Amtshauptmannschaft,  Stadtrath).

Zu  §  74  &amp;amp;5.  Wird  einem  eingetragenen  Verein  auf  Grund  des  §  43  des  Bürgerlichen
Eibe  3  des  Gesetzbuchs  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  oder  wird  der  Verein  auf  Grund  des  öffentlichen
rgerlichen  «  »  .  .  .  .  »  .
Gesetztuchs.  Vereinsrechts  aufgelöst,  so  liegt  die  an  das  Gericht  zu  erstattende  Anzeige  der  für  die

Entziehung  oder  Auflösung  in  erster  Instanz  zuständigen  Behörde  ob.

Zu  §  46  des  6.  Fällt  das  Vermögen  eines  Vereins  an  den  Fiskus,  so  steht  die  Entscheidung
Eehrenoen  darüber,  wie  das  Vermögen  in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden  Weise  zu
verwenden  sei,  dem  Ministerium  des  Innern  zu.

Zu  88§  80,  81  §  .  Die  Genehmigung  einer  Stiftung,  die  Umwandlung  des  Zweckes  einer  Stiftung
Burgenn  hen  sowie  die  Aufhebung  einer  Stiftung  stehen  demjenigen  Ministerium  zu,  das  die  Aufsicht
Gesctzbuchs.  über  die  Stiftung  führt.  Die  Aufsicht  führt,  soweit  sich  nicht  aus  Nr.  4  E  II  der  Verordnung

  vom  7.  November  1831  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  328)  etwas  Anderes  ergiebt,  das
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Erlischt  eine  Stiftung  und  ist  über  deren  Vermögen  in  der  Verfassung  nichts
bestimmt,  so  steht  die  Entscheidung  darüber,  wie  das  Vermögen  in  einer  den  Zwecken  der
Stiftung  entsprechenden  Weise  zu  verwenden  sei,  dem  im  Absatz  1  Satz  1  bezeichneten
Ministerium  zu.

Feiertage.  &amp;amp;#  .  Allgemeine  Feiertage  sind  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechtes  und  der  Vorschriften
  über  das  gerichtliche  Verfahren  wie  bisher:
der  1.  und  6.  Januar,  der  Charfreitag,  der  Oster=  und  der  Pfingstmontag,  der
Himmelfahrtstag,  der  3  1.  Oktober,  der  25.  und  26.  Dezember  und  die  beiden
Bußtage.
        <pb n="237" />
        —  205  —

§&amp;amp;#9.  Die  öffentliche  Anstellung  von  Versteigerern  beweglicher  Sachen  sowie  die
öffentliche  Ermächtigung  von  Handelsmäklern  zum  freihändigen  Verkauf  oder  Kauf  von
Sachen,  die  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  steht  für  Städte  mit  Revidirter
Städteordnung  dem  Stadtrath,  im  übrigen  der  Amtshauptmannschaft  zu.  Vor  dem
Antritte  der  Stellung  hat  der  hierfür  Ausersehene  den  Eid  zu  leisten,  daß  er  die  ihm
obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen  werde.

Die  Anstellung  und  die  Ermächtigung  sollen  nur  erfolgen,  soweit  ein  Bedürfniß
vorliegt.  Ueber  die  Bedürfnißfrage  und  die  geeigneten  Personen  ist,  soweit  Handelsmäkler
ermächtigt  werden  sollen,  die  betheiligte  Handelskammer  gutachtlich  zu  hören.

Für  die  Rücknahme  der  Anstellung  und  Ermächtigung  gelten  die  Vorschriften  des
§  53  Absatz  1,  2  der  Gewerbeordnung  (R.-G.-Bl.  1883  S.  165)  und  des  §  39
Absatz  3  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  43).

Die  Gebühren  der  Versteigerer  werden  von  dem  Ministerium  des  Innern  geregelt.

10.  Zuständig,  die  im  öffentlichen  Interesse  liegende  Vollziehung  einer  Auflage
zu  verlangen,  ist  diejenige  Behörde,  zu  deren  Geschäftskreis  die  Wahrung  des  Interesses
in  erster  Instanz  gehört.

Das  Nachlaßgericht  hat,  sobald  es  im  Falle  des  §  2194  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  von  einer  solchen  Auflage  sowie  davon,  daß  sie  noch  nicht  vollzogen  ist,  Kenntniß
erlangt,  der  Behörde  Mittheilung  zu  machen.

11.  Die  für  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  nach  §  795  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erforderliche  Genehmigung  wird  durch  gemeinsame  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  und  des  Finanz-Ministeriums  ertheilt.

&amp;amp;  12.  Auf  Antrag  desjenigen,  auf  dessen  Namen  eine  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  oder  eine  auf  den  Inhaber  lautende  Aktie  nach  den  bisherigen  Vorschriften
außer  Kurs  gesetzt  worden  ist,  kann  in  einem  auf  das  Papier  zu  bringenden  Vermerke
festgestellt  werden,  daß  die  Außerkurssetzung  ihre  Wirksamkeit  verloren  habe.  Zuständig
ist  jede  öffentliche  Behörde.  Der  Vermerk  soll  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  angeben
sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Ein  gleicher  Feststellungsvermerk  kann  auf  ein  ohne  Bezeichnung  eines  Namens
außer  Kurs  gesetztes  Papier  auf  Antrag  desjenigen  gebracht  werden,  der  die  Außerkurssetzung
  beantragt  hatte.  Zuständig  ist  dieselbe  öffentliche  Behörde,  die  das  Papier  außer
Kurs  gesetzt  hat,  oder  die  an  ihre  Stelle  getretene  Behörde.

13.  Die  zur  Hinzuschlagung  eines  Grundstücks  nach  §  12  des  Gesetzes  vom
18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  193)  erforderliche  Genehmigung  steht,  wenn  das
Grundstück  ein  Rittergut  ist,  dem  Ministerium  des  Innern,  im  übrigen  derjenigen

30“

Versteigerer,
Handelsmäkler.


Zu  §§  525,
2194  des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Zu  §  795  des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Zu  Art.  176
des
Einführungsgesetzes.


Zu  §  12  des
Gesetzes  vom
18.  Juni
1898.
        <pb n="238" />
        —  206  —

Amtshauptmannschaft  zu,  in  deren  Bezirke  das  Grundstück  liegt,  zu  dem  hinzugeschlagen
werden  soll.

§#14.  Das  Gesuch  um  Genehmigung  ist  mit  dem  Antrag  auf  Eintragung  der
Hinzuschlagung  zu  verbinden.  Der  Antrag  ist  an  dasjenige  Grundbuchamt  zu  richten,
dem  das  Grundstück  untersteht,  zu  dem  hinzugeschlagen  werden  soll.

Das  Grundbuchamt  hat  zu  prüfen,  ob  der  Hinzuschlagung  ein  im  bürgerlichen  Rechte
begründetes  Hinderniß  entgegenstehe.  Den  Anforderungen  des  §  8  des  Gesetzes  vom
18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  192)  ist  für  diese  Prüfung  genügt,  wenn  die  zur
Aenderung  der  Belastungen  erforderlichen  Erklärungen  für  die  Betheiligten  bindend
geworden  sind  und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamte  gestellt  worden  ist.

15.  Steht  der  Hinzuschlagung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das  Grundbuchamt
nach  §  18  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.  Die  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
über  die  Beschwerde  und  die  weitere  Beschwerde  finden  Anwendung.

Liegt  ein  Hinderniß  nicht  vor,  so  hat  das  Grundbuchamt  dies  aktenkundig  zu  machen
und  die  Akten  der  Amtshauptmannschaft  zu  übersenden.

16.  Genehmigt  die  Amtshauptmannschaft,  soweit  sie  zuständig  ist,  die  Hinzuschlagung,
  so  hat  sie  dies,  ohne  daß  es  einer  Benachrichtigung  des  Antragstellers  bedarf,  dem
Grundbuchamt  unter  Rückgabe  der  Akten  mitzutheilen.

Lehnt  die  Amtshauptmannschaft  die  Genehmigung  ab,  so  ist  dies  von  ihr  dem
Antragsteller  zu  eröffnen.  Gegen  den  Beschluß  findet  Rekurs  statt.  Nach  dem  Ablaufe
der  Rekursfrist  oder  nach  dem  Eingange  der  über  den  Rekurs  getroffenen  Entscheidung
ist  wie  nach  Absatz  1  zu  verfahren.

Die  Amtshauptmannschaft  hat,  wenn  das  Grundstück,  das  hinzugeschlagen  werden
soll,  in  dem  Bezirk  einer  anderen  Amtshauptmannschaft  liegt,  mit  dieser  vor  Fassung

der  Entschließung  ins  Vernehmen  zu  treten.

Die  Entschließungen  und  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  können  zu  den
Akten  des  Grundbuchamts  geschrieben  werden.

&amp;amp;17.  Soll  die  Hinzuschlagung  eines  Ritterguts  erfolgen,  so  ist  das  Gesuch  um
Genehmigung  von  der  Amtshauptmannschaft  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Erörterungen
  unter  Beifügung  ihres  Gutachtens  an  die  Kreishauptmannschaft  und  von  dieser  an
das  Ministerium  des  Innern  einzuberichten.  Die  Vorschriften  des  §  16  Absatz  3,  4
finden  Anwendung.  Die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  ergeht  an  die
Amtshauptmannschaft.  Die  Amtshauptmannschaft  hat  die  Entscheidung  dem  Grundbuchamt
  unter  Rückgabe  der  Akten  mitzutheilen.
        <pb n="239" />
        —  207  —

8  18.  Ergeben  sich  aus  den  Anforderungen  der  888  bis  11  des  Gesetzes  vom
18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  192,  193)  Schwierigkeiten,  deren  Beseitigung  voraussichtlich
  längere  Zeit  erfordert,  so  kann  das  Gesuch  um  Genehmigung  der  Hinzuschlagung
  bei  der  Amtshauptmannschaft  angebracht  werden,  ohne  daß  zuvor  das  Grundbuchamt
  angegangen  wird.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  das  Grundbuchamt  die  Entschließung  über
die  Genehmigung  bei  der  Amtshauptmannschaft  in  Anregung  bringen,  bevor  es  seinerseits
Entschließung  faßt.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  über  die  Genehmigung
vorher  zu  befinden.  Ist  die  Hinzuschlagung  eines  Ritterguts  beantragt,  so  hat  die  Amtshauptmannschaft
  nach  §  17  Bericht  zu  erstatten.

Die  Verwaltungsbehörden  haben  ihre  Entschließung  dem  Antragsteller  unmittelbar
zu  eröffnen.

19.  Die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem  Abbaurechte  wird  von  dem
Justiz-Ministerium  nur  genehmigt  werden,  wenn

1.  das  Mineral  seiner  Art  nach  —  Thon,  Sand,  Kalk,  Lehm,  Porzellanerde
u.  s.  w.  —  bezeichnet  und  die  Grenzen  des  Abbaufeldes  mit  Sicherheit  erkennbar  sind,

2.  das  Mineral  in  solcher  Menge  vorhanden  ist,  daß  das  Recht  auf  längere  Zeit
hinaus  einen  selbständigen  Vermögenswerth  hat,

3.  das  Recht  nicht  bloß  auf  Zeit  oder  auf  Widerruf  oder  unter  einer  auflösenden
Bedingung  bestellt  werden  soll,

4.  die  am  Grundstücke  Berechtigten  dem  Rechte  den  Vorrang  vor  ihrem  Rechte  in
einer  nach  §  873  Absatz  2,  §  880  Absatz  2  Satz  2,  3,  Absatz  3,  §  881  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  wirksamen  Weise  zugestanden  haben  und  der  Antrag  auf  Eintragung  des
Rechtes  und  seines  Vorranges  bei  dem  Grundbuchamte  gestellt  worden  ist;  bei  Ablösungsrenten
  und  Landeskulturrenten  wird  die  Einräumung  des  Vorranges  nicht  erfordert.

Soll  ein  Grundstückstheil  mit  einem  Abbaurechte  belastet  werden,  so  sind  die  zu  der
nach  §  6  der  Grundbuchordnung  erforderlichen  Abschreibung  des  Theiles  nöthigen  Unterlagen
  und  Erklärungen  beizubringen.

Daß  eine  abbauwürdige  Masse  vorhanden  sei,  ist  nöthigenfalls  durch  gerichtliche
Besichtigung  und  Vernehmung  von  Sachverständigen  festzustellen.

Das  Grundbuchamt  hat  vor  der  Einberichtung  des  Gesuchs  um  Genehmigung  den
Antragsteller  zum  Nachweise  des  hiernach  Erforderlichen  zu  veranlassen.

#  20.  Das  Grundbuchamt  kann  die  Feststellung  der  Unschädlichkeit  im  Falle  der

Zu  §  14  des
Gesetzes  vom
18.  Juni
1898.

Zu  88  21
bis  24  des

beantragten  Vertheilung  einer  Reallast  von  der  Bedingung  abhängig  machen,  daß  das  Gesetzes  vom

Restgrundstück  für  den  auf  das  Trennstück  gelegten  Theil  aushülfsweise  verhaftet  bleibt.

18.  Juni
1898.
        <pb n="240" />
        Zu  g8  6s  flg.

—  208  —

Sollen  auf  Privatrechtstiteln  beruhende  staatliche  Gefälle  vertheilt  werden,  so  hat
sich  das  Grundbuchamt  vor  Fassung  seiner  Entschließung  mit  der  zur  Verwaltung  des
Intradeneinkommens  und  der  nutzbaren  Rechte  des  Staatsfiskus  zuständigen  Unterbehörde
ins  Vernehmen  zu  setzen.

#  21.  Zuständige  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  24  des  Gesetzes  vom
18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  195)  ist

1.  in  den  Fällen  des  Reichsgesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
(R.-G.-Bl.  S.  129  flg.)  die  Kreishauptmannschaft;

2.  in  den  Fällen  des  Reichsgesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.-G.-Bl.  S.  52  flg.)  die  Amtshauptmannschaft,
  und  zwar  auch  in  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
in  Dresden  für  den  Theil  rechts  der  Elbe  die  Amtshauptmannschaft  Dresden-Neustadt,
  für  den  Theil  links  der  Elbe  die  Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt;

3.  in  den  Fällen  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1894  (R.-G.-Bl.
S.  410  flg.),  wenn  die  Entschädigung  unter  Leitung  des  Stadtraths  einer  Stadt
mit  Revidirter  Städteordnung  ermittelt  worden  ist,  der  Stadtrath,  sonst  die
Amtshauptmannschaft;  «

4.  in  den  übrigen  Fällen  diejenige  Verwaltungsbehörde,  welche  die  Entschädigung
festgestellt  hat.

8  22.  Die  auf  Grund  der  Feststellung  der  Unschädlichkeit  erfolgte  Eintragung  in
das  Grundbuch  soll  den  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  deren  Recht  durch
die  Eintragung  betroffen  wird,  bekannt  gemacht  werden.  Die  Bekanntmachung  erfolgt
in  der  gleichen  Form,  wie  die  im  §  55  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen.


&amp;amp;2  3.  Gehen  dem  Grundbuchamte  Zweifel  darüber  bei,  ob  die  Feststellung  der
Unschädlichkeit  nach  Lage  der  Verhältnisse  statthaft  sei,  so  hat  es  den  Rath  der  in  Grundbuchsachen
  zuständigen  Civilkammer  des  Landgerichts  einzuholen.

Lehnt  das  Grundbuchamt  die  Feststellung  der  Unschädlichkeit  ab,  so  finden  die
Vorschriften  der  Grundbuchordnung  über  die  Beschwerde  und  die  weitere  Beschwerde
Anwendung.

&amp;amp;  d244.  Jede  Polizeibehörde  hat  die  einen  Fund  betreffenden  Anzeigen  und  Erklärungen
  des  Finders  entgegenzunehmen  und  sich  auf  Verlangen  der  Annahme  der  gefundenen
  Sache  oder  des  durch  ihre  Versteigerung  erzielten  Erlöses  zu  unterziehen.

Jede  Polizeibehörde  kann  auf  die  Anzeige  des  Fundes  hin  die  Ablieferung  der
gefundenen  Sache  oder  des  Erlöses  anordnen.
        <pb n="241" />
        —  209  —

625.  Ist  der  Verderb  einer  abgelieferten  Sache  zu  besorgen  oder  deren  Aufbewahrung
  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die
Sache  öffentlich  versteigern  zu  lassen.  Die  Versteigerung  kann  durch  einen  Beamten  der
Polizeibehörde  erfolgen.

&amp;amp;  26.  Die  Erledigung  der  Fundangelegenheit  liegt  der  Polizeibehörde  des  Fundorts
  ob.

Soweit  nach  dem  §  24  eine  andere  Polizeibehörde  betheiligt  ist,  hat  sie  das  bei
ihr  Eingegangene  der  Polizeibehörde  des  Fundorts  zu  übermitteln.  Die  Uebermittelung
unterbleibt,  wenn  sich  vorher  ein  Empfangsberechtigter  meldet.

Die  Polizeibehörde  des  Fundorts  hat  den  Fund  in  einer  den  Umständen  des  Falles
und  dem  Werthe  der  Sache  entsprechenden  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  gefundene  Sache  ist  nur  gegen  Erstattung  der  Kosten,  der  Erlös  nur  unter
Abzug  der  Kosten  dem  Empfangsberechtigten  oder  dem  Finder  herauszugeben.  Hat  der
Finder  die  Sache  nicht  an  die  Polizeibehörde  abgeliefert,  so  haftet  er  der  Polizeibehörde
für  die  Kosten.

&amp;amp;  27.  Polizeibehörde  im  Sinne  der  §§  24  bis  26  ist  in  Städten  mit  Revidirter
Städteordnung  der  Stadtrath,  in  anderen  Städten  der  Bürgermeister,  auf  dem  Lande
der  Gemeindevorstand,  innerhalb  selbständiger  Gutsbezirke  der  Gutsvorsteher.

Soweit  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  eine  besondere  Sicherheitspolizeibehörde
  besteht,  tritt  diese  an  die  Stelle  des  Stadtraths.

&amp;amp;  28.  Die  nach  den  §§  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  einer  Zu  r*  S  flg.
staatlichen  oder  kommunalen  Behörde  vder  Verkehrsanstalt  zu  erlassenden  Bekannt-  Furgerichen
machungen  erfolgen  durch  Aushang  an  der  Amstsstelle  oder  an  der  hierfür  besonders  be=  Gesesbuchs.
stimmten  Stelle.

Die  Behörde  oder  die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmachungen,  insbesondere  durch
Einrückung  in  öffentliche  Blätter,  veranlassen.

*  29.  Die  nach  den  §§  980,  981  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  einer  Verkehrsanstalt,
  die  durch  eine  Privatperson  betrieben  wird,  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
erfolgen  durch  Aushang  an  der  am  Sitze  der  Anstalt  befindlichen  Geschäftsstelle  oder  an
der  hierfür  besonders  bestimmten  Stelle.  Die  für  die  Genehmigung  der  Anstalt  zuständige
  Verwaltungsbehörde  kann  die  Stelle  bestimmen,  an  der  der  Aushang  zu  erfolgen
  hat.

Die  Vorschrift  des  §  28  Absatz  2  findet  auf  die  Anstalt  Anwendung.

30.  Zwischen  dem  Tage,  an  dem  nach  §  28  oder  §  29  der  Aushang  bewirkt,
und  dem  Tage,  an  dem  das  ausgehängte  Schriftstück  abgenommen  wird,  soll  ein  Zeitraum
  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.
        <pb n="242" />
        Zu  §1577
Abs.  2,  3  des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Zu  §  1706
Abs.  2  des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

u
881723  flg.
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Zu  §  1745
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

210

Auf  die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück
von  dem  Orte  des  Aushangs  vorzeitig  entfernt  wird.

#  31.  Die  in  der  Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur  Anmeldung  von
Rechten  muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Aushange.  Ist  die  Bekanntmachung  außerdem  durch
Einrückung  in  öffentliche  Blätter  erfolgt,  so  beginnt  die  Frist  mit  der  letzten  Einrückung.

32.  Die  Erklärung  einer  geschiedenen  Frau  über  die  Wiederannahme  ihres
früheren  Namens,  sowie  die  Erklärung  eines  geschiedenen  Mannes,  durch  die  er  der  Frau
die  Führung  seines  Namens  untersagt,  ist  gegenüber  dem  Amtsgericht  abzugeben,  in
dessen  Bezirke  der  Ehegatte,  der  die  Erklärung  abgeben  will,  seinen  Wohnsitz  oder  seinen
gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.  Der  Ehemann  hat  bei  der  Abgabe  seiner  Erklärung  nachzuweisen,
  daß  die  Frau  allein  für  schuldig  erklärt  worden  ist.

Das  Amtsgericht  soll  die  Erklärung  dem  Standesbeamten,  vor  dem  die  Ehe  geschlossen
  worden  ist,  mittheilen.

Der  Standesbeamte  hat  die  Erklärung  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  bewirkten
  Eintragung  zu  vermerken.

f  33.  Die  Erklärung,  durch  die  der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes
seinen  Namen  dem  Kinde  ertheilt,  ist  gegenüber  dem  Amtsgericht  abzugeben,  in  dessen
Bezirke  der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Das  Amtsgericht  soll  nach  Eingang  der  Einwilligungserklärungen  des  Kindes  und
der  Mutter  die  Erklärung  des  Ehemannes  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Geburtsregister
  der  Geburtsfall  eingetragen  ist,  mittheilen.  Bei  der  Mittheilung  ist  auf  die
Einwilligung  des  Kindes  und  der  Mutter  Bezug  zu  nehmen.

Der  Standesbeamte  hat  die  Erklärung  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
  Eintragung  zu  vermerken.

éba34Für  die  Ehelichkeitserklärung  ist  das  Justiz-Ministerium  zuständig.

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Ehelichkeitserklärung  erfolgt,  tritt  mit  der  Bekanntmachung
  an  das  Kind  in  Kraft.

Das  Gesuch  um  Ehelichkeitserklärung  ist  bei  dem  Vormundschaftsgericht  anzubringen.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  das  Gesuch  nach  Erörterung  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  dem  Justiz-Ministerium  unter  Beifügung  seines  Gutachtens  einzuberichten.  Des
Gutachtens  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  als  solches  seine  Genehmigung
ertheilt  hat.

ê35.  Die  Bewilligung  einer  Befreiung  von  den  im  §  1744  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmten  Erfordernissen  der  Annahme  an  Kindesstatt  steht  dem  Justiz-Ministerium
  zu.
        <pb n="243" />
        —  211  —

Das  Gesuch  um  Bewilligung  der  Befreiung  ist  bei  dem  Amtsgericht  anzubringen,
das  für  die  Bestätigung  des  auf  die  Annahme  an  Kindesstatt  gerichteten  Vertrags  zu—
ständig  ist.  Das  Amtsgericht  hat  das  Gesuch  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Erörter—
ungen  dem  Justiz-Ministerium  unter  Beifügung  seines  Gutachtens  einzuberichten.

Steht  die  Bewilligung  der  Befreiung  einem  anderen  Staate  oder  dem  Reichskanzler
zu,  so  ist  dem  Annehmenden  zu  überlassen,  die  Bewilligung  beizubringen.

8  36.  Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  im  Sinne  des  §  1807  Absatz  1  Nr.  5  Zu  §  1807
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geeignet  die  öffentlichen  Sparkassen,  deren  Regulativ  von  *  khen
dem  Ministerium  des  Innern  genehmigt  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Spar=  Gesetzbuchs.
bank  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums  Oberlausitz.

Wird  das  Regulativ  einer  öffentlichen  Sparkasse  von  dem  Ministerium  des  Innern
künftig  genehmigt,  so  ist  damit  zugleich  die  Sparkasse  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  die  Anerkennung  der  Mündelsicherheit  jederzeit
zurücknehmen.

§  37.  Tritt  ein  Minderjähriger  nach  §  37  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898  Zu  S§  37,  39
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  197)  unter  gesetzliche  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  so  ist  dies  d  Seschen
von  dem  gesetzlichen  Vormund  oder  Pfleger  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich  an-  1888.
zuzeigen.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem  bisherigen  Vormund  oder  Pfleger  das
Erlöschen  des  Amtes  mitzutheilen.

Endigt  eine  gesetzliche  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  ohne  daß  der  Grund  der  vor—
mundschaftlichen  oder  pflegschaftlichen  Fürsorge  wegfällt,  so  hat  der  gesetzliche  Vormund
oder  Pfleger  dem  Vormundschaftsgerichte  dies  so  zeitig  anzuzeigen,  daß  vor  der  Be—
endigung  mit  der  Bestellung  eines  Vormundes  oder  Pflegers  verfahren  werden  kann.

Soweit  mit  dem  1.  Januar  1900  der  Vorstand  einer  Anstalt  oder  ein  Beamter
gesetzlicher  Vormund  oder  Pfleger  wird  oder  dessen  Amt  als  Vormund  sich  erledigt,  hat
er  die  Vormundschaftsscheine  dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.

6  38.  Für  jede  Gemeinde  sind  ein  oder  mehrere  Gemeindewaisenräthe  zu  bestellen.  Zu  §  4  des
Für  benachbarte  Gemeinden  können  dieselben  Personen  zu  Gemeindewaisenräthen  bestellt  Gesetzes  vom

18.  Juni
werden.  1898.

39.  Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Gemeindewaisenräthe  sowie  deren  Wahl
erfolgt  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  auf  Vorschlag  des  Stadtraths  durch
die  Stadtverordneten,  in  anderen  Städten  auf  Vorschlag  des  Bürgermeisters  durch  den
Stadtgemeinderath,  in  Landgemeinden  durch  den  Gemeinderath  und  wo  ein  solcher  nicht
besteht,  durch  die  Gemeindeversammlung.  Die  Wahl  vollzieht  sich  in  der  für  die  sonstigen
Wahlen  einer  solchen  Körperschaft  vorgeschriebenen  Weise.

1899.  31
        <pb n="244" />
        —  212  —

In  Bezug  auf  die  Wählbarkeit,  die  Annahme  und  die  Ablehnung,  die  Entziehung
und  die  Niederlegung  des  Amtes  gilt  das  Gleiche  wie  für  das  Amt  eines  Stadtverordneten
oder,  soweit  Landgemeinden  in  Frage  sind,  für  das  Amt  einer  Gemeindeausschußperson.

Die  Amtszeit  des  Gemeindewaisenraths  beträgt  drei  Jahre.

#40.  Das  Amt  des  Gemeindewaisenraths  ist  ein  unentgeltlich  zu  verwaltendes
Gemeindeamt.

Der  Gemeindewaisenrath  kann  Vergütung  der  nothwendigen  baaren  Auslagen  aus
der  Gemeindekasse  beanspruchen.

4  1.  In  selbständigen  Gutsbezirken  bestimmt,  soweit  nicht  ein  Anschluß  an  eine
benachbarte  Gemeinde  stattfindet,  der  Gutsherr  den  Gemeindewaisenrath.

Der  Gemeindewaisenrath  muß  im  Gutsbezirk  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe
seinen  Aufenthalt  haben  und  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amtes  einer  Gemeindeausschußperson
  in  einer  Landgemeinde,  von  der  Gemeindezugehörigkeit  abgesehen,  besitzen.

Die  Vorschrift  des  §  40  findet  entsprechende  Anwendung.

#42.  Für  jeden  Gemeindewaisenrath  ist  ein  Ersatzmann  zu  bestellen.  Auf  den
Ersatzmann  finden  die  Vorschriften  der  §§  39  bis  41  entsprechende  Anwendung.

Der  Ersatzmann  tritt  bei  Behinderung  sowie  bei  vorzeitigem  Ausscheiden  des  Gemeindewaisenraths
  an  dessen  Stelle.  Scheidet  der  Ersatzmann  vorzeitig  aus,  so  ist  unverzüglich
  eine  Neuwahl  vorzunehmen.

#  43.  Von  der  vollzogenen  Wahl  der  Gemeindewaisenräthe  und  ihrer  Ersatzmänner
  ist  dem  Vormundschaftsgerichte  Mittheilung  zu  machen.  Die  Mittheilung  liegt
in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  dem  Stadtrath,  in  anderen  Städten  dem
Bürgermeister,  in  Landgemeinden  dem  Gemeindevorstand,  in  selbständigen  Gutsbezirken
dem  Gutsherrn  ob.

Das  Vormundschaftsgericht  bestellt  die  Gemeindewaisenräthe  und  die  Ersatzmänner
durch  Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  des  Amtes.  Die  Verpflichtung
soll  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  erfolgen.

§a#44.  In  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  kann  durch  Ortsstatut  der  Gemeindewaisenrath
  nach  Art  eines  gemischten  ständigen  Ausschusses  zusammengesetzt  werden.
Auf  den  Ausschuß  finden  die  §§  122,  123,  127  der  Revidirten  Städteordnung  Anwendung.
  Der  Ausschuß  hat  im  Verkehre  nach  außen  die  Rechte  einer  Behörde.

Für  Städte  mit  mehr  als  100  000  Einwohner  können  mehrere  derartige  Ausschüsse,
jeder  für  einen  örtlich  abgegrenzten  Theil  des  Stadtbezirkes  gebildet  werden.

Der  Stadtrath  hat  die  Zusammensetzung  des  Gemeindewaisenraths  sowie  jede
Aenderung  in  der  Zusammensetzung  dem  Vormundschaftsgerichte  mitzutheilen.
        <pb n="245" />
        —  213  —

45.  Dem  Gemeindewaisenrathe  können  ehrbare  Frauen  als  Waisenpflegerinnen
in  widerruflicher  Weise  beigegeben  werden.  Die  Annahme  erfolgt  auf  Vorschlag  des
Gemeindewaisenraths  durch  die  in  §  43  Absatz  1  Satz  2  bezeichneten  Behörden  und
Beamten.

Die  Waisenpflegerinnen  haben  den  Gemeindewaisenrath  in  der  Ueberwachung  der
Erziehung  und  körperlichen  Pflege  von  Mündeln  unter  sechs  Jahren  sowie  von  älteren
weiblichen  Mündeln  zu  unterstützen.

Ein  Anspruch  auf  Ersatz  von  Auslagen  steht  den  Waisenpflegerinnen  nicht  zu.

&amp;amp;  46.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  über  die  Thätigkeit  der  Gemeindewaisenräthe
die  Aufsicht  zu  führen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Gemeindewaisenräthe  zur  Befolgung  seiner
Anordnungen  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag
von  hundert  Mark  nicht  übersteigen.

Gegen  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts  steht  den  Gemeindewaisenräthen
die  Beschwerde  an  das  Justiz-Ministerium  zu.

&amp;amp;  47.  Dem  Justiz-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  die  über  die  Einrichtung  und  die
Geschäftsführung  der  Gemeindewaisenräthe  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

&amp;amp;  48.  Vor  der  Entschließung  darüber,  ob  die  auf  Antrag  des  Schulvorstandes  oder
der  Bezirksschulinspektion  angeordnete  Zwangserziehung  eines  Kindes  aufzuheben  sei,
hat  sich  das  Vormundschaftsgericht,  wenn  das  Kind  noch  im  schulpflichtigen  Alter  steht,
mit  dem  Schulvorstande  beziehentlich  der  Bezirksschulinspektion  ins  Vernehmen  zu  setzen.

49.  Die  besondere  amtliche  Verwahrung  der  Testamente  und  der  Erbverträge
findet  bei  den  Amtsgerichten  statt.

Zuständig  ist  bei  Testamenten:

1.  wenn  das  Testament  vor  einem  Richter  errichtet  worden  ist,  das  Amtsgericht,  dem
der  Richter  angehört;

2.  wenn  das  Testament  vor  einem  Notar  errichtet  worden  ist,  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtessitz  hat;

3.  wenn  das  Testament  vor  dem  Vorsteher  einer  Gemeinde  oder  eines  Gutsbezirkes
oder  vor  einer  Ortsgerichtsperson  errichtet  worden  ist,  das  Amtsgericht  des
Bezirkes;

4.  in  den  Fällen  des  §  2231  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  jedes  Amtsgericht;

5.  in  den  Fällen  des  §  2273  Satz  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  als  Nachlaßgericht
  zuständige  Amtsgericht.

Der  Erblasser  kann  verlangen,  daß  das  bei  einem  Amtsgerichte  verwahrte  Testament
an  ein  anderes  Amtsgericht  zur  weiteren  Verwahrung  abgegeben  werde.

31“

Zu  §  50  des
Gesetzes  vom
18.  Juni
1898.

Zu  §§  2246,
2248,  2277
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
        <pb n="246" />
        —  214  —

Der  Hinterlegungsschein  ist  von  dem  Gericht  unter  Beifügung  von  Ort  und  Tag
der  Ausstellung  zu  vollziehen  und  mit  Siegel  oder  Stempel  zu  versehen.

Die  Vorschriften  des  Absatz  2  Nr.  1,  2,  5,  Absatz  3,  4  finden  auf  die  Verwahrung
  eines  Erbvertrags  Anwendung.

8  50.  Der  Notar  soll  ein  vor  ihm  errichtetes  Testament  längstens  innerhalb  einer
Woche  nach  der  Errichtung  an  das  zuständige  Amtsgericht  persönlich  abliefern.  Die
gleiche  Pflicht  liegt  dem  Notar  ob,  wenn  ein  Erbvertrag  vor  ihm  errichtet  worden  ist,
sofern  nicht  die  Parteien  etwas  Anderes  verlangen.  Bei  der  Ablieferung  ist  der  Wohnsitz
  des  Erblassers  anzuzeigen,  wenn  er  sich  nicht  aus  der  Aufschrift  des  Testaments  oder
des  Erbvertrags  ergiebt.

Die  Vorschriften  des  Absatz  1  Satz  1,  3  gelten  auch  für  den  Vorsteher  einer  Gemeinde
  oder  eines  Gutsbezirkes  sowie  für  eine  Ortsgerichtsperson,  wenn  vor  ihnen  ein
Testament  errichtet  worden  ist.

Zu  §  2358  *  51.  Beantragt  ein  gesetzlicher  Erbe  die  Ertheilung  eines  Erbscheins,  so  hat  das

irpe  chen  Nachlaßgericht  von  Amtswegen  zu  ermitteln,  ob  sich  eine  Verfügung  des  Erblassers  von

Gesetztuchs.  Todeswegen  bei  ihm  in  Verwahrung  befindet  oder  Nachricht  über  die  Verwahrung  einer
solchen  Verfügung  an  anderer  Stelle  bei  ihm  eingegangen  ist.

Hat  der  Erblasser  während  der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Erbfalle  seinen  Wohnsitz

  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  noch  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Nachlaßgerichts

gehabt,  so  ist  die  im  Absatz  1  angeordnete  Ermittelung  auf  dieses  Gericht  zu  erstrecken.

Zu  Art.  34  &amp;amp;52.  Die  Vorschrift  der  Verordnung,  die  Publikation  eines  Revidirten  Straf-Einfücemnge-
  gesetzbuchs  und  einiger  Erläuterungen  zweier  damit  in  Verbindung  stehender  Gesetze,
gesetzes.  auch  den  Erlaß  einiger  polizeilicher  Bestimmungen  betreffend,  vom  1.  Oktober  1868
unter  D  XIV  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  907)  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Kann  ein  Kind  wegen  Begehung  einer  Handlung  nicht  strafrechtlich  verfolgt
werden,  weil  es  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,  so  hat  die  Polizeibehörde
  nach  Befinden  eine  angemessene  Bestrafung  des  Kindes  durch  die  Eltern
oder  wenn  dies  nach  den  Verhältnissen  nicht  thunlich  ist,  durch  andere  Personen
zu  verfügen.  Die  Polizeibehörde  kann  auch  unter  Beobachtung  der  Vorschrift
des  §  55  Satz  3  des  Strafgesetzbuchs  in  der  Fassung  des  Artikels  3  4  Nr.  II  des
Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Unterbringung  des  Kindes
in  eine  Familie,  Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt  veranlassen.

Zu  §§  1666,  #53.  Die  Vorschrift  im  §  9  Absatz  2  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Ge-Sürgerlten

  setzes  vom  26.  April  1873,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom  25.  August  1874

Gesetzbuchs.  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  160)  erhält  folgenden  Zusatz:
        <pb n="247" />
        —  216  —

Wird  der  von  der  Bezirksschulinspektion  angeordneten  Unterbringung  in  eine
Erziehungsanstalt  seiten  der  Erziehungsberechtigten  widersprochen,  so  ist  die
weitere  Entschließung  dem  Vormundschaftsgerichte  gemäß  88  1666,  1838  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  überlassen.  Die  Bezirksschulinspektion  hat  solchen—
falls  die  Unterbringung  des  Kindes  in  eine  Erziehungsanstalt  bei  dem  Vormund—
schaftsgerichte  zu  beantragen.

s54.  Die  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Staatsschuldbuch
vom  25.  April  1884  betreffend,  vom  17.  November  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  330  flg.)
wird  dahin  geändert:

I.  In  Nr.  2  des  §  1  fällt  der  Absatz  1  weg  und  tritt  an  die  Stelle  des  Absatz  2
folgende  Vorschrift:

Beschädigte  oder  verunstaltete  Stücke  sind  als  brauchbar  zum  Umlaufe  nur
dann  anzusehen,  wenn  der  Inhaber  nach  §  798  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  würde  verlangen  können.

II.  In  Nr.  5  des  §  2  werden  die  Worte  „bei  anderen  Personenvereinen“  ersetzt
durch  die  Worte:

„bei  Vereinen  der  im  §  21  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  daß
sie  in  das  Vereinsregister  eingetragen,“
An  die  Stelle  des  §  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Zu  den  hier  erwähnten  Vermögensmassen  gehören  auch  Erbschaften,  für  die
vom  Nachlaßgericht  ein  Nachlaßpfleger  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1960)  bestellt
oder  eine  Nachlaßverwaltung  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§  1975,  1981  flg.)  angeordnet
  worden  ist.

IV.  Im  85  tritt
1.  an  die  Stelle  des  Absatz  2  folgende  Vorschrift:

Ist  ein  Buchgläubiger  in  Konkurs  verfallen  oder  ist  zu  dessen  Nachlasse  der
Konkurs  eröffnet  worden,  so  hat  der  Konkursverwalter,  wenn  er  die  Auslieferung
von  Staatsschuldverschreibungen  gegen  Löschung  der  auf  den  Namen  des  Buchgläubigers
  eingetragenen  Forderung  oder  die  Uebertragung  der  Forderung  auf
ein  anderes  Konto  beantragt,  durch  ein  Zeugniß  des  Konkursgerichts  nachzuweisen,
  daß  er  als  Konkursverwalter  bestellt  ist  und  daß  die  Forderung  zur
Konkursmasse  gehört.  Stellt  der  für  den  Nachlaß  eines  Buchgläubigers  bestellte
Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  einen  solchen  Antrag,  so  hat  er  durch  ein
Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  nachzuweisen,  daß  er  als  Nachlaßpfleger  oder
Nachlaßverwalter  bestellt  ist  und  daß  die  Forderung  zu  dem  Nachlasse  gehört.

Zu  8§  52  des
Gesetzes  vom
18.  Juni
1898.
        <pb n="248" />
        —  216  —

2.  an  die  Stelle  der  Absätze  4  bis  6  die  Vorschrift:

Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Legitimation  der  verfassungsmäßigen
Vertreter  juristischer  Personen  sowie  der  im  §  4  Nr.  3  des  Staatsschuldbuchgesetzes
  bezeichneten  Personenvereine,  Genossenschaften  und  Kassen  gelten  auch  für
die  das  Staatsschuldbuch  betreffenden  Geschäfte  und  Anträge.

V.  In  Nr.  3  des  §  9  tritt  an  die  Stelle  des  Satz  2  die  Vorschrift:
Ehefrauen  sind,  dafern  nicht  ein  entgegenstehender  Vermerk  zu  Gunsten  des
Ehemanns  im  Staatsschuldbuch  eingetragen  ist,  zur  selbständigen  Quittungsleistung
  über  die  Renten  auf  die  für  sie  eingetragenen  Forderungen  berechtigt.

Zu  Art.  36  §  55.  Die  Verordnung,  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Einfih  ange—  Reich  betreffend,  vom  28.  März  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  28  flg.)  wird  dahin  geändert:
gesetzes.  I.  Im  §  66  Absatz  1  treten  an  die  Stelle  des  Satzes  unter  b  die  Worte:
„der  gesetzliche  Vertreter  den  Antrag  gestellt  oder  ihm  zugestimmt  oder  die
Gemeindebehörde  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  nach  §  108  der
Gewerbeordnung  ergänzt  hat,"“
II.  An  die  Stelle  des  §  73  tritt  folgende  Vorschrift:

Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  §  108  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
  Ortes  zur  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung
  nicht  berechtigte  Mutter  ist  insbesondere  in  solchen  Fällen  zu  ertheilen,
in  denen  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  an  den  Vater  als  den  gesetzlichen
Vertreter  wegen  seiner  geistigen  oder  sittlichen  Mängel  dem  Interesse  des  jugendlichen
  Arbeiters  nicht  entsprechen  würde.  Zur  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs
an  „sonstige  Angehörige“  des  Arbeiters  ist  die  Genehmigung  nur  zu  ertheilen,
wenn  die  Aushändigung  des  Buches  an  die  Mutter  wegen  deren  Abwesenheit
oder  Erkrankung  schwer  zu  bewirken  ist  oder  der  Aushändigung  ein  anderer
wichtiger  Grund  entgegensteht,  und  endlich  an  den  Arbeiter  selbst  nur  dann,
wenn  dies  auch  bezüglich  der  sonstigen  Angehörigen  der  Fall  ist.

Genehmigung  der  Gemeindebehörde  dazu,  daß  das  Abgangszeugniß  einem
minderjährigen  Arbeiter  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters  unmittelbar
ausgehändigt  wird,  ist  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Aushändigung  an  den  gesetzlichen
  Vertreter  aus  einem  der  oben  bezeichneten  Gründe  oder  aus  einem  sonstigen
wichtigen  Grunde  dem  Arbeiter  nachtheilig  sein  würde.

&amp;amp;56.  Aufgehoben  werden:
die  §§  3,  5  bis  7,  11,  12,  17  bis  19  der  Verordnung,  die  Ein=  und  Ausführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Königreich  Sachsen  betreffend,  vom  9.  Januar
  1865  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1  flg.);
        <pb n="249" />
        —  217  —

die  §§  1  bis  3  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1868,
die  juristischen  Personen  betreffend,  und  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1868,
betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  vom  23.  Juli  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  499  flg#)ut

der  §  10  der  Verordnung,  den  Einfluß  des  Bundesstrafgesetzbuchs  auf  Polizeisachen
betreffend,  vom  14.  Dezember  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  370);

der  §  6  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juli  1870  betreffend,
  vom  24.  Dezember  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  416)  auch  insoweit,  als
er  nicht  schon  durch  die  Verordnung  vom  16.  Dezember  1895  unter  III  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  160)  für  erledigt  erklärt  worden  ist;

der  §  13  der  Verordnung,  die  infolge  der  neuen  Organisation  der  Verwaltungsbehörden
  eintretenden  veränderten  Kompetenzverhältnisse  betreffend,  vom  2  2.  August
1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  130);

die  Verordnung,  das  Verfahren  in  Fällen  von  Grundstückshinzuschlagungen  bei  gemischter
  Kompetenz  betreffend,  vom  15.  Januar  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.ö  flg.).

6&amp;amp;57.  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
Die  mit  diesem  Zeitpunkt  in  Thätigkeit  tretenden  Gemeindewaisenräthe  und  deren
Ersatzmänner  sind  bereits  vorher  nach  den  §§  38,  39,  41  bis  44  zu  bestellen.

Dresden,  den  6.  Juli  1899.

Sämmtliche  Ministerien.

Schurig.  v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.  v.  Seydewitz.

v.  Watzdorf.  Scit
Uler.

 

Nr.  45.  Verordnung
zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender
  Reichsgesetze;
vom  24.  Juli  1899.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  und  vorbehältlich

  der  Genehmigung  durch  die  nächste  Ständeversammlung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Grund-
        <pb n="250" />
        —  218  —

buchordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (R.-G.-Bl.  S.  771  flg.  und  S.  754  flg.)
verordnet  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften  über  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  9  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  das
Richteramt  finden  Anwendung.

62.  Zur  selbständigen  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte,  insbesondere  zur
Vertretung  verhinderter  Richter,  können  den  Amtsgerichten  Assessoren  als  Hülfsrichter
beigeordnet  werden.  Ihnen  ist  eine  für  die  Dauer  der  Beiordnung  im  voraus  festzustellende
  Entschädigung  zu  gewähren.

#  3.DDen  Assessoren  und  Referendaren  der  Amtsgerichte  können  von  dem  Richter,
dem  sie  beigeordnet  sind,  nach  näherer  Anordnung  des  Justiz-Ministeriums  einzelne
richterliche  Geschäfte  zur  Erledigung  übertragen  werden.  Ausgenommen  sind  die  Beurkundung
  von  Testamenten,  Erbverträgen  und  Eheverträgen,  die  Ausstellung  von  Zeugnissen,
  der  Erlaß  von  Verfügungen,  Beschlüssen  und  Entscheidungen  sowie  die  Androhung
von  Ordnungsstrafen.

§&amp;amp;  4.  Auf  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  durch  Landesgesetz
  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  sind,  finden  die  Vorschriften  der  §§  2  bis  28
Absatz  1,  §8  29,  30  Absatz  1,  §§  31,  32  und  34  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

65.  Sind  Mehrere  betheiligt,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  einen  Betheiligten
in  die  Kosten  ganz  oder  zum  Theil  verurtheilen,  die  er  durch  ein  unbegründetes  oder
vorzeitig  angebrachtes  Gesuch,  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch,  durch  eine  erfolglose
  Beschwerde,  durch  ein  Versäumniß  oder  durch  grobes  Verschulden  veranlaßt  hat.
Die  Vorschrift  des  §  1875  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleibt  unberührt.

Die  Verurtheilung  in  die  Kosten  soll,  wenn  eine  Entscheidung  in  der  Hauptsache
ergeht,  mit  dieser  verbunden  werden.

Mehrere  in  die  Kosten  Verurtheilte  haften  als  Gesammtschuldner.  Bei  erheblicher
Verschiedenheit  der  Betheiligung  bestimmt  das  Gericht,  zu  welchem  Theile  der  einzelne
haften  solle.

6.  Der  zu  erstattende  Betrag  der  Kosten,  in  die  ein  Betheiligter  verurtheilt  ist,
wird  durch  das  Gericht  erster  Instanz  festgesetzt.  Hat  ein  Familienrath  die  Rechte  und
Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts,  so  ist  der  Vorsitzende  zuständig.

Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  er  glaubhaft  gemacht  wird.
        <pb n="251" />
        —  219  —

Auf  den  Umfang  der  Kostenerstattung,  auf  das  Festsetzungsverfahren  und  auf  die
nachträgliche  Abänderung  der  Entscheidung  finden  die  Vorschriften  des  §  91  Absatz  1,
des  §  104  Absatz  2  Satz  2,  des  §  106  und  des  §  107  Absatz  1  der  Civilprozeß-=ordnung
  Anwendung.

7.  Findet  gegen  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  die  sofortige  Beschwerde
statt,  so  kann  auch  die  Verurtheilung  in  die  Kosten  sowie  die  Kostenfestsetzung  nur  mit
der  sofortigen  Beschwerde  angefochten  werden.  Das  Gericht  oder  der  Vorsitzende  darf
die  Kostenfestsetzung  gemäß  der  Vorschrift  des  §  571  der  Civilprozeßordnung  abändern;
zu  einer  weiteren  Aenderung  der  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erlassenen  Entscheidung  ist
das  Gericht  oder  der  Vorsitzende  nicht  befugt.

Die  Entscheidung  des  Landgerichts  über  die  Beschwerde  gegen  einen  Beschluß,  durch
den  ein  Betheiligter  in  die  Kosten  verurtheilt  oder  der  Betrag  der  Kosten  festgesetzt
worden  ist,  kann  selbständig  nur  dann  mit  der  weiteren  Beschwerde  angefochten  werden,
wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  übersteigt.

&amp;amp;.  Wird  eine  Entscheidung  aufgehoben  oder  abgeändert,  auf  Grund  deren  Kosten

erstattet  worden  sind,  so  ist  auf  Antrag  der  Empfänger  zur  Rückerstattung  der  zu  viel
erstatteten  Kosten  zu  verurtheilen.

#.Aus  der  Festsetzung  der  Kosten  sowie  aus  der  Entscheidung,  durch  die  ein  Betheiligter
  zur  Rückerstattung  von  Kosten  verurtheilt  wird,  findet  die  Zwangsvollstreckung
nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Festsetzung
des  Betrags  der  Auslagen,  die  den  Verwandten  oder  Verschwägerten  eines  Kindes  oder
Mündels  bei  ihrer  Anhörung  durch  das  Vormundschaftsgericht  oder  den  Mitgliedern  des
Familienraths  bei  ihrer  Einberufung  erwachsen  sind.

6  10.  Das  Gericht  kann  bei  Anstellung  von  Ermittelungen  die  Betheiligten  und
ihre  gesetzlichen  Vertreter  unter  Androhung  einer  Strafe  laden.  Die  Verurtheilung  in
die  Strafe  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben  genügend  entschuldigt  wird.  Erfolgt  nachträglich
  genügende  Entschuldigung,  so  ist  die  Verurtheilung  aufzuheben.

Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  nicht  übersteigen.  Mehr
als  drei  Strafen  dürfen  nicht  verhängt  werden.

&amp;amp;  11.  Das  Gericht  kann,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  eine  Strafe
androhen,  wenn  es  jemanden  zur  Erfüllung  einer  durch  Gesetz  oder  Verordnung  begründeten
  Verpflichtung  anzuhalten  oder  für  die  Durchführung  einer  Anordnung  zu  sorgen
hat.  Die  Vorschriften  des  §  10  Absatz  1  Satz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.
Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

1899.  32
        <pb n="252" />
        —  220  —

12.  Ist  eine  Anordnung  des  Gerichts,  bei  der  die  Androhung  einer  Strafe  zulässig
  ist,  ohne  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  nicht  durchführbar  oder  soll  eine
Person  oder  eine  Sache  herausgegeben  werden,  so  kann  unmittelbarer  Zwang  angewendet
werden.  Der  Verpflichtete  kann,  wenn  eine  Person  oder  eine  Sache  nicht  vorgefunden
wird,  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  angehalten  werden.

Die  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Bescheinigung
  der  Vollstreckbarkeit  versehenen  Ausfertigung  der  gerichtlichen  Verfügung
durch  den  Gerichtsvollzieher,  sofern  nicht  der  Richter  oder  der  Beamte,  dem  der  Richter
das  Geschäft  übertragen  hat,  bei  der  Vollziehung  anwesend  ist.  Die  Ausfertigung  darf
von  dem  Gerichtsschreiber  nur  auf  Anordnung  des  Gerichts  ertheilt  werden.

Auf  die  Anwendung  des  Zwanges  finden  im  übrigen  die  Vorschriften  des  achten
Buches  und  auf  das  Verfahren  wegen  Leistung  des  Offenbarungseids  die  Vorschriften
des  §  883  Absatz  2,  3,  des  §  900  Absatz  1  und  der  §§  901,  902,  904  bis  910,
912,  913  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

13.  Gegen  einen  außerhalb  eines  gerichtlichen  oder  behördlichen  Verfahrens  zu
vernehmenden  Zeugen  oder  Sachverständigen  findet  ein  Zwang  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
  zur  Erstattung  des  Gutachtens  oder  zur  Beeidigung  der  Aussagen  nicht  statt.

Zweiter  Abschnitt.
Vormundschafts-,  Nachlaß=  und  Theilungssachen.
14.  Für  die  Volljährigkeitserklärung  ist  das  Justiz-Ministerium  zuständig.

*15.  In  Ansehung  der  Mitglieder  des  Fürstlichen  und  Gräflichen  Hauses  Schönburg
  ist  für  Vormundschafts-,  Nachlaß=  und  Theilungssachen  ein  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts
  in  erster  Instanz  zuständig.  Die  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  und
die  Beurkundung  der  Verhandlung  kann  von  dem  Vorsitzenden  des  Senats  einem  beauftragten
  oder  ersuchten  Richter  übertragen  werden.  Der  beaustragte  oder  ersuchte  Richter
soll  sich  in  der  Urkunde  als  solchen  bezeichnen.

Ueber  die  Beschwerde  gegen  die  Verfügungen  des  Civilsenats  entscheidet  das  Justiz-Ministerium.
  Eine  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

16.  Der  Standesbeamte  hat,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  48  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  alle  bei  ihm  angezeigten
Sterbefälle  dem  Amtsgerichte  seines  Bezirkes  anzuzeigen.

17.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  seit  mehr  als  fünfzig  Jahren
in  amtlicher  Verwahrung,  so  ist  mit  der  Eröffnung  zu  verfahren,  sofern  nicht  bekannt  ist,
        <pb n="253" />
        —  221  —

daß  der  Erblasser  noch  lebt.  Die  Vorschriften  der  88  2260  bis  2262,  2273,  2300
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

&amp;amp;  18.  Gegen  einen  Beschluß,  durch  den  ein  auf  Grund  §  48  des  Gesetzes,  die
Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  18.  August  1896  und  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  von  demselben  Tage  betreffend,  vom  1  8.  Juni  1898
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  199)  ausgestelltes  gerichtliches  Zeugniß  für  kraftlos  erklärt  wird,  findet
die  Beschwerde  nicht  statt.

Dritter  Abschnitt.
Grundbuchsachen.

19.  Grundbuchämter  sind  die  Amtsgerichte.

Wo  in  Gesetzen  und  Verordnungen,  die  neben  den  Reichsgesetzen  in  Kraft  bleiben,

von  Grund=  und  Hypothekenbehörden  die  Rede  ist,  treten  an  deren  Stelle  die  Grundbuchämter.


*  20.  Die  Grundbuchämter  sind  zuständig  für  die  in  ihrem  Bezirke  liegenden
Grundstücke.

#21.  Soll  ein  Grundstück  einem  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Grundbuchamts
liegenden  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben  oder  mit  ihm  auf  dessen  Blatte  vereinigt
  werden,  so  ist  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Zuschreibung  oder  Vereinigung
  und,  wenn  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  für  die  Führung  des  Grundbuchs
über  das  ganze  Grundstück  das  andere  Grundbuchamt  zuständig.

&amp;amp;22.  Sollen  Grundstücke,  die  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
liegen,  zum  Zwecke  ihrer  Vereinigung  ein  neues  Grundbuchblatt  erhalten,  so  wird  das
zuständige  Grundbuchamt  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht,  bei  staatlichen
Grundstücken  durch  das  Justiz-Ministerium  bestimmt.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§  23.  Soweit  die  Amtsgerichte  zu  Dresden  und  Bautzen  an  Stelle  der  vormaligen
Appellationsgerichte  daselbst  für  die  in  deren  Grund=  und  Hypothekenbüchern  eingetragenen
  Grundstücke  als  Grund=  und  Hypothekenbehörden  zuständig  sind,  behalten  sie  als
Grundbuchämter  diese  Zuständigkeit.  Das  Justiz-Ministerium  kann  jedoch  auf  Antrag  des
Eigenthümers  eines  solchen  Grundstücks  das  Amtsgericht  für  zuständig  erklären,  in  dessen
Bezirke  das  Grundstück  liegt.

Die  Vorschrift  des  §  21  findet  entsprechende  Anwendung.  Soll  ein  von  einem
Grundstücke,  das  unter  die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatz  1  Satz  1  fällt,  abgetrennter

32“
        <pb n="254" />
        —  222  —

Theil  als  selbständiges  Grundstück  eingetragen  werden,  so  ist  für  die  Führung  des  Grund—
buchs  das  Grundbuchamt  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Theil  liegt.

Soll  ein  Grundstück,  das  unter  die  Vorschrift  des  Absatz  1  Satz  1  fällt,  mit  einem
nicht  unter  diese  Vorschrift  fallenden  Grundstück  in  der  Weise  vereinigt  werden,  daß  sie
ein  neues  Grundbuchblatt  erhalten,  so  ist  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Vereinigung
  und,  wenn  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  für  die  Führung  des  Grundbuchs
über  die  vereinigten  Grundstücke  das  Grundbuchamt  zuständig,  dem  das  unter  die  Vorschrift
  des  Absatz  1  Satz  1  fallende  Grundstück  untersteht.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung
  findet  nicht  statt.

624.  Zur  Entgegennahme  eines  Eintragungsantrags  für  das  Grundbuchamt  sind
nur  der  mit  den  Geschäften  des  Grundbuchbeamten  für  das  Grundstück,  auf  das  sich  der
Antrag  bezieht,  betraute  Richter  und  der  ihm  beigegebene  Gerichtsschreiber  zuständig.

Bezieht  sich  der  Antrag  auf  mehrere  im  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  liegende
Grundstücke  und  sind  für  die  Grundstücke  verschiedene  Grundbuchbeamte  zuständig,  so
kann  der  Antrag  von  jedem  der  Grundbuchbeamten  und  der  ihnen  beigegebenen  Gerichtsschreiber
  entgegengenommen  werden.

*  25.  Für  die  Angelegenheiten  des  Grundbuchamtes  gilt  der  §  4  nur  insoweit,
als  er  die  Vorschriften  der  §§  2,  5,  6,  8  bis  10  Satz  1,  §§  14,  16  bis  18  Absatz  1
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  für  entsprechend
  anwendbar  erklärt.  Die  Vorschrift  des  §  81  Absatz  2  der  Grundbuchordnung
bleibt  unberührt.

§  26.  Für  die  Beurkundung  von  Erklärungen,  die  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben  sind  oder  auf  die  §  29  der  Grundbuchordnung
Anwendung  findet,  ist  nur  der  Grundbuchbeamte  zuständig,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
§  3.  Für  sonstige  Erklärungen  in  Grundbuchsachen  genügt  die  Beurkundung  durch  einen
Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts.

##27.  Soweit  sich  auf  Grund  einer  nach  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes  erfolgenden
  Zuweisung,  Beschränkung  oder  Entziehung  des  Eigenthums  oder  anderer  Rechte
oder  von  Rechten  an  solchen  Rechten  (Zusammenlegung  oder  Umlegung  von  Grundstücken,
Gemeinheitstheilung,  Enteignung  u.  s.  w.)  oder  auf  Grund  der  Ablösung  von  Dienstbarkeiten
  oder  Reallasten  Eintragungen  in  das  Grundbuch  erforderlich  machen,  erfolgen  sie
auf  Ersuchen  der  für  das  Verfahren  zuständigen  Behörde  und  finden  die  Vorschriften  der
§§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bei  der  Eintragung  der  Landeskulturrenten,  die  im  §  30  des  Gesetzes,
  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  18.  August  1896  und  des  Ein-
        <pb n="255" />
        —  223  —

führungsgesetzes  von  demselben  Tage  betreffend,  vom  18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  195)  bezeichnet  sind.

#28.  Ablösungsrenten,  die  nach  §  7  des  Gesetzes  über  die  Wegebaupflicht  vom
12.  Januar  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  6,  7)  oder  nach  §  21  Absatz  2  der  Revidirten
Landgemeindeordnung  vom  24.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  331)  als  Reallasten  auf
dem  pflichtigen  Grundstück  eingetragen  werden,  gehen  den  übrigen  Belastungen  des
Grundstückes,  mit  Ausnahme  der  Landrenten  und  der  im  §  27  Absatz  2  erwähnten
Landeskulturrenten  vor.  Die  Vorschriften  der  §§  892,  893  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  hinsichtlich  des  Vorranges  keine  Anwendung  zu  Gunsten  Dritter.

§229.  Fischereirechte,  Fährgerechtigkeiten,  sowie  solche  vererbliche  und  übertragbare
Nutzungsrechte  an  Grundstücken,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  entstanden  sind,  können
mit  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums  ein  besonderes  Blatt  im  Grundbuch  erhalten.

Ist  oder  wird  ein  solches  Blatt  angelegt,  so  finden  auf  das  Recht  die  für  Grundstücke
  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  insbesondere  die  Vorschriften
über  die  Uebertragung  des  Eigenthums  und  die  Belastung,  sowie  die  Vorschriften  des
§  20  und  des  §  22  Absatz  2  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.  Das
Gleiche  gilt  für  die  nicht  unter  die  Vorschrift  des  Absatz  1  fallenden  Realgewerbeberechtigungen,
  die  vor  dem  1.  Januar  1900  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhalten
haben.

Hinsichtlich  der  Abbaurechte  bewendet  es  bei  den  für  sie  getroffenen  Vorschriften.

*  30.  Sovweit  sich  aus  der  Deklaration,  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  betreffend,
  vom  22.  Mai  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  264)  und  dem  Gesetze,  die  Regelung
der  durch  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse  betreffend,
vom  22.  Mai  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  265  flg.)  nicht  etwas  Anderes  ergiebt,  gelten
für  das  Grundbuchwesen  der  Lehngüter  die  Vorschriften  der  §8§  11,  12,  35,  92  Aksatz  2
und  des  §  182  des  Gesetzes,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen
betreffend,  vom  6.  November  1843  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  190  flg.)  fort.

Vierter  Abschnitt.
Handelssachen.  Schiffsregister,  Vereinsregister  und  Güterrechtsregister.

831.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Führung  des  Handelsregisters,
  des  Schiffsregisters,  des  Vereinsregisters  und  des  Güterrechtsregisters  werden
durch  Verordnung  getroffen.

32.  Eine  Aktiengesellschaft  und  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  kann  aufgelöst
  werden,  wenn  sie  durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  Generalversammlung
        <pb n="256" />
        —  224  —

oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes,  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
oder  des  Aufsichtsraths  das  Gemeinwohl  gefährdet.

33.  Ueber  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten,  die  durch  eine  gerichtliche
Verhandlung  über  die  Bestätigung  der  Dispache  entstehen,  entscheidet  auf  Antrag  das
Amtsgericht,  vor  dem  die  Verhandlung  stattfindet.

Die  Kosten  sind,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  5  Absatz  1,  von  den  Betheiligten
in  dem  Verhältnisse  zu  tragen,  in  dem  sie  zu  dem  Havereischaden  beizutragen  haben.
Die  Kosten  können,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  gegen  einander  aufgehoben  werden.
Soweit  unter  den  Betheiligten  eine  abweichende  Vereinbarung  getroffen  wird,  ist  diese
maßgebend.

Die  Vorschriften  der  §§  6  bis  9  dieser  Verordnung  sowie  des  §  158  Absatz  3  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  entsprechende
Anwendung.

a34.  Zur  Entgegennahme  eines  Eintragungsantrags  für  die  Schiffsregisterbehörde
sind  nur  der  mit  den  Geschäften  der  Registerbehörde  für  das  Schiff,  auf  das  sich  der
Antrag  bezieht,  betraute  Richter  und  der  ihm  beigegebene  Gerichtsschreiber  zuständig.

Bezieht  sich  der  Antrag  auf  mehrere  Schiffe,  für  die  verschiedene  Richter  derselben
Registerbehörde  zuständig  sind,  so  kann  er  von  jedem  der  Richter  und  der  ihnen  beigegebenen
  Gerichtsschreiber  entgegengenommen  werden.

6  35.  Für  die  Beurkundung  einer  Erklärung,  die  vor  der  Schiffsregisterbehörde  zu
Protokoll  gegeben  wird,  ist  nur  der  Richter  zuständig,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  3.
Für  sonstige  Erklärungen  in  Angelegenheiten  des  Schiffsregisters  genügt  die  Beurkundung
durch  einen  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts.

Fünfter  Abschnitt.

Oeffentliche  Urkunden.
I.  Zuständigkeit.
36.  Das  Justiz-Ministerium  ist  ausschließlich  zuständig
1.  für  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  das  im  Königreiche  geltende  Recht;
2.  für  die  Beglaubigung  von  amtlichen  Urkunden  der  Justizbehörden  und  der  Notare,
soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Das  Justiz-Ministerium  kann  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  das  im  Königreiche
geltende  Recht  einer  ihm  nachgeordneten  Stelle  übertragen.

s  37.  Die  Amtsgerichte  und  die  Notare  sind,  unbeschadet  der  durch  Reichsgesetze
begründeten  Zuständigkeit,  für  folgende  Geschäfte  zuständig:
        <pb n="257" />
        —  225  —

.Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  von  anderen  Gegenständen  als  Rechtsgeschäften;
Aufnahme  von  Protesten;

Beglaubigung  von  Unterschriften,  Handzeichen  und  Abschriften;

nAusstellung  von  Zeugnissen;

eidliche  oder  nichteidliche  Verpflichtung  einer  Person;

Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  außerhalb  eines  behördlichen  Verfahrens;


Vornahme  von  freiwilligen  Versteigerungen  und  von  Verloosungen;

Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen;

9.  Anlegung  und  Abnahme  von  Siegeln.

Die  Notare  sind  auch  für  die  Zustellung  von  Erklärungen  zuständig.

638  .  Ist  zur  Wahrnehmung  von  Rechten  im  Auslande  die  Leistung  eines  Eides,
eine  Versicherung  an  Eidesstatt  oder  die  Beeidigung  eines  außerhalb  eines  behördlichen
Verfahrens  vernommenen  Zeugen  oder  Sachverständigen  erforderlich,  so  sind  die  Amtsgerichte
  und  die  Notare  zuständig,  den  Eid  oder  die  Versicherung  an  Eidesstatt  abzunehmen
  oder  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  beeidigen.

*39.  Der  Richter  bei  einem  Amtsgerichte  kann  übertragen:

1.  die  Beglaubigung  von  Abschriften,  die  Aufnahme  von  Protesten  und  die  Vornahme
von  Verloosungen  dem  Gerichtsschreiber,

2.  die  Vornahme  von  freiwilligen  Versteigerungen  beweglicher  Sachen,  die  Sicherung
eines  Nachlasses,  die  Anlegung  und  die  Abnahme  von  Siegeln  sowie  die  Aufnahme
von  Vermögensverzeichnissen  dem  Gerichtsschreiber  oder,  soweit  der  Gerichtsvollzieher
  nicht  schon  kraft  reichsgesetzlicher  Vorschrift  hierzu  befugt  ist,  dem  Gerichtsvollzieher.


40.  Durch  die  88  37  bis  39  werden  die  Vorschriften  nicht  berührt,  wonach
Geschäfte  der  dort  bezeichneten  Art  nur  von  den  Gerichten,  nur  von  den  örtlich  zuständigen
Gerichten  oder  nur  von  anderen  Behörden  oder  Beamten,  oder  wonach  sie  außer  von  den
Amtsgerichten  und  Notaren  auch  von  anderen  Behörden  oder  Beamten  vorgenommen
werden  können.

Zeugnisse  und  beglaubigte  Abschriften  aus  den  Akten,  öffentlichen  Büchern  und
Registern  der  Gerichte  sollen  von  den  Notaren  in  der  Regel  nicht  ertheilt  werden.

8  41.  Für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  sind  außer  den  Amtsgerichten
  und  den  Notaren  die  Gerichtsschreiber  der  Amtsgerichte  zuständig.

&amp;amp;42.  Für  die  Beglaubigung  einer  Abschrift  sind  auch  die  Richter,  Assessoren,
Referendare  und  Gerichtsschreiber  des  Oberlandesgerichts  und  der  Landgerichte  sowie  die

JS  P’S  DO

□  —
        <pb n="258" />
        —  226  —

Gerichtsvollzieher  zuständig.  Sie  sollen  eine  Abschrift  nur  beglaubigen,  wenn  sich  die
vorgelegte  oder  vorliegende  Schrift  (Hauptschrift)  oder  die  Abschrift  bei  den  Akten  des
Gerichts  oder  der  Gerichtsvollzieherei  befindet  oder  wenn  die  Abschrift  für  diese  Akten
bestimmt  ist.

43.  Eine  gerichtliche  Beurkundung  ist  nicht  deshalb  unwirksam,  weil  der  beurkundende
  Beamte  sie  außerhalb  der  Grenzen  seines  Bezirks  vorgenommen  hat.

#44.  Für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  im  §  1720  Absatz  2  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkunden  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
ist  der  Standesbeamte,  der  die  Geburt  des  Kindes  oder  die  Eheschließung  der  Eltern  des
Kindes  beurkundet  hat,  auch  dann  zuständig,  wenn  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  nicht
bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder  bei  der  Eheschließung  erfolgt.

II.  Beurkundung.

§  45.  Für  die  gerichtliche  und  die  notarielle  Beurkundung  gelten,  soweit  nicht
etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  §§  46  bis  61.

Dieselben  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Beurkundung
durch  eine  andere  Behörde  oder  einen  anderen  Beamten  als  durch  ein  Amtsgericht  oder
einen  Notar  erfolgt.

Die  nach  den  §§  3,  39,  99  statthafte  Uebertragung  eines  richterlichen  Geschäfts
auf  einen  anderen  Beamten  schließt  die  Ermächtigung  zur  Errichtung  der  erforderlichen
Urkunde  in  sich.

46.  Die  Urkunden  sind  in  deutscher  Sprache  zu  errichten.

Sie  müssen  Ort  und  Tag  enthalten  und  von  dem  Richter  oder  dem  Notar  und
wenn  der  Richter  einen  Gerichtsschreiber  zugezogen  hat,  auch  von  diesem  unterschrieben
werden.

Urkunden,  die  zur  Hinausgabe  an  einen  Betheiligten  bestimmt  sind,  sollen  mit
Siegel  oder  Stempel  versehen  werden.

8  47.  Die  Unterschrift  des  Notars  soll  mit  der  im  Siegel  oder  Stempel  enthaltenen
Wiedergabe  seines  Namens  übereinstimmen.

Der  Unterschrift  soll  die  amtliche  Eigenschaft  des  Notars  als  Königlich  Sächsischer
Notar  beigefügt  werden.

#48.  Macht  der  Richter  oder  der  Notar  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts

Wahrnehmungen,  die  geeignet  sind,  Zweifel  an  der  erforderlichen  Geschäftsfähigkeit  zu
begründen,  so  soll  er  dies  im  Protokolle  feststellen.
        <pb n="259" />
        —  227  —

Sonstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit  des  Geschäfts  soll  der  Richter  oder  der  Notar
den  Betheiligten  mittheilen.  Gelingt  es  nicht,  die  Zweifel  zu  beseitigen,  so  sind  die
Mittheilung  und  die  von  den  Betheiligten  darauf  abgegebenen  Erklärungen  im  Protokolle
festzustellen.

Die  Beurkundung  ist  abzulehnen,  wenn  das  Geschäft  gegen  ein  gesetzliches  Verbot
oder  gegen  die  guten  Sitten  verstößt  oder  wenn  es  offenbar  ungültig  ist.

49.  Ist  ein  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  Betheiligter  taub,  so  soll
ihm  das  Protokoll  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  es  nicht  verlangt.
In  dem  Protokolle  soll  festgestellt  werden,  daß  die  Vorlegung  geschehen  ist.

Kann  der  Taube  Geschriebenes  nicht  lesen,  so  soll  eine  Vertrauensperson  zugezogen
werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen  vermag.  Vertrauensperson  kann  auch  der
Gerichtsschreiber,  der  zugezogene  zweite  Notar,  ein  zugezogener  Zeuge  oder  einer  der
Betheiligten  sein.  In  dem  Protokolle  soll  festgestellt  werden,  daß  der  Taube  nach  der
Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  die  Vertrauensperson  verstanden  hat.  Das
Protokoll  soll  auch  von  der  Vertrauensperson  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

&amp;amp;50.  Der  Richter  kann  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  an  Stelle  des
Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen,  deren  Zuziehung  im  §  169  des  Reichsgesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgeschrieben  ist,  eine  Ortsgerichtsperson
  als  Urkundsperson  zuziehen.

&amp;amp;5  1.  Eine  Beurkundung,  die  ein  Rechtsgeschäft  nicht  zum  Gegenstande  hat,  soll
durch  Protokoll  erfolgen,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Als  bei  der  Beurkundung  betheiligt  ist  derjenige  anzusehen,  dessen  Erklärung,  Handlung
  oder  Aussage  beurkundet  werden  soll.

#52.  Das  Protokoll  soll  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  und  der  mitwirkenden
Personen  sowie  das  Ergebniß  der  Verhandlung  oder  die  Darstellung  des  Vorganges
enthalten.

Es  soll  angeben,  ob  der  Richter  oder  der  Notar  die  Betheiligten  kenne  oder,  sofern
es  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  er  sich  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  verschafft
hat.  Kann  er  sich  diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,
  was  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  aufgenommen
  werden.

53.  Das  Protokoll  soll  den  Betheiligten  vorgelesen  oder  zur  Durchsicht  vorgelegt
werden.  Es  soll  darin  bemerkt  werden,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt
ist  oder  welche  Einwendungen  erhoben  worden  sind.

Das  vorgelesene  oder  zur  Durchsicht  vorgelegte  Protokoll  soll  von  den  Betheiligten
eigenhändig  unterschrieben  werden.

1899.  33
        <pb n="260" />
        —  228  —

54.  Bei  der  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  sowie  bei  der  Anlegung
oder  der  Abnahme  von  Siegeln  kann  der  Richter  oder  der  Notar  davon  absehen,  das
Protokoll  den  Betheiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.  Das  Gleiche  gilt
für  die  Errichtung  einer  öffentlichen  Urkunde  in  den  Fällen  des  §  28  Absatz  3,  des  §  33
Absatz  1,  des  §  39  Absatz  3,  des  §  47  Absatz  3  und  des  §  51  Absatz  1  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt.

§&amp;amp;  55.  Wird  in  der  Versammlung  einer  Genossenschaft,  eines  Vereins,  einer  Gewerkschaft
  oder  einer  Gesellschaft  die  Verhandlung  beurkundet,  so  gelten  die  Theilnehmer
an  der  Versammlung  nicht  als  Betheiligte.

In  der  Versammlung  ist  ein  Verzeichniß  der  Theilnehmer  mit  Angabe  ihres  Namens
und  Wohnorts  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  vor  der  ersten  Abstimmung  zur  Einsicht
auszulegen;  es  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben.

Das  Verzeichniß  sowie  die  Belege  über  die  ordnungsmäßige  Berufung  der  Versammlung
  sind  dem  Protokolle  beizufügen.  Die  Beifügung  der  Belege  kann  unterbleiben,
wenn  die  Belege  unter  Angabe  ihres  Inhalts  in  dem  Protokoll  aufgeführt  werden.

*56.  Ein  Zeugniß  darf  der  Richter  oder  der  Notar  nur  über  Thatsachen  ausstellen,
  die  er  wahrgenommen  hat.  Das  Zeugniß  soll  ergeben,  worauf  die  Kenntniß  des
Richters  oder  des  Notars  von  der  bezeugten  Thatsache  beruht.

&amp;amp;57.  Daß  jemand  lebt  oder  zu  einer  bestimmten  Zeit  gelebt  hat,  darf  der  Richter
oder  der  Notar  nur  bezeugen,  wenn  er  sich  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  verschafft  hat.

Lebenszeugnisse,  für  die  nach  den  Satzungen  einer  Versicherungsgesellschaft,  einer
Rentenbank  oder  einer  ähnlichen  Anstalt  geringere  Förmlichkeiten  nachgelassen  sind,
dürfen  in  der  satzungsgemäßen  Form  ausgestellt  werden,  wenn  aus  dieser  erhellt,  daß  sie
nur  zum  Gebrauche  bei  der  in  Frage  stehenden  Anstalt  bestimmt  sind.

#5  .  Die  Beglaubigung  einer  Abschrift  geschieht  durch  einen  unter  die  Abschrift
zu  setzenden  Vermerk,  der  die  Uebereinstimmung  mit  der  Hauptschrift  bestätigt.

59.  Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  einer  Unterschrift  soll  nur
erfolgen,  wenn  der  Richter  oder  der  Notar  den  die  Unterschrift  Vollziehenden  oder  Anerkennenden
  (den  Betheiligten)  kennt  oder  sich  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  verschafft
hat.  Das  Gleiche  gilt  für  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  eines  Handzeichens.

Wahrnehmungen,  die  geeignet  sind,  Zweifel  an  der  erforderlichen  Geschäftsfähigkeit
des  Betheiligten  zu  begründen,  sollen  in  dem  Beglaubigungsvermerke  festgestellt  werden.

Auf  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  durch  den  Gerichtsschreiber  finden
auch  die  Vorschriften  des  §  183,  Absatz  1,  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="261" />
        —  229  —

*  60.  Auf  die  Zustellung  einer  Erklärung  durch  den  Notar  finden  die  für  die  Zustellung
  von  Amtswegen  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.  An  die  Stelle  des  Gerichtsschreibers  tritt  der  Notar.

Es  genügt,  daß  die  Erklärung  von  dem  Antragsteller  unterschrieben  ist.

6  61.  Beurkundungen,  die  im  Lauf  eines  gerichtlichen  Verfahrens  vorkommen,
erfolgen  durch  Protokoll  oder  durch  Vermerk  zu  den  Gerichtsakten.  Das  Justiz-Ministerium
  kann  die  Wahl  der  einen  oder  der  anderen  Form  vorschreiben.

III.  Verwahrung  und  Ausfertigung  der  Protokolle.

62.  Die  Urschriften  der  Protokolle  sind,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
von  dem  Gericht  oder  dem  Notar  in  Verwahrung  zu  behalten.

Ein  Protokoll  über  die  Ertheilung  einer  Vollmacht,  einer  Einwilligung  oder  einer
Genehmigung,  über  die  Erklärung  einer  Quittung,  einer  Kündigung,  eines  Widerrufs
oder  eines  Rücktritts  oder  über  eine  andere  einseitige  Erklärung,  welche  die  Aenderung
eines  Rechtsverhältnisses  bezweckt,  darf  auf  Ansuchen  dem  Antragsteller  oder  nach  dessen
Bestimmung  einem  Anderen  in  Urschrift  ausgehändigt  werden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
das  Protokoll  zum  Gebrauch  im  Auslande  bestimmt  ist;  hat  das  Protokoll  einen  Vertrag

zum  Gegenstande,  so  ist  eine  Ausfertigung  zurückzubehalten,  welche  die  Stelle  der
Urschrift  vertritt.

63.  Das  Gericht  oder  der  Notar,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift  eines
Protokolls  befindet,  hat  auf  Antrag  Ausfertigungen  und  einfache  oder  beglaubigte  Abschriften
  zu  ertheilen.

Antragsberechtigt  ist,  sofern  nicht  in  dem  Protokoll  oder  durch  Erklärung  gegenüber
dem  Gericht  oder  dem  Notar  etwas  Anderes  bestimmt  ist,

1.  wer  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  im  eigenen  Namen  vorgenommen  hat  oder  in
dessen  Namen  das  Rechtsgeschäft  von  einem  Anderen  vorgenommen  worden  ist,

2.  wer  die  Beurkundung  beantragt  hat,

3.  der  Rechtsnachfolger  der  unter  1  und  2  Bezeichneten,

4.  bei  Beurkundungen,  die  ein  Rechtsgeschäft  nicht  zum  Gegenstande  haben,  wer  ein
berechtigtes  Interesse  darlegt.

Der  Antragsberechtigte  darf  auch  die  Urschrift  des  Protokolls  einsehen.

Auf  die  Einsicht  der  Akten  des  Notars  und  auf  die  Ertheilung  von  Abschriften
daraus  finden  außerdem  die  Vorschriften  des  §  34  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

§64.  Die  Ausfertigung  eines  Protokolls  soll  Ort  und  Tag  der  Ertheilung  sowie
die  Angabe,  für  wen  sie  bestimmt  ist,  enthalten.
33“
        <pb n="262" />
        —  230  —

865.  Der  Gerichtsschreiber  soll  Ausfertigungen  und  Abschriften  der  gerichtlichen
Protokolle  nur  auf  Anordnung  des  Gerichts  ertheilen.

Die  Ausfertigung  des  Protokolls  über  eine  gerichtliche  Beurkundung,  die  ein  Rechts—
geschäft  nicht  zum  Gegenstande  hat,  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und
mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen;  auf  Antrag  kann  das  Protokoll  auch  auszugsweise
ausgefertigt  werden.

s66.  Die  Ausfertigung  des  Protokolls  über  eine  notarielle  Beurkundung  ist  von
dem  Notar  unter  Beifügung  seiner  amtlichen  Eigenschaft  als  Königlich  Sächsischer  Notar
zu  unterschreiben  und  mit  Siegel  oder  Stempel  zu  versehen;  auf  Antrag  kann  das
Protokoll  auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

867.  Weigert  sich  der  Notar,  eine  Ausfertigung  oder  eine  Abschrift  zu  ertheilen
oder  Einsicht  seiner  Akten  zu  gestatten,  so  findet  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das
Landgericht  statt,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Notar,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  oder  bei
dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.  Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer
Schrift  oder  durch  Erklärung  zum  Protokoll  des  Notars  oder  des  Gerichtsschreibers  des
Beschwerdegerichts.

§68.  Die  Rechte  von  Behörden  oder  Beamten  und  von  anderen  als  den  im
§  62  Absatz  2,  §  63  Absatz  2,  3  bezeichneten  Personen  auf  Einsicht  oder  Aushändigung
der  gerichtlichen  und  notariellen  Urkunden  sowie  auf  Mittheilung  ihres  Inhalts  bleiben
unberührt.

Sechster  Abschnitt.
Notariat.

I.  Allgemeine  Vorschriften.

s69.  Zu  Notaren  werden  nur  Rechtsanwälte  ernannt.

Die  Ernennung  steht  dem  Justiz-Ministerium  zu.  Sie  erfolgt  für  einen  bestimmten
Ort  oder  Ortstheil  auf  so  lange  Zeit,  als  der  Ernannte  dort  seinen  Amtssitz  hat.

##70.  Der  zum  Notar  Ernannte  hat  bei  einem  beauftragten  Gericht  einen  Eid
dahin  zu  leisten,
daß  er  das  Amt  eines  Notars  nach  seinem  besten  Wissen  den  gesetzlichen  Vorschriften
  gemäß  mit  Fleiß  und  Gewissenhaftigkeit  ausüben  werde.
Im  Falle  anderweiter  Ernennung  genügt  die  Verpflichtung  des  Ernannten  mittels
Handschlags  an  Eidesstatt.
        <pb n="263" />
        —  231  —

Von  der  Verpflichtung  ab  ist  der  Notar  zur  Ausübung  des  Amtes  berechtigt.  Er
erhält  zum  Ausweis  einen  Pflichtschein.
Die  Ernennung  und  die  Verpflichtung  werden  öffentlich  bekannt  gemacht.

8  71.  Der  Notar  ist  befugt,  sein  Amt  im  ganzen  Königreich  auszuüben.  Er  darf
seinen  Dienst  nicht  verweigern,  wenn  nicht  erhebliche  Gründe  vorliegen.

8  72.  Der  Notar  soll  sich,  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§  170,  171  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  der  Ausübung
seines  Amtes  enthalten

1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem  Betheiligten
in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  oder  als  gesetzlicher
  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

&amp;amp;  73.  Dem  Notar  werden  von  dem  Justiz-Ministerium  ein  Siegel  und  ein
Stempel  verliehen.  Sie  enthalten  den  Familiennamen  des  Notars  mit  oder  ohne  Vornamen,
  seine  amtliche  Eigenschaft,  seinen  Amtssitz  und  das  Königlich  Sächsische  Wappen.
Die  Kosten  trägt  der  Notar.

Bisher  verliehene  Siegel  und  Stempel,  in  denen  der  Amtssitz  nicht  angegeben  ist,
dürfen  fortbenutzt  werden.

#774.  Der  Notar  ist  zur  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses  verpflichtet.

75.  Die  Amtssprache  der  Notare  ist  die  deutsche.  Eide  werden  von  einer  Person,
die  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  ist,  in  der  ihr  geläufigen  Sprache  geleistet.

§&amp;amp;  76.  Der  von  dem  Notar  bei  der  Beurkundung  zugezogene  Dolmetscher  hat,
soweit  nicht  auf  seine  Beeidigung  verzichtet  werden  kann  und  verzichtet  wird,  einen  Eid
dahin  zu  leisten,

daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.

Ist  der  Dolmetscher  von  einem  sächsischen  Gerichte  für  Uebertragungen  der  in  Frage

kommenden  Art  im  allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

&amp;amp;  77.  Auf  die  Abnahme  von  Eiden  und  auf  die  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

&amp;amp;#  7,.Der  Notar  führt  ein  Geschäftsregister,  in  das  seine  Amtshandlungen,  mit
Ausnahme  der  Wechselproteste,  unter  laufenden  Nummern  nach  der  Zeitfolge  eingetragen
werden.  Am  Ende  des  Kalenderjahres  ist  das  Geschäftsregister  abzuschließen.
        <pb n="264" />
        —  232  —

Das  Weitere  über  die  Einrichtung  des  Geschäftsregisters  und  über  die  Aktenhaltung
wird  durch  Verordnung  bestimmt.

Auf  jeder  von  dem  Notar  errichteten  Urkunde  und  auf  jeder  Ausfertigung  oder
Abschrift  einer  solchen  soll  die  Nummer  vermerkt  sein,  unter  der  die  Amtshandlung  im
Geschäftsregister  eingetragen  ist.

II.  Disziplinargewalt  über  die  Notare.

8  79.  Dienst-  und  Aufsichtsbehörde  des  Notars  ist  der  Präsident  des  Landgerichts,
in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  in  höherer  Ordnung  der  Präsident  des
Oberlandesgerichts;  oberste  Dienst=  und  Aufsichtsbehörde  ist  das  Justiz-Ministerium.

Die  Dienstbehörde  ist  zu  Erinnerungen  und  Weisungen  an  den  Notar  sowie  zur
Revision  seiner  Geschäftsführung  befugt.  Sie  kann  den  Notar  zur  Erledigung  einer  verzögerten
  Amtshandlung  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Der  Festsetzung  der  Strafe
muß  deren  schriftliche  Androhung  vorangehen.  Der  Gesammtbetrag  der  Strafen  darf
dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

0.  Ein  Notar,  der
1.  die  Pflicht  gewissenhafter  Ausübung  seiner  Amtsthätigkeit  verletzt,  oder
2.  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens  oder
des  Vertrauens,  die  sein  Amt  erfordern,  unwürdig  zeigt,
unterliegt  der  Disziplinarbestrafung.  «

Isl.Disziplinarstrafensind
1.  Warnung;
2.  Verweis;
3.  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark;
4.  Entfernung  aus  dem  Amte.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.

##  2.  Warnung,  Verweis  oder  Geldstrafe  werden  von  der  Disziplinarkammer  für
Notare  durch  Beschluß  verfügt.  Der  Beschluß  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem
Notar  bekannt  zu  machen.  Vor  der  Beschlußfassung  ist  dem  Notar  Gelegenheit  zur
Rechtfertigung  zu  geben.  Der  Beschluß,  durch  den  die  Anschuldigung  für  unbegründet
erklärt  wird,  ist  dem  Notar  und,  wenn  dessen  Bestrafung  beantragt  worden  war,  dem
Antragsteller  bekannt  zu  machen.

Gegen  den  eine  Strafe  verfügenden  Beschluß  der  Disziplinarkammer  steht  dem  Notar
die  Beschwerde  an  den  Disziplinarhof  für  Notare  zu.  Die  Beschwerde  kann  auf  neue
Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.  Sie  ist  binnen  zwei  Wochen  von  der  Bekanntmachung
  des  Beschlusses  ab  bei  der  Kammer  einzulegen.  Der  Disziplinarhof  hat,  soweit
        <pb n="265" />
        —  233  —

das  Rechtsmittel  begründet  ist,  unter  Aufhebung  des  Beschlusses  in  der  Sache  selbst  zu
entscheiden.  Die  Entscheidung  ist  dem  Notar  und,  wenn  die  Anschuldigung  für  un—
begründet  erklärt  wird,  dem  Antragsteller  bekannt  zu  machen.

Auf  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  nur  durch  Urtheil  der  Disziplinarkammer  er—
kannt  werden.  Gegen  das  Urtheil  findet  Berufung  an  den  Disziplinarhof  statt.  Die
Berufung  ist  binnen  zwei  Wochen  einzulegen.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Disziplinarhofes  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

883.  Die  Disziplinarkammer  für  Notare  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Landgerichts,
  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  und  zwei  Notaren.

Der  Disziplinarhof  für  Notare  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts,
einem  Senatspräsidenten  oder  einem  Rathe  desselben  Gerichts  und  drei  Notaren.

Jeder  Notar,  der  Mitglied  der  Disziplinarkammer  oder  des  Disziplinarhofs  ist,
erhält  einen  Stellvertreter.

In  der  Disziplinarkammer  führt  der  Präsident  des  Landgerichts,  in  dem  Disziplinar—
hofe  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  den  Vorsitz.  Im  Falle  der  Verhinderung
wird  der  Präsident  des  Landgerichts  durch  den  im  §  65  Absatz  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  bezeichneten  Direktor,  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  durch  den  in  den
88§  121,  65  Absatz  2  desselben  Gesetzes  bezeichneten  Senatspräsidenten  vertreten.

Die  zu  Mitgliedern  der  Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofs  berufenen
Notare,  ihre  Stellvertreter  und  das  aus  den  Senatspräsidenten  oder  Räthen  des  Oberlandesgerichts
  zu  entnehmende  Mitglied  des  Disziplinarhofs  werden  für  je  drei  Geschäftsjahre
  von  dem  Könige  ernannt.  Notare,  die  Mitglieder  oder  stellvertretende  Mitglieder
der  Disziplinarkammer  sind,  können  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  oder  stellvertretende  Mitglieder
  des  Disziplinarhofs  sein.

#4.  Auf  das  Disziplinarverfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§  20  bis  23
und,  wenn  die  Entfernung  des  Notars  aus  dem  Amte  in  Frage  kommt,  die  Vorschriften
der  §§  27  bis  45  des  Gesetzes,  das  Dienstverhältniß  der  Richter  betreffend,  vom  20.  März
1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  31  flg.)  entsprechende  Anwendung.

Die  Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  auf  Grund  des  §  80  Nr.  2  ist  so  lange
zu  beanstanden  oder  das  eingeleitete  Verfahren  so  lange  auszusetzen,  als  wegen  derselben
Thatsachen  wider  den  Notar  in  seiner  Eigenschaft  als  Rechtsanwalt  ein  ehrengerichtliches
Verfahren  anhängig  ist.

Wird  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  die  Anschuldigung  rechtskräftig  für  unbegründet
erklärt,  so  findet  ein  Verfahren  nach  §§  80  flg.  nicht  weiter  statt.  Ist  im  ehrengerichtlichen
  Verfahren  auf  Warnung,  Verweis  oder  Geldstrafe  erkannt,  so  wird  das  Verfahren
nach  §§  80  flg.  nur  dann  eingeleitet  oder  fortgestellt,  wenn  wegen  derselben  Thatsachen
        <pb n="266" />
        —  234  —

die  Entfernung  des  Notars  aus  dem  Amte  in  Frage  kommt;  auf  die  im  §  81  Nr.  1
bis  3  bezeichneten  Strafen  kann  in  dem  Verfahren  nicht  erkannt  werden.

III.  Verhinderung  des  Notars  und  Beendigung  seines  Amtes.

s#85.  Der  Notar  kann  für  die  Zeit,  während  deren  er  an  der  Ausübung  des
Amtes  verhindert  ist,  seine  Akten  und  Register  einem  anderen  Notar  im  Bezirke  desselben
oder  eines  benachbarten  Amtsgerichts  oder  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  er  seinen
Amtssitz  hat,  in  Verwahrung  geben.

Der  Notar  oder  das  Amtsgericht,  dem  die  Akten  in  Verwahrung  gegeben  sind,  hat
an  Stelle  des  Verhinderten  Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  ertheilen  sowie  Einsicht
der  Akten  zu  gestatten.

Hat  ein  Notar  für  die  Dauer  seiner  Verhinderung  eine  Verwahrung  seiner  Akten
nach  Absatz  1  nicht  veranlaßt  und  wird  die  Vornahme  eines  der  im  Absatz  2  bezeichneten
Geschäfte  beantragt,  so  kann  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz
hat,  die  Akten  in  Verwahrung  nehmen  und  das  beantragte  Geschäft  erledigen.

Der  stellvertretende  Notar  ertheilt  die  Ausfertigungen  mit  seiner  Unterschrift  und
unter  seinem  Siegel  oder  Stempel.  Für  die  gerichtlichen  Ausfertigungen  gelten  die  Vorschriften
  des  §  182  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  und  der  §§  64,  65  dieser  Verordnung.  In  dem  Ausfertigungsvermerke  soll  der
Grund  der  Stellvertretung  angegeben  werden.

Die  Kosten  für  die  vom  Amtsgericht  erledigten  Geschäfte  sind  nach  der  Kostenordnung
für  Notare  zu  berechnen  und  fließen  in  die  Kasse  des  Amtsgerichts.

6.  Das  Amt  des  Notars  wird,  außer  durch  Entfernung  aus  dem  Amte  oder
durch  strafgerichtliches  Urtheil,  beendigt
1.  durch  die  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  erkannte  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft,
  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils;
2.  durch  Enthebung  vom  Amte;
.  durch  die  Feststellung  des  Justiz-Ministeriums,  daß  das  Amt  erloschen  ist.

&amp;amp;  7.  Die  Enthebung  des  Notars  vom  Amte  kann  verfügt  werden,

a)  wenn  er  entmündigt  worden  ist;

b)  wenn  er  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen
oder  geistigen  Kräfte  zu  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  geworden
  ist;

c)  wenn  er  in  Konkurs  verfallen  ist  oder  sich  in  ungeordneter  Vermögenslage  befindet
und  durch  die  Konkurseröffnung  oder  durch  die  ungeordnete  Vermögenslage  das
Ansehen,  das  sein  Amt  erfordert,  beeinträchtigt  wird.
        <pb n="267" />
        —  235  —

Das  Justiz-Ministerium  giebt  dem  Notar  oder  dem  für  ihn  bestellten  Vormund  oder
Pfleger  unter  Mittheilung  der  Gründe,  aus  denen  die  Enthebung  für  gerechtfertigt
erachtet  wird,  sowie  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  einem  Monate  die  Niederlegung
des  Amtes  anheim.  Erfolgt  die  Niederlegung  nicht,  so  entscheidet  auf  Antrag  eines
Beauftragten  des  Justiz-Ministeriums  der  Disziplinarhof  für  Notare  nach  Gehör  des
Notars  oder  seines  Vormundes  oder  Pflegers  endgültig  darüber,  ob  die  Voraussetzungen
  der  Enthebung  gegeben  seien.  Auf  Grund  der  gegen  den  Notar  ausfallenden
Entscheidung  wird  die  Enthebung  durch  das  Justiz-Ministerium  verfügt.

Die  Beendigung  des  Amtes  tritt  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  dem  die  Verfügung
dem  Notar  oder  seinem  Vormund  oder  Pfleger  durch  das  vom  Justiz-Ministerium  beauftragte
  Gericht  bekannt  gemacht  wird.

&amp;amp;  88.  Nach  Anheimgabe  der  Niederlegung  gemäß  §  87  Absatz  2  kann  das  Justiz-Ministerium
  die  vorläufige  Enthebung  des  Notars  vom  Amte  verfügen,  wenn  durch  die
Fortsetzung  der  Amtsausübung  die  öffentliche  Rechtssicherheit  gefährdet  würde.

&amp;amp;9.  Ist  gegen  einen  Notar  im  strafgerichtlichen  Verfahren  die  Untersuchungshaft
verhängt  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens,  wegen  dessen  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  erkannt  werden  kann,  die  Voruntersuchung  oder  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  beschlossen  oder  im  Disziplinarverfahren  ein  auf  Entfernung  aus  dem
Amte  lautendes  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil  ergangen,  so  tritt  bis  zur  Beendigung
des  Straf=  oder  Disziplinarverfahrens  die  vorläufige  Enthebung  des  Notars  vom  Amte
von  Rechtswegen  ein.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  wider  den  Notar  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  ein  auf  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  lautendes  noch  nicht  rechtskräftiges
  Urtheil  ergangen  ist.

90.  Ist  der  Notar  vorläufig  vom  Amte  enthoben,  so  hat  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  er  seinen  Amtssitz  hat,  sofort  das  Siegel  und  den  Stempel  des  Notars  in
Verwahrung  zu  nehmen.

Wegen  der  Vertretung  des  Notars  während  der  vorläufigen  Enthebung  finden  die
Vorschriften  des  §  85  Anwendung.

§  91.  Das  Justiz-Ministerium  stellt  das  Erlöschen  des  Amtes  fest:

a)  wenn  ihm  der  Notar  die  Absicht  angezeigt  hat,  das  Amt  niederzulegen;  es  kann
die  Feststellung  bis  nach  Ablauf  einer  nicht  länger  als  zwei  Monate  betragenden
Frist  aussetzen  und  verlangen,  daß  der  Notar  inzwischen  sein  Amt  noch  ausübe;

b)  wenn  der  Notar  seinen  Amtssitz  in  dem  bei  der  Ernennung  bestimmten  Orte  oder
Ortstheil  aufgegeben  hat.

1899.  34
        <pb n="268" />
        —  236  —

Die  Beendigung  des  Amtes  tritt  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  dem  die  Feststellung
dem  Notar  durch  das  vom  Justiz-Ministerium  beauftragte  Gericht  bekannt  gemacht  wird.

92.  Die  Beendigung  des  Amtes  eines  Notars  wird,  den  Fall  des  Todes  ausgenommen,
  öffentlich  bekannt  gemacht.

93.  Sobald  das  Amt  eines  Notars  beendigt  ist,  hat  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  er  bis  dahin  seinen  Amtssitz  hatte,  Akten,  Register,  Siegel  und  Stempel  des  Notars
in  seine  Verwahrung  zu  nehmen.  Auf  das  Amtsgericht  geht  damit  das  Recht  und  die
Pflicht  über,  Ausfertigungen  und  Abschriften  aus  den  Akten  des  Notars  zu  ertheilen
sowie  Einsicht  der  Akten  zu  gestatten.

Wegen  der  Ausfertigungen  und  wegen  der  Kosten  gilt  das  im  §  85  Absatz  4
Satz  2,  3,  Absatz  5  Bestimmte.

8  94.  Wird  ein  Rechtsanwalt  für  einen  Ort  oder  Ortstheil  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes,
  in  dem  er  früher  oder  bisher  das  Amt  eines  Notars  ausübte,  von  neuem
zum  Notar  ernannt,  so  kann  ihm  das  Justiz-Ministerium  die  in  Verwahrung  des  Amtsgerichts
  übergegangenen  Akten  und  Register  zur  eigenen  Verfügung  wieder  aushändigen
lasen.  IV.  Notare  des  älteren  Rechtes.

95.  Die  Notare  des  älteren  Rechtes  stehen  fortan  den  von  dem  Justiz-Ministerium
ernannten  gleich.  Sie  haben  sich  eines  der  Vorschrift  des  §  73  Absatz  1  entsprechenden
Siegels  und  Stempels  zu  bedienen;  Siegel  und  Stempel  werden  ihnen  auf  ihren  Antrag
und  auf  ihre  Kosten  von  dem  Justiz-Ministerium  verliehen.  Ihre  bisherigen  Siegel
und  Stempel  werden  eingezogen.

Siebenter  Abschnitt.
Ortsgerichtspersonen.

&amp;amp;  96.  Die  Ortsgerichtspersonen  sind  zuständig  für  Schätzungen  und  für  die  Abgabe
von  Gutachten,  die  keine  besonderen  Fachkenntnisse  erfordern.
Sie  sind  ferner  zuständig,  auf  Ansuchen  der  Betheiligten

1.  Vermögensverzeichnisse  aufzunehmen;

2.  öffentliche  freiwillige  Versteigerungen  von  beweglichen  Sachen,  von  Forderungen
und  Rechten,  von  Früchten  auf  dem  Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme
vorzunehmen  und  zu  beurkunden;

3.  Siegel  anzulegen  und  abzunehmen;

4.  den  Verkehr  der  Betheiligten  mit  dem  Amtsgericht  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  zu  vermitteln;

5.  Urkundspersonen  in  den  Fällen  des  §  123  Absatz  1  der  Konkursordnung  zu  sein.
        <pb n="269" />
        —  237  —

§  97.  Für  die  Sicherung  eines  Nachlasses  sind  die  Ortsgerichtspersonen  zuständig,
wenn  das  Bedürfniß  innerhalb  ihres  Bezirkes  entsteht  und  nicht  schon  das  Amtsgericht
eingeschritten  ist.  Insbesondere  können  sie  zum  Zwecke  der  Sicherung  Siegel  anlegen
und  Geld,  Kostbarkeiten,  Werthpapiere  und  andere  Urkunden  an  sich  nehmen.  Die  Be—
stellung  eines  Nachlaßpflegers  bleibt  dem  Amtsgerichte  vorbehalten.

Die  Ortsgerichtspersonen  haben  unverzüglich  die  zur  Sicherung  des  Nachlasses
ergriffenen  Maßregeln  dem  Amtsgericht  anzuzeigen  und  Verfügungen  von  Todeswegen
sowie  Geld,  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere,  die  sie  im  Nachlasse  vorfinden,  dorthin
abzuliefern.

In  zweifelhaften  Fällen  haben  die  Ortsgerichtspersonen,  wenn  sie  davon  absehen,
Sicherungsmaßregeln  zu  treffen,  dem  Amtsgerichte  den  Sachverhalt  anzuzeigen.

98.  Die  Abänderung  einer  von  den  Ortsgerichtspersonen  zur  Sicherung  eines
Nachlasses  getroffenen  Maßregel  ist  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen,  dem  die  Orts—
gerichtspersonen  unterstehen.  Das  Amtsgericht  kann  auch  von  Amtswegen  eine  solche
Maßregel  aufheben  oder  beschränken.

Von  den  Ortsgerichtspersonen  angelegte  Siegel  sollen  in  der  Regel  nur  auf  An—
ordnung  des  Amtsgerichts  abgenommen  werden.

99.  Das  Antsgericht  kann  den  Ortsgerichtspersonen  die  im  §  96  Absatz  2
Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Geschäfte  sowie  die  Sicherung  eines  Nachlasses  übertragen.  Es
kann  sich  der  Beihülfe  der  Ortsgerichtspersonen  auch  in  anderen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bedienen,  insbesondere  die  Ertheilung  von  Auskunft  über
persönliche  oder  Besitz-Verhältnisse  verlangen.

100.  Bei  der  Aufnahme  eines  Vermögeusverzeichnisses,  bei  einer  freiwilligen
Versteigerung,  bei  der  Sicherung  eines  Nachlasses  und  bei  der  Anlegung  und  Abnahme
von  Siegeln  müssen  zwei  Ortsgerichtspersonen  mitwirken.  Ertheilt  das  Amtsgericht  den
Auftrag,  so  kann  es  die  Ausführung  durch  eine  Ortsgerichtsperson  nachlassen.

Im  Uebrigen  wird  die  dienstliche  Stellung  der  Ortsgerichtspersonen  durch  Verordnung
  geregelt.  Ueber  das  Verfahren  der  Ortsgerichtspersonen  kann  das  Justiz-Ministerium
  allgemeine  Bestimmungen  erlassen.

Achter  Abschnitt.
Hinterlegungen.
#  101.  Hinterlegungsstellen  sind  die  Amtsgerichte.
Auf  die  Hinterlegungssachen  finden  die  Vorschriften  der  §§  2,  5,  6,  8  bis  10  Satz  1,
§§  13,  14,  16,  18  bis  21,  23  bis  28  Absatz  1,  §§  29,  30  Absatz  1  Satz  1,
34
        <pb n="270" />
        —  238  —

§  34  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sowie
der  §§  1  bis  3,  46,  52,  53  dieser  Verordnung  entsprechende  Anwendung.

102.  Wird  Geld  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit  hinterlegt,
so  hat  die  Hinterlegungsstelle  den  hinterlegenden  Schuldner  unter  Bezugnahme  auf  §  382
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Erbringung  des  Nachweises  aufzufordern,  daß  und  an
welchem  Tage  der  Gläubiger  die  im  §  374  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebene
  Anzeige  von  der  Hinterlegung  empfangen  hat.  Die  Hinterlegungsstelle  ist
ermächtigt,  im  Namen  und  auf  Kosten  des  Schuldners  dem  Gläubiger  die  Hinterlegung
anzuzeigen,  wenn  ihr  der  Nachweis  nicht  innerhalb  drei  Monaten  nach  der  Aufforderung
erbracht  wird.  Die  Aufforderung  muß  einen  Hinweis  auf  diese  Rechtsfolge  enthalten.

Der  Nachweis  soll  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  zu  den  Akten  der
Hinterlegungsstelle  genommen  werden.

*  103.  Hinterlegtes  Geld  geht  in  das  Eigenthum  des  Staates  über.  Der  Empfangsberechtigte
  hat  gegen  den  Staat  einen  Anspruch  auf  Zahlung  einer  gleich  hohen  Geldsumme.

Anderes  als  kassenmäßiges  Geld  ist  zur  Hinterlegung  nur  anzunehmen,  wenn  es
Mündel-,  Kindes=  oder  Nachlaß-Vermögen  ist  oder  wenn  der  Schuldner,  der  zum  Zwecke
der  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit  hinterlegt,  durch  Zahlung  solchen  Geldes  erfüllen
darf.  Es  kann  in  kassenmäßiges  Geld  umgesetzt  werden;  als  hinterlegter  Betrag  ist  im
Falle  der  Umsetzung  nur  der  nach  Abzug  der  Kosten  erlangte  Reinerlös  zu  behandeln.

104.  Sind  Werthpapiere  hinterlegt,  so  ist  die  Hinterlegungsstelle  nicht  verpflichtet
1.  die  Ausloosung  oder  Kündigung  zu  überwachen;
2.  von  Amtswegen  für  Einziehung  fällig  gewordener  Stammbeträge,  Zinsen,  Renten
oder  Gewinnantheile  oder  für  Beschaffung  neuer  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheil
  -Scheine  zu  sorgen.

*  105.  Wer  darum  nachsucht,  daß  ihm  eine  hinterlegte  Sache  herausgegeben  werde,
muß  die  Berechtigung  zum  Empfange  nachweisen.  Soweit  die  Berechtigung  von  Thatsachen
  abhängt,  die  der  Hinterlegungsstelle  nicht  amtlich  bekannt  sind,  kann  die  Beibringung
öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunden  verlangt  werden.

Empfangsberechtigten,  die  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  wohnen,  kann  aufgegeben
werden,  daß  sie  einen  im  Deutschen  Reiche  wohnhaften  Empfangsbevollmächtigten  bestellen.

106.  Hat  der  Schuldner  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfang  einer  hinterlegten
  Sache  von  der  Bewirkung  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht,  so  muß  der
Gläubiger  die  Einwilligung  des  Schuldners  in  die  Herausgabe  beibringen.

*  107.  Die  Hinterlegungsstelle  ist  zur  Berücksichtigung  einer  durch  Verheirathung
des  Berechtigten,  durch  Abtretung  der  Forderung  oder  durch  sonstige  Umstände  einge-
        <pb n="271" />
        —  239  —

tretenen  Aenderung  in  der  Empfangsberechtigung  nur  verpflichtet,  wenn  die  Aenderung
ihr  von  einem  Betheiligten  unter  Bezugnahme  auf  die  Hinterlegung  schriftlich  angezeigt
worden  oder  dem  entscheidenden  Beamten  auf  Grund  amtlicher  Unterlagen  bekannt  ist.

*10  S,.  Die  Herausgabe  einer  hinterlegten  Sache  darf  nicht  abgelehnt  werden,

1.  wenn  sich  die  Empfangsberechtigung  des  Gesuchstellers  aus  dem  Antrag  auf  Annahme
  der  Sache  ergiebt;

2.  wenn  die  Empfangsberechtigung  des  Gesuchstellers  im  Verhältniß  zu  allen  anderen
Betheiligten  durch  rechtskräftige  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  festgestellt  ist;

3.  in  den  Fällen  des  §  109  der  Civilprozeßordnung,  wenn  das  Gericht  die  Rückgabe
der  Sicherheit  rechtskräftig  angeordnet  hat;

4.  wenn  alle  anderen  Betheiligten  in  die  Herausgabe  an  den  Gesuchsteller  willigen
oder  die  Herausgabe  an  ihn  beantragen;

5.  wenn  die  für  die  Rechtsangelegenheit,  in  der  die  Hinterlegung  erfolgt  ist,  zuständige
Behörde  die  Herausgabe  anordnet  oder  die  Hinterlegungsstelle  um  die  Herausgabe
an  eine  bestimmte  Person  oder  Stelle  ersucht.

Eine  Beschlagnahme  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  oder  eine  in  Bezug  auf  den
Anspruch  erlassene  einstweilige  Verfügung  ist  zu  berücksichtigen.

*  109.  Das  Justiz-Ministerium  kann  die  Hinterlegungsstelle  zur  Herausgabe  einer
hinterlegten  Sache  ermächtigen,  auch  wenn  der  Nachweis  der  Empfangsberechtigung  nicht
voll  geführt  ist.

*  110.  Die  Betheiligten  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  ihren
Ansprüchen  ausgeschlossen  werden,  wenn  eine  Sache  länger  als  dreißig  Jahre  hinterlegt  ist.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Sache  hinterlegt  worden  ist.

Eine  neue  dreißigjährige  Frist  beginnt  zu  laufen,

1.  wenn  ein  Betheiligter  vor  oder  nach  Ablauf  der  ersten  Frist  die  Fortdauer  des
Grundes  der  Hinterlegung  nachweist,  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der
Nachweis  erbracht  wird;

2.  wenn  ein  Gesuch  um  Herausgabe  der  hinterlegten  Sache  abgelehnt  worden  und
anzunehmen  ist,  daß  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Gesuchs  der  Grund  der
Hinterlegung  fortdauerte,  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  das  Gesuch
erledigt  wird;

3.  wenn  ein  Gesuch  um  Herausgabe  von  Zins-,  Renten-,  Gewinnantheils=  oder
Erneuerungsscheinen  hinterlegter  Werthpapiere  angebracht  worden  und  anzunehmen
  ist,  daß  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Gesuchs  der  Grund  der  Hinterlegung
  fortdauerte.
        <pb n="272" />
        —  240  —

111.  In  den  Fällen  der  §§  382,  1171  und  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
kann  das  Aufgebotsverfahren  nicht  vor  Ablauf  von  einunddreißig  Jahren  eingeleitet
werden.  Die  Frist  beginnt

1.  in  den  Fällen  des  §  382  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  dem  Ende  des  Monats,
in  dem  der  Gläubiger  die  Anzeige  des  Schuldners  oder  im  Falle  des  §  102
Absatz  1  Satz  2  dieser  Verordnung  die  Anzeige  der  Hinterlegungsstelle  von  der
Hinterlegung  empfangen  hat;

2.  in  den  Fällen  des  §  1171  und  des  §  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  der
Erlassung  des  Urtheils,  durch  das  der  Gläubiger  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
worden  ist.

112.  Ist  Mündel-,  Kindes-,  Familienanwartschafts=  oder  Lehnsvermögen  hinterlegt,
  so  kann  das  Aufgebotsverfahren  erst  eingeleitet  werden,  wenn  dreißig  Jahre  seit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Sache  hinterlegt  worden  ist,  und  zwanzig  Jahre  seit  dem
Schlusse  des  Jahres  verstrichen  sind,  in  dem  die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft  oder  die
elterliche  Gewalt  geendigt  hat  oder  in  dem  die  Sache  aufgehört  hat,  ein  Stück  des
Familienanwartschafts=  oder  Lehnsvermögens  zu  sein.

113.  Für  das  Aufgebotsverfahren  gelten  die  §§  948  bis  951,  953,  956  bis
959  der  Civilprozeßordnung  und  die  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften.

114.  Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  dem  die  Sache  hinterlegt  ist.

Das  Aufgebotsverfahren  wird  auf  Antrag  des  Staatsfiskus  oder  von  Amtswegen
eingeleitet.  Wird  der  Antrag  des  Staatesfiskus  abgelehnt,  so  findet  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.

&amp;amp;  115.  In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:
1.  die  Aufforderung,  die  Ansprüche  und  Rechte  spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,

2.  die  Androhung,  daß  die  Betheiligten,  wenn  die  Anmeldung  unterbliebe,
a)  bei  hinterlegtem  Gelde  mit  ihren  Ansprüchen  an  den  Staat,
b)  bei  anderen  Sachen  mit  ihren  Rechten  an  der  Sache  oder  mit  ihren  Ansprüchen
auf  Herausgabe  der  Sache  ausgeschlossen  werden  würden,
3.  die  Bestimmung  des  Aufgebotstermins.
Bekannten  Betheiligten  ist  eine  Ausfertigung  des  Aufgebots  zuzustellen.
Das  Aufgebot  ist  auch  in  die  Leipziger  Zeitung  einmal  einzurücken.

116.  Das  Ausschlußurtheil  ist  in  öffentlicher  Sitzung  zu  erlassen,  ohne  daß  es
eines  Antrags  bedarf.
        <pb n="273" />
        —  241  —

Mit  der  Verkündung  des  Urtheils  erlangt  der  Staat  das  Recht  zur  freien  Ver—
fügung  über  die  hinterlegte  Sache.  Bei  Hinterlegung  von  Geld  erlischt  der  im  §  103
Absatz  1  Satz  2  bezeichnete  Anspruch.

Eine  Anfechtungsklage  ist  gegen  den  Staatsfiskus  zu  erheben.

&amp;amp;  117.  Sind  nicht  mehr  als  dreißig  Mark  hinterlegt  oder  war  die  hinterlegte
Sache  zur  Zeit  der  Hinterlegung  nicht  mehr  als  dreißig  Mark  werth,  so  findet  kein
Aufgebotsverfahren  statt,  wenn  von  der  Hinterlegungsstelle  durch  Beschluß  festgestellt
wird,  daß  die  Voraussetzungen  gegeben  sind,  unter  denen  nach  den  Vorschriften  der
8§  110  bis  112  die  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  zulässig  wäre.  Die  Feststellung
hat  die  im  §  116  Absatz  2  angegebene  Wirkung;  sie  kann  mit  der  Klage  gegen  den
Staatsfiskus  angefochten  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  hinterlegte  Urkunden,  die  keine  Werthpapiere  sind.

Nach  der  Feststellung  sind  die  Urkunden  zu  vernichten,  soweit  nicht  das  Justiz-Ministerium
etwas  Anderes  anordnet.

Neunter  Abschnitt.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

#  118.  Das  Justiz-Ministerium  kann  über  das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  von
Vermögensverzeichnissen,  bei  der  Sicherung  von  Nachlässen  und  bei  der  Anlegung  und
der  Abnahme  von  Siegeln  allgemeine  Bestimmungen  treffen.  Das  Gleiche  gilt  für  das
Verfahren  bei  der  freiwilligen  Versteigerung  von  Grundstücken  sowie  von  Rechten,  für
welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.

119.  Eine  Sperrung  des  Grundbuchs  nach  §  143  des  bisherigen  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  findet  vom  1.  Januar  1900  ab  nicht  mehr  statt.  Im  übrigen  bleiben  die
Wirkungen  der  vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragenen  Verwahrungen  und  Verfügungsbeschränkungen
  unberührt.

120.  Eine  vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragene  Vormerkung  hat  die  Wirkung
einer  Vormerkung  im  Sinne  des  §  883  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

121.  Hat  sich  eine  eingetragene  Forderung  vor  dem  1.  Januar  1900  mit  dem
Eigenthum  an  dem  belasteten  Grundstück  in  einer  Person  vereinigt,  so  gilt  das  Gleiche,
wie  wenn  die  Vereinigung  nach  dem  1.  Januar  1900  eingetreten  wäre.

*122.  Die  auf  Grund  einer  nach  §  224  Satz  3  des  bisherigen  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,  §  149  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,
  vom  9.  Januar  1865  bewirkten  Eintragung  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde
        <pb n="274" />
        —  242  —

obliegende  Verpflichtung,  einem  Berechtigten  von  der  Veräußerung  oder  Verpfändung
des  zu  seinen  Gunsten  belasteten  Grundstückes  Nachricht  zu  geben,  fällt  weg.

&amp;amp;123.  Die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
und  dieser  Verordnung  finden  auf  verliehene  Bergbaurechte  und  auf  Kohlenbergbaurechte,
soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  entsprechende  Anwendung.

124.  Anträge  in  Grundbuchsachen,  die  am  Schlusse  des  Jahres  1899  noch  unerledigt
  sind,  werden  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  und  den  zur  Ausführung
  der  Grundbuchordnung  erlassenen  Vorschriften  behandelt.  Soweit  Eintragsbewilligungen
  und  sonstige  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärungen  dem  Grundbuchamte
  zu  dieser  Zeit  vorliegen,  sind  sie  hinreichend  nachgewiesen,  wenn  der  Nachweis
dem  bisherigen  Rechte  genügt.

*  125.  Soweit  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
  oder  eines  Beistandes  erforderlich  wird,  kann  ein  solcher  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1900  ab  schon  vor  diesem  Tage  bestellt  werden.  Auf  die  Berufung  und  Bestellung
  des  Gegenvormundes  und  des  Beistandes  finden  die  für  die  Berufung  und  Bestellung
  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

126.  Für  die  Einleitung  und  Durchführung  des  Erbtheilungsverfahrens  in  erster
Instanz  bleiben,  wenn  der  Erblasser  vor  dem  1.  Januar  1900  gestorben  ist,  die  bisherigen
  Vorschriften  maßgebend.

&amp;amp;127.  Für  das  Verfahren  wegen  Genehmigung  eines  vor  dem  1.  Januar  1900
geschlossenen  Vertrags,  durch  den  jemand  an  Kindesstatt  angenommen  oder  das  durch  die
Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß  wieder  aufgehoben  wird,  bleiben
die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend,  wenn  der  über  das  Genehmigungsgesuch  zu  erstattende
  Bericht  des  Amtsgerichts  vor  dem  1.  Januar  1900  bei  dem  Justiz-Ministerium
eingegangen  ist.

&amp;amp;128.  Wird  in  den  Fällen  des

§  23  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
und  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1861,  die  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  vom  30.  Dezember  1861  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  565),

§  152  Absatz  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  vom  1.  Mai  1889  (R.-G.-Bl.  S.  90),

§  1  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  betreffend
  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  vom  12.  Oktober  1892  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  408)  und
        <pb n="275" />
        —  243  —

8  128  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnen—
schiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  (R.-G.-Bl.  S.  336)
vor  dem  1.  Januar  1900  bei  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  eine  Frist  gesetzt,  die
erst  nach  dem  bezeichneten  Tage  abläuft,  so  ist  der  Auflage,  die  an  den  Betheiligten  gerichtet
  wird,  der  in  den  §§  132,  140  Ziffer  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgeschriebene  Inhalt  zu  geben.  Für  das  weitere
Ordnungsstrafverfahren  sind  die  Vorschriften  dieses  Reichsgesetzes  maßgebend.

&amp;amp;*129.  Für  die  Anfechtung  einer  Entscheidung  (Verfügung,  Beschluß),  die  in  einer
Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  in  einer  Hinterlegungssache  in  erster
oder  zweiter  Instanz  vor  dem  1.  Januar  1900  erlassen  worden  ist  oder  auf  Grund  der
Vorschrift  des  §  126  nach  dem  1.  Januar  1900  erlassen  wird,  für  die  Anfechtung  einer
in  einer  solchen  Angelegenheit  erlassenen  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  und  für
das  Rechtsmittelverfahren  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.  Als  vor  dem
1.  Januar  1900  erlassen  gilt  eine  der  Zustellung  oder  Bekanntmachung  bedürftige  Entscheidung
  auch  dann,  wenn  sie  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  zu  den  Akten  gebracht,
aber  erst  im  Jahre  1900  zugestellt  oder  bekannt  gemacht  wird.

Die  Beschwerde  oder  die  weitere  Beschwerde  ist  in  den  Fällen  des  Absatz  1  nach
dem  1.  Januar  1900  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Bekanntmachung  oder  Zustellung
der  Entscheidung  drei  Monate  verstrichen  sind.

*130.  Die  Vorschriften  der  §§  104  bis  110,  112  bis  117  dieser  Verordnung
finden  auch  auf  Hinterlegungen  Anwendung,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  erfolgt  und
noch  nicht  erledigt  sind.  Für  das  Aufgebotsverfahren  wegen  hinterlegter  Sachen  bleiben
jedoch  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend,  wenn  das  Aufgebot  vor  dem  1.  Januar

1900  auch  nur  einmal  in  die  Leipziger  Zeitung  oder  in  das  Amtsblatt  eingerückt
worden  ist.

*131.  Der  zweite  Satz  des  §  5  des  Gesetzes,  die  Regelung  der  durch  Aufhebung
des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse  betreffend,  vom  22.  Mai  1872
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  266)  wird  dahin  geändert:
Der  Mitbelehnte  kann  auch  schon  vor  Eintritt  des  Lehnsanfalls  für  seine
Forderung  aus  der  Abtretung  des  Lehens  die  Einräumung  einer  Sicherungshypothek
  an  dem  Lehngrundstücke  verlangen.

132.  Das  Gesetz,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  27.  Januar  1877,  und  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Sachen  der  nichtstreitigen
  Gerichtsbarkeit  enthaltend,  vom  1.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  59  flg.)  wird
dahin  geändert:

1899.  35
        <pb n="276" />
        schad
1

2.

—  244  —

J.  Die  88  10,  12,  31  werden  aufgehoben.
II.  Am  Schlusse  des  Gesetzes  werden  folgende  Vorschriften  angefügt:

§  31.  Sachverständige  und  Dolmetscher  für  Angelegenheiten  der  Gerichte
und  der  Notare  im  allgemeinen  zu  beeidigen  ist  Sache  der  Justizverwaltung.

§  32.  Eine  Ordnungsstrafe  darf  in  den  Nachlaß  des  Verurtheilten  nicht
vollstreckt  werden.

Der  Erlaß  von  Ordnungsstrafen  im  Gnadenwege  steht  nur  dem  Justiz-Ministerium
  zu.

§  33.  Bei  den  Gerichten  können  Vermerke  über  den  Eingang  und  Abgang
von  Schriften,  über  Bekanntmachung  von  Verfügungen,  Beschlüssen  und  Entscheidungen,
  über  Ausführung  amtlicher  Aufträge  und  über  Vorlegung  oder  Mittheilung
  von  Akten  von  jedem  gefertigt  werden,  der  bei  dem  Gericht  in

Pflicht  steht.

133.  Aufgehoben  werden,  soweit  es  nicht  schon  früher  geschehen  ist  und  unbeet

  der  Uebergangsvorschriften:

.l  die  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Erläuterten  Prozeßordnung  vom  10.  Januar
  1724;

die  Verordnung  der  Landesregierung,  vor  welchen  Gerichten  die  Zeugenverhöre
und  Eidesabnahmen  in  bürgerlichen  und  Strafsachen  geschehen  sollen,  vom
21.  März  1820  (Gesetz-Sammlung  S.  27  flg.);

das  Mandat  über  die  Eröffnung  und  Bekanntmachung  der  gerichtlich  erklärten
oder  niedergelegten  letzten  Willen  vom  30.  Oktober  1826  (Gesetz-Sammlung
S.  233  flg.);

die  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  8  des  Mandates,  die  Rekognition  von  Urkunden
vor  den  Königlichen  Gesandtschaften  im  Auslande  u.  s.  w.  betreffend,  vom  3.  September
  1827  (Gesetz-Sammlung  S.  127  flg.);

der  §  48  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.  März
1832  (Sammlung  der  Ges.  u.  Verordn.  S.  179);

das  Gesetz,  die  Rekognition  von  Urkunden  vor  den  auswärtigen  Konsuln  betreffend,
vom  13.  Juni  1840  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  104);

das  Gesetz,  die  kaufmännischen  Anweisungen  betreffend,  vom  7.  Juni  1849  (G.-u.
V.-Bl.  S.  110  flg.);

das  Gesetz,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,
vom  30.  Oktober  1861  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  307  flg.):
        <pb n="277" />
        11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

—  246  —
der  §  1994  des  bisherigen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

.  die  mit  ständischer  Genehmigung  oder  Ermächtigung  erlassenen  Verordnungen:

a)  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar
1865  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  3  flg.);

b)  die  fernere  Gültigkeit  dieser  Verordnung,  sowie  einige  andere  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  3.  August
1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  504  flg.);

c)  die  Ausstellung  von  Urkunden  über  Einträge  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
  betreffend,  vom  8.  November  1890  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  201f  flg.);

das  Gesetz,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen
bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom  20.  Mai  1867  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  131  flg.),  soweit  es  auf  die  Gerichte  Bezug  hat;

das  Gesetz,  die  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  betreffend,
vom  27.  Januar  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  7  flg.);

der  §  3  Absatz  3  des  Gesetzes,  vorläufige  Grundbuchseinträge  bei  Grundstückszusammenlegungen
  betreffend,  vom  1.  August  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  209);

das  Gesetz,  die  Zuständigkeit  der  Grund=  und  Hypothekenbehörden  bei  Grundstückshinzuschlagungen
  betreffend,  vom  1  4.  Januar  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  4  flg.);
der  §1  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zu  Protokollaufnahmen  und  zu  Beglaubigungen
betreffend,  vom  9.  April  1888  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  100);

das  Gesetz,  die  Beglaubigung  von  Privaturkunden  betreffend,  vom  4.  November
1890  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  164  flg.);

das  Gesetz,  die  Zustellung  und  Bestellung  von  Schriftstücken  in  Angelegenheiten
der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  betreffend,  vom  10.  November  1890  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  202  flg.);

die  §§  1  bis  77  der  Notariatsordnung  vom  5.  September  1892  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  352  flg.);

das  Gesetz,  die  Sicherung  der  Baugewerken  und  der  Bauhandwerker  betreffend,
vom  18.  Mai  1896  (G.-u.  V.-Bl.  S.  100).

134.  Soweit  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Vorschriften

verwiesen  ist,  die  durch  diese  Verordnung  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren
Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  dieser  Verordnung.

135.  Diese  Verordnung  tritt  mit  Ausnahme  der  §§  125,  128  am  1.  Januar

1900  in  Kraft.

35“
        <pb n="278" />
        —  246  —

Der  Antrag  auf  Verleihung  eines  neuen  Siegels  und  Stempels  gemäß  §  95  Satz  2
kann  von  den  Notaren  des  älteren  Rechtes  sogleich  nach  Verkündung  dieser  Verordnung
gestellt  werden.

Dresden,  den  24.  Juli  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Schurig.  Für  den  Minister:
Dr.  Vodel.
Kurth.

 

Nr.  46.  Verordnung

zur  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens;

vom  25.  Juli  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  am  1.  Januar  1900  in
Kraft  tretenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens  Folgendes  verordnet:

I.  Begründung  von  Verfügungen.

&amp;amp;  1.  Verfügungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Amtsgerichte  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  in  Hinterlegungssachen  sind  mit  Gründen  zu
versehen,  wenn  ein  Antrag  oder  ein  Gesuch  zurückgewiesen,  eine  Genehmigung  versagt
oder  über  Rechte  der  Betheiligten  entschieden  wird.

II.  Beschwerdeverfahren.

#&amp;amp;#2.  Wird  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gegen  eine  Verfügung,
  einen  Beschluß  oder  eine  Entscheidung  des  Amtsgerichts  Beschwerde  eingelegt,
so  kann  das  Beschwerdegericht  vor  der  Entscheidung  das  Amtsgericht  mit  der  etwa  erforderlichen
  weiteren  Aufklärung  beauftragen.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  dem  Amtsgericht  zu  übersenden  und  von
diesem  dem  Beschwerdeführer  und  den  etwaigen  weiteren  Betheiligten  bekannt  zu  machen.
        <pb n="279" />
        —  247  —

III.  Anzeigen  der  Standesbeamten.

83.  Die  Formulare  zu  den  nach  §  16  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  zu
erstattenden  Anzeigen  werden  dem  Standesbeamten  kostenfrei  von  dem  Amtsgericht  zur
Verfügung  gestellt,  in  dessen  Bezirk  der  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.

IV.  Verfahren  bei  Volljährigkeitserklärungen.

&amp;amp;  4.  Das  Gesuch  um  Volljährigkeitserklärung  ist  bei  dem  Vormundschaftsgericht
anzubringen,  das  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erörtert.  Sofern  es  thunlich  ist,  sollen
außer  den  Verwandten  oder  Verschwägerten  des  Minderjährigen  (Bürgerliches  Gesetzbuch
  §  1847)  der  Gegenvormund,  der  Mitvormund  und  der  Pfleger  und,  wenn  der
Antrag  von  dem  Minderzährigen  gestellt  ist,  der  gesetzliche  Vertreter  über  das  Gesuch
gehört  werden.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  das  Gesuch  unter  Beifügung  seines  Gutachtens  dem
Justiz-Ministerium  einzuberichten.  Das  Justiz-Ministerium  kann  die  Vervollständigung
der  Erörterungen  anordnen.

V.  Verfahren  bei  zwangsweiser  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft.

§&amp;amp;  5.  In  den  Fällen  des  §  32  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  bestimmen
sich  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  nach  dem  Gesetze  D  vom  30.  Januar  1835
sowie  nach  dem  Gesetze  vom  5.  Januar  1870.

Die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde  soll  die  rechtskräftig  erkannte  Auflösung
der  Aktiengesellschaft  oder  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  dem  Registergerichte
mittheilen.

VI.  Dispacheure.

6  6.  Dispacheure  werden  von  dem  Justiz-Ministerium  ein  für  allemal  bestellt  und
durch  ein  beauftragtes  Amtsgericht  in  Pflicht  genommen.  Die  Verpflichtung  wird  im
Justizministerialblatte  bekannt  gemacht.

VII.  Beurkundungen.

§&amp;amp;#  J.  Gerichtliche  Urkunden  sollen  die  Bezeichnung  des  Gerichts  enthalten,  dem  der
beurkundende  Beamte  angehört.  Der  Bezeichnung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Urkunde
sofort  zu  den  Akten  des  Gerichts  genommen  wird.

Notarielle  Urkunden,  die  außerhalb  des  Ortes,  an  dem  der  Notar  seinen  Amtssitz
hat,  errichtet  werden,  sollen  den  Ort  des  Amtssitzes  bezeichnen.

6#  Eine  Beurkundung  ist  auf  Ansuchen  aus  wichtigen  Gründen,  insbesondere
wegen  Erkrankung  eines  Betheiligten,  außerhalb  der  Amtsstelle  vorzunehmen.  Die  Vor—
        <pb n="280" />
        —  248  —

nahme  darf  nicht  unter  Berufung  darauf  abgelehnt  werden,  daß  in  dem  Hause,  in  dem
sie  erfolgen  soll,  jemand  von  einer  ansteckenden  Krankheit  befallen  ist.

8  9.  Der  Urkundsbeamte  soll  sich  vor  Beginn  der  Beurkundung  über  den  wahren
und  ernstlichen  Willen  der  Betheiligten  vergewissern  und,  wenn  ein  Betheiligter  von  der
Bedeutung  des  Vorganges  keine  klare  Vorstellung  hat,  die  nöthige  Belehrung  ertheilen.

8  10.  Wer  in  den  Diensten  eines  Betheiligten  steht,  soll  als  Zeuge  nur  zugezogen
werden,  wenn  andere  Personen  nicht  verfügbar  sind  und  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.

11.  Die  Beurkundung  der  Vorlegung  oder  Vorweisung  von  Gegenständen  soll
nicht  auf  solche  Eigenschaften  der  Gegenstände  erstreckt  werden,  deren  Beurtheilung  fachmännische
  Kenntnisse  erfordert.

*12.  Hat  der  Richter  oder  der  Notar  die  Errichtung  oder  die  Aufhebung  eines
Testaments  oder  eines  Erbvertrags  zu  beurkunden,  so  soll  er  dafür  sorgen,  daß  niemand
die  Handlung  störe  oder  auf  die  Selbstbestimmung  des  Erblassers  ungehörig  einwirke.

Er  soll,  wenn  er  von  der  Geschäftsfähigkeit  des  Erblassers  überzeugt  ist,  dies  im
Protokolle  feststellen.

Beabsichtigt  der  Erblasser  Anordnungen  zu  treffen,  die  gesetzlich  nicht  bestehen  können,
sich  widersprechen  oder  nicht  ausführbar  sind,  so  soll  der  Richter  oder  der  Notar  unter
Hinweis  auf  die  einschlagenden  Vorschriften  die  nöthige  Belehrung  ertheilen  und  daß
dies  geschehen  ist,  im  Protokolle  bemerken.

13.  Hat  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  im  Bezirk  eines  anderen  Königlich  Sächsischen
  Amtsgerichts,  so  soll  das  Amtsgericht  die  vor  ihm  erfolgte  Errichtung  oder  Aufhebung
  eines  Testaments  oder  eines  Erbvertrags  dem  anderen  Amtsgericht  anzeigen.
Die  gleiche  Anzeigepflicht  trifft  das  Amtsgericht,  dem  das  Testament  oder  der  Erbvertrag
eines  solchen  Erblassers  in  amtliche  Verwahrung  gegeben  wird.

In  der  Anzeige  ist  der  Erblasser  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
sowie  die  Nummer  des  Testamentenverzeichnisses  anzugeben.  Die  Absendung  der  Anzeige
soll  nebst  dem  Abgangstage  zu  den  Akten  vermerkt  werden.

§  14.  Der  Notar  soll  die  von  ihm  beurkundete  Aufhebung  eines  Testaments  oder
eines  Erbvertrags  dem  Amtsgericht  anzeigen,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  im  Königreiche
  Sachsen  seinen  Wohnsitz  hat.

In  der  Anzeige  ist  der  Erblasser  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
sowie  die  Nummer  des  Geschäftsregisters  anzugeben.  Die  Absendung  der  Anzeige  soll
nebst  dem  Abgangstage  zu  dem  Protokolle  vermerkt  werden.

15.  Verlangt  ein  Erblasser  die  Rückgabe  eines  von  dem  Amtsgerichte  verwahrten
Testaments  oder  Erbvertrags,  so  soll  über  das  Verlangen,  über  die  Art,  wie  sich  der
        <pb n="281" />
        —  249  —

Richter  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  des  Erblassers  verschafft  hat,  und  über  die
Rückgabe  ein  Protokoll  aufgenommen  werden.

16.  Vollmachten  und  Ausweise  über  die  Berechtigung  eines  gesetzlichen  Vertreters,
  die  bei  einer  durch  Protokoll  erfolgenden  Beurkundung  vorgelegt  werden,  sollen
in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  zu  dem  Protokolle  genommen  werden.

Umfaßt  das  Protokoll  mehrere  Bogen  oder  Bogen  und  einzelne  Blätter,  oder
gehören  Anlagen  dazu,  so  sind  sämmtliche  Theile  durch  Schnur  und  Siegel  zu  verbinden.

&amp;amp;  17.  Der  Vermerk  über  die  Beglaubigung  einer  Abschrift  soll  angeben,  ob  die
Hauptschrift  eine  Urschrift,  eine  Ausfertigung  oder  eine  beglaubigte  oder  einfache  Abschrift
sei.  Ist  die  Hauptschrift  eine  Ausfertigung  oder  eine  beglaubigte  Abschrift,  so  ist  der
Ausfertigungsvermerk  oder  der  Beglaubigungsvermerk  in  die  beglaubigte  Abschrift  aufzunehmen.


18.  Eine  auszugsweise  entnommene  Abschrift  darf  nur  beglaubigt  werden,  wenn

sie  hinreichend  erkennen  läßt,  an  welchen  Stellen  Theile  der  Schrift,  von  der  sie  entnommen
  wurde,  weggeblieben  sind.

8  19.  Finden  sich  in  der  Hauptschrift  Lücken,  Einschaltungen,  Durchstreichungen
oder  Auskratzungen,  oder  berechtigen  Umstände  zu  der  Annahme,  daß  der  ursprüngliche
Inhalt  der  Hauptschrift  sonst  Aenderungen  erlitten  habe,  so  ist  dies  im  Beglaubigungsvermerke
  zu  erwähnen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Papier  Einrisse  zeigt  oder  Verletzungen

  des  Zusammenhangs  der  aus  mehreren  Blättern  bestehenden  Hauptschrift  oder
ähnliche  Mängel  wahrnehmbar  sind.

*20.  Wird  von  dem  Gericht  in  den  Fällen  des  §  62  Absatz  2  der  Verordnung

vom  24.  Juli  1899  das  Protokoll  in  Urschrift  ausgehändigt,  so  ist  dies  zu  den  Gerichtsakten
  zu  bemerken.

&amp;amp;  21.  Wechselproteste  werden  in  Urschrift  hinausgegeben.

#22.  Die  äußere  Beschaffenheit  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  darf
keinen  Anlaß  zu  Zweifeln  geben.  Insbesondere  soll  sie  keine  Einschaltungen,  Durchstreichungen,
  Auskratzungen  oder  sonstige  Aenderungen  enthalten.  Lücken  oder  Zwischenräume
  werden  durch  Striche  ausgefüllt.

Zusätze,  Berichtigungen  oder  Aenderungen  sollen,  soweit  thunlich,  am  Ende  der
Urkunde  beigefügt  werden.  Sind  sie  am  Rande  vermerkt,  so  sollen  sie  bei  der  Stelle,
wohin  sie  gehören,  durch  ein  Verweisungszeichen  angedeutet  und  von  den  mitwirkenden
Personen  unterschrieben  werden;  der  Unterschreibung  bedarf  es  nicht,  wenn  sich  die
Zusätze,  Berichtigungen  oder  Aenderungen  in  einer  nach  §  176  Absatz  2  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  dem  Protokoll  als
        <pb n="282" />
        —  260  —

Anlage  beigefügten  Schrift  vorfinden  und  ihre  Genehmigung  aus  dem  Protokolle
hervorgeht.

Durchgestrichene  Worte  sollen  leserlich  bleiben.  Ihre  Zahl  ist  am  Rande  oder  am
Schlusse  der  Urkunde  anzugeben;  die  Angabe  ist  von  den  mitwirkenden  Personen
besonders  zu  unterschreiben.

VIII.  Ausfertigungen  und  Abschriften  von  Protokollen.

#  23.  Die  Ausfertigung  eines  Protokolls  besteht  in  einer  mit  dem  Ausfertigungsvermerk
  versehenen  Abschrift,  die  mit  der  Urschrift  übereinstimmt.  Der  Vermerk  soll  lauten:
„Vorstehende  Ausfertigung  wird  dem  N.  N.  ertheilt.“
Der  Gerichtsschreiber  soll  der  Unterschrift  unter  dem  Ausfertigungsvermerk  seine
dienstliche  Stellung  und  die  Bezeichnung  des  Gerichts,  dem  er  angehört,  beifügen.

&amp;amp;#  24.  Der  Ausfertigung  eines  Protokolls  sollen  auch  solche  Anlagen,  auf  die  in
der  Erklärung  der  Betheiligten  nicht  Bezug  genommen  worden  ist  (vergl.  §  176  Absatz  2
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit),  in  beglaubigter
  Abschrift  beigefügt  werden.  Umfaßt  die  Ausfertigung,  allein  oder  mit  ihren
Anlagen,  mehrere  Bogen  oder  einzelne  Blätter,  so  sind  sämmtliche  Theile  durch  Schnur
und  Siegel  zu  verbinden.

Am  Rande  der  Urschrift  vermerkte  Zusätze,  Berichtigungen  oder  Aenderungen  dürfen
in  der  Ausfertigung  oder  der  Abschrift  an  den  einschlagenden  Stellen  in  fortlaufender
Folge  aufgenommen,  in  der  Urschrift  durchgestrichene  oder  ausgekratzte  Worte  dürfen  weggelassen
  werden.  Soweit  die  Vorschriften  des  §  22  Absatz  2,  3  dieser  Verordnung  nicht
beobachtet  worden  sind,  soll  der  Zusatz,  die  Berichtigung  oder  die  Aenderung  in  der  Ausfertigung
  oder  Abschrift  ersichtlich  gemacht  werden.

Hat  ein  abgeschlossenes  Protokoll  durch  ein  späteres  Protokoll  Zusätze,  Berichtigungen
oder  Aenderungen  erfahren,  so  soll  nur  von  beiden  Protokollen  zusammen  eine  Ausfertigung
  oder  eine  Abschrift  ertheilt  werden.

§25.  Soll  ein  Protokoll  auszugsweise  ausgefertigt  werden,  so  sind  in  die  Ausfertigung
  außer  solchen  Theilen  des  Protokolls  und  der  etwaigen  Anlagen,  welche  die
Beobachtung  der  Förmlichkeiten  nachweisen,  diejenigen  Theile  aufzunehmen,  die  den
Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  der  Auszug  beziehen  soll.  In  dem  Ausfertigungsvermerk
  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu  bezeugen,  daß  weitere  den  Gegenstand
betreffende  Bestimmungen  in  dem  Protokoll  und  den  Anlagen  nicht  enthalten  sind.

Bei  gerichtlichen  Ausfertigungen  hat  der  Richter  den  Umfang  des  Auszugs  zu
bestimmen  und  den  Inhalt  des  Ausfertigungsvermerkes  anzuordnen.  Der  Gerichtsschreiber
  soll  in  dem  Ausfertigungsvermerke  die  Anordnung  des  Richters  erwähnen.
        <pb n="283" />
        —  251  —

8  26.  Einfache  Abschriften  sollen  am  Kopfe  mit  der  Bezeichnung  „Abschrift“  versehen
  werden.

8  27.  Die  Ertheilung  einer  Ausfertigung  oder  einer  Abschrift  ist  auf  der  Urschrift
des  Protokolls  oder  auf  einem  damit  zu  verbindenden  Bogen  unter  Angabe  des  Em—
pfängers  und  des  Abgangstags  zu  vermerken.

IX.  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeichen.

&amp;amp;  28.  Der  Gerichtsbeamte  oder  der  Notar  hat  vor  der  Beglaubigung  einer  Unter—
schrift  oder  eines  Handzeichens  von  dem  Inhalte  der  Urkunde  Kenntniß  zu  nehmen.
Die  Beglaubigung  soll  abgelehnt  werden,  wenn  der  Inhalt  der  Urkunde  gegen  ein  gesetzliches
  Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten  verstößt.

§29.  Die  Beglaubigung  der  Unterschrift  oder  des  Handzeichens  unter  einer  in
fremder  Sprache  abgefaßten  Urkunde  kann  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  dem
Gerichtsbeamten  oder  dem  Notar  von  dem  Inhalte  der  Urkunde  durch  eine  schriftliche
oder  mündliche  Uebersetzung  Kenntniß  verschafft  werde.  Uebersetzer  kann  jede  der  fremden
Sprache  mächtige  und  als  glaubhaft  bekannte  Person  sein,  insbesondere  auch  der  Betheiligte
  selbst,  wenn  er  diese  Erfordernisse  erfüllt.

§30.  Ist  der  Betheiligte  blind  oder  des  Lesens  unkundig,  so  soll  ihm  vor  der

Beglaubigung  der  Unterschrift  oder  des  Handzeichens  die  Urkunde  von  dem  Gerichtsbeamten
  oder  dem  Notar  vorgelesen  werden.

#  31.  Das  Gericht  oder  der  Notar  kann,  wenn  ihm  über  die  Echtheit  oder  Gültigkeit
  eines  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  eines  Betheiligten  vorgelegten  Reisepapiers
Zweifel  beigehen,  zunächst  die  Polizeidirektion  zu  Dresden  oder  das  Polizeiamt  zu
Leipzig  um  Auskunftsertheilung  angehen.

X.  Verfahren  bei  der  freiwilligen  Versteigerung  von  Grundstücken
und  Rechten.

6#  32.  Wer  die  freiwillige  Versteigerung  eines  Grundstücks  bei  einem  Amtsgericht
oder  bei  einem  Notar  beantragt,  hat  seine  Befugniß  zur  Verfügung  über  das  Grundstück
nachzuweisen.

Soweit  die  Betheiligten  nicht  etwas  Anderes  bestimmen,  soll  bei  der  Versteigerung
nach  den  Vorschriften  der  §§  33  bis  39  verfahren  werden.

33.  Der  Versteigerungstermin  soll  erst  bestimmt  werden,  nachdem  das  Besitzstandsverzeichniß,
  der  Brandversicherungsschein  und,  wenn  das  Grundbuchblatt  nicht  bei
dem  versteigernden  Amtsgerichte  geführt  wird,  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblatts
  beigebracht  worden  ist.

1899.  36
        <pb n="284" />
        —  252  —

Der  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung  des  Termins  und  dem  Termine  soll,  wenn
nicht  besondere  Gründe  vorliegen,  nicht  mehr  als  sechs  Monate  betragen.  Zwischen  der
Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  und  dem  Termine  soll  in  der  Regel  ein  Zeit—
raum  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.

834.  Die  Terminsbestimmung  soll  enthalten:

.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks,  insbesondere  nach  Gattung,  Grundbuchblatt  und
nach  Straße  und  Hausnummer,  soweit  diese  bekannt  sind;

Zeit  und  Ort  des  Versteigerungstermins;

.  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  eine  freiwillige  ist;

.  die  Bezeichnung  des  eingetragenen  Eigenthümers;

l  wenn  Versteigerungsbedingungen  festgestellt  sind,  den  Ort,  wo  sie  eingesehen  werden
können.

Auf  Antrag  oder  nach  Ermessen  des  Amtsgerichts  oder  des  Notars  können  in  die

Bekanntmachung  auch  die  Schätzungssumme,  wenn  die  Schätzung  eines  Sachverständigen

beigebracht  ist,  ferner  die  Zahl  der  Steuereinheiten,  der  Flächengehalt,  die  Flurbuchsnummern

  und  die  Brandkatasternummer,  der  etwaige  besondere  Name  des  Grundstücks

sowie  sonstige  zur  näheren  Bezeichnung  des  Grundstücks  dienliche  Angaben  aufsgenommen

werden.

35.  Auf  die  Veröffentlichung  der  Terminsbestimmung  finden  die  §§  39,  40
des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  entsprechende
Anwendung.  Die  Bekanntmachung  soll  unbeschadet  des  §  39  Absatz  2  dieses  Reichsgesetzes
  einmal  auch  in  die  Leipziger  Zeitung  eingerückt  werden.

&amp;amp;  Onr  d#  —

O#

36.  Die  Terminsbestimmung  ist  dem  Antragsteller  bekannt  zu  geben.

37.  Die  Einsicht  der  Abschrift  des  Grundbuchblatts  sowie  des  Besitzstandsverzeichnisses
  und  des  Brandversicherungsscheins  ist  jedem  gestattet.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen  das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,  die  ein
Betheiligter  einreicht,  insbesondere  von  Schätzungen.

*38.  In  dem  Versteigerungstermine  werden  nach  dem  Aufrufe  der  Sache  die
Versteigerungsbedingungen,  sofern  es  nicht  schon  vorher  geschehen  ist,  festgestellt  und
diese  sowie  die  das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen  (8  37)  bekannt  gemacht.
Sodann  hat  der  Richter  oder  der  Notar  zur  Abgabe  von  Geboten  aufzufordern.

*  39.  Zwischen  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  und  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  bezüglich  sämmtlicher  Grundstücke  die  Versteigerung  geschlossen  wird,  soll
mindestens  eine  Stunde  liegen.  Die  Versteigerung  soll  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis
der  Aufforderung  ungeachtet  ein  Gebot  nicht  mehr  abgegeben  wird.
        <pb n="285" />
        —  253  —

Der  Richter  oder  der  Notar  hat  das  letzte  Gebot  mittels  dreimaligen  Aufrufs  zu
verkünden  und  den  Antragsteller  über  den  Zuschlag  zu  hören.

*40.  Auf  die  freiwillige  gerichtliche  oder  notarielle  Versteigerung  von  Rechten,
für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  finden  die  Vorschriften
der  §§  32  bis  39  entsprechende  Anwendung.

XI.  Notare.

&amp;amp;41.  Die  Ernennung  zum  Notar  setzt  eine  Bewerbung  um  das  Amt  voraus.
Bei  der  Bewerbung  ist  anzugeben,  in  welchem  Orte,  und  wenn  der  Ort  mehr  als
100  000  Einwohner  hat,  in  welchem  Ortstheil  der  Bewerber  seinen  Amtssitz  zu  nehmen
beabsichtige.

Die  Bewerber  werden,  wenn  sie  nicht  sofort  berücksichtigt  werden  können,  in  ein  nach
den  in  Aussicht  genommenen  Amtssitzen  angelegtes  Verzeichniß  eingetragen.  Eine  innerhalb
  zehn  Jahren  nicht  berücksichtigte  Bewerbung  ist  zu  erneuern;  unterbleibt  die  Erneuerung,
  so  wird  angenommen,  daß  auf  die  Bewerbung  Verzicht  geleistet  werde.

#  42.  Die  nach  §  70  Absatz  4,  §92  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  erforderlichen
  Bekanntmachungen  sind  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar
seinen  Amtssitz  hat,  auf  Kosten  des  Notars  in  dem  Amtsblatte  zu  erlassen.

s  43.  Ist  der  Notar  verhindert,  eine  beantragte  Amtshandlung  vorzunehmen,  so
soll  er  den  Antragsteller  ohne  Verzug  mündlich  oder  schriftlich  benachrichtigen.

5  44.  Die  amtliche  Unterschrift  des  Notars  soll  stets  deutlich  und  leserlich  sein.

§  45.  Der  Notar  soll  die  gesammten  bei  Ausübung  seines  Amtes  entstehenden
Schriftstücke  von  anderen  Schriftstücken  getrennt  unter  Verschluß  halten.

*#46.  Bei  Auswahl  seiner  Hülfsarbeiter  und  Angestellten  hat  der  Notar  mit  Vorsicht
  zu  verfahren.  Diejenigen  von  ihnen,  die  er  im  Bereiche  seines  Amtes,  insbesondere
zur  Fertigung  von  Niederschriften,  zur  Herstellung  von  Ausfertigungen  oder  Abschriften
oder  zu  Eintragungen  in  Register  verwendet  oder  denen  sonst  Gelegenheit  zur  Einsicht
der  amtlichen  Schriftstücke  geboten  ist,  hat  er  unter  Abforderung  des  Handschlags  zu
verpflichten,  daß  sie  über  seine  Amtshandlungen  sowie  über  den  sonstigen  Inhalt  der  von
ihnen  eingesehenen  Schriftstücke  Verschwiegenheit  beobachten  und  davon  niemandem,  außer
wer  danach  zu  fragen  ein  Recht  hat,  Mittheilung  machen.  Die  Protokolle  über  die  Verpflichtungen
  werden  zu  den  allgemeinen  Akten  genommen.

Verletzt  ein  Hülfsarbeiter  oder  Angestellter  die  Pflicht  zur  Geheimhaltung,  so  hat

der  Notar  ihn  sofort  zu  entlassen  oder,  wenn  er  die  Entlassung  nicht  für  geboten  erachtet,
36“
        <pb n="286" />
        —  254  —

dem  als  Dienstbehörde  zuständigen  Landgerichtspräsidenten  Anzeige  zu  erstatten  und  dessen
Genehmigung  zur  ferneren  Beschäftigung  der  Hülfsperson  einzuholen.

#  47.  Das  Geschäftsregister  des  Notars  enthält  je  in  einer  Spalte:
die  laufende,  jedes  Jahr  von  neuem  mit  1  beginnende  Nummer;
Tag  und  Jahr  der  Amtshandlung;
Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Betheiligten;
den  Gegenstand  der  Amtshandlung  unter  Beifügung  des  Werthbetrags,  wenn  dieser
angegeben  worden  ist;
.  die  Angabe  des  verwendeten  Stempelbetrags;
6.  Anmerkungen.

Unvollendet  gebliebene  Amtshandlungen  werden  so  vollständig,  als  es  geschehen  kann,
eingetragen.  In  Spalte  6  ist  anzugeben,  weshalb  die  Amtshandlung  unvollendet  geblieben
  ist.

Wird  eine  Unterschrift  oder  ein  Handzeichen  beglaubigt  oder  eine  Urkunde  gemäß
§  62  Absatz  2  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  in  Urschrift  hinausgegeben,  so  ist
die  Eintragung  im  Register  noch  vor  der  Hinausgabe  der  Urkunde  vorzunehmen.  Außer
dem  Tage  der  Hinausgabe  ist  solchenfalls  in  Spalte  6  zu  vermerken,  ob  der  Notar  den
Betheiligten  gekannt  hat,  oder  sofern  dies  nicht  der  Fall  gewesen  ist,  wie  sich  der  Notar
Gewißheit  über  dessen  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Hat  sich  der  Notar  durch  Zeugen
oder  durch  Einsicht  eines  Passes  oder  einer  Paßkarte  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit
verschafft,  so  hat  er  den  oder  die  Zeugen  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  zu  bezeichnen  oder  die  Behörde,  die  den  Paß  oder  die  Paßkarte  ausgestellt  hat,  Jahr
und  Tag  der  Ausstellung  und  die  auf  dem  Paß  oder  der  Paßkarte  angegebene  laufende
Nummer  des  Verzeichnisses,  das  die  ausstellende  Behörde  über  die  Ausstellung  von  Reiseurkunden
  führt,  zu  vermerken.

Betreffs  der  Führung  des  Protestregisters  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
  (Wechselordnung  Art.  90).

#48.  Für  die  in  Spalte  3  des  Geschäftsregisters  eingetragenen  Namen  ist  ein
alphabetisches  Verzeichniß  anzulegen.  Es  kann  für  jedes  Jahr  gesondert  oder  für  eine
angemessene  Zahl  von  Jahren  geführt  werden.  Geschieht  letzteres,  so  ist  der  ersten  Eintragung,
  die  im  neuen  Jahre  unter  einem  Buchstaben  vorkommt,  die  Jahreszahl  vorzusetzen.
Jedem  Namen  wird  die  Nummer  des  Geschäftsregisters  beigefügt.

49.  Alle  auf  dasselbe  Geschäft  bezüglichen  Schriftstücke  sind  mit  der  Nummer  zu
bezeichnen,  welche  die  über  das  Geschäft  errichtete  Urkunde  im  Geschäftsregister  führt.

Die  Schriftstücke  werden  zusammen  mit  der  Urkunde,  soweit  diese  nicht  hinauszugeben
ist,  unter  sich  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  mit  Blattzahlen  versehen  und  zusammengeheftet,

1  S  Ddb  —

O#
        <pb n="287" />
        —  255  —

sämmtliche  Nummern  eines  Jahrganges  aber  nach  der  Nummerfolge  dergestalt  in  einzelne
Bände  geheftet,  daß  im  Falle  späteren  Gebrauchs  jede  Nummer  für  sich  ohne  Verletzung
des  Verbandes  der  übrigen  daraus  wieder  gelöst  werden  kann.

Urkunden,  in  denen  ein  früher  vom  Notar  beurkundetes  Geschäft  aufgehoben,  ab—
geändert  oder  vervollständigt  wird,  erhalten  eine  neue  Nummer.  In  Spalte  6  des
Geschäftsregisters  ist  zu  beiden  Geschäften  auf  die  Nummer  des  anderen  Geschäfts,  z.  B.
mit  den  Worten:  „Nachtrag  s.  Nr.  —“,  „Nachtrag  zu  Nr.  —“,  zu  verweisen.

850.  Dem  in  878  Absatz  3  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  vorgeschriebenen

Vermerke  sind  die  Buchstaben  G.  R.  (Geschäftsregister)  und  der  Jahrgang  des  Registers
beizufügen,  z.  B.:  G.  R.  59/1901.

851.  Lehnt  der  Notar  einen  Antrag  auf  Ertheilung  einer  Ausfertigung  oder  einer
Abschrift  oder  die  Gestattung  der  Einsicht  der  Urschrift  eines  Protokolls  ab,  so  hat  er  dem
Antragsteller  die  Gründe  mündlich  oder  schriftlich  bekannt  zu  machen.

#52.  Der  Präsident  des  Landgerichts  hat  die  Geschäftsführung  der  ihm  unter—
stellten  Notare  mindestens  alle  zehn  Jahre  einmal  zu  revidiren.  Er  kann  die  Revision
einem  Mitglied  des  Landgerichts  übertragen.

Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  kann  die  Revision  einem  Mitglied  dieses
Gerichtshofes  übertragen.

Allgemeine  Weisungen  an  die  Notare  werden  im  Justiz-Ministerialblatte  veröffentlicht.

8  53.  Gelangt  die  Disziplinarkammer  für  Notare  in  einem  nach  §  82  Absatz  1
der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  anhängig  gewordenen  Verfahren  zu  der  Meinung,
daß  wider  den  Angeschuldigten  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  erkannt  werden  könne,  so

hat  sie  die  Akten  zur  Beschlußfassung  über  die  Erhebung  der  Klage  dem  Justiz-Ministerium
vorzulegen.

54.  Der  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhinderte  Notar  hat  durch  einen  Anschlag
an  der  Amtsstelle  ersichtlich  zu  machen,  welchem  anderen  Notar  oder  welchem  Amtsgericht
er  während  seiner  Verhinderung  die  Akten  und  Register  in  Verwahrung  gegeben  hat,
und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  während  dieser  Zeit  eingehende  schriftliche  Ansuchen  um
Vornahme  einer  der  im  §  85  Absatz  2  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  bezeichneten
Amtshandlungen  an  den  stellvertretenden  Notar  oder  an  das  Amtsgericht  gelangen.  Von
der  Bestellung  eines  Notars  zum  Stellvertreter  ist  das  Amtsgericht  unverzüglich  zu
benachrichtigen,  in  dessen  Bezirk  der  verhinderte  Notar  seinen  Amtssitz  hat.

Der  stellvertretende  Notar  oder  das  Amtsgericht  hat  bei  Ertheilung  einer  Ausfertigung
oder  einer  Abschrift  zu  bemerken,  daß  von  ihm  während  der  Verhinderung  des  mit  Namen
zu  nennenden  verhinderten  Notars  die  Urschrift  des  Protokolls  verwahrt  werde.
        <pb n="288" />
        —  256  —

&amp;amp;  55.  Auf  die  Erledigung  der  im  §  93  Absatz  1  Satz  2  der  Verordnung  vom
24.  Juli  1899  bezeichneten  Geschäfte  durch  das  Amtsgericht  finden  die  Vorschriften  des
§54  Absatz  2  der  gegenwärtigen  Verordnung  entsprechende  Anwendung.

§  56.  Der  Notar  ist  befugt,  am  Eingange  des  Hauses,  in  dem  er  seine  Amtsstelle
hat,  und  am  Eingang  der  Geschäftsräume  ein  Schild  anzubringen,  das  in  der  Mitte  das
Königlich  Sächsische  Wappen  und  die  Umschrift:  „Königlich  Sächsisches  Notariat“  sowie
seinen  Namen  trägt.  Das  Schild  soll  in  Höhe  und  Breite  nicht  mehr  als  je  25  Centimeter
  umfassen.

Nach  Beendigung  des  Amtes  ist  das  Schild  alsbald  zu  entfernen.  Nöthigenfalls  hat
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtssitz  hatte,  auf  Kosten  des  Notars
oder  seiner  Erben  für  die  Entfernung  des  Schildes  Sorge  zu  tragen.

XII.  Ortsgerichtspersonen.

57.  Die  Ortsgerichtspersonen  werden  für  bestimmte  Bezirke  eines  Amtsgerichts  in
der  erforderlichen  Zahl  ernannt.  Die  Ernennung  steht  dem  Vorstande  des  Amtsgerichts  zu.

55.  Zur  Ortsgerichtsperson  soll  nicht  ernannt  werden:
1.  wer  das  25.  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat;
2.  wer  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  nicht  besitzt;
3.  wer  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt
  ist.

Bei  der  Ernennung  von  Ortsrichtern  für  Ortschaften,  in  denen  Erbgerichte,  Erbkretschamgüter
  oder  dergleichen  Güter  gelegen  sind,  sollen  die  Besitzer  dieser  Güter  in
erster  Reihe  berücksichtigt  werden,  dafern  sie  zur  Uebernahme  des  Amtes  geeignet  und
bereit  sind.

Ein  Gerichtsbeamter  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums  zur  Ortsgerichtsperson
  ernannt  werden.

*59.  Ueber  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Ortsgerichtspersonen  hat  der  Vorstand
des  Amtsgerichts  zu  bestimmen.

Die  bestehenden  Bezirke  sind  thunlichst  beizubehalten.  Erscheint  aus  besonderen
Gründen  eine  Aenderung  erforderlich,  so  soll  sie  sich  in  der  Regel  den  Grenzen  der
Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  anschließen.  Kleinere  Gemeinden  können  mit
benachbarten  Bezirken  zu  einem  Bezirke  vereinigt  werden.

60.  Der  Vorstand  des  Amtsgerichts  soll  vor  der  Ernennung  einer  Ortsgerichtsperson
  sowie  vor  einer  Aenderung  der  Bezirke  der  Ortsgerichtspersonen  die  Vertreter
        <pb n="289" />
        —  2567  —

der  betheiligten  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  über  ihre  Wünsche,  Vorschläge
oder  Einwendungen  hören.

861.  Von  mehreren  für  denselben  Bezirk  ernannten  Ortsgerichtspersonen  führt  die
erste  die  Dienstbezeichnung  als  Lokal=  oder  Ortsrichter,  die  übrigen  als  Vizelokalrichter,
Vizeortsrichter  oder  als  Gerichtsschöppe.  In  den  einzelnen  Orten  entscheidet  darüber
das  Herkommen.

62.  Dienstbehörde  der  Ortsgerichtspersonen  ist  der  Vorstand  des  Amtsgerichts,
oberste  Dienstbehörde  ist  das  Justiz-Ministerium.

Der  Vorstand  des  Amtsgerichts  kann  die  Aufsichtsführung  einem  anderen  Richter
übertragen.

l63.  Eine  Ortsgerichtsperson  ist  ihres  Amtes  zu  entheben,  wenn  Umstände  eintreten
  oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  die  Ernennung  nicht  erfolgen  soll.
Die  Enthebung  kann  auch  aus  anderen  wichtigen  Gründen  verfügt  werden.  In  dringenden
Fällen  ist  eine  vorläufige  Enthebung  statthaft.

Die  Enthebung  erfolgt  durch  die  Dienstbehörde.  Vor  der  endgültigen  Enthebung
ist  die  Ortsgerichtsperson  zu  hören;  nach  Befinden  können  zuvor  auch  die  Vertreter  der
betheiligten  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  gehört  werden.  In  zweifelhaften
Fällen  hat  der  Vorstand  des  Amtsgerichts  an  das  Justiz-Ministerium  Bericht  zu  erstatten.

Das  Enthebungsverfahren  erledigt  sich,  wenn  die  Ortsgerichtsperson  ihrem  Amte
entsagt.

XIII.  Hinterlegungen.

a64.  Das  Gesuch  um  Annahme  einer  Sache  zur  Hinterlegung  ist  bei  der  Hinterlegungsstelle
  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  anzubringen.
In  dem  Gesuche  sind  anzugeben:

1.  Name,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Hinterlegers  und  seines  etwaigen
Vertreters;

2.  die  Sache,  bei  Werthpapieren  Gattung,  Nennwerth  und  sonstige  Merkmale  wie
Serie  und  Nummer,  auch  mithinterlegte  Erneuerungs-,  Zins-,  Renten=  und
Gewinnantheilsscheine;

3.  der  Grund  der  Hinterlegung,  insbesondere  die  Rechtsangelegenheit,  in  der  die
Hinterlegung  erfolgt,  und  im  Falle  der  Anhängigkeit  die  Behörde,  bei  der  die
Rechtsangelegenheit  anhängig  ist;

4.  wenn  die  Sache  an  einen  Gläubiger  oder  sonstigen  Berechtigten  herausgegeben
werden  soll,  soweit  thunlich  dessen  Name,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
und,  wenn  die  Herausgabe  an  ihn  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  erfolgen
soll,  diese  Voraussetzungen.
        <pb n="290" />
        —  258  —

6  65.  Bei  der  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit
ist  in  dem  Gesuche  um  Annahme  der  Sache  außerdem  anzugeben:

1.  ob  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  werde  oder  nicht  (Bürgerliches  Gesetzbuch
  §  376  Absatz  2  Nr.  1);

2.  ob  der  Gläubiger  unbedingt  oder  nur  gegen  Bewirkung  einer  Gegenleistung,  die
zutreffenden  Falls  genau  zu  beschreiben  ist  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  373),  zum
Empfange  der  hinterlegten  Sache  berechtigt  sein  solle;

3.  bei  Hinterlegung  des  Erlöses  für  eine  zur  Hinterlegung  nicht  geeignete  Sache
die  veräußerte  Sache,  Ort  und  Zeit  der  Veräußerung,  sowie  ob  und  durch  wen
die  Sache  öffentlich  oder  aus  freier  Hand  veräußert  worden  sei  (Bürgerliches
Gesetzbuch  §§  383  bis  385).

Die  in  Nr.  1  bezeichnete  Angabe  muß  das  Gesuch  auch  in  den  Fällen  der  88  1171
und  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  enthalten.

66.  Ueber  das  Gesuch  um  Annahme  der  Sache  entscheidet  der  Richter.  Erfolgt
die  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit  bei  einer  anderen
Hinterlegungsstelle  als  bei  der  des  Leistungsortes,  so  soll  der  Hinterleger  auf  die  Vorschrift
  des  §  374  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hingewiesen  werden.

Wird  das  Gesuch  abgelehnt  und  sogleich  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  in  dringenden
Fällen  die  Sache  in  vorläufige  Verwahrung  zu  nehmen.

Die  Annahme  einer  Sache,  deren  Hinterlegung  von  dem  Justiz-Ministerium  nachgelassen
  worden  ist,  darf  nicht  abgelehnt  werden.

§  67.  Nach  der  Annahme  ist  dem  Hinterleger  eine  Bescheinigung  (Hinterlegungsschein)
  zu  ertheilen.  Der  Schein  ist  von  den  Kassenbeamten  der  Hinterlegungskasse  zu
unterschreiben  und  mit  Siegel  oder  Stempel  des  Gerichts  zu  versehen.

Wird  anderes  als  kassenmäßiges  Geld  hinterlegt  und  von  der  Hinterlegungsstelle  die
sofortige  Umsetzung  in  Aussicht  genommen,  so  ist  eine  vorläufige  Bescheinigung  und  erst
nach  der  Umsetzung  der  Hinterlegungsschein  zu  ertheilen.

In  den  Fällen  des  §  66  Absatz  2  ist  ebenfalls  nur  eine  vorläufige  Bescheinigung  zu
ertheilen.

68.  Der  Hinterleger  kann  verlangen,  daß  die  hinterlegte  Sache  an  eine  andere

Hinterlegungsstelle  zur  weiteren  Hinterlegung  abgegeben  werde.  Die  Abgabe  geschieht
auf  seine  Kosten.

s69.  Das  Gesuch  um  Herausgabe  einer  hinterlegten  Sache  ist  bei  der  Hinterlegungsstelle
  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  anzubringen.
Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Richter.
        <pb n="291" />
        —  259  —

&amp;amp;  70.  Die  hinterlegte  Sache  wird  dem  Berechtigten  auf  Antrag  durch  die  Post
übersendet.  Handelt  es  sich  um  einen  Werth  von  mehr  als  3000  Mark  oder  soll  der
Gegenstand  nach  dem  Ausland  übersendet  werden,  so  ist  ein  öffentlich  beglaubigter  Antrag
  zu  erfordern.  Gefahr  und  Kosten  der  Uebersendung  trägt  der  Berechtigte.  Bei
Uebersendung  von  Geld  ist  das  Porto  zu  kürzen.

&amp;amp;1.  Vor  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  bezüglich  einer  hinterlegten  Sache

sind  bekannte  Betheiligte  aufzufordern,  sich  über  ihre  etwaigen  Ansprüche  innerhalb  einer
angemessenen  Frist  zu  äußern.

XIV.  Schlußbestimmungen.
&amp;amp;  72.  Aufgehoben  werden:
die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Beglaubigung  von  Privaturkunden
  betreffend,  vom  5.  November  1890  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  167  flg.)  und

die  Verordnung  zu  Ausführung  der  Notariatsordnung  und  der  Kostenordnung
für  Notare,  vom  7.  September  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  383  flg.).

&amp;amp;#  13,  Die  Notare  des  älteren  Rechtes  haben  ihre  bisherigen  Siegel  und  Stempel
bis  zum  1.  Februar  1900  an  das  Amtsgericht  abzuliefern,  in  dessen  Bezirke  sich  ihr
Amtssitz  befindet.  Das  Amtsgericht  sendet  die  Siegel  und  Stempel  dem  Justiz-Ministerium
  ein.

§&amp;amp;  74.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Die  im  §  3  bezeichneten  Formulare  können  von  Anfang  Dezember  1899  ab  bei  den
Amtsgerichten  entnommen  werden.

Dresden,  den  25.  Juli  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Schurig.  Für  den  Minister:
Dr.  Vodel.
Kurth.

Diuck  urd  Verlag  der  Königl.  Hofuchrruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

1899  37
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        —  261  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

Inhalt:  Nr.  47.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung.  S.  261.

 

Nr.  47.  Verordnung
zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung;
vom  26.  Juli  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (R.-G.-Bl.  S.  754  flg.)  verordnet
was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

&amp;amp;1.  Das  Grundbuch  gilt  mit  dem  1.  Januar  1900  als  angelegt.

&amp;amp;  2.  Grundbücher  sind  die  bisherigen  Grund=  und  Hypothekenbücher.

Auf  jedem  Folium  (Grundbuchblatt)  ist  in  den  Rubriken  (Abtheilungen),  in  denen
sich  Eintragungen  befinden,  das  Inkrafttreten  des  neuen  Rechtes  dadurch  ersichtlich  zu
machen,  daß  hinter  der  letzten  Eintragung  über  die  volle  Breite  der  Seite  zwei  rothe
Querstriche  in  mäßiger  Entfernung  von  einander  gezogen  werden.  Die  Striche  brauchen
erst  dann  gezogen  zu  werden,  wenn  sich  in  einer  der  Abtheilungen  eine  neue  Eintragung
erforderlich  macht.

8  3.  Grundbuchbezirke  sind  die  Ortschaften  und  Ortstheile,  für  welche  die  bisherigen
  Grund=  und  Hypothekenbücher  eingerichtet  sind.  Aenderungen  der  Grundbuchbezirke
  bedürfen  der  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums.

H  4.  Anmtliche  Verzeichnisse  der  Grundstücke  im  Sinne  des  §  2  Absatz  2  der
Grundbuchordnung  sind  die  Flurbücher,  bei  Staatsforstrevieren  die  Flächenverzeichnisse,
bei  den  zu  Staatseisenbahnzwecken  den  Staatsforstrevieren  entnommenen,  in  einem  Flurbuche
  nicht  verzeichneten  Flächen  die  Flächennachweise.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  29.  August  1899.  38
        <pb n="294" />
        —  262  —

8  5.  Grundstücke  von  Gemeinden,  mit  Einschluß  der  Kirchen-  und  Schulgemeinden,
sowie  von  anderen  kommunalen  Verbänden  erhalten,  soweit  sie  noch  nicht  eingetragen
sind,  ein  Grundbuchblatt  nur  auf  Antrag.  Das  Grundbuchblatt  ist  von  Amtswegen
anzulegen,  wenn  das  Grundstück  veräußert  oder  mit  einem  anderen  Rechte  als  mit  einer
Dienstbarkeit  belastet  werden  soll.

Das  Gleiche  gilt  für  die  öffentlichen  Wege  und  für  das  Bett  öffentlicher  Gewässer.
Zu  den  öffentlichen  Gewässern  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  bis  auf  Weiteres  alle
ständig  freifließende  Gewässer  zu  zählen.

§  6.  Die  Führung  eines  gemeinschaftlichen  Grundbuchblatts  nach  §  4  der  Grundbuchordnung
  findet  nicht  statt.

Auf  Grundstücke,  die  nach  §  154  des  Gesetzes,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher
und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  vom  6.  November  1843  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  218)
oder  nach  §  206  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,
vom  9.  Januar  1865  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  39)  auf  einem  Grundbuchblatte  zusammengeschrieben
  worden  sind,  finden  die  Vorschriften  des  §  6  der  Grundbuchordnung  entsprechende
  Anwendung.

&amp;amp;#  7.  Ein  Grundstück  soll  nach  §  5  der  Grundbuchordnung  insbesondere  dann  nicht
einem  anderen  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben  oder  mit  ihm  vereinigt  werden,
wenn  die  Zuschreibung  oder  die  Vereinigung  wegen  verschiedener  Belastung  der  Grundstücke
  das  Grundbuch  unübersichtlich  machen  oder  bei  der  Zwangsvollstreckung  zu  Verwickelungen
  führen  würde.

&amp;amp;#SDie  Vereinigung  von  Grundstücken  kann  durch  Uebertragung  des  einen  Grundstücks
  auf  das  Grundbuchblatt  des  anderen  Grundstücks  oder  durch  Uebertragung  der
Grundstücke  auf  ein  neues  Grundbuchblatt  erfolgen.

&amp;amp;  9.  Wird  von  einem  Grundstück  ein  Theil  abgetrennt,  so  ist  er  von  dem  Grundstück
abzuschreiben  und,  sofern  er  nicht  einem  anderen  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben
oder  mit  ihm  vereinigt  oder  nach  §  90  Absatz  2  der  Grundbuchordnung  aus  dem  Grundbuch
  ausgeschieden  wird,  als  selbständiges  Grundstück  einzutragen.  Auf  die  Zuschreibung
und  Vereinigung  finden  die  Vorschriften  der  §§  7,  8  Anwendung.

Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Abtrennung  und  des  auf  die  Herbeiführung  der  Abtrennung
  gerichteten  Verfahrens  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

*  10.  Bei  Grundstückstheilungen  sowie  bei  Grundstückszusammenlegungen  kann
nach  näherer  Bestimmung  der  Verordnung  vom  13.  November  1874  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  431  flg.),  des  Gesetzes  vom  1.  August  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  208  flg.)  und  der
Verordnung  vom  2.  August  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  210  flg.)  ein  Grundstückstheil
        <pb n="295" />
        —  263  —

auch  vor  endgültiger  Feststellung  der  neuen  Flurbuchsnummern  von  einem  Grundstück
abgeschrieben  und  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks  oder  auf  ein  neues  Blatt
übertragen  werden.

11.  Soll  ein  Theil  eines  Grundstücks  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer  Reallast
belastet  werden,  ohne  daß  der  Theil  abgeschrieben  wird,  so  ist  zuvor  eine  die  Lage  und
die  Grenzen  des  Grundstückstheils  darstellende  Karte  beizubringen.  Die  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  der  Grundstückstheil  eine  besondere  Nummer  im  Flurbuche  führt.

12.  Die  öffentlichen  Lasten  eines  Grundstücks  werden  nicht  in  das  Grundbuch
eingetragen.

13.  Bei  jedem  Grundbuche  soll  sich  ein  Auszug  aus  dem  Flurbuche  befinden.
Der  Auszug  enthält  die  Nummern  der  Flurstücke,  aus  denen  die  eingetragenen  Grundstücke
  bestehen,  die  Namen  der  Eigenthümer,  die  Gegenstände  und  die  Kulturart,  den
Flächeninhalt  in  summarischer  Angabe,  die  Reinerträge  und  die  Steuereinheiten.

Der  mit  den  Einschreibungen  in  das  Grundbuch  betraute  Gerichtsschreiber  (Grundbuchführer)
  hat  den  einzelnen  Flurstücken  die  Nummer  des  Grundbuchblatts,  auf  dem  sie
eingetragen  sind,  an  der  hierfür  im  Auszug  offen  gelassenen  Stelle  beizufügen  und  den
Auszug  durch  Nachtragung  der  eingetretenen  Aenderungen  auf  Grund  der  dem  Grundbuchamt
  in  tabellarischer  Form  oder  in  sonstiger  Weise  zugehenden  amtlichen  Mittheilungen
  sorgfältig  fortzuführen.

#  14.  An  die  Stelle  des  Flurbuchsauszugs  treten  bei  den  Staatsforstrevieren  die
beglaubigten  Flächenverzeichnisse,  bei  den  zu  Staatseisenbahnzwecken  den  Staatsforstrevieren
  entnommenen,  in  einem  Flurbuche  nicht  verzeichneten  Flächen  die  beglaubigten
Flächennachweise.

Die  beglaubigten  Flächenverzeichnisse  und  Flächennachweise  werden  sammt  den  beigefügten
  Karten  bei  dem  Grundbuchamt  in  gleicher  Weise  wie  der  Flurbuchsauszug
aufbewahrt.

*  15.  Wird  bei  einer  Grundstückszusammenlegung  nach  §  10  verfahren,  so  vertritt
das  im  §  4  der  Verordnung  vom  2.  August  1882  bezeichnete  Zeugniß  der  Spezialkommission
  sammt  der  Zusammenlegungskarte  den  Flurbuchsauszug  bis  zum  Inkrafttreten
des  neuen  Flurbuchs  oder  des  Flurbuchsnachtrags.

#16.  Für  jedes  Grundbuchblatt  werden  besondere  Grundakten  gehalten.  Die  Akten
sind  mit  der  Nummer  zu  versehen,  die  das  Grundbuchblatt  führt.

*17.  Zu  den  Grundakten  sind  alle  das  Grundstück  betreffenden  Schriftstücke  zu
bringen,  insbesondere  Anträge,  Eintragungsbewilligungen  und  sonstige  Urkunden,  auf  die
eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  ferner  die  Entscheidungen  und  Ver-38“
        <pb n="296" />
        —  264  —

fügungen  des  Grundbuchamts,  die  Entwürfe  der  Eintragungen,  die  Vermerke  über  Ein—
schreibungen,  die  Vermerke  oder  Nachweise  über  Benachrichtigungen  und  Bekanntmachungen,
die  Entwürfe  der  Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe  sowie  der  Zeugnisse.

Ueberreichte  Urkunden  sind  unter  Zurückbehaltung  einer  beglaubigten  Abschrift
zurückzugeben,  wenn  die  Rückgabe  beantragt  wird  oder  sich  aus  besonderen  Gründen

empfiehlt.

8  18.  Ist  über  das  einer  Auflassung  oder  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  eine  Urkunde  errichtet,  so  soll  das  Grundbuchamt  darauf  hinwirken,
daß  die  Urkunde  von  den  Betheiligten  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  zu  den
Grundakten  gegeben  wird.  Die  Anwendung  von  Zwangsmitteln  ist  ausgeschlossen.  Die
Vorschrift  des  Satzes  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Urkunde  bei  einer  anderen
öffentlichen  Behörde  aufbewahrt  wird.

Von  der  Schuldurkunde,  die  nach  §  58  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  mit  dem
Hypothekenbriefe  verbunden  wird,  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  den  Akten  zu  bringen.

&amp;amp;  19.  Befinden  sich  Urkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug
nimmt,  in  anderen  Akten  des  Amtsgerichts,  insbesondere  in  Nachlaß-,  Vormundschafts-,
Zwangsversteigerungsakten,  so  sind  beglaubigte  Abschristen  zu  den  Grundakten  nur  insoweit
zu  bringen,  als  es  zur  Beurtheilung  der  Gültigkeit  und  des  Inhalts  der  Eintragung
erforderlich  ist.  Im  übrigen  ist  auf  die  Akten  unter  kurzer  Angabe  des  Inhalts  zu  verweisen.

*  20.  Sind  auf  Grund  derselben  Urkunden  Eintragungen  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern
  des  Grundbuchamts  zu  bewirken,  so  werden  die  Urkunden  sammt  der  die
Eintragung  anordnenden  Verfügung  zu  den  Grundakten  eines  der  Grundbuchblätter,
der  Entwurf  der  Eintragung  dagegen  zu  den  Grundakten  eines  jeden  der  Blätter  gebracht.
In  den  Grundakten,  die  die  Verfügung  nicht  enthalten,  ist  unter  dem  Entwurfe  der  Eintragung
  auf  diejenigen  Grundakten  zu  verweisen,  in  denen  die  Verfügung  sich  befindet.

621.  Schriftstücke,  die  eine  Grundstücksabtrennung  betreffen,  werden  in  der  Regel
zu  den  Grundakten  des  Stammgrundstücks  genommen.  Besondere  Akten  sollen  nur  bei
sehr  umfänglichen  Abtrennungen  angelegt  werden;  Abschriften  davon  werden  zu  den

Grundakten  nicht  gebracht,  vielmehr  ist,  soweit  erforderlich,  auf  die  besonderen  Akten  zu
verweisen.

622.  Die  tabellarischen  Anzeigen  über  Flurstücks=  und  Steuereinheitenänderungen
werden,  für  jeden  Ort  gesondert,  zu  Sammelakten  genommen,  soweit  sie  nicht  nach  §  21
zu  den  Grundakten  oder  zu  besonderen  Akten  kommen.  Abschriften  der  Anzeigen  sind  im
übrigen  zu  den  Grundakten  nur  zu  bringen,  wenn  sich  infolge  der  Aenderung  eine
Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich  macht.
        <pb n="297" />
        265  —

&amp;amp;23.  Soweit  Abschriften  von  den  Unterlagen  einer  Eintragung  zu  den  Grundakten

  zu  bringen  sind,  hat  ihre  Anfertigung  in  der  Regel  erst  nach  der  Einschreibung  zu
erfolgen.

&amp;amp;  24.  Jedes  Grundaktenstück  beginnt  mit  einer  Uebersicht  über  die  auf  dem  Grundbuchblatte
  vorgenommenen  Eintragungen.  Die  Uebersicht  ist  mit  römischen  Blattzahlen

zu  versehen  und  hinsichtlich  der  Randvermerke  und  Unterstreichungen  mit  dem  Grundbuche
  fortwährend  im  Einklange  zu  erhalten.

§  25.  Neben  den  Grundakten  hat  das  Grundbuchamt  für  die  das  Grundbuchwesen
im  allgemeinen  betreffenden  Angelegenheiten  Generalakten  zu  halten.

§  26.  Die  Grundbücher  dürfen  nicht  von  der  Amtsstelle  entfernt  werden.

&amp;amp;27.  Den  mit  der  Justizaufsicht  betrauten  Behörden  und  Beamten  steht  die  Einsicht
  der  Grundbücher  ihres  Bezirkes  jederzeit  frei.

Sonstige  Behörden  sowie  die  von  ihnen  beauftragten  Beamten  sind,  soweit  nicht
etwas  Besonderes  bestimmt  ist,  berechtigt,  das  Grundbuch  einzusehen,  wenn  die  Kenntniß
seines  Inhalts  zu  ihrer  Amtsführung  erforderlich  ist.  Es  genügt,  daß  der  Anlaß  der
Einsichtnahme  angegeben  wird.

Ausländischen  Behörden  ist  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  unbeschadet  der  Vorschrift
im  §  11  der  Grundbuchordnung,  nur  mit  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums  gestattet.

Soweit  nach  diesen  Vorschriften  die  Einsicht  des  Grundbuchs  zulässig  ist,  kann  eine
Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

&amp;amp;  28.  Mit  Bewilligung  des  eingetragenen  Eigenthümers  steht  Jedem  die  Einsicht
des  Grundbuchs  frei.

Für  Notare  und  Rechtsanwälte,  die  in  versichertem  Auftrag  eines  Anderen  die  Einsicht
  des  Grundbuchs  nachsuchen,  ist  ein  Nachweis  des  Auftrags  nicht  erforderlich.

§  29.  Der  Grundbuchführer  darf  das  Grundbuch  nur  auf  Anordnung  des  Grundbuchbeamten
  zur  Einsicht  vorlegen.  Die  Anordnung  kann  mündlich  ertheilt  werden.

Der  Anordnung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  mit  der  Justizaufsicht  betrauten  Behörden
oder  Beamten  die  Einsicht  verlangen  oder  wenn  der  Eigenthümer  oder  ein  sonst  eingetragener
  Berechtigter,  der  die  Einsicht  des  Grundbuchs  nachsucht,  dem  Grundbuchführer
persönlich  bekannt  ist  oder  sich  über  seine  Persönlichkeit  genügend  ausweist.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Eigenthümer  einen  Dritten  dem  Grundbuchführer  gegenüber  zur  Einsicht
ermächtigt.

6  30.  Abschriften  des  Grundbuchblatts  werden  von  dem  Grundbuchführer  auf  Anordnung
  des  Grundbuchbeamten  ertheilt.  Die  Anordnung  kann  mündlich  erfolgen.  Die
Vorschriften  des  §  29  Absatz  2  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="298" />
        —  266  —

Abschriften,  die  nicht  den  gesammten  Inhalt  des  Grundbuchblatts  wiedergeben,  sind
als  auszugsweise  Abschriften  zu  kennzeichnen.  Insbesondere  soll,  wenn  nur  von  einzelnen
in  einer  Abtheilung  enthaltenen  Eintragungen  eine  Abschrift  ertheilt  wird,  erkennbar
gemacht  werden,  daß  sich  noch  andere  Eintragungen  in  der  Abtheilung  befinden.

Von  gelöschten  Eintragungen  sowie  von  den  auf  deren  Löschung  gerichteten  Ein—
tragungen  werden  in  die  Abschrift  eines  Grundbuchblatts  oder  einer  Abtheilung  des
Blattes  nur  die  Eintragungsnummern  mit  dem  Beisatze  „gelöscht“,  „Löschung“  auf—
genommen.

Die  Abschrift  wird  nach  vorgängiger  Vergleichung  mit  dem  Grundbuch  ohne  beson—
deren  Abschlußvermerk  dahin  vollzogen:

N.  ..  am  ..  .  .  ..  19
Der  Grundbuchführer  des  Königl.  Amtsgerichts.
(Stempel  od.  Siegel.)  N.

Wird  eine  ausdrückliche  Beglaubigung  verlangt,  so  ist  der  Beglaubigungsvermerk
vor  der  Vollziehung  einzufügen.

31.  Ueber  einzelne,  die  Eigenthums=  oder  die  Belastungsverhältnisse  eines  Grundstücks
  betreffende  Punkte  hat  das  Grundbuchamt  demjenigen,  der  zur  Einsicht  des
Grundbuchs  berechtigt  ist,  insbesondere  den  im  §  55  der  Grundbuchordnung  bezeichneten
Personen,  auf  Verlangen  ein  Zeugniß  auszustellen.  Das  Zeugniß  kann  auch  darüber
ertheilt  werden,  daß  bezüglich  des  Gegenstands  einer  Eintragung  weitere  Eintragungen
nicht  vorliegen  oder  daß  eine  bestimmte  Eintragung  nicht  erfolgt  ist.

s  32.  Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs  gestattet  ist,  steht  auch  die  Einsicht  der
Grundakten,  des  Flurbuchsauszugs  und  der  ihm  gleichstehenden  Nachweise  sowie  der  in
den  §§  21,  22  bezeichneten  Schriftstücke  offen  und  können  Abschriften  verlangt  werden.
Insbesondere  gilt  dies  von  den  Urkunden,  auf  die  im  Grundbuche  zur  Ergänzung  einer
Eintragung  Bezug  genommen  worden  ist,  sowie  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträgen.


Auf  die  Ertheilung  der  Abschriften  finden  die  Vorschriften  des  §  30  Anwendung.

#33.  Wird  vor  dem  Grundbuchamt  ein  Eintragungsantrag  zu  Protokoll  gegeben,
so  ist  am  Schlusse  des  Protokolls,  unmittelbar  vor  der  Unterschrift  des  Beamten,  die
Zeit  des  Abschlusses  anzugeben.

é#l  34.  Der  Vorstand  des  Amtsgerichts  oder,  wo  eine  besondere  Abtheilung  für
Grundbuchsachen  besteht,  der  Abtheilungsvorstand  hat  die  Namen  der  mit  den  Geschäften
des  Grundbuchbeamten  und  des  Grundbuchführers  betrauten  Beamten  sowie  den  Beginn
und  das  Aufhören  ihrer  Geschäftsführung  und  bei  mehreren  Grundbuchbeamten  oder
        <pb n="299" />
        —  267  —

Grundbuchführern  auch  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  sie  zu  den  Generalakten  zu
vermerken.
II.  Einrichtung  des  Grundbuchblatts.

835.  Jedes  Grundbuchblatt  führt  eine  Nummer.

Die  Nummer  eines  Blattes  bleibt  unverändert,  auch  wenn  eine  vorhergehende
Nummer  infolge  der  Schließung  eines  Blattes  wegfällt.

Wird  ein  Blatt  angelegt,  so  erhält  es  die  auf  die  Nummer  des  letzten  Blattes  folgende
  Nummer.  Das  Blatt  hat  auf  der  Vorderseite  zu  beginnen.

36.  Jedes  Grundbuchblatt  enthält  drei  Abtheilungen:
1.  der  Sache,
2.  des  Eigenthümers,
3.  der  Lasten.

In  der  ersten  Abtheilung  vertritt  die  Nummer  des  Blattes  die  Ueberschrift.  Die
zweite  Abtheilung  erhält  das  Wort  „Eigenthümer“,  die  dritte  Abtheilung  das  Wort
„Lasten“  als  Ueberschrift;  bei  den  bereits  angelegten  Blättern  werden  diese  Ueberschriften
unmittelbar  unter  die  rothen  Querstriche  (§  2  Absatz  2)  gesetzt  und  von  der  folgenden
Eintragung  durch  einen  Querstrich  getrennt.

§  37.  In  den  beiden  ersten  Abtheilungen  des  Grundbuchblatts  werden  die  Seiten
durch  senkrechte  Striche  in  drei  Spalten  von  ungleicher  Breite  getheilt.  Die  erste  Spalte
ist  für  die  Nummern  der  Eintragungen,  die  mittlere,  breite,  für  die  Eintragungen,  die
dritte  für  Anmerkungen  bestimmt.

In  der  dritten  Abtheilung  tritt  zu  den  drei  Spalten  eine  vierte  für  die  Wiedergabe
von  Geldsummen  in  Ziffern  hinzu;  sie  findet  ihren  Platz  vor  der  für  die  Anmerkungen
bestimmten  Spalte.  Soweit  eine  Wiedergabe  von  Geldsummen  in  Ziffern  nicht  stattfindet,
  wird  die  Spalte  mit  kurzen  Querstrichen  ausgefüllt.

6  38.  Jede  Eintragung  ist  mit  einer  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  mittels
eines  alle  Spalten  durchschneidenden  Querstrichs  von  der  folgenden  Eintragung  zu
trennen.

Die  laufenden  Nummern  beginnen  mit  Eins  und  werden  mit  arabischen  Ziffern  geschrieben.
  Die  Querstriche  sollen  nicht  zu  stark  sein.

Die  Hypothekennummern  fallen  weg.

39.  Bezieht  sich  eine  Eintragung  auf  eine  in  derselben  Abtheilung  befindliche
frühere  Eintragung,  so  wird  die  Eintragungsnummer  mit  einer  Verweisung  auf  die

5.  »  .
NummerderfrüherenEintragungversehen(z.  HEXEN  Neben  der  früheren  Ein—
        <pb n="300" />
        —  268  —

tragung  ist  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  auf  die  spätere  Eintragung  durch  ein  passen—
des  Wort  unter  Angabe  ihrer  Nummer  hinzuweisen.

6  40.  Reicht  der  Raum  eines  Grundbuchblatts  nicht  mehr  aus,  so  sind  die  Ein—
tragungen  je  nach  Bedarf  für  eine  Abtheilung  oder  für  alle  Abtheilungen  auf  den  am
Schlusse  jedes  Bandes  hierfür  offen  gelassenen  Seiten  fortzusetzen.  Reicht  dieser  Raum
nicht  aus,  so  erfolgt  die  Fortsetzung  in  einem  neuen  Bande.  In  diesem  Bande  ist,  selbst
wenn  das  Bedürfniß  der  Fortsetzung  zunächst  nur  für  eine  Abtheilung  hervortritt,  ein
zur  Fortsetzung  der  übrigen  Abtheilungen  bestimmter  Raum  unter  ausgiebiger  Bemessung
der  für  jede  Abtheilung  vorzusehenden  Seiten  freizulassen;  eine  Ueberschreibung  des
Grundbuchblatts  oder  der  noch  wirksamen  Eintragungen  findet  nicht  statt.

Die  Fortsetzung  einer  einzelnen  Abtheilung  sowie  aller  drei  Abtheilungen  zusammen
hat  jedesmal  auf  der  Vorderseite  zu  geschehen.

Auf  die  Fortsetzung  wird  da,  wo  das  Grundbuchblatt  oder  die  Abtheilung  abbricht,
durch  die  in  die  mittlere  Spalte  mit  rother  Tinte  zu  schreibenden  Worte:  „Fortsetzung
(Band  .  .  .)  Seite  .  ..“  hingewiesen.  Die  Fortsetzung  erhält  in  rother  Tinte  die  Ueberschrift:
  „Zu  Blatt  .  .  .  (Band  .  ..)  Seite  .  .  .  gehörig“.

841.  Jedes  Grundbuch  ist  einschließlich  des  für  spätere  Eintragungen  offen  ge—
lassenen  Raumes  mit  laufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.  Besteht  das  Grundbuch  aus
mehreren  Bänden,  so  beginnt  für  jeden  Band  die  Seitenzahl  von  vorn.

#  42.  Für  jedes  Grundbuch  ist  von  dem  Grundbuchführer  ein  alphabetisches  Verzeichniß
  der  eingetragenen  Eigenthümer  zu  führen.  Besteht  das  Grundbuch  aus  mehreren
Bänden,  so  hat  sich  das  Verzeichniß  auf  alle  Bände  zu  erstrecken.

Das  Verzeichniß  enthält  drei  Spalten  (Nummer  des  Grundbuchblatts,  Namen  des
Eigenthümers,  Seite  des  Grundbuchs)  und,  falls  es  sich  auf  mehrere  Bände  erstreckt,  vier
Spalten  (Nummer  des  Grundbuchblatts,  Namen  des  Eigenthümers,  Band,  Seite  des
Grundbuchs).  Die  Spalten  dürfen  auf  einer  Seite  neben  einander  zweimal  angebracht
werden.

Nach  der  Veräußerung  eines  Grundstücks  ist  der  Name  des  bisherigen  Eigenthümers
roth  zu  unterstreichen.  Wird  ein  Grundbuchblatt  geschlossen,  so  ist  außer  dem  Namen
des  bisherigen  Eigenthümers  auch  die  Nummer  des  Blattes  roth  zu  unterstreichen.

Wird  ein  Grundbuchblatt  nach  §  40  an  anderer  Stelle  fortgesetzt,  so  ist  in  dem
Verzeichnisse  die  Fortsetzung  anzugeben.

Das  Justiz-Ministerium  kann  für  einzelne  Grundbuchämter  eine  andere  Art  der
Führung  des  Verzeichnisses  bestimmen.

43.  Liegen  in  dem  Bezirk  eines  Grundbuchamts  staatliche  Grundstücke,  die  nicht
zu  einem  bestimmten  Flurbezirke  gehören,  so  ist  über  die  für  sie  angelegten  Grundbuch-
        <pb n="301" />
        —  269  —

blätter  ein  besonderes  Verzeichniß  zu  führen.  In  dem  Verzeichnisse  sind  die  Grundbücher,
in  denen  die  Grundstücke  eingetragen  sind,  nach  den  Ortschaften,  und  die  Nummern  der
Blätter  anzugeben.

III.  Eintragungen.

844.  In  die  erste  Abtheilung  werden  eingetragen:

1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  seiner  Gattung  nach  (z.  B.  Rittergut,  Bauergut,
Gartennahrung,  Mühle,  Haus)  und,  wenn  das  Grundstück  einen  besonderen
Namen  hat,  der  Name;

2.  die  Brandkatasternummer  der  Gebäude;

3.  die  Nummer,  die  das  Grundstück  im  Flurbuche  führt,  und,  wenn  das  Grundstück
aus  mehreren  Flurstücken  besteht,  die  Nummern  dieser  Flurstücke;

4.  die  Eigenschaft  des  Grundstücks  als  Gegenstand  einer  Familienanwartschaft  oder
als  Lehngut;

5.  ein  das  Grundstück  ergreifendes  Bergreservat,  sowie  die  auf  einem  nicht  mehr  zum
Bergbaue  dienenden  Grundstücke  befindlichen  ungangbaren  Halden,  auflässigen
Bergwerkstaggebäude  oder  sonstigen  früher  zu  Bergbauzwecken  gebrauchten
Räume;

6.  ein  an  dem  Grundstücke  bestehendes  Kohlenbergbaurecht;

7.  Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks  zustehen  (Grunddienstbarkeiten,
  Vorkaufsrechte,  Reallasten  u.  s.  w.);

8.  die  durch  Abschreibung,  Zuschreibung  oder  Vereinigung  eintretenden  Aenderungen
in  dem  Bestande  des  Grundstücks.

45.  Bei  den  Staatsforstrevieren  sowie  bei  den  zu  Staatseisenbahnzwecken  den
Staatsforstrevieren  entnommenen,  in  einem  Flurbuche  nicht  verzeichneten  Flächen  treten
an  die  Stelle  der  Flurbuchsnummern  die  in  den  bestehenden  Vorschriften  vorgesehenen
Bezeichnungen.

Wird  bei  einer  Grundstückszusammenlegung  nach  §  10  verfahren,  so  sind  die  Nummern
oder  Buchstaben  vorläufig  einzutragen,  welche  die  Pläne  führen,  die  an  die  Stelle  der  in
die  Zusammenlegung  gegebenen  Flurstücke  getreten  sind.

Wird  bei  einer  Grundstückstheilung  nach  §  10  verfahren,  so  sind  die  den  Flurstücken
oder  Plänen  zunächst  gegebenen  Nummern  oder  Buchstaben  vorläufig  einzutragen.

&amp;amp;#46.  Die  Straße,  an  der  ein  Gebäude  liegt,  und  die  Hausnummer  des  Gebäudes
werden  nicht  eingetragen.  Die  Straße  und  die  Hausnummer  sind  jedoch,  sobald  sie  dem
Grundbuchbeamten  oder  dem  Grundbuchführer  glaubhaft  bekannt  werden,  auf  dem  Deckel
der  Grundakten  unter  Beifügung  des  Jahres  zu  vermerken  (z.  B.:  Nr.  10  der  Erlenstraße.
  1903).  Wird  die  Bezeichnung  der  Straße  oder  die  Nummer  später  geändert,

1899.  39
        <pb n="302" />
        —  270  —

so  ist  der  Vermerk  roth  zu  durchstreichen  und  durch  einen  entsprechenden  neuen  Vermerk
zu  ersetzen.

Zur  Beschaffung  von  Unterlagen  für  den  Vermerk  dürfen  Zwangsmittel  gegen  den
Eigenthümer  nicht  angewendet  werden.  Tritt  in  der  Bezeichnung  der  Hausnummern
eine  umfassende  Aenderung  ein,  so  kann  die  Verwaltungsbehörde  um  Auskunft  ersucht
werden.

#  47.  Sind  auf  einem  Grundstücke,  das  bisher  unbebaut  war,  Gebäude  errichtet
oder  auf  einem  bisher  bebauten  Grundstücke  die  Gebäude  abgebrochen  worden,  so  ist  dies,
im  ersteren  Falle  unter  Angabe  der  Brandkatasternummer,  von  Amtswegen  in  die  erste
Abtheilung  einzutragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  eingetragene  Nummer  des  Brandkatasters  eine  Aenderung
erfahren  hat.  Die  bisherige  Nummer  wird  roth  unterstrichen.

§  48.  Erhält  ein  Flurstück  im  Flurbuch  eine  andere  Nummer  oder  wird  ein  Flurstück
  mit  einem  anderen  auf  demselben  Blatte  eingetragenen  Flurstücke  verschmolzen,  so
ist  dies  von  Amtswegen  in  die  erste  Abtheilung  einzutragen.

In  der  bisherigen  Eintragung  wird  die  Nummer  des  Flurstücks  roth  unterstrichen
und  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  dieser  Eintragung  vermerkt:  „Neue
Flurbuchsnummer  s.  Nr.  .“.

*  49.  Wird  die  Einebnung  einer  eingetragenen  ungangbaren  Halde  von  dem
Bergamte  genehmigt,  so  ist  dies  nach  näherer  Bestimmung  des  §  143  Absatz  1  der
Verordnung  zur  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  2.  Dezember  1868
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  1330)  in  die  erste  Abtheilung  einzutragen.

§50.  Ist  ein  nach  §  44  Nr.  7  eingetragenes  Recht  auf  dem  Blatte  des  belasteten
Grundstücks  verlautbart,  so  ist  am  Rande  der  Verlautbarung  in  der  Spalte  der  Anmerkungen
  auf  die  Eintragung  durch  die  Worte  hinzuweisen:  „Eingetragen  auf  Bl.
dieses  Grd.  B.  (des  Grd.  B.  f..))Ubth.  I“.

&amp;amp;51.  Wird  ein  Theil  eines  Grundstücks  abgeschrieben,  so  ist  in  der  Eintragung,
soweit  möglich,  das  Grundbuchblatt  anzugeben,  auf  das  er  übergetragen  wird.

In  der  bisherigen  Eintragung  wird  die  Flurbuchsnummer  des  Trennstücks  roth
unterstrichen  und  am  Rande  dieser  Eintragung  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  vermerkt:
„Abgetrennt  s.  Nr.  ".  Das  Wort  „Abgetrennt“  wird  gleichfalls  roth  unterstrichen.
Geht  eine  Zergliederung  voraus,  so  ist  die  Flurbuchsnummer  des  Trennstücks  in  der
auf  die  Zergliederung  gerichteten  Eintragung  roth  zu  unterstreichen.

§  52.  Wird  ein  Grundstück  oder  ein  Grundstückstheil  auf  das  Blatt  eines  anderen
Grundstücks  im  Wege  der  Zuschreibung  oder  Vereinigung  übergetragen,  so  ist  in  der
        <pb n="303" />
        —  271  —

Eintragung,  soweit  möglich,  das  Blatt  anzugeben,  von  dem  das  Grundstück  oder  der
Grundstückstheil  übergetragen  wird.  Tritt  mit  der  Uebertragung  ein  Eigenthumswechsel
ein,  so  ist  zugleich  der  rechtliche  Vorgang,  auf  Grund  dessen  die  Uebertragung  erfolgt,
und  auf  Antrag  der  Erwerbspreis  anzugeben.

Enthält  die  Zuschreibung  oder  Vereinigung  eine  Hinzuschlagung,  so  ist  dies  in  der
Eintragung  hervorzuheben.

In  der  Spalte  der  Anmerkungen  wird  am  Rande  der  ersten  Eintragung  auf  die  Zu—
schreibung  oder  die  Vereinigung  durch  die  Worte:  „Zugeschrieben  s.  Nr.  .“,  „Vereinigt
s.  Nr.  .“,  im  Falle  der  Hinzuschlagung  durch  die  Worte:  „Hinzugeschlagen  s.  Nr.  .“
hingewiesen.

Die  Vorschrift  des  Absatzes  1  Satz  1  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  Grundstücke  oder
Grundstückstheile  zum  Zwecke  der  Vereinigung  auf  ein  neues  Blatt  übergetragen  werden.

&amp;amp;53.  Soll  ein  Grundstück  oder  ein  Grundstückstheil,  dessen  Blatt  bis  dahin  von
einem  anderen  Grundbuchamte  geführt  worden  ist,  auf  das  Blatt  eines  Grundstücks  oder
auf  ein  neues  Blatt  übergetragen  werden,  so  ist  zuvor  eine  beglaubigte  Abschrift  des  bisherigen
  Blattes  beizubringen.

64In  die  zweite  Abtheilung  werden  eingetragen:
.  der  Eigenthümer  unter  Angabe  des  rechtlichen  Vorganges,  auf  Grund  dessen  die
Eintragung  erfolgt  (Auflassung,  Erbgang,  Zuschlag,  Enteignung  u.  s.  w.);

2.  der  Verzicht  des  Eigenthümers  auf  das  Eigenthum;

.  ein  an  dem  Grundstücke  bestehendes  Vorkaufsrecht;

4.  Bestimmungen  der  in  §  1010  Absatz  1,  §  2044  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Art;

5.  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks;


6.  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Eigenthümers.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  ist  auch  der  Erwerbspreis  einzutragen.

—

□½

#55.  Wird  ein  neuer  Eigenthümer  eingetragen,  so  ist  der  Name  des  bisherigen
Eigenthümers  roth  zu  unterstreichen.  Sind  vorher  schon  andere  Eigenthümer  eingetragen
gewesen,  so  sind  auch  deren  Namen  roth  zu  unterstreichen.

56.  Sind  Mehrere  als  Miteigenthümer  einzutragen,  so  werden  sie  in  der  Eintragung
  unter  Vorsetzung  kleiner  lateinischer  Buchstaben  unter  einander  aufgeführt.

&amp;amp;  57.  Die  Eintragung  eines  Vorkaufsrechts  wird  in  der  linken  Spalte  durch  das
unter  die  Eintragungsnummer  zu  setzende  Wort  „Vorkaufsrecht“  besonders  ersichtlich
gemacht.

39“
        <pb n="304" />
        —  272  —

&amp;amp;58.  In  die  dritte  Abtheilung  werden  eingetragen:
1.  Erbbaurechte,  Abbaurechte;
2.  Dienstbarkeiten;
3.  Reallasten;
4.  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden.

Wird  die  Höhe  einer  für  einen  Ueberbau  oder  für  einen  Nothweg  zu  entrichtenden
Rente  vertragsmäßig  festgestellt  oder  wird  auf  eine  solche  Rente  verzichtet,  so  ist  dies
gleichfalls  in  die  dritte  Abtheilung  einzutragen.

859.  Wird  eine  Dienstbarkeit  eingetragen,  die  nach  der  Eintragungsbewilligung
vor  dem  1.  Januar  1900  entstanden  ist,  so  ist  dies  in  der  Eintragung  hervorzuheben.

§60.  Geht  eine  Reallast  auf  regelmäßig  wiederkehrende  Leistungen,  so  ist  deren
Fälligkeit  in  der  Eintragung  anzugeben,  sofern  nicht  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  wird.

Bei  der  Eintragung  einer  Landeskulturrente  ist  die  Nummer  zu  bezeichnen,  unter
der  die  Rente  im  Generalrentenkataster  aufgeführt  ist  (z.  B.  G.  R.  C.  Nr.  190).

&amp;amp;61.  Die  Eintragung  eines  Erbbaurechts,  eines  Abbaurechts,  eines  Auszugs,  einer
Dienstbarkeit,  einer  Reallast  wird  in  der  linken  Spalte  durch  das  unter  die  Eintragungsnummer
  zu  setzende  Wort  „Erbbau“,  „Abbau“,  „Auszug“,  „Dienstbarkeit“,  „Reallast"
besonders  ersichtlich  gemacht.

s#  62.  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  sind  in  der  Eintragung  als
solche  zu  bezeichnen.  Insbesondere  gilt  dies  auch  von  der  Sicherungshypothek.

63.  Bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  ist  der  Grund  der  Forderung  anzugeben,
wenn  er  sich  kurz  bezeichnen  läßt.  Anderenfalls  ist  in  der  Eintragung  auf  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  zu  nehmen.

64.  Der  Berechtigte  ist  in  den  Eintragungen  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung
in  der  Regel  nach  Name,  Vornamen,  Stand,  Gewerbe,  Wohnort  und,  soweit  erforderlich,
sonstigen  Merkmalen  zu  bezeichnen.  Bei  Ehefrauen  und  Wittwen  ist  der  Geburtsname
beizufügen.  Der  Name  und  die  Vornamen  des  Eigenthümers  werden  mit  lateinischen
Buchstaben  geschrieben.

Eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  ein  Einzelkaufmann  erwirbt,  ist
auf  Antrag  auf  dessen  Firma  einzutragen.

65.  Eine  juristische  Person  ist  in  der  Regel  einzutragen  mit  ihrem  Namen  und
Sitze,  eine  offene  Handelsgesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft,  eine  Aktiengesellschaft,
        <pb n="305" />
        —  273  —

eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  eine  Erwerbs-  oder  Wirthschaftsgenossenschaft,
eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  mit  ihrer  Firma  und  ihrem  Sitze.

Bei  einer  juristischen  Person  des  öffentlichen  Rechtes  ist  der  Sitz  nur  anzugeben,
wenn  er  zu  ihrer  näheren  Kennzeichnung  erforderlich  ist.

866.  Eine  Altgemeinde  ist  einzutragen  als  „die  Altgemeinde  bestehend  aus  den
Eigenthümern  der  Grundstücke  Blactt  dieses  Grundbuchs“.

Eine  Zusammenlegungsgenossenschaft  ist  einzutragen  als  „die  Zusammenlegungsgenossenschaft
  bestehend  aus  den  Eigenthümern  der  im  Rezesse  (Zusammenlegungsplan,
Auseinandersetzungsplan)  r  bezeichneten  zusammengelegten  Flurstücke“.
  Ist  der  Rezeß  (Zusammenlegungsplan,  Auseinandersetzungsplan)  nicht  zu  den
Grundakten  genommen  worden,  so  sind  in  der  Eintragung  die  Akten  anzugeben,  in  denen
er  sich  befindet.

§67.  Gehören  zu  einer  Familienanwartschaft  Rechte  an  Grundstücken  oder  Rechte
an  solchen  Rechten,  so  können  sie  auf  den  Namen  der  Familienanwartschaft  eingetragen
werden.  Auf  das  Eigenthum  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

&amp;amp;  68.  Erwirbt  das  Kriegs-Ministerium  bei  der  Verwaltung  des  Königlich  Sächsischen
  Landeskontingents  das  Eigenthum  oder  ein  anderes  Recht  an  einem  Grundstück
oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte,  so  ist  als  Berechtigter  einzutragen  „der  durch
das  Königlich  Sächsische  Kriegs-Ministerium  vertretene  Reichsfiskus"“.

69.  Wird  für  eine  auf  Rechnung  einer  Gemeinde  verwaltete  Sparkasse  das
Eigenthum  oder  ein  anderes  Recht  an  einem  Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen
Rechte  erworben,  so  ist  auf  Antrag  bei  der  Eintragung  der  Gemeinde  als  der  Berechtigten
durch  einen  geeigneten  Zusatz  auf  die  Sparkasse  hinzuweisen  (z.  B.  „Gemeinde  N.  für
deren  Sparkasse“,  „Sparkassendarlehen  der  Gemeinde  N."“/o.

&amp;amp;  70.  Rechte,  mit  denen  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  belastet  wird,  sind  in
diejenige  Abtheilung  einzutragen,  in  der  das  belastete  Recht  seine  Stelle  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  die
ein  Recht  an  einem  Grundstück  als  Pfand  haftet.

&amp;amp;V1.  Verfügungsbeschränkungen  werden  in  das  Grundbuch  nur  eingetragen,  wenn
zu  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  die  Eintragung
erforderlich  ist.  Die  Eintragung  erfolgt  in  derjenigen  Abtheilung,  in  welcher  das  von
der  Verfügungsbeschränkung  betroffene  Recht  seine  Stelle  hat;  insbesondere  gehören
Verfügungsbeschränkungen  in  betreff  des  Eigenthums,  soweit  sich  nicht  aus  §  44  Nr.  4
etwas  Anderes  ergiebt,  in  die  zweite  Abtheilung.
        <pb n="306" />
        —  274  —

Wird  eine  Verfügungsbeschränkung  in  die  zweite  Abtheilung  eingetragen,  so  ist  sie
in  der  linken  Spalte  durch  das  unter  die  Eintragungsnummer  zu  setzende  Wort  „Verfügungsbeschränkung“
  besonders  ersichtlich  zu  machen.  Wird  eine  Verfügungsbeschränkung
in  die  dritte  Abtheilung  eingetragen,  so  ist  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  der
Eintragung  des  Rechtes,  auf  das  sie  sich  bezieht,  zu  vermerken:  „Verfügungsbeschr.  s.  Nr.  ".

&amp;amp;  72.  Die  im  §  19  des  Gesetzes,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vom  18.  August  1896  und  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  von
demselben  Tage  betreffend,  vom  18.  Juni  189  8  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  194)  vorgeschriebene
Verlautbarung  der  Einleitung  des  Enteignungsverfahrens  erfolgt  in  derjenigen  Abtheilung,
in  welcher  das  von  der  Enteignung  betroffene  Recht  seine  Stelle  hat.

&amp;amp;  73.  Vormerkungen  und  Widersprüche  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs
werden  in  diejenige  Abtheilung  eingetragen,  in  der  die  Eintragung,  auf  die  sie  sich  beziehen,
  ihre  Stelle  hat.  Wird  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  von  Amtswegen
eingetragen,  so  ist  dies  in  der  Eintragung  zu  erwähnen.

Bei  Vormerkungen  wird  das  Wort  „Vorgemerkt“  an  den  Anfang  der  Eintragung
unmittelbar  hinter  die  Zeitangabe  gesetzt.

Wird  das  Recht,  auf  dessen  Einräumung  der  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Anspruch
gerichtet  ist,  eingetragen,  so  ist  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  der  Vormerkung
zu  vermerken:  „Eingetragen  s.  Nr.  “.

#  74.  Aenderungen  des  Inhalts  oder  des  Ranges  einer  Eintragung,  insbesondere
Berichtigungen,  sowie  Löschungen  werden  in  diejenige  Abtheilung  eingetragen,  in  der  sich
die  Eintragung,  die  geändert  oder  gelöscht  werden  soll,  befindet.

Erfolgt  eine  Berichtigung  oder  Löschung  von  Amtswegen,  so  ist  dies  in  der  Eintragung
zu  erwähnen.

75.  Wird  ein  belastetes  Grundstück  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks
oder  auf  ein  neues  Blatt  übergetragen,  so  sind  die  Belastungen  des  Grundstücks  in  die
entsprechende  Abtheilung  des  Blattes  von  Amtswegen  mitzuübertragen.

Hat  nach  §  58  die  Eintragung  einer  Belastung  in  einer  anderen  Abtheilung  als
zeither  zu  erfolgen,  so  tritt  an  die  Stelle  der  entsprechenden  Abtheilung  im  Sinne  des
Absatzes  1  die  im  §  58  bestimmte  Abtheilung.

76.  Ein  Grundstückstheil  ist  frei  von  den  Belastungen  des  Grundstücks  abzuschreiben:

1.  wenn  er  nach  gesetzlicher  Vorschrift  frei  von  den  Belastungen  ausscheidet;
2.  wenn  die  Betheiligten  zugestimmt  haben  oder  die  Unschädlichkeit  der  Veräußerung
durch  die  zuständige  Behörde  festgestellt  worden  ist.
        <pb n="307" />
        —  275  —

8  77.  Soll  auf  den  Grundstückstheil  infolge  der  Einigung  der  Betheiligten  oder
auf  Grund  der  Feststellung  der  Unschädlichkeit  durch  die  zuständige  Behörde  eine  Reallast
antheilig  übergehen,  so  wird  der  Antheil  in  die  dritte  Abtheilung  des  Blattes,  auf  das
der  Theil  übergetragen  wird,  eingetragen  und  auf  dem  Blatte  des  Restgrundstücks,  sofern
das  Grundstück  nicht  aushülfsweise  verhaftet  bleibt,  abgeschrieben.

&amp;amp;  7,.  Wird  der  Grundstückstheil  von  den  Belastungen  des  Grundstücks  nicht  frei,
so  sind  die  Belastungen  in  die  entsprechende  Abtheilung  des  Blattes,  auf  das  der  Theil
übergetragen  wird,  von  Amtswegen  mitzuübertragen.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  der
Grundstückstheil  gesondert  belastet  ist;  die  Belastung  wird  solchenfalls  auf  dem  bisherigen
Blatte  von  Amtswegen  gelöscht.

Die  Vorschrift  des  §  75  Absatz  2  findet  Anwendung.

8  79.  Sovweit  in  den  Fällen  der  §§  75,  77,  78  das  Grundstück  oder  der  Grundstückstheil
  nicht  als  selbständiges  Grundstück  eingetragen  wird,  ist  bei  der  Uebertragung

der  Belastungen  ersichtlich  zu  machen,  daß  sie  Belastungen  des  übergetragenen  Grundstücks
oder  Grundstückstheils  sind.

Im  Falle  einer  Hinzuschlagung  ist  dem  §  8  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  192)  nachzugehen.

8  80.  Kommt  mehreren  Eintragungen,  die  in  derselben  Abtheilung  zu  bewirken
sind,  der  gleiche  Rang  zu,  weil  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt  sind,  so  ist,  außer  dem  nach
§  46  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  in  die  Eintragungen  aufzunehmenden  Vermerk,
in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  einer  jeden  der  Eintragungen  auf  das  Rangverhältniß
  durch  die  Worte:  „Gleicher  Rang  mit  Nr.#  hinzuweisen.

&amp;amp;1.  Sind  mehrere  Rechte,  deren  Eintragung  in  einer  und  derselben  Urkunde
bewilligt  worden  ist,  mit  gleichem  Range  in  die  dritte  Abtheilung  einzutragen,  so  werden
sie  in  einer  Eintragung  zusammengefaßt  und  durch  vorgesetzte  kleine  lateinische  Buchstaben
unterschieden.

Die  Gleichheit  des  Ranges  der  Rechte  ist  am  Schlusse  der  Eintragung  hervorzuheben.


&amp;amp;#  2.  Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt  worden  sind,
in  verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben  Tages  bewirkt,  so  ist,  außer  dem
nach  §  46  Absatz  2  der  Grundbuchordnung  in  die  Eintragungen  aufzunehmenden  Vermerk,
  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  der  vorgehenden  Eintragung  zu  vermerken:
  „Vorrang  vor  Abth.  Nr.  “,  am  Rande  der  anderen  Eintragung:  „Abth.
Nr.  geht  vor“.
        <pb n="308" />
        —  276  —

Wird  an  dem  Tage,  an  dem  der  Versteigerungsvermerk  in  die  zweite  Abtheilung
eingetragen  worden  ist,  später  noch  ein  Recht  an  dem  Grundstück  in  einer  anderen  Ab—
theilung  eingetragen,  so  ist  in  der  Eintragung  hervorzuheben,  daß  die  Eintragung  nach
der  Verlautbarung  des  Vermerkes  erfolgt  ist.

&amp;amp;  83.  Wird  das  Rangverhältniß  unter  mehreren  Rechten  anders  als  im  Gesetze
bestimmt  und  kann  die  abweichende  Bestimmung  nicht  schon  bei  der  Eintragung  durch  die
Reihenfolge  zum  Auedruck  gebracht  werden,  so  ist,  außer  der  erforderlichen  Eintragung,
in  der  Spalte  der  Anmerkungen  auf  das  Rangverhältniß  hinzuweisen.  Erhalten  die
Rechte  gleichen  Rang,  so  wird  nach  §  80  verfahren.  Erhält  ein  Recht  den  Vorrang  vor
einem  anderen  Rechte,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  82  Absatz  1  Anwendung;  gehören
die  Rechte  derselben  Abtheilung  an,  so  ist  in  dem  Hinweise  nur  die  Nummer  zu  erwähnen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Rangverhältniß  eingetragener  Rechte  nachträglich  geändert
  wird  oder  wenn  der  Eigenthümer  von  dem  bei  der  Eintragung  eines  Rechtes  gemachten
  Vorbehalt,  ein  anderes  Recht  mit  gleichem  Range  oder  mit  dem  Vorrange  vor
jenem  Rechte  eintragen  zu  lassen,  Gebrauch  macht.

4.  Der  nach  §  30  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  195  flg.)
einer  Landeskulturrente  sowie  der  nach  §  28  der  Verordnung  zur  Ausführung  einiger
mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender  Reichsgesetze  vom  24.  Juli  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  223)  den  daselbst  bezeichneten  Ablösungsrenten  zukommende  Vorrang
ist  in  der  Eintragung  hervorzuheben.  Im  übrigen  gilt  dasselbe  wie  im  Falle  des  §  83
Absatz  1  Satz  3.

5.  Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Rechte  belastet,  so  ist  in  jeder  der
Eintragungen  die  Mitbelastung  der  anderen  Grundstücke  zu  erwähnen.  Kann  nach  Lage
des  Falles  die  Mitbelastung  erst  später  verlautbart  werden,  so  ist  sie  zum  Gegenstand
einer  besonderen  Eintragung  zu  machen;  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  ist  solchenfalls
am  Rande  der  Eintragung  des  Rechtes  auf  die  Mitbelastung  durch  die  Worte:  „Mitbelastet
  s.  Nr.  "  hinzuweisen.

Erlischt  eine  Mitbelastung,  so  ist,  außer  der  nach  §  49  Absatz  2  der  Grundbuchordnung
  erforderlichen  Eintragung,  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  der
Eintragung  des  Rechtes  zu  vermerken  „Mitbelastung  erloschen  s.  Nr.  "  und  dabei  das
Wort  „erloschen“  roth  zu  unterstreichen.  In  der  Eintragung  der  Mitbelastung  sowie  in
dem  Hinweis  auf  die  Mitbelastung  ist  das  Wort  „Mitbelastet“  oder,  wenn  mehrere
Grundstücke  als  mitbelastet  bezeichnet  sind,  die  Nummer  des  Blattes  des  frei  werdenden
Grundstücks  roth  zu  unterstreichen.

s  86.  Liegen  Grundstücke,  die  mit  einem  Rechte  belastet  werden,  in  dem  Bezirke
verschiedener  Grundbuchämter,  so  hat  jedes  Grundbuchamt  die  von  ihm  bewirkte  Ein-
        <pb n="309" />
        —  277  —

tragung  dem  anderen  mitzutheilen.  Die  Mitbelastung  ist  erst  nach  Eingang  der  Mit—
theilung  zu  verlautbaren.

Erstreckt  sich  der  Eintragungsantrag  auf  alle  Grundstücke,  so  hat  das  Grundbuchamt,
das  zunächst  angegangen  wird,  nach  Vornahme  der  Eintragung  den  Antrag  sammt
Unterlagen  dem  anderen  Grundbuchamt  unmittelbar  zu  übersenden.

Tritt  hinsichtlich  der  Belastung  in  dem  Grundbuche  des  einen  Grundbuchamts  eine

Aenderung  ein,  so  hat  das  Grundbuchamt  die  Aenderung  dem  anderen  Grundbuchamte
mitzutheilen.

F  87.  Die  Vorschriften  der  88  85,  86  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
mit  einem  an  einem  Grundstücke  bestehenden  Rechte  nachträglich  noch  ein  anderes  Grund—
stück  belastet  oder  wenn  im  Falle  der  Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  das  Blatt

eines  anderen  Grundstücks  oder  auf  ein  neues  Blatt  ein  eingetragenes  Recht  mitüber—
getragen  wird.

*  88.  Wird  der  Antheil  eines  Miteigenthümers  oder  nur  ein  Grundstückstheil
belastet,  so  ist  in  der  Eintragung  dies  ersichtlich  zu  machen  und  in  der  Spalte  der  Anmerkungen

  am  Rande  der  Eintragung  im  ersteren  Falle  zu  vermerken:  „Antheil  belastet“,
im  letzteren  Falle:  „Theil  belastet"“.

#19.  Wird  die  Abtretung  einer  Forderung,  für  die  eine  Hypothek  besteht,  oder
die  Abtretung  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  eingetragen,  so  ist  in  der  Spalte
der  Anmerkungen  am  Rande  der  Eintragung  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  auf  die  Abtretung  durch  die  Worte:  „Abgetreten  s.  Nr.  “  hinzuweisen.

Werden  weitere  Abtretungen  eingetragen,  so  erfolgt  der  Hinweis  auf  die  neue
Abtretung  am  Rande  der  vorhergehenden  Abtretung  durch  die  Worte:  „Weiter  abgetreten
s.  Nr.  .“.

Beschränkt  sich  die  Abtretung  auf  einen  Theil  der  Forderung,  Grundschuld  oder
Rentenschuld,  so  ist  in  dem  Hinweise  der  abgetretene  Betrag  anzugeben.

§6  90.  Ist  für  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  ein  Brief
ertheilt,  so  sind,  wenn  eine  Abtretung  eingetragen  werden  soll,  die  Zwischeninhaber  der
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  nicht  einzutragen.

Das  Grundbuchamt  hat  die  Abtretungserklärungen  sowie  die  sonst  zum  Nachweise
des  Gläubigerrechts  des  Besitzers  des  Briefes  erforderlichen  Urkunden  in  Urschrift  oder
in  beglaubigter  Abschrift  zu  den  Grundakten  zu  nehmen.

91.  Unberührt  bleiben  die  zu  Gunsten  der  landständischen  Bank  des  Königlich
Sächsischen  Markgrafthums  Oberlausitz  und  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Kreditvereins
  im  Königreiche  Sachsen  bestehenden  Vorschriften,  nach  denen  bei  der  Eintragung

1899.  40
        <pb n="310" />
        —  278  —

von  Hypotheken  für  Darlehen,  die  in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  rückzahlbar
sind,  diese  Rückzahlungsbestimmung  sowie  bei  der  Eintragung  der  Abtretung  von
Hypotheken  an  die  Bank  oder  den  Verein  das  Versprechen  des  Eigenthümers,  die  Rück—
zahlung  in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  zu  leisten,  auf  Antrag  im  Grundbuche
verlautbart  werden  soll.

Wird  der  Antrag  gestellt,  so  ist  bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  hinter  dem
Geldbetrag  einzuschalten:

„in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe“,

bei  der  Eintragung  einer  Abtretung  dagegen  das  Rückzahlungsversprechen  in  entsprechender
Form  zu  verlautbaren.

8  92.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  die  zu  Gunsten  des  landwirthschaftlichen
Kreditvereins  im  Königreiche  Sachsen  hinsichtlich  der  den  ordentlichen  Vereinsmitgliedern
gewährten,  in  nicht  kündbaren,  aber  verloosbaren  Pfandbriefen  einer  bestimmten  Serie
zurückzuzahlenden  Darlehen  in  den  im  §  91  Absatz  1  bezeichneten  Richtungen  bestehen.

Auf  Antrag  ist  bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  hinter  dem  Geldbetrag  einzuschalten:

„in  verloosbaren  Pfandbriefen  von  Serie  (folgt  die  Nummer  der  Serie)
nach  dem  Nennwerthe“,
bei  der  Eintragung  einer  Abtretung  dagegen  das  Rückzahlungsversprechen  in  entsprechender
Form  zu  verlautbaren.

&amp;amp;  93.  Die  Eintragung  der  Pfändung  einer  Forderung,  für  die  eine  Hypothek
besteht,  sowie  die  Eintragung  der  Ueberweisung  einer  gepfändeten  Forderung  dieser  Art
an  Zahlungsstatt  erfolgt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers.  Ist  für  die  Hypothek  ein
Brief  ertheilt,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  90  entsprechende  Anwendung.  Kann  die
Ueberweisung  gleichzeitig  mit  der  Pfändung  eingetragen  werden,  so  sind  beide  in  einer
Eintragung  zusammenzufassen.  Auf  die  Pfändung  und  die  Ueberweisung  ist  in  der  Spalte
der  Anmerkungen  neben  der  Eintragung  der  Forderung  durch  die  Worte:  „Gepfändet
s.  Nr.  “,  „Ueberwiesen  s.  Nr.“,  „Gepfändet  u.  überwiesen  s.  Nr.  “  hinzuweisen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Pfändung  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  und  für
deren  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt.

8  94.  Wird  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld,  ohne  daß  eine
Abtretung  oder  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  vorliegt,  auf  einen  Anderen  umgeschrieben,
so  ist  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am  Rande  der  Eintragung  der  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  auf  die  Umschreibung  durch  die  Worte:  „Umgeschrieben  s.  Nr.“"
hinzuweisen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Umschreibung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
oder  einer  Rentenschuld  auf  den  Eigenthümer.
        <pb n="311" />
        —  279  —

Die  Vorschriften  des  §  89  Absatz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Vorschriften  des  §  90,  wenn  für  die  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  ein  Brief  ertheilt  ist.

95.  Machen  sich  auf  Grund  einer  Zwangsversteigerung  mehrere  Verlautbarungen
in  der  dritten  Abtheilung  erforderlich,  so  können  sie,  unter  Vorsetzung  kleiner  lateinischer
Buchstaben,  in  einer  Eintragung  zusammengefaßt  werden.  Der  Rang  der  eingetragenen
Rechte  ist  dabei  ersichtlich  zu  machen.

&amp;amp;  96.  Soweit  in  der  Grundbuchordnung  oder  sonst  die  Aufnahme  eines  Vermerkes
in  das  Grundbuch  vorgeschrieben  ist,  gehört  der  Vermerk  in  die  für  die  Eintragungen
bestimmte  Spalte,  es  sei  denn,  daß  er  ausdrücklich  in  die  Spalte  der  Anmerkungen  verwiesen
  worden  ist.  Ob  der  Vermerk  als  selbständige  Eintragung  oder  als  Theil  einer
Eintragung  zu  behandeln  sei,  bestimmt  sich,  soweit  nicht  etwas  Besonderes  vorgeschrieben
ist,  nach  den  Umständen  des  Falles.

97Eine  Eintragung  ist  nicht  deshalb  unwirksam,  weil  sie  in  einer  anderen
Abtheilung  als  in  der  vorgeschriebenen  erfolgt  ist.

IV.  Verfahren  bei  Eintragungen.

§  9.  ie  Eintragungen  erfolgen  auf  Grund  einer  Verfügung  des  Grundbuchamts.
Das  Grundbuchamt  hat  die  Entscheidung  über  die  auf  eine  Eintragung  gerichteten
Anträge  sowie  die  Eintragungen  möglichst  zu  beschleunigen.

99.  Das  Grundbuchamt  darf  eine  beantragte  Eintragung  nicht  deshalb  beanstanden,
  weil  das  der  Auflassung  oder  der  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft  (Kauf,  Darlehen  u.  s.  w.)  ungültig  oder  mangelhaft  sei.

100.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  nach  denen  Urkunden  und  Schriften,
die  von  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums  Oberlausitz,
von  dem  erbländischen  ritterschaftlichen  Kreditverein  im  Königreiche  Sachsen  oder  von  dem
landwirthschaftlichen  Kreditverein  im  Königreiche  Sachsen  satzungsgemäß  vollzogen  worden
sind,  den  öffentlichen  Urkunden  gleichstehen.

#101.  Ist  eine  Urkunde  von  einer  ausländischen  Behörde  oder  von  einer  mit
öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  des  Auslandes  ausgestellt  oder  beglaubigt,  so
soll,  soweit  nicht  durch  Staatsvertrag  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  Unterschrift  der
Behörde  oder  der  Person  sowie  deren  Befugniß  zur  Aufnahme  der  Verhandlung  durch
einen  Konsul  oder  Gesandten  des  Reiches  beglaubigt  sein.

*  102.  Die  Entscheidung  über  einen  Antrag  ist  urschristlich  unter  Angabe  des
Tages  und  Beifügung  der  Unterschrift  zu  dem  Antrag  und,  wenn  die  den  Antrag  ent-40“
        <pb n="312" />
        —  280  —

haltende  Urkunde  in  Urschrift  zurückgegeben  wird,  unter  genauer  Bezeichnung  der  Urkunde
zu  den  Akten  zu  bringen.

Beruht  die  Verfügung  einer  Eintragung  auf  weiteren  Unterlagen,  so  sind  unter  der
Verfügung  die  Aktenstellen  anzugeben,  an  denen  sie  sich  befinden  (z.  B.  „vergl.  Bl.  5,  7/).

103.  Stellt  sich  heraus,  daß  eine  vom  Grundbuchamte  zur  Hebung  eines  Hindernisses
  nach  §  18  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  bestimmte  Frist  nicht  angemessen  ist,
so  ist  das  Grundbuchamt  nicht  behindert,  die  Fristbestimmung  zu  ändern.

Das  Grundbuchamt  soll  dem  Antragsteller  bei  der  Hebung  des  Hindernisses  behülflich
sein.

104.  Die  Eintragungen  sind  klar  und  kurz  zu  fassen,  ohne  daß  dadurch  der
Vollständigkeit  Eintrag  geschieht.

Auf  die  Eintragungsbewilligung  oder  auf  eine  einstweilige  Verfügung  soll  nicht
Bezug  genommen  werden,  wenn  sich  deren  Inhalt  mit  wenigen  Worten  wiedergeben  läßt.

*105.  Jeder  Eintragung  sind  Tag  und  Jahr  der  Einschreibung  vorzusetzen.
Am  Schlusse  der  Eintragung  ist  auf  die  Stelle  der  Grundakten  zu  verweisen,  an  der
sich  die  auf  die  Eintragung  gerichtete  Verfügung  befindet.

*  106.  Wird  ein  Grundbuchblatt  angelegt,  so  ist  dasjenige,  was  in  die  erste  Abtheilung
  gehört,  in  einer  Eintragung  zusammenzufassen.  Bei  der  Angabe  der  einzelnen
Gegenstände  ist  jedesmal  mit  einer  neuen  Zeile  zu  beginnen.

Die  Vorschrift  des  §  105  Absatz  1  findet  keine  Anwendung.  Am  Schlusse  der  Eintragung
  wird  vor  der  Bezeichnung  der  Aktenstelle  und  der  Unrterschrift  des  Grundbuch—
beamten  auf  besonderer  Zeile  bemerkt:  „Eingetragen  am  .  .  .“.

8  107.  Besteht  im  Falle  des  §  106  das  Grundstück  aus  mehreren  Flurstücken,  von
denen  das  eine  oder  das  andere  bebaut  ist,  so  werden  die  Nummern,  die  die  bebauten
Flurstücke  im  Flurbuche  führen,  unter  Bezeichnung  der  Gebäude  (z.  B.  Wohngebäude,
Wirthschaftsgebäude)  an  erster  Stelle  aufgeführt  und  die  Nummern  der  übrigen  Flurstücke
  auf  einer  besonderen  Zeile  angeschlossen.  Gehört  ein  Gebäude  nicht  dem  Eigenthümer
  des  Grundstücks,  so  ist  das  Flurstück  unter  den  unbebauten  Flurstücken  aufzuführen.

6  108.  Sind  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstückstheils
auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks  oder  auf  ein  neues  Blatt  mehrere  Belastungen
in  die  dritte  Abtheilung  mitzuübertragen,  so  sind  die  Belastungen  in  einer  Eintragung
zusammenzufassen  und  durch  vorgesetzte  kleine  lateinische  Buchstaben  zu  unterscheiden.
Die  den  einzelnen  Belastungen  vorgesetzte  Zeit  der  Eintragung  ist  wiederzugeben.

109.  Bei  Hypotheken  und  Grundschulden  wird  die  aus  dem  Grundstücke  zu
zahlende  Geldsumme  in  der  Eintragung  mit  Buchstaben,  in  der  dafür  bestimmten  Neben-
        <pb n="313" />
        —  281  —

spalte  (§  37  Absatz  2)  mit  Ziffern  geschrieben.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §  882
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Höchstbetrage  des  Werthersatzes.

Bei  Rentenschulden  wird  der  Betrag  der  Rentenschuld  und  der  Ablösungssumme  in
der  Eintragung  mit  Buchstaben  geschrieben;  in  die  Nebenspalte  wird  die  Ablösungssumme
in  Ziffern  gesetzt.

Die  auf  Grund  von  Reallasten  zu  entrichtenden  Geldbeträge  sowie  der  Zinssatz  bei
Hypotheken  und  Grundschulden  werden  in  der  Eintragung  mit  Ziffern  geschrieben.

110.  Nebenbestimmungen  werden,  soweit  sie  nicht  bei  Hypotheken  oder  Grundschulden
  die  Verzinsung  oder  die  Fälligkeit  betreffen,  auf  eine  besondere,  etwas  eingerückte
Zeile  geschrieben.

Das  Gleiche  gilt  von  Zusätzen,  die  sich  auf  eine  andere  Eintragung  beziehen.

111.  Sind  nach  §  56  Mehrere  als  Miteigenthümer  einzutragen  oder  sind  nach
§  81  mehrere  Rechte  in  einer  Eintragung  zusammenzufassen,  so  erhält  die  Zeitangabe
eine  besondere  Zeile.  Der  die  einzelnen  Miteigenthümer  oder  die  einzelnen  Rechte
betreffende  Inhalt  ist  um  so  viel  einzurücken,  als  der  jedem  Rechte  vorgesetzte  Buchstabe
Raum  ausfüllt.

Befinden  sich  unter  den  Rechten  solche,  denen  nach  §  61  ein  bezeichnendes  Wort  in
der  Spalte  der  Eintragungsnummern  beizufügen  ist,  so  ist  das  Wort  in  gleiche  Höhe  mit
dem  ihnen  vorgesetzten  Buchstaben  zu  bringen.

Die  Vorschriften  des  Absatz  1  Satz  2  und  des  Absatz  2  gelten  auch  für  den  Fall
des  §  108.

112.  In  einer  Eintragung,  die  gelöscht  wird,  ist  das  ihren  Gegenstand  bezeichnende
  Wort  (z.  B.  Vorkaufsrecht,  Dienstbarkeit,  Auszug,  Widerspruch),  bei  Hypotheken,
  Grundschulden,  Rentenschulden  und  sonstigen  auf  eine  Geldleistung  gerichteten
Rechten  die  Geldsumme  roth  zu  unterstreichen.  Ist  eine  Geldsumme  in  die  hierfür  bestimmte
  Nebenspalte  (§  37  Absatz  2)  geschrieben,  so  ist  sie  ebenfalls  roth  zu  unterstreichen.

In  der  Spalte  der  Anmerkungen  wird  am  Rande  der  gelöschten  Eintragung  vermerkt:
  „Gelöscht  s.  Nr.  “  und  dabei  das  Wort  „Gelöscht“  roth  unterstrichen.

*113.  Wird  ein  Recht  zum  Theil  gelöscht,  so  sind  in  der  Eintragung  sowie  in
dem  Hinweis  auf  die  Eintragung  am  Rande  der  ursprünglichen  Eintragung  nicht  die
Ausdrücke  „Löschung“,  „Gelöscht“,  sondern  die  Ausdrücke  „Abschreibung“,  „Abgeschrieben“
zu  gebrauchen.  Bei  der  Abschreibung  von  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden
ist  in  dem  Hinweise  der  abgeschriebene  Betrag  anzugeben.

Im  Falle  der  Abschreibung  wird  nur  das  am  Rande  der  ursprünglichen  Eintragung
auf  sie  hinweisende  Wort  „Abgeschrieben“  roth  unterstrichen.
        <pb n="314" />
        —  282  —

8  114.  Jede  Eintragung  ist  in  ihrem  Wortlaute  zu  den  Grundakten  zu  entwerfen.
Der  Entwurf  ist  zu  der  im  §  24  bezeichneten  Uebersicht  zu  bringen.

Bei  der  Löschung  oder  Abschreibung  von  Landrenten  kann  der  Entwurf  zu  der  auf
die  Einschreibung  gerichteten  Verfügung  gebracht  werden.  Der  Grundbuchführer  hat
jedoch  in  einem  solchen  Falle  sofort  nach  der  Einschreibung  in  das  Grundbuch  die
Löschung  oder  Abschreibung  in  der  im  §  24  bezeichneten  Uebersicht  kurz  zu  vermerken
(z.  B.  „20.  Rentenlöschung  zu  Nr.  1  oder  „3  1.  Rentenabschreibung  I2  Mark  20  Pf.)
zu  Nr.  24  und  257).

*115.  Bei  der  Entwerfung  der  Eintragung  ist  die  Eintragungsnummer  und,
wenn  der  Entwurf  nicht  zu  der  im  §  24  bezeichneten  Uebersicht  gebracht  wird,  auch  das
Grundbuchblatt  und  die  Abtheilung  anzugeben.  Bezieht  sich  die  Eintragung  auf  eine
frühere  Eintragung,  so  ist  die  Verweisung  auf  deren  Nummer  der  Eintragungsnummer
beizufügen.

Für  die  Angabe  der  Zeit  der  Eintragung  ist  der  erforderliche  Raum  offen  zu  lassen.

116.  Die  Einschreibung  der  Eintragungen  geschieht,  sofern  sie  nicht  der  Grundbuchbeamte
  vornimmt,  durch  den  Grundbuchführer.

Der  Grundbuchführer  darf  eine  Eintragung,  die  nicht  von  dem  Grundbuchbeamten
entworfen  ist,  nur  einschreiben,  wenn  sie  von  dem  Grundbuchbeamten  mit  seinem  Namenszeichen
  versehen  worden  ist.

*117.  Gehen  dem  Grundbuchführer  gegen  den  Entwurf  einer  Eintragung  in  der
Form  oder  in  der  Sache  Bedenken  bei,  glaubt  er  insbesondere  Grund  zu  der  Annahme
zu  haben,  daß  Schreibfehler  untergelaufen  seien,  so  hat  er  vor  der  Einschreibung  dem
Grundbuchbeamten  Mittheilung  zu  machen  und  dessen  Weisung  abzuwarten.

118.  Die  Eintragungen  sind  in  der  für  sie  bestimmten  mittleren  Spalte  über
deren  volle  Breite  zu  schreiben,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

*119.  Jede  Eintragung  ist  an  demselben  Tage,  an  dem  mit  der  Einschreibung
begonnen  worden  ist,  ihrem  ganzen  Umfange  nach  einzuschreiben.  Treten  besondere  Umstände
  ein,  die  dies  unmöglich  machen,  so  ist  ein  Vermerk  hierüber  zu  den  Grundakten
zu  bringen  und  die  der  Eintragung  vorgesetzte  Zeitangabe  durch  eine  besondere  Eintragung
zu  berichtigen.

*120.  Der  Grundbuchbeamte  hat  jede  Eintragung  alsbald  und  spätestens  an  dem
Werktage,  der  auf  den  Tag  der  Einschreibung  folgt,  mit  seiner  Unterschrift  zu  versehen.

&amp;amp;121.  Die  Angabe  der  Aktenstelle  und  die  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten
kommen,  jene  links,  diese  rechts,  zusammen  auf  eine  besondere  Zeile  zu  stehen.
        <pb n="315" />
        —  283  —

&amp;amp;122.  Der  Grundbuchführer  hat  die  Zeit  der  Eintragung  und  die  Unterschrift
des  Grundbuchbeamten  in  dem  Entwurfe  nachzutragen.  Er  hat  außerdem  zu  der  auf  die
Eintragung  gerichteten  Verfügung  kurz  zu  vermerken,  daß  und  an  welchem  Tage  die
Eintragung  erfolgt  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Entwurf  nach  §  114  Absatz  2  zu  der  Verfügung
  selbst  gebracht  worden  ist  (z.  B.  „Eingetragen  den  20./3.  1901.  B.“).

123.  Die  Randvermerke  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  werden  von  dem
Grundbuchführer  oder  dem  Grundbuchbeamten  bewirkt.  Sie  dürfen  in  verständlicher
Weise  abgekürzt  werden  und  erhalten,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  125  Absatz  2,
keine  Unterschrift.

Sind  mehrere  Rechte  nach  §§  81,  95  oder  §  108  in  einer  Eintragung  zusammengefaßt,
  so  ist  das  Recht,  auf  das  sich  der  Vermerk  bezieht,  mit  dem  ihm  vorgesetzten
Buchstaben  zu  bezeichnen,  z.  B.:

Zu  a  Verpfändet  s.  Nr.  9.
Zu  b  Vorrang  vor  c,  d  s.  Nr.  11.

Die  Vermerke  sind  am  Rande  der  Eintragung  möglichst  hoch  einzuschreiben.  Dies
gilt  auch  im  Falle  des  Absatzes  2;  der  Vermerk  wird  nicht  in  gleiche  Höhe  mit  dem  das
Recht  betreffenden  Buchstaben  gesetzt.  Jeder  spätere  Vermerk  hat  sich  an  den  vorhergehenden
  unmittelbar  anzuschließen.

Macht  sich  in  Bezug  auf  eine  Eintragung  ein  gleichartiger  Vermerk  mehrmals
erforderlich,  so  ist  dem  früheren  Vermerke  der  spätere  Vermerk  unter  Benutzung  seines
Inhalts  anzufügen,  z.  B.:

Vorrang  vor  Nr.  5  f.  Nr.  7,  vor  Nr.  2  f.  Nr.  12.

124.  Das  Unterstreichen  von  Worten  oder  Summen  im  Grundbuch  ist  nur  in
den  Fällen  zulässig,  in  denen  es  angeordnet  ist.

Steht  eine  Eintragung,  auf  Grund  deren  Worte  oder  Summen  mit  rother  Tinte
unterstrichen  worden  sind,  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so  sind  die
rothen  Striche,  soweit  sie  sich  nach  erfolgter  Berichtigung  des  Grundbuchs  als  nicht  mehr
zutreffend  erweisen,  durch  kleine  schräge  schwarze  Striche  zu  durchkreuzen.

#125.  Radirungen  im  Grundbuche  sind  unzulässig.

Sollte  während  des  Einschreibens  etwas  ausgestrichen,  geändert  oder  eingeschaltet
worden  sein,  so  ist  dies  am  Rande  der  Eintragung  in  der  Spalte  der  Anmerkungen
durch  eine  von  dem  Grundbuchbeamten  zu  unterschreibende  und  mit  der  Angabe  des
Tages  zu  versehende  Bemerkung  zu  rechtfertigen.

*126.  Die  im  §  55  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene  Bekanntmachung  der
Eintragung  an  die  Betheiligten  erfolgt  durch  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Eintragung.
        <pb n="316" />
        —  284  —

In  der  Mittheilung  ist  zugleich  das  Blatt  des  Grundstücks,  die  Abtheilung,  in  der  die
Eintragung  bewirkt  ist,  die  Eintragungsnummer  und  der  Name  des  Eigenthümers  —
bei  einem  Eigenthumswechsel  der  Name  des  bisherigen  Eigenthümers  —  anzugeben.
Ein  Entwurf  wird  nicht  zu  den  Akten  gebracht.

Die  Bekanntmachung  wird  auf  Verfügung  des  Grundbuchbeamten  von  dem  Grund—
buchführer  erlassen.  Auf  deren  Vollziehung  findet  §  30  Absatz  4  Anwendung.

Die  Bekanntmachung  hat  alsbald  und  jedenfalls  vor  dem  Ablauf  einer  Woche  nach
der  Einschreibung  zu  geschehen.  Im  besonderen  gilt  dies  auch  hinsichtlich  der  Löschung
von  Landrenten.  Den  Tag  der  Absendung  hat  der  Grundbuchführer  zu  den  Grundakten
zu  vermerken.

Ein  besonderes  Zeugniß  über  die  Eintragung  einer  Landeskulturrente  wird  nicht
mehr  ertheilt.

127.  Solange  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  die  Einleitung  eines  Enteignungsverfahrens
  nach  §  72  verlautbart  ist,  hat  das  Grundbuchamt  die  für  das  Verfahren
zuständige  Behörde  von  jeder  Eintragung,  durch  welche  das  von  der  Enteignung  betroffene
Grundstück  oder  Recht  berührt  wird,  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

&amp;amp;128.  Wird  von  einem  Grundstück  ein  Flurstück  abgeschrieben,  das  in  dem  Bezirk
eines  anderen  Grundbuchamts  liegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  das  andere  Grundbuchamt
hiervon  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

*129.  Verzichtet  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  auf  das  Eigenthum,  so  hat
das  Grundbuchamt  an  das  Finanz-Ministerium  Bericht  zu  erstatten.

*  130.  Von  jeder  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  ist  die  Steuerbehörde
und,  wenn  das  Grundstück  mit  staatlichen  Gefällen,  die  auf  Privatrechtstiteln  beruhen,
belastet  ist,  die  zur  Verwaltung  des  Intradeneinkommens  und  der  nutzbaren  Rechte  des
Staatsfiskus  zuständige  Unterbehörde  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

Wird  bei  einem  Rittergut  ein  neuer  Eigenthümer  eingetragen,  so  ist  die  zuständige
Amtshauptmannschaft  hiervon  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

#  131.  Wird  ein  mit  einer  Landrente  oder  einer  Landeskulturrente  belastetes
Grundstück  oder  ein  Theil  eines  solchen  Grundstücks  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks
  oder  auf  ein  neues  Blatt  übertragen,  so  ist  die  Steuerbehörde  hiervon  sowie  von  der
nach  den  §§  75  bis  79  erforderlichen  Mitübertragung  der  Rente  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

*#  132.  Ist  ein  Grundstück  zu  Gunsten  von  Stiftungen,  die  unter  der  Verwaltung
des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  stehen,  mit  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  belastet,  so  ist  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  von  der  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  koftenfrei  zu  benachrichtigen.
        <pb n="317" />
        —  285  —

#133.  Ist  ein  Grundstück  zu  Gunsten  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen
  Markgrafthums  Oberlausitz  oder  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Kreditvereins
im  Königreiche  Sachsen  mit  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  belastet,  so
ist  die  Bank  oder  der  Verein  von  der  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  auf  dessen
Kosten  zu  benachrichtigen.

134.  Für  die  im  §  130  Absatz  1  in  Bezug  auf  staatliche  Gefälle  angeordnete
Benachrichtigung  sowie  für  die  Benachrichtigungen,  die  nach  den  §§  127,  130  Absatz  2,
§§  131  bis  133  zu  erfolgen  haben,  gelten  die  Vorschriften  des  §  126  Absatz  1  bis  3.

Die  nach  §  130  Absatz  1  erforderliche  Benachrichtigung  der  Steuerbehörden  erfolgt
nach  näherer  Bestimmung  des  Justiz-Ministeriums.

135.  Jeder  Gemeinde  ist  eine  Uebersicht  über  die  Aenderungen,  die  hinsichtlich
des  Eigenthums  an  den  in  ihrer  Flur  liegenden  Grundstücken  zur  Eintragung  gelangt
sind,  vierteljährlich  zu  übersenden,  soweit  nicht  von  dem  Justiz-Ministerium  für  einzelne
Grundbuchämter  etwas  Anderes  bestimmtt  ist.

In  die  Uebersicht  ist  ein  Eigenthumswechsel  auch  dann  aufzunehmen,  wenn  die  Eintragung
  von  der  Erledigung  der  ortsüblichen  Abgaben  abhängig  gemacht  und  die  Gemeinde
  hiervon  benachrichtigt  worden  war.  Der  Erwerbspreis  ist,  soweit  er  dem  Grundbuchamte
  bekannt  ist,  anzugeben.  Die  Erwerbungen  von  Trennstücken  sind  am  Schlusse
besonders  aufzuführen.

Die  Uebersicht  wird  von  dem  Grundbuchführer  aufgestellt,  unter  Beifügung  des  Tages
und  des  Stempels  vollzogen  und  in  Urschrift  abgesendet.

V.  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe.

136.  Der  Hypothekenbrief  erhält  am  Kopfe  das  Landeswappen  und  führt  die
Ueberschrift:  „Königlich  Sächsischer  Hypothekenbrief".

Unter  der  Ueberschrift  ist  der  Betrag  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,
  in  Ziffern  anzugeben.

137.  Der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  ist  vollständig,
wenn  auch  nicht  im  Wortlaut,  in  den  Brief  aufzunehmen.

*138.  Das  belastete  Grundstück  ist  in  dem  Briefe  entsprechend  dem  8  44  Nr.  1
bis  4  zu  bezeichnen.

Bei  der  Aufführung  der  der  Hypothek  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Hypotheken  und  Grundschulden  ist  der  Zinssatz  nur  zu  erwähnen,  wenn  er  fünf  vom
Hundert  übersteigt.

1899.  41
        <pb n="318" />
        —  286  —

139.  Der  Hypothekenbrief  ist  alsbald  nach  der  Eintragung  der  Hypothek  auszufertigen.


*  140.  Vermerke  über  Eintragungen,  die  nachträglich  bei  der  Hypothek  erfolgen,
sowie  Vermerke  über  Aenderungen  des  in  den  Brief  nach  §  57  der  Grundbuchordnung
aufgenommenen  Auszugs  aus  dem  Grundbuche  sind  auf  den  Brief  oder  auf  einen  mit
diesem  durch  Schnur  und  Siegel  verbundenen  Bogen  zu  setzen.

141.  Das  Grundbuchamt  hat  in  den  Fällen  der  §§  21  bis  24  des  Gesetzes
vom  18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  194  flg.)  sowie  in  den  Fällen  der  8§§  27,  28
der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  222  flg.)  den  Besitzer  des
Briefes  nachträglich  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften  des  §  62
Absatz  1  oder  des  §  69  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

&amp;amp;142.  Mindert  sich  der  unter  der  Ueberschrift  in  Ziffern  angegebene  Betrag  der
Forderung,  so  sind  die  Ziffern  zu  durchstreichen  und  die  des  abgeminderten  Betrags
ihnen  zur  Seite  zu  setzen.  Die  Aenderung  ist  von  dem  Grundbuchbeamten  zu  unterschreiben.


143.  Urkunden,  die  über  Abtretungserklärungen  oder  sonstige  die  Aenderung
einer  Eintragung  begründende  Vorgänge  vorgelegt  worden  sind,  werden  nicht  mit  dem
Briefe  verbunden.

Tritt  an  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,  eine  andere
Forderung,  so  findet  §  58  der  Grundbuchordnung  Anwendung.

144.  Für  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
§  68  Absatz  2  der  Grundbuchordnung,  der  Stand  des  Grundbuchs  zur  Zeit  der  Ertheilung
  maßgebend.  Eintragungen,  die  zur  Zeit  der  Ertheilung  für  die  Wirksamkeit  der
Hypothek  unerheblich  sind,  werden  nicht  aufgenommen.

Bestehen  Zweifel  über  den  Inhalt,  der  einem  neuen  Briefe  zu  geben  ist,  so  hat  das
Grundbuchamt  auf  deren  Beseitigung  durch  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  hinzuwirken.

*145.  Werden  Grundstücke,  die  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
liegen,  mit  einer  Gesammthypothek  belastet,  so  sind  die  für  die  einzelnen  Grundstücke
nach  §  59  Absatz  2  der  Grundbuchordnung  zu  ertheilenden  Briefe  mit  einander  sowie
mit  der  Urkunde  über  die  Forderung  von  demjenigen  Grundbuchamte  zu  verbinden,  das
zuerst  die  Hypothek  auf  das  in  seinem  Bezirke  liegende  Grundstück  eingetragen  hat.  Die
betheiligten  anderen  Grundbuchämter  haben  diesem  die  von  ihnen  ausgestellten  Briefe,
nach  Befinden  mit  der  Urkunde  über  die  Forderung,  zu  übersenden.  Die  einzelnen
Briefe  sind  erst  nach  der  Eintragung  der  Mitbelastung  auszustellen.
        <pb n="319" />
        —  287  —

Wird  nach  der  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  mit  der  Hypothek  noch  ein  in  dem
Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamts  liegendes  Grundstück  belastet,  so  ist  die  Verbindung
der  Briefe  von  diesem  Grundbuchamte  vorzunehmen.

146.  Wird  im  Falle  des  §  66  der  Grundbuchordnung  ein  Brief  über  mehrere
Hypotheken  ertheilt,  so  sind  unter  der  Ueberschrift  die  Beträge  der  Forderungen,  für
welche  die  Hypotheken  bestehen,  unter  Vorsetzung  arabischer  Ziffern  unter  einander
aufzuführen,  z.  B.

1.  über  1000  M,
2.  über  1500  .

Ebenso  sind  unter  Vorsetzung  der  gleichen  Ziffern  die  Angaben  über  den  Inhalt  der
die  einzelnen  Hypotheken  betreffenden  Eintragungen  getrennt  zu  halten.  Werden  nachträglich
  Vermerke  hinzugefügt,  so  ist  die  Ziffer  der  Hypothek,  auf  die  sie  sich  beziehen,
anzugeben.

147.  Soweit  eine  Urkunde  mit  einem  oder  mit  mehreren  Briefen  oder  mehrere
Briefe  mit  einander  zu  verbinden  sind,  geschieht  die  Verbindung  durch  Schnur  und  Siegel.

148.  Ein  nach  §69  der  Grundbuchordnung  unbrauchbar  gemachter  Brief  wird
vernichtet.

149.  Die  Vorschriften  der  §§  136  bis  148  finden  auf  den  Grundschuldbrief
und  den  Rentenschuldbrief  entsprechende  Anwendung.  Die  Verbindung  einer  Schuldurkunde
  mit  dem  Briefe  ist  nicht  zulässig.

Bei  einer  Rentenschuld  ist  nur  deren  Betrag,  nicht  die  Ablösungssumme  unter  der
Ueberschrift  (§  136  Absatz  2)  anzugeben.

*  150.  Die  Grundbuchämter  haben  es  sich  angelegen  sein  zu  lassen,  die  nach  bisherigem
  Rechte  ausgestellten  Hypothekenbriefe  bei  sich  bietender  Gelegenheit,  insbesondere
bei  der  Eintragung  einer  Abtretung  der  Hypothek,  sich  vorlegen  zu  lassen  und,  wenn  dies
geschieht,  auf  der  ersten  Seite  des  Briefes  unter  Beifügung  des  Stempels  zu  vermerken:
„Kein  Hypothekenbrief  im  Sinne  des  Deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs“.

VI.  Schließung  von  Grundbuchblättern.

151.  Das  für  ein  Grundstück  angelegte  Blatt  wird  geschlossen:

1.  wenn  das  Grundstück  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks  oder  auf  ein  neues
Blatt  übergetragen  oder  wenn  es  nach  §  90  Absatz  2  der  Grundbuchordnung
aus  dem  Grundbuch  ausgeschieden  wird;

2.  wenn  das  Grundstück  untergegangen  ist  oder  sich  nicht  mehr  nachweisen  läßt.

41
        <pb n="320" />
        —  288  —

Die  Schließung  erfolgt  von  Amtswegen.  Der  Grund  der  Schließung  ist  in  der
ersten  Abtheilung  in  der  Form  einer  besonderen  Eintragung  zu  verlautbaren.  Außerdem
ist  in  jeder  Abtheilung  unter  die  letzte  Eintragung  in  die  Mitte  der  Spalte  das  Wort
„Geschlossen“  mit  rother  Tinte  augenfällig  zu  schreiben.  Die  Nummer  des  Blattes  ist
gleichfalls  roth  zu  unterstreichen.

*152.  Die  nach  §  156  des  Gesetzes,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das
Hypothekenwesen  betreffend,  vom  6.  November  1843  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  218)  oder
nach  §  111  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  22)  angelegten
Grundbuchblätter  (sog.  blinde  Folien)  sind  zu  schließen.  Auf  die  Schließung  finden  die
Vorschriften  des  §  151  Absatz  2  Anwendung;  in  der  auf  die  Schließung  gerichteten
Eintragung  ist  auf  die  gegenwärtige  Verordnung  Bezug  zu  nehmen.

In  dem  Flurbuchsauszuge  (§  13)  ist  die  Nummer  eines  solchen  Blattes  zu  durchstreichen
  und  durch  die  Nummer  des  Blattes  zu  ersetzen,  auf  dem  das  Grundstück  als
Bestandtheil  eingetragen  ist.

VII.  Grundbuchblätter  für  Rechte.

153.  Für  die  Grundbuchblätter  über  Rechte  und  die  Eintragungen  auf  diesen
Blättern  gilt  das  Gleiche  wie  für  Grundbuchblätter  über  Grundstücke  und  die  Eintragungen
auf  solchen  Blättern,  unbeschadet  der  für  verliehene  Bergbaurechte  sowie  für  Kohlenbergbaurechte
  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

Die  zweite  Abtheilung  erhält  die  Ueberschrift:  „Berechtigter“.

#154.  Wird  für  ein  Erbbaurecht  oder  ein  Abbaurecht  ein  Blatt  angelegt,  so  ist
in  der  ersten  Abtheilung  des  Blattes  unter  der  Bezeichnung  des  Rechtes  die  Eintragung
des  Rechtes  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundstücks  unter  Angabe  der  Stelle  (Nummer
des  Blattes,  Abtheilung,  Eintragungsnummer)  wörtlich,  etwas  eingerückt,  aufzuführen.

Auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundstücks  ist,  außer  der  nach  §  7  Absatz  2,  §  84
der  Grundbuchordnung  zu  bewirkenden  Eintragung,  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  am
Rande  der  Eintragung  des  Rechtes  auf  die  Anlegung  des  Blattes  durch  die  Worte:
„Bes.  Blatt  s.  Nr.  hinzuweisen.

155.  Das  für  ein  Erbbaurecht  oder  ein  Abbaurecht  angelegte  Blatt  wird  erst
geschlossen,  wenn  das  Recht  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundstücks  gelöscht  worden  ist.

VIII.  Anlegung  von  Grundbuchblättern  für  noch  nicht  eingetragene
Grundstücke.

156.  Für  ein  Grundstück,  das  weder  als  selbständiges  Grundstück  noch  als  Theil
eines  anderen  Grundstücks  in  das  Grundbuch  eingetragen  ist,  wird  ein  Grundbuchblatt
        <pb n="321" />
        —  289  —

nach  Maßgabe  der  88  157  bis  173  angelegt.  Die  Anlegung  erfolgt  von  Amtswegen,
sofern  nicht  nach  §  5  ein  Antrag  erforderlich  ist.

Auf  die  Anlegung  von  Grundbuchblättern  für  Rechte  finden  die  Vorschriften  der
§§  157  bis  173  keine  Anwendung.

157.  Der  Anlegung  des  Blattes  geht  ein  Ermittelungsverfahren  voraus.

158.  Ueber  die  Eigenthumsverhältnisse  sind  zu  vernehmen:

1.  der  im  Flurbuch  aufgeführte  Besitzer  oder  dessen  Erben;

2.  derjenige,  der  von  dem  im  Flurbuch  aufgeführten  Besitzer  oder  von  dessen  Erben
als  Eigenthümer  bezeichnet  wird  oder  für  dessen  Eigenthum  sich  sonst  Anzeichen
ergeben;

3.  wer  einen  Anspruch  auf  das  Eigenthum  bei  dem  Grundbuchamt  angemeldet  hat.

Soll  ein  eingezogener  öffentlicher  Weg  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden,  so  ist
derjenige  zu  ermitteln  und  über  das  Eigenthum  zu  vernehmen,  dem  die  Unterhaltung

des  Weges  oblag.  War  der  Staat  unterhaltspflichtig,  so  ist  die  Amtshauptmannschaft,
in  deren  Bezirk  der  Weg  liegt,  zu  hören.

*159.  Jedermann  ist  verpflichtet,  dem  Grundbuchamt  auf  Verlangen  Auskunft
über  die  ihm  bekannten  Eigenthumsverhältnisse  zu  ertheilen  und  die  auf  den  Erwerb
bezüglichen  Urkunden  vorzulegen,  soweit  sie  ihm  gehören  und  sich  in  seinem  Besitze
befinden.  Das  Grundbuchamt  kann  den  Verpflichteten  zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
anhalten.

#160.  Das  Grundbuchamt  kann  Zeugen  und  Sachverständige  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  vernehmen.  Ueber  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder

Sachverständigen  entscheidet,  unbeschadet  der  §§  393,  402  der  Civilprozeßordnung,  das
Ermessen  des  Grundbuchamts.

s  161.  Das  Grundbuchamt  hat  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  für  das  Grundstück
  ein  Blatt  im  Grundbuch  angelegt  werden  soll,  und  in  der  Bekanntmachung  diejenigen,
die  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück,  eine  Beschränkung  des  Eigenthümers  in  der  Verfügung
  über  das  Grundstück,  ein  Vorkaufsrecht  oder  ein  nicht  in  einer  Grunddienstbarkeit
bestehendes  Recht  an  dem  Grundstück  in  Anspruch  nehmen,  aufzufordern,  ihre  Rechte
binnen  drei  Monaten  und  spätestens  bis  zur  Anlegung  des  Blattes  bei  dem  Grundbuchamt
anzumelden,  widrigenfalls  sie  nach  der  Anlegung  des  Blattes  den  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  gegen  sich  gelten  zu  lassen  haben.

Die  Bekanntmachung  ist  an  der  Gerichtstafel  anzuheften  und  einmal  in  dem  Amtsblatte
  sowie  in  der  Leipziger  Zeitung  zu  veröffentlichen.  Auf  die  Gültigkeit  der  Bekannt-
        <pb n="322" />
        —  290  —

machung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  von  der  Gerichtstafel  vorzeitig
entfernt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  der  letzten  Einrückung.

Wird  die  Bekanntmachung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Dresden  oder  dem  Amtsgerichte
  zu  Bautzen  auf  Grund  der  nach  §  23  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  221  flg.)  begründeten  Zuständigkeit  erlassen,  so  ist  sie  in  dem  Amtsblatte
  des  Amtsgerichts  zu  veröffentlichen,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt.

*  162.  Der  im  §  161  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  und  Aufforderung  bedarf
es  nicht  bei  Grundstücken,  die  dem  Staate  oder  einer  anderen  juristischen  Person  des
öffentlichen  Rechtes  gehören  oder  bis  zur  Anlegung  des  Blattes  gehört  haben.

163.  Als  Eigenthümer  wird  eingetragen,  wer  sein  Eigenthum  glaubhaft
gemacht  hat.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  es  der  Regel  nach,  wenn  Jemand  nachweist,  daß  er
oder  seine  Rechtsvorgänger  seit  der  Anlegung  des  Flurbuchs  als  Besitzer  des  Grundstücks
im  Flurbuch  aufgeführt  seien  oder  daß  das  Grundstück  von  jeher  in  allen  Beziehungen
als  Theil  eines  ihm  gehörenden  Grundstücks  gegolten  habe.  In  letzterer  Beziehung
reicht  das  Zeugniß  einer  Ortsgerichtsperson  aus.  Die  Rechtsnachfolge  bedarf  nur  der
Glaubhaftmachung.

Sollen  Grundstücke  des  Staates  oder  einer  Gemeinde,  die  im  Flurbuche  bisher  nicht
verzeichnet  sind,  eingetragen  werden,  so  genügt  die  amtliche  Versicherung  der  zur  Vertretung
  befugten  Behörden  oder  Beamten,  daß  das  Grundstück  Eigenthum  des  Staates
oder  der  Gemeinde  sei.

#164.  Werden  von  verschiedenen  Seiten  Eigenthumsansprüche  erhoben,  so  hat
das  Grundbuchamt  auf  eine  gütliche  Einigung  der  Betheiligten  hinzuwirken.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  stande,  so  ist  derjenige  als  Eigenthümer  einzutragen,
den  das  Grundbuchamt  nach  den  vorhandenen  Unterlagen  und  dem  Ergebnisse  der
Ermittelungen  für  den  Eigenthümer  hält.  Für  den  anderen  Betheiligten  wird  ein
Widerspruch  eingetragen.

Der  Widerspruch  ist  von  Amtswegen  zu  löschen,  wenn  derjenige,  für  den  er  eingetragen
  ist,  nicht  innerhalb  einer  ihm  von  dem  Grundbuchamt  unter  Androhung  der
Löschung  zu  bestimmenden  Frist  von  drei  Monaten  nachweist,  daß  er  wegen  des  Eigenthums
  Klage  erhoben  hat.

&amp;amp;165.  Rechte  an  dem  Grundstücke  werden  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts
nur  berücksichtigt,  wenn  sie  bei  dem  Grundbuchamt  angemeldet  sind  und  entweder  durch
öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  oder  von  dem  Eigenthümer
(§  163)  anerkannt  worden  sind.
        <pb n="323" />
        —  291  —

*166.  Der  Eigenthümer  ist  über  die  Rechte,  die  er  nicht  selbst  angemeldet  hat,  zu
vernehmen.

Lehnt  der  Eigenthümer  die  Anerkennung  eines  Rechtes  ab,  das  durch  öffentliche  oder
öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  ist,  so  wird  bei  der  Eintragung  des  Rechtes
auf  seinen  Antrag  ein  Widerspruch  gegen  das  Recht  eingetragen.  Lehnt  der  Eigenthümer
die  Anerkennung  eines  Rechtes  ab,  das  ohne  einen  solchen  Nachweis  angemeldet  worden
ist,  so  wird  der  Anmeldende  auf  den  Rechtsweg  verwiesen.

167.  Die  Vorschriften  der  §§  165,  166  gelten  auch  für  Verfügungsbeschränkungen
  und  Vorkaufsrechte.

168.  Rechte,  die  dem  Eigenthümer  als  solchem  an  anderen  Grundstücken  zustehen,
werden  nur  auf  Antrag  eingetragen.

169.  Die  Vernehmung  der  im  §  158  bezeichneten  Personen  sowie  des  Eigenthümers
  im  Falle  des  §  166  erfolgt  mündlich  oder  schriftlich.  Sie  kann  unterbleiben,
wenn  sie  unthunlich  ist.  Hat  ein  Abwesender  einen  Vertreter,  so  ist,  wenn  das  Grundbuchamt
  hiervon  Kenntniß  hat,  dieser  zu  vernehmen.

Die  zur  Vertretung  des  Staates  oder  einer  anderen  juristischen  Person  des  öffentlichen
  Rechtes  berufenen  Behörden  oder  Beamten  sollen  mündlich  nur  vernommen  werden,
wenn  ihre  schriftlichen  Erklärungen  mündliche  Aufschlüsse  nöthig  machen.

170.  Bei  der  Entwerfung  des  Grundbuchblatts  ist  den  allgemeinen  Vorschriften
nachzugehen.

Die  Vorschriften  des  §  106  gelten  auch  für  die  zweite  Abtheilung.  Die  Eintragung
des  Eigenthümers  erfolgt  ohne  Angabe  der  Erwerbsart.

Die  Vorschriften  des  Absatz  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  das  Blatt  aus  Anlaß
der  Veräußerung  des  Grundstücks  angelegt  wird.

#171.  Wird  für  ein  staatliches  Grundstück  ein  Grundbuchblatt  angelegt,  so  hat  das
Grundbuchamt  alsbald  nach  der  Anlegung  zwei  beglaubigte  Abschriften  des  Blattes  an
das  Finanz-Ministerium  oder  die  von  diesem  bestimmte  Behörde  einzusenden.

Eine  Einsendung  des  Entwurfes  des  Blattes  findet  nicht  mehr  statt.

172.  Die  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  über  die  Beschwerde  und  die  weitere
Beschwerde  gelten  auch  für  das  Anlegungsverfahren.

*173.  Die  auf  die  Anlegung  des  Blattes  gerichteten  Erörterungen  und  Verhandlungen,
  die  im  §  161  vorgeschriebene  Bekanntmachung  sowie  die  Anlegung  des  Blattes
selbst  erfolgen  kosten=  und  stempelfrei.  Werden  durch  eine  unbegründete  oder  unerhebliche
Einwendung  oder  Beschwerde  Kosten  veranlaßt,  so  können  sie  demjenigen  auferlegt  werden,
der  die  Einwendung  oder  Beschwerde  erhoben  hat.
        <pb n="324" />
        —  292  —

174.  An  Stelle  der  Anlegung  eines  Blattes  kann  die  Uebertragung  des  Grundstücks
  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks  beantragt  werden.  Die  Vorschriften  der
§§  157  bis  173  finden  in  einem  solchen  Falle  entsprechende  Anwendung.

IX.  Umschreibung  von  Grundbuchblättern.

175.  Die  Umschreibung  eines  Grundbuchs  oder  einzelner  Grundbuchblätter  erfolgt
  nach  Anordnung  des  Justiz-Ministeriums.

Bei  der  Umschreibung  werden  von  den  gelöschten  Eintragungen  und  von  den  auf
deren  Löschung  gerichteten  Eintragungen  nur  die  Eintragungsnummern  mit  dem  Beisatze
„Gelöscht“",  „Löschung“  aufgenommen.  Die  Angabe  der  urkundlichen  Unterlagen,  die
nach  §  181  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  34)  den  Eintragungen
  beigefügt  ist,  bleibt  weg.

X.  Schlußbestimmungen.

176.  Für  die  Führung  der  Grundbuchblätter  sind  die  Anlagen  unter  A  bis  F,
für  die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe  die  Anlagen  unter  6  bisl,
zum  Muster  zu  nehmen.

177.  Soweit  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Vorschriften  verwiesen
  ist,  die  durch  diese  Verordnung  ersetzt  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
  Vorschriften  dieser  Verordnung.

Verweist  ein  Gesetz  oder  eine  Verordnung  die  Eintragung  eines  Rechtes  in  eine  Abtheilung
  des  Grundbuchblatts,  in  die  sie  nach  dieser  Verordnung  nicht  mehr  gehört,  so
ist  sie  in  der  durch  diese  Verordnung  bestimmten  Abtheilung  zu  bewirken.

*178.  Die  für  das  Verfahren  in  Grundbuchsachen  bei  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen,
  Grundstückszusammenlegungen,  Grundstücksumlegungen,  Grundstücksvertauschungen
  sowie  die  hinsichtlich  der  Eintragung  und  Löschung  von  Landrenten  und  Landeskulturrenten
  geltenden  besonderen  Vorschriften  bleiben,  soweit  sich  aus  dieser  Verordnung
nicht  etwas  Anderes  ergiebt,  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  von  den  für  die  Anlegung  und  Fortführung  von  Grundbuchblättern
für  staatliche  Grundstücke  geltenden  Vorschriften.

#179.  Soweit  sich  aus  der  Deklaration,  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  betreffend,
  vom  22.  Mai  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  264)  und  dem  Gesetze,  die  Regelung
der  durch  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse  betreffend,
vom  22.  Mai  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  265  flg.)  nicht  etwas  Anderes  ergiebt,  bleiben
die  das  Grundbuchwesen  der  Lehngüter  betreffenden  Vorschriften  der  §§  1  bis  3,  6  bis  8,
        <pb n="325" />
        —  293  —

12  bis  14,  16  der  Verordnung,  einige  weitere  Bestimmungen  zu  Ausführung  des  Gesetzes
vom  6.  November  1843  enthaltend,  vom  20.  Dezember  1844  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  3179  flg.)
sowie  die  Verordnung,  die  Eintragung  der  allodialen  Zubehörungen  von  Lehngütern  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  betreffend,  vom  26.  März  1845  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  62)
unberührt.

*180.  Die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1872,  die

Regelung  der  durch  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  berührten  Privatrechtsverhältnisse
betreffend,  vom  23.  Mai  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  271  flg.)  wird  dahin  geändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  2  treten  folgende  Vorschriften:
Das  Mitbelehnten-Register  wird  von  dem  für  das  Lehen  zuständigen  Grundbuchamte
  gehalten.
Die  Führung  des  Mitbelehnten-Registers  liegt  dem  Grundbuchführer  ob.

2.  Der  Absatz  3  des  §  6  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Im  übrigen  finden  auf  die  Führung  des  Mitbelehnten-Registers  und  die
Eintragungen  in  dieses  Register  die  Vorschriften
der  §§  11,  15,  29,  30,  32,  36,  55,  92  der  Grundbuchordnung;
des  §  48  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  199);
der  §§  16  bis  20,  23,  26  bis  32,  35,  37  bis  42,  64  Absatz  1,  §§  73,
74,  98,  101,  102,  104  Absatz  1,  8§  105,  106,  114  Absatz  1  Satz  1,
§§  115  bis  119,  122,  123,  125,  151  Absatz  2  der  Verordnung  zur
Ausführung  der  Grundbuchordnung  vom  26.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  261  flg.)
entsprechende  Anwendung.

181.  Aufgehoben  werden:

1.  die  Verordnung,  das  Verfahren  bei  Dismembrirung  der  mit  Ablösungsrenten  behafteten
  Grundstücke  betreffend,  vom  15.  Februar  1841  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  15  flg.);

2.  der  §  2  Absatz  2  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Theilbarkeit
  des  Grundeigenthums  betreffend,  vom  3  0.  November  1843  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  258),  ingleichen  der  §  5  Absatz  5  dieser  Verordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  259,
260),  soweit  er  die  Rentenvertheilung  betrifft;

3.  die  Bekanntmachung,  die  Entscheidung  einiger  Zweifel  bei  Ausführung  des  Gesetzes
vom  6.  November  1843,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen
  betreffend,  vom  8.  Juli  1847  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  118  flg.);

4.  die  Verordnung,  die  Anlegung  von  Grund=  und  Hypothekenbuchsfolien  für  gewisse
Bodenflächen  bei  Grundstückszusammenlegungen  betreffend,  vom  29.  April  1861
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  71  flg.);

1899.  42
        <pb n="326" />
        —  294  —

5.  die  Verordnung,  die  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der  Leipziger  Hypothekenbank
  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  betreffend,  vom  14.  Oktober  1864
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  342);

6.  die  Verordnung,  die  Eintragung  von  Darlehnsforderungen  der  Deutschen  Grundkreditbank
  zu  Gotha  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  betreffend,  vom  9.  November
  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1270);

7.  der  §  3  der  Verordnung,  das  Verfahren  bei  Grundstückstheilungen  betreffend,  vom
13.  November  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  432);

8.  die  Verordnung  zu  Ausführung  der  §8§  4  und  folgende  des  Gesetzes  vom  4.  März
1879,.  einige  mit  der  Civilprozeßordnung  zusammenhängende  Bestimmungen
enthaltend,  vom  16.  September  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  365  flg.),  unbeschadet
der  Geltung  der  §§  8,  9  der  Verordnung  für  die  Fälle,  in  denen  bei  einer  Eintragung
  vermerkt  ist,  daß  sie  auf  einem  vorläufig  vollstreckbaren  Schuldtitel  beruht;

9.  die  Verordnung,  die  Vertheilung  von  Land=  und  Landeskulturrenten  bei  Grundstücksexpropriationen
  für  Eisenbahnzwecke  betreffend,  vom  23.  April  1881  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  29,  30);

10.  die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches
  Vermögen  betreffend,  vom  27.  Januar  1882,  vom  30.  Januar  1882
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  8  flg.);

11.  die  §§  12,  14  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  vorläufige  Grundbuchseinträge
  bei  Grundstückszusammenlegungen  betreffend,  vom  2.  August  1882
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  213,  214);

12.  die  Verordnung,  die  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der  Preußischen  Boden-Kredit-Aktien-Bank
  zu  Berlin  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  betreffend,
vom  17.  Oktober  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  313);

13.  die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Sicherung  der  Baugewerken  und
der  Bauhandwerker  betreffend,  vom  20.  Mai  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  101  flg.).

182.  Soweit  in  dieser  Verordnung  Gegenstände  geregelt  sind,  für  die  die  Landesjustizverwaltung
  zuständig  ist,  kann  die  Ergänzung,  Ausführung  oder  Aenderung  der
Vorschriften  durch  das  Justiz-Ministerium  erfolgen.

8  183.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
Dresden,  am  26.  Juli  1899.

Ministerium  der  Jusftiz.

Schurig.  aurth
urth.
        <pb n="327" />
        —  295  —

A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  4.  Anmerkungen.
1.  Bauergut.
Nr.  4  des  Brandkatasters.  Hierzu  gehören  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  Zugeschrieben  s.
Nr.  10  des  Flurbuchs  sowie  folgende  Flurstücke:  Nr.  2.
Nr.  11,  12,  13,  14,  15,  77,  78,  99,  100,  117,  119,  120,  134,  135)  Abgetrennt  und
des  Flurbuchs  und  Nr.  16  des  Flurbuchs  für  Lauba.  hinzugeschlagen  s.
Z„  «  ,  Nr.  3.
Hiervon  sind  zu  entrichten:  Neue  Flurbuchs-6
  Thaler  15  Ngr.  —  Pf.  jährliche  Ablösungsrente  an  die  Landrentenbank  nummer  s.  Nr.  4.
lt.  Rezesses  vom  15.  Mai  1842.  Zugehöriges  Recht
Acta  Rep.  III.  Lit.  B.  Nr.  3.  Bl.  4  flg.  s.  Nr.  5.
Aus  dem  Entwurf  übergetragen  am  15.  Oktober  1845.
2.  24.  Mai  1903.  Das  Flurstück  Nr.  16  wird  von  Blatt  18  dieses  Grundzu
  Nr.  1.  buchs  zufolge  Auflassung  hierher  übergetragen  und  dem  Grundstücke  zugeschrieben.
  Erwerbspreis  500  Mark  1).
Gr.  Akt.  Bl.  24.  Röder.
3.  26.  Juli  1904.  Infolge  Grundstückszusammenlegung  werden  die  Flur—
zu  Nr.  1  stücke  Nr.  77,  78,  99,  100  abgeschrieben  und  an  deren  Stelle  die  Flurstücke
Nr.  113,  114,  115,  116  hinzugeschlagen.
Gr.  Akt.  Bl.  31.  Röder.
4  2.  Mai  1905.  An  die  Stelle  der  Flurbuchsnummern  134,  135  treten  die
zu  Nr.  1.  Nummern  145,  1462).
Gr.  Akt.  Bl.  37.  Röder.
5.  18.  August  1905.  Dem  Eigenthümer  steht  das  Recht  zu,  über  das  auf
Blatt  14  dieses  Grundbuchs  eingetragene  Flurstück  Nr.  83  zu  fahren  3).
Gr.  Akt.  Bl.  43.  Röder.
)  Ausf.-V.  z.  G.-B.-O.  8.52  Abs.  1.  2)  V.  v.  15.  Juni  1867  J.  M.Bl.  S.  99;  Form.  744.)  G.-B-O.  88

Abs.  1,  Ausf.-V.

s44  Nr.  7.

42“
        <pb n="328" />
        296

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Besitzer.  Anmerkungen.

1.  12.  August  1841.  NRobert  Franz  0  in  Lawalde  kaufte  das  Gut  von

Wilhelm  Richter  für  10000  Thaler,  lt.  Kaufsurkunde  vom  12.  August  1841.
Kaufbuch  v.  J.  1840  flg.  Bl.  97  flg.
Aus  dem  Entwurf  übergetragen  am  15.  Oktober  1845.
2.  7.  November  1875.  Carl  Johann  Stoß  in  Lawalde  kaufte  das  Gut  von
Robert  Franz  für  48000  Mark,  lt.  Kaufsurkunde  vom  1.  September  1875.
Grundakten  zu  Folium  4  Bl.  1  flg.

3.  20.  Dezember  1899.  Zur  Sicherung  des  Rechtes  des  Gutsbesitzers  Franz  Gelöscht  s.  Nr.  5.
Verfügungs=  Martin  Schneider  in  Lauba  auf  Uebertragung  des  Eigenthums  ist  die  Verbeschränkung.
  äußerung  und  Verpfändung  untersagt  lt.  einstweiliger  Verfügung  vom  18.  Dezember

  und  Beschluß  vom  20.  Dezember  1899.
Grundakten  zu  Folium  4  Bl.  7  fla.
Eigenthümer.
4.  26.  Januar  1900.  Der  Landwirth  Max  Emil  Brand  in  Lawalde
zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  54000  Mark  2).
Gr.  Akt.  Bl.  8.  Röder.
5.  1.  Februar  1900.  Die  Verfügungsbeschränkung  unter  Nr.  3  wird  gelbscht.
zu  Nr.  3.  Gr.  Akt.  Bl.  14.  Röder.

6.  23.  Juni  1900.  Vorkaufsrecht  des  jeweiligen  Eigenthümers  des  Grund-Vorkaufsrecht.

  stücks  Blatt  38  des  Grundbuchs  für  Lauba  für  alle  Verkaufsfälle  3).

 

7.

 

Gr.  Akt.  Bl.  15.  Röder.

 

13.  März  1910.
a)  Emma  Rosine  verw.  Brand  geb.  Schumann,
b)  Otto  Friedrich  Brand,
c)  Christoph  Heinrich  Brand,
d)  Auguste  Pauline  Brand
in  Lawalde  als  Erben  des  Max  Emil  Brand  zu  ungetheilter  Hand-).
Der  Erblasser  hat  die  Auseinandersetzung  bis  zur  Volljährigkeit  des
Otto  Friedrich  Brand  ausgeschlossen  5).

Gr.  Akt.  Bl.  54.  Röder.

 

1)  Auef.-V.  89•55.

G.-B.-O.  48.

 

 

 

 

 

)  Ausf-V.  §  54  Abs.  1  Nr.  1,  Abs.  2.
:)  B.  G.-B.  5.2044  Abs.  1.

 

")  B.  G.-B.  §  1094  Abs.  2,  §  1097.

*!)  Ausf.-V.  §  56,
        <pb n="329" />
        –——  —.

297

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Schulden.  4%  PxF,  Anmerkungen.
1  7.  November  1875.  Fünfzehntausend  Mark  unbezahlte  Kauf-  Abgetreten  u.  Brief
1.  gelder  sammt  Zinsen  zu  4  v.  H.  für  Robert  Franz  in  Lawalde,  fevereinbart  s.  Nr  5.
lt.  Kaufsurkunde  vom  1.  September  1875.  15000  —
Grundakten  zu  Folium  4  Bl.  1  flg.
Lasten.
2.  26.  Januar  1900.
a)  Achtzehntausend  Mark  mit  Zinsen  zu  3½  v.  H.  vom  1.  Jaa18O0O0  Zuabis  d.  Gleicher
nuar  1900  ab  Hypothek  für  eine  Kaufgeldforderung  des  Rang;  Nr.  3  geht
Auszüglers  Carl  Johann  Stoß  in  Lawalde,  fällig  nach  vor.
halbjähriger  Kündigung  am  2.  Januar  oder  1.  Juli.  Die  Zu  a.  Vorgemerkt
Zinsen  sind  vierteljährlich  zu  entrichten.  s.  Nr.  4.
b)  Zweitausend  Mark  Hypothek  für  das  vom  1.  Oktober  1900  2000  —  zu  c.  Wider—
ab  jährlich  mit  200  Mark  an  den  unter  a  genannten  Stoß  spruch  s.  Nr.  7.
zu  zahlende  Termingeld.  Zu  a.  Abgetreten
Auszug.  Jc)  Auszug  für  den  unter  a  genannten  Stoß  und  dessen  Frau  #  N  6
Annna  geb.  Hoch  in  dem  in  der  Eintragungsbewilligung  s  Ar.  *êrv'
bestimmten  Umfange  1).  Zue,  d.  Hbscht
Herberge.  d)  Herberge  für  Emma  Elise  Stoß  in  Lawalde  bis  zu  deren  s.  Nr.  12.
Verkeirathung.
Die  Rechte  unter  a  bis  d  haben  gleichen  Rang.
Hypothekenbrief  für  die  Hypotheken  unter  a  und  b  aus.
geschlossen.
Der  Eigenthümer  behält  sich  vor,  eine  Hypothek  von
12000  Mark  sammt  Zinsen  mit  dem  Range  vor  den  Rechten
unter  a  bis  d  eintragen  zu  lassen  2).
Gr.  Akt.  Bl.  8.  Röder.

3.  24.  August  1900.  Zwölftausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  SH12000  —  Vorrangvor  Nr.2.
vom  1.  April  1900  ab  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Guts-  Abgetreten  s.  Nr.  6.
besitzers  Karl  Friedrich  Hempel  in  Schönbach,  rückzahlbar  nach  8000.1  gehen  dem
vierteljähriger  Kündigung  am  1.  Oktober,  2.  Januar,  1.  April  Reste  vor  s.  Nr.  10.
oder  1.  Juli.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  zu  entrichten  4000%  in  Grund-Vorrang

  vor  den  Rechten  unter  Nr.  2.  schuld  umgewandelt
Gr.  Akt  Bl.  16.  Röder.  s.  Nr.  13.
4.  5.  Oktober  1902.  Vorgemerkt:  Anspruch  des  Fabrikanten  —  —Eingetragen  s.
zu  Nr.  2a.  Heinrich  Martin  Fels  in  Neusalza  auf  Abtretung  der  For-  Nr.  8.
derung  unter  Nr.  La.
Gr.  Akt.  Bl.  19.  Röder.

 

)  G.-B.-O.  8#  50.

2)  B.  G.-B.  §  881.
        <pb n="330" />
        e

298

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Lasten.  a  Vf.  Anmerkungen.
5.  9  Juli  1903.  Die  Forderung  unter  Nr.  1  ist  mit  Zinsen  —  —
zu  Nr.  .  vom  1.  Juli  1903  ab  an  die  Stadtgemeinde  Löbau  für  deren  —
Sparkasse  abgetreten  worden.  Die  Forderung  wird  fällig  nach
halbjähriger  Kündigung  am  2.  Januar  oder  1.  Juli.  Die
Zinsen  sind  an  diesen  Tagen  zu  entrichten.
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  vereinbart  3).
Gr.  Akt.  Bl.  21.  Röder.
6.  4.  August  1903.  Die  Forderung  unter  Nr.  3  ist  mit  Zinsen  —  —8000.4  weiter  abzu
  Nr.  3  vom  1.  Juli  1903  ab  an  den  Stadtrath  Curt  Adolf  Hünlich  getreten  s.  Nr.  10.
in  Zittau  abgetreten  worden.  4000  unmge-Gr.
  Akt.  Bl.  27.  Röder.  schrieben  s.  Nr.  13.
7  2.  Dezember  1904.  Emnma  Elise  Stoß  in  Lawalde  hat  als  ——  —  Gelbscht  s.  Nr.  12.
zu  Nr.  22.  Erbin  des  Carl  Johann  Stoß  und  seiner  Wittwe  Anna  geb.  Hoch
der  Löschung  des  Auszugs  unter  Nr.  22R  wegen  angeblicher  Rückstände
  widersprochen.  Eingetragen  von  Amtswegen  4).
Gr.  Akt.  Bl.  30.  Röder.
8.  28.  Dezember  1904.  Oie  Forderung  unter  Nr.  Za  ist  mit  —  —
zu  Nr.  2a,  4.  Zinsen  vom  1.  Oktober  1904  ab  an  den  Fabrikanten  Heinrich
Martin  Fels  in  Neusalza  abgetreten  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  35.  Röder.  «
9.  24.  Mai  1905.  Fünftausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4½  v.  H.  5000  —  Widerspruch  s.
Hypothek  für  eine  Forderung  des  Gerbermeisters  Curt  Richard  Nr.  14.
Oberstein  in  Löbau  unter  den  in  der  Eintragungsbewilligung  Verpfändet  s.
enthaltenen  Bestimmungen.  Nr.  15.
Sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen  Eigen-  Umgeschrieben  s.
thümer  zulässig  5).  Nr.  16.
Hypothekenbrief  ausgeschlossen.
Gr.  Akt.  Bl.  38.  Röder.
10.  31.  Mai  1905.  Von  der  Forderung  unter  Nr.  3,  6  sind  ——  —  Vorrang  vor  dem
zu  Nr.  3,  6.  achttausend  Mark  mit  Zinsen  vom  1.  April  1905  ab,  unter  Reste  der  Nr.  3.
Einräumung  des  Vorranges  vor  dem  Reste,  an  den  Rentner
Karl  Rutzsch  in  Bautzen  abgetreten  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  40.  Röder.
:)  B.  G.-B.  §  1116  Abs.  3  verb.  mit  Art.  192  Abs.  1  des  Einf.-Ges.  )  G.-B.-O.  §  23  abs.  1,  Ausf.-V.  §  73  Abs.  1

Satz  2.

 

")  C.  P.-O.  §  800  Abf.  1.
        <pb n="331" />
        Nummer.

299

Lasten.

A

Vf.

Anmerkungen.

 

11.

7.  Juli  1906.  Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von
dreitausend  Mark  für  Marie  Anna  Kleinmichel  in  Spremberg
wegen  ihrer  etwaigen  Ansprüche  aus  der  von  Max  Emil  Brand
geführten  Vormundschaft  0).

Gr.  Akt.  Bl.  45.  Röder.

3000

 

 

12.
zu  Nr.  2,  d,  7.

—.!

 

13.
zu  Nr.  3,  6.

8.  August  1906.  Der  Auszug  unter  Nr.  2c,  die  Herberge
unter  Nr.  24  und  der  Widerspruch  unter  Nr.  7  werden  gelöscht.
Gr.  Akt.  Bl.  47.  Röder.

 

 

17.  November  1907.  Die  nach  der  Abtretung  unter  Nr.  10
von  der  Forderung  unter  Nr.  3,  6  verbliebenen  viertausend
Mark  werden  mit  Zinsen  vom  1.  Oktober  1907  ab  auf  den
Apotheker  Gottlob  Rudolf  Feist  in  Ebersbach  als  Erben  des
August  Feist  daselbst  umgeschrieben.

Testamentsvollstrecker  ernannt7).

Die  Hypothek  ist  in  eine  Grundschuld  umgewandelt
worden.  Die  Bestimmungen  über  die  Verzinsung  und  die  Fälligkeit
  bleiben  bestehen  5).

Gr.  Akt.  Bl.  48.  Röder.

 

14.
zu  Nr.  9.

17.  August  1911.  Gegen  das  Gläubigerrecht  des  unter
Nr.  9  eingetragenen  Gerbermeisters  Oberstein  wird  zu  Gunsten
der  Abth.  II  Nr.  7  bezeichneten  Eigenthümer  Brand  Widerspruch
  von  Amtswegen  eingetragen  9).

Gr.  Akt.  Bl.  68.  Röder.

 

15.
zu  Nr.  9.

 

16.
zu  Nr.  9,  14.

17.

zu  Nr.  15.

17.  August  1911.  Die  Forderung  unter  Nr.  9  ist  an  den
Kaufmann  Gotthelf  Adolf  Lange  gen.  Richter  in  Leipzig  zur
Sicherung  eines  Darlehens  von  viertausenddreihundert  Mark
mit  Zinsen  zu  5  v.  H.  vom  14.  Mai  1910  ab  verpfändet
worden  9).

Gr.  Akt.  Bl.  71.  Röder.

 

 

 

9.  September  1911.  Die  Forderung  unter  Nr.  9  wird  auf
die  Abth.  II  Nr.  7  bezeichneten,  in  Erbengemeinschaft  stehenden
Eigenthümer  Brand  umgeschrieben.

Der  Widerspruch  unter  Nr.  14  wird  von  Amtswegen

gelöscht  10).

Gr.  Akt.  Bl.  74.  Röder.

 

11.  Oktober  1911.
gelöscht.

Die  Verpfändung  unter  Nr.  15  wird

Gr.  Akt.  Bl.  78.  Röder.

 

6)  R.  Ges.  Über  die  Angel.  der  freiw.  Gbkt.  §  54,  B.  G.-B.  §  1190  Abf.  1.  k
Der  zweite  Satz  wegen  des  §  1193.  9)  G.-B.  O.  §  18  Abs.  2,  Ausf.-V.  §  73  Abs.  1  Satz  2.

 

 

 

7)  G.-B.-O.  53.

 

Gelöscht  s.  Nr.  16.

 

Gelöscht  s.  Nr.  17.

 

 

 

 

8)  B.  G.-B.  §  1198.

10)  Ausf.-V.  §  74  Abf.  2.
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        —  301  —

B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

buch  ausgeschieden  3).
Gr.  Wt.  Bl.  45.  Hänel.

 

 

 

 

Nummer.  16.  Anmerkungen.
1  Obermühle.
Nr.  36  des  Brandkatasters.  Hierzu  gehören  Wohn=  und  Mühlengebäude  Brandkat.-Nr.  ge-Nr.
  63,  Bäckerei=  und  Wirthschaftsgebäude  Nr.  64  des  Flurbuchs  und  ndert  s.  Nr.  3.
folgende  Flurstücke:  Abgetrennts.  Nr.5.
Nr.  17,  18,  19,  32,  34,  35,  65,  67,  69,  79,  80  des  Flurbuchs.
Hiervon  sind  zu  entrichten:
3  Thaler  20  Ngr.  —  Pf.  jährliche  Rente  an  das  Rittergut  Mulda.  Gelöscht  s.  Nr.  2.
Acta  Rep.  X.  Lit.  B.  Nr.  15.  Bl.  30  flg.
Aus  dem  Entwurf  übergetragen  am  16.  August  1846.
2.  7.  Mai  1900.  Die  Rente  unter  Nr.  1  wird  gelöscht.
zu  Nr.  1.  Gr.  At.  Bl.  12.  Hänel.
3.  15.  Januar  1902.  Die  Gebäude  haben  an  Stelle  der  Nr.  36  die  Nr.  74
zu  Nr.  1.  des  Brandkatasters  erhalten  7).
Gr.  Akt.  Bl.  18.  Hänel.
4.  23.  März  1903.  Der  Eigenthümer  ist  Mitglied  der  als  Eigenthümerin
des  Grundstücks  Blatt  43  dieses  Grundbuchs  eingetragenen  Altgemeinde  2).
Gr.  Akt.  Bl.  30.  Hänel.
5.  4.  April  1907.  Das  Flurstück  Nr.  80  wird  abgeschrieben  und  infolge
zu  Nr.  1.  der  Veräußerung  an  die  Gemeinde  Mulda  auf  deren  Antrag  aus  dem  Grund-)

  Ausf.-V.  §  47  Abs.  2.  2)  G.  B.-O.  8  8  Abs.  1,  Ausf.-V.  §  44  Nr.  7.  )  G.-B-O.  8§  90  Abs.  2,  Ausf.-V.  98  .5  Abs.  J.

1899.

43
        <pb n="334" />
        —  302  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Besitzer.  Anmerkungen.
1.  24.  August  1844.  Der  Müller  Friedrich  August  Schmidt  in
Rabenau  kaufte  das  Grundstück  von  Karl  Dittrich  für  8000  Thaler  lt.
Kaufes  vom  6.  August  1844.
Kaufbuch  v.  J.  1842  flg.  Bl.  96  flg.
Aus  dem  Entwurf  übergetragen  am  16.  August  1846.
2  5.  Juli  1875.  Der  Müller  Moritz  Hollack  in  Mulda  kaufte  das
Grundstück  von  Friedrich  August  Schmidt  für  44000  Mark  lt.  Kaufes  vom
1.  Juni  1875.
Acta  Rep.  VI.  Lit.  C.  Nr.  9.  Bl.  52  fla.
Eigenthümer.
3.  12.  April  1903.
a)  Der  Müller  Christian  Robert  Richter  in  Mulda  zur  Hälfte,
b)  der  Bäckermeister  August  Wilhelm  Kuntze  in  Brand  zur  Hälfte
zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  58000  Mark.
Christian  Robert  Richter  kann  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  nicht
vor  dem  1.  Januar  1908  verlangen  ½).
Gr.  Akt.  Bl.  26.  Hänel.
4.  3.  Januar  1904.  Der  Antheil  des  August  Wilhelm  Kuntze  unter  Nr.  3b
zu  Nr.  Z3b..  ist  an  den  Gastwirth  Peter  Samuel  Wünsche  in  Sayda  aufgelassen
worden.  Erwerbspreis  32000  Mark.
Gr.  Akt.  Bl.  34.  Hänel.
5.  23.  November  1906.  Vorkaufsrecht  des  Gastwirths  Gustav  Theodor  Vorrang  vor
zu  Nr.  3a.  Ludwiger  in  Mulda  an  dem  Antheile  des  Christian  Robert  Richter  unter  Abth.  III  Nr.  15.
Nr.  Za  für  die  Verkaufsfälle  bis  Ende  des  Jahres  1940.  bth.  III  Nr.  17
Vorkaufs-  Vorrang  vor  der  Forderung  Abth.  III  Nr.  15  2).  geht  vor.
recht.  Gr  Akt.  Bl.  40.  Hänel.
6.  30.  Dezember  1908.  Der  Müller  Friedrich  Ehregott  Arndt  in  Berichtigt  s.  Nr.  7.
zu  Nr.  3  a.  Mulda  hat  als  Erbe  des  Christian  Robert  Richter  den  Antheil  unter
Nr.  Za  erworben.
Nacherbe  ist  der  Bäcker  Ernst  Gottfried  Arndt  in  Döhlen.  Der
Erbe  kann  den  Antheil  in  Höhe  von  5000  Mark  mit  Zinsen  ohne  Zustimmung
  des  Nacherben  belasten  3).
Gr.  Akt.  Bl.  54.  Hänel.
7.  12.  Februar  1909.  In  der  Eintragung  unter  Nr.  6  muß  es  statt
zu  Nr.  6.  „Friedrich  Ehregott  Arndt“  heißen  „Ferdinand  Ehregott  Arndté".
Gr.  Akt.  Bl.  57.  Hänel.

 

 

 

 

 

1)  B.  G.-B.  §  1010  Abs.  1,  Ausf.-V.  §  54  Abs.  1  Nr.  4.  )  G.-B.-O.  §  46  Abs.  2,  Ausf.-V.  §  82  Abs  1.

2)  G.-B.-O.  §  52.
        <pb n="335" />
        303

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  La  st  en.  *  PxAnmerkungen.
.  4.  Mai  1900.  Zwanzigtausend  Mark  in  verloosbaren  20000  Nr.  17  geht  vor.
Pfandbriefen  von  Serie  VII  nach  dem  Nennwerthe  mit  Zinsen
zu  4½  v.  H.  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  landwirthschaftlichen
  Kreditvereins  im  Königreich  Sachsen  unter  den  in  der
Eintragungsbewilligung  enthaltenen  Bestimmungen  und  mit  g
den  aus  den  Statuten  sich  ergebenden  Nebenleistungen.
Hypothekenbrief  ausgeschlossen.
Gr.  Akt.  Bl.  8.  Hänel.  1
2.  6.  März  1901.  An  dem  Flurstücke  Nr.  65  besteht  ein  —  —  Theil  belastet.  1)
Dienstbarkeit.  Fußsteigsrecht  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  des  1  Eingetr.  auf  Bl.  17
Grundstücks  Blatt  17  dieses  Grundbuchs  in  dem  in  der  Ein-  E  dieses  Grund-B.
tragungsbewilligung  bestimmten  Umfange.  Abth.  J.
Der  Eigenthümer  hat  die  Brücke  über  den  vorhandenen  Nr.  17  geht  vor.
Graben  im  Stande  zu  halten  7.
Gr.  Akt.  Bl.  13.  Hänel.
3.  4.  November  1901.  Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  15000  —  Abgetreten  s.  Nr.7.
von  fünfzehntausend  Mark?2)  für  den  Kaufmann  Veit  Hans  Gelöscht  s.  Nr.  11.
Schnorr  in  Dresden  wegen  seiner  Ansprüche  aus  laufendem  Widerspruch  gegen
Kredit.  Löschung  s.  Nr.  12.
Gr.  Akt.  Bl.  16.  Hänel.  Loschung  berichtigt
s.  Nr.  13.
Nr.  17  geht  vor.
4.  30.  August  1902.  Viertausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4000  —  Abgetreten  s.  Nr.  5.
3¾  v.  H.  vom  1.  Oktober  1902  ab  Hypothek  für  ein  Dar-  Widerspruch  s.
lehen  des  Getreidehändlers  Carl  Traugott  Grützner  in  Frauen-  Nr.  6.
stein,  rückzahlbar  nach  vierteljähriger  Kündigung.  Die  Zinsen  Nr.  17  geht  vor.
sind  vierteljährlich  zu  entrichten.
HOypothekenbrief  ausgeschlossen.
Gr.  Akt.  Bl.  19.  Hänel.
5  2.  September  1902.  Die  Forderung  unter  Nr.  4  ist  mit  —  —
zu  Nr.  4  Zinsen  vom  1.  Oktober  1902  ab  an  den  Braumeister  Georg
Alexander  Pilz  in  Altenberg  abgetreten  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  21.  Hänel.
6  15.  September  1902.  Der  Eigenthümer  Moritz  Hollack  —  —  Gielöscht  s.  Nr.  8.
zu  Nr.  4.  hat  der  Hypothek  unter  Nr.  4  wegen  angeblich  unterbliebener

 

Auszahlung  des  Darlehens  widersprochen  3).

Gr.  Akt.  Bl.  22.  Hänel.

 

 

 

 

 

4)  B.  G.-B.  §  1021  Abs.  2,  Ausf.-V.  §  88.  2)  Ausf.-V.  §124  Abs.  2.  )  B.  G.-B.  5  1139.

 

43“
        <pb n="336" />
        —  304  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  La  sten.  #  *  Anmerkungen.
7.  17.  Januar  1903.  Die  Sicherungshypothek  unter  Nr.33  LUnmeschrieben  s.
zu  Nr.  3.  ist  an  die  offene  Handelsgesellschaft  Schnorr  &amp;amp;  Mende  in  Nr.  13.
Dresden  abgetreten  worden  4).
Gr.  Akt.  Bl.  23.  Hänel.
8.  28.  Januar  1903.  —  —  Die  Zeitangabe
zu  Nr.  6.  Der  Widerspruch  unter  Nr.  6  wird  gelöscht.  war  aus  Versehen
Gr.  Akt.  Bl.  25.  Hänel.  weggelassen  5).
28.  Januar  1903.
Hänel.
9.  12.  April  1903.  Zu  a,  b.
Auszug.  a)  Auszug  in  dem  in  der  Eintragungsbewilligung  bestimmten  —  Gleicher  Rang;
Umfange,  Nr.  17  geht  vor.
Leibrente.  b)  200  Mark  jährliche  Leibrente  auf  Lebenszeit,  fällig  am
1.  Oktober  jeden  Jahres
für  den  Müller  Moritz  Hollack  in  Mulda.
Die  Rechte  haben  gleichen  Nang.
Zur  Löschung  des  Auszugs  genügt  der  Nachweis  des
Todes  des  Hollack  0).
Gr.  Akt.  Bl.  26.  Hänel.
10.  4.  Mai  1903.  Achttausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4¼  v.  H.  8000  —  2000.  4  abgeschrievom
  1.  Mai  1903  ab  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Kauf—  ben  s.  Nr.  14.
manns  Anton  Siegfried  Raschke  in  Dresden,  rückzahlbar  nach  Abgetreten.  Nr.  16.
vierteljähriger,  für  den  Gläubiger  nicht  vor  dem  1.  Juli  1907  Nr.  17  geht  vor.
zulässiger  Kündigung.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  am  Mitbelastung  des
1.  August,  1.  November,  1.  Februar  und  1.  Mai  zu  entrichten.  1  Bl.  15  erlos  en
·  Mitbelastet  die  Grundstücke  Blatt  31,  34  dieses  Grund-  d  9.
buchs,  Blatt  15  des  Grundbuchs  für  Brand  7).  .  Rr.  1
–  »  Neuer  Brief  s.
Gr.  Akt.  Bl.  32.  Hänel.  Nr.  19.
11.  8.  Juli  1904.  Die  Sicherungshypothek  unter  Nr.  3,  7  —  —  Widerspruch  s.
zu  Nr.  3,  7.wird  gelöscht.  Nr.  12.
Gr.  Akt.  Bl.  37.  Hänel.  Berichtigt  s.  Nr.  13.
12.  20.  Juli  1904.  Gegen  die  Richtigkeit  der  Löschung  unter  Gelöscht  s.  Nr.  13.

zu  Nr.  11.

Nr.  11  wird  von  Amtswegen  Widerspruch  eingetragen  8).
Gr.  Att.  Bl.  99.  Hääel.

 

g  85  Abs.  1.

 

)  Ausf.-V.  8  65  Abs.  1.  )  Ausf.«  V.  §  125  Abs.  2.  5)  G.-B.-O.  §  23  Abs.  2.
")  G.-B.-O.  §  54  Abs.  1.

 

 

 

 

 

 

7)  G.-B.-O.  §  49  Abs.  1,  Ausf.-V.
        <pb n="337" />
        Nummer.

—  305  —

Lasten.

Pf.

Anmerkungen.

 

13.
zu  Nr.  11,  12.

8.  August  1904.  Das  Grundbuch  wird  dahin  berichtigt,
daß  die  Löschung  unter  Nr.  11  zu  Unrecht  erfolgt  ist.  Der
Widerspruch  unter  Nr.  12  wird  von  Amtswegen  gelöscht.

Die  Sicherungshypothek  unter  Nr.  3,  7  wird  auf  die
Eigenthümer  Christian  Robert  Richter  und  Peter  Samuel
Wünsche  zu  gleichen  Theilen  umgeschrieben.

Gr.  Akt.  Bl.  40.  Hänel.

 

14.
zu  Nr.  10.

7.  März  1905.  Von  der  Forderung  unter  Nr.  10  werden
zweitausend  Mark  abgeschrieben.
Gr.  Akt.  Bl.  41.  Hänel.

 

 

 

15.

23.  November  1906.  Eintausendvierhundertvierunddreißig
Mark  mit  Zinsen  zu  5  v.  H.  vom  6.  April  1905  ab  Hypothek
an  dem  Abth.  II  Nr.  Za  bezeichneten  Antheile  des  Christian
Robert  Richter  für  eine  Kaufgeldforderung  des  Händlers
Fürchtegott  Lehmann  in  Freiberg,  fällig  nach  vierteljähriger
Kündigung.  Die  Zinsen  sind  vom  1.  Oktober  1906  ab  vierteljährlich
  zu  entrichten.
Das  Vorkaufsrecht  Abth.  II  Nr.  5  geht  vor.
Gr.  Akt.  Bl.  42.  Hänel.

1434

 

 

 

Antheil  belastet  9).
Abth.  II  Nr.  5  geht
vor,  ebenso  Nr.  17.

 

 

16.
zu  Nr.  10.

28.  Dezember  1906.  Die  von  der  Forderung  unter  Nr.  10

nach  der  Abschreibung  unter  Nr.  14  verbliebenen  sechstausend

Mark  sind  mit  Zinsen  vom  1.  November  1906  ab  an  den

Landwirth  Gustav  Erich  Schmaltz  in  Döhlen  abgetreten  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  43.  Hänel.

 

 

17.

10.  November  1907.  33  Mark  jährliche  Rente  vom
1.  Oktober  1907  ab  an  die  Königlich  Sächsische  Landeskulturrentenbank
  (G.  R.  C.  Nr.  1930)  10).
Vorrang  vor  Abth.  II  Nr.  5,  Abth.  III  Nr.  1  bis  4,
9,  10,  15.
Gr.  Akt.  Bl.  49.  Hänel.

 

 

 

18.
zu  Nr.  10,  16.

 

18.
zu  Nr.  10,  18.

4.  Januar  1908.  Die  Forderung  von  sechstausend  Mark
unter  Nr.  16  ist  mit  Zinsen  vom  1.  Mai  1907  ab  an  den
Kaufmann  Curt  Otto  Schreiber  in  Nossen  abgetreten  worden.
Der  Gläubiger  Schreiber  hat  auf  die  Hypothek  an  dem
nach  Nr.  10  mitbelasteten  Grundstücke  Blatt  15  des  Grundbuchs
  für  Brand  verzichtet  17).
Gr.  Akt.  Bl.  51.  Hänel.

 

 

 

15.  August  1908.  An  Stelle  des  Briefes  über  die
Hypothek  unter  Nr.  10,  18  ist  für  den  Kaufmann  Curt  Otto
Schreiber  in  Nossen  ein  neuer  Brief  ertheilt  worden  12).

Gr.  Akt.  Bl.  52.  Hänel.

 

 

 

 

Weiter  abgetreten
s.  Nr.  18.

 

Vorrang  vor
Abth.  II  Nr.  5,
Abth.  III  Nr.  1

bis  4,  9,  10,  15.

 

 

 

")  Ausf.-V.  §  88.  10)  Auss.-V.  §  60  Abs.  2.  11)  G.-B.-O.  8  49  Abs.  2,  Ausf.-V.  8  85  Abs.  2,  B.-G.-B.  8  1175

Abs.  1  Satz  2.

12)  G.-B.-O.  §  68  Abf.  3.
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        —  307  —

C.

 

 

 

 

 

Nummer.  587.  Anmerkungen.
1.  Garten.
Nr.  123b  des  Flurbuchs.  Vereinigt  s.  Nr.  2.
Uebergetragen  von  Blatt  84  dieses  Grundbuchs.  Gebäude  s.  Nr.  4.
Eingetragen  am  5.  Juli  1903  7).  Zugehöriges  Recht
Gr.  Akt.  Bl.  3.  Wittig.  s.  Nr.  5.
2.  4.  April  1904.  Das  Flurstück  Nr.  124  des  Flurbuchs  wird  von  Zergliedert  u.
zu  Nr.  1.  Blatt  83  dieses  Grundbuchs  zufolge  Auflassung  hierher  übergetragen  und  abgetreunt  s.  Nr.  3
mit  dem  Grundstücke  vereinigt.
Gr.  Akt.  Bl.  6.  Wittig.
3.  15.  August  1904.  Das  Flurstück  Nr.  124  ist  in  Nr.  124a,  1240b
zu  Nr.  1.  zergliedert  worden.  Nr.  124b  wird  abgeschrieben  und  auf  das  Blatt  589
dieses  Grundbuchs  übergetragen.
Gr.  Akt.  Bl.  10.  Wittig.
4.  28.  September  1905.  Auf  dem  Flurstücke  Nr.  123b  ist  ein  Wohnhaus,
zu  Nr.  1.  Jr.  432  Abth.  B  des  Brandkatasters,  errichtet  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  14.  Wittig.
5.  2.  Januar  1906.  Der  Eigenthümer  ist  zur  ausschließlichen  Benutzung

und  Ableitung  des  Quellwassers  berechtigt,  das  auf  dem  zu  Grundstück
Bl.  583  dieses  Grundbuchs  gehörigen  Flurstücke  Nr.  116  hervortritt.
Gr.  Akt.  Bl.  15.  Wittig.

 

 

 

1)  Ausf.-V.  §  106.
        <pb n="340" />
        308

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Eigenthümer.  Anmerkungen.
1.  5.  Juli  1903.  Der  Maurermeister  TKarl  Gustavyv  Güldner  in
Plauen  zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  6000  Mark.
Gr.  Akt.  Bl.  3.  Wittig.
2.  7.  Oktober  1907.  Vorgemerkt:  Anspruch  des  Kaufmanns  Karl  PhilivpEingetragen  s.
Beyrich  in  Oelsnitz  auf  Uebertragung  des  Eigenthums.  Nr.  3.
Gr.  Akt.  Bl.  24.  Wittig.
3.  14.  Dezember  1907.  Der  Kaufmann  Karl  Philipp  Beprich
zu  Nr.  2.  in  Oelsnitz  zufolge  Auflassung.
Gr.  Akt.  Bl.  26.  Wittig.
4.  11.  Dezember  1917.  Die  Zwangsversteigerung  ist  angeordnet  worden  1).Gelöscht  s.  Nr.  5.
Gr.  Akt.  Bl.  68.  Stürmer.
5.  29.  August  1918.  Der  Kaufmann  Franz  Eld#tarke  in
Plauen  zufolge  Zuschlags  2).
Der  Versteigerungsvermerk  unter  Nr.  4  wird  gelöscht  2).
Gr.  Akt.  Bl.  70.  Stürmer.
6.  4.  März  1921.  Das  Enteignungsverfahren  ist  eingeleitet  worden  3).  Gelöscht  s.  Nr.  7.
Gr.  Akt.  Bl.  75.  Stürmer.
7.  15.  Februar  1922.  Der  Königlich  Sächsische  Staatszu
  Nr.  6.  fiskus  zufolge  Enteignung.

Der  Vermerk  unter  Nr.  6  wird  gelöscht.

Gr.  Akt.  Bl.  77.  Stürmer.

 

 

1)  Zwangsversteigerungsges.  §  19  Abs.  1.

1

2)  ebenda  §  130.  )  Ausf.-Ges.  z.  B.  G.-B.  §  19.
        <pb n="341" />
        309

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Lasten.  4  *  Anmerkungen.
1.  5.  Juli  1903.  Auf  das  Grundstück  wird  von  Blatt  84  Zu  b.  Gelöscht
dieses  Grundbuchs  übergetragen:  s.  Nr.  2
a)  4.  Juli  1891.  Sechshundert  Mark  mit  Zinsen  zu  600  —  Zua.  Beschränkt
3u½  v.  H.  unbezahlte  Kaufgelder  für  den  Gärtner  Conrad  auf  200  =  J,  Mit-Rülker
  in  Plauen;  belastung  erloschen
b)  6.  September  1897.  Vierhundert  Mark  mit  Zinsen  zu  400  —  s.  Nr.  89
4  v.  H.  und  Kosten  Waarenforderung  des  Händlers  Zu  a.  Gelöscht
Paul  Feodor  Schunk  in  Mylau.  .  Nr.  4.
Das  Grundstück  Blatt  84  bleibt  mitbelastet  1).
Gr.  Akt.  Bl.  3.  Wittig.
2.  13.  August  1904.  Der  Gläubiger  unter  Nr.  1b,  Paul  —  —
zu  Nr.  1b.  Feodor  Schunk,  hat  auf  die  Hypothek  an  diesem  Grundstücke  «
verzichtet.  Die  Hypothek  wird  gelöscht  2).
Gr.  Akt.  Bl.  9.  Wittig.
3.  29.  Dezember  1904.  Die  Hypothek  unter  Nr.  1  ist  von  —  —
zu  Nr.  1a.  Jdem  Gläubiger  Conrad  Rülker  bei  ihrer  Vertheilung  auf  die
belasteten  Grundstücke  auf  zweihundert  Mark  mit  Zinsen  vom
1.  Oktober  1904  ab  beschränkt  worden.
Die  Mitbelastung  des  Grundstücks  Blatt  84  ist  erloschen  3).
Gr.  Akt.  Bl.  11.  Wittig.
4.  8.  Januar  1906.  Die  Hypothek  unter  Nr.  1a,  3  wird  —  —
zu  Nr.  la,  3.  gelöscht.
Gr.  Akt.  Bl.  17.  Wittig.
5.  17.  Juni  1906.  Dreihundertfünfzig  Mark  jährlich  am  10000—
1.  Juni  zu  entrichtende  Rentenschuld  für  die  Aktiengesellschaft
Mitteldeutsche  Bodenkreditbank  in  Greiz.
Ablösungssumme  zehntausend  Mark.
Gr.  Akt.  Bl.  18.  Wittig.
6.  29.  Dezember  1906.  Dreitausend  Mark  mit  Zinsen  zu  3000  —Nr.  7  geht  vor  s.
4  v.  H.  vom  1.  Januar  1907  ab  Grundschuld  für  die  Firma  Nr.  10.
G.  Klaus  in  Plauen.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  zu  ent-  Ueberwiesen  s.
richten  4).  Nr.  13.
Gr.  Akt.  Bl.  21.  Wittig.

)  Ausf-V.  §5  78,  108,  87.
Abs.  1  der  G.-B.-O.  Zustimmung  des  Eigenthümers  vorausgesetzt.

 

 

 

6!)  Ausf.  V.  8.64  Abs.  2.  Wegen  der  Fälligkeit  B.  G.-B.  §  1193.

 

 

 

 

2)  B.  G.-B.  8  1168  Abs.  2,  §  1175  Abs.  1  Satz  2.  Für  die  Löschung  wird  nach  §  27
genihlrerre  wiebt.v  7  2)  ¾#  .  1186.  Abs.  2,  G.-B.-O.  §  49  Absl.  2.

44
        <pb n="342" />
        Nummer.

—  310  —
Lasten.

Anmerkungen.

 

7.

17.  Juli  1908.  Viertausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4½  v.  H.
vom  1.  Juli  1908  ab  Hypothek  für  eine  Kaufgeldforderung  des
Holzhändlers  Ernst  Guido  Flachs  in  Adorf,  fällig  nach  halbjähriger
  Kündigung.  Die  Zinsen  sind  halbjährlich  zu  entrichten.

Der  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  den  Gläubiger  von
jeder  ferneren  Belastung  zu  benachrichtigen.

Hypothekenbrief  ausgeschlossen.

Gr.  Akt.  Bl.  30.  Wittig.

Zinssatz  s.  Nr.  8.
Benachrichtigungspflicht
  gelöscht

s.  Nr.  9.

Vorrang  vor  Nr.  6

.  Nr.  10.

Andere  Forderung

s.  Nr.  12.

Vormerkung  s.

Nr.  14.

 

 

9.  Januar  1909.  Der  Zinssatz  der  Forderung  unter  Nr.  7
ist  vom  1.  Januar  1909  ab  auf  4  v.  H.  herabgesetzt  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  33.  Wittig.

 

 

12.
zu  Nr.  7.

 

28.  Februar  1909.  Die  Eintragung  unter  Nr.  7  wird,
soweit  sie  sich  auf  die  Benachrichtigungspflicht  bezieht,  als
unzulässig  von  Amtswegen  gelöscht  5).

Gr.  Akt.  Bl.  34.  Stürmer.

 

 

 

24.  September  1910.  Die  Hypothek  unter  Nr.  7  geht  der
Grundschuld  unter  Nr.  6  vor.

Gr.  Akt.  Bl.  35.  Stürmer.

 

 

2.  Mai  1911.  Zwölftausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4½  v.  H.
vom  1.  April  1911  ab  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Fabrikbesitzers
  Albert  Ludwig  Hammer  in  Zwickau,  rückzahlbar  nach
halbjähriger,  nur  am  1.  April  oder  1.  Oktober  zulässiger  Kündigung.
  Die  Zinsen  sind  halbjährlich  zu  entrichten.
Hypothekenbrief  ausgeschlossen.
Gr.  Akt.  Bl.  36.  Stürmer.

Einrede  s.  Nr.  15.

Verpfändet  s.
Nr.  16.

 

 

17.  August  1912.  An  die  Stelle  der  Forderung  unter

Nr.  7  tritt  eine  Darlehensforderung  des  Tischlers  Emil  Gotthold
  Weiß  in  Oelsnitz  von  viertausend  Mark  mit  Zinsen  zu
3½  v.  H.  vom  1.  August  1912  ab  6).  Die  Bestimmungen
über  die  Fälligkeit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  bleiben  bestehen.

Gr.  Akt.  Bl.  39.  Stürmer.

 

13.
zu  Nr.  6.

24.  Januar  1913.

Kaufmanne  Hans  Hermann  Rettig  in  Elster  an  Zahlungsstatt
  überwiesen  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  42.  Stürmer.

Die  Grundschuld  unter  Nr.  6  ist  dem

 

 

 

5)  G.-B.-O.  §  54  Abs.  1  Satz  2.  5)  B.  G.-B.  §  1180.
        <pb n="343" />
        Nummer.

311

Lasten.

Anmerkungen.

 

14.
zu  Nr.  7.

15.

zu  Nr.  11.

 

zu  Nr.  11.

17.

 

18.

 

19.
zu  Nr.  17.

7)  B.

6.  Februar  1913.  Vorgemerkt:  Anspruch  des  unter  Nr.  11
eingetragenen  Gläubigers,  Albert  Ludwig  Hammer,  auf  Löschung
der  Hypothek  unter  Nr.  7,  falls  diese  sich  mit  dem  Eigenthum
in  einer  Person  vereinigt  7).

Gr.  Akt.  Bl.  45.  Stürmer.

 

27.  Oktober  1913.  Der  unter  Nr.  11  eingetragene
Gläubiger,  Albert  Ludwig  Hammer,  hat  dem  Eigenthümer
gegenüber  auf  die  Kündigung  vor  dem  1.  Oktober  1915  verzichtet
  8).

Gr.  Akt.  Bl.  47.  Stürmer.

1.  November  1913.  Die  Forderung  unter  Nr.  11  ist  an
den  Seiler  Hans  Gotthold  Lange  in  Oelsnitz  zur  Sicherung
einer  Darlehensforderung  von  zehntausend  Mark  mit  Zinsen
zu  4  v.  H.  verpfändet  worden.

Gr.  Akt.  Bl.  49.  Stürmer.

 

14.  März  1914.  Fünftausend  Mark  mit  Zinsen  zu  5  v.  H.

Hypothek  für  ein  Darlehen  der  Caroline  Johanne  Stein  geb.
Arras  in  Arnsgrün  unter  den  in  der  Eintragungsbewilligung
enthaltenen  Bestimmungen.

Mitbelastet  das  Grundstück  Blatt  18  dieses  Grundbuchs.

Hypothekenbrief  ausgeschlossen.

Gr.  Akt.  Bl.  52.  Stürmer.

 

 

 

 

15.  September  1915.

mit  Zinsen  zu  5  v.  H.  vom  10.  Januar  1915  ab  Sicherungshypothek
  für  eine  Forderung  aus  einem  Werkvertrage  für  den
Zimmermeister  Horst  Alexander  Anders  in  Plauen.

Gr.  Akt.  Bl.  54.  Stürmer.

Eintausendsechshundertfünfzig  Mark

 

24.  August  1916.  Die  Hypothek  unter  Nr.  17  ist  von  den
Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke  infolge  der  Vertheilung
  auf  die  Grundstücke  auf  eintausend  Mark  mit  Zinsen
beschränkt  und  dem  Eigenthümer  Karl  Philipp  Beyrich  zugetheilt
worden.

Die  Mitbelastung  des  Grundstücks  Blatt  18  dieses
Grundbuchs  ist  erloschen  9).
Gr.  Akt.  Bl.  56.

—  —  —  —

Stürmer.

 

 

1650

Die  Forderung  der

10000  abgetreten
  s.  Nr.  20.

 

Beschränkt  auf
1000  2;  Mitbelastung
  erloschen

s.  Nr.  19.
Gelöscht  s.  Nr.  22.

 

Gelöscht  s.  Nr.  22.

 

 

 

Gepfändet  s.
Nr.  21.

 

 

 

G.-B.  §  1179.  8)  B.  G.-B.  §  1157.

 

 

 

8)  B  G.-B.  8  1172  Abs.  2,  G.-B.-O.  §  49  Abs.  2.

44
        <pb n="344" />
        —  312  —

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Lasten.  *  PAnmerkungen.
I
20.  9.  Oktober  1916.  Die  Forderung  von  10000  Mark,  ffrtte2—  —
zu  Nr.  16.  die  die  Forderung  unter  Nr.  11  nach  Nr.  16  als  Pfand  haftet,  7
ist  an  den  Böttchermeister  Georg  Reinhold  Hänsel  in  Plauen
abgetreten  worden  10).
Gr.  Akt.  Bl.  59.  Stürmer.
21.  28.  Juni  1917.  Die  dem  Eigenthümer  Karl  Philipp  —-zu
  Nr.  19.  Beyrich  nach  Nr.  19  zustehende  Hypothek  ist  wegen  einer
Wechselforderung  des  Försters  Friedrich  Wilhelm  Walz  in
Gera  gepfändet  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  63.  Stürmer.
22.  29.  August  1918.  Die  Hypotheken  unter  Nr.  17,  19  und  —  —
zu  Nr.  17,  18,  unter  Nr.  18  werden  gelöscht  10).
19.  —  Gr.  Akt.  Bl.  70.  Stürmer.
·  i
23.  29.  August  1918.  Auf  Grund  der  Zwangsversteigerung:  2100  —

Zweitausendeinhundert  Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  H.  vom

4.  Juli  1918  ab  Sicherungshypothek  für  die  Forderung  des

für  zahlungspflichtig  erklärten  Schneiders  Ferdinand  Lorenz

Seifert  in  Mylau  gegen  den  Ersteher  Franz  Ewald  Starke  12).
Gr.  Akt.  Bl.  70.  Stürmer.

 

 

 

 

 

10)  G.-B.-O.  §  26  Abs.  2,  Ausf.-V.  8  70  Abs.  2.  11)  Zwangsversteigerungsges.  §  130.  12)  ebenda  8§  61,  134  Satz  2,  3.
        <pb n="345" />
        —  313  —

D.

 

 

 

 

 

 

Nummer.  75.  Anmerkungen.
I.  Feld  und  Wiese.
Die  zu  einem  Grundstücke  vereinigten  Flurstücke  Nr.  74a,  74b,  95,  Gebäude  s.  Nr.  2
96,  97,  98  des  Flurbuchs.  Neue  Flurbuchsdie
  r.  144.  14b  find  von  Blatk  23,  die  Nr.  95,  90,  90,  ds  vom  ane  6“0“  ¾
Blatt  14  dieses  Grundbuchs  hierher  übergetragen.  9  .  4
Eingetragen  am  12.  März  1900.  Zugeschrieben
Gr.  Akt.  Bl.  5.  Klien.  s.  Nr.  5.
2.  2.  März  1902.  Auf  den  Flurstücken  Nr.  74  a,  74b  ist  eine  Brauerei,
zu  Nr.  1.  Nr.  68  des  Brandkatasters,  errichtet  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  6.  Klien.
3.  7.  August  1906.  Das  Flurstück  Nr.  98  ist  mit  dem  Flurstücke
zu  Nr.  1.,Nr.  97  verschmolzen  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  17.  Klien.
4.  9.  September  1906.  Lichtrecht  gegenüber  dem  Grundstücke  Blatt  76
dieses  Grundbuchs.
Gr.  Akt.  Bl.  20.  Klien.
5.  27.  Oktober  1908.  Das  Flurstück  Nr.  216  wird  von  Blatt  34  dieses
zu  Nr.  1  Grundbuchs  zufolge  Auflassung  hierher  übergetragen  und  dem  Grundstücke

Erwerbspreis  1560  Mark.
Gr.  Akt.  Bl.  24.

zugeschrieben.
Klien.
        <pb n="346" />
        —  314  —

 

 

 

Nummer.  Eigenthümer.  Anmerkungen.
1.  12.  März  1900.  Banquier  Bruno  Eberhard  Mattig  in  Leipzig
zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  19000  Mark.
Gr.  Akt.  Bl.  5.  Klien.
2.  3.  Juli  1903.  Adler-Brauerei,  Aktiengesellschaft,

in  Gaschwitz  zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  930000  Mark.
Gr.  Akt..  Bl.  8.  Klien.

 

 

 

—.  ——-—-%4  ·  —
        <pb n="347" />
        Nummer.

315

Lasten.

*

P%

Anmerkungen.

 

1.

4.  August  1904.  Vierhunderttausend  Mark  mit  Zinsen
zu  4  v.  H.  Sicherungshypothek  für  die  Inhaber  der  von  der
Adler-Brauerei,  Aktiengesellschaft,  in  Gaschwitz  über  je  500  Mark
auszugebenden  800  Stück  Theilschuldverschreibungen  der  Prioritätsanleihe
  von  1904  7).

Vertreterin  der  Inhaber  und  als  solche  zur  Verfügung
über  die  Hypothek  berechtigt  ist  die  Aktiengesellschaft  Leipziger
Bank  in  Leipzig  2).

Gr.  Akt.  Bl.  13.  Klien.

400000

 

 

5.  Mai  1906.  Einhundertfünfzigtausend  Mark  mit  halbjährlich

  zu  entrichtenden  Zinsen  zu  4  v.  H.  vom  1.  April  1906

ab  Grundschuld  für  den  Inhaber  des  Grundschuldbriefs  3).
Gr.  Akt.  Bl.  18.  Klien.

 

 

3.  November  1907.  Die  Grundschuld  unter  Nr.  2  ist  in
eine  Grundschuld  für  den  Kaufmann  ODaniel  Egbert  Lamm
in  Leipzig  umgewandelt  worden.
Der  Zinssatz  ist  auf  3  ½  v.  H.  herabgesetzt.
Gr.  Akt.  Bl.  21.  Klien.

 

Reallast.

Reallast.

 

 

!)  B.  G.-B.  §  1187,  G.-B.-O.  §  51,  H.-G.,B.  §  20.  à2)  B.  G.-B.  §  1189.  5)  B.  G.-B.  §  1195.

9.  Juli  1910.

15.  August  1910.

 

27.  Oktober  1908.  Von  Blatt  34  dieses  Grundbuchs
werden  übergetragen:
a)  29.  August  1849.  3  Mark  10  Pf.  jährliche  Rente  an
die  Gemeinde  Gaschwitz;
b)  4.  Juni  1901.  60  Mark  jährliche  Leibrente  für  den
Landwirth  Paul  Woldemar  Thost  in  Gaschwitz.
Belastet  ist  nur  das  in  Abth.  I  Nr.  5  zugeschriebene
Flurstück  Nr.  216.
Das  Grundstück  Blatt  34  bleibt  mitbelastet.
Gr.  Akt.  Bl.  26.  Klien.

 

Von  der  Grundschuld  unter  Nr.  2,  3  sind
einhunderttausend  Mark  mit  Zinsen  vom  1.  Juli  1910  ab  an
den  Vorschußverein  zu  Chemnitz,  eingetragene  Genossenschaft
mit  unbeschränkter  Haftpflicht,  abgetreten  worden.

Gr.  Akt.  Bl.  28.  Klien.

 

Fünfzigtausend  Mark  mit  halbjährlich
am  2.  Januar  und  1.  Juli  zu  entrichtenden  Zinsen  zu  4  v.  H.
Grundschuld  für  die  Eigenthümerin,  die  Adler-Brauerei,
Aktiengesellschaft,  in  Gaschwitz  4).
Gr.  Akt.  Bl.  31.

Klien.

 

4.  Dezember  1910.

mit  Zinsen  vom  1.  Dezember  1910  ab  an  die  Kommanditgesellschaft

  Bernhard  &amp;amp;  Komp.  in  Leipzig  abgetreten  worden
Gr.  Akt.  Bl.  34.  Klien.

 

 

Die  Grundschuld  unter  Nr.  6  ist

50000

 

80000%  abgeschrieben
  s.  Nr.  14.

Umgewandelt  s.  Nr.  s.
100000  ¼  abgetreten

s.  Nr.  5.
50000  abgeschrieben
s.  Nr.  9.

 

Theil  belastet.

 

Abgetreten  s.  Nr.  7.
Umgewandelt  s.
Nr.  10.

 

 

)  B.  G.-B.  §  1196.
        <pb n="348" />
        316

–..  –.UÜ.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Lasten.  Anmerkungen.
8.  12.  März  1911.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks  —  —
Blatt  74  dieses  Grundbuchs  hat  auf  die  Rente  wegen  des
Ueberbaues  auf  das  zu  dem  Grundstücke  gehörende  Flurstück
Nr.  73  des  Flurbuchs  verzichtet  5).
Gr.  Akt.  Bl.  36.  Klien.
9.  18.  Juni  1912.  Von  der  Grundschuld  unter  Nr.  2,  3  —  —1
zu  Nr.  2.  3.  werden  die  nicht  abgetretenen  fünfzigtausend  Mark  abgeschrieben.
"  Gr.  Akt.  Bl.  38.  Klien.
10.  14.  Juli  1912.  Die  Grundschuld  unter  Nr.  6,  7  ist  in  —  —  Verfügungsbeschr.
zu  Nr.  (  60,  7.  eine  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Weinhändlers  Max  Egon  s.  Nr.  12.
Unger  in  Mainz,  nach  halbjähriger,  nur  am  1.  April  oder  i  Konkurs  s.  Nr.  13.
1.  Oktober  zulässiger  Kündigung  rückzahlbar,  umgewandelt
worden  6).  Die  Bestimmungen  über  die  Verzinsung  bleiben
bestehen.
Hypothekenbrief  ausgeschlossen.
Gr.  Akt.  Bl.  40.  Klien.
11.  1.  Mai  1913.  An  dem  Flurstücke  Nr.  74b  steht  dem  —  —  Dheil  belastet.
Dienstbarkeit.  Eigenthümer  des  Grundstücks  Blatt  76  dieses  Grundbuchs
aus  der  Zeit  vor  dem  Jahre  19007)  die  Dienstbarkeit  der  U
Dachtraufe  in  dem  in  der  Eintragungsbewilligung  bestimmten
Umfange  zu.
Gr.  Akt.  Bl.  43.  Klien.
12.  16.  Februar  1914.  Gegen  den  Gläubiger  unter  Nr.  10,  —  —  Gelöscht  s.  Nr.  15.
zu  Nr.  10.  Max  Egon  Unger,  ist  ein  allgemeines  Veräußerungsverbot  erlassen
  worden  8).
Gr.  Akt.  Bl.  45.  Klien.
13.  28.  März  1914.  Ueber  das  Vermögen  des  Gläubigers  —  —  EEingestellts.  Nr.  15.
zu  Nr.  10.  unter  Nr.  10,  Max  Egon  Unger,  ist  das  Konkursverfahren  er—  IIM
öffnet  worden  8).
Gr.  Akt.  Bl.  46.  Klien.
14.  3.  Mai  1914.  Von  der  Sicherungshypothek  unter  Nr.  1  —  —
zu  Nr.  1.  pwerder  achtzigtausend  Mark  abgeschrieben.
Gr.  Akt.  Bl.  47.  Klien.
15.  14.  Juni  1914.  Das  nach  Nr.  13  eröffnete  Konkurs-  —  —

zu  Nr.  12,  13.

verfahren  ist  eingestellt  worden  9).
Das  Veräußerungsverbot  unter  Nr.  12  wird  gelöscht.
Gr.  Akt.  Bl.  56.  Klien.

 

:)  B.  G.-B.  §  914  Abs.  2,  Ausf.-V.  §  58  Abf.  2.
")  Konk.-O.  8  205  Abs.  2.

Abs.  1  Nr.  2.

 

")  B.  G.-B.  §  1198.

 

 

 

7)  Ausf.-V.  §  59.

8)  Konk.-O.  §  113
        <pb n="349" />
        —  317  —

E.

 

 

 

 

 

 

Nummer.  38.  Anmerkungen.
Iv  Gärtnereigrundstück.
Nr.  46  des  Flurbuchs.  Gebäude  s.  Nr.  2.
Uebergetragen  von  Blatt  26  dieses  Grundbuchs.
Eingetragen  am  4.  Mai  1900.
Gr.  Akt.  Bl.  4.  Weller.
2.  2.  März  1902.  Auf  dem  Flurstücke  Nr.  46  ist  ein  Wohnhaus,  Nr.  43
zu  Nr  1.  des  Brandkatasters,  errichtet  worden.
Gr.  Akt.  Bl.  7.  Weller.
1899.  45
        <pb n="350" />
        318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Eigenthümer.  Anmerkungen.
1.  4.  Mai  1900.  Der  Gärtner  Edmund  Julius  Brauer  in
Räcknitz  zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  5000  Mark.
Gr.  Akt.  Bl.  4.  Weller.
2.  8.  November  1904.  Vorkaufsrecht  des  Gärtners  Gustav  Adolf  Klinger  Gelöscht  s.  Nr  6.
Vorkaufsrecht.  in  Dresden  für  den  ersten  Verkaufsfall.
Gr.  Akt.  Bl.  6.  Weller.
3.  4.  Februar  1913.  Die  Zwangsverwaltung  ist  angeordnet  worden.  Gelöscht  s.  Nr.  5.
Gr.  Akt.  Bl.  25.  Weller.
4.  28.  Juni  1913.  Die  Zwangsversteigerung  ist  angeordnet  worden.  Gelöscht  s.  Nr.  6.
Gr.  Akt.  Bl.  26.  Weller.
5.  26.  September  1913.  Der  Vermerk  über  die  Zwangsverwaltung  unter
zu  Nr.  3.Nr.  3  wird  gelöscht  ½).
Gr.  Akt.  Bl.  27.  Weller.
6.  7.  Mai  1914.  Der  Gärtner  Johann  Gottlieb  Dürbig  in
zu  Nr.  4.Dresden  zufolge  Zuschlags.
Das  Vorkaufsrecht  unter  Nr.  2  und  der  Versteigerungsvermerk  unter
Nr.  4  werden  gelöscht.
Gr.  Akt.  Bl.  28.  Weller.
7  20  November  1920.
a)  Der  Baumeister  Georg  Gerhard  Trepte  in  Strehlen  zur  Hälfte,
b)  Clara  Bertha  verehel.  Trepte  geb.  Lindig  ebenda  zu  einem
Viertheile,
c)  Henriette  Luise  Trepte  in  Dresden  zu  einem  Viertheile
zufolge  Auflassung.  Erwerbspreis  40000  Mark.
Das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  ist  an
einjährige  Kündigung  gebunden  2).
Gr.  Akt.  Bl.  48.  Weller.
8.  30.  März  1924.  Das  Viertheil  der  Henriette  Luise  Trepte  unter  Nr.  7e
zu  Nr.  ve.  ist  an  den  Baumeister  Johann  Georg  Trepte  in  Strehlen  aufgelassen

  worden.

Gr.  Akt.  Bl.  53.  Weller.

 

1)  Zwangsverst.-Gef.  8  161  Abs.  4,  8  34.

 

 

)  B.  G-B.  §  1010  Abs.  1.
        <pb n="351" />
        Nummer.

—

319
Lasten.

Anmerkungen.

 

J.

4.  Mai  1900.  Dreitausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  H.
vom  1.  März  1900  ab  Hypothek  für  eine  Kaufgeldforderung
des  Gutsbesitzers  Erich  Ewald  Leipold  in  Räcknitz,  fällig  nach
halbjähriger  Kündigung.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  zu
entrichten.

Sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer
  zulässig.

Gr.  Akt.  Bl.  5.  Weller.

 

28.  Juli  1905.  Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von
viertausendachthundert  Mark  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung
  wegen  eines  Anspruchs  aus  einem  Werkvertrage  für
den  Baumeister  Walter  Ulrich  Klein  in  Dresden  1).

Gr.  Akt.  Bl.  8.  Weller.

 

14.  November  1905.  Die  Sicherungshypothek  unter  Nr.  2
ist  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  mit  Zinsen  zu  4  v.  H.  für  den
Baumeister  Walter  Ulrich  Klein  in  Dresden  unter  den  in  der
Eintragsbewilligung  enthaltenen  Bestimmungen  umgewandelt
worden  2).

Gr.  Akt.  Bl.  12.  Weller.

 

12.  März  1908.  Dreitausendsechshundert  Mark  mit

Zinsen  zu  5  v.  H.  vom  24.  August  1907  ab  Sicherungshypothek

  für  die  in  dieser  Höhe  rechtskräftig  zuerkannte  Wechselforderung

  des  Bäckers  Oswald  Eugen  Rainer  in  Dresden  3).
Gr.  Akt.  Bl.  14.  Weller.

3000

 

4800

 

 

—

5.
Wohnungsrecht.


27.  Dezember  1908.
Felix  Reinhold  Kühl  in  Dresden  an  der  linken  Hälfte  des
Erdgeschosses  des  Wohnhauses  4).
Höchstbetrag  des  Werthersatzes  achthundert  Mark  5).
Gr.  Akt.  Bl.  19.  Weller.

Wohnungsrecht  des  Markthelfers

 

 

 

7.  Mai  1909.  Zweitausend  Mark  Hypothek  für  die  Einbringensforderung
  der  Frau  Therese  Juliane  Brauer  geb.  Klett
in  Räcknitz.
Hypothekenbrief  ausgeschlossen.
Gr.  Akt.  Bl.  21.  Weller.

 

 

 

11.  August  1911.  Fünfhundert  Mark  Hypothek  für  eine
bedingte  Forderung  der  Sophie  Margarethe  Wachler  in  Räcknitz
aus  einem  Schenkungsversprechen.  Die  Bedingung  ist,  daß
die  Wachler  bis  zum  vollendeten  30.  Lebensjahr  im  Dienste
des  Eigenthümers  Brauer  verbleibt.

Hypothekenbrief  ausgeschlossen.

Gr.  Akt.  Bl.  24.  Weller.

 

 

Umgewandelt  s.

Nr.  3.

 

 

 

Gelöscht  s.  Nr.  8a.

 

200

 

 

 

Gelöscht  s.  Nr.  8a.

 

 

 

Gelöscht  s.  Nr.  Sa.

 

 

 

1)  C.P.-O.  §  932.  -)  B.  G.-B.  §  1186.  )  C.-P.-O.  8§  866,  867  Abs.  1.  5)  B.  G.-B.  §  1093.  #)  B.  G.-B.  §  882,
Ausf.-V.  8  109  Abs.  1  Satz  2.

45“
        <pb n="352" />
        —  320  —

Nummer.  Lasten.  PFAnmerkungen.

 

8.  7.  Mai  1914.  Auf  Grund  der  Zwangsversteigerung:  5)

zu  Nr.  5,6,  7.4)  das  Wohnungsrecht  unter  Nr.  5  und  die  Hypotheken  unter
Nr.  6,  7  werden  gelöscht;

b)  Sechshundertachtzig  Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  H.  vom  680  —
6.  April  1914  ab  Sicherungshypothek  für  die  auf  den
Markthelfer  Felix  Reinhold  Kühl  in  Dresden  übergetragene
  Forderung  gegen  den  Ersteher  Dürbig  mit  dem
Range  des  erloschenen  Wohnungsrechts  unter  Nr.  5;7)

J)  Zweitausend  Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  H  vom  6.  April  191441A4A2000  —
ab  Sicherungshypothek  für  die  auf  Therese  Juliane
Brauer  geb.  Klett  in  Räcknitz  übergetragene  Forderung
gegen  den  Ersteher  Dürbig  mit  dem  Range  der  erloschenen
  Hypothek  unter  Nr.  6;)

d)  Fünfhundert  Mark  Sicherungshypothek  für  die  auf  Sophie  500  —
Margarethe  Wachler  in  Räcknitz  übergetragene  Forderung
gegen  den  Ersteher  Dürbig,  mit  dem  Range  der  erloschenen
  Hypothek  unter  Nr.  7.

Die  Uebertragung  ist  unter  der  Bedingung  erfolgt,
daß  die  Wachler  bis  zum  vollendeten  30.  Lebensjahr  im
Dienste  des  Gärtners  Edmund  Julius  Brauer  in  Räcknitz
verbleibt.  Tritt  die  Bedingung  nicht  ein,  so  ist  die  Forderung
  auf  den  Gärtner  Brauer  übergetragen;  9)

e)  Neunhundertachtundsiebzig  Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  H.
vom  6.  April  1914  ab  Sicherungshypothek  für  die  unvertheilte
  Forderung  gegen  den  Ersteher  Dürbig  für  den
Gärtner  Edmund  Julius  Brauer  in  Räcknitz  10).

Gr.  Akt.  Bl.  29.  Weller.

½
l

 

9.  27.  Januar  1917.  Vorgemerkt:  Anspruch  des  Baumeisters  —  —
Christoph  Leberecht  Keller  in  Niedersedlitz  auf  Einräumung
einer  Sicherungshypothek  für  Forderungen  aus  der  Aufführ—
ung  eines  Bauwerkes  im  Betrage  von  viertausendsechshundert
Mark  mit  Zinsen  zu  4  v.  H.  17).

Gr.  Akt.  Bl.  38.  Weller.

 

 

 

 

 

6)  Zwangsverst.-Ges.  §  130  Abs.  1  Satz  2,  Ausf.-V.  §  95.  7)  Zwangsverst.-Ges.  §  92  Abs.  2,  8§  118.  121:  Abs.  1,
5  128,  130  Abf.  1.  e  )  ebenda  §§  118,  128,  130  Abf.  1.  ")  ebenda  §  50  Abs.  2  Nr.  1,  §§  118,  119,  120  Abs.  1,  §§  128,
130  Abf.  1.  10)  ebenda  §§  118,  128  Abs.  2,  130  Abs.  1.  11)  B.  G.-B.  s  618.
        <pb n="353" />
        Nummer.

—  321  —

D.

28.

Anmerkungen.

 

J.

Erbbaurecht.

Auf  Blatt  6  Abth.  III  Nr.  5  dieses  Grundbuchs  ist  verlautbart:!)
2.  Juni  1902.  Der  Turnverein  zu  Mügeln,  eingetragener  Verein,
ist  berechtigt,  auf  dem  Grundstück  ein  Bauwerk  in  dem  in  der  Eintragungsbewilligung
  bestimmten  Umfange  zu  haben.

Gr.  Akt.  Bl.  19.  Stephan.
Eingetragen  am  2.  Juni  1902.
Gr.  Akt.  Bl.  4.  Stephan.

 

 

1)  Ausf.-V.  §  154  Abf.  1.
        <pb n="354" />
        Nummer.

—  322  —
Berechtigter.

Anmerkungen.

 

1.

2.  Juni  1902.

Der  Turnverein  zu  Mügeln,  einge—

tragener  Verein.

Gr.  Akt.  Bl.  4.

Stephan.
        <pb n="355" />
        —  323  —

 

Nummer.  La  st  en.  —  5Pf.Anmerkungen.
1.  2.  Juni  1902.  25  Mark  jährlich  am  1.  Mai  zu  entrichten-  —  —
Reallast.  der  Bodenzins  für  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  Blatt  16

dieses  Grundbuchs.
Gr.  Akt.  Bl.  4.  Stephan.
        <pb n="356" />
        —  324  —

G.
(Landeswappen)
Königlich  Sächsischer  Hypothekenbrief

über  #26996—  —  jetzt  4000.
Röder,  Amtsrichter.

 

In  dem  Grundbuche  für  Lawalde  Blatt  4  Abth.  III  Nr.  3  sind  auf  das  Bauergut  des  Landwirths
Max  Emil  Brand  in  Lawalde,  Nr.  4  des  Brandkatasters,  Nr.  10,  11,  12,  13,  14,  15,  77,  78,  99,
100,  117,  119,  120,  134,  135  des  Flurbuchs  und  Nr.  16  des  Flurbuchs  für  Lauba  am  24.  August  1900
eingetragen  worden

Zwölftausend  Mlark

mit  Zinsen  zu  4  v.  H.  vom  1.  April  1900  ab  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Gutsbesitzers  Karl  Friedrich
Hempel  in  Schönbach.  Das  Darlehen  ist  nach  vierteljähriger  Kündigung  am  1.  Oktober,  2.  Januar,
1.  April  oder  1.  Juli  zurückzuzahlen.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  zu  entrichten.
Der  Hypothek  gehen  nach  dem  Grundbuche  vor:
Abth.  I  Nr.  1  19.50.K  Landrente,
II  Nr.  6  ein  Vorkaufsrecht,
III  Nr.  1  15000-4  Hypothek.
Löbau,  den  1.  September  1900.

*  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Röder.

Die  Forderung  von  zwölftausend  Mark  ist  mit  Zinsen  vom  1.  Juli  1903  ab  an  den  Stadrath
Curt  Adolf  Hünlich  in  Zittau  abgetreten  worden.

Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  eingetragen.

Löbau,  den  4.  August  1903.

Z  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Röder.

Dem  Grundstück  ist  das  Flurstück  Nr.  16  des  Flurbuchs  am  24.  Mai  1903  zugeschrieben  worden.

Infolge  einer  Grundstückszusammenlegung  sind  am  26.  Juli  1904  die  Flurstücke  Nr.  77,  78,
99,  100  des  Flurbuchs  von  dem  Grundstück  abgeschrieben  und  an  deren  Stelle  die  Flurstücke  Nr.  113,
114,  115,  116  des  Flurbuchs  zu  dem  Grundstücke  hinzugeschlagen  worden.

An  die  Stelle  der  Flurbuchsnummern  134,  135  sind  die  Nrn.  145,  146  getreten.

Löbau,  den  2.  Mai  1905.

Königliches  Amtsgericht.

(Siegel)  Röder.
        <pb n="357" />
        —  326  —

Von  der  Forderung  von  12000  Mark  sind  achttausend  Mark  mit  Zinsen  vom  1.  April  1905  ab,
unter  Einräumung  des  Vorranges  vor  dem  Reste,  an  den  Rentner  Karl  Rutzsch  in  Bautzen  abgetreten
worden.  Für  die  achttausend  Mark  mit  Zinsen  ist  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt  worden.

Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  eingetragen.

Löbau,  den  31.  Mai  1905.

»  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Röder.

Die  nach  der  Abtretung  der  8000  Mark  verbliebenen  viertausend  Mark  sind  mit  Zinsen  vom
1.  Oktober  1907  ab  auf  den  Apotheker  Gottlob  Rudolf  Feist  in  Ebersbach  als  Erben  des  August  Feist
daselbst  umgeschrieben  worden.  Die  Hypothek  ist  unter  Beibehaltung  der  Bestimmungen  über  die  Fälligkeit
  und  die  Verzinsung  in  eine  Grundschuld  umgewandelt  worden.

Ein  Testamentsvollstrecker  ist  ernannt.

Löbau,  den  17.  November  1907.

Königliches  Amtsgericht.

(Siegel)  Röder.

 

H.

(Landeswappen)

Königlich  Saächsischer  Theilhppothekenbrief

über  8000  ’

 

Nachstehende  Abschrift

(des  Inhalts  des  Stammbriefs  und  der  darauf  gesetzten  Vermerke  mit  Einschluß  des
Vermerkes  über  die  Abtretung  der  8000  M)

wird  hiermit  als  Theilhypothekenbrief  über  die  von  dem  Posten  Abth.  III  Nr.  3  abgezweigten  und  an  den
Rentner  Karl  Rutzsch  in  Bautzen  abgetretenen

Achttausend  Mark
mit  Zinsen  vom  1.  April  1905  ab  ertheilt.
Löbau,  den  31.  Mai  1905.

Königliches  Amtsgericht.

Siegel)  Röder.

 

1899.  46
        <pb n="358" />
        —  326  —

J.

(Landeswappen)

Königlich  Sachsischer  Hypothekenbrief

über  8099—  —  jetzt  6000=Hänel,

  Anmtsrichter.

 

In  das  Grundbuch  für  Mulda
Blatt  16  Abth.  III  Nr.  10
Blatt  31  Abth.  III  Nr.  4
Blatt  34  Abth.  III  Nr.  6
sowie  in  das  Grundbuch  für  Brand
Blatt  15  Abth.  III  Nr.  3

sind  am  4.  Mai  1903  eingetragen  worden
Achttausend  Mark

mit  Zinsen  zu  4¼  v.  H.  vom  1.  Mai  1903  ab  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Kaufmanns  Anton
Siegfried  Raschke  in  Dresden.  Das  Darlehen  ist  nach  vierteljähriger,  für  den  Gläubiger  nicht  vor  dem
1.  Juli  1907  zulässiger  Kündigung  zurückzuzahlen.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  am  1.  August,
1.  November,  1.  Februar  und  1.  Mai  zu  entrichten.
Die  belasteten  Grundstücke  sind:
1.  die  dem  Miller  Christian  Robert  Richter  in  Mulda  und  dem  Bäckermeister  August  Wilhelm
Kuntze  in  Brand  zu  gleichen  Theilen  gehörende  Obermühle  in  Mulda,  Nr.  74  des  Brandkatasters,
  Nr.  63,  64,  17,  18,  19,  32,  34,  35,  65,  67,  69,  79,  80  des  Flurbuchs  —  Blatt
16  des  Grundbuchs  für  Mulda;
2.  die  dem  Müller  Christian  Robert  Richter  in  Mulda  gehörende  Gartennahrung,  Nr.  32  des
Brandkatasters,  Nr.  7,  8,  26,  27,  28  des  Flurbuchs  —  Blatt  31  des  Grundbuchs  für
Mulda;
3.  die  demselben  gehörende  Wiese,  Nr.  83  des  Flurbuchs  —  Blatt  34  des  Grundbuchs  für
Mulda;
4.  das  dem  Bäckermeister  August  Wilhelm  Kuntze  in  Brand  gehörende  Haus,  Nr.  12  des
Brandkatasters,  Nr.  98,  99  des  Flurbuchs  —  Blatt  15  des  Grundbuchs  für  Brand.
Der  Hypothek  gehen  nach  dem  Grundbuche  vor:
auf  dem  Grundstück  unter  1
Abth.  III  Nr.  1  20000.#  Hypothek  in  verloosbaren  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  rückzahlbar,

Nr.  2  eine  Grunddienstbarkeit,
**n  5000  Hypotheken,
Nr.  9  ein  Auszug  und
eine  jährliche  Leibrente  von  200  J&amp;amp;#  auf  Lebenszeit  des  Berechtigten:
auf  dem  Grundstück  unter  2
Abth.  III  Nr.  2  12007  Hypothek,  mitbelastet  das  Grundstück  unter  3;
        <pb n="359" />
        —  327  —

auf  dem  Grundstück  unter  3

Abth.  III  Nr.  4  1200.  A  Hypothek,  mitbelastet  das  Grundstück  unter  2;
auf  dem  Grundstück  unter  4

Abth.  III  Nr.  3  1800.A  Hypothek.
Gleichen  Rang  mit  der  Hypothek  hat  auf  dem  Grundstück  unter  4  ein  in  Abth.  II  Nr.  6  ein—
getragenes  Vorkaufsrecht.

Brand,  den  10.  Mai  1903.

.  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Hänel.

Von  der  Forderung  von  8000  Mark  sind  zweitausend  Mark  abgeschrieben  worden.
Brand,  den  7.  März  1905.

"  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Hänel.

Die  von  der  Forderung  verbliebenen  sechstausend  Mark  sind  mit  Zinsen  vom  1.  November  1906
ab  an  den  Landwirth  Gustav  Erich  Schmaltz  in  Döhlen  abgetreten  worden.

Die  Abtretung  ist  am  28.  Dezember  1906  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden.

Brand,  den  5.  Januar  1907.

"  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  H  än  el.

Von  dem  Grundstücke  Blatt  16  des  Grundbuchs  für  Mulda  ist  das  Flurstück  Nr.  80  des  Flur—
buchs  abgeschrieben  worden.

Brand,  den  4.  April  1907.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Hänel.
Auf  dem  Grundstücke  Blatt  16  des  Grundbuchs  für  Mulda  gehen  der  Forderung  vor  33  Mark
jährliche,  vom  1.  Oktober  1907  ab  an  die  Königlich  Sächsische  Landeskulturrentenbank  zu  zahlende  Rente.
Brand,  den  10.  Dezember  1907.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Hänel.

Die  Forderung  von  sechstausend  Mark  ist  mit  Zinsen  vom  1.  Mai  1907  ab  an  den  Kaufmann
Curt  Otto  Schreiber  in  Nossen  abgetreten  worden.  Die  Abtretung  ist  im  Grundbuche  vermerkt.

Der  Gläubiger  Schreiber  hat  auf  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke  Blatt  15  des  Grundbuchs  für
Brand  verzichtet.

Brand,  den  4.  Januar  1908.

Königliches  Amtsgericht.

(Siegel)  Hänel.
        <pb n="360" />
        (Landeswappen)

Königlich  Sächsischer  Hypothekenbrief

über  6000  %

 

In  das  Grundbuch  für  Mulda
Blatt  16  Abth.  III  Nr.  10
Blatt  31  Abth.  III  Nr.  4
Blatt  34  Abth.  III  Nr.  6

sind  am  4.  Mai  1903  eingetragen  worden

Achttausend  Mark

mit  Zinsen  zu  4¼  v.  H.  vom  1.  Mai  1903  ab  Hypothek  für  ein  Darlehen  des  Kaufmanns  Anton  Siegfried
  Raschke  in  Dresden.  Das  Darlehen  ist  nach  vierteljähriger,  für  den  Gläubiger  nicht  vor  dem
1.  Juli  1907  zulässiger  Kündigung  zurückzuzahlen.  Die  Zinsen  sind  vierteljährlich  am  1.  August,  1.  November,
  1.  Februar  und  1.  Mai  zu  entrichten.

Von  den  8000  Mark  sind  am  7.  März  1905  zweitausend  Mark  abgeschrieben  worden.

Die  belasteten  Grundstücke  sind:

1.  die  dem  Müller  Christian  Robert  Richter  in  Mulda  und  dem  Gastwirth  Peter  Samuel  Wünsche
in  Sayda  zu  gleichen  Theilen  gehörende  Obermühle  in  Mulda,  Nr.  74  des  Brandkatasters,
Nr.  63,  64,  17,  18,  19,  32,  34,  35,  65,  67,  69,  79  des  Flurbuchs  —  Blatt  16  des
Grundbuchs  für  Mulda;

2.  die  dem  Müller  Christian  Robert  Richter  in  Mulda  gehörende  Gartennahrung,  Nr.  32  des
Brandkatasters,  Nr.  7,  8,  26,  27,  28  des  Flurbuchs  —  Blatt  31  des  Grundbuchs  für
Mulda;

3.  die  demselben  gehörende  Wiese,  Nr.  83  des  Flurbuchs  —  Blatt  34  des  Grundbuchs  für  Mulda.

Der  Hypothek  gehen  nach  dem  Grundbuche  vor:
auf  dem  Grundstück  unter  1

Abth.  III  Nr.  1  20000.4  Hypothek  in  verloosbaren  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  rück-·
  zahlbar,
Nr.  2  eine  Grunddienstbarkeit,
Hppothek,
Nr.  9  ein  Auszug  und
eine  jährliche  Leibrente  von  200  --&amp;amp;M  auf  Lebenszeit  des  Berechtigten,
Nr.  17  33  .  jährliche  Rente  an  die  Königlich  Sächsische  Landeskulturrentenbank:
auf  dem  Grundstück  unter  2
Abth.  III  Nr.  2  1200/  Hypothek,  mitbelastet  das  Grundstück  unter  3;
auf  dem  Grundstück  unter  3
Abth.  III  Nr.  4  1200.4  Hypothek,  mitbelastet  das  Grundstück  unter  2.
        <pb n="361" />
        —  329  —

Dieser  Hypothekenbrief  wird  für  den  eingetragenen  Gläubiger,  Kaufmann  Curt  Otto  Schreiber

in  Nossen,  an  Stelle  des  bisherigen  Hypothekenbriefs  ertheilt.  Die  Ertheilung  des  neuen  Hypothekenbriefs
ist  im  Grundbuche  vermerkt.

Brand,  den  15.  August  1908.
Königliches  Amtsgericht.

 

Siegel)  Hänel.
L.
(Landeswappen)
Königlich  Sächsischer  Grundschuldbrief

über  3000  4%

 

Im  Grundbuche  für  Plauen  Band  6  Blatt  587  Abth.  III  Nr.  6  sind  auf  das  Hausgrundstück  des
Maurermeisters  Karl  Gustav  Güldner  in  Plauen,  Nr.  432  Abth.  B  des  Brandkatasters,  Nr.  123b,
124a  des  Flurbuchs,  am  29.  Dezember  1906  eingetragen  worden

Dreitausend  Mark
mit  vierteljährlich  zu  entrichtenden  Zinsen  zu  4  v.  H.  vom  1.  Januar  1907  ab  Grundschuld  für  die  Firma
G.  Klaus  in  Plauen.
Der  Grundschuld  gehen  nach  dem  Grundbuche  vor:
Abth.  III  Nr.  5  350  4  Rentenschuld.  Ablösungssumme  10000  .
Plauen,  den  5.  Januar  1907.

.  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Wittig.
Der  auf  Blatt  587  des  Grundbuchs  Abth.  III  Nr.  7  eingetragenen  Hypothek  von  viertausend  Mark
mit  Zinsen  zu  4  v.  H.  vom  1.  Juli  1908  ab  ist  der  Vorrang  vor  der  Grundschuld  eingeräumt  worden.
Plauen,  den  24.  September  1910.

·  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Wittig.

Die  Grundschuld  ist  dem  Kaufmanne  Hans  Herrmann  Rettig  in  Elster  an  Zahlungsstatt  über—
wiesen  worden.

Die  Ueberweisung  ist  im  Grundbuch  eingetragen.
Plauen,  den  24.  Januar  1913.

Königliches  Amtsgericht.

(Siegel)  Wittig.

 

1899.  47
        <pb n="362" />
        Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="363" />
        —  331  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
11.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  48.  Verordnung  zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Einführung  einer  allgemeinen  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschan  betr.  S.  331.  —  Nr.  49.  Dienstanweisung  für  die  Fleischbeschauer.  S.  353.
—  Nr.  50.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  staatliche  Schlachtviehversicherung  betr.  S.  366.
—  Berichtigung.  S.  372.  "

 

Nr.  48.  Verordnung

zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  die  Einführung
einer  allgemeinen  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend;

vom  23.  Juli  1899.

Zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  die  Einführung  einer  allgemeinen
  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  209  —  wird
hierdurch  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Im  Sinne  des  Gesetzes  und  dieser  Ausführungs-Verordnung  ist
1.  Ortspolizeibehörde:
in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath,
in  mittleren  und  kleinen  Städten  der  Bürgermeister,
in  den  Landgemeinden  der  Gemeindevorstand,
in  den  selbständigen  Gutsbezirken  der  Gutsvorsteher;
2.  Medizinalbehörde:
in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft;
  1
3.  Dienstbehörde  der  Fleischbeschauer  diejenige  Behörde,  durch  welche  die  Anstellung
  erfolgt  ist.
Die  Handhabung  der  Bestimmungen  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  gehört,
soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Zuständigkeit
der  Ortspolizeibehörden.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  31.  August  1899.  48
        <pb n="364" />
        Zu  81

des  Gesetzes.

Zu  82

Absatz  1.

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—  332  —

Die  Amtshauptmannschaften  haben,  soweit  mittlere  und  kleine  Städte,  sowie
das  platte  Land  in  Betracht  kommen,  die  Handhabung  dieser  Bestimmungen  seiten  der
ihnen  unterstellten  Behörden  zu  überwachen  und  sind  ermächtigt,  wenn  nöthig,  namentlich
  bei  Säumigkeit  jener  Behörden,  das  Erforderliche  selbst  anzuordnen  und  insbesondere
auch  selbständig  das  Straf=  und  Disziplinarverfahren  —  §  18  des  Gesetzes  —  einzuleiten.


&amp;amp;2.  Die  Vorschrift  des  §  1  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  Kälber.

3.  Der  Eingangsort  ist  nicht  derjenige  Grenzort,  an  welchem  die  Ueberführung
  über  die  sächsische  Grenze  erfolgt,  sondern  derjenige  Ort,  an  welchem  das  Fleisch
zum  Verkauf,  zur  Verarbeitung  oder  zur  sonstigen  Verwerthung  gelangen  soll.

§&amp;amp;  4.  Verarbeitetes  Fleisch,  welches  aus  einem  anderen  Staate  des  Deutschen
Reiches  nach  Sachsen  eingeführt  wird,  ist  bis  auf  weiteres  von  der  Beschau  befreit:

a)  wenn  durch  eine  von  einer  deutschen  Polizeibehörde  beglaubigte  Bescheinigung  eines
im  Deutschen  Reiche  approbirten  Thierarztes  dargethan  wird,  daß  es  von  einem
Schlachtthiere  herrührt,  welches  zur  Zeit  der  Schlachtung  gesund  gewesen  und
dessen  Fleisch  nach  der  Schlachtung  für  bankwürdig  befunden  worden  ist,  oder

b)  wenn  durch  ein  Zeugniß  der  Polizeibehörde  des  Herkunftsortes  nachgewiesen  wird,
daß  daselbst  die  allgemein  verbindliche  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  sowie  die
Beschau  für  eingeführtes  Fleisch  besteht,  und  daß  die  betr.  Fleischwaare  nicht
außerdeutschen  Ursprungs  ist,  oder

F)  wenn  das  Fleisch  mit  erkennbarem  Stempelabdrucke  oder  mit  Plombe  eines  öffentlichen
  deutschen  Schlachthofes  mit  thierärztlicher  Fleischbeschau  versehen  ist,  oder

d)  wenn  das  Fleisch  zum  Reisegebrauch  des  Einführenden  bestimmt  ist.

Fleischwaaren  außerdeutschen  Ursprungs  unterliegen  unbedingt  der  Beschau.

*5.  Bei  Einführung  frischen  Fleisches  ist  vom  Einführenden  eine  Bescheinigung
beizubringen,  in  welcher  von  dem  Bescheinigenden  versichert  wird,  daß  das  Thier,  von
welchem  das  Fleisch  stammt,  unmittelbar  vor  und  nach  der  Schlachtung  nicht  mit  Krankheitserscheinungen
  behaftet  gewesen  ist,  welche  die  Bankwürdigkeit  seines  Fleisches  in
Frage  stellen  könnten.  Diese  Bescheinigung  muß  von  einem  approbirten  Thierarzte  oder
von  einem  amtlich  bestellten  Fleischbeschauer,  und  zwar  in  beiden  Fällen  auf  Grund
eigener  Wahrnehmung,  oder  von  der  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  in  welchem
die  Schlachtung  erfolgt  ist,  nach  Gehör  eines  Thierarztes  oder  amtlich  bestellten  Fleischbeschauers
  ausgestellt  worden  sein.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  ermächtigt,  von  Beibringung
  des  Zeugnisses,  wenn  es  ihr  unbedenklich  erscheint,  abzusehen.
        <pb n="365" />
        —  333  —

Unter  frischem  Fleisch  ist  auch  solches  zu  verstehen,  welches  lediglich  gesalzen,  ge—
froren  oder  durch  chemische  Mittel  konservirt  ist.  Das  Gleiche  gilt  auch  von  ungenügend
durchpökeltem  Fleische.

86.  Es  ist  Sache  der  Ortspolizeibehörden,  sich  in  Verdachtsfällen  darüber  Gewißheit
  zu  verschaffen,  daß  das  eingeführte  Fleisch  auch  wirklich  zum  Hausbedarfe  des
Einführenden  verwendet  worden  ist.

Eine  Veräußerung  des  zum  Hausbedarfe  eingeführten  Fleisches  an  Personen,  welche
Fleisch  gewerbsmäßig  verarbeiten,  mit  Fleisch  oder  Fleischwaaren  handeln  oder  Gaste,
Schank=  oder  Speisewirthschaft  betreiben,  ist  nicht  gestattet.

Personen  der  vorgedachten  Art  dürfen  das  von  ihnen  etwa  zu  ihrem  Hausbedarfe
eingeführte  Fleisch  nicht  in  ihrem  Gewerbebetriebe  verwenden.

&amp;amp;#  .  Die  nach  §  3  des  Gesetzes  erforderliche  Genehmigung  des  Fleischbeschauers
gilt  als  ertheilt,  wenn  die  Kenntlichmachung  —  §  13  des  Gesetzes,  §  17  dieser  Verordnung
  —  erfolgt  ist.

Wer  gewerbsmäßig  Thiere  der  in  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  schlachtet,  hat
ein  Schlachtbuch  nach  dem  unter  Nr.  I  angefügten  Muster,  wer  gewerbsmäßig  frisches
oder  verarbeitetes  Fleisch  einführt  oder  feilhält,  hat  ein  Fleischbuch  nach  dem  Muster
Nr.  II  zu  führen.  Diese  Bücher  müssen  über  die  geschlachteten  Thiere,  bez.  über  das
eingeführte  oder  feilgehaltene  Fleisch  jederzeit  die  erforderliche  Auskunft  ertheilen;  sie
sind  mindestens  1  Jahr  nach  Schluß  aufzubewahren  und  der  Ortspolizeibehörde  auf
Verlangen  jederzeit  vorzulegen.  In  diesen  Büchern  hat  der  betreffende  Gewerbtreibende
sofort  nach  der  Schlachtung,  beziehentlich  Einführung  oder  Auslegung  beim  Schlachtbuch
die  Spalten  1—5  und  beim  Fleischbuch  die  Spalten  1—3  selbst  auszufüllen.  Den
Befund  hat  der  Fleischbeschauer  in  die  weiteren  Spalten  sofort  nach  Beendigung  der  Beschau
  eigenhändig  zu  bemerken  und  zu  bescheinigen.

Das  Schlacht=  und  Fleischbuch  kann  mit  dem  durch  die  Verordnung  vom  10.  März
1893,  Maßregeln  zum  Schutze  gegen  die  Trichinenkrankheit  bei  den  Menschen  betr.,
vorgeschriebenen  Schlacht=  und  Fleischbuche  verbunden  werden.

Von  der  Führung  eines  Schlachtbuches  kann  durch  die  Ortspolizeibehörde  entbunden
werden,  wenn  die  Schlachtungen  auf  einem  unter  thierärztlicher  Aufsicht  stehenden
öffentlichen  Schlachthofe  erfolgen.

Bei  nicht  gewerbsmäßigen  Schlachtungen  und  Einführungen  hat  der  Fleischbeschauer
einen  Befundschein  nach  dem  Muster  III  bez.  IV  zu  ertheilen;  die  Gültigkeit  desselben
ist  auf  zwei  Wochen  beschränkt.  Der  Schlachtende  bez.  Einführende  hat  diesen  Schein
mindestens  3  Monate  aufzubewahren  und  der  Ortspolizeibehörde  auf  Verlangen  jederzeit
vorzulegen.

48“

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—idb

Zu  83.

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.
        <pb n="366" />
        Zu  84.

Zu  85.

Zu  86.

Zu  87.

—  334  —

Die  Beschaffung  des  Schlacht-  und  Fleischbuches  ist  Sache  des  betreffenden  Gewerbe—
treibenden.  Die  Formulare  für  die  Befundscheine  sind  auf  Kosten  der  Gemeinden  bez.

Gutsherrschaften  zu  beschaffen  und  unentgeltlich  abzugeben.

&amp;amp;  Wegen  Ausbildung  und  Prüfung  der  Loaienfleischbeschauer  gelten  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  221).

&amp;amp;#9.  Jede  Gemeinde,  bez.  jeder  Gutsbezirk  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß,  sofern
nicht  die  gesammte  Fleischbeschau  einem  Thierarzt  übertragen  wird,  neben  dem  Laienfleischbeschauer
  auch  ein  approbirter  Thierarzt  als  wissenschaftlicher  Fleischbeschauer
  zur  Verfügung  steht  und  verpflichtet  ist.

Zur  Anstellung  und  Entlassung  der  Fleischbeschauer  —  Laien=  wie  wissenschaftlicher
  Beschauer  —  hat  die  Ortspolizeibehörde  in  mittleren  und  kleinen  Städten
und  in  Landgemeinden  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  einzuholen.

Wol  nicht  ortsstatutarisch  oder  im  einzelnen  Falle  durch  ausdrückliche  Vereinbarung
etwas  Anderes  festgesetzt  worden  ist,  gilt  die  Anstellung  im  Zweifel  als  gegen  beiden
Theilen  freistehende  einvierteljährliche  Aufkündigung  erfolgt.

Als  Stellvertreter  können  auch  Fleischbeschauer  benachbarter  Bezirke  bestellt
werden.

Der  Stellvertreter  hat  dann  einzutreten,  wenn  der  zuständige  Fleischbeschauer  behindert
  ist.

Die  statutarischen  Festsetzungen  über  Bestellung  gemeinschaftlicher  Fleischbeschauer
bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  haben  nach  den  über  die  Veröffentlichungen
in  Gemeindeangelegenheiten  gültigen  Bestimmungen  —  z.  Z.  Gesetz  vom  15.  April  1884,
G.=  u.  V.-Bl.  S.  131  —  zu  erfolgen.  Doch  genügt  auch  Anschlag  in  dem  für  den
betreffenden  Fleischbeschauer  bestimmten  Bezirke.

10.  Unbeschadet  der  Befugnisse  anderer  Behörden  führt  die  Kommission  für  das
Veterinärwesen  die  allgemeine  Oberaufsicht  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.

Die  Laienfleischbeschauer  sind  verpflichtet,  sich  zeitweise  Nachprüfungen  durch  die
Bezirksthierärzte  zu  unterwerfen.

#  11.  Zuständig  zur  Vornahme  der  Fleischbeschau  ist,  soweit  nicht  Schauämter
eingerichtet  sind  —  vergl.  §  23  —,  der  Fleischbeschauer,  welcher  für  den  Bezirk  verpflichtet
  ist,  in  dem  die  Schlachtung,  bez.  bei  Nothschlachtungen  und  Verunglückungen
die  Ausschlachtung  vorgenommen  werden  soll.

Nähere  Bestimmungen  über  die  Art  und  Weise  der  Ausübung  der  Beschau  werden
in  der  für  die  Fleischbeschauer  aufzustellenden  Dienstanweisung  —  vergl.  §  18  des  Ges.  —
        <pb n="367" />
        —  335  —

ertheilt.  Vor  der  Verpflichtung  hat  jeder  Fleischbeschauer  den  Besitz  eines  Exemplars
derselben  nachzuweisen.

Der  Besitzer  hat  den  Fleischbeschauer  auf  Verlangen  bei  der  Beschau  thunlichst  zu
unterstützen,  ihm  die  nöthige  Auskunft  zu  geben  und  die  erforderlichen  Handgriffe  zu
leisten  oder  durch  seine  Leute  leisten  zu  lassen,  auch  zu  gestatten,  daß  von  dem  Fleisch—
beschauer,  soweit  dies  zur  Untersuchung  nöthig,  Schnitte  in  das  Fleisch,  bez.  die  Organe
des  Schlachtthieres  oder  die  vorgelegten  Fleischwaaren  gemacht  werden.

Es  ist  Sache  des  Besitzers,  in  Fällen,  in  denen  der  Laienfleischbeschauer  die  Unter—
suchung  durch  einen  wissenschaftlichen  Fleischbeschauer  für  geboten  erachtet,  für  Zuziehung
des  letzteren  selbst  zu  sorgen.

Nach  erfolgter  Tödtung  ist  das  Schlachtthier  behufs  Vornahme  der  Untersuchung  zu
öffnen.  Eine  Zerlegung  vor  der  Besichtigung  durch  den  Fleischbeschauer  ist  nicht  gestattet;
doch  kann  das  Thier  dergestalt  enthäutet  werden,  daß  die  Haut  noch  an  einer  Stelle  mit
dem  Körper  zusammenhängt;  auch  können  Bauch-  und  Brusteingeweide  herausgenommen
und  darf  das  Thier  in  der  Längsrichtung  so  zertheilt  werden,  daß  beide  Hälften  noch  zu—
sammenhängen.

Werden  gleichzeitig  mehrere  Thiere  derselben  Art  geschlachtet,  so  sind  die  her—
ausgenommenen  Eingeweide  derart  zu  kennzeichnen  und  unterzubringen,  daß  ihre  Zu—
gehörigkeit  zu  den  einzelnen  Thieren  außer  Zweifel  steht.

Ein  Nothfall,  in  welchem  von  einer  Besichtigung  vor  der  Schlachtung  abgesehen
werden  darf,  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das  Thier  bis  zur  Ankunft
des  zuständigen  Fleischbeschauers  verenden  oder  das  Fleisch  durch  Verschlimmerung  des
krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Werth  verlieren  werde  oder  wenn  das  betreffende
Thier  infolge  zugestoßenen  Unglücksfalles  sofort  an  Ort  und  Stelle  getödtet  werden  muß.

Die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  ist  zu  wiederholen,  wenn  die  Schlachtung

nicht  spätestens  im  Laufe  des  nächsten  Tages  erfolgt  oder  wenn  das  Thier  nach  der  Unter—
suchung  erkrankt.

&amp;amp;#  12.  Auch  abgesehen  von  den  in  §  8  des  Gesetzes  aufgeführten  Fällen  steht  es
dem  Besitzer  frei,  anstatt  des  Laienfleischbeschauers  sofort  den  wissenschaftlichen  Fleischbeschauer
  zur  Untersuchung  herbeizuziehen.

Als  Krankheit  im  Sinne  des  §  8  a  des  Gesetzes  sind  nicht  anzusehen

1.  Nothfälle  folgender  Art:
a)  Knochenbrüche,  äußere  oder  innere  Verletzungen,  welche  infolge  von  Unglücksfällen
  plötzlich  entstanden  sind,
b)  Erstickungszufälle,  verursacht  durch  verschluckte,  im  Schlunde  steckengebliebene
Fremdkörper,

Zu  §  8.
        <pb n="368" />
        —  336  —

c)  Aufblähungen  nach  Genuß  von  Grünfutter,
c)  Geburtshindernisse  oder  Verletzungen  bei  schweren  Geburten,
e)  Gebärmuttervorfälle  nach  der  Geburt,
1)  Blitzschlag,
sofern  die  Schlachtung  bei  den  unter  a  bis  e  genannten  Zuständen  spätestens
innerhalb  12  Stunden  nach  dem  Eintritt  des  zur  Schlachtung  Veranlassung
  gebenden  Zufalles  oder  die  Ausschlachtung  der  vom  Blitz  getroffenen
Thiere  möglichst  unmittelbar  hiernach  erfolgt  ist;
2.  äußere  und  innere  Erkrankungen,  bei  denen  das  Allgemeinbefinden  nicht
wesentlich  gestört  ist.
In  den  Fällen  des  §  8Sb  des  Gesetzes  ist  der  Besitzer  selbst  dafür  mit  verantwortlich,
  daß,  wenn  er  Krankheitserscheinungen  der  hier  fraglichen  Art  wahrnimmt,
die  Untersuchung  durch  den  wissenschaftlichen  Fleischbeschauer  erfolge.

Zu  §  9.  13.  Als  Behandlung  gilt  auch  der  Fall,  wenn  der  Bezirksthierarzt  das  betreffende
  Thier  besichtigt  und  untersucht  hatte,  insbesondere  auch  bei  amtlicher  Untersuchung.


Einer  besonderen  Verpflichtung  des  Bezirksthierarztes  als  Fleischbeschauer  bedarf  es
nicht.

Zu  §  10.  #14.  Die  Gebühr  ist,  wenn  durch  die  Ortspolizeibehörde  nicht  etwas  Anderes
bestimmt  worden  ist,  an  den  Fleischbeschauer,  welcher  die  betreffende  Untersuchung  vorgenommen
  hat,  sofort  nach  Beendigung  der  letzteren  zu  bezahlen.

Die  Höhe  der  Gebühr  richtet  sich  nach  der  unter  V  angefügten  Gebührenordnung.

—[  Eine  Herabsetzung  dieser  Gebühren  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  mit  Genehmigung

der  Gemeindevertretung  dort  beschlossen  werden,  wo  Schauämter  (vergl.  §  23)  mit  fester
Besoldung  der  Fleischbeschauer  bestehen.

Die  Gebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Fleischbeschauer  auf  vorherige
Bestellung  sich  an  die  Schlachtstätte  begeben  hat,  aber  aus  irgend  einem  Grunde  ohne
sein  Verschulden  es  zur  Untersuchung  nicht  gekommen  ist.

Die  Beitreibung  erfolgt  im  Verwaltungswege  nach  dem  für  die  Beitreibung  von
Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen  Verfahren.

Zu  §  11.  15.  Bei  Schlachtungen  in  öffentlichen  Schlachthäusern  sind  zunächst  bezüglich
  der  Anzeigepflicht  die  bestehenden  Regulative  maßgebend;  enthalten  diese
über  die  Anzeigepflicht  keine  näheren  Bestimmungen,  so  unterliegen  auch  Schlachtungen
in  öffentlichen  Schlachthäusern  der  Anzeigepflicht  nach  §  11  des  Gesetzes.

Der  Fleischbeschauer  hat,  wenn  er  nicht  anderweit  dienstlich  in  Anspruch  genommen
ist,  bei  Schlachtthieren  bezüglich  der  Zeit  und  des  Ortes  der  Beschau  den  Wünschen
        <pb n="369" />
        —  337  —

des  Schlachtenden  thunlichst  zu  entsprechen.  Ist  er  für  die  nächsten  24  Stunden  behindert,
so  hat  er  dies  sofort  dem  Anzeigenden  mitzutheilen;  solchenfalls  ist  der  letztere  berechtigt,
den  Stellvertreter  zuzuziehen.

Wenn  der  Fleischbeschauer  ausbleibt,  ist  dennoch  dem  Schlachtenden  nicht  gestattet,
die  Schlachtung  vorzunehmen;  es  steht  ihm  dann  nur  das  Recht  der  Beschwerde  über  den
Fleischbeschauer  zu.  Bei  Säumigkeit  oder  Behinderung  des  Fleischbeschauers  und  seines
Stellvertreters  ist  die  Ortspolizeibehörde  ermächtigt,  ausnahmsweise  den  Fleischbeschauer
eines  benachbarten  Bezirks  mit  der  Vornahme  der  Beschau  zu  beauftragen;  einer  besonderen
  Verpflichtung  bedarf  es  alsdann  nicht.

Eingeführtes  Fleisch  ist  dem  Fleischbeschauer  in  seiner  Geschäftsstelle  oder
Wohnung  vorzulegen,  sofern  von  der  Ortspolizeibehörde  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

16.  Für  die  Beurtheilung  und  Unschädlichmachung  des  Fleisches  sind  die  unter
Nr.  VI  angefügten  Grundsätze  maßgebend.

Darüber,  durch  welche  Behandlung  nichtbankwürdiges  Fleisch  unschädlich  zu
machen  sei,  hat,  wenn  der  Besitzer  sich  der  Bestimmung  des  Fleischbeschauers  nicht  fügen
will,  zunächst  die  Ortspolizeibehörde  Entscheidung  zu  treffen;  sie  hat  nach  Befinden  das
Gutachten  des  Bezirksthierarztes  hierzu  einzuholen.

&amp;amp;  17.  Die  Kenntlichmachung  erfolgt  durch  Abstempelung  des  Fleisches  mittels
eines  blauen  oder  schwarzen  Farbenstempels.  Die  Stempel  sind  auf  Kosten  der
Gemeinden  bez.  Gutsbezirke  zu  beschaffen  und  haben  als  Inschrift  den  Namen  der  Gemeinde
  bez.  des  Gutsbezirkes  und  die  Bezeichnung  „bankwürdig“  bez.  „nichtbankwürdig“
  zu  enthalten.

Sind  mehrere  Gemeinden  bez.  Gutsbezirke  zu  einem  Schaubezirke  vereinigt,  so  hat
der  Stempel  den  gemeinsamen  Namen  des  Schaubezirkes  zu  enthalten.

Ist  eine  Gemeinde  in  mehrere  Schaubezirke  getheilt,  so  ist  dem  Namen  der
Gemeinde  die  Nummer  des  Schaubezirkes  in  römischen  Ziffern  hinzuzufügen.

Den  Thierärzten  ist  es  nachgelassen,  eigene  Stempel  zu  verwenden,  welche  als
Inschrift  an  Stelle  des  Namens  der  Gemeinde  bez.  des  Gutsbezirkes  den  Namen  und
den  Wohnort  des  Thierarztes  enthalten.

Bei  dem  Fleische  von  Rindern,  Kälbern,  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  ist

a)  für  bankwürdiges  Fleisch,  wenn  das  Thier  im  Königreiche  Sachsen  geschlachtet
ist,  ein  runder  Stempel  von  wenigstens  3,5  cm  Durchmesser,

b)  für  eingeführtes  bankwürdiges  Fleisch  ein  sechseckiger  Stempel,  dessen
Seitenlinien  mindestens  je  2  cm  lang  sind,

Zc)  für  nichtbankwürdiges  Fleisch  ein  Quadratischer  Stempel  von  mindestens
4  cm  langer  Seitenlinie  zu  verwenden.

Zu  §  12.

Zu  §  13.
        <pb n="370" />
        —  338  —

Pferde=  und  Hundefleisch  ist  mit  einem  rechteckigen  Stempel  von  5  cm
Länge  und  2  cm  Höhe  zu  stempeln,  welcher  die  Inschrift  „Pferdefleisch“  bez.
„Hundefleisch“  und  außerdem  den  Namen  der  Gemeinde  bez.  des  Gutsbezirkes  oder
den  Namen  und  Wohnort  des  Thierarztes  enthält.

Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  an  den  nachverzeichneten  Körperstellen
  anzubringen:

J.

Bei  geschlachteten  Thieren  und  zwar:

1.  bei  Pferden  und  Rindern:

a)  auf  der  Seitenfläche  des  Halses  (Kamm),

b)  an  der  hinteren  Vorarmfläche  (Hinterfläche  des  Vorderschenkels),
)  auf  der  Schulter  (Bug),

d)  auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,

e)  auf  der  inneren  und

f)  auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,

9)  an  der  Zunge.

2.  bei  Kälbern:

a)  in  der  Nähe  des  Schaufelknorpels,

b)  in  der  Bauchhöhle  neben  dem  Nierenfette,
J)  an  der  hinteren  Vorarmfläche,

d)  am  Unterschenkel  oder  am  Beckenschlusse.

3.  bei  Schweinen:

a)  auf  der  Seitenfläche  des  Halses  (Kamm),
b)  auf  der  Schulter,

F)  auf  dem  Rücken,

d)  auf  dem  Bauche,

e)  auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels,
Il)  auf  der  Backe.

4.  bei  Schafen,  Ziegen  und  Hunden:

II.

a)  auf  dem  Halse,

b)  auf  der  Schulter,

c)  auf  dem  Rücken,

ch  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.

Bei  eingeführtem  Fleische  und  bei  Fleischwaaren:

Bei  jedem  Viertel  eines  Rindes  oder  Pferdes  an  mindestens  3,  bei  jeder  Hälfte
eines  Kalbes,  Schweines,  Schafes,  einer  Ziege  oder  eines  Hundes  an  mindestens
4  und  bei  jedem  Stück  Fleisch  an  mindestens  2  Stellen.
        <pb n="371" />
        —  339  —

Wo  bei  Fleischwaaren  eine  unmittelbare  Stempelung  nicht  thunlich  ist,  kann  dieselbe
auf  der  betreffenden  Verpackung  oder  dem  Gefäß  angebracht  werden.  Auch  ist  hier  eine
Kenntlichmachung  mittels  Plombe  oder  Brennstempel  an  Stelle  der  Farbenstempel
zulässig.  Die  Vorschriften  über  Form  und  Größe  der  Farbenstempel  finden  bei  Plomben
und  Brennstempeln  keine  Anwendung.

Wünscht  der  Besitzer  mehr  Stempelabdrücke  als  die  obenbezeichneten,  so  hat  er
solches  dem  Fleischbeschauer  mitzutheilen  und  ihm  die  Stellen,  auf  welche  die  Stempel
gebracht  werden  sollen,  genau  zu  bezeichnen.  Der  Fleischbeschauer  hat  den  bezüglichen
Wünschen  des  Besitzers  thunlichst  zu  entsprechen.

18,.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  nicht  bank=  30u  §  13.
würdiges  Fleisch  nicht  etwa  im  Wege  des  Zwischenhandels  wieder  in  den  Verkehr
gebracht  oder  zur  gewerbsmäßigen  Verwerthung  verwendet  wird.  Hierauf  ist  insbesondere
bei  Bewilligungen  von  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  in  §  13b  des  Gesetzes  das
Augenmerk  zu  richten.

In  mittleren  und  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  haben  die  Ortspolizeibehörden
  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe  zur
Abgabe  nicht  bankwürdigen  Fleisches  —  §  13e  des  Gesetzes  —  die  Genehmigung  der
vorgesetzten  Amtshauptmannschaft  einzuholen.

#19.  Die  Beschlagnahme,  sofern  sie  nöthig  war,  ist  bis  zur  Untauglich=  Zu  §  14.
machung  auszudehnen.
Die  Untauglichmachung  hat  zu  erfolgen:
entweder  durch  mehrstündiges  Auskochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der
Weichtheile,
oder  durch  Verbrennen,
oder  durch  Uebergießen  mit  widerlichen  Mitteln  nach  vorherigem  tiefen  Einschneiden
  und  darauffolgendes  Vergraben,  bez.  Abgeben  an  Abdeckereien  oder
an  chemische  Fabriken,  wenn  diese  die  erforderliche  Gewähr  bieten.
Kadaver  oder  Kadavertheile  dürfen  nicht  auf  den  Dünger  oder  in  Wasserläufe  geworfen
  werden.
Die  Medizinalbehörden  sind  berechtigt,  für  ihre  Bezirke  im  allgemeinen  Vorschriften
über  die  Untauglichmachung  des  ungenießbaren  Fleisches  zu  erlassen  und  dabei  insbesondere
  anzuordnen,  daß  das  Fleisch  von  Thieren,  welche  an  einer  der  in  §  1  der
Grundsätze  für  die  Beurtheilung  des  Fleisches  —  Beilage  VI  —  gedachten  Krankheit
gelitten  haben,  in  besondere  Anstalten  eingeliefert  werde.
&amp;amp;  20.  Die  Inhaber  von  Stellen,  in  denen  Pferde=  bez.  Hundefleisch  verkauft  Zu  §  15.

wird,  haben  solches,  gleichviel  ob  der  Verkauf  in  rohem  oder  verarbeitetem  Zustande
1899.  49
        <pb n="372" />
        Zu  §  16.

Zu  §  18.

Zu  §  19.

—  340  —

erfolgt,  durch  die  Firma  und  durch  deutlichen  Anschlag  in  den  Geschäftsräumen  kenntlich
  zu  machen,  und  dürfen  anderes  Fleisch  als  von  Pferden  und  Hunden  nicht  feilbieten.

Ebenso  sind  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe,  wenn  sie  Fleisch  von  Pferden  und
Hunden  in  ihrem  Gewerbebetriebe  mit  verwenden,  verpflichtet,  das  bei  ihnen  verkehrende
Publikum  hierauf  durch  deutlichen  Anschlag  in  den  Geschäftsräumen  aufmerksam  zu
machen.  Der  Anschlag  ist  in  gut  lesbaren  Schriftzeichen  zu  bewirken.

Abdeckern  ist  das  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Pferden  und  Hunden  zum  Genusse
  des  Fleisches  für  Menschen,  sowie  der  Verkauf  von  Pferde=  bez.  Hundefleisch  zu
diesem  Zwecke  verboten.

&amp;amp;  21.  Der  Antrag  auf  anderweite  Beschau  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde
mündlich  oder  schriftlich  zu  stellen.

Zur  Entgegennahme  des  Antrages  ist,  wenn  er  sofort  gestellt  wird,  der  Fleischbeschauer
  ermächtigt  und  verpflichtet;  in  diesem  Falle  hat  jedoch  der  Besitzer  für  Weiterbeförderung
  des  Antrages  an  die  Ortspolizeibehörde  Sorge  zu  tragen.

Die  Heranziehung  des  Bezirksthierarztes  ist  Sache  der  Ortspolizeibehörde.

Zur  Anlegung  des  polizeilichen  Verschlusses  —  §  16  Absatz  2  des  Gesetzes
  —  ist  auch  der  Fleischbeschauer  ermächtigt.  Die  beim  polizeilichen  Verschluß
nöthigen  Hilfeleistungen,  insbesondere  der  Transport,  liegen  dem  Besitzer  ob;  im
Weigerungsfalle  sind  dieselben  auf  seine  Kosten  vorzunehmen.

Die  Bemühungen  der  Bezirksthierärzte  bei  der  anderweiten  Beschau  gehören
zu  deren  Dienstobliegenheiten,  für  welche  sie  Gebühren  nicht  zu  beanspruchen  haben.
Reisekosten  sind  von  ihnen  nach  dem  Gesetz  vom  15.  März  1880  zu  berechnen.

Entsteht  Streit  über  die  Höhe  der  Kosten  —  §  16  Absatz  3  des  Gesetzes  —,
so  entscheidet  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath,  im  übrigen  die
Amtshauptmannschaft.

In  Fällen,  in  welchen  Reisekosten  nicht  erwachsen,  ist  von  dem  Antragsteller,  wenn
die  zweite  Beschau  das  gleiche  Ergebniß  hat,  wie  die  erste,  an  die  Ortspolizeibehörde
eine  Gebühr  von  4  Mark  zu  zahlen.

§22.  Die  Strafbestimmungen  des  §  18  des  Gesetzes  finden  auch  bei  Nichtbeachtung
  der  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Ausführungsverordnung  Anwendung.

Zuständig  zur  Bestrafung  ist  zunächst  die  Ortspolizeibehörde,  und  zwar  in  mittleren
und  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  mit  der  in  Art.  IV  §  14  der  Städteordnung
  für  mittlere  und  kleine  Städte  und  bez.  §  76  der  Revidirten  Landgemeindeordnung
  geordneten  Beschränkung.

*  23.  Den  Ortspolizeibehörden  ist  gestattet,  zur  Regelung  der  Fleischbeschau
Schauämter  unter  thierärztlicher  Oberleitung  auch  ohne  Bildung  von  Fleischbeschau-
        <pb n="373" />
        —  341  —

bezirken  zu  errichten.  In  mittleren  und  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  ist
hierzu  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  erforderlich.

Sonstige  örtliche  Festsetzungen  über  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschau,  welche  von
ausdrücklichen  Vorschriften  dieser  Ausführungsverordnung  abweichen  oder  welche  den
Schlachtenden  bez.  Einführenden  weitergehende  Verpflichtungen  auferlegen,  als  die  im
Gesetze  und  dieser  Ausführungsverordnung  geordneten,  bedürfen  der  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern.  Dieser  Genehmigung  unterliegen  auch  die  jetzt
schon  in  einzelnen  Orten  bestehenden  Vorschriften.  Dieselben  sind,  bez.  nach  erfolgter
Umarbeitung,  durch  die  Aufsichtsbehörden  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

8  24.  Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1898  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz,  die  staatliche
  Schlachtviehversicherung  betr.,  vom  2.  Juni  1898  —  G.-u.  V.-Bl.  S.  215  —  mit
dem  1.  Juni  1900

in  Kraft.
Von  diesem  Tage  ab  erledigen  sich  die  Vorschriften
der  Verordnung  vom  9.  April  1873,  das  Ausschlachten  von  Pferden  2c.  betr.
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  272)  und
der  Verordnung  vom  17.  Dezember  1892,  den  Verkauf  von  Fleisch  und  von
Fett  kranker  Thiere  betr.  (G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1893  S.  1).

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  21.  März  1892  (G.-“  u.
V.-Bl.  S.  19),  das  Betäuben  der  Schlachtthiere  betr.,  sowie  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  über  den  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  und  die  Bestimmungen
über  Bekämpfung  von  Viehseuchen.

Fleisch  von  Thieren,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  geschlachtet  worden
sind,  oder  Fleisch,  welches  vor  diesem  Zeitpunkte  eingeführt  worden  ist,  unterliegt  dem
im  §  3  des  Gesetzes  enthaltenen  Verbote  erst  vom  1.  Juli  1900  ab  und  nur  insoweit,
  als  es  gewerbsmäßig  verarbeitet,  feilgeboten  oder  verkauft  oder  in  Gast-,
Schank=  und  Speisewirthschaften  verabreicht  wird.

Für  die  nächsten  6  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bedarf  es  bei  wissenschaftlichen
  Fleischbeschauern  des  Nachweises  der  Erfüllung  des  24.  Lebensjahres
S4  des  Gesetzes  —  nicht.

Dresden,  den  23.  Juli  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  hrch
reher.

49“

Zu  §  20.
        <pb n="374" />
        —  342  —

Muster  1  Gu  §7  der  Ausführungsverordnung).

 

 

 

 

 

 

ffrr  .  ...

—

·
Bezeichnung  Name  Nr.  Tag  und  Stunde  Ergebniß
des  und  des  der  Beschau  der
Schlachtthieres  Wohnort  Schlacht-  im  Untersuchung
3  nach  bes  steuer-  lebenden  geschlachteiten  vor  nach
—  s  »  ·»  Zustande  demSchlachten
Gattung  Geschlecht  Vorbesitzers  scheines
*  Tag  Stunde  Tag  Stunde

1.  2.  3.  6  4.  5  6.  7.  8.  9.  100.  141.

 

 

Spalte  1—5  ist  vom  Besitzer,  6  —  15  vom  Fleischbeschauer,  16  —  20  vom  Trichinenschauer  auszufüllen.
Spalten  16—.20  können  in  Wegfall  kommen,  wenn  für  die  Trichinenschau  ein  besonderes  Schlachtbuch

Muster  II  Zu  S#7  der  Ausführungsverordnung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ffrr  .  ...
Bezeichnung  Bezugsquelle
S  des  Fleisches  und  bez.  .  Tag  Beanstandungen,
ooder  der  Bezeichnung  Bei-  und  Ergebniß  Grund
Fleischwaaren,  der  gebrachte  Stunde  der  derselben  und
7  nach  Art,  Verpackung  Zeugnisse  der  Untersuchung  getroffene
5  Größe,  und  Beschau  Anordnung
Gewicht,  Zahl,  Signatur  „  Tag  Stunde
11.  2.  ·  B.  4.  5.  6.  7.  .

1  "  s  ½m

«

D

 

Spalte  1—  3  ist  vom  Eigenthümer,  4—11  vom  Fleischbeschauer,  12—  16  vom  Trichinenschauer  auszufüllen.
Spalten  12—16  können  in  Wegfall  kommen,  wenn  für  die  Trichinenschau  ein  besonderes  Fleischbuch
        <pb n="375" />
        EEEEIIEEIEEIIEIEEIIIIIEIIIE

r

343

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe,  ob  das  Fleich  Nr.  Bei  Schweinn
ürdi  des  Tag  Befund
bankwürdig,  See.  Gebihr  Name  f
nichtbankwürdig  erhalt  der  Gebühr  Name
.  buches  erhalten  des  ..  Schauoder
  ungenießbar;  des  in  Feiich  mikroskopischen  buches  erhalten  3  des
·»  et-  s  m
Grund  Fleisch-  böbe  bohhanen  Untersuchung  dn  eiuue  Trichinenvon
  eschauer
der  Beanstandungen  und  be-  auf  chinen-  don  scchauers
getroffene  Anordnung  schauers  Trichinen  schauers
12.  13.  14.  5.  16.  17.  118.19.  20.
—  —  —  —  —
I
geführt  wird.
buch
Bei  Schweinefleisch  und  Schweinefleischwaaren  *
des  Gebühr  N  Tag  Befund  Nr.  Gebi  ·
Schau=  erhalten  ame  der  des  cbühr  Name
buches  in  Höh  des  mikroskopischen  Schau=  erhalten  des
des  in  Hohe  Untersuchung  (buchs  des
Fleisch,von  Fleischbeschauers  auf  Trichinen  Höhe  Trichinenschauers
beschauer  Trichinen  schauers  von
9.  10.  11.  12.  U13.  14.  15.  16.
"!n  —  II
1,  «,
is

 

geführt  wird.
        <pb n="376" />
        —  344  —

Muster  III  (zu  8  7  der  Ausführungsverordnung).

Befundschein.
(Für  nicht  gewerbsmäßige  Schlachtungen.)

Hrrr  in..........
schlachteteheuteein...........  SchlachtsteuerscheinNr....

DieBeschauimlebendenZustande,vorgenommenam..........
...Uhrergab,daßdasThier............  war.

Die  Beschau  im  geschlachteten  Zustande,  vorgenommen  am  .  .  ...
.  .  .  Uhr  ergab,  daß  das  Fleisch  des  Thieres  aass  .  .  ...
zu  erachten  war.

Zu  beanstanden  war:  .  .  .  .  .

EEIIEEEEEEEEEEIIEEIILEIIIEIEIIEIEEEIIEEEIIIIVEIIIEEIEEIIIIIIEEIEEEIEIEIIIIILEEIEIIEIEIIIEEIEIIEEIEEEIIEBEEIEEIEEIEIEEIEEIIIIEIEIEEIIEEIEIIEEIIIEIIEIEILE

EEEEELEEIIEIEEIEEIEEEIIEEIIEIEEIEIIEEIEEIIIIEEIEEEIILEEIIEMEEEEIIEEIIEEIIEIIIIIIIEEIEEEIIIIIIEIEIEIEIEEIEEIIIEEBEIEEIIIILIIIIEIIIEIIIIEIIIEIII

Fleischbeschauer,  Thierarzt.
Schauamt.

NB.  Der  untere  Theil  des  Formulares  kann  bei  Schweinen  zur  Eintragung  des  Befundes  des  Trichinen—
schauers  benutzt  werden.
        <pb n="377" />
        —  346  —

Muster  IV  (zu  §  7  der  Ausführungsverordnung).

Befundschein.
(Für  nicht  gewerbsmäßige  Einführung  von  Fleisch  und  Fleischwaaren).

Hrr.  iuu
brachte  heute  folgende  Fleischtheile  bez.  Fleischwaaeen::
.................  bezogenaus................von
.................  mitZeugniß:..................
....................  zur  Untersuchung.

Die  Untersuchung  hat  ergeben,  daß.  .  ..  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Nr.  des  Schaubuchs  Gebühr  erhalten  in  Höhe  von

,den  19

Fleischbeschauer,  Thierarzt.
Schauamt.

TB.  Bei  Schweinefleisch  und  Schweinefleischwaaren  kann  der  untere  Theil  des  Formulares  zur  Eintragung
  des  Befundes  des  Trichinenschauers  benutzt  werden.
        <pb n="378" />
        —  346  —

V  (zu  §  14  der  Ausführungsverordnung).
Gebührenordnung  für  Pleischbeschauer.

Die  nachstehenden  Sätze  sind  maßgebend,  so  lange  nicht  im  Wege  der  örtlichen  Festsetzung
  (vergl.  §  10  des  Gesetzes  und  §  23  der  Ausführungsverordnung)  etwas  Anderes
bestimmt  ist.

Die  Gebühren  für  die  Fleischbeschau  umfassen  alle  mit  derselben  zusammenhängenden
  Bemühungen  des  Beschauers  einschließlich  der  Eintragungen  in  das  Schlachtbeziehentlich
  Fleischbuch,  Ausstellung  des  Befundscheines,  der  Abstempelung,  Anzeigeerstattung
  und  Untauglichmachung  einzelner  Organe  in  Beanstandungsfällen.

Die  Bezahlung  von  Reisekosten,  bez.  einer  Entschädigung  für  Fortkommen,  ist
dem  Besitzer  nicht  anzusinnen.  Macht  sich  dieselbe  durch  Zuziehung  eines  Fleischbeschauers
von  außerhalb  des  Schaubezirkes  nöthig,  so  hat  die  Gemeinde  bez.  Gutsherrschaft  dafür
aufzukommen  (8§  5  des  Gesetzes).

Die  Gebühren  für  die  Trichinenschau  werden  durch  diese  Gebührenordnung  nicht
berührt.

A.  Für  Loaienfleischbeschauer  und  für  Thierärzte,  sofern  letztere  die
allgemeine  Fleischbeschau  übernehmen.
1.  Für  die  Beschau  vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:

 

a)  für  jedes  Rinnid  .  1,50  ch  für  jedes  Schaf.  .  .  .  .  —,60  4
b)  -  —  Kalb  .  .  ...  —60  -  e)  jede  Ziege  —,60
c)  .  Schwein.  —,75  =  t)  .  jeden  Hund  —,  60

Diese  Sätze  gelten  auch  bei  Nothschlachtungen  ohne  vorausgegangene  Beschau  im
lebenden  Zustande  (§  11  Absatz  7  der  Ausführungsverordnung).

2.  Für  die  Wiederholung  der  Beschau  im  lebenden  Zustande,  oder  für  die  Beschau
im  lebenden  Zustande  ohne  Beschau  des  geschlachteten  Thieres:

a)  für  jedes  Rinid  —,75.4  ch  für  jedes  Schaf  .  .  .  ..  —,  40  4
bb.  Kalbtr  —,40  =  e)  jede  Ziegegge  .  .  .  —,  40  e
xc)  Schwein.  —,40  =  f)jeeden  Hund  —,40.

3.  Für  die  Beschau  eingeführter  Fleischwaaren  für  je  10  kg  —,50  ,  für  jede
weitere  angefangene  10  kg  derselben  Gattung  —,  20  .

4.  Für  die  Ausstellung  eines  besonderen  Zeugnisses  —,50  .

5.  Für  die  Ueberwachung  der  Unschädlich=  bez.  Untauglichmachung  eines  Schlachtthieres
  für  jede  angefangene  Stunde  —,50  MA.  Wenn  es  sich  nur  um  einzelne  Organe
oder  kleinere  Fleischtheile  handelt,  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.
        <pb n="379" />
        —  347  —
B.  Für  Thierärzte  bei  Ausübung  der  Fleischbeschau  gemäß  §  8
des  Gesetzes.

6.  Für  die  Beschau  eines  Pferdes  vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:  2  .

7.  Für  die  Wiederholung  der  Beschau  eines  Pferdes  im  lebenden  ohne  Beschau  im
geschlachteten  Zustande  1  “.

8.  Für  die  Beschau  eingeführten  Fleisches  und  eingeführter  Fleischwaaren:

a)  für  jedes  Viertel  eines  Pferdes  oder  Rindes  —,75.#
b)  .  Schpwein  oder  die  Hälfte  eines  solchn  .  .——,75-e)-Kalechaf,
  Ziege  oder  Hund  oder  die  Hälfte  eines  dieser

Thiere  —,60  =
0)  für  jedes  sonstige  Stück  Fleisch  oder  für  zleischnaaren  bi  bis  zum  Gewicht

von  10  tg  .  ..—50-e)
  für  jede  weitere  10  kt  derselben  Gattung  ..  ...——20-9.

  Für  die  Beschau  eines  im  lebenden  Zustande  vom  Luiensleischbeschauer  krank  befundenen
  Thieres  vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:

 

a)  für  jedes  R  .  .  ..  3.—  ch  für  jedes  Schaf  .  .  .  .  ..  1.—
b)..  Kalt  1.—  e)q)  .  jede  Ziege  1.—
c)  .Schwein  1,—  ..)jeden  Hund  1.—4

10.  Für  die  Beschau  eines  nach  dem  Schlachten  vom  Laienfleischbeschauer  krank  befundenen
  Thieres:

a)  für  jedes  Rnd  2,  —  A  ch  für  jedes  Schaf  .  .  .  ..  —,75  M
b).  Kalbl  —,75  e)  =  jede  Ziege  ..  —,  75.
c)  -  -  Schwein  ....  1.—  1)  -  jeden  Hund  —,  75

11.  Bezüglich  etwaiger  Reisekosten  sind  Vereinbarungen  in  Form  von  Pauschal-=summen

  zwischen  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  einer=  und  den  Thierärzten  andererseits
  festzusetzen.

Im  Mangel  solcher  und  in  streitigen  Fällen  ist  den  Bestimmungen  der  Gebührentaxe
für  Thierärzte  —  z.  Z.  Verordnung  vom  2.  August  1892  —  nachzugehen.

12.  Für  Ausstellung  eines  besonderen  Zeugnisses  1—2  -.

1899.  50
        <pb n="380" />
        —  348  —
VI  G  g  16  der  Ausführungsverordnung).

Für  die  Beurtheilung  der  Ungenießbarkeit,  Nichtbankwürdigkeit  und  Bankwürdigkeit
  (§  12  des  Gesetzes)  von  Fleisch  sind  folgende

Grundsätze
maßgebend.

§  1.  Als  ungenießbar  (gesundheitsschädlich,  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen)
sind  zu  erachten:

1.  Das  Fleisch  (einschließlich  des  Fettes)  —  §  12  Absatz  2  d.  G.  —
von  Thieren,  welche  mit  einer  der  nachfolgenden  Krankheiten  behaftet  sind:

a)  Milzbrand,

b)  Rauschbrand,

)  Wuthkrankheit,

d)  Rotzkrankheit,

e)  eitrige  und  jauchige  Blutvergiftung  (Pyämie  und  Septicämie),  namentlich
im  Anschluß  an  ausgebreitete  Entzündungen  äußerer  Theile  mit  Uebergang  in
Eiterung  ohne  Einkapselung  oder  Brand  und  Schwellung  der  zugehörigen  Lymphdrüsen
  (besonders  bei  Durchliegen,  brandigem  Rothlauf,  fortschreitender  jauchiger
oder  eitriger  Entzündung  des  Bindegewebes,  der  Gelenke,  des  Euters  2c.)  oder
eitrige,  jauchige  oder  sonstige  infektiöse  Entzündung  innerer  Theile  mit  Ausbreitung
  auf  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  oder  benachbarten  serösen  Häute  (besonders
  Lungenentzündung  mit  Ausgang  in  Eiterung  und  Brand,  heftige,  ruhrartige
  Darmentzündung,  Berstung  des  Magens,  Darmes  oder  der  Harnblase,
Gebärmutterentzündungen,  Puerperalfieber,  eitrige  und  jauchige  Nabelvenenentzündung
  2c.),

f)Rothlauf  der  Schweine,  sobald  Erscheinungen  einer  vorgeschrittenen  und  hochgradigen
  Allgemeinerkrankung  (ausgebreitete  blaurothe  Färbung  der  Haut  und
blutige  Durchtränkung  des  Fettes  oder  Veränderungen  des  Fleisches)  vorliegen,

8g)  Schweineseuche  und  Schweinepest,  wenn  erhebliche  Abmagerung  oder  Folgezustände,
  wie  Veränderungen  des  Fleisches,  verschleppte  Eiterherde  in  Knochen,
Gelenken  2c.,  vorhanden  sind,

h)  Trichinen  krankheit  bei  Hunden.

2.  Das  Fleisch  (einschließlich  des  Fettes)  von  Thieren,  welche  verendet  oder  im
Verenden  getödtet  sind,  sowie  von  todtgeborenen  oder  ungeborenen  Thieren
(im  letzteren  Falle  mit  Einschluß  der  Gebärmutter);

3.  Fleisch  (frisches,  wie  verarbeitetes  bez.  Fleischtheile),  welches  in  Bezug  auf
Farbe,  Konsistenz,  Geruch,  Geschmack  und  Zusammensetzung  so  hoch-
        <pb n="381" />
        —  349  —

gradige  Veränderungen  aufweist,  daß  der  Genuß  bei  Menschen  allgemeinen  Wider—
willen  hervorrufen  würde.  Insonderheit  kommen  hier  in  Betracht:

a)  vorgeschrittene  Fäulniß  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge,

b)  widerlicher,  auch  nach  der  Kochprobe  noch  sehr  auffälliger  Geruch  und  Geschmack,
so:  Harn-,  Geschlechtsgeruch,  fischiger,  thraniger  Geruch,  Geruch  nach  Arzneimitteln
  und  Giften  (Phosphor,  Karbolsäure  2c.),

)  hochgradige  Wässerigkeit,

d)  Gelbfärbung  infolge  hochgradiger  Gelbsucht.

4.  Eingeweide,  welche  Leberegel,  Lungenwürmer,  Echinococcen,  Geschwülste,
  Verhärtungen,  Kalkeinlagerungen,  eitrige  Herde  in  größerer
Zahl  enthalten,  sowie  auch  Eingeweide,  welche  tuberkulöse  Einlagerungen  einschließen  oder
deren  Lymphdrüsen  mit  tuberkulösen  Herden  durchsetzt  sind.

§  2.  Als  ungenießbar  zu  erachten  ist  das  Fleisch,  dagegen  als  genießbar,  jedoch
nicht  bankwürdig  (bedingt  tauglich  zum  Genuß  für  Menschen)  das  ausgeschmolzene
Fett  bei  folgenden  Krankheiten  der  Schlachtthiere:

a)  erhebliche  Verletzungen,  wenn  die  Thiere  später  als  12  Stunden  nach  Entstehung
  derselben  geschlachtet  worden  sind,  und  bei  der  Fleischbeschau  ausgedehnte
Blutungen,  umfängliche  Zertrümmerung  von  Gewebe,  Austritt  von  Magen-,
Darminhalt  oder  Harn  in  die  Bauchhöhle  rc.  gefunden  werden,

b)  Finnenkrankheit,  sobald  die  Finnen  so  zahlreich  vorhanden  sind,  daß  sie  auf
den  meisten  der  angelegten  Muskelschnittflächen  zu  Tage  treten  oder  das  Fleisch
eine  hellere  Farbe  und  wässerige  Beschaffenheit  angenommen  hat,

e)  Trichinenkrankheit,  wenn  in  den  meisten  der  angefertigten  Präparate  Trichinen
gefunden  werden,

d)  Tuberkulose,  wenn  dieselbe  verallgemeinert  (generalisirt)  ist  (d.  h.  wenn  die
Ausbreitung  der  tuberkulösen  Prozesse  im  Körper  nur  durch  den  Blutstrom  (mit
Ausnahme  des  Pfortaderblutstromes]  stattgefunden  haben  kann)  und  frische
(d.  h.  nicht  verkalkte,  eingetrocknete  oder  abgekapselte)  oder  zahlreiche  ältere
tuberkulöse  Herde  in  Muskeln,  Knochen  oder  den  zugehörigen  Lymphdrüsen
  vorkommen  oder  akute  Miliartuberkulose  vorliegt,  oder

wenn  bei  hochgradiger  und  gleichzeitiger  ausgebreiteter  Tuberkulose
hochgradige  Abmagerung  vorhanden  ist.
In  gleicher  Weise  ist  zu  beurtheilen:

e)  Fleisch  (bez.  Fleischtheile),  welches  blutige  Durchtränkung  oder  entzündliche
Veränderungen  aufweist  oder  mit  Blutungen,  Eiterherden,  schwieligen
Verdichtungen,  bösartigen  Neubildungen,  Miescher'schen  Schläuchen,

50“
        <pb n="382" />
        —  350  —

Strahlenpilzen  oder  Konkrementen  derartig  durchsetzt  ist,  daß  dasselbe  in
seiner  Beschaffenheit  auffällig  von  dem  Fleische  gesunder  Thiere  abweicht.

Das  Ausschmelzen  des  Fettes  kann  nur  dann  als  genügend  zur  Unschädlichmachung
angesehen  werden,  wenn  es  in  Kesseln  bei  offenem  Feuer  ausgeführt  wird  oder  wenn  bei
Benutzung  von  Dampfapparaten  vor  Ablassen  des  Fettes  mindestens  eine  Temperatur
von  80  C.  erreicht  wird.

Leber,  Milz,  Nieren,  Magen,  Darm  bei  finnigen  Thieren  wie  bei  §  4  Absatz  4.

§  3.  Als  ungenießbar  im  rohen  Zustande,  jedoch  als  genießbar  aber  nicht
bankwürdig  (bedingt  tauglich  zum  Genuß  für  Menschen)  im  gekochten  Zustande  zu  erachten
  ist  das  Fleisch  und  Fett  von  Schlachtthieren:

1.  bei  Tuberkulose,  wenn

a)  bei  verallgemeinerter  (generalisirter  s.  §  2  d)  Tuberkulose  sich  die  Zeichen
frischer  Generalisirung  auf  die  Eingeweide  und  ihre  Lymphdrüsen,  insbesondere
auf  Milz,  Nieren  und  Euter  beschränken  bezw.  nur  vereinzelte  ältere  (verkalkte,
  eingetrocknete  oder  abgekapselte)  Tuberkelherde  in  Knochen,  Muskelsubstanz
oder  Fleischlymphdrüsen  vorhanden  sind,  welche  mit  Sicherheit  entfernt  werden
können;

b)  bei  hochgradiger  und  ausgebreiteter  Tuberkulose  ausgedehntere  Erweichungsherde
  und  Abmagerung  vorliegen.

In  gleicher  Weise  sind  zu  beurtheilen  und  zu  behandeln

0)  die  Fleischtheile,  welche  bei  Entfernung  tuberkulöser  Theile  mit  tuberkulösen
Massen  verunreinigt  worden  sind.

Das  Kochen  kann  nur  dann  als  zur  Unschädlichmachung  genügend  angesehen
werden,  wenn  es

entweder  in  Dampfkochapparaten  in  Stücken  von  nicht  über  5  kg  Gewicht
derartig  erfolgt,  daß  im  Innern  der  Fleischstücke  nachweislich  eine  Temperatur  von  mindestens
  80%  C.  30  Minuten  lang  eingewirkt  hat,

oder  wenn  in  offenen  Kesseln  die  nicht  über  3  kg  schweren  Stücke  mindestens
3  Stunden  lang  gekocht  worden  sind.

Das  Ausschmelzen  des  Fettes  hat  nach  den  Vorschriften  des  §  2  zu  erfolgen.

2.  bei  Schweinerothlauf,  wenn  es  unter  polizeilicher  Aufsicht  so  lange  gekocht
worden  ist,  daß  es  aus  einem  durch  die  Mitte  geführten  Schnitte  blutigen  Saft  selbst  auf
Druck  nicht  mehr  austreten  läßt.  Fett  derartiger  Thiere  darf  nur,  nachdem  es  bei  Siedehitze
  ausgeschmolzen  ist,  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

§  4.  Als  ungenießbar  im  rohen  Zustande,  dagegen  als  genießbar  und  nicht
bankwürdig  (bedingt  tauglich  zum  Genuß  für  Menschen)  im  gekochten  oder  gepökelten
        <pb n="383" />
        —  351  —

Zustande  ist  zu  erachten  das  Fleisch  (einschließlich  des  Fettes)  von  Schweinen,  welche
mit:

a)  Schweineseuche,  Schweinepest,

b)  Finnen  oder

c)  Trichinen
behaftet  sind,  sofern  dasselbe  nicht  nach  §  1  und  2  als  ungenießbar  zu  bezeichnen  ist.

Das  Kochen  ist  nur  dann  als  genügend  zur  Unschädlichmachung  anzusehen,  wenn

die  Fleischstücke  sich  auch  im  Innern  als  vollständig  gar  gekocht  erweisen,  das  Pökeln
dann,  wenn  die  nicht  über  2  kg  schweren  Stücke  mindestens  3  Wochen,  bei  Trichinenhaltigkeit
  mindestens  4  Wochen,  der  Pökelung  ausgesetzt  waren.

Für  das  Fett  kann  an  Stelle  des  Kochens  oder  Pökelns  das  Ausschmelzen  unter
den  in  §  2  angeführten  Bedingungen  treten.

Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  finniger  Schweine  können  als  genießbar,
aber  nicht  bankwürdig  erachtet  werden,  wenn  sie  bei  der  thierärztlichen  Beschau  als
finnenfrei  befunden  werden.

§  5.  Als  ungenießbar  im  rohen  Zustande,  jedoch  als  genießbar  und  nichtbankwürdig
  im  durchgekochten,  gepökelten  oder  durchgekühlten  Zustande  zu  erachten  ist:
das  Fleisch  von  finnigen  Nindern,  wenn  die  Finnen  nicht  abgestorben  sind  und  das
Fleisch  nicht  nach  §  2  als  ungenießbar  zu  bezeichnen  ist.

Kochen  und  Pökeln  ist  als  genügend  zur  Unschädlichmachung  dann  anzusehen,  wenn
es  den  Bestimmungen  des  §  4  entspricht,  die  Durchkühlung  dann,  wenn  das  Fleisch
in  Kühl=  bez.  Gefrierräumen,  in  denen  fortgesetzt  eine  Temperatur  von  höchstens
5°  C.  herrscht,  unter  polizeilicher  Aufsicht  mindestens  drei  Wochen  lang  aufbewahrt
worden  ist  und  sich  nach  dieser  Frist  bei  der  thierärztlichen  Untersuchung  in  völlig  unverdorbenem
  Zustande  befindet.

Bezüglich  des  Fettes  und  der  Leber,  Milz,  Nieren,  sowie  des  Magens  und  Darmkanales
  gelten  die  Bestimmungen  des  §  4.

§  6.  Als  nicht  bankwürdig  ist  das  gesammte  Fleisch  (einschließlich  des  Fettes)  von
Schlachtthieren  zu  bezeichnen:

a)  bei  Tuberkulose,  wenn  dieselbe  hochgradig  und  gleichzeitig  ausgebreitet  ist
und  die  Thiere  sich  in  gutem  Ernährungszustande  befinden  oder  bei  verallgemeinerter
  (generalisirter)  Tuberkulose,  wenn  die  Verallgemeinerung  nach  der
Beschaffenheit  der  tuberkulösen  Herde  als  eine  abgelaufene  zu  betrachten  ist,
sich  auf  die  Eingeweide  beschränkt,  bez.  in  den  Muskeln,  Knochen  oder  Fleischlymphdrüsen
  nur  vereinzelte,  verkalkte,  sicher  entfernbare  Herde  vorkommen,
        <pb n="384" />
        —  352  —

b)  bei  erheblichen  Allgemeinerkrankungen,  sowie  ausgebreiteten  Erkrank—
ungen  wichtiger  Organe,  namentlich  dann,  wenn  dieselben  auf  die  Beschaffenheit
des  Fleisches  in  Bezug  auf  Farbe,  Zusammenhang,  Zusammensetzung,  Blutgehalt
  und  Haltbarkeit  einen  ungünstigen  Einfluß  ausgeübt  haben  (Erkrankung
an  einer  ansteckenden  Krankheit  oder  Tödtung  wegen  Verdachtes  einer  solchen
ist  an  sich  noch  kein  Grund,  um  das  Fleisch  eines  Schlachtthieres  als  nicht
bankwürdig  zu  bezeichnen);

I)  von  Thieren,  welche,  ohne  krank  gewesen  zu  sein,  so  hochgradig  abgemagert  sind,
daß  der  Nährwerth  des  Fleisches  den  marktgängigen  Anforderungen  nicht  entspricht,


d)  bei  Nothschlachtungen,  sofern  dieselben  so  spät  und  unter  Umständen  vorgenommen
  werden,  daß  der  Genußwerth  des  Fleisches  wesentlich  herabgesetzt  ist,

e)  von  unreifen  oder  nicht  genügend  entwickelten  Kälbern.

Ebenso  ist  zu  beurtheilen:

f)  aufgeblasenes  Fleisch,

8)  Fleisch  (bez.  Fleischtheile,  Fleischwaaren),  soweit  es  infolge  von  Abweichungen
in  Bezug  auf  Farbe,  Zusammenhang,  Geruch,  Geschmack,  sowie  Haltbarkeit  den
marktgängigen  Anforderungen  nicht  entspricht,  sofern  dasselbe  nicht  nach
den  Bestimmungen  des  §  1  sub  2  als  ungenießbar  zu  bezeichnen  ist,  demnach
insonderheit  Fleisch,  welches  folgende  Veränderungen  aufweist:

geringgradige  Zersetzung,

mäßigen  unangenehmen  Geruch  (Harn-,  Geschlechtsgeruch,  fischigen  thranigen
Geruch,  Geruch  nach  Arzneimitteln),

mäßige  Wässerigkeit,

mäßige  Gelbfärbung  infolge  von  Gelbsucht  oder

mäßige  Durchsetzung  mit  Blutungen,  Miescher'schen  Schläuchen,  Konkrementen,
einzelnen  abgestorbenen  Finnen.

§  7.  Alles  übrige  Fleisch  ist  in  der  Regel  als  bankwürdig  anzusehen.
        <pb n="385" />
        —  363  —

Nr.  49.  Dienstanweisung  für  die  Fleischbeschauer

zu  dem  Gesetze,  die  Einführung  einer  allgemeinen  Schlachtvieh-  und
Fleischbeschau  betr.,  vom  1.  Juni  1898;

vom  23.  Juli  1899.

—

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;1.  Der  Fleischbeschauer  hat  sich  eines  ordentlichen,  vertrauenerweckenden  Lebenswandels
  und  im  Verkehr  mit  dem  Publikum  eines  zuvorkommenden,  höflichen  Benehmens
zu  befleißigen.  Er  hat  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  die  Einführung
  einer  allgemeinen  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend,  und  die  ergangenen
Ausführungsvorschriften  hierzu  genau  zu  beobachten.

Seinen  Dienst  muß  er  gewissenhaft  und  pünktlich  besorgen,  bei  Begutachtungen
hat  er  streng  gerecht  und  ohne  Ansehen  der  Person  zu  verfahren.

Es  ist  ihm  nicht  gestattet,  für  seine  dienstlichen  Verrichtungen  etwas  weiteres  als
die  geordnete  Gebühr  zu  beanspruchen.  Geschenke  darf  er  ohne  ausdrückliche  Genehmigung
  seiner  Dienstbehörde  weder  selbst  annehmen,  noch  durch  seine  Angehörigen
annehmen  lassen.

Er  darf  nicht  Fleischerei  (wohin  auch  Hausschlachten  gehört),  Fleischverkauf  oder
Viehhandel  betreiben  (8  4  des  Gesetzes).

&amp;amp;  2.  Allen  Aufforderungen  zur  Ausübung  seines  Amtes  hat  der
Fleischbeschauer  möglichst  bald  Folge  zu  leisten,  hierbei  den  Wünschen  des  Antragstellers
  in  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  der  Beschau  thunlichst  zu  entsprechen  und  jede
Verzögerung  der  Schlachtung  möglichst  zu  vermeiden.

Ist  er  behindert,  die  Beschau  auszuführen,  so  hat  er  dies  dem  Antragsteller  sofort
zu  erklären,  und  denselben  an  seinen  Stellvertreter  zu  verweisen.

&amp;amp;  3.  Der  Fleischbeschauer  darf  die  Fleischbeschau  nur  in  dem  Bezirk  ausüben,
  für  welchen  er  verpflichtet  ist  (§  5  des  Gesetzes).

Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Fleischbeschauer  von
der  Ortspolizeibehörde  eines  benachbarten  Schaubezirkes  zur  Ausübung  der  Beschau
hinzugezogen  wird  (§  15  der  Ausführungsverordnung).

6  4.  Die  Fleischbeschauer  unterstehen  der  Aufsicht  der  Bezirksthierärzte.
Unter  letzteren  sind  auch  Schlachthofthierärzte  zu  verstehen,  soweit  ihnen  ausnahmsweise
  die  Ausübung  der  bezirksthierärztlichen  Dienstobliegenheiten  übertragen  worden  sind.
        <pb n="386" />
        —  364  —

In  dem  ihm  vorgesetzten  Bezirksthierarzt  soll  der  Fleischbeschauer  vor  allem  seinen
Berather  erblicken,  an  welchen  er  sich  in  Zweifelsfällen  zu  wenden  und  dessen  Belehrungen
er  sich  zur  Richtschnur  zu  nehmen  hat;  er  ist  verpflichtet,  demselben  auf  Verlangen  jederzeit
  Auskunft  über  seine  Thätigkeit  zu  geben  und  seine  Bücher  vorzulegen  und  hat  dessen
Anordnungen  nachzukommen,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  seiten  der  Ortspolizeibehörde
etwas  Anderes  verfügt  worden  ist.

Am  Schlusse  des  Kalenderjahres  hat  jeder  Fleischbeschauer  dem  zuständigen  Bezirksthierarzte
  über  seine  Thätigkeit  Bericht  zu  erstatten.

85.  Der  Fleischbeschauer  soll  die  Beschau  thunlichst  nur  bei  Tageslicht  vor—
nehmen.

6.  Der  Loaienfleischbeschauer  darf  die  Fleischbeschau  nur  ausüben  bei  Rindvieh,
  Schweinen,  Schafen,  Ziegen  und  Hunden,  sowie  bei  eingeführtem
verarbeitetem  Fleische,  bei  den  genannten  Thieren  jedoch  nur  dann,

1.  wenn  sich  dieselben  im  lebenden  und  im  ausgeschlachteten  Zustande  als
gesund  und  bankwürdig  erweisen;

2.  wenn  dieselben  bei  der  Lebendbeschau  nur  unerhebliche,  das  Allgemeinbefinden
  nicht  wesentlich  störende  äußere  oder  innere  Erkrankungen  zeigen,  und  die
Beschau  im  ausgeschlachteten  Zustande  ergiebt,  daß  das  Fleisch  vollständig  bankwürdig
  ist  oder  die  etwa  vorhandenen  krankhaften  Veränderungen

a)  nur  auf  einzelne,  leicht  entfernbare  Körpertheile  beschränkt  sind,

b)  den  Ernährungszustand  der  Thiere  nicht  auffällig  herabgesetzt  haben  und

J)  das  Fleisch  weder  gesundheitsschädlich  machen,  noch  dessen  Nähr=  oder  Genußwerth
  vermindern.

Solche  durch  den  Laienfleischbeschauer  unter  obiger  Voraussetzung
bei  der  Lebendbeschau  selbständig  zu  beurtheilende  äußere  und
innere  Erkrankungen  sind  insbesondere:  Mißbildungen,  Hautausschläge,  Geschwülste,
  auf  einzelne  Körpertheile  beschränkte  Entzündungen  und  Geschwüre,
Eingeweidebrüche,  Lahmheiten,  Verdauungsstörungen,  weißer  Fluß,  Katarrh  der
Luftwege,  Maul=  und  Klauenseuche.

Als  Krankheitszustände,  welche  der  Laienfleischbeschauer  nach  der  Schlachtung
  unter  den  Voraussetzungen  unter  a,  b,  cselbständig  beurtheilen
  darf,  sind  zu  erachten:

aa)  alle  durch  thierische  Parasiten  —  mit  Ausnahme  der  Finnen
und  Trichinen  (8§§  2,  4  und  5  der  „Grundsätze“  in  der  Beilage  VI
zur  Ausführungsverordnung)  —  veranlaßte  Krankheitszustände,  welche
entweder  keine  oder  nur  solche  Organveränderungen  be-
        <pb n="387" />
        —  356  —

wirkt  haben,  die  durch  theilweise  oder  gänzliche  Entfern—
ung  (Verwerfung)  des  betreffenden  Organes  bez.  Körpertheiles
  beseitigt  werden  können  (Blasen=  und  Bandwürmer,
Rundwürmer,  Leberegel,  Fünflöcher  [Pentastomen!,  Bremsenlarven):

bb)  bindegewebige  Verwachsungen  einzelner  Organe  ohne  gleichzeitige
  wässerige,  eitrige  oder  jauchige  Ergießungen  in  die
betreffende  Körperhöhle;

cc)  Verdickungen,  Verhärtungen  und  Verkalkungen  einzelner
Organe  mit  der  unter  bb  erwähnten  Voraussetzung;

dd)  abgekapselte  Eiter-oder  Jauchen-Herde,  sowie  Blutungen,
wenn  solche  in  einem  leicht  entfernbaren  Körpertheile  vorkommen  und
leicht  und  vollständig  entfernt  werden  können  und  von  keinerlei
fieberhaftem  Allgemeinleiden  begleitet  gewesen  sind;

ee)  örtlich  begrenzte  Strahlenpilzerkrankung  (Actinomykose):

fl)  alle  Fälle  von  örtlicher  Tuberkulose;

29)  Fälle  von  ausgebreiteter  Tuberkulose,  wenn  dieselbe  nicht  hochgradig
ist,  die  Thiere  sich  in  gutem  Ernährungszustand  befinden  und  die  veränderten
  Theile  leicht  und  sicher  entfernbar  sind;

3.  wenn  die  Thiere  wegen  plötzlich  eingetretenen  Krankheits=  oder  Unglücksfällen
  ohne  vorherige  Lebendbeschau  (§  11  Absatz  7  bez.  §  12  der  Ausführungsverordnung),
  aber  ordnungsmäßig  geschlachtet  worden  sind  und  deren
Fleisch  sich  bei  der  Schlachtung  ebenfalls  bankwürdig  erweist;

4.  wenn  es  sich  bei  der  Beschau  um  keine  der  in  den  Grundsätzen  (Beilage  VI  zur
Ausführungsverordnung)  im  §  1  unter  1,  §§  2,  3,  4,  5  und  6  unter  a  und  b  aufgeführten
  Krankheiten  handelt,  sondern  nur  folgende  Zustände  der  Schlachtthiere  vorliegen:

a)  verendete  oder  im  Verenden  getödtete,  todtgeborene  oder  ungeborene  Thiere
(§  1,  2  d.  Grunds.);

b)  Veränderungen  des  Fleisches  in  Bezug  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch,  Geschmack
und  Zusammensetzung  (§  1,  3  und  §  6,  g  d.  Grunds.);

c)  hochgradige  Abmagerung  (§  6,  d.  Grunds.);

4)  zu  spät  erfolgte  Nothschlachtungen  (8  6,  d  d.  Grunds.);

e)  Unreife  der  Kälber  (§  6,e  d.  Grunds.),  und

s)  aufgeblasenes  Fleisch  (§  6,  f  d.  Grunds.).

87.  In  allen  Fällen,  wo  die  unter  1  bis  4  des  §  6  aufgeführten
Voraussetzungen  nicht  zutreffen  oder  wo  dem  Laienfleischbeschauer

Zweifel  darüber  beigehen,  ob  er  im  gegebenen  Falle  zur  Ausübung
1899.  51
        <pb n="388" />
        —  356  —

der  Beschau  berechtigt  ist,  hat  derselbe  sofort  dem  Besitzer  des  Schlachtthieres
hiervon  Mittheilung  zu  machen  und,  falls  dieser  das  Thier  dennoch  zur  menschlichen
Nahrung  verwenden  will,  zur  Zuziehung  des  wissenschaftlichen  Fleischbeschauers  (Thier—
arztes)  zu  veranlassen;  in  diesem  Falle  hat  er  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  zugezogene
wissenschaftliche  Fleischbeschauer  vom  Grunde  der  vorläufigen  Beanstandung  Kenntniß
erhält.

Der  Zuziehung  des  wissenschaftlichen  Fleischbeschauers  bedarf  es  nicht,  wenn  der
Besitzer  des  Thieres  von  dessen  Verwendung  als  menschliches  Nahrungsmittel,  und  bei
Rindern  und  Schweinen  von  dem  Anspruch  auf  Entschädigung  nach  dem  Gesetz  über  die
staatliche  Schlachtviehversicherung  absieht.

8  8.  In  allen  Fällen,  welche  nicht  den  Voraussetzungen  des  §  6  dieser  Dienstanweisung
  entsprechen,  kann  die  Fleischbeschau  nur  durch  den  wissenschaftlichen  Fleisch—
beschauer  (Thierarzt)  vorgenommen  werden.

89.  Der  Fleischbeschauer  hat  die  Schlachtthiere  sowohl  im  lebenden  Zustande,
vor  dem  Schlachten,  als  auch  nach  demselben,  im  ausgeschlachteten  Zustande,
zu  untersuchen.

Nur  ausnahmsweise  kann  die  Lebendbeschau  unter  den  in  §  11
Absatz  7  der  Ausführungsverordnung  gedachten  Umständen  unterbleiben.  Die
Beschau  des  ausgeschlachteten  Thieres  darf  hier  durch  den  Laienfleischbeschauer
nur  dann  erfolgen,  wenn  ein  Fall  des  §  6  dieser  Dienstanweisung  vorliegt.  In  allen
anderen  Fällen  ist  die  Beschau  durch  den  wissenschaftlichen  Fleischbeschauer  (Thierarzt)
vorzunehmen.

#10.  Die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  ist  zu  wiederholen,
wenn  die  Schlachtung  nicht  im  Verlaufe  des  nächsten  Tages  erfolgt,  oder  das  untersuchte
Thier  vor  der  Schlachtung  erkrankt  (§  11  Absatz  8  der  Ausführungsverordnung).

#11.  In  denjenigen  Fällen,  wo  der  Fleischbeschauer  ein  krankheitshalber
  geschlachtetes  (nothgeschlachtetes)  Thier  nicht  lebend  gesehen
und  untersucht  hat,  liegt  demselben  die  Verpflichtung  ob,  nicht  nur  eingehende
Erörterungen  über  die  am  lebenden  Thiere  beobachtete  Krankheit  und  deren  mögliche
Ursache  anzustellen,  sondern  auch  in  besonders  sorgfältiger  Weise  die  Untersuchung
des  Fleisches  und  aller  Organe  des  ausgeschlachteten  Thieres  vorzunehmen.  Er  hat
hierbei  insbesondere  die  Art  und  den  Grad  der  an  letzteren  etwa  sichtbaren  Krankheitserscheinungen,
  und  auf  Grund  des  hierbei  sich  ergebenden  Befundes  gewissenhaft  zu  prüfen,
ob  im  vorliegenden  Falle  eine  Vergiftung  der  Blut=  und  Säftemasse
  (Septikämie  oder  Pyämie)  stattgefunden  hat  oder  nicht.
        <pb n="389" />
        —  357  —

Als  verdächtig  in  dieser  Beziehung  gelten  vor  allem  die  sich  an  den
Geburtsakt  anschließenden  (puerperalen)  Entzündungen  der  Geburtswege  (besonders  die
infolge  von  Verletzungen  derselben  oder  des  Zurückbleibens  der  Eihäute  entstandenen);
ferner  parenchymatöse  (d.  h.  das  Drüsengewebe  betreffende)  Entzündungen  des  Euters,
bei  welchen  ein  schweres  fieberhaftes  Allgemeinleiden  vorhanden  gewesen  ist;  weiterhin
gewisse  an  sich  vielleicht  nicht  hochgradige,  aber  fieberhafte  Magen=  und  Darmentzündungen;
ferner  Bauch=  und  Brustfellentzündungen  infolge  Durchbohrung  (Perforation)  des  Magens
und  Darmes,  sowie  solche  Fälle  durch  Fremdkörper  entstandener  (traumatischer)  Herzentzündung,
  wo  der  Erguß  (Exsudat)  im  Herzbeutel  einen  deutlich  ausgesprochenen
jauchigen  Charakter  zeigt.

Alle  diese  und  verschiedene  andere  Krankheiten  lassen  dann  auf  eine  eingetretene
  Blutvergiftung  und  auf  die  Gesundheitsschädlichkeit
des  Fleisches  nothgeschlachteter  Thiere  schließen,  wenn  sich  folgende
Erscheinungen  in  mehr  oder  weniger  deutlicher  Ausprägung  und  Vollständigkeit  an  denselben
  vorfinden:

ungenügend  eingetretene  Todtenstarre,
ungenügende  Gerinnung  des  Blutes,

Veränderungen  des  Fleisches  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Konsistenz
und  Reaktion  (diese  treten  oft  erst  nach  24  Stunden,  im  Winter  selbst
später  ein),

Verlust  der  Querstreifung,  körnige  Trübung,  scholliger
Querzerfall  der  Muskelfasern  bei  der  mikroskopischen  Untersuchung,
Blutungen  und  blutige  Durchtränkungen,  welche  sich  namentlich
an  den  serösen  Häuten,  vor  allem  am  Darme,  am  und  im  Herzen  und  an  der

Innenfläche  der  großen  Gefäße  bemerkbar  machen,

parenchymatöse  Degeneration  (trübe  Schwellung)  der  Leber,  Nieren
und  des  Herzmuskels,

markige  Schwellung  und  seröse  (meist  blutig-seröse)  Durchtränkung
  der  Fleischlymphdrüsen  oder

unangenehmer  Geruch  beim  Kochen  des  Fleisches.

Sollte  die  erste  Untersuchung  noch  kein  sicheres  Urtheil  gestatten,  so  ist  die  Untersuchung
  im  Sommer  nach  24,  im  Winter  nach  48  Stunden  zu  wiederholen.


Sind  bei  der  Vornahme  der  ersten  Besichtigung  einzelne  für  die  Untersuchung  und
Begutachtung  wichtige  Organe  bereits  entfernt,  so  hat  der  Fleischbeschauer  das
Fleisch  ohne  weiteres  als  ungenießbar  zu  erklären.

51°
        <pb n="390" />
        —  358  —

12.  Die  zur  Untersuchung  in  das  Fleisch  oder  die  Organe  anzulegenden  Schnitte
soll  der  Fleischbeschauer  nicht  in  größerer  Zahl  oder  in  größerem  Umfange  ausführen,

als  zur  Erreichung  des  Zweckes  unbedingt  nöthig  ist  (§  11  Absatz  3  der  Ausführungsverordnung).


13.  Findet  der  Fleischbeschauer  bei  Ausübung  seiner  Dienstobliegenheit  an  den
betreffenden  Schlachtthieren  Krankheiten,  welche  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  der  Anzeigepflicht  unterliegen,  so  hat  er  hiervon  der  Ortspolizeibehörde
unverzüglich  zwecks  Zuziehung  des  Bezirksthierarztes  mündlich  oder  schriftlich  Anzeige
zu  erstatten  (s.  auch  §  18  Absatz  2).

#14.  Nimmt  der  Fleischbeschauer  in  den  von  ihm  bei  der  Beschau  betretenen  gewerbsmäßigen
  Schlächtereien  oder  den  zur  Aufbewahrung  von  Fleischwaaren  dienenden
Räumlichkeiten  der  Fleischer  und  Händler  Uebelstände  oder  Unregelmäßigkeiten
  wahr,  so  hat  er  dieselben  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

15.  Beruhigt  der  Besitzer  sich  bei  der  Entscheidung  des  Fleischbeschauers  nicht
und  beantragt  anderweite  Beschau  —  §  16  des  Gesetzes,  §  21  der  Ausführungsverordnung
  —,  so  hat  der  Fleischbeschauer  diesen  Antrag,  wenn  er  sofort  gestellt
wird,  entgegenzunehmen.  Wird  der  Antrag  schriftlich  gestellt,  so  hat  der  Fleischbeschauer
Tag  und  Stunde  der  Ueberreichung  auf  dem  Antrage  zu  bescheinigen,  wird  er  mündlich
gestellt,  so  hat  er  eine  kurze  Niederschrift  darüber  aufzunehmen.

II.  Die  Ausführung  der  Beschau  an  Schlachtthieren.

A.  Gesichtigung  der  lebenden  Schlachtthiere.

#16.  Allgemeine  Besichtigung.  Dieselbe  hat  sich  zu  erstrecken  auf:

a)  eine  kurze  Aufnahme  des  Signalements  des  betreffenden  Schlachtthieres
(i.  d.  Regel  auf  Feststellung  von  Art  und  Geschlecht  zu  beschränken  und  nur  bei
Beanstandungen  auf  Farbe,  Alter  und  sonstige  Kennzeichen  auszudehnen),

b)  den  allgemeinen  Ernährungszustand,

c)  das  Allgemeinbefinden,

d)  Stellung  und  Gang,

e)  Haut  und  Haar,

l)  Verdauung,  Athmung  und

8)  die  äußere,  und  bei  Großvieh  im  Zweifelsfalle  auch  auf  Feststellung  der
inneren  Körpertemperatur  (duurch  das  Thermometer).

#17.  Einzelbesichtigung.  Hierbei  hat  der  Fleischbeschauer  vor  allem  genau  zu
untersuchen
        <pb n="391" />
        —  359  —

a)  bei  allen  Schlachtthieren:  die  Haut  und  die  äußere  Körperoberfläche
in  Bezug  auf  Entzündungen,  Wunden  und  Geschwüre,  sowie  die  natürlichen
Oeffnungen  des  Körpers  und  deren  Umgebung  (Maul-,  Nasen-,
Augen-,  After=  und  Geschlechtsöffnung);

b)  bei  den  einzelnen  Schlachtthiergattungen  besonders  diejenigen  Körpertheile,  an
welchen  diesen  Thiergattungen  eigenthümliche,  besonders  wichtige  Erkrankungen
vorzukommen  pflegen  (z.  B.  Maul  und  Klauen  wegen  Maul=  und  Klauenseuche,
Nabel  und  Gelenke  bei  Kälbern  wegen  Nabelvenenentzündung  und  deren  Folgezuständen,
  Euter  wegen  Tuberkulose  2c.).

18.  Machen  sich  bei  der  Besichtigung  des  lebenden  Schlachtthieres  in  Blick  und
Körperhaltung,  sowie  in  der  Aufmerksamkeit  auf  die  Umgebung  Abweichungen
  vom  gesunden  Zustande  bemerkbar,  erscheinen  namentlich  die  Thiere  abgestumpft,
matt,  ist  ihr  Haar  gesträubt,  ihre  äußere  Körpertemperatur  ungleich  vertheilt,
  zittern  und  frösteln  die  Thiere,  athmen  sie  beschleunigt  oder  angestrengt
und  ist  ihre  Freßlust  vermindert  oder  völlig  aufgehoben,  ergiebt  schließlich  in  Zweifelsfällen
  eine  Temperaturmessung  noch  eine  wesentliche  Erhöhung  der  inneren
Körperwärme,  zeigen  also  die  Thiere  Erscheinungen,  welche  auf  eine
innere  bez.  fieberhafte  Allgemeinerkrankung  schließen  lassen:  so
hat  der  Laienfleischbeschauer  nach  S  'dieser  Dienstanweisung  die
Verpflichtung,  die  Beschau  derartiger  Thiere  zu  unterbrechen  und  den  Antragsteller
zur  Fortsetzung  derselben  an  den  wissenschaftlichen  Fleischbeschauer  (Thierarzt)
  zu  verweisen.

Bei  Thieren,  welche  an  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rotzkrankheit
  oder  Tollwuth  leiden,  hat  der  Fleischbeschauer  die  Schlachtung  zu  verbieten,
  in  denjenigen  Fällen  seuchenhafter  Erkrankungen  aber,  wo  solche  zulässig  ist,  dieselbe
  zu  gestatten,  insoweit  nicht  für  den  Laienfleischbeschauer  die  Bestimmungen  des  ersten
Absatzes  dieses  Paragraphen  in  Frage  kommen.  In  beiden  Fällen  hat  der  Fleischbeschauer
thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffes  vermieden  und

daß  alle  diejenigen  Theile  aufbewahrt  werden,  welche  zur  Feststellung  der  Krankheit  durch
den  Bezirksthierarzt  erforderlich  sind.

#19.  Für  alle  Fleischbeschauer  (Laien=  und  wissenschaftliche  Fleischbeschauer)
  besteht  ferner  die  Verpflichtung,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Lebendbeschau
  annehmen  läßt,  daß  das  untersuchte  Schlachtthier  an  einer  Krankheit  leidet,
welche  dessen  Fleisch  für  den  Menschen  gesundheitsschädlich  und
deshalb  die  gänzliche  Verwerfung  desselben  nothwendig  machen
würde,  den  Besitzer  desselben  hierauf  sofort  aufmerksam  zu  machen.
        <pb n="392" />
        —  360  —

Verzichtet  der  Besitzer  unter  solchen  Umständen  auf  die  Verwendung  des  betreffenden
Schlachtthieres  als  Nahrungsmittel  für  Menschen,  so  erledigt  sich  damit  die  weitere
Fleischbeschau.

Insbesondere  hat  jeder  Fleischbeschauer  auch  bei  der  Lebendbeschau  von  solchen
Kälbern,  welche  noch  zu  jung  und  dementsprechend  in  ihrem  Nähr-  und  Ge—
nußwerth  derartig  minderwerthig  sind,  daß  im  Falle  der  Schlachtung  ihr
Fleisch  voraussichtlich  als  nicht  bankwürdig  zu  erklären  sein  würde,  den  Besitzer  noch  vor
der  letzteren  ausdrücklich  auf  diese  Wahrscheinlichkeit  hinzuweisen.

§  20.  Bei  Thieren,  welche  vom  Transport  noch  erhitzt  und  ermüdet
  sind,  ist  die  Schlachtung  nicht  zu  gestatten.

B.  Gesichtigung  der  Schlachtthiere  nach  dem  Schlachten.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;21.  Zunächst  hat  sich  der  Fleischbeschauer  davon  zu  überzeugen,  daß  die  in  811
der  Ausführungsverordnung  erlassenen  Bestimmungen  bezüglich  der  Vorbereitung
des  Schlachtthieres  zu  seiner  Beschau  im  ausgeschlachteten  Zustande  beachtet
  worden  sind,  daß  solches  namentlich  nicht  bereits  zerlegt  und  der  eine  oder  andere
Theil  desselben  schon  vor  der  Besichtigung  entfernt  worden  ist,  daß  vielmehr  alle  beim  Ausschlachten
  des  Thieres  von  demselben  ab=  oder  aus  demselben  herausgeschnittenen  Theile
in  dessen  unmittelbarer  Nähe  und  vor  Verwechslungen  gesichert
aufbewahrt  worden  sind.

Sind  abgesehen  von  dem  in  §  11  behandelten  Falle  (kranke  Thiere)  einzelne  für  die
Beurtheilung  der  Genießbarkeit  wichtige  Organe  bereits  vor  der  Beschau  entfernt  worden,
so  hat  der  Laienfleischbeschauer  die  weitere  Beschau  dem  wissenschaftlichen  Beschauer  zu
überlassen.

&amp;amp;22.  Der  Fleischbeschauer  hat  sich  ferner  bei  der  Untersuchung  des  ausgeschlachteten
Thieres  der  größten  Reinlichkeit  zu  befleißigen.

Zum  Anschneiden  gesunder  Körpertheile  dürfen  Messer,  mit  denen  vorher  kranke,
namentlich  tuberkulöse  Theile  angeschnitten  worden  sind,  ohne  vorherige  gründliche  Reinigung
  nicht  verwendet  werden.

Außerdem  soll  der  Laienfleischbeschauer,  sobald  er  durch  die  Besichtigung
des  ausgeschlachteten  Thieres  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  er  zu  dessen  Beurtheilung
  nicht  befugt  ist  (§  6),  weitere  Einschnitte  in  dasselbe  unterlassen.

2.  Einzelbestimmungen.
§23.  Die  Besichtigung  der  geschlachteten  Thiere  hat  zu  erfolgen,  nachdem  deren
Eingeweide  durch  den  Schlächter  herausgenommen  worden  sind.
        <pb n="393" />
        —  361  —

Bei  allen  Schlachtthieren,  bei  welchen  eine  Beschau  im  lebenden  Zustande
  nicht  stattfinden  konnte,  ist  zunächst  festzustellen,  ob  dieselben  ordnungsmäßig
  geschlachtet  oder  ob  dieselben  verendet  bez.  im  Verenden
getödtet  worden  sind.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Fleischbeschauer  die  Stichstelle  und
deren  Umgebung  zu  besichtigen,  und  auf  die  Farbe  und  den  Blutgehalt  der  Körpermuskulatur,
  sowie  die  Füllung  der  Blutgefäße  zu  achten.

&amp;amp;24.  Bei  der  Beschau  ist  zu  berücksichtigen:

1.  Bei  allen  Schlachtthieren

a)  Blut.

b)  Kopf  (Maulschleimhaut;  Zunge;  Lymphdrüsen  des  Kehlganges  und  in  der  Umgebung
  des  Schlund=  und  Kehlkopfes;  Kieferknochen,  besonders  hinsichtlich  etwa
vorhandener  Auftreibungen;  Kehlkopf).

c)  Lungen  (Farbe,  Oberfläche,  Beschaffenheit  der  Bronchial=  und  Mittelfelldrüsen;
durch  sorgfältiges  Abtasten  die  Luftfüllung  bez.  Konsistenz  der  Lunge  und  etwa
darin  vorhandene  Verdichtungen,  Knoten,  Eiterherde  und  Parasiten;  durch  einen
tiefen  Querschnitt  am  hinteren  Theil  Spitzen]  der  beiden  Hauptlappen  das  Vorhandensein
  von  Mageninhalt  oder  Lungenwürmern  in  den  Luftröhrenästen).

d)  Herzbeutel  (Inhalt,  etwaige  Verwachsungen,  Auflagerungen  und  Entzündungen).

e)  Herz  (Festigkeit,  Farbe,  Oberfläche,  Schnittfläche).

f)  Mittelfell  und  Zwerchfell.

9)  Leber  (Verwachsungen  mit  Nachbarorganen;  Größe  bez.  Schwellung  oder
Schrumpfung;  Farbe  und  Läppchenzeichnung;  Blutgehalt;  Oberfläche;  Festigkeit;
Lymphdrüsen  der  Leberpforte;  Knoten,  Eiterherde  oder  Parasiten  in  der  Lebersubstanz;
  Besichtigung  der  letzteren  und  der  Beschaffenheit  der  Gallengänge  und
ihres  Inhaltes,  namentlich  bezüglich  des  Vorhandenseins  von  Leberegeln  auf
Querschnitten  durch  die  Hauptstämme  der  Gallengänge).

h)  Magen=  und  Darmkanal  (die  Außenfläche  in  Bezug  auf  Farbe,  Glätte  und
Glanz,  etwa  vorhandene  Blutungen,  Verklebungen  und  Verwachsungen  mit  der
Umgebung  2c.;  die  Innenfläche,  sobald  sich  während  des  Lebens  Erscheinungen
einer  Darmerkrankung  an  dem  Thiere  gezeigt  haben  oder  wenn  sich  die  Außenfläche
  krankhaft  verändert  zeigt  und  die  Gekrösdrüsen  vergrößert  bez.  verkäst  sind).

i)  Milz  (Größe;  Form;  Farbe;  Oberfläche,  wobei  besonders  auf  tuberkulöse  Auflagerungen
  zu  achten  ist;  Festigkeit;  Schnittfläche  der  Milzsubstanz,  wobei  knötchenförmige
  Einlagerungen  in  diese  und  der  Blutgehalt  besonders  zu  berücksichtigen
sind).
        <pb n="394" />
        —  362  —

k)  Gebärmutter  (namentlich  wenn  das  Thier  kurz  vorher  geboren  hat,  wenn  sie
vergrößert  oder  ihre  Außenfläche  verändert  ist,  in  Bezug  auf  Inhalt  und  Be—
schaffenheit  der  Schleimhaut).

1!)  Euter  und  die  dazu  gehörigen  Lymphdrüsen.

m)  Besichtigung  des  ausgeschlachteten  Thieres  (Nährzustand;  Fleisch
hinsichtlich  Farbe,  Ausblutung,  Blutungen,  Durchfeuchtung,  Geruch,  Parasiten;
bei  schweren  Allgemeinerkrankungen,  insbesondere  Tuberkulose  ꝛc.  auch  die  dazu
gehörigen  Fleischlymphdrüsen;  Nieren  [welche  beim  Rind  immer,  bei  anderen
Thieren  dann  aus  dem  umgebenden  Talg  bez.  Fett  herauszulösen  sind,  wenn
sich  an  dem  frei  liegenden  Theile  ihrer  Oberfläche  eine  Abweichung  von  der  gesunden
  Beschaffenheit  bemerkbar  macht]:;  Innenfläche  der  großen  Körperhöhlen
in  Bezug  auf  Bauch=  und  Brustfell,  die  noch  vorhandenen  Reste  von  Ergüssen
in  denselben;  Verwundungen,  Knochenbrüche  2c.;  Haut).

2.  Bei  einzelnen  Schlachtthierarten
insbesondere  Folgendes:
a)  bei  Rindern:
Finnen  (ausgiebiger  Schnitt  gleichlaufend  der  äußeren  und  inneren  Fläche  beider
Unterkieferäste  durch  die  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln):
Gebärmutter  und  Euter  wegen  jauchiger  und  brandiger  Entzündung;  Maulschleimhaut
  wegen  Maurlseuche.
b)  bei  Kälbern:
Nabel  und  Beschaffenheit  der  Gelenke,  sowie  deren  Umgebung;
Beschaffenheit  des  Bauchfelles  und  des  Darmes  und  etwaiger  krankhafter  Inhalt  der
Bauchhöhle  und  des  Darmes;
Luftblasen  im  Unterhautbindegewebe  und  zwischen  den  Muskeln.

c)  bei  Schweinen:

Lymphdrüsen  am  Unterkiefer  und  in  der  Umgebung  des  Schlundkopfes;

Lungen  und  Brustfell  bezüglich  abgestorbener  käsiger  Herde  in  ersteren,  Trübungen,
Verwachsungen,  Auflagerungen  2c.  an  letzterem  (wegen  Schweineseuche);

Darm  hinsichtlich  Röthung,  inselförmiger  Verdickungen  seiner  Wandung;  Röthung,
Schwellung,  käsiger  Zerfall  seiner  Schleimhaut  (Schweineseuche  und  Schweinepest);


Haut  bezüglich  Färbung  (Rothlauf,  Schweineseuche);

Parasiten  in  der  Muskulatur  (bei  der  Untersuchung  auf  Finnen  ist  der  Schmeer  loszulösen)
  und  Geruch  der  letzteren  (bei  Ebern).
        <pb n="395" />
        —  363  —

d)  bei  Pferden:
Schleimhaut  der  Nase  und  ihrer  Nebenhöhlen  nach  dem  Aufhauen  bez.  Aufsägen  des
Kopfes  in  seiner  Längsrichtung  neben  der  Mittellinie;
Kehlgangslymphdrüsen;
Lunge  mit  den  Bronchialdrüsen;
Haut  mit  dem  Unterhautbindegewebe.

III.  Besichtigung  des  eingeführten  frischen  Fleisches  und  eingeführter  Fleischwaaren.


A.  Frisches  Meisch.

25.  Die  Berechtigung  zur  Untersuchung  von  eingeführtem
frischem  Fleische  steht  nach  §  8d  des  Gesetzes  nur  dem  wissenschaftlichen
Fleischbeschauer  zu;  der  Laienfleischbeschauer  hat  sich  derselben  zu  enthalten.

§  26.  Bei  Untersuchung  des  eingeführten  Fleisches  ist  streng  darauf  zu
achten,  daß  solches
a)  den  in  §  2  Absatz  2  des  Gesetzes  und  §  4  der  Ausführungsverordnung  festgestellten
  Einfuhrbedingungen  entspricht  (deshalb  ist  Hackfleisch  zurückzuweisen);

b)  zur  Zeit  der  Beschau  sich  noch  in  unverdorbenem  Zustande  befindet;
J0)  keine  krankhaften  Veränderungen  zeigt.

Hierbei  hat  der  Fleischbeschauer  sein  Augenmerk  insbesondere  darauf  zu  richten,  daß
das  Fleisch  in  allen  seinen  Theilen  in  Bezug  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch
  vollständig  dem  normalen  Fleische  derselben  Thiergattung  entspricht.  Er  hat  hierbei

auch  die  etwa  vorhandenen  Durchschnittsflächen  der  Knochen  zu  baachten
und  die  Lomphdrüsen  anzuschneiden.

B.  Eingeführtes  verarbeitetes  HFleisch.

&amp;amp;*  627.  Sovweit  nicht  durch  §  2  Absatz  1  des  Gesetzes  und  §  4  der  Ausführungsverordnung
  Ausnahmen  gestattet  sind,  hat  die  Besichtigung  des  eingeführten  verarbeiteten
  Fleisches  durch  den  Fleischbeschauer  nach  den  Regeln  der  allgemeinen
Erfahrungen  stattzufinden;  zu  diesen  Untersuchungen  ist  auch  der  Laienfleischbeschauer
  ermächtigt.

Insbesondere  ist  bei  der  Untersuchung  zu  achten:

1.  bei  Würsten  auf  ihre  Unverdorbenheit  (Fäulniß,  Gährung,  innere  Verschimmelung,
  Madigsein);

1899.  52
        <pb n="396" />
        —  364  —

2.  bei  Büchsenkonserven
a)  auf  etwa  vorhandenes  Aufgetriebensein  der  Büchsenboden  und  doppelte
Löthung  derselben;
b)  auf  eine  beim  Schütteln  hörbare  und  fühlbare  Beweglichkeit  eines  sonst  un—
beweglichen  Inhaltes;
c)  beim  Oeffnen  der  Büchsen  auf  den  Geruch  des  Inhaltes  und  die  Beschaffenheit
der  Fleischgallerte;  «

3.  bei  Fett  auf  Farbe,  Geruch,  Konsistenz  und  Geschmack;

4.  bei  Speckseiten  und  anderen  geräucherten  Fleischwaaren  (Schinken,  Zungen  2c.)
auf  die  gleichen  Eigenschaften  und  auf  Parasiten.

Bei  Massenartikeln,  deren  Verkaufswerth  oder  deren  Haltbarkeit  durch  die  bei  der
Untersuchung  nöthig  werdenden  Manipulationen  (Oeffnen,  Zerschneiden  rc.)  gefährdet
wird  (z.  B.  bei  Würsten,  Fleischkonserven),  ist  es  dem  Fleischbeschauer  gestattet,  sich  auf
die  Untersuchung  von  Stichproben  zu  beschränken.

IV.  Kenntlichmachung.

&amp;amp;28.Alles  untersuchte  Fleisch  ist,  wenn  es  nicht  als  ungenießbar  verworfen  wird,
nach  Maßgabe  des  §  17  der  Ausführungsverordnung  kenntlich  zu  machen.  Hierbei
hat  der  Fleischbeschauer  bei  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Schweinefleischwaaren  den
Besitzer  thunlichst  darauf  mit  hinzuweisen,  daß  er  außerdem  noch  den  Vorschriften  über
die  Trichinenschau  nachzukommen  habe.

Auf  Verlangen  hat  der  Laienfleischbeschauer  dem  wissenschaftlichen  Fleischbeschauer
(Thierarzt)  die  zur  Kenntlichmachung  erforderlichen  Stempel  bez.  Plombenzangen  zur
Benutzung  auszuhändigen  (8§  9  und  16  des  Gesetzes,  §  21  der  Ausführungsverordnung).

V.  Schriftliche  Arbeiten  des  Fleischbeschauers.

§29.  Jeder  Fleischbeschauer  hat  ein  Schaubuch  nach  dem  angefügten  Muster
zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und  deren  Ergebnisse  gewissenhaft  und  ohne
Verzug  einzutragen  sind.  In  die  Spalte  „Bemerkungen“  sind  insbesondere  die  Gründe
des  etwaigen  Wegfalles  der  Beschau  vor  bez.  nach  dem  Schlachten  und  besondere  Wahrnehmungen
  über  wichtigere  Krankheiten  mit  aufzunehmen.

Wo  sich  das  Bedürfniß  hierzu  herausstellt,  kann  für  eingeführtes  Fleisch  oder  für
jede  der  geschlachteten  Thiergattungen  ein  besonderes  Schaubuch  geführt  werden.  Auch
ist  die  Ergänzung  des  Formulares  durch  Einfügung  weiterer  Spalten  oder  Theilung  der
vorhandenen  zulässig.

Das  Schaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene  ist
mindestens  1  Jahr  lang  aufzubewahren.
        <pb n="397" />
        365

Für  die  Eintragungen  in  die  Schlacht-  und  Fleischbücher  und  die
Ausstellung  von  Befundscheinen  gelten  die  Vorschriften  des  §  7  der  Ausführungsverordnung.



Bei  allen  Eintragungen  und  Bescheinigungen  hat  sich  der  Fleischbeschauer  der
größten  Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  zu  befleißigen  und  nur  das
zu  beurkunden,  was  er  mit  eigenen  Sinnen  wahrgenommen  hat.

Wahrheitswidrige  Bescheinigungen  sind  strafbar.

Wegen  des  Jahresberichts  vergl.  8§  4.

Dresden,  den  23.  Juli  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreher.
Schaubuch
ffrr..  .  .  ....
Zeitangabe  nach  Tag  und  Stunde
Bezeichnung  —  .  Beanstand
des  Schlachtthieres  Name  Nr.  Ergebniß  ungen,  6
EE—  der  Beschau  der  Srund  genert—
Sieignalement)  Wohnort  Schlacht-  der  vor  nach  Untersuchung  derselben
des  Fleisches  und  des  steuer=  Anmeldung  vor  nach  und  ungen
5  I  «  dem  Schlachte
J  verleichro  Besitzers  scheins  n  d.  Schlachten  getroffene
AL  rt,  Große  Anordnungen
Gewicht  oder  Zahl  Tag  Stunde  Tag  Stundes  Tag  Stunde
I  «
2.  —  —  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  1332  14.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

52“
        <pb n="398" />
        —  366  —

Nr.  50.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1898,  die  staatliche  Schlachtviehversicherung
  betreffend;

vom  24.  Juli  1899.

Zur  Ausführung  des  unterm  2.  Juni  1898  erlassenen  Gesetzes  über  die  staatliche
Schlachtviehversicherung  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  215  flg.  —  wird  hiermit  Folgendes
verordnet:

&amp;amp;  1.  Im  Sinne  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  ist,  soweit  im  einzelnen  Falle

nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
Gemeindebehörde:
in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath,
in  mittleren  und  kleinen  Städten  der  Bürgermeister,
in  Landgemeinden  der  Gemeindevorstand,
in  selbständigen  Gutsbezirken  der  Gutsvorsteher.
Aufsichtsbehörde:
soweit  es  sich  um  Städte  mit  Revidirter  Städteordnung  handelt,  die  Kreishauptmannschaft,

im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft.

Soweit  selbständige  Gutsbezirke  in  Betracht  kommen,  hat  die  Anmeldung
des  Entschädigungsanspruchs  —  §  6  des  Gesetzes  —,  die  Abgabe  des  Protokolls  über
die  Schädenfestsetzung  —  §  8  Absatz  3  des  Gesetzes  —,  und  die  Erhebung  der  Beschwerde
  —  §  9  des  Gesetzes  und  §  11  dieser  Verordnung  —  bei  der  Gemeindebehörde
derjenigen  Gemeinde  zu  erfolgen,  welcher  sich  der  selbständige  Gutsbezirk  zum  Zweck  der
Schädenfeststellung  —  §  7  des  Gesetzes  —  angeschlossen  hat;  auch  hat  diese  Behörde
die  Auswahl  der  Sachverständigen  für  den  Bezirks-Schätzungsausschuß  und  die  Zusammenberufung
  des  letzteren  —  §  9  des  Gesetzes  —,  sowie  die  Vermittelung  der  Auszahlung
  der  Entschädigungen  —  §  13  des  Gesetzes  —  zu  bewirken.

Die  Entscheidung  über  das  Bestehen  der  Versicherungspflicht  —  §  5  des  Gesetzes  —
und  über  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  —  §  18  des  Gesetzes  und  8§  4  und  15
dieser  Verordnung  —  steht  in  selbständigen  Gutsbezirken  dem  Gutsvorsteher,  und  wenn
dieser  persönlich  betheiligt  ist,  der  vorgesetzten  Amtshauptmannschaft  zu.

Zu  81  &amp;amp;#2.  Der  Versicherungspflicht  unterliegen  auch  die  in  staatlichen  Anstalten
des  Gesetzes.  zur  Schlachtung  kommenden  Rinder  und  Schweine.
        <pb n="399" />
        —  367  —

Thiere,  welche  innerhalb  der  letzten  6  Wochen  vor  der  Schlachtung  noch  im  König—
reich  Sachsen  ihren  Standort  gehabt  haben,  dann  aber  ausgeführt  und  innerhalb  Monatsfrist
  von  der  Schlachtung  zurückgerechnet  wieder  nach  Sachsen  zurückgebracht  worden  sind,
gelten  nur  dann  als  „aus  einem  außersächsischen  Staate  eingeführt“
im  Sinne  des  §  1  Nr.  3  des  Gesetzes,  wenn  der  Aufenthalt  außerhalb  Sachsens  während
  jener  6  Wochen  ununterbrochen  mindestens  zwei  Wochen  gedauert  hat.

#  3.  Für  die  Berechnung  der  im  Gesetz  und  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Zu  8§8  1  und  4
Fristen  sind  die  Bestimmungen  des  jeweilig  gültigen  bürgerlichen  Rechts  maßgebend.  des  Gesetzes.

&amp;amp;#%  4.  Wer  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  im  Königreich  Sachsen  ein  Rind  Zu  8§  1  und  5
oder  Schwein  im  Alter  von  3  Monaten  an  aufwärts  zu  schlachten  oder  schlachten  zu  lassen  des  Gesetzes.
beabsichtigt,  hat  dies  vor  der  Tödtung,  in  Nothschlachtfällen  vor  der  Zerlegung  des
Thieres  bei  der  zur  Erhebung  der  Versicherungsbeiträge  zuständigen  Stelle  —  siehe  §  7
dieser  Verordnung  —  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden  und  dabei  den
festgesetzten  Versicherungsbeitrag  zu  erlegen.

Fleischer  und  sonstige  dritte  Personen,  welche  zur  Ausführung  der  Schlachtung  etwa
herangezogen  werden,  dürfen  die  Tödtung,  bez.  in  Nothschlachtfällen  die  Zerlegung  des
Thieres  nicht  eher  vornehmen,  als  bis  die  Anmeldung  erfolgt  ist.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  hat,  soweit  nicht  die  Strafbestimmung  in  §  18
des  Gesetzes  eintritt,  in  jedem  einzelnen  Falle  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  dder
Haft  bis  zu  einer  Woche  zur  Folge.

Von  der  Erlegung  der  Versicherungsbeiträge  kann  für  die  aus  außersächsischen
Staaten  eingeführten,  nicht  versicherungspflichtigen  Thiere  durch  besondere  Bestimmung
des  Verwaltungsausschusses  der  Versicherungsanstalt  entbunden  werden.

§5.  Unter  thatsächlichem  Werthe  ist  der  Werth  zu  verstehen,  welchen  das  Zu  §  2
Thier  als  Schlachtthier  hat.  des  Gesetzes.
Soweit  der  Verkauf  auf  der  Freibank  oder  unter  behördlicher  Aufsicht  —  8  13  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  vom  1.  Juni  1898  —
erfolgt,  gilt  als  thatsächlicher  Werth  der  wirklich  erzielte  Erlös  nach  Abzug  der  Ver—
werthungskosten.
Unter  Schlachtgewicht  ist  zu  verstehen  das  Gewicht  des  regelrecht  geschlachteten
ausgekühlten  Thieres,  von  dem  zu  trennen  sind:

1.  bei  Rindern:
a)  die  Haut,  jedoch  so,  daß  kein  Fleisch  oder  Fett  an  ihr  verbleibt  (der  Schwanz  ist
hinter  dem  4.  Schwanzwirbel  abzuschneiden);
        <pb n="400" />
        Zu  §  3
des  Gesetzes.

Zu  §  5
des  Gesetzes.

Zu  §  6
des  Gesetzes.

—  368  —

b)  der  Kopf  zwischen  dem  Hinterhauptsbeine  und  ersten  Halswirbel  (Genick)  senkrecht
zur  Wirbelsäule;

J0)  die  Füße  im  unteren  Gelenke  der  Fußwurzeln  (über  dem  sogenannten  Schienbeine);

d)  die  Organe  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  mit  den  anhaftenden
Fettpolstern  (Herz-,  Lungen-,  Darm--,  Gekrösfett  bez.  Mittelfett),  jedoch  mit  Ausnahme
  der  Fleisch=  und  Talgnieren,  des  Becken=  und  Schlußfettes;

e)  die  an  der  Wirbelsäule  und  in  dem  vorderen  Theile  der  Brusthöhle  gelegenen  Blutgefäße
  mit  den  anhaftenden  Geweben,  sowie  der  Luftröhre  und  des  sehnigen
Theiles  des  Zwerchfells;

f)  das  Rückenmark:;

8)  bei  den  männlichen  Rindern  der  Ziemer  (Penis)  und  die  Hoden,  jedoch  ohne
das  sogenannte  Sackfett;

h)  bei  Kühen  und  über  die  Hälfte  der  Zeit  trächtigen  Kalben  (Färsen)  das  Euter;

2.  bei  Schweinen:
a)  die  Eingeweide  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  nebst  Zunge,  Luftröhre  und
Schlund,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Nieren  und  des  Schmeeres  (Flohmen,  Liesen);
b)  bei  männlichen  Schweinen  die  äußeren  Geschlechtstheile.

Die  Gewichtsermittelung  hat  bei  Rindern  in  ganzen,  halben  oder  viertel,  bei  Schweinen
in  ganzen  oder  halben  Thieren  zu  erfolgen.

66.  Die  Unterstellung  des  in  öffentlichen  Schlachthäusern  zur  Schlachtung  gebrachten
  Viehs  unter  den  Versicherungszwang  einer  örtlichen  Viehversicherung  kann,  soweit
sie  nach  dem  Gesetz  überhaupt  zulässig  ist,  nur  im  Wege  des  Ortsstatuts  erfolgen.

§&amp;amp;  7.  Die  Stellen,  bei  denen  die  Versicherungsbeiträge  zu  entrichten  sind,  werden
vom  Verwaltungsausschuß  der  Versicherungsanstalt  bestimmt.

Die  Höhe  der  den  Einnahmestellen  zukommenden  Entschädigung  wird  durch  besondere
Verordnung  geregelt  werden.

§&amp;amp;  8.  Meldet  der  Besitzer  Anspruch  auf  Entschädigung  an,  so  liegt  ihm
der  Nachweis  ob,  daß  das  geschlachtete  Thier  der  Versicherungspflicht  —  §-1  des  Gesetzes
  —  untersteht  und  daß  keiner  der  Gründe  vorliegt,  aus  denen  der  Anspruch  auf
Entschädigung  wegfällt  —  §  4b  des  Gesetzes  und  §  2  dieser  Verordnung  —.

Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  die  hierzu  etwa  erforderlichen  Bescheinigungen,
  insbesondere  Ursprungszeugnisse,  dem  Besitzer  auf  Verlangen  unentgeltlich
zu  ertheilen.

Der  Verwaltungsausschuß  der  Versicherungsanstalt  ist  ermächtigt,  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  durch  Regulativ  festzustellen,  welche  Bescheinigungen  und
        <pb n="401" />
        —  369  —

Kennzeichnungen  der  Thiere  für  den  Nachweis  zu  Zwecken  der  Entschädigung  als  aus—
reichend  angesehen  werden  sollen.

89.  Die  Wahlen  für  den  Orts-Schätzungsausschuß  haben  in
mittleren  und  kleinen  Städten  und  in  Landgemeinden  unter  Zuziehung  der
Gemeindevertreter  (Stadtgemeinderath,  Gemeinderath,  Gemeindeversammlung)
zu  erfolgen.

Als  benachbart  gilt  in  der  Regel  derjenige  Gemeindebezirk,  in  dessen  Flur  der
Gutshof  des  selbständigen  Gutsbezirks  gelegen  ist.  Im  Zweifelsfalle  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
  bestimmt,  an  welchen  Gemeindebezirk  sich  der  Gutsbezirk  anzuschließen  hat.
Der  Vertreter  des  Gutsbezirks  hat  auch  dann  mitzuwirken,  wenn  es  sich  nicht  um  eine
Schlachtung  im  Gutsbezirke  handelt.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Orts-Schätzungsausschusses  ist  die  Anwesenheit
  von  mindestens  3  Mitgliedern  erforderlich.  Er  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;
bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Schätzungen
erfolgen  dergestalt,  daß  durch  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  die  Summe  der  von
ihnen  abgegebenen  Einzeltaxen  getheilt  wird.

Die  Mitwirkung  des  approbirten  Thierarztes  ist  zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses
des  Orts-Schätzungsausschusses  dann  nothwendig,  wenn  die  Entschädigung  nicht  durch
einfache  Gewichtsbestimmung  und  Berechnung,  sondern  ganz  oder  theilweise  durch  Schätzung
  festgestellt  werden  muß.

10.  Die  Schädenfestsetzung  hat  in  der  Regel  in  dem  Gemeinde=  und  bez.
Gutsbezirke,  in  welchem  die  Schlachtung  erfolgt  ist,  und  zwar  an  Ort  und  Stelle  stattzufinden.


Der  Besitzer  hat  das  Recht,  ihr  in  Person  oder  durch  einen  Beauftragten  beizuwohnen
und  dabei  seine  Interessen  mündlich  zu  vertreten,  wird  aber  nicht  vorgeladen,  sondern  hat
sich  selbst  davon  Kenntniß  zu  verschaffen,  wann  und  wo  die  Schädenfestsetzung  stattfindet.

Die  Entscheidung  ist  ihm  bez.  seinem  Vertreter  sofort  mündlich  zu  eröffnen.  Hat  er
der  Schädenfestsetzung  nicht  beigewohnt,  so  gilt  die  Entscheidung  als  mit  Abschluß  des
Protokolls  eröffnet.

Das  aufgenommene  Protokoll  ist  ihm  auf  Verlangen  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.

Wenn  das  Schlachtthier  im  Interesse  der  Versicherungsanstalt  verwerthet
  wird,  muß  dem  Besitzer  der  gewonnene  Erlös  überlassen  werden.  Werden
hierdurch  die  ihm  als  Entschädigung  zukommenden  80  Prozent  des  Verlustes  —  §  2  des
Gesetzes  —  nicht  gedeckt,  so  ist  das  Fehlende  ihm  von  der  Versicherungsanstalt  nachzugewähren.


Zu  8  7
des  Gesetzes.

Zu  §  8
des  Gesetzes.
        <pb n="402" />
        Zu  §  9
des  Gesetzes.

Zu  §  11
des  Gesetzes.

Zu  §  12
des  Gesetzes.

—  370  —

Die  Gemeindebehörde  bez.  der  Schätzungsausschuß  ist,  soweit  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  bezüglich  der  Uebernahme
von  Schlachtthieren  zur  Selbstverwerthung  im  Interesse  der  Versicherungsanstalt  an  die
etwa  hierüber  ergehenden  Weisungen  des  Verwaltungsausschusses  der  Versicherungsanstalt
gebunden.

Soweit  es  sich  um  Schlachtungen  in  selbständigen  Gutsbezirken  handelt,
steht  die  der  Gemeindebehörde  zugewiesene  Entschließung  wegen  Selbstverwerthung  eines
Thieres  im  Interesse  der  Versicherungsanstalt  der  Gemeindebehörde  desjenigen  Ortes  zu,
an  welchen  sich  der  Gutsbezirk  angeschlossen  hat  —  §  7  Absatz  4  des  Gesetzes  —.  Dieselbe
  hat  jedoch  auf  Verlangen  des  Besitzers  des  Schlachtthieres  oder
des  Gutsvorstehers  die  Entschließung  der  dem  Gutsbezirk  vorgesetzten  Amtshauptmannschaft
  einzuholen;  auf  die  letztere  gehen  solchenfalls  die  Befugnisse  der  Gemeindebehörde
  über.

#11.  Die  Erhebung  der  Beschwerde  hat  bei  der  Gemeindebehörde  des
Schlachtortes  zu  geschehen;  doch  kann  sie  auch  sofort  vor  dem  Orts-Schätzungsausschusse
erhoben  werden,  so  lange  das  Protokoll  über  die  Schädenfestsetzung  noch  nicht  abgeschlossen
  ist.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Bezirks-Schätzungsausschusses  gehört  die  Anwesenheit
  aller  drei  Mitglieder.  Er  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.

Schätzungen  erfolgen  dergestalt,  daß  die  Summe  der  Einzelschätzungen  durch  3  getheilt
  wird.

Die  Stadträthe  sind  nicht  behindert,  ebenso  wie  die  Bezirksausschüsse  eine  Liste  von
Sachverständigen  aufzustellen,  aus  welcher  im  einzelnen  Falle  zwei  als  Mitglieder  des
Bezirks-Schätzungsausschusses  herangezogen  werden  können.

Die  Namen  der  von  den  Bezirksausschüssen  und  Stadträthen  gewählten  Sachverständigen
  sind  in  den  Amtsblättern  bekannt  zu  geben.  Die  Wahl  gilt  so  lange,  bis
anderweite  Bekanntmachung  erfolgt  ist.

Die  Listen  können  mit  den  nach  der  Verordnung  vom  4.  März  1881  für  Ermittelung
der  Entschädigungen  bei  Viehseuchen  aufzustellenden  Sachverständigen-Listen  vereinigt
werden.

12.  Ueber  die  den  Mitgliedern  der  Ausschüsse  zukommende  Vergütung  wird
besondere  Verordnung  ergehen.

&amp;amp;  13.  Die  Wahl  der  vom  Landeskulturrath  und  den  landwirthschaftlichen
  Kreisvereinen  zu  wählenden  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses
  der  Versicherungsanstalt  erfolgt  auf  drei  Jahre;  die  Gewählten
haben  aber  jedenfalls  so  lange  im  Amte  zu  bleiben,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt  ist.
        <pb n="403" />
        —  371  —

s  14.  Der  Verwaltungsausschuß  der  Versicherungsanstalt  hat
den  Geschäftsgang  der  Anstalt  und  den  inneren  Geschäftsverkehr  der  letzteren  mit  den  Gemeindebehörden
  und  Einnahmestellen  durch  Regulativ  zu  ordnen,  welches  der  Genehmigung
  des  Ministeriums  des  Innern  bedarf.  Dabei  ist  insbesondere  auch  über
folgende  Punkte  mit  Bestimmung  zu  treffen:

Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  und  Beschlußfassung  des  Verwaltungsausschusses,


Einführung  von  Formularen  für  den  Geschäftsverkehr,  insbesondere  für  die  Protokolle
  über  Schädenfestsetzungen,

Anweisung  der  Gemeindebehörden  wegen  Uebernahme  eines  Schlachtstückes  zur
eigenen  Verwerthung  —  §  8  des  Gesetzes  —,

Art  und  Weise  der  Vereinnahmung  der  Versicherungsbeiträge  und  der  hierüber
zu  ertheilenden  Quittungen.

15.  Zuständig  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  nach  dem  Gesetz  und
dieser  Verordnung  ist  die  Gemeindebehörde  und  zwar  in  mittleren  und  kleinen  Städten
und  auf  dem  platten  Lande  mit  der  in  Artikel  IV  §  14  der  Städteordnung  für  mittlere  und
kleine  Städte  bez.  §  76  der  Revidirten  Landgemeindeordnung  festgesetzten  Beschränkung.

#  16.  Die  nach  dem  Gesetz,  bez.  nach  dieser  Verordnung  zulässigen  ortsstatutarischen
  Bestimmungen  sind  vor  Ertheilung  der  Bestätigung  dem  Verwaltungsausschuß
  der  Versicherungsanstalt  zur  Erklärung  und  außerdem,  soweit  die  Bestätigung
nicht  zur  Zuständigkeit  des  Ministeriums  des  Innern  gehört,  dem  letzteren  zur  Einsichtnahme
  vorzulegen.

&amp;amp;  17.  Die  Anstalt  für  staatliche  Schlachtviehversicherung  tritt

mit  dem  1.  März  1900
in  Wirksamkeit.  Im  übrigen  tritt  das  Gesetz

mit  dem  1.  Juni  1900
in  Kraft.

Dresden,  den  24.  Juli  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Kreher.

1899.  53

Zu  §  13
des  Gesetzes.

Zu  §  18
des  Gesetzes.
        <pb n="404" />
        —  372  —

Serichtigung.

In  §  12  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden
Fassung  betreffend,  vom  12.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  162)  muß  es  statt  „längstens  acht
Tage“  heißen:

„längstens  vierzehn  Tage“

Auch  sind  in  §  15  Absatz  3  derselben  Verordnung  nach  den  Worten  „die  sie  nach  §  9“  die
Worte  „der  Verordnung“  einzufügen.

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  0.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="405" />
        —  373  —

Gesetz-  und  Verordnun

 

öblatt

 

für  das  Königreich  Sachsen.
12.  Stück  vom  Jahre  1899.

  

 

l

 

Inhalt:  Nr.  51.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  oberen  Bahnhofes
in  Reichenbach  i.  V.  betr.  S.  373.  —  Nr.  52.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für
Erweiterung  des  Bahnhofes  Treuen  betr.  S.  374.  —  Nr.  53.  Bekanntmachung,  die  Abänderung  der
Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Baufache  vom
19.  März  1897  betr.  S.  375.  —  Nr.  54.  Verordnung,  die  silbernen  Zwanzigpfennigstücke  betr.  S.  383.
—  Nr.  55.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.  S.  384.
—  JNr.  56.  Verordnung,  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  414.

 

 

 

 

Nr.  51.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  oberen  Bahnhofes
in  Reichenbach  i.  V.  betreffend;

vom  1.  August  1899.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  eine  Erweiterung
  des  oberen  Bahnhofes  in  Reichenbach  i.  V.  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  nicht  allenthalben  zu
angemessenen  Preisen  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

6K#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  Erweiterung  des  oberen
Bahnhofes  in  Reichenbach  i.  V.  in  Anwendung  zu  bringen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs- 



Ausgegeben  zu  Dresden  den  16.  September  1899.  54
        <pb n="406" />
        —  374  —

verordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

#3.  Von  der  Anlage  werden  die  Fluren

Reichenbach  und
Ober-Mylau

betroffen.
Dresden,  am  1.  August  1899.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Vodel.
Effler.

 

Nr.  52.  Verordunung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofes
Treuen  betreffend;

vom  10.  August  1899.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  eine  Erweiterung
  des  Bahnhofes  Treuen  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  zu  angemessenen
Rreisen  nicht  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  Erweiterung  des  Bahnhofes
  Treuen  in  Anwendung  zu  bringen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.
        <pb n="407" />
        —  375  —

s  3.  Von  der  Anlage  wird  die  Flur

Treuen
betroffen.

Dresden,  am  10.  August  1899.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Vodel.
Effler.

 

Nr.  53.  Bekanntmachung,

die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für
den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Baufache  vom  19.  März  1897
betreffend:

vom  16.  August  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  anläßlich  der  vom  1.  Januar  1899  ab  eingetretenen
  Neuorganisation  der  Staatseisenbahnverwaltung  die  Vorschriften  über  die

Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Baufache  vom
19.  März  1897  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  30)  abgeändert  wie  folgt:

31
erhält  nachstehende  Fassung:

Die  Bauführer  des  Maschinenbaufaches  haben  nach  bestandener  erster  Hauptprüfung
  (§§  13  und  23)  auf  die  Dauer  von  mindestens  zwei  Jahren  in  die  Praxis
einzutreten.

Während  dieser  Zeit  sollen  dieselben

mindestens  sechs  Monate  im  Werkstätten=  Aufsichtsdienste  und  beim  Werkstätten-Rechnungswesen,


mindestens  neun  Monate  bei  dem  Entwerfen  der  Ausführung  von  Maschinen
und  Maschinenanlagen  sowie  bei  der  Abnahme  von  Materialien,

mindestens  drei  Monate  im  Betriebsmaschinendienste  und

mindestens  drei  Monate  im  Telegraphendienste  und  bei  der  Ausführung  oder
Unterhaltung  elektromechanischer  Anlagen

beschäftigt  werden.

54“
        <pb n="408" />
        —  376  —

Während  der  übrigen  Zeit  haben  dieselben  bei  der  Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen  sowie  in  den  maschinentechnischen  Büreaus  derselben  zu  arbeiten.

Sofern  diese  Bauführer  im  höheren  Staatseisenbahndienste  angestellt  zu
werden  wünschen,  sollen  sie  drei  Monate  im  Lokomotivfahrdienste  beschäftigt
werden,  worauf  sie  die  Lokomotivführerprüfung  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden
  besonderen  Bestimmungen  abzulegen  haben.

Es  ist  denselben  gestattet,  den  Lokomotivfahrdienst  auch  in  den  Sommerferien
der  Studienjahre  abzuleisten,  jedoch  ohne  Unterbrechung  und  ohne  daß  hierdurch
eine  Verkürzung  der  zweijährigen  praktischen  Beschäftigung  als  Bauführer  eintritt.

Die  den  erwähnten  Vorschriften  unter  II  beigefügte

Anweisung  für  die  praktische  Ausbildung  der  Eleven  und  der  Regierungsbauführer
des  Maschinenbaufaches

erhält  demzufolge  den  nachstehenden  vom  bisherigen  mehrfach  abweichenden  Wortlaut:

II.

Anweisung  für  die  praktische  Ausbildung  der  Eleven  und  der  Regierungsbauführer
  des  Maschinenbaufaches.

Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

Die  dreijährige  praktische  Thätigkeit,  welche  in  den  §§  6  bis  15  und  im  §  31  der
Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
im  Baufache  vom  19.  März  1897  für  die  Eleven  und  Bauführer  des  Maschinenbaufaches
  vorgeschrieben  ist,  zerfällt  in:

eine  einjährige,  dem  Studium  auf  der  Technischen  Hochschule  vorangehende  praktische
Beschäftigung  als  Eleve  in  einer  Maschinenwerkstätte  und

eine  zweijährige  an  die  bestandene  erste  Hauptprüfung  sich  anschließende  praktische
Beschäftigung  als  Bauführer.  Diese  letztere  zerfällt  wiederum  in

eine  sechsmonatige  Beschäftigung  im  Werkstättenaufsichtsdienste  und  beim  Werkstättenrechnungswesen,


eine  neunmonatige  Beschäftigung  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von  Maschinen
und  Maschinenanlagen  sowie  bei  der  Abnahme  von  Materialien,

eine  dreimonatige  Beschäftigung  im  Betriebsmaschinendienste,

eine  dreimonatige  Beschäftigung  im  telegraphen=  und  signaltechnischen  Dienste  und
bei  der  Ausführung  oder  Unterhaltung  elektromechanischer  Anlagen  und
        <pb n="409" />
        —  377  —

während  der  übrigen  Zeit  in  Beschäftigung  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisen—
bahnen  und  deren  maschinentechnischen  Büreaus.

82.

Die  Leitung  des  Ausbildungsdienstes  ist  den  betreffenden  technischen  Mitgliedern
der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zu  übertragen.  Von  diesen  ist  nicht  nur  die
Thätigkeit  der  Eleven  und  Bauführer  während  der  Beschäftigung  bei  der  Generaldirektion
selbst  im  einzelnen  zu  leiten,  sondern  auch  während  der  Beschäftigung  in  den  übrigen
Abschnitten  des  Ausbildungsdienstes  derart  zu  überwachen,  daß  sie  vornehmlich  von  der
Art  und  dem  Gange  der  Ausbildung  Kenntniß  nehmen,  auch,  soweit  erforderlich,  die  im
Interesse  einer  zweckentsprechenden  Thätigkeit  nöthig  erscheinenden  Weisungen  ertheilen.

83.

Bei  der  praktischen  Beschäftigung  der  Eleven  in  einer  Maschinenwerkstätte  gemäß
den  §§  6  bis  15  der  Prüfungsvorschriften  sowie  bei  der  Beschäftigung  der  Bauführer
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  31  der  Prüfungsvorschriften  ist  stets  im  Auge
zu  behalten,  daß  die  praktische  Ausbildung  den  ausschließlichen  Zweck  der  Vorbereitung
bildet,  demnach  jede  hierdurch  nicht  gerechtfertigte,  lediglich  auf  Aushülfe  oder  Erleichterung
der  Beamten  gerichtete  Thätigkeit  der  Eleven  und  Bauführer  zu  vermeiden  ist.

84.

Die  von  den  Eleven  beziehentlich  den  Bauführern  zurückzulegenden  Beschäftigungs—
abschnitte  können  in  verschiedener  Reihenfolge  erledigt  werden;  jedoch  ist,  wenn  irgend
thunlich,  die  im  §  31  vorgeschriebene  Beschäftigung  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  an  den  Schluß  des  gesammten  Ausbildungsdienstes  zu  legen.

Einjährige  praktische  Beschäftigung  der  Eleven.

85.

Das  in  den  886  bis  15  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebene  Elevenjahr  soll
dazu  dienen,  daß  die  Maschinenbaubeflissenen  einen  allgemeinen  Einblick  in  das  gewählte
Fach  erlangen,  daß  sie  über  die  Eigenschaften  und  die  verschiedenartige  Bearbeitung  der
im  Maschinenbau  zur  Verwendung  kommenden  Materialien  durch  eigene  Handhabung
der  betreffenden  Werkzeuge  im  allgemeinen  unterrichtet  werden  und  die  gebräuchlichsten
Kraft-  und  Arbeitsmaschinen  durch  eigene  Anschauung  kennen  lernen,  um,  so  vorbereitet,
demnächst  den  Vorlesungen  auf  der  Technischen  Hochschule  leichter  folgen  zu  können.
        <pb n="410" />
        —  378  —

86.

Die  praktische  Beschäftigung  der  Eleven  erfolgt  in  der  Regel  in  einer  dazu  geeigneten
Eisenbahn-Hauptwerkstätte  oder  in  einer  größeren  mit  Dampfkraft  arbeitenden  Eisenbahn-Nebenwerkstätte
  unter  Aufsicht  des  technischen  Leiters  derselben.  Bei  der  Auswahl  dieser
Werkstätten  kann  persönlichen  Wünschen  des  betreffenden  Eleven  Rechnung  getragen
werden.  Ebenso  kann  die  Ausbildung  in  einer  Privat-Maschinenfabrik  zugelassen  werden,
wenn  letztere  mit  Rücksicht  auf  ihre  Betriebseinrichtungen  und  die  Persönlichkeit  ihres
technischen  Leiters  nach  Ansicht  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  für  die  Ausbildung
  von  Eleven  als  geeignet  zu  erachten  und  der  technische  Leiter  geneigt  ist,  dem
Eleven  über  seine  Leistungen  ein  Zeugniß  in  der  vorgeschriebenen  Form  auszustellen.

87.

Auf  die  nach  §  10  der  Prüfungsvorschriften  verlangte  praktische  Beschäftigung  in
der  Modelltischlerei,  Formerei,  Schmiede  und  Dreherei  ist  ein  Zeitraum  von  je  ein  bis
zwei  Monaten  zu  verwenden;  die  übrige  Zeit  entfällt  auf  die  Beschäftigung  in  der
Schlosserei.

Die  nach  §  9  der  Prüfungsvorschriften  von  Eleven,  welche  in  Privat-Werkstätten
ausgebildet  werden,  in  den  Werkstätten  der  Staatseisenbahnverwaltung  noch  zu  verbringenden
  drei  Monate  sind  in  der  Regel  auf  die  Beschäftigung  in  der  Schlosserei  zu
verwenden.

Lediglich  auf  die  Dauer  dieser  letzteren  Beschäftigung  ist  die  Zeit,  während  welcher
der  Eleve  etwa  durch  Krankheit,  militärische  Dienstleistungen  oder  Beurlaubung  2c.  (8  12
der  Prüfungsvorschriften)  dem  Vorbildungsdienste  entzogen  war,  in  Anrechnung  zu
bringen.

Die  Reihenfolge  der  Beschäftigung  in  den  verschiedenen  Werkstättenabtheilungen
wird  durch  den  technischen  Leiter  der  Werkstätte  bestimmt.  Derselbe  hat  darüber  zu
wachen,  daß  der  Eleve  die  für  die  Werkstätten  vorgeschriebene  Arbeitszeit  pünktlich  einhält
und  sich  unter  Anleitung  eines  hierfür  bestimmten  Vorarbeiters  mit  der  Handhabung  der
zur  Anwendung  kommenden  Werkzeuge  eingehend  vertraut  macht.

Eine  Besoldung  wird  dem  Eleven  während  der  einjährigen  praktischen  Beschäftigung
nicht  gewährt.

88.

Für  das  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  14  der  Prüfungsvorschriften  von

dem  Eleven  zu  führende  Geschäftsverzeichniß  wird  das  unter  A  angefügte  Formular“)

festgesetzt.

*)  bleibt  unverändert.
        <pb n="411" />
        —  379  —

89.

In  dem  gemäß  §  15  der  Prüfungsvorschriften  auszustellenden  Zeugnisse  hat  der
mit  der  Leitung  des  Vorbildungsdienstes  Betraute  sich  nicht  nur  im  allgemeinen  über  die
Leistungen  des  Eleven  auszusprechen,  sondern  ausführlich  unter  Bezugnahme  auf  die  im
§  7  gesondert  aufgeführten  Thätigkeiten  zu  bescheinigen,  inwieweit  der  Eleve  sich  mit  der
Verarbeitung  der  verschiedenartigen  Materialien  und  der  Handhabung  der  dabei  zur
Anwendung  kommenden  Werkzeuge  in  ausreichender  Weise  vertraut  gemacht  hat.

Praktische  Ausbildung  nach  Iblegung  der  ersten  Hauptprüfung.

1.  Werkstättenaufsichtsdienst.

8  10.

Während  der  nach  §  31  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebenen  sechsmonatigen
Beschäftigung  im  Werkstättenaufsichtsdienste  ist  der  Bauführer  einem  bestimmten  Werkmeister
  zuzutheilen  und  dieser  zu  beauftragen,  ihn  mit  allen  Obliegenheiten  eines  Werkmeisters
  im  Werkstättendienste  bekannt  zu  machen.  Dem  Bauführer  ist  dabei  Gelegenheit
zu  geben,  die  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Arbeiter,  die  Güte  der  von  denselben
gefertigten  Arbeiten,  die  Vertheilung  der  Arbeit  an  die  verschiedenen  Arbeitergruppen,
das  Ineinandergreifen  der  Arbeiten  der  einzelnen  Werkstättenabtheilungen,  die  Regelung
des  ganzen  Werkstättenbetriebes  und  die  Güte  der  zu  verwendenden  Materialien  beurtheilen
  zu  lernen.  Der  Bauführer  hat  ferner  bei  dem  Einfahren  neuer  oder  reparirter
Maschinen  oder  Wagen,  bei  der  Abnahme  von  neuen  Betriebsmitteln  und  Werkstattsmaterialien
  mitzuwirken  und  sich  mit  dem  Werkstättenrechnungswesen,  soweit  es  zu  den
Obliegenheiten  eines  Werkmeisters  gehört,  vertraut  zu  machen.  Während  der  letzten  drei
Monate  dieser  Beschäftigung  ist  ihm  eine  kleinere  Werkstättenabtheilung  zur  selbständigen
Beaufsichtigung  zu  übertragen.

In  dem  von  dem  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnisse  ist  anzugeben,  in  welchen
Werkstättenabtheilungen  der  Bauführer  beschäftigt  gewesen  ist.

Das  Zeugniß  muß  sich  zugleich  über  die  Gesammtleistungen  des  Bauführers  sowie
darüber  aussprechen,  inwieweit  derselbe  sich  die  vorbezeichneten  Fähigkeiten  und  Kenntnisse
  angeeignet  hat.

2.  Entwurfsarbeiten.

§  11.
Während  der  im  §  31  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebenen  neunmonatigen
Beschäftigung  ist  der  Bauführer  mit  Entwerfen  von  Maschinen,  Wagen  oder  maschinellen
Anlagen  zu  beschäftigen.  Es  ist  dabei  dem  Bauführer  thunlichst  die  Anfertigung  solcher
        <pb n="412" />
        —  380  —

Entwürfe  und  Werkzeichnungen  zu  übertragen,  deren  Bearbeitung  für  seine  Ausbildung
besonders  geeignet  ist  und  ihm  Gelegenheit  giebt,  die  auf  der  Technischen  Hochschule  ge—
wonnenen  theoretischen  Kenntnisse  praktisch  anzuwenden.

In  den  von  den  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnissen  haben  dieselben  sich  nicht
nur  im  allgemeinen  über  die  Leistungen  des  Bauführers  auszusprechen,  sondern  auch  zu
bescheinigen,  inwieweit  derselbe  die  vorstehend  im  einzelnen  bezeichneten  Arbeiten  sach—
gemäß  erledigt  hat.

3.  Betriebsmaschinendienst.

12.

Während  der  im  §  31  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebenen  dreimonatigen
Beschäftigung  im  Betriebsmaschinendienste  ist  der  Bauführer  in  der  Leitung  und  Ueberwachung
  des  Fahrdienstes  hinsichtlich  der  Lokomotiven,  des  Lokomotiv-,  Wagenwärterund
  Wagenrevisionspersonales  und  deren  Diensteintheilungen,  sowie  in  der  Ueberwachung
der  richtigen  Verwendung  des  Feuerungs=  und  Schmiermaterials  zu  unterrichten.  Weiter
ist  derselbe  bei  Ueberwachung  der  Befolgung  der  Betriebs-Vorschriften,  bei  Prüfung  der
Fahrberichte,  bei  Erörterung  und  Behebung  von  Betriebsstörungen  mit  heranzuziehen.
In  den  von  den  maschinentechnischen  Beamten  auszustellenden  Zeugnissen  haben  dieselben
über  die  Leistungen  des  Bauführers  sich  im  allgemeinen  auszusprechen  und  anzugeben,
inwieweit  dieser  sich  mit  den  einzelnen  Arbeiten  vertraut  gemacht  hat.

4.  Telegraphendienst.
8  13.

Während  der  im  §  31  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebenen  dreimonatigen
Beschäftigung  im  Telegraphendienste  und  bei  der  Ausführung  oder  Unterhaltung  elektromechanischer
  Anlagen  ist  der  Bauführer  im  Stations-Telegraphendienste  und  in  der
Bedienung  der  elektrischen  Signal=  und  Sicherheitseinrichtungen  zu  unterweisen,  bei  der
Unterhaltung  der  Telegraphenleitungen,  Auffindung  und  Beseitigung  von  Betriebsstörungen,
  Unterhaltung  der  Apparate,  Abnahme  und  Inbetriebsetzung  fertiggestellter
Anlagen  sowie  mit  der  Bearbeitung  von  Entwürfen  für  Telegraphen-,  Signal=  unde
Sicherheitseinrichtungen  zu  beschäftigen.  Auch  ist  demselben  thunlichst  Gelegenheit  zu
geben,  bei  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  von  Anlagen  für  elektrische  Beleuchtung
und  Kraftübertragung  thätig  zu  sein.

In  den  von  den  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnissen  haben  dieselben  über  die
Leistungen  des  Bauführers  sich  im  allgemeinen  auszusprechen  und  anzugeben,  inwieweit
dieser  sich  mit  den  einzelnen  vorstehend  aufgeführten  Arbeiten  vertraut  gemacht  hat.
        <pb n="413" />
        —  381  —

5.  Beendigung  der  praktischen  Ausbildung.
8  14.

Von  der  im  §  31  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebenen  Beschäftigung  des  Bau—
führers  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  kann  die  Zeit  von  1½½  Monat
nach  dem  Ermessen  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  entweder  zur  Verlängerung
  der  vorstehend  in  den  §§  10  bis  13  bezeichneten  Beschäftigung  oder  zur  Abnahme
von  Betriebsmitteln,  Schienen  2c.,  auf  den  betreffenden  Werken  verwendet  werden,  auch
kann  die  durch  die  Ueberweisung  des  Bauführers  aus  einem  Beschäftigungsabschnitte  in
die  folgenden  etwa  verloren  gegangene  Zeit  darauf  in  Anrechnung  kommen.  1  ½  Monat,
und  zwar  in  der  Regel  die  letzte  Zeit  der  praktischen  Ausbildung,  muß  jedoch  ausschließlich
  auf  die  Beschäftigung  in  maschinentechnischen  oder  Beschaffungsangelegenheiten  bei
der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  entfallen.

Während  der  letztbezeichneten  Beschäftigung  des  Bauführers  soll  derselbe  einerseits
die  Zusammensetzung  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  im  allgemeinen,  andererseits
deren  Einrichtung  und  Geschäftsgang  im  besonderen  kennen  lernen.  Demgemäß  hat  derselbe
  auch  einige  Zeit  in  der  Kanzlei  und  Registratur  unter  Anleitung  der  betreffenden
Beamten  zu  arbeiten  und  sich  mit  den  für  diese  Verwaltungszweige  erlassenen  Vorschriften
und  bestehenden  Einrichtungen  sowie  mit  der  Erledigung  der  dort  vorkommenden  Geschäfte
vertraut  zu  machen.

Der  Bauführer  ist  dabei  mit  der  Bearbeitung  von  Lieferungsbedingungen,  mit  der
Ausschreibung  und  Abhaltung  von  öffentlichen  Verdingungen  und  der  damit  im  Zusammenhange
  stehenden  Abschließung  und  Abrechnung  der  Lieferungsverträge  bekannt  zu  machen.

Im  übrigen  ist  der  Bauführer  im  Büreau  des  betreffenden  technischen  Direktionsmitgliedes
  zu  den  daselbst  vorliegenden  Arbeiten  der  Verwaltung  und  technischen  Prüfung
heranzuziehen,  außerdem  hat  derselbe  den  Sitzungen  regelmäßig  beizuwohnen,  auch  einige
der  ihm  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Sachen  in  der  Sitzung  zum  Vortrage  zu  bringen
und  seine  Ansicht  in  freier  Rede  zu  entwickeln.

In  dem  von  dem  betreffenden  technischen  Direktionsmitgliede  auszustellenden  Zeugnisse
  ist  ein  allgemeines  Urtheil  über  die  Thätigkeit  des  Bauführers  abzugeben  und  insbesondere
  zu  bezeugen,  welchen  Grad  von  Geschicklichkeit  sich  derselbe  auch  in  der  Abfassung
  dienstlicher  Schriftstücke  erworben  hat.

8  15.

Für  die  Gestattung  des  Eintritts  von  Bauführern  in  eine  Privat-Maschinenfabrik

gelten  dieselben  Bestimmungen,  welche  im  §  6  für  das  Elevenjahr  als  maßgebend  bezeichnet
  sind.

1899.  55
        <pb n="414" />
        —  382  —
Lokomotivfahrdienst.

8  16.

Diejenigen  Bauführer,  welche  im  höheren  Staatseisenbahndienste  angestellt  zu  werden
wünschen,  sollen  gemäß  der  Bestimmung  im  §  31  der  Prüfungsvorschriften  drei  Monate
im  Lokomotivfahrdienste  beschäftigt  gewesen  sein  und  darauf  die  Lokomotivführerprüfung
abgelegt  haben.  Diese  Thätigkeit  soll  außerhalb  der  zweijährigen  Ausbildungszeit  als
Bauführer,  thunlichst  vor  Beginn  derselben,  abgeleistet  werden,  soweit  dazu  nicht  schon
die  Zeit  der  Sommerferien  der  Studienjahre  benutzt  worden  ist.  Während  der  Ableistung
des  Lokomotivfahrdienstes  hat  der  Maschinenbaubeflissene  nach  Anleitung  des  Lokomotivführers
  während  der  Dauer  eines  Monats  alle  dem  Feuermanne  bestimmungsmäßig
obliegenden  Arbeiten  in  Person  zu  verrichten,  wogegen  derselbe  in  den  beiden  übrigen
Monaten  noch  weiter  im  Feuermannsdienste,  sowie  schließlich  —  selbstverständlich  unter
Beaufsichtigung  und  Verantwortung  des  Lehrführers  —  in  der  Führung  der  Maschine
zu  unterrichten  ist.  Nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Fahrzeit  hat  der  Maschinenbaubeflissene
  die  vorgeschriebene  Lokomotivführerprüfung  abzulegen.  Für  die  Abnahme  derselben
  ist  ein  besonderer  Termin  ohne  gleichzeitige  Vorladung  sonstiger  Feuermänner
anzuberaumen,  auch  ist  von  der  Prüfung  in  solchen  Gegenständen  abzusehen,  deren
Kenntniß  durch  die  vorangegangenen  Prüfungen  —  Schul-,  Vor=  und  erste  Hauptprüfung
  —  als  bereits  nachgewiesen  zu  erachten  ist.

Nach  bestandener  Lokomotivführerprüfung  ist  dem  Maschinenbaubeflissenen  ein  Zeugniß
  über  seine  Befähigung  zur  selbständigen  Führung  einer  Lokomotive  auszustellen  und
zu  übergeben.  3

Dresden,  den  16.  August  1899.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
Dr.  Ritterstädt.

Wunderlich.
        <pb n="415" />
        —  383  —

Nr.  54.  Verordnung,
die  silbernen  Zwanzigpfennigstücke  betreffend;
vom  18.  August  1899.

N  ach  einer  Mittheilung  des  Reichsschatzamts  ist  gelegentlich  der  Einziehung  der  silbernen
Zwanzigpfennigstücke  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  einzelne  Kassen  Stücke,
die  mit  geringen  Beschädigungen  behaftet  waren  oder  Einbiegungen  zeigten,  nach  Zerschneiden
  dem  Einzahler  zurückgegeben  oder  überhaupt  zurückgewiesen  haben.

Ein  solches  Verfahren  entspricht  nicht  den  hierfür  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
  (Artikel  10  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  —  Reichsgesetzblatt  S.  236  —
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Mai  1876  und  Bundesrathsbeschluß  vom
13.  Dezember  1877,  Anlagen  A  und  D  zur  Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,
die  Behandlung  nachgemachten,  verfälschten,  beschädigten  und  abgenutzten  Metallund
  Papiergeldes  betreffend,  vom  23.  Mai  1899,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  112,  115,
120).

In  diesen  Bestimmungen  wird  —  abgesehen  von  den  Falschstücken  —  unterschieden
zwischen  abgenutzten  Münzen,  die  zum  vollen  Werthe  anzunehmen  sind,  und  gewaltsam
  beschädigten  Münzen,  die  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für
den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen,  alsdann  aber  dem  Einzahler  zurückzugeben  sind.
Die  bloße  Zurückweisung  beschädigter  Münzen  ist  unstatthaft.  Solche  Münzen  sind
entweder  anzunehmen  oder,  wenn  eine  gewaltsame  Beschädigung  stattgefunden  hat,
nach  vorgängiger  Unbrauchbarmachung  zurückzugeben.  Ob  eine  gewaltsame
  Beschädigung  vorliegt,  ist  im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  dabei  aber  zu
berücksichtigen,  daß  die  silbernen  Zwanzigpfennigstücke  einer  raschen  Abnutzung  unterliegen
  und  bei  der  Dünne  der  Münzplättchen  in  erhöhtem  Maße  der  Gefahr  ausgesetzt
  sind,  beim  Umlauf  von  Hand  zu  Hand  beschädigt,  insbesondere  verbogen  zu
werden.

Beschädigungen  von  Zwanzigpfennigstücken  sind  daher  nicht  ohne  weiteres  als  gewaltsame
  im  Sinne  der  gedachten  Bestimmungen  anzusehen,  werden  vielmehr  häufig
unter  den  Begriff  der  Abnutzung  fallen.  Eine  gewaltsame  Beschädigung  wird  nur  dann
anzunehmen  sein,  wenn  sie  als  solche  aus  ihrer  Beschaffenheit  unzweifelhaft  erkennbar
ist,  z.  B.  wenn  die  Münze  durchlöchert,  durchschnitten  ist  oder  wenn  erhebliche  Münztheile
  fehlen.

Die  Staatskassen  werden  unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  30.  Mai

55“
        <pb n="416" />
        —  384  —

laufenden  Jahres  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  125)  angewiesen,  bei  der  Einziehung  der  silbernen
Zwanzigpfennigstücke  Dem  entsprechend  zu  verfahren.

Dresden,  den  18.  August  1899.
Sämmtliche  Ministerien.

Für  den  Justiz-  Für  den  Minister  Für  den  Minister  der
minister:  des  Innern:  auswärtigen  Angelegenheiten:
Kirsch.  Vodel.  v.  Salza  u.  Lichtenau.
Für  den  Minister  Für  den  Finanzdes
  Kriegs:  v.  Seydewitz.  minister:
Franke.  Dr.  Ritterstädt.
Wunderlich.

 

 

Nr.  55.  Verordnung
zur  Ausführung  der  „Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe“
vom  19.  August  1899.

Zur  Ausführung  der  nachstehend  nebst  der  darauf  bezüglichen  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  abgedruckten  „Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe“  vom
30.  Juni  1899  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet.

1.
Zu  8§§  14  und  15  der  Aichordnung.

Für  das  Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  werden  die  Straßen=  und  Wasserbauinspektionen
  I  zu  Pirna,  Dresden  und  Meißen  als  Aichbehörden  bestellt.

2.
Zu  den  Ausführungs-Bestimmungen  zu  §  3  der  Aichordnung.
Die  im  Falle  der  Vornahme  der  Aichung  oder  Aichprüfung  eines  Schiffes  außerhalb
des  Sitzes  der  Bauinspektion  den  betheiligten  Beamten  zustehenden  Reisevergütungen

sind  nach  dem  Gesetze  vom  15.  März  1880  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Civilstaatsdiener  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  39  flg.)  zu  berechnen.
        <pb n="417" />
        —  3856  —

3.
Zu  §  19  der  Aichordnung.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  gleichzeitig  mit  der  Aichordnung  am  1.  Oktober
  1899  in  Kraft  und  werden  von  da  an  alle  bisherigen,  die  Schiffsaichung  betreffenden
  Vorschriften  aufgehoben.

Dresden,  am  19.  August  1899.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  Für  den  Minister:
Dr.  Ritterstädt.

Wunderlich.

Wekanntmachung,
betreffend  die  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

Vom  30.  Juni  1899.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Juni  1899  auf  Grund  des  Artikel  4
Ziffer  9  der  Reichsverfassung  beschlossen,  der  nachstehenden  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt
  auf  der  Elbe  und  den  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  mit  folgenden
Maßgaben  die  Zustimmung  zu  ertheilen:

1.  Als  Revisionsbehörde  nach  §  15  der  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf
der  Elbe  wird  im  Gebiete  der  deutschen  Elbuferstaaten  das  Kaiserliche  Schiffsvermessungsamt
  in  Berlin  bestellt.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  von  den  deutschen  Elbuferstaaten
eingesetzten  Aichbehörden  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  hinsichtlich  der
Handhabung  der  Aichordnung  mit  technischen  Anweisungen  zu  versehen,  von  den
Aufzeichnungen  und  Berechnungen  der  Vermessungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen
und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  herbeizuführen.

Die  Mitglieder  des  Schiffsvermessungsamts  können  der  Aufnahme  der  Messungen
  beiwohnen.

Sämmtliche  Aichprotokolle  sind  zur  Vornahme  von  Revisionen  nach  Stichproben
  dem  Schiffsvermessungsamt  einzureichen.
        <pb n="418" />
        Aichverfahren.

—  386  —

2.  Die  Revisionsbehörde  hat  sich  mit  einem  Satze  der  in  den  Ausführungsbestimm—
ungen  zu  §  8  unter  4  bezeichneten  Meßwerkzeuge  zu  versehen.  Diese  Meßwerkzeuge
  gelten  als  Probemaße.

Jede  Neubeschaffung  von  Meßwerkzeugen  (vergl.  Ausführungsbestimmungen
zur  Aichordnung  zu  §  8  A  unter  Ziffer  I  bis  VI,  VIII,  XIII  und  XIV)  erfolgt
auf  Antrag  der  Aichbehörde  durch  die  Revisionsbehörde,  welche  eine  Prüfung  und
Stempelung  der  Werkzeuge  durch  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission
zu  veranlassen  hat.

Berlin,  den  30.  Juni  1899.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Nichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

1.  Fahrzeuge,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum  Binnenverkehr  auf
der  Elbe  bestimmt  sind,  unterliegen  der  Aichung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:


#2.  Voraussetzung  für  die  Vornahme  der  Aichung  ist:
1.  daß  das  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustande  nicht  bereits  nach  Maßgabe  dieser
Aichordnung  geaicht  ist,  und  nicht  einen  noch  gültigen  Aichschein  hat;
2.  daß  das  Schiff  mit  der  vollen  Ausrüstung  versehen  ist.

83.  Das  Aichverfahren  beginnt  mit  der  Festsetzung  der  Leerlinie,  d.  h.  derjenigen
Linie,  bis  zu  welcher  das  mit  voller  Ausrüstung  und  mit  der  erforderlichen  Mannschaft
belastete  Schiff  in  sonst  unbeladenem  Zustand  eintaucht.  Bei  Dampfschiffen  gehört  zur
vollen  Ausrüstung  die  betriebsmäßige  Füllung  der  Kessel.  Soweit  es  hieran  fehlt,  wird
das  Schiff  mit  entsprechendem  Gewichte  belastet.

Das  Schiff  muß  sich  in  normaler  Schwimmlage  dergestalt  befinden,  daß  die  Oberkante
  beider  Borde  mittschiffs  gleich  hoch  über  dem  Wasserspiegel  liegt.

l  4.  Die  Leerlinie  wird  an  jeder  Seite  des  Schiffes  vorn,  in  der  Mitte  und  hinten
durch  Leermarken  bezeichnet.

5.  Ueber  jeder  Leermarke  wird  senkrecht  zum  Wasserspiegel  ein  Tiefgangsanzeiger
—  8§  11  der  Polizeiverordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  —  angebracht,
  auf  welchem  jedes  zehnte  Centimeter  durch  eine  Marke  bezeichnet  wird.  An
        <pb n="419" />
        —  387  —

diesen  Tiefgangsanzeigern  werden  Theilstriche  von  zwei  Centimeter  Höhe  mit  Farbe
bezeichnet.

Der  Tiefgangsanzeiger  erhält  den  Nullpunkt  in  derjenigen  wagerechten  Ebene,  welche
bei  normaler  Schwimmlage  (8  3)  des  Schiffes  durch  den  tiefsten  Punkt  der  äußeren
Fläche  des  Schiffsbodens  geht.

Der  mittschiffs  angebrachte  Tiefgangsanzeiger  reicht  bis  zu  der  oberen  Aichebene.
Die  vorn  und  hinten  angebrachten  Tiefgangsanzeiger  reichen  20  em  höher  hinauf.

Die  obere  Aichebene  ist  die  wagerechte  Ebene,  welche  unter  dem  tiefsten  Punkte  der
Bordoberkante  dergestalt  durch  den  Schiffskörper  gelegt  wird,  daß  das  Schiff

bei  mehr  als  15  Tonnen  Tragfähigkeit  25  cm,  bei  kleineren  Fahrzeugen  15  cm
freie  Bordhöhe  behält.  Wenn  die  Tragfähigkeit  eines  Schiffes  bei  25  cm  freier  Bordhöhe
  15  Tonnen  oder  weniger,  bei  15  cm  freier  Bordhöhe  aber  mehr  als  15  Tonnen
beträgt,  so  genügt  eine  freie  Bordhöhe  von  15  cm.  Bei  Schiffen  mit  festem  Decke
werden  wasserdicht  aufgesetzte  Scheerstöcke  der  Luken  in  die  Bordhöhe  mit  eingerechnet,
jedoch  darf  die  obere  Aichebene  nicht  höher  liegen,  als  das  Schandeck.  Bei  Dampfschiffen
ist  die  freie  Bordhöhe  vom  tiefsten  Punkte  der  am  tiefsten  liegenden  Fensteröffnung  abwärts
  zu  messen.

&amp;amp;  6.  Als  Aichraum  gilt  der  Raum,  welcher
von  der  durch  die  Leerlinie  gehenden  Ebene  (Leerebene),
von  der  oberen  Aichebene  und

von  den  zwischen  diesen  beiden  Ebenen  liegenden  Außenseiten  der  Schiffswandung
begrenzt  wird.

8  7.  Behufs  Feststellung  seiner  Größe  wird  der  Aichraum  in  halber  Höhe  zwischen
der  Leerebene  und  der  oberen  Aichebene  mittels  einer  wagerechten  Ebene  (die  mittlere
Einsenkungsebene)  in  zwei  Aichschichten  getheilt.

#&amp;amp;#8.  Der  Raumgehalt  des  Aichraums  und  einer  jeden  von  beiden  Aichschichten
wird  nach  näherer  Vorschrift  der  Ausführungsbestimmungen  in  Kubikmetern  ermittelt.

69  Das  Gewicht  einer  Ladung  beträgt  so  viel  Tonnen  (zu  1000  kg),  als  der
damit  zur  Eintauchung  gebrachte  Aichraum  Kubikmeter  enthält.

10.  Für  das  geeichte  Schiff  wird  ein  Aichschein  ausgefertigt,  welcher  für  jede
zur  Leerebene  parallele  Eintauchung  des  Schiffskörpers  nach  je  2  cm  des  Tiefganges  von
der  Leerebene  bis  zur  oberen  Aichebene  das  Ladungsgewicht  in  Tonnen  (zu  1000  kg)
angiebt.

Vor  Ausfertigung  des  Aichscheins  ist  neben  jeder  Leermarke  und  neben  dem  höchsten
Punkte  jedes  Tiefgangsanzeigers  das  Aichzeichen  anzubringen;  außerdem  ist  das  Schiff
        <pb n="420" />
        Aichprüfung.

—  388  —

an  denjenigen  Stellen,  an  denen  sich  die  durch  Polizeiverordnung  für  die  Schiffahrt  und
Flößerei  auf  der  Elbe  vorgeschriebene  Bezeichnung  (§  6  a.  a.  O.)  befindet,  in  gleicher
Ausführung  der  Buchstaben  und  Ziffern  mit  einer  Inschrift  zu  versehen,  welche  die
Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Aichebene  und  das  Aichzeichen  ergiebt.

Das  Aichzeichen  enthält  den  Anfangsbuchstaben  des  Stromes,  zu  dessen  Flußgebiete
die  Aichbehörde  gehört,  und  des  Heimathstaats  des  Schiffes  sowie  den  Anfangs=  und  den
Endbuchstaben  des  Ortes,  an  dem  die  Aichbehörde  ihren  Sitz  hat.

11.  Geeichte  Schiffe  werden  zur  Feststellung  des  den  Angaben  des  Aichscheins
entsprechenden  Zustandes  auf  Antrag  einer  Aichprüfung  unterzogen.

Eine  Aichprüfung  soll  erfolgen:

1.  spätestens  drei  Monate  nach  Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren  Ausbesserung
  des  Schiffes  sowie  nach  jeder  Beschädigung  oder  Beseitigung  der  Leermarken
  oder  der  aufgestempelten  Aichzeichen;

2.  ohne  daß  das  Schiff  Veränderungen  erlitten  hat,  bei  Schiffen,  die  zumeist  aus
Holz  erbaut  sind,  spätestens  fünf  Jahre,  bei  Schiffen,  die  zumeist  aus  Eisen  oder
Stahl  erbaut  sind  (auch  bei  eisernen  Schiffen  mit  hölzernem  Boden),  spätestens
zehn  Jahre  nach  der  Ausfertigung  des  Aichscheins.

Zur  Stellung  des  Antrags  auf  Aichprüfung  ist  außer  dem  Schiffseigenthümer  oder
Schiffer  auch  die  Schiffahrtspolizeibehörde  befugt,  wenn  sie  Veränderungen  der  unter
Ziffer  1  erwähnten  Art  festgestellt  hat.  Zum  Zwecke  einer  von  der  Schiffahrtspolizei
beantragten  Aichprüfung  soll  die  Entlöschung  beladener  Fahrzeuge  während  der  Reise
nicht  verlangt  werden.

Unterbleibt  die  Aichprüfung  in  diesen  Fällen,  so  wird  die  geschehene  Aichung  ungültig.

Ungültig  gewordene  Aichscheine  sind  einzuziehen.  Wird  der  ungültige  Aichschein
nicht  zurückgeliefert,  so  ist  die  Ungültigkeit  öffentlich  bekannt  zu  machen.

*  12.  Zur  Vornahme  der  Aichprüfung  wird  das  Schiff  in  die  normale  Schwimmlage
  (§  3)  gebracht.  Sodann  wird  geprüft,  ob  die  Leermarken  (§  4)  und  die  Nullpunkte
der  Tiefgangsanzeiger  (§  5)  noch  in  der  richtigen  Ebene  liegen.

Wenn  sich  ergiebt,  daß  der  tiefste  Punkt  der  äußeren  Fläche  des  Schiffsbodens  mehr
als  fünf  Centimeter  tiefer  liegt  als  der  Nullpunkt  eines  der  Tiefgangsanzeiger,  so  wird
das  Schiff  neu  geaicht.

Wenn  sich  ergiebt,  daß  die  durch  die  Leermarken  bezeichnete  Ebene  von  der  wirklichen
  Leerebene  im  Durchschnitte  der  bei  den  Marken  senkrecht  zum  Wasserspiegel  zu
messenden  Abstände  mehr  als  drei  Centimeter  entfernt  ist,  so  wird  unter  Tilgung  der
alten  Leermarken  die  Lage  der  Leerebene  durch  neue  Leermarken  bezeichnet  und  ein  neuer
Aichschein  ausgefertigt.
        <pb n="421" />
        —  389  —

Wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Abweichungen  des  Nullpunkts  des  Tiefgangsanzeigers
oder  der  Leerebene  geringer  als  fünf  beziehungsweise  drei  Centimeter  sind,  so  wird  das
Verfahren  nur  auf  besonderen  Antrag  des  Eigenthümers  oder  des  Führers  des  Schiffes
fortgesetzt  und  ein  neuer  Aichschein  ausgefertigt.  Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt,
so  bleibt  die  geschehene  Aichung  nach  Maßgabe  des  §  11  Nr.  2  auf  weitere  fünf  oder
zehn  Jahre  gültig.  Das  Ergebniß  der  Prüfung  wird  in  dem  Aichscheine  vermerkt.

*  13.  Nach  Abschluß  ihrer  Aichprüfung  hat  die  Aichbehörde  das  Schiff,  soweit
dasselbe  ihr  Aichzeichen  nicht  bereits  trägt,  nach  Vorschrift  des  §  10  unter  Tilgung  älterer
Aichzeichen  zu  stempeln.  Gleichzeitig  sind  die  Inschriften  des  Schiffes  nach  dem  Ergebnisse
  der  Prüfung  sowie  hinsichtlich  des  Aichzeichens  zu  berichtigen.

&amp;amp;  14.  An  geeigneten  Stellen  werden  Aichbehörden  bestellt.  Sie  haben  diejenigen
Schiffe  zu  aichen  und  zu  prüfen  (§  11),  welche  zu  dem  Behuf  ihnen  bereit  gestellt
werden.

An  Stelle  besonderer  Aichbehörden  kann  jeder  Uferstaat  mit  deren  Obliegenheiten
andere  Behörden  betrauen.

15.  Ueber  den  Aichbehörden  werden  Revisionsbehörden  bestellt.
Diesen  liegt  ob:

1.  die  von  den  Aichbehörden  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen  von
Amtswegen  durch  Stichproben  oder  auf  Beschwerde  des  Schiffseigners  zu  prüfen
und  nach  Befinden  zu  berichtigen,

2.  die  von  den  Aichbehörden  angewendeten  Meßwerkzeuge  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen.

16.  Die  Aichung  oder  Aichprüfung  eines  Schiffes  ist  von  dem  Eigenthümer  oder
dem  Schiffer  bei  derjenigen  Aichbehörde,  welcher  das  Schiff  bereitgestellt  werden  soll,
schriftlich  zu  beantragen.  Dem  Antrage  ist

1.  der  etwa  früher  für  das  Schiff  schon  ausgestellte  Aichschein,

2.  die  Angabe  der  für  das  Fahrzeug  erforderlichen  Mannschaftszahl,

3.  ein  Verzeichniß  der  zur  vollen  Ausrüstung  gehörigen  Gegenstände
beizufügen.

Der  Eigenthümer  oder  Schiffer  hat  der  Aichbehörde  das  Schiff  unbeladen  vorzuführen
  und  dieser  jede  Hülfe  zu  gewähren,  welche  für  die  Durchführung  des  Verfahrens
beansprucht  wird.

&amp;amp;  17.  Die  Gebühren  für  die  Aichung  und  für  die  Ausfertigung  des  Aichscheins
betragen:

1.  Für  die  erste  und  jede  wiederholte  vollständige  Aichung  eines  Schiffes  für  jede

Tonne  Tragfähigkeit  5  Pfennig.
1899.  56

Aichbehörden.
        <pb n="422" />
        —  390  —

Der  Mindestbetrag  der  Gebühren  beträgt  2  Mark.

Von  der  Aichbehörde  werden  die  Aichklammern  und  Aichnägel  ohne  weiteren
Entgelt  geliefert.  Die  Anbringung  der  Tiefgangsanzeiger  (§  5)  liegt  dem  Antragsteller
  ob  (§  16  Absatz  2).

.  Für  eine  nicht  zur  Neuaichung,  sondern  nur  zur  Erneuerung  der  Aichklammern
oder  des  Aichscheins  führende  Aichprüfung  die  Hälfte  der  Sätze  unter  1.

.  Für  eine  weder  zur  Neuaichung  noch  zur  Erneuerung  der  Aichklammern  oder  des
Aichscheins  führende  Aichprüfung  nichts.

4.  Wird  die  Aichung  oder  Aichprüfung  auf  Antrag  nicht  am  Sitze  der  Aichbehörde,
sondern  anderswo  vorgenommen,  so  hat  der  Antragsteller  nicht  nur  einen  für  die
Aichung  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen,  sondern  außer  den  tarifmäßigen
  Gebühren  auch  noch  die  der  Aichbehörde  erwachsenden  baaren  Auslagen
zu  zahlen.

Bis  die  vorstehend  genannten  Gebühren  und  Kosten  entrichtet  sind  oder  Sicherheit
für  die  Zahlung  geleistet  ist,  kann  die  Aushändigung  des  Aichscheins  verweigert
werden.

.  Für  die  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  18  während  der  ersten  zwei  Jahre
nach  dem  Inkrafttreten  der  Aichordnung  behufs  Ersetzung  der  bisherigen  Aichscheine
  und  Meßbriefe  vorgenommenen  Aichungen  beträgt  die  Gebühr  für  jede
Tonne  Tragfähigkeit  3  Pfennig.

Uebergangs-  18Die  bisherigen  Aichscheine,  Meßbriefe  der  Binnenfahrzeuge  2c.  verlieren  ihre

*  Gültigkeit  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren,  nachdem  diese  Aichordnung  in  Kraft  getreten

ist,  sofern  nicht  bereits  früher  gemäß  §  11  eine  Aichprüfung  erforderlich  wird.
19.  Diese  Aichordnung,  welche  auf  Grund  einer  Vereinbarung  der  Regierungen

im  Deutschen  Reiche  und  in  Oesterreich  gleichlautend  erlassen  wird,  tritt  am  1.  Oktober
1899  in  Kraft.

S

z

Je

=

 

Ausführungsbestimmungen  zur  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt
auf  der  Elbe.

Zu  §  3.
1.  Aichungen  und  Aichprüfungen  finden  in  der  Regel  am  Sitze  der  Schiffsaichbehörde
  statt.
Die  Behörde  kann  auf  Wunsch  das  in  Antrag  gebrachte  Verfahren  auch  außerhalb
  ihres  Amtssitzes  vornehmen.  In  solchen  Fällen  hat  der  Antragsteller  einen
        <pb n="423" />
        —  391  —

nach  dem  Urtheile  der  Behörde  für  das  Verfahren  geeigneten  Platz  zur  Verfügung
zu  stellen  und  die  Kosten  zu  tragen.

.  Nachdem  die  Masten  und  beweglichen  Schornsteine  des  Schiffes  niedergelegt  sind,  wird
dasselbe  an  einer  vor  Wind,  Strömung  und  Wellenschlag  geschützten  Stelle  fest—
gelegt  und  nöthigenfalls  durch  Verschieben  von  Ausrüstungsgegenständen  in  die
normale  Schwimmlage  gebracht.  Unter  dem  Schiffsboden  muß  eine  Wassertiefe
von  überall  mindestens  0,3  m  vorhanden  sein.  Das  Schiff  muß,  ohne  irgendwo
aufzuliegen  oder  das  Ufer  zu  berühren,  frei  und  ruhig  schwimmen  und  mit  einem
Boote  ungehindert  umfahren  werden  können.

Die  Höhe  des  Bodenwassers  im  Schiffsraume  darf  an  der  tiefsten  Stelle  bei  hölzernen
Schiffen  nicht  mehr  als  5  cm,  bei  hölzernen  Schiffen  mit  eisernen  Spanten  und
bei  eisernen  Schiffen  mit  Holzboden  nicht  mehr  als  3  cm  betragen;  eiserne  Schiffe
müssen  im  allgemeinen  frei  von  Bodenwasser  sein,  etwa  vorhandenes  Bodenwasser
ist  soweit  als  möglich  zu  entfernen.

mDer  zur  Kesselheizung  erforderliche  Kohlenvorrath  gehört  nicht  zur  Ausrüstung  im
Sinne  dieses  Paragraphen.

Zu  §  4.

Als  Leermarken  an  Schiffen  mit  Holzwänden  dienen  Aichklammern,  dieselben  sind
aus  verzinktem  Eisenblech  von  8  cm  Länge,  2  cm  Höhe,  2  bis  3  mm  Stärke  hergestellt
  und  an  ihren  beiden  abgerundeten  Enden  mit  ausgeschmiedeten  Spitzen  versehen,
  welche  mindestens  1,5  cm  kürzer  sind,  als  die  Dicke  der  Schiffswand  beträgt.
Die  Unterkanten  der  Leermarken  sollen  mit  der  Leerlinie  zusammenfallen,  die  Abstände
  der  Leermarken  von  einander  auf  beiden  Seiten  des  Schiffes  möglichst  gleich
sein.

.  Als  Leermarken  an  eisernen  Schiffen  sowie  an  Schiffen  mit  eisernen  Borden  dienen

je  5  Körnerschläge  in  je  3  cm  Entfernung  von  einander,  deren  Mittelpunkte  in  der
Leerlinie  liegen  sollen.

.Vor  Anbringung  der  Leermarken  ist  die  Leerlinie  zunächst  an  jeder  Seite  des  Schiffes
und  zwar  in  der  Mitte  seiner  Länge  sowie  an  den  Enden  der  Leerebene  vorn  und
hinten  scharf  zu  bezeichnen,  demnächst  ist  das  Schiff  durch  Verschiebung  von  Ausrüstungsgegenständen
  so  weit  nach  einer  Seite  überzulegen,  daß  die  Anbringung  der
Leermarken  und  Aichzeichen  auf  der  ausgetauchten  Schiffsseite  ohne  Schwierigkeit
erfolgen  kann.  Ist  dies  auf  der  einen  Schiffsseite  geschehen,  so  wird  dasselbe  Verfahren
  für  die  andere  Seite  wiederholt.

56“
        <pb n="424" />
        —  392  —

Zu  85.

1.  Behufs  Ermittelung  des  tiefsten  Punktes  der  äußeren  Fläche  des  Schiffsbodens  wird,
nachdem  die  beiden  Schenkel  des  Tiefenmaßes  (zu  §  8  A  V)  nach  dem  großen
Winkelmaße  (zu  §  8  A  V))rechtwinklig  zu  einander  festgestellt  sind,  der  längere
Schenkel  fest  anliegend  unter  den  Schiffsboden  geschoben  und  der  kürzere  Schenkel
nach  dem  Lothe  in  senkrechte  Stellung  gebracht,  so  daß  auf  dessen  Maßeintheilung
der  Wasserspiegel  anzeigt,  wie  tief  das  Schiff  an  der  untersuchten  Stelle  unter
Wasser  liegt.  In  gleicher  Weise  wird  durch  Untersuchung  der  Tiefenlage  des
Schiffsbodens  auf  seiner  ganzen  Länge  die  größte  Tiefe  (Leertiefe)  ermittelt  und
damit  die  Tiefenlage  des  Nullpunkts  der  Tiefgangsanzeiger  festgestellt.  Von  diesem
Nullpunkt  ab  werden  über  jeder  Leermarke  Tiefgangsanzeiger  mittels  des  Tiefgangstheilers
  (zu  §  8  A  VIII)  auf  die  Bordwand  übertragen.  Zu  dem  Zwecke  wird
der  Gleitstock  in  senkrechter  Stellung  an  der  Schiffswand  befestigt  und  demnächst
jedes  zehntel  Meter  durch  einen  leichten  Schlag  auf  den  in  den  Einschnitt  des
Schiebers  gelegten  Markirstift  angezeichnet.

2.  Bei  Schiffen,  an  denen  der  Tiefgangstheiler  mit  Markirstift  wegen  starker  Neigung
der  Schiffswand  nicht  anzuwenden  ist,  wird  die  Eintheilung  der  Tiefgangsanzeiger
vom  Wasserspiegel  aufwärts  mittels  eines  senkrecht  gehaltenen  Meterstocks  bestimmt.

3.  Die  Marken  der  Tiefgangsanzeiger  werden  bei  hölzernen  Schiffen  durch  Aichnägel
(schmiedeeiserne  Nägel  von  2  cm  Schaftlänge  mit  kegelförmigem  Kopfe  von  1,2  em
Durchmesser),  bei  eisernen  Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  durch
Körnerschläge,  deren  Mittelpunkte  die  Theilung  bilden,  bezeichnet.

4.  Zur  leichteren  Unterscheidung  werden  die  vollen  Meter  durch  3,  die  halben  Meter
durch  2,  die  zehntel  Meter  durch  je  einen  Aichnagel  oder  Körnerschlag  bezeichnet.
Aichnägel  und  Körnerschläge  sind  auf  5  cm  Entfernung  von  Mitte  zu  Mitte  wagerecht
  neben  einander  anzuordnen.

5.  Die  Nägelköpfe  erhalten  einen  Anstrich  von  hervortretender  Farbe  (weiß  auf  dunklem,
schwarz  auf  hellem  Grunde),  die  Körnerschläge  einen  mit  seiner  Unterkante  den
Mittelpunkt  der  Körnerschläge  schneidenden  horizontalen  Strich  von  eben  solcher
Farbe,  dessen  Länge  bei  den  vollen  Metern  20  cm,  bei  den  halben  Metern  15  cm,
bei  den  zehntel  Metern  10  cm  beträgt.

6.  Nach  Anbringung  und  Bezeichnung  der  Tiefgangsanzeiger  wird  bei  jedem  von  ihnen
die  Entfernung  zwischen  der  obersten  Marke  und  der  senkrecht  darüber  liegenden
Bordkante  ermittelt.  Die  gefundenen  Maße  werden  in  den  Aichschein  und  das
Aichprotokoll  als  „Erkennungsmaße“  eingetragen.
        <pb n="425" />
        —  393  —

Zu  §  8.
A.  Meßgeräthe.

1.  Bei  der  Vermessung  des  Aichraums  sind  anzuwenden:

J.

II.
III.
IV.

VI.

VII.
VIII.

IX.

Zwei  Dreimeterftöcke  mit  feftem  Messingschuh  an  jedem  Ende  und  einer  Nuth
von  1  cm  Breite  und  0,5  cm  Tiefe  in  der  Mitte  der  Vorderseite  auf  der
ganzen  Länge.

Ein  Zweimeterstock  .  »...
..  ter  Nr.  J  bezeichneten  Stöcke  eingerichtet.
Ein  Einmeterstock,  wie  die  unter  zeich  gerich

Ein  Meßband  von  Stahl,  15  bis  20  mm  breit  und  20  m  lang,  zum  Aufrollen
  um  einen  Cylinder  eingerichtet  und  an  einem  Ende  mit  einem  kleinen
Messingringe  derart  versehen,  daß  der  Anfangspunkt  der  Längenmaßtheilung
an  der  Außenkante  des  Ringes  liegt.

Ein  Tiefenmaß,  bestehend  aus  zwei  Schenkeln  von  geeigneter  Länge.  Die
Schenkel  sind  durch  ein  starkes  Scharnier  derart  mit  einander  verbunden,
daß  sie  sowohl  zusammengelegt,  wie  durch  einen  sicheren  Verschluß  rechtwinklig
  zu  einander  festgestellt  werden  können.  Jeder  Schenkel  ist  an  seinem
Ende  mit  einem  festen  Messingschuhe  versehen,  an  der  vorderen  Seite  des
kürzeren  Schenkels  ist  eine  Centimetertheilung  derart  angebracht,  daß  ihr
Nullpunkt  mit  der  inneren  Spitze  des  rechten  Winkels  des  Tiefenmaßes  zusammenfällt.


Ein  Satz  Winkelmaße,  bestehend  aus:

einem  großen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  1,5  beziehungsweise  1  m
Länge,

einem  mittleren  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  1  m  Länge,

einem  kleinen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  0,5  m  Länge.

Eine  Leine  von  20  mm  Umfang  und  60  m  Länge.

Ein  Theiler  für  die  Tiefgangsanzeiger  zum  Absetzen  der  Marken,  bestehend
aus  einem  Gleitstock  mit  feststellbarem  Schieber  von  2,5  m  Länge  mit  festem
Messingschuh  an  beiden  Enden,  nebst

a)  2  Hefteisen  mit  Flügelmuttern  zur  Befestigung  des  Geräths  an  der
äußeren  Bordwand;

b)  1  Markirstift  zur  Bezeichnung  der  Theilung  auf  den  Tiefgangsanzeigern.


Eine  Leine  von  6  bis  7  um  Umfang  und  6  m  Länge  mit  einem  Lothe  von

1  kg  Schwere  und  Vorrichtung  zum  Aufrollen  versehen.
        <pb n="426" />
        —  394  —

X.  Aichstempel  (8  10)  und  zwar:
a)  ein  Brennstempel  für  hölzerne  Schiffe;
b)  drei  Schlagstempel  aus  Gußstahl  für  eiserne  Schiffe.
XI.  Ein  Körner  von  cylindrischer  Form  10  em  Länge  und  1em  Durchmesser.
XII.  Drei  Hämmer  mit  ebener  Bahn  von  0,5  und  0,75  und  1,  25  kg#  Gewicht.
XIII.  Ein  stählernes  Metermaß  von  1  m  Länge  mit  Anschlag  zum  Prüfen  der
Längenmaße.

XIV.  Eine  Messingrolle  nebst  einem  eisernen  Gewichtsstücke  von  2,5  kg  mit  Haken
zur  Prüfung  des  unter  Nr.  IV  bezeichneten  Meßbandes.

XV.  Ein  Kohlenkorb  aus  Eisenstäben  zum  Heißmachen  des  Aichstempelbrenneisens.

2.  Jede  Aichbehörde  muß  mindestens  mit  einem  Satze  der  unter  1  bezeichneten  Geräthe
versehen  sein.

3.  Die  Revisionsbehörden  haben  in  geeigneten  Zeitabschnitten,  mindestens  aber  alle  fünf
Jahre,  die  Meterstöcke,  das  Tiefenmaß  und  den  Tiefgangstheiler  (Nr.  I  bis  III,  V,
VIII)  mittels  des  stählernen  Metermaßes  (Nr.  XIII),  das  Tiefenmaß  (Nr.  V)  mittels
der  Winkelmaße  (Nr.  VI)  sowie  das  Meßband  (Nr.  IV)  mittels  der  Meterstöcke  zu
prüfen.

Die  Prüfung  der  Meterstöcke  mittels  des  stählernen  Metermaßes  geschieht  wie
folgt:  Bei  den  Dreimeterstöcken  legt  man  erst  das  eine,  sodann  das  andere  Ende
gegen  den  Anschlag  des  Metermaßes  und  liest  den  Abstand  der  nächsten  Meterstriche
von  dem  Ende  des  Metermaßes  in  Millimetern  ab.  Hierauf  vergleicht  man  die
Länge  des  mittleren  Meterintervalls  mit  der  Länge  des  Metermaßes,  indem  man  das
Intervall  an  diejenige  Seite  des  mit  durchgehenden  Theilstrichen  versehenen  stählernen
  Metermaßes  legt,  an  welcher  kein  Anschlag  vorhanden  ist.  Die  Summe  der
Fehler  der  drei  Meterintervalle  giebt  den  Gesammtfehler  des  Meterstocks.

Die  Prüfung  der  Zwei=  und  Einmeterstöcke  sowie  des  Tiefgangstheilers
(Nr.  VIII)  erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  vorstehender  Bestimmungen.

Die  Prüfung  des  Meßbandes  erfolgt  derart,  daß  man  dasselbe  ausrollt  und
unausgespannt  auf  eine  ebene  Unterlage  (Brett,  Fußboden)  hinlegt.  Alsdann  schiebt
man  die  beiden  Dreimeter=  und  den  Zweimeterstock  aneinander,  bringt  sie  neben
das  Meßband  und  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der  etwaigen  innerhalb  der  Fehlergrenze
  sich  haltenden  Fehler  der  Meterstöcke,  ob  die  für  das  Meßband  festgesetzte
Fehlergrenze  eingehalten  ist.

4.  Bei  den  unter  1  Nr.  I  bis  IV  aufgeführten  Meßgeräthen  dürfen  die  folgenden  Abweichungen
  von  der  Richtigkeit  geduldet  werden:

bei  Nr.  I  größte  zulässige  Abweichung  der  Gesammtlänge  3  mm,
bei  Nr.  II  größte  zulässige  Abweichung  der  Gesammtlänge  2  mm,
        <pb n="427" />
        —  395  —

bei  Nr.  III  größte  zulässige  Abweichung  der  Gesammtlänge  2  mm,

bei  Nr.  IV  größte  zulässige  Abweichung  für  je  10  m  Länge  1  em.

Zeigen  die  Meßgeräthe  größere  als  die  hiernach  zulässigen  Abweichungen,  so
müssen  sie  so  lange  außer  Gebrauch  gesetzt  werden,  bis  sie  eine  Richtigstellung  erfahren
  haben.

B.  Aufnahme  der  Maße.

1.  Ueber  das  Aichverfahren  wird  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Protokoll  ausgenom-  —Mnge
men,  in  welches  alle  zur  Aichung  gehörigen  Maße  eingetragen  und  in  welchem  alle  —
dazu  gehörigen  Rechnungen  und  Nebenrechnungen  ausgeführt  werden.

2.  Alle  Maße  werden  auf  Centimeter  abgerundet;  Bruchtheile  der  Centimeter  werden,
soweit  sie  0,5  oder  mehr  betragen,  als  ein  ganzes  Centimeter  gerechnet,  kleinere
Bruchtheile  aber  unberücksichtigt  gelassen.

Die  Maße  sind  derart  in  das  über  das  Aichverfahren  aufzunehmende  Protokoll
einzutragen,  daß  die  zu  den  ganzen  Metern  hinzukommenden  Centimeter  als  Dezi—
malstellen  hinter  die  Meterzahlen  gesetzt  werden  (z.  B.  3,  82  m,  0,  25  m  u.  f.  f.).

3.  Behufs  Aufnahme  der  Maße  wird  der  Aichraum  mittels  zweier  senkrecht  durch  die
beiden  Enden  der  Leerebene  und  rechtwinklig  zur  Längenachse  des  Schiffes  gelegter
Querschnitte  in  drei  Abtheilungen  getheilt.  Die  Einsenkungsebenen  jeder  derselben
werden  für  sich  vermessen.

4.  Vermessung  der  Einsenkungsebenen  der  mittleren  Abtheilung  des  Aichraums:

a)  Die  Länge  dieser  Abtheilung  wird  zwischen  den  sie  begrenzenden  beiden  Querschnitten
  parallel  zur  Längenachse  des  Schiffes  ermittelt.  Die  Messung  erfolgt
  bei  vorhandenem  glatten  Deck  unmittelbar  auf  diesem,  bei  anderer  Deckform
  und  bei  ungedeckten  Fahrzeugen  an  der  zu  dem  Behufe  zwischen  den
beiden  höchstgelegenen  festen  Endpunkten  des  Schiffes  gespannten  Leine  (AVII)
mittels  der  Meterstöcke.

b)  Die  gefundene  Länge  wird  in  eine  gerade  Anzahl  gleicher  Theile  getheilt,
deren  Länge  bei  einer  Länge  der  Abtheilung  bis  zu  20  m  über  Zm,  bei
einer  Länge  der  Abtheilung  von  20  m  und  mehr  über  5  m  nicht  hinausgehen
  darf.  Die  Anzahl  der  Theile  soll  nicht  größer  sein,  als  zur  Durchführung
  dieser  Vorschrift  erforderlich  ist.

Nachdem  mittels  eines  Meterstocks  oder  des  Meßbandes  die  einzelnen
Theilpunkte  abgesetzt  sind,  wird  ihre  Lage  am  Schiffe  rechtwinklig  zur  Längsschiffsebene
  auf  die  beiden  Bordwände  übertragen.

Zc)  Demnächst  wird  der  Ort  jedes  Theilpunktes  auf  die  darunter  durch  Kreidestriche
  bemerkbar  gemachten,  drei  zu  vermessenden  Einsenkungsebenen  übertragen.
        <pb n="428" />
        —  396  —

Mittels  einer  an  jedem  Theilpunkte  querschiffs  über  das  Fahrzeug  ge—
legten  und  auf  der  einen  Seite  darüber  hinausragenden  Latte,  oder,  wenn
das  infolge  der  Einrichtung  des  Fahrzeugs  umständlich  sein  sollte,  mittels
eines  Bandmaßes  wird  in  einer  sich  dazu  eignenden  Höhe  die  ganze,  von
Bord  zu  Bord  sich  erstreckende  Breite  des  Fahrzeugs  gemessen.

Demnächst  wird  mittels  eines  am  überragenden  Theile  der  Latte  oder
eines  entsprechend  festgehaltenen  Auslegers  frei  herabhängenden  Lothes  für
jeden  Theilpunkt  der  Länge  des  Fahrzeugs,  auf  einer  seiner  Seiten  der
Unterschied  der  soeben  gemessenen  Bordbreite  und  der  Breite  an  jeder  der  drei
Einsenkungsebenen  bestimmt.  Unter  Verdoppelung  dieses  Unterschiedes  findet
man  je  nach  der  Form  des  Schiffes  durch  Addition  oder  Subtraktion  für
jeden  Theilpunkt  der  Länge  die  gesuchten  Breiten  zwischen  den  äußeren  Bordwänden
  in  jeder  der  zu  messenden  drei  Einsenkungsebenen.

d)  Wenn  die  Schiffswand  (wie  bei  klinkergebauten  Schiffen)  Absätze  bildet,  so
wird  jeder  Abstand  der  Lothleine  von  der  Bordwand,  welcher  in  die  Nähe
eines  solchen  Absatzes  fällt,  sowohl  oberhalb  wie  unterhalb  desselben  gemessen
und  das  arithmetische  Mittel  zwischen  beiden  Maßen  als  der  wahre  Abstand
angenommen.

5.  Vor  Aufnahme  der  Maße  der  mittleren  Abtheilung  ist  festzustellen,  in  welcher  Ausdehnung
  die  Seitenwände  des  Schiffes  parallel  zu  der  durch  die  Längenachse  des
Schiffes  gedachten  senkrechten  Ebene  sind.  In  dieser  Ausdehnung  sind  die  Breitenmaße
  nur  in  einem  Längentheilpunkt  auf  jeder  Bordseite  des  Schiffes  wirklich  aufzumessen,
  während  für  alle  übrigen  Theilpunkte  die  den  gemessenen  gleichen  Maße
ohne  weiteres  in  das  Protokoll  übertragen  werden.

6.  Sind  hiernach  die  einzelnen  Breiten  der  die  Aichschichten  nach  oben  und  nach  unten
begrenzenden  Ebenen  für  die  mittlere  Abtheilung  festgestellt,  so  werden  die  Abstände
des  Vorder=  und  Hinterschiffs  von  dem  vorderen  beziehungsweise  hinteren  Querschnitt
  ermittelt.  Zu  diesem  Zwecke  wird  das  Loth  in  der  Längenachse  des  Schiffes
sowohl  in  dem  vordersten  wie  dem  hintersten  festen  Punkte  des  Schiffskörpers,  oder
wenn  erforderlich  an  einem  Ausleger  frei  spielend  aufgehängt  und  mit  Aufnahme
der  Abstände  der  Lothleine  in  den  einzelnen  Einsenkungsebenen  ebenso  verfahren,
wie  oben  für  die  Aufnahme  der  Abstände  von  den  Seitenwänden  des  Schiffes  angegeben
  ist.

Bei  Schiffen  und  Steven  sind  außerdem  die  Querbreiten  der  letzteren  in  der
Leerebene,  der  mittleren  Einsenkungsebene  und  der  oberen  Aichebene  zu  messen.
Bei  Fahrzeugen,  welche  vorn  oder  hinten  nicht  durch  einen  Steven  abgeschlossen
sind,  müssen  die  entsprechenden  Querbreiten  der  an  Stelle  der  Steven  vorhandenen
        <pb n="429" />
        —  397  —

vorderen  und  hinteren  Schiffstheile  ermittelt  werden.  Ferner  wird,  wenn  die
Schiffsform  es  erfordert,  für  die  obere  Aichebene  und  die  mittlere  Einsenkungsebene
noch  eine  Zwischenbreite  auf  halber  Länge  dieser  Ebenen  im  vorderen  und  hinteren
Aichraume  gemessen.

.  Wird  die  Aufnahme  einzelner  Breiten  durch  vorspringende  Theile,  wie  Schaufel—
räder  2c.,  an  der  Aufnahmestelle  verhindert,  so  darf  die  Breitenmessung  ausnahmsweise
  an  einer  anderen,  der  vorgeschriebenen  möglichst  naheliegenden  Stelle  vorgenommen
  werden.  In  solchen  Fällen  muß  jedoch  stets  eine  Berichtigung  der  aufgenommenen
  Maße,  der  Form  des  Schiffes  entsprechend,  erfolgen.

C.  Berechnung  des  Flächeninhalts  der  einzelnen  die  Aichschichten
begrenzenden  Ebenen.

Die  Berechnungen  sind  in  demselben  Protokoll  auszuführen,  in  welchem  die  Maße
verzeichnet  sind  (B  1).

Jedes  Protokoll  ist  nach  Beendigung  aller  in  demselben  vorzunehmenden  Berechnungen
  und  Aufzeichnungen  von  der  Aichbehörde  zu  unterzeichnen.

Alle  Rechnungen  sind  mit  3  Dezimalstellen  durchzuführen,  und  zwar  ist  die  dritte
Dezimalstelle  um  1  zu  erhöhen,  wenn  die  darauf  folgende  vierte  Stelle  5  oder  mehr
beträgt.

.  Die  Berechnung  der  einzelnen  Einsenkungsebenen  erfolgt  in  nachstehender  Weise:

Bei  der  Leerebene  werden  die  gemessenen  Breiten  vom  Vordertheile  des  Schiffes
anfangend  fortlaufend  mit  1,  2,  3,  4,  5  u.  s.  f.  bezeichnet  und  der  Reihe  nach  mit
1,4,2,4,2,  4.  .  .  .  .  4  1  multiplizirt.  Die  Summe  dieser  Produkte  multiplizirt
mit  dem  dritten  Theile  des  gemeinsamen  Abstandes  der  Längentheilpunkte  von  ein—
ander  ergiebt  den  Flächeninhalt  der  Leerebene  in  Quadratmetern.

Die  Flächeninhalte  der  übrigen  Einsenkungsebenen  setzen  sich  aus  dem  Inhalte
der  in  den  drei  Abtheilungen  des  Aichraums  befindlichen  Theile  derselben  zusammen.
Die  Ermittelung  des  Inhalts  der  in  der  mittleren  Aichraumabtheilung  befindlichen
Theile  jeder  dieser  Ebenen  erfolgt  in  der  für  die  Leerebene  vorgeschriebenen  Weise,
während  die  beiden  anderen  Theile  je  nach  ihrer  Form  als  Dreiecke,  Trapeze  oder
von  krummen  Linien  begrenzte  Flächenstücke  berechnet  werden.  Im  letzteren  Falle
werden  die  drei  Breiten  (s.  oben  B  6  Absatz  2)  mit  1,  4,  1  multiplizirt,  die  Produkte
  addirt  und  sodann  wird  durch  Multiplikation  dieser  Summe  mit  dem  dritten
Theile  des  Abstandes  dieser  Breiten  von  einander  der  Flächeninhalt  gefunden.  Im
Falle  eines  Dreiecks  oder  Trapezes  wird  die  algebraische  Summe  der  zwei  Breiten
mit  der  Hälfte  des  Abstandes  dieser  Breiten  multiplizirt.  Die  Summe  der  Inhalte
der  drei  Theile  einer  Einsenkungsebene  ist  der  Flächeninhalt  der  letzteren.

1899.  57
        <pb n="430" />
        —  398  —

D.  Berechnung  des  Aichraums.

.  Die  Berechnung  des  Inhalts  des  ganzen  Aichraums  erfolgt  demnächst  in  der  Weise,
daß  der  ganze  Flächeninhalt  der  Leerebene  mit  1,  der  der  mittleren  Einsenkungsebene
  mit  4,  der  der  oberen  Aichebene  mit  1  multiplizirt  und  die  Summe  dieser
Produkte  mit  ½  des  gemeinsamen  Abstandes  der  genannten  drei  Einsenkungsebenen
von  einander  multiplizirt  wird.

Das  Ergebniß  dieser  Rechnung  ist  der  Inhalt  des  ganzen  Aichraums  in  Kubikmetern
  oder  Tonnen.

.  Der  Inhalt  der  oberen,  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  der  oberen  Aichebene
  befindlichen  Aichschicht  wird  gefunden,  indem  man  die  halbe  Summe  des
ganzen  Flächeninhalts  jeder  dieser  beiden  Haupteinsenkungsebenen  mit  ihrem  Abstande
  von  einander  multiplizirt.

.  Den  Inhalt  der  unteren,  zwischen  der  Leer=  und  der  mittleren  Einsenkungsebene  befindlichen
  Aichschicht  erhält  man,  indem  man  vom  Inhalte  des  ganzen  Aichraums
den  der  oberen  Aichschicht  subtrahirt.

Zu  §  10  Absatz  1.

Zur  Feststellung  der  Belastung,  welche  jeder  im  §  10  der  Aichordnung  vorgesehenen
Eintauchung  des  Aichraums  entspricht,  wird  der  Raumgehalt  einer  jeden  Aichschicht
durch  die  halbe  Anzahl  der  Centimeter  ihrer  Höhe  getheilt.  Der  Quotient  gilt  als
die  Belastung  für  je  2  cm  der  Eintauchung.  Im  Aichschein  ist  diese  Belastung  bis
zur  oberen  Aichebene  tabellarisch  nachzuweisen.

.  Wenn  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  mit  einer  Marke  des  Tiefgangsanzeigers
zusammenfällt,  sondern  zwischen  zwei  Marken  liegt,  so  ist  sie  bis  auf  2  cm  genau
festzustellen,  wobei  Maße  unter  1  cm  unberücksichtigt  bleiben,  größere  aber  als  zwei
volle  Centimeter  angenommen  werden.

.Ist  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  an  sämmtlichen  sechs  Tiefgangsanzeigern
gleich,  so  wird  die  Summe  der  Angaben  von  allen  sechs  Anzeigern  durch  sechs  getheilt.
  Die  gefundene  Zahl  gilt  dann  als  Eintauchung  des  Schiffes.

Zu  §  10  Absatz  2  und  3.

Das  Aichzeichen  wird  bei  hölzernen  Schiffen  mit  dem  Brennstempel  eingebrannt,  bei
eisernen  Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  mit  einem  der  Schlagstempel
  eingeschlagen.
        <pb n="431" />
        —  399  —

2.  Die  Buchstaben  und  Ziffern  der  Aichzeichen  müssen  in  großer  lateinischer  Schrift
1  cm  hoch  nach  dem  folgenden  Muster  angeordnet  sein:
—  .

P.  Mg.

m

3.  Die  Inschrift  am  Schiffe  ist  neben  oder  unter  dem  Namen  des  Schiffes  beziehungsweise
  dem  Namen  und  Geschäftssitze  des  Eigenthümers  nach  folgendem  Muster

 

320  T.  P.  Ms.

 

 

 

 

in  deutlich  lesbarer  Schrift  von  mindestens  15  cm  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben
und  Ziffern,  deren  Grundstrichbreite  nicht  unter  ein  Fünftel  der  Höhe  betragen  soll,
mit  haltbarer  Farbe  hell  auf  dunklem  oder  dunkel  auf  hellem  Grunde  anzubringen.

4.  Der  Aichschein  wird  nach  dem  angeschlossenen  Muster  ausgefertigt  und  wie  jeder
spätere  Vermerk  darin  von  der  Aichbehörde  unterzeichnet.

Zu  §  11.
Die  Ungültigkeitserklärung  wird  von  der  sie  aussprechenden  Aichbehörde  allen  übrigen
Aichbehörden  des  Elbstromgebiets  mitgetheilt  und  durch  das  von  der  Revisionsbehörde
bestimmte  öffentliche  Blatt  bekannt  gemacht.

Zu  §  12.

Wird  die  Aichprüfung  eines  Fahrzeugs  von  einer  Aichbehörde  ausgeführt,  welche
die  Aichung  oder  die  letzte  Aichprüfung  nicht  bewirkt  hat,  so  ist  das  Aichprotokoll  von  der
Behörde  zu  erbitten,  bei  welcher  das  letzte  Verfahren  vor  sich  gegangen  ist.  Das  Aichprotokoll
  bleibt  im  Besitze  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  die  letzte  Aichung  oder  die
letzte  Aichprüfung  erfolgt  ist.

In  dem  über  die  Aichprüfung  aufzunehmenden  Protokolle  sind  nur  diejenigen  Rechnungen
  auszuführen,  welche  durch  die  Neumessung  erforderlich  werden;  unveränderte
Ergebnisse  werden  aus  dem  früheren  Aichprotokolle  summarisch  übertragen.

Zu  §  14.
Die  Aichbehörden  haben  Verzeichnisse  zu  führen,  in  welche  die  Ergebnisse  der  Aichungen
  und  Aichprüfungen  unter  laufender  Nummer  einzutragen  sind.
57“

.  e

7
        <pb n="432" />
        —  400  —

Alle  auf  die  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen  bezüglichen  Aufzeich—
nungen  sowie  die  zurückgelieferten  Aichscheine  erhalten  dieselbe  Nummer  und  sind  aufzu—
bewahren.
        <pb n="433" />
        —  401  —

»  Anlage  I.
Schiffsaichbehörde  (Ausführungsbestimmungen  zu  §  8  unter  B.)
zu  Eingetragen  unter  lide.  Vr.  pdes  Verzeichnisses

der  Aichungen  und  Aichprüfungen.

Protokoll

über
das  auf  Grund  der  Aichordnung  vom
für  (echung  ver  (Name)  durchgeführte  Aichverfahren.
Schiffsbeschreibung.
I.  Schiffsgattung  9.  Material  des  Bodens
2.  Schiffsname  10.  -  der  Bordwände
3.  Heimathshafen  11.  -  -Bodenstücke
LErbauungszeit  12.  -  -Spanten
z.  Erbauungsort  13.  Art  der  Eindeckung
ʒ.  Name  des  Schiffers  14.  Art  und  indizirte  Pferdestärke  der  Maschine
!.  Name  des  Eigners.  15.  Art  und  Zahl  der  Kessel,  Arbeitsdruck
3.  Bauart  16.  Größe  der  festen  Kohlenbehälter

Unmerkung.  Bei  Ausfüllung  der  vorstehenden  Schiffsbeschreibung  ist  anzugeben  unter:

1.  Ob  durch  Dampf  oder  andere  Triebkraft  bewegt  (Schrauben,  Seiten-,  Hinterrad  oder

Turbinen),  Segelschiff  (Art  der  Takelung,  Schleppschiff,  Kahn,  Kuff,  Bark  u.  s.  w.).
Monat  und  Jahr  des  ersten  Zuwasserlassens.
Ob  mit  Kiel  oder  flachem  Boden,  Klinker  oder  Kraveel.
bis  12.  Ob  Holz,  Eisen,  Stahl.
Ob  mit  festem  Deck,  offen  mit  loser  Bedachung  oder  ohne  Bedachung.

„  "

Erkennungsmaße.

Senkrechter  Abstand  des  festen  Bordes  von  der  obersten  Marke:
bei  dem  Tiefgangsanzeiger  vorn  rechtts  m,  vorn  linkks  m.

--  -  mderMItterechtsT..............··  m,inderMittelinks.m.
--  -  hinten  rechts  m,  hinten  links  m.

Grundmaße  der  Aichung.

Die  Leerebene  liegt  über  dem  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger  (Leertiesen  m.

Die  obere  Aichebene  liegt  über  dem  Rullpuntie  d  der  iefgangẽanzeiger  *  m.
Höhe  des  Aichraums  .  ..  w.
        <pb n="434" />
        —  402  —

Berechnungen.

I.  Berechnung  der  Flächeninhalte  der  3  Einsenkungsebenen.
A.  In  der  mittleren  Abtheilung  des  Aichraums,  d.  h.  in  der  Länge  der  Leerebene.

 

 

 

 

 

 

 

Die  Länge  dieser  Abtheilung  beträgt  m,  dieselbe  ist  gemäß  §  8  B  4b  der  Ausführungsbestimmungen
  in  Theile  getheilt.
Der  gemeinsame  Abstand  der  aufzumessenden  Breiten  beträgt  daher  m.
Nummer  Leerebene.  geiuukunkuen  Obere  Aichebene.
der  Breiten
der  Faktor.
Einsenkungsebene.  Breiten.  1  Produkte.Breiten.  Produkte.  Breiten.  Produkte.
1  1
2  1
3  2
4  4
5  2
6  4
7  2  6
8
9  2  .
10  4  E
11  2
12  4
13  2
14  4
0
16  4  6
17  1  1
Summe  der  Proukke!!“''  1111H1  1  1  1  fffl
½  des  gemeinsamen
Abstandes  der  Breiten  IIUU.ITIväJ  »  ..........

 

 

 

 

 

Inhalt  des  mittleren  Theiles  der
Einsenkungsebene  in  Quadratmeter  ...........,...  ·  ................  .
        <pb n="435" />
        —  403  —

B.  Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene  in  der  C.  Inhalt  der  oberen  Aichebene  in  der  vorderen

 

 

vorderen  und  hinteren  Abtheilung  des  Aichraums.  und  hinteren  Abtheilung  des  Aichraums.
a)  Vorderer  Theil.  a)  Vorderer  Theil.

Länge  ....  m  Länge  ..  .  m
Faktor.  Produkt.  Faktor.  Produkt.

Vordere  Breite  m  1  Vordere  Breite  m  1

Mittlere  .  m  4  Mittlere  =  ..............·..  m4

Hintere  ml...·............................  Hintere-  .  ml

SummederProdukte.  Summe  der  Produkte
½  oder  ½)  des  Abstandes  dieser  ½  oder  ½/)  des  Abstandes  dieser

Breiten  von  einander  Breiten  von  einander

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt  dieses  Theilse  dm.  Inhalt  dieses  Theiles  am.
b)  Hinterer  Theil.  b)  Hinterer  Theil.
Lägggeen  m  Längeg  .  ..  m

Faktor.  Produkt.  Faktor.  Produkt.
Vordere  Breite  m  1  Vordere  Breite  m  1
Mittlere  .  m4  Mittlere  —  m  4
Hintere  .  m1..............................·.  Hintere  v  mll
Summe  der  Produkte  Summe  der  Produkte
½  oder  ½°)  des  Abstandes  dieser  ½  oder  ½/)  des  Abstandes  dieser
Breiten  von  einander  .  Breiten  von  einander
Inhalt  dieses  Theilese  .....·  dm.  Inhalt  dieses  Theiles  I17D  qm.

 

*)  ob  der  Faktor  ½  oder  ½  zu  nehmen  ist,  richtet  sich  nach  der  Ausführungsbestimmung  zu  88  Lit.  C  Ziffer  4.

 

 

D.  Gesammtinhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene.  E.  Gesammtinhalt  der  oberen  Aichebene.
Vorderer  Theil  adm  Vorderer  Theii  .  dm
Mittlerer  .  .  -  Mittlerer  —  ..  -
Hinterer  .....................  -  Hinterer  .....................  -
Summe..»..»..»..»  qm.  Summie  qm.
        <pb n="436" />
        —  404  —

II.  Berechnung  des  ganzen  Aichraums.

Inhalt  der  Leerebren  Z  dm
Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene  .  -
Inhalt  der  oberen  Aichebene  .  .  .  -

Summe  der  Produkte

½  des  Abstandes  der  (Haupt-)  Einsenkungsebenen  von  einander

Kubischer  Inhalt  des  ganzen  Aichraums  .
oder  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Aichebene

III.  Berechnung  der  oberen  Aichschicht,

d.  h.  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  der  oberen  Aichebene.

Inhalt  der  oberen  Aichebeen  .  qm
Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene  .....  -

 

Summe.
½  Summe

Abstand  der  Einsenkungsebenen  von  einander

 

 

Kubischer  Inhalt  der  oberen  Aichschicht  ebm
Mittlerer  Inhalt  dieser  Aichschichtt  Kubischer  Inhalt  bieser  Schicht
für  je  zwei  Centimeter  Einsenkung“  halbe  Höhe  der  Aichschicht  in  Centimeter

 

IV.  Berechnung  der  unteren  Aichschicht,

d.  h.  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  Leerebene.

 

Kubischer  Inhalt  des  Gesammtaichraums  .........................·.......  ebm

Kubischer  Inhalt  der  oberen  Aichschicht  .  ..  -

KubischerJnhaltderunterenAichschicht............»........»..·.........  cbm
MittlererJnhaltdieserAichschicht(—Kubtscher  Inhalt  dieser  Schicht

 

für  je  zwei  Centimeter  Einsenkung  halbe  Höhe  der  Aichschicht  in  Centimeter

Produkt.

 

 

 

chm

Tonnen.

Tonnen.

Tonnen.
        <pb n="437" />
        405

V.  VAachweis  der  Tragfähigkeit.

 

 

ttlerer  Tragefgang

  fähigkeit

Neter.  Tonnen.

Mittlerer  Trag-Tiefgang
  fähigkeit

Meter.  Tonnen.

Mittlerer  Trag-Tiefgang
  fähigkeit

Meter.  Tonnen.

Mittlerer  Trag-Tiefgang
  fähigkeit

Meter.  Tonnen.

Mittlerer  Trag-Tiefgang
  fähigkeit

Meter.  Tonnen.

I

MittlererzTrag-Tiefgang
  fähigkeit

l
Meter.  Tonnen.

 

n  2  zu
Kentiteter

orthrei-



 

 

 

1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58
        <pb n="438" />
        —  406  —

VI.  Berechnung  des  Völligkeitskoöfftzienten  des  Aichraums.

 

 

 

 

Gesammtlänge  der  oberen  Aichebene  .....  .  m
Größte  Breite  des  Aichraums  .  ..  ...  m
Produkt  qm
Höhe  des  Aichraums  .  ......  ..  ..........................  m
Produkt...
Dieses  Produkt  ist  gleich  dem  kubischen  Inhalte  des  dem  Aichraum  umschriebenen  Parallelepipedons.
Mithin:

Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Aichebene
Inhalt  des  dem  Aichraum  umschriebenen  Parallelepipedons

 

Völligkeitskoöffizient  des  Aichraums  —

 

Die  Aichung  dieses  Schiffes  wurde  durch
erforderlich.  Dieselbe  wurde  n
zu  ausgeführt.
...............................................................  ,den  18

Schiffsaichbehörde.
(unterschrift.

 

Die  Aichprüfung  dieses  Schiffes  wurde  durch
...............................................................................................  erforderlich.  Dieselbe  wurde  am

zu  ausgeführt  und  ergab,  daß  der  tiefste  Punkt  der  äußeren
Fläche  des  Schiffsbodens  Hem  unter  dem  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger  liegt,  und  daß  der
durchschnittliche  senkrechte  Abstand  der  Leermarken  von  der  wirklichen  Leerebene  em  beträgt.
"den  18
Sieger  Schiffsaichbehörde.

(Unterschrift.)
        <pb n="439" />
        —  407  —

Anlage  II.
(Der  Aichschein  wird  in  Oktavformat  gedruckt  (Ausführungsbestimmungen  zu  §  10
und  mit  festem  Deckel  versehen.)  unter  Ziffer  4.)

Deutsches  Reich.

 

 

Schiffsgattung:  Schiffsname:  „  Heimathshafen:
-

Erbauungsjahr:  —  Erbauungsort:

 

 

 

 

 

 

Aichschein.

1.  Hauptangaben.

1.  Die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Aichebene  beträgt  Tonnen.

2.  Dieser  Aichschein  ist  auf  Grund  der  Aichung  gültig  bis  in  8I)3äwêJwmJ  öè7’  v“t(nyU  .

3.  Die  Aichung  ist  in  das  Verzeichniß  der  Aichungen  und  Aichprüfungen  eingetragen  unter
Nr.  zzu

4.  Dieser  Aichschein  bleibt  auf  Grund  der  Aichprüfung  gültig  bis  zum

587
        <pb n="440" />
        —  408  —

2.  Schiffsbeschreibung.

Bauart:  Art  der  Eindeckung:

Hauptbaumaterial:

3.  Erkennungsmaße.

Senkrechte  Entfernung  des  festen  Bordes  von  der  obersten  Marke:

bei  dem  Tiefgangsanzeiger  vorn  rects  ..·..............  m,  vorn  links

--  -  in  der  Mitte  rechts  m,  in  der  Mitte  links
—  hinten  rechts  m,  hinten  links

—
—

4.  Grundmaße  der  Aichung.
Die  Leerebene  liegt  über  dem  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger

Die  obere  Aichebene  liegt  über  dem  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger
Höhe  des  Aichraums

5.  Ergebnisse  der  Aichprüsung.

9

Der  tiefste  Punkt  der  äußeren  Fläche  des  Schiffsbodens  liegt  unter  dem  Nullpunkt  eines  der  Tiefgangsanzeiger.



Durchschnittlicher  senkrechter  Abstand  der  Leermarken  von  der  wirklichen  Leerebene

Cl.

CI.
        <pb n="441" />
        409

 

—  2  1I

9|  —  9  9
3I  fl  dIl  Gl  —  fFl
81  —  81  —  61  —  81  —
11  0.  II  e  0!  —11  —  01
6  6  —8  —6  8
!  9  !1  —  9  -—  —9
J&amp;amp;  J□  .  .
5½  3  6  3  *  5

I  1

Fallg  Pil  12  o  rimirnn  i  —  ltp93000

 

 

EIIIE

 

ELINILIIII  udaojꝑuu  aoqꝗ  oltlbug159F  190  obuyg

uanoag  qun  uobupg  auoallouabln
        <pb n="442" />
        410

Mittlere  Einsenkungsebene.  Obere  Aichebene.

a.  Vorderer  Theil.  a.  Vorderer  Theil.
Länge  .  m.  Länge
Vorderste  Breie  ...  m.  Vorderste  Breite
Eventuelle  mittlere  Breie„  m.  Eventuelle  mittlere  Breite

b.  Hinterer  Theil.  b.  Hinterer  Theil.
Länge  .  .  m.  Länge  .
Hinterste  Breite  ...  ..  m.  Hinterste  Breite
Eventuelle  mittlere  Breite  .  m.  Eventuelle  mittlere  Breite

Völligkeitskoöffizient  des  Aichraums  —  0,
        <pb n="443" />
        —  411  —

Nachweis  der  Tragfähigkeit.

 

 

Mittlerer  .....  Mittlerer  »..  Mittlerer
Tiefgang  Tragfähigkeit  Tiefgang  Tragfähigkeit  Tiesgang

Meter.  Tonnen.  Meter.  Tonnen.  Meter.  »  Tonnen.

Tragfähigkeit
        <pb n="444" />
        —  412  —

Nachweis  der  Tragfähigkeit.

 

 

Z  .  l  ..

Mittlerer  .....  Mittlerer  »..  Mittlerer

Tiesgang  Tragfähigkeit  Tiesgang  l  Tragfähigkeit  Tiefgang
Meter.  Tonnen.  Meter.  Tonnen.  Meter.

Tragfähigkeit

Tonnen.
        <pb n="445" />
        —  413  —

Schlußergebniß  des  Aichverfahrens:

Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Aichebene  Tonnen.
Ueber  die  am  ten  18
zu  beendete  Aichung  wird  dieser

Lichschein  ausgefertigt.

 

den  tthen  18
Siegel.  r  Schiffsaichbehörde.
/  (Unterschrift.)
.—.7
Die  Aichprüfung  wurde  am  ten  18
zu  vorgenommen  infolge

ihre  Ergebnisse  sind  Seite  2  dieses  Aichscheins,  ihre  Vornahme  ist  in  das  Verzeichniß

  der  Aichungen  und  Aichprüfungen  unter  lfd.  Vr.  der  Aichbehörde
zu  eingetragen.
den  ten  18  .  .
Schiffsaichbehörde.
(Unterschrift.)

 

1899.  59
        <pb n="446" />
        —  414  —

Nr.  56.  Verordnung,

die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer  der  Stände—
versammlung  betreffend;

vom  5.  September  1899.

Fur  den  demnächst  einzuberufenden  ordentlichen  Landtag  sind

im  5.  Wahlkreise  der  Stadt  Dresden,  im  3.  und  5.  Wahlkreise  der  Stadt  Leipzig,
in  dem  die  Stadt  Zwickau  umfassenden  Wahlkreise,  im  4.,  6.,  7.,  8.,  10.  14.,
17.,  18.,  19.  und  22.  städtischen  Wahlkreise,  sowie  im  3.,  8.,  13.,  17.,  22.,
23.,  25.,  26.,  28.,  34.,  37.,  38.,  39.,  42.,  43.  und  45.  Wahlkreise  des
platten  Landes
Ergänzungswahlen  von  Abgeordneten  der  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  vorzunehmen.

Gemäß  8§§  15  und  26  des  Gesetzes  über  die  Wahlen  zur  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  vom  28.  März  1896  wird  die  Wahl  von  Wahlmännern
der  III.  Abtheilung  auf  den  27.  September,
der  II.  Abtheilung  auf  den  28.  September  und
der  I.  Abtheilung  auf  den  29.  September  dieses  Jahres
anberaumt.
Die  Wahlen  der  Abgeordneten  sind  dagegen
am  10.  Oktober  dieses  Jahres
vorzunehmen.

Im  19.  städtischen  Wahlkreise  sind  gemäß  §  23  des  angezogenen  Gesetzes  nur  an
Stelle  der  etwa  seit  der  ersten  Wahl  in  diesem  Wahlkreise  im  Jahre  1897  durch  Tod,

Wegzug  aus  dem  betreffenden  Wahlbezirke  oder  sonst  ausgeschiedenen  Wahlmänner  neue
zu  wählen.

Dresden,  am  5.  September  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Krauß.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Soöbne,  Dresden.

7
        <pb n="447" />
        —  415  —

Gesetz=  und  Verordnunggablatt
für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

Juhalt:  Nr.  57.  Verordnung,  die  Anzeigepflicht  beim  Auftreten  der  Pest  betr.  S.  415.  —  Nr.  58.  Verordnung,
  die  Anmeldepflicht  der  Aerzte  und  Zahnärzte  betr.  S.  416.  —  Nr.  59.  Verordnung,  die
Vollstreckung  von  Gefängnißstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts  betr.  S.  417.  —  Nr.  60.  Verordnung,
  die  Verlegung  der  Weiberkorrektionsanstalt  betr.  S.  418.  —  Nr.  61.  Verordnung,  die  für  den
Bezirk  des  Amtsgerichts  Jöhstadt  zuständige  Kammer  für  Handelssachen  betr.  S.  419.  —  Nr.  62.  Verordnung,
  die  Bestellung  von  Kommissaren  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer  betr.  S.  419.  —
Berichtigung.  S.  421.

 

Nr.  57.  Verordnung,
die  Anzeigepflicht  beim  Auftreten  der  Pest  betreffend;
vom  13.  September  1899.

Da-  die  Pest  im  Laufe  dieses  Jahres  nicht  nur  bis  in  die  Nähe  von  Europa  vorgedrungen,
  sondern  auch  bereits  in  Europa  selbst  aufgetreten  ist,  somit  aber  die  Gefahr
der  Einschleppung  dieser  Krankheit  nach  Deutschland  näher  gerückt  erscheint,  so  wird
hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Sobald  ein  Mensch  an  Pest  oder  unter  pestverdächtigen  Erscheinungen  erkrankt
oder  stirbt,  ist  hierüber  sofort  der  Ortspolizeibehörde  (Stadtrath,  Bürgermeister,
Gemeindevorstand,  Gutsvorsteher)  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten.

2.  Verpflichtet  zur  Erstattung  dieser  Anzeige  sind
a)  der  behandelnde  Arzt,
b)  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte  Person,
c)  der  Haushaltungsvorstand,
d)  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Erkrankungs=  oder  Todesfall
sich  ereignet.
Die  Verpflichtung  der  unter  b  bis  d  genannten  Personen  tritt  nur  dann  ein,  wenn
ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  29.  September  1899.  60
        <pb n="448" />
        —  416  —

Für  Krankheits-  und  Todesfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Kranken-,  Ent—
bindungs-,  Pflege-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  ist  der
Vorsteher,  beziehentlich  Verwalter  der  Anstalt,  für  Krankheits=  und  Todesfälle,  welche
auf  Schiffen  und  Flößen  vorkommen,  der  Schiffer  oder  Floßführer  ausschließlich  zur
Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

3.  Die  Ortspolizeibehörden  haben,  unbeschadet  der  ihnen  selbst  obliegenden
Verpflichtung,  zur  thunlichsten  Verhinderung  der  Weiterverbreitung  der  Seuche,  die  an
sie  ergehenden  Anzeigen  umgehend  und  auf  kürzestem  Wege  —  soweit  der  Telegraph
nicht  benutzt  werden  kann,  schriftlich  durch  besonderen  Boten  —  dem  Bezirksarzte
mitzutheilen;  eine  gleiche  Mittheilung  hat,  soweit  kleine  und  mittlere  Städte  und  plattes
Land  in  Frage  kommen,  an  die  Amtshauptmannschaft  zu  erfolgen.

4.  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  unter  Nr.  1  und  2  wird,  soweit  nicht  durch  allgemeine
  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  festgesetzt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  oder  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen  bestraft.

Dresden,  am  13.  September  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Kreher.

 

Nr.  58.  Verordnung,
die  Anmeldepflicht  der  Aerzte  und  Zahnärzte  betreffend;

vom  14.  September  1899.

E-  ist  wiederholt  als  Uebelstand  empfunden  worden,  daß  die  Bezirksärzte  von  dem
Wechsel  des  Wohnortes  des  ärztlichen  Personals  und  von  der  Annahme  von  Vertretern
nicht  rechtzeitig  Nachricht  erhalten.  Eine  solche  Benachrichtigung  aber  ist  unbedingt
erforderlich,  damit  die  Bezirksärzte  den  ihnen  nach  gesetzlichen  Bestimmungen,  beziehentlich
nach  ihrer  Instruktion  obliegenden  Verpflichtungen  genügen  können.  Unter  Bezugnahme
auf  die  durch  Verordnung  vom  21.  Oktober  1869  unter  B  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  319)
bereits  für  die  Niederlassung  von  Aerzten  und  Zahnärzten  geordnete  Anmeldepflicht
wird  deshalb  hierdurch  weiter  Folgendes  bestimmt:
Aerzte  und  Zahnärzte,  welche  aus  einem  Medizinalbezirke  wegziehen  oder  sonst  ihren
Wohnort  wechseln,  haben  hiervon  binnen  14  Tagen  vom  Wegzuge  beziehentlich
Wohnungswechsel  ab  gerechnet,
        <pb n="449" />
        —  417  —

Aerzte  und  Zahnärzte,  welche  wegen  Krankheit,  Abwesenheit  vom  Wohnorte  oder  aus
sonstigen  Gründen  die  Besorgung  ihrer  Praxis  einem  Vertreter  übertragen,  haben
hiervon  bei  Beginn  der  Vertretung  und  unter  Namhaftmachung  des  Vertreters

dem  Bezirksarzte  schriftlich  Meldung  zu  machen.

Ist  der  Vertreter  nicht  ein  im  gleichen  Medizinalbezirke  wohnhafter  Arzt  beziehentlich
Zahnarzt,  so  ist  der  Approbationsschein  desselben  dem  Bezirksarzte  mit  vorzulegen.

Der  Meldung  bedarf  es  nicht,  wenn  es  sich  nur  um  Vertretung  in  einzelnen  Fällen
handelt.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  4  geahndet.
Dresden,  am  14.  September  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  aret
reher.

 

Nr.  59.  Verordnung,

die  Vollstreckung  von  Gefängnißstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts
betreffend;

vom  14.  September  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  in  theilweiser  Abänderung  der  in  der  Verordnung,
die  Vollstreckung  von  Gefängnißstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts  betreffend,
vom  15.  März  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  57)  enthaltenen  Anordnung  beschlossen  worden,
die  an  jugendlichen  Personen  (im  Sinne  von  §  57  des  Reichsstrafgesetzbuchs)  weiblichen
  Geschlechts  zu  vollstreckenden  Gefängnißstrafen  von  längerer  als  einmonatiger
  Dauer  nicht  mehr  in  der  Landesanstalt  Grünhain,  sondern  in  der  Landesanstalt
  Voigtsberg  vollziehen  zu  lassen.
Es  sind  demzufolge
vom  1.  Oktober  1899  an

außer  den  Personen  weiblichen  Geschlechts,  welche  das  1  8.  Lebensjahr  vollendet  und
längere  als  viermonatige  Gefängnißstrafe  zu  verbüßen  haben,
auch  ferner

60“
        <pb n="450" />
        —  418  —

Personen  weiblichen  Geschlechts,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
und  längere  als  einmonatige  Gefängnißstrafe  zu  verbüßen  haben,

in  die  Strafanstalt  Voigtsberg  einzuliefern.
Dresden,  am  14.  September  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Schurig.  v.  Metzsch.
Geyh.

 

Nr.  60.  Verordnung,
die  Verlegung  der  Weiberkorrektionsanstalt  betreffend;

vom  14.  September  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die  Verlegung
der  Weiberkorrektionsanstalt  betreffend,  vom  15.  März  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  56)
beschlossen  worden,  die  bisher  in  Waldheim  befindlich  gewesene  Landes-Korrektionsanstalt
für  Personen  weiblichen  Geschlechts  nach  Grünhain  zu  verlegen,  wo  zu  diesem  Zwecke
eine  besondere  Anstalt  eingerichtet  worden  ist.

Diese  Anstalt  soll  unter  der  Bezeichnung  „Korrektionsanstalt  zu  Grünhain“  verwaltet
  werden.  Es  haben  daher  die  Einlieferungen  weiblicher  Personen  in  die  Korrektionsanstalt


vom  1.  Oktober  1899  ab
nach  Grünhain  zu  geschehen.

Dresden,  am  14.  September  1899.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.
Geyh.
        <pb n="451" />
        —  419  —

Nr.  61.  Verordnung,

die  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jöhstadt  zuständige  Kammer
für  Handelssachen  betreffend;

vom  20.  September  1899.

Mit  Rücksicht  auf  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Jöhstadt  wird  Folgendes  verordnet:


Der  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jöhstadt  wird  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an  der
in  Annaberg  bestehenden  Kammer  für  Handelssachen  zugetheilt.

Dresden,  den  20.  September  1899.

Ministerium  der  Juftiz.

Schurig.  hurth
urth.

 

Nr.  62.  Verordnung,

die  Bestellung  von  Kommissaren  für  die  Ergänzungswahlen
zur  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  21.  September  1899.

Nachdem  durch  die  Verordnung  vom  5.  laufenden  Monats  die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  angeordnet  worden  ist,  hat
das  Ministerium  des  Innern  gemäß  §  24  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  die  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend,  vom  28.  März  1896,  die  nachgenannten  Wahlkommissare
  ernannt  und  zwar  für  den
5.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden
den  Stadtrath  Dr.  Körner  daselbst,
3.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig
den  Stadtrath  Dr.  Schmid  daselbst,
5.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig
den  Stadtrath  Dr.  Schanz  daselbst,
Wahlkreis  der  Stadt  Zwickau
den  Oberbürgermeister  Keil  daselbst,
        <pb n="452" />
        *

10.

14.

17.

18.

19.

22.

13.

17.

22.

23.

25.

26.

—  420  —

städtischen  Wahlkreis
den  Bürgermeister  Schneider  in  Pirna,

städtischen  Wahlkreis

den  Stadtrath  Lohse  in  Freiberg,

städtischen  Wahlkreis

den  Bürgermeister  Dr.  Ay  in  Meißen,

städtischen  Wahlkreis

den  Amtshauptmann  von  Carlowitz  in  Oschatz,
städtischen  Wahlkreis

den  Bürgermeister  Friedel  in  Hainichen,
städtischen  Wahlkreis

den  Bürgermeister  Wirthgen  in  Meerane,
städtischen  Wahlkreis

den  Bürgermeister  Zieger  in  Lößnitz,
städtischen  Wahlkreis

den  Amtshauptmann  von  Loeben  in  Flöha,
städtischen  Wahlkreis

den  Amtshauptmann  Heink  in  Annaberg,
städtischen  Wahlkreis

den  Amtshauptmann  in  Plauen,  Geheimen  Regierungsrath  von  Polenz,

Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  von  Beschwitz  in  Zittau,

Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  von  Erdmannsdorff  in  Kamenz,
Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  Lossow  in  Dippoldiswalde,
Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  von  Schröter  in  Meißen,
Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  in  Leipzig,  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Platzmann,



Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Regierungsrath  Roch  in  Leipzig,
Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  Dr.  Fraustadt  in  Borna,
Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Regierungsassessor  von  Leipziger  in  Döbeln,
        <pb n="453" />
        —  421  —

28.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Süßmilch  in  Rochlitz,
34.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  von  Oppen  in  Marienberg,
3  7.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsrath  Dr.  Körner  in  Zwickau,
38.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Ebmeyer  in  Glauchau,
39.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  in  Zwickau,  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Schnorr
von  Carolsfeld,
42.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Krug  von  Nidda  in  Schwarzenberg,
43.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Beeger  in  Auerbach,
45.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Junck  in  Oelsnitz.

Dresden,  den  21.  September  1899.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Serichtigung.

In  der  Beilage  VI  der  Verordnung  zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,
die  Einführung  einer  allgemeinen  Schlachtvieh=  und  Fleichbeschau  betreffend,  vom  23.  Juni  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  348  flg.)  muß  es  in  §  6  unter  g  statt  „des  §  1  sub  2"  heißen:
„des  §  1  sub  3.“

Schuster.

 

 

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hosbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="454" />
        <pb n="455" />
        —  423  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
14.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

—.nrset..se  7—t  ——

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  63.  Bekanntmachung,  die  Ordnung  der  pädagogischen  Prüfung  kan#der  Universität  Leipzig  betr.
S.  423.

 

Nr.  63.  Bekanntmachung,

die  Ordnung  der  pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig
betreffend;

vom  8.  September  1899.

De-  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  an  Stelle  der  Prüfungsordnung

  vom  26.  Januar  1888  die  nachstehende  Ordnung  der  pädagogischen  Prüfung

erlassen.  2
Unter  Bezugnahme  auf  §  27  derselben  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.

Der  Vorbehalt  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  unter  2  findet  hierdurch
seine  Erledigung.

Dresden,  den  8.  September  1899.
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Seydewitz.
Auerbach.

——  —  —  —  —  —  —

Ausgegeben  zu  Dresden  den  4.  Oktober  1899.  61
        <pb n="456" />
        —  424  —

Ordnung
der  pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig;

vom  8.  September  1899.

§  1.
Bestimmung  der  Prüfung.

Der  pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig  haben  sich  diejenigen  zu
unterziehen,  welche,  ohne  die  Kandidatur  des  höheren  Schulamts  nach  der  Prüfungsordnung
  vom  19.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  127  flg.)  erlangt  zu  haben,  an  Realschulen,
  Seminaren  und  den  diesen  Anstalten  in  den  Unterrichtszielen  gleichstehenden
öffentlichen  oder  privaten  Lehranstalten  eine  wissenschaftliche  Lehrerstelle  erwerben  wollen.

§  2.
Prüfungsbehörde.
Die  Prüfung  erfolgt  bei  der  in  Leipzig  bestehenden  Königlichen  pädagogischen  Prüfungskommission.


Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  Kommission  werden  vom  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernannt.

Die  Amtsperiode  der  Kommission  ist  einjährig.

l  3.
Zuständigkeit  der  Kommission.

Voraussetzung  für  die  Zuständigkeit  der  Kommission  ist,  daß  der  Kandidat  im  Königreich
  Sachsen  staatsangehörig  ist  oder  hier  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  hat.
Ohne  diese  Voraussetzung  kann  die  Prüfung  nur  geschehen,  wenn  der  Kandidat  entweder

  im  Königreich  Sachsen  bereits  im  öffentlichen  Dienste  verwendet  ist  oder  eine  solche
Verwendung  in  bestimmter  Aussicht  hat.

In  allen  anderen  Fällen,  desgleichen,  wenn  der  Kandidat  dem  deutschen  Reiche  nicht
angehört,  bedarf  es  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  der  Genehmigung  durch  das  Ministerium
  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
        <pb n="457" />
        —  425  —

84.
Bedingungen  der  Zulassung.

Bedingung  der  Zulassung  ist  das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  Gymnasium  oder
Realgymnasium  des  deutschen  Reichs  und  die  Vollendung  eines  der  wissenschaftlichen
Vorbereitung  auf  ein  Lehramt  an  höheren  Schulen  entsprechenden  dreijährigen  Studiums
an  einer  deutschen  Staatsuniversität,  darunter  wenigstens  eines  einjährigen  Studiums
an  der  Universität  Leipzig.

Auch  werden  zu  dieser  Prüfung  diejenigen  inländischen  Volksschullehrer  zugelassen,
welche  nach  den  Bestimmungen  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1898  (G.-  u.
V.-Bl.  S.  237)  zum  Studium  der  Pädagogik  an  der  Universität  Leipzig  ermächtigt
worden  sind  und  diesem  Studium  mindestens  zwei  Jahre  obgelegen  haben.

Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes  sind  zu  dieser  Prüfung  zuzulassen,
wenn  sie  an  den  in  §  1  Absatz  1  bezeichneten  Lehranstalten  die  Lehrbefähigung  noch  in
einem  oder  mehreren  andern  Fächern,  als  in  Religionsunterricht,  erwerben  wollen.

§  5.
Meldung  zur  Prüfung.

Die  Meldung  erfolgt  schriftlich  bei  der  Kommission,  mit  Ausnahme  der  Universitätsferien
  kann  sie  zu  jeder  Zeit  geschehen.

In  der  Meldung  hat  der  Kandidat  anzugeben,  in  welchen  Fächern  (§  9)  und  für
welche  Stufe  derselben  (§  10,  Absatz  2,  Ziffer  1)  er  die  Lehrbefähigung  erwerben  will,
auch  das  Fach  zu  bezeichnen,  aus  welchem  er  die  zweite  schriftliche  Hausarbeit  (§  12,
Absatz  1)  aufgegeben  zu  sehen  wünscht.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1.  das  Zeugnis  der  Reife  zur  Universität  oder  im  Falle  §  4,  Absatz  2,  der  Nachweis
der  Berechtigung  zum  Studium  an  der  Universität,  im  Falle  §  4,  Absatz  3  der  Nachweis
über  die  bestandene  Kandidaten=  oder  Predigtamtsprüfung,

2.  das  Universitäts-Abgangs-Zeugnis,  die  Zeugnisse  unter  1  und  2  in  der  Urschrift,

3.  falls  die  Meldung  um  mehr  als  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
erfolgt,  ein  amtliches  Zeugnis  über  den  Lebenswandel,

4.  ein  von  dem  Kandidaten  abzufassender  Lebenslauf  (8  6),

5.  wenn  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  oder  Schriften
veröffentlicht  hat,  deren  Berücksichtigung  seitens  der  Kommission  er  wünscht,  ein  Exemplar
der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms,  beziehungsweise  der  veröffentlichten
Schriften,

6.  im  Falle  §  4,  Absatz  2  ein  Zeugnis  des  Bezirksschulinspektors  über  die  von  dem
Kandidaten  bereits  bekleideten  amtlichen  Stellungen,

61“
        <pb n="458" />
        —  426  —

7.  bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
  (88  21  bis  23)  die  Zeugnisse  über  die  früher  bereits  abgelegten  Prüfungen,
diese  Zeugnisse  in  der  Urschrift.

Die  Meldung  und  der  Lebenslauf  sind  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  zu  schreiben.

86.
Fortsetzung.
In  dem  Lebenslauf  (85,  Absatz  3  unter  4)  ist  anzugeben:
der  vollständige  Name,  sowie  Tag  und  Ort  der  Geburt  und  die  Konfession
(beziehungsweise  Religion)  des  Kandidaten,
der  Stand  des  Vaters,
die  genossene  Schul=  oder  (§  4,  Absatz  2)  Seminarbildung,
der  Gang  und  Umfang  der  Universitätsstudien,  bei  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung
  auf  sprachlichem  Gebiete  auch  der  bereits  erreichte  Umfang  der
Lektüre,
ob  der  Kandidat  Assistent  an  einem  Universitätsinstitut  oder  Mitglied  eines
Seminars  gewesen  ist  oder  an  Ubungen  teilgenommen  hat,  welche  denen  der
Seminare  vergleichbar  sind,  bejahenden  Falles  und  soweit  dabei  andere  Universitäten
  als  die  in  Leipzig  in  Betracht  kommen,  unter  Beifügung  von
Zeugnissen,  welche  diese  Angaben  bestätigen.
Der  Lebenslauf  ist  in  deutscher  Sprache  abzufassen.

§  7.
Zulassung  zur  Prüfung.

Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  die  Kommission,  ob  der  Kandidat  zur  Prüfung
zuzulassen  sei  oder  nicht,  und  stellt  ihm  im  ersteren  Falle  die  Aufgaben  für  die  häuslichen
Prüfungsarbeiten  zu.

Die  Kommission  ist  ermächtigt,  dem  Kandidaten  von  dem  Eintritte  in  die  Prüfung
abzuraten,  wenn  sie,  obschon  die  Bedingungen  der  Zulassung  nach  §  4  erfüllt  sind,  zu
erheblichen  Zweifeln  an  der  ausreichenden  wissenschaftlichen  Vorbereitung  des  Kandidaten
sich  bestimmt  findet.

Erhebliche  Zweifel  gegen  die  sittliche  Unbescholtenheit  eines  Kandidaten  begründen
die  Verweigerung  der  Zulassung.

Auch  kann  die  Kommission  die  bereits  erfolgte  Zulassung  zurücknehmen,  wenn  erst
nach  derselben  sich  herausstellt,  daß  die  Bedingungen  nach  §  4  nicht  erfüllt  sind,  oder  bei
Wiederholungs-,  Ergänzungs=  und  Erweiterungs-Prüfungen  (8§  21  bis  23)  der  Kandidat
        <pb n="459" />
        —  427  —

wesentliche  Momente  in  Beziehung  auf  die  früher  abgelegten  oder  begonnenen  Prüfungen
verschwiegen  hat.

Gegen  abweisende  Entschließungen  der  Kommission  kann  die  Entscheidung  des  Mini—
steriums  nachgesucht  werden.

88.
Gegenstände  der  Prüfung.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  ein  Kandidat  durch  sein  Studium  der  Päda—
gogik  und  Philosophie,  durch  seine  Beschäftigung  mit  der  deutschen  Sprache  und  Litteratur
und,  sofern  er  einer  der  christlichen  Kirchen  angehört,  durch  seine  Kenntnisse  der  Religions—
lehre  seiner  Konfession  den  an  Lehrer  höherer  Schulen  allgemein  zu  stellenden  Forder—
ungen  entspricht,  zweitens,  ob  und  in  welchen  Unterrichtsfächern  ihm  die  Lehrbefähigung
zuzuerkennen  ist.

Kandidaten,  welche  auf  Grund  §  4,  Absatz  2  und  3  zur  Prüfung  zugelassen  worden
sind,  sind  von  der  Prüfung  in  Religion,  die  letzteren  auch  von  der  in  Philosophie
befreit.

89.
Prüfungsfächer.

Jeder  Kandidat  hat  in  mindestens  drei  der  nachbenannten  Prüfungssächer  die  Lehrbefähigung

  nachzuweisen:

Religion,

Paädagogik,

deutsche  Sprache,

lateinische  Sprache,

französische  Sprache,

englische  Sprache,

Geschichte,

Erdkunde,

.  Mathematik,
10.  Naturlehre  (Physik  und  Chemie),
11.  Naturkunde  (Botanik,  Mineralogie  und  Zoologie)

Der  Kandidat  hat  zu  wählen,  in  welchen  dieser  Prüfungsfächer  er  die  Lehrbefähigung
  zu  erweisen  gedenkt.  Doch  unterliegt  diese  Wahl  folgenden  Beschränkungen:

a)  Mit  Religion  ist  Deutsch  oder  Geschichte,  mit  Französisch  oder  Englisch  Lateinisch,

mit  Mathematik  entweder  Naturlehre  oder  Naturkunde,  mit  Geschichte  Erdkunde  zu  verbinden.


r  r
        <pb n="460" />
        —  428  —

b)  Soweit  dies  sich  nicht  schon  aus  der  Bestimmung  unter  a  ergiebt,  müssen  die
mehreren  Fächer  entweder  dem  sprachlich-geschichtlichen  oder  dem  mathematisch-natur—
wissenschaftlichen  Gebiete  angehören.  In  dieser  Beziehung  wird  Erdkunde  demjenigen
dieser  beiden  Gebiete  zugerechnet,  welchem  das  andere  Fach  angehört.

c)  Pädagogik  kann  zu  jeder  Kombination  als  drittes  Fach  hinzutreten.

Für  Kandidaten,  welche  auf  Grund  §  4,  Absatz  3  zur  Prüfung  zugelassen  worden
sind,  genügt  die  Wahl  eines  der  unter  2  bis  11  bezeichneten  Lehrfächer.

6  10.
Maß  der  Prüfungsforderungen.

Für  die  Prüfungsforderungen  ist  im  allgemeinen  die  Erwägung  maßgebend,  daß  die
gegenwärtige  Prüfung  bestimmt  ist,  in  der  Beschränkung  auf  die  in  §  1  bezeichneten  Lehranstalten
  und  in  der  speciellen  Richtung  auf  die  Lehrbedürfnisse  dieser  Anstalten,  wie  sie
in  den  Lehrordnungen  derselben  zum  Ausdruck  gekommen  sind,  —  vergl.  in  betreff  der
Seminare  die  Lehrordnung  vom  29.  Januar  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  111  und  126),
in  betreff  der  Realschulen  die  Lehrordnung  vom  20.  März  1884  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  69  flg.)  —,  die  Stelle  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  zu  vertreten.

Demgemäß  leiden  auf  diese  Prüfung  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  für
das  höhere  Schulamt  vom  19.  Juli  1899  in  §§  11  bis  25  zwar  gleichfalls  Anwendung,
jedoch  mit  folgenden  Anderungen:

1.  Die  Forderungen,  welche  in  der  Prüfungsordnung  vom  19.  Juli  1899  an  die
Lehrbefähigung  der  ersten  Stufe  gestellt  worden  sind,  fallen  hier  aus.  Es  genügt,  wenn
der  Kandidat  in  zwei  der  gewählten  Prüfungsfächer  den  Forderungen  der  gedachten
Prüfungsordnung  an  die  Lehrbefähigung  der  zweiten  Stufe,  in  den  übrigen  den  nach
Maßgabe  der  Prüfungsordnung  für  das  höhere  Schulamt  vom  3  1.  August  1887  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  126)  für  die  unteren  Klassen  an  die  Lehrbefähigung  gestellten  Forderungen
entspricht.  Dafür  ist  von  ihm  eine  eingehendere  pädagogische  Vorbildung,  methodische
Erfassung  des  Unterrichts  und  eine  den  speziellen  Lehrzielen  der  Seminare  und  Realschulen
  entsprechende  wissenschaftliche  Vorbereitung  zu  fordern.  Kandidaten  der  Theologie
und  des  Predigtamtes  haben  wenigstens  in  einem  Prüfungsfache  die  Lehrbefähigung
der  zweiten  Stufe  im  Sinne  der  Prüfungsordnung  vom  19.  Juli  1899  nachzuweisen.

2.  Bei  der  allgemeinen  Prüfung  (§  8,  Absatz  1)  in  Pädagogik  und  Philosophie  ist
der  Schwerpunkt  auf  Pädagogik  zu  legen  und  in  dieser  Beziehung  von  dem  Kandidaten
zum  mindesten  zu  erfordern:  übersichtliche  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  und  Litteratur
der  Erziehung  und  des  Unterrichts,  besonders  seit  der  Reformation,  Einsicht  in  den  Zusammenhang
  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre.  In  der  Philosophie  ist  hauptsächlich
        <pb n="461" />
        —  429  —

Logik  und  Psychologie  zu  prüfen  und  festzustellen,  ob  der  Kandidat  neben  der  Vertraut—
heit  mit  den  Elementen  der  Logik  und  Psychologie  die  erforderliche  Einsicht  in  den  Zu—
sammenhang  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  mit  der  Psychologie  besitzt.  Im
übrigen  genügt  für  die  Prüfung  in  Philosophie,  daß  der  Kandidat  wenigstens  mit
einigen  der  vorzüglichsten  philosophischen  Weltanschauungen  und  dem  allgemeinen  Gange
der  Geschichte  der  Philosophie  bekannt  ist.  8  13  der  Prüfungsordnung  für  das  höhere
Schulamt  vom  19.  Juli  1899  findet  daher  nur  mit  dieser  Begrenzung  und  näheren
Bestimmung  hier  Anwendung.
8  11.
Form  der  Prüfung.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Die  schriftliche  geht  der  münd—
lichen  voraus.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich,  vorbehältlich  der  Bestimmung  über  die  Lehrprobe
  in  §  15.  Auch  kann  unter  Umständen  für  die  allgemeine  Prüfung  in  der  Religion
8)  von  der  Offentlichkeit  der  Prüfung  abgesehen  werden.

–12.
Schriftliche  Hausarbeiten.

Zu  häuslicher  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  erstens  eine  Aufgabe  aus  dem
pädagogischen  Gebiete,  zweitens  eine  Aufgabe  aus  den  Unterrichtsfächern,  für  welche  von
ihm  die  Lehrbefähigung  erstrebt  wird  (§  9).  Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes
  ist  nur  die  letztere  Aufgabe  zu  stellen.

Die  auf  die  fremden  neueren  Sprachen  bezüglichen  Arbeiten  sind  in  der  betreffenden
fremden,  alle  übrigen  in  deutscher  Sprache  abzufassen.

Zur  Bearbeitung  jeder  der  gestellten  Aufgaben  wird  eine  Zeitdauer  von  sechs  Wochen
bewilligt.  Spätestens  beim  Ablaufe  der  hiernach  sich  ergebenden  Gesamtfrist  sind  die
schriftlichen  Arbeiten  zusammen  an  die  Prüfungskommission  einzureichen.  Auf  ein  rechtzeitig,
  d.  h.  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Zeit  eingereichtes  begründetes
Gesuch  ist  die  Prüfungskommission  ermächtigt,  eine  Fristerstreckung  bis  zu  der  gleichen
Zeitdauer  zu  gewähren.  Etwaige  weitere  Fristerstreckung  ist  rechtzeitig  durch  Vermittelung
  der  Prüfungskommission  bei  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  nachzusuchen.  Wenn  eine  gestellte  Frist  überschritten  wird,  ohne  daß  der  Prüfungskommission
  rechtzeitig  vor  ihrem  Ablaufe  ein  Erstreckungsgesuch  zugegangen  ist,  so
hat  die  Kommission,  wenn  nicht  besondere  entscheidende  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen
  sind,  die  Aufgaben  für  erloschen  zu  erklären  und  ist  ermächtigt,  zugleich  einen

Zeitraum  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestimmen,  innerhalb  dessen  das  Gesuch  nicht  erneuert
werden  darf.
        <pb n="462" />
        —  430  —

Der  Kandidat  hat  die  benutzten  Hilfsmittel  vollständig  und  genau  anzugeben  und
mittels  Handschlags  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeiten  selbständig  ohne  fremde  Hilfe
gefertigt  habe.  Wenn  sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  dem  betreffen—
den  Kandidaten  die  Fortsetzung  der  Prüfung  und,  sofern  die  Entdeckung  der  Unwahrheit
nach  dem  Abschlusse  der  Prüfung,  aber  vor  der  Übergabe  des  Zeugnisses  erfolgt,  die
Aushändigung  des  Zeugnisses  zu  versagen.  Bei  etwaiger  späterer  Entdeckung  tritt  dis—
ziplinarische  Verfolgung  ein.

§  13.
Ersatz  der  schriftlichen  Hausarbeiten.

Die  Prüfungskommission  ist  ermächtigt,  eine  der  beiden  schriftlichen  Hausarbeiten  zu
erlassen,  wenn  der  Kandidat  bei  seiner  Meldung  zur  Prüfung  eine  von  einer  deutschen
philosophischen  Fakultät  bereits  approbierte  Doktordissertation  oder  eine  sonst  von  ihm
veröffentlichte  wissenschaftliche  Druckschrift  vorlegt  und  die  Kommission  diese  Arbeit  als
Ersatz  der  betreffenden  Prüfungsarbeit  geeignet  findet.

8  14.
Klausurarbeiten.

Kandidaten,  welche  in  lateinischer,  französischer  oder  englischer  Sprache  oder  in
Mathematik  geprüft  werden,  haben  außer  den  schriftlichen  Arbeiten  noch  eine  Klausur—
arbeit  zu  fertigen,  zu  welcher  vier  Stunden  zu  gewähren  sind.

Hierüber  ist  die  Kommission  befugt,  in  allen  Fällen,  in  welchen  sie  es  zur  Ermittel—
ung  des  sicheren  Besitzes  des  Wissens  für  zweckmäßig  erachtet,  Klausurarbeiten  von  gleicher
Zeitdauer  aufzugeben.

Kandidaten,  welche  in  Physik  und  Chemie  geprüft  werden,  haben  außerdem  durch
amtliche  Zeugnisse  oder  Ausführung  entsprechender  Versuche  darzuthun,  daß  sie  mit  der
Einrichtung  und  dem  Gebrauche  der  im  Unterrichte  vorkommenden  physikalischen  Instru—
mente  und  der  Ausführung  praktisch-chemischer  Arbeiten,  soweit  solche  für  den  Unterricht
in  Betracht  kommen,  bekannt  sind.

Die  vorbezeichneten  Leistungen  haben  der  mündlichen  Prüfung  voranzugehen.

§  15.
Lehrprobe.

Nach  Erfolg  der  schriftlichen,  aber  noch  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat
  noch  eine  praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Je  nach
Beschluß  der  Kommission  ist  die  Lehrprobe  mit  Schülern  einer  Volks=  oder  den  mittleren
oder  oberen  Klassen  einer  höheren  Schule  oder  nach  einander  mit  Schülern  beiderlei
        <pb n="463" />
        —  431  —

Anstalten  abzuhalten.  Der  Ablegung  hat  eine  Deputation  der  Prüfungskommission  beizuwohnen.
  Die  Lehrprobe  ist  nicht  öffentlich.  Das  Lehrfach,  in  welchem  die  Probe  abgelegt
  wird,  hat  der  Kandidat,  den  Gegenstand  der  Probe  die  Kommission  zu  bestimmen.

8  16.
Zurückweisung  vor  der  mündlichen  Prüfung.

Wenn  durch  die  schriftlichen  Arbeiten  eines  Kandidaten  bereits  unzweifelhaft  festgestellt
  ist,  daß  ihm  in  den  von  ihm  nachgesuchten  Fächern  auch  nicht  auf  Grund  eines
etwa  günstigeren  Ergebnisses  der  mündlichen  Prüfung  ein  Lehrerzeugnis  zuerkannt  werden
kann,  oder  wenn  gegen  die  sittliche  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich
(&amp;amp;7,  Absatz  3)  erhebliche  Zweifel  ergeben  haben,  so  ist  die  Kommission  ermächtigt,  ihn
von  der  mündlichen  Prüfung  zurückzuweisen.  In  dem  letzteren  Falle  steht  ihm  frei,  die
Entscheidung  des  Ministeriums  nachzusuchen  (§  7,  Absatz  5).

817.
Mündliche  Prüfung.

Die  Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung  erfolgt  schriftlich,  desgleichen  die  zu  der
derselben  vorausgehenden  Klausurarbeit  und  Lehrprobe.

Wenn  ein  Kandidat  dieser  Einberufung  nicht  Folge  leistet,  ohne  um  Änderung  des
Termins  nachgesucht  oder  sein  Ausbleiben  in  einer  von  der  Kommission  als  begründet
anerkannter  Weise  gerechtfertigt  zu  haben,  so  ist  dieselbe  ermächtigt,  die  gestellten  Auf—
gaben  für  erloschen  und  die  eingelieferten  Arbeiten  für  ungültig  zu  erklären  und  für  eine
erneute  Meldung  eine  Frist  bis  zu  sechs  Monaten  zu  stellen  (§  12,  Absatz  3).

8  18.
Ausführung.

Die  mündliche  Prüfung  hat  sich  sowohl  auf  die  an  alle  Kandidaten  zu  stellenden
wissenschaftlichen  Anforderungen  (§  8  und  §  10,  Absatz  1,  Absatz  2,  unter  2),  als  auch
auf  die  von  den  einzelnen  Kandidaten  gewählten  Lehrfächer  (§  9)  in  dem  Umfange  und
der  Höhe  der  Forderungen  zu  beziehen,  welche  durch  §  10  bestimmt  sind.

Die  Prüfung  derjenigen  Kandidaten,  welche  im  Französischen  oder  im  Englischen
oder  in  einer  dieser  Sprachen  die  Lehrbefähigung  erwerben  wollen,  ist  insoweit  in  diesen
Sprachen  selbst  zu  führen,  daß  dadurch  die  Fertigkeit  der  Kandidaten  im  mündlichen
Gebrauche  dieser  Sprachen  ermittelt  wird.

Mit  Ausschluß  der  Universitätsferien  kann  die  Prüfung  zu  jeder  Zeit  abgehalten
werden.  Bei  Bestimmung  des  Termins  wird  die  Kommission  auf  die  besonderen  Wünsche

und  Verhältnisse  des  Kandidaten  thunlichst  Rücksicht  nehmen.
1899.  62
        <pb n="464" />
        —  432  —

Die  Dauer  der  Prüfung  darf,  einschließlich  einer  viertelstündigen  Pause,  den  Zeit—
raum  von  vier  Stunden  nicht  überschreiten.  Hiervon  sind  dreiviertel  Stunden  auf  die
allgemeinen,  die  übrige  Zeit  auf  die  besonderen  Prüfungsfächer  zu  rechnen.  Bei  Kandi—
daten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes  ist  die  Prüfung  entsprechend  abzukürzen.

Die  gleichzeitige  Prüfung  von  zwei  Kandidaten  ist  unter  der  Voraussetzung  statthaft,
  daß  die  Prüfungsfächer  die  nämlichen  sind,  und  die  Kommission  nicht  Anlaß  findet,
den  Wissensstand  des  Einzelnen  in  besonders  eingehender  Weise  zu  ermitteln  Die  Dauer
der  Prüfung  ist  solchenfalls  angemessen  zu  verlängern.

819.
Entscheidung  über  das  Ergebnis  der  Prüfung.

Nach  dem  Abschlusse  der  gesamten  Prüfung  entscheidet  die  Kommission,  ob  die
Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden  ist.

Eine  Abstufung  der  Lehrbefähigung  findet  bei  dieser  Prüfung  nicht  statt.  Vielmehr
  wird  nur  ein  Zeugnis  darüber  ausgestellt,  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  bestanden
hat  oder  nicht.  Zum  Bestehen  der  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  ein  Kandidat  außer  der
Erfüllung  der  allgemeinen  Anforderungen  (8  8)  mindestens  in  drei  besonderen  Fächern
(§  9),  Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes  wenigstens  in  einem  besonderen
Prüfungsfache  die  Lehrbefähigung  nach  Maßgabe  von  §  10  Nr.  1  in  der  oben  ersichtlichen
  Fassung  nachgewiesen  haben.

Dagegen  werden  über  die  Leistungen  des  Kandidaten  in  den  einzelnen  Fächern  und
in  der  Lehrprobe  Censuren  nach  folgenden  Abstufungen  ertheilt:

I  vorzuüglich,

II  a  sehr  gut,

II  gut,

III  a  ziemlich  gut,

III  genügend.
Auf  Grund  der  Einzelcensuren  hat  dann  die  Prüfungskommission  eine  nach  denselben
Abstufungen  zu  erteilende  Hauptcensur  zuzuerkennen.

Wenn  ein  Kandidat  den  in  Absatz  2  gestellten  Forderungen  nicht  entsprochen  hat,  so
ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.

Die  Zurückweisung  des  Kandidaten  auf  Grund  der  ungenügenden  Beschaffenheit  der
schriftlichen  Arbeiten  (§  16)  ist  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  gleichzustellen.

Das  Zurücktreten  eines  Kandidaten  vor  oder  während  der  mündlichen  Prüfung  ist
die  Kommission  berechtigt,  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  gleichzustellen.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,  so
hat  der  Prüfungsausschuß,  sofern  eine  nochmalige  Prüfung  überhaupt  zulässig  ist  (vergl.
        <pb n="465" />
        —  433  —

Absatz  2  von  §§  21  und  22)  darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  Wiederholung  der  gesamten
Prüfung  (Wiederholungsprüfung)  oder  nur  eine  Ergänzung  einzelner  Teile  in
einer  nochmaligen  Prüfung  (Ergänzungsprüfung)  zu  fordern  ist.

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  die  Zeit  zu  bestimmen,  vor  deren  Ablauf  die
Wiederholungs=  beziehentlich  Ergänzungsprüfung  nicht  stattfinden  darf.

§  20.
Zeugnis.

Ueber  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  jedem  Falle,  dieselbe  mag
bestanden  oder  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  sein  (§  19),  ein
Zeugnis  auszustellen.

Dasselbe  muß  enthalten  den  vollständigen  Namen,  Stand  des  Vaters,  Geburtsort
und  -Tag  und  die  Konfession  (beziehungsweise  Religion)  des  Kandidaten,  die  Angabe
über  seinen  Bildungsgang,  die  Auskunft  über  die  Gegenstände  der  schriftlichen  und  mündlichen
  Prüfung,  einschließlich  der  Lehrprobe,  und  über  die  Leistungen  in  jedem  derselben,
unter  Angabe  der  in  §  19,  Absatz  3  vorgeschriebenen  Einzelcensuren,  sowie  die  Erklärung,
für  welche  Lehrfächer  und  in  welchem  Grade  —  hier  ist  die  §  19,  Absatz  3  vorgeschriebene
Gesamtcensur  aufzunehmen  —  der  Kandidat  die  Befähigung  zum  Unterrichten  an  den
§  1  bezeichneten  Anstalten  nachgewiesen  hat.

Wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  so  ist  dies  durch  das  Zeugnis  ausdrücklich
zu  erklären,  unter  Bezeichnung  der  Zeit,  nach  deren  Verlauf  frühestens  die  Prüfung
wiederholt  werden  darf.  Diese  Zeit  zu  bestimmen  ist  die  Kommission  befugt,  doch  darf
dieselbe  nicht  weniger  als  sechs  Monate  betragen.

§  21.
Wiederholungsprüfung.

Eine  Wiederholungsprüfung  kann  nur  dann  vor  der  Prüfungskommission  in  Leipzig
abgelegt  werden,  wenn  vor  ihr  die  erste  Prüfung  abgelegt  wurde.  Ohne  diese  Voraussetzung
  bedarf  die  Zulassung  der  Genehmigung  des  Ministeriums.

Die  Wiederholungsprüfung  kann  nur  einmal  abgelegt  werden.

§  22.
Ergänzungsprüfung.
Zuständig  für  das  Abhalten  einer  Ergänzungsprüfung  ist  die  Prüfungskommission

in  Leipzig,  wenn  vor  ihr  die  erste  Prüfung  abgelegt  wurde,  oder  der  Kandidat  im  sächsischen
  Schuldienste  beschäftigt  ist.
        <pb n="466" />
        —  434  —

Die  Ergänzungsprüfung  kann  nur  einmal,  und  zwar,  dafern  die  Kommission,  wozu
sie  ermächtigt  ist,  nicht  eine  längere  Frist  bestimmt,  frühestens  nach  Verlauf  von  sechs
Monaten  nach  der  ersten  Prüfung  abgelegt  werden.

8  23.
Erweiterungsprüfung.

Kandidaten,  welche  ein  Lehrerzeugnis  bereits  erworben  haben,  ist  es  gestattet,  durch
eine  Erweiterungsprüfung  die  Lehrbefähigung  noch  für  andere  Fächer  zu  erwerben.

Bezüglich  der  Zuständigkeit  der  Kommission  gilt  die  Bestimmung  in  8  22,  Absatz  1.

Zu  einer  Erweiterungsprüfung  kann  ein  Kandidat  nur  zweimal  zugelassen  werden.

8  24.
Zeugnis  über  die  in  68  21  bis  23  bezeichneten  Prüfungen.
Ueber  jede  Wiederholungs-,  Ergänzungs-  oder  Erweiterungsprüfung  ist,  dieselbe
mag  bestanden  sein  oder  nicht,  ein  Zeugnis  auszustellen.
Das  Zeugnis  hat  nach  Angabe  des  Nationale  des  Kandidaten  auf  die  bereits  vorausgegangene
  Prüfung,  beziehungsweise  die  vorausgegangenen  Prüfungen,  Bezug  zu  nehmen
und  den  zusammenfassenden  Schlußsatz  daraus  zu  wiederholen.

8  256.
Probejahr.

Durch  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Kandidat  den  Nachweis
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  Unterricht  in  den  im  Zeugnisse  bestimmten
Fächern  an  den  in  81  bezeichneten  Lehranstalten  und  ist  befugt,  das  Prädikat  „Kandidat
der  Pädagogik“  zu  führen.  Als  solcher  genießt  er  an  den  in  §  1  bezeichneten  Anstalten
  dieselben  Rechte,  die  in  dem  Gesetze  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und
Seminare  vom  22.  August  1876  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  317  flg.)  88  18,  35,  53  und  64
an  den  Besitz  der  Kandidatur  des  höheren  Schulamts  geknüpft  sind.  Zum  Erweise  seiner
Anstellungsfähigkeit  hat  er  aber  noch,  sofern  er  nicht  zu  den  auf  Grund  §  4,  Absatz  3
zur  Prüfung  zugelassenen  Kandidaten  gehört,  welche  hiervon  befreit  sind,  ein  Probejahr
abzulegen.  Wegen  Zuweisung  an  eine  bestimmte  Lehranstalt  haben  sich  die  Kandidaten,
welche  dem  Königreiche  Sachsen  angehören,  unter  Einreichung  ihrer  Zeugnisse,  mit  einem
schriftlichen  Gesuche  an  das  Ministerium  zu  wenden.

8  26.
Gebühren.

Die  Prüfungsgebühren  sind  sofort  nach  erfolgter  Annahme  der  Meldung  an  die  von
der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.
        <pb n="467" />
        —  435  —

Wenn  ein  Kandidat  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder  andere  zwingende  Gründe
genötigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,  so  werden  die  eingezahlten  Gebühren
zurückgewährt.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  dieselben  der  betreffenden  Kasse  verfallen;
dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  ist  oder  nicht  (§  12,
Absatz  3,  §  16)  und  im  ersteren  Falle,  ob  sie  bestanden  ist  oder  nicht.

Die  Gebühren  betragen  für  eine  Prüfung  oder  Wiederholungsprüfung  30,  für  eine
Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung  15  Mark.

§  27.
Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.

Die  vorstehende  Prüfungsordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.  Die
bis  zum  gedachten  Tage  eingehenden  Meldungen  sind  nach  der  alten  Prüfungsordnung
zu  erledigen,  sofern  in  ihnen  nicht  die  Anwendung  der  neuen  Prüfungsordnung  ausdrücklich
  beantragt  wird.

Die  Ergänzung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  bedingt  ausgestellten
Zeugnisses  hat  nach  den  Bestimmungen  derselben  Ordnung  zu  erfolgen.  Ist  das  Zeugnis
vor  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so  muß  die  Meldung  zur  Ergänzungsprüfung  bis
zum  1.  April  1902  eingereicht  werden,  ist  es  nach  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so
erstreckt  sich  die  Frist  für  die  Meldung  auf  zwei  Jahre  von  dem  Tage  der  Ausstellung
des  Zeugnisses  ab.

Die  Erweiterung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  erworbenen  unbedingten
Oberlehrer=  oder  Lehrerzeugnisses  hat  vom  1.  April  1900  ab  in  Gemäßheit  der  neuen
Prüfungsordnung  zu  erfolgen.  Ist  das  Zeugnis  vor  dem  1.  April  1900  ausgestellt,
so  ist  die  Meldung  zur  Erweiterungsprüfung  bis  zum  1.  April  1906  zulässig;  ist  es
nach  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so  erstreckt  sich  die  Frist  für  die  Meldung  auf
sechs  Jahre  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  ab.

Im  übrigen  werden  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehenden  älteren
Vorschriften  aufgehoben.

Dresden,  am  8.  September  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
von  Seydewitz.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

1899.  63
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        —  437  —

Gesetz-  und  Verordnungablatt

für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

1

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  64.  Verordnung,  die  Abänderung  der  Verordnung  über  Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf
Eisenbahnen  benutzten  Wagen  2c  vom  13.  September  1886  betr.  S.  437.  —  Nr.  65.  Verordnung,  die
Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  Chemnitz-Wechselburger  Eisenbahn  betr.  S.  439.  —
Nr.  66.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Königsbrück-Schwepnitzer  Eisenbahn  betr.  S.  440.
—  JNr.  67.  Verordnung,  eine  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  das  Büreaupersonal  bei  der  Verwaltung

  der  direkten  Steuern  betr.  S.  441.  —  Nr.  68.  Verordnung,  die  von  den  Leichenfrauen  auszustellenden
  besonderen  Todesanzeigen  betr.  S.  442.  —  Nr.  69.  Verordnung,  Ernennungen  für  die
I.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  S.  443.  —  Nr.  70.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des

Landtags  betr.  S.  444.  —  Nr.  71.  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel
vom  13.  November  1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1898  betr.  S.  444.  —  Berichtigung.
S.  449.

 

Nr.  64.  Verordnung,

die  Abänderung  der  Verordnung  über  Desinfektion  der  zu  Viehtransporten
auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen  2c.  vom  13.  September  1886
betreffend:

vom  5.  September  1899.

.A—  »  »»

a  die  vom  Bundesrathe  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,
betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen
(R.-G.-Bl.  S.  163),  aufgestellten  Grundsätze  neuerdings  einige  Aenderungen  erfahren
haben,  so  wird,  zugleich  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers
  vom  26.  Juli  dieses  Jahres  —  Centralblatt  Nr.  32  —  andurch  Folgendes
verordnet:

1

Die  8§  6,  7  und  11  der  Verordnung  vom  13.  September  1886,  die  Desinfektion
der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen,  Geräthschaften,  Rampen  und
dergleichen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  161)  werden  aufgehoben.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  19.  Oktober  1899.  64
        <pb n="470" />
        —  438  —

II.
An  Stelle  derselben  treten  folgende  Bestimmungen:

6.  Die  Desinfektion  selbst  muß  bewirkt  werden:

aà)  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  durch  Waschen  der  Fußböden,  Decken  und  Wände
mit  einer  auf  mindestens  50  Grad  Celsius  erhitzten  Sodalauge,  zu  deren  Herstellung
  mindestens  2  kg  Soda  auf  1001  Wasser  verwendet  sind;

b)  in  Fällen  einer  wirklichen  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,
Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)
oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen  Infektion,  durch  Anwendung  des
unter  a  vorgeschriebenen  Verfahrens,  sowie  durch  sorgfältiges  Bepinseln  der
Fußböden,  Decken  und  Wände  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung.  Die
letztere  ist  durch  Mischen  von  1  Theil  der  im  Handel  als  100  prozentige  Karbolsäure
  oder  Acidum  carbolicum  depuratum  bezeichneten  Karbolsäure  mit
18  Theilen  Wasser  unter  häufigem  Umrühren  herzustellen.

&amp;amp;#  7.  Die  in  §6  unter  b  gedachte  Art  der  Desinfektion  ist  in  der  Regel  nur  auf
Anordnung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch  dann
vorzunehmen,  wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenntniß  erlangen,  welche  es
zweifellos  machen,  daß  eine  wirkliche  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,
Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  vorliegt,
oder  welche  den  dringenden  Verdacht  einer  solchen  Infektion  begründen.  Der  Landespolizeibehörde
  bleibt  vorbehalten,  diese  Art  der  Desinfektion  (§  6b)  auch  in  anderen
Fällen  anzuordnen,  wenn  sie  solches  zur  Verhütung  der  Verschleppung  der  obenbezeichneten
Seuche  für  unerläßlich  erachtet.

11.  Streumaterialien,  Dünger  r2c.  sind  zu  sammeln  und  so  aufzubewahren,  daß
Vieh  damit  nicht  in  Berührung  kommen  kann.

Die  Abfuhr  des  Düngers  darf  bei  Infektion  durch  Rinderpest,  Milzbrand  und
Maul=  und  Klauenseuche  nicht  unter  Anwendung  von  Rindergespannen,  bei  einer  Infektion
durch  Rotz  womöglich  nicht  durch  Pferdegespanne  geschehen,  und  muß  in  dichten  Wagen,
Fässern  r2c.  erfolgen,  so  daß  eine  Verunreinigung  der  Straßen,  Wege  2c.  mit  Düngertheilen
  nicht  stattfinden  kann.

Dünger  von  Thieren,  welche  an  Rinderpest  oder  Milzbrand  leiden,  muß  verbrannt
oder  gekocht  oder  so  tief  vergraben  werden,  daß  er  mit  einer  mindestens  1  m  hohen
Erdschicht  bedeckt  ist.

Dünger  von  Thieren,  welche  an  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz  oder  Schweineseuche
(inkl.  Schweinepest)  gelitten  haben,  kann  statt  dessen  mit  einer  5  prozentigen  Karbol-
        <pb n="471" />
        —  439  —

säurelösung  (8§  6  unter  b),  unter  vollständiger  Durchmischung  der  letzteren  mit  dem
Dünger,  desinfizirt  werden.

Dresden,  am  5.  September  1899.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.
Kreher.

 

Nr.  65.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Eisenbahn  im  Chemnitzthale  —  von  Chemnitz  nach  Wechselburg  —
betreffend;

vom  21.  September  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  von  den  Ständen  ertheilten  Ermächtigung
  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs  Erbauung  einer  normalspurigen
Eisenbahn  im  Chemnitzthale  —  von  Chemnitz  nach  Wechselburg  —  nebst  Anschlußgleisen
andurch  verordnet,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371  flg.),  und,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf  den  Bau
der  obenbezeichneten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben
  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze
  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6#3.  Die  Vorschriften  dieser  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten  sofort
mit  deren  Bekanntmachung  in  Kraft.

8  4.  Von  der  Eisenbahnanlage  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Enteignungspläne
  die  Fluren  von

64
        <pb n="472" />
        —  440  —

Borna,
Furth,
Glösa,
Heinersdorf,
Draisdorf,
Wittgensdorf,
Auerswalde,
Köthensdorf,
Reitzenhain,
Taura,
Markersdorf,
Mohsdorf,
Diethensdorf,
Stein,
Göritzhain  und
Wechselburg
betroffen.

Dresden,  am  21.  September  1899.

Minifterium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Nr.  66.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von
Königsbrück  nach  Schwepnitz  betreffend;

vom  27.  September  1899.

Effler.

 

 

R  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  die  normalspurige  Nebeneisenbahn  von
Königsbrück  nach  Schwepnitz
am  1.  Oktober  1899
dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.
Die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  genannten  neuen  Bahnlinie  erfolgt  durch  die
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,  welche  auch  die  Tarife  und  die  Fahrpläne
        <pb n="473" />
        —  441  —

bekannt  machen  sowie  die  Erledigung  der  Bauangelegenheiten  und  die  Regelung  der
Besitzverhältnisse  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke  besorgen  wird.

Dresden,  am  27.  September  1899.

Finanz-Ministerium.
v.  Watzdorf.

Wunderlich.

Nr.  67.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  das  Büreaupersonal  bei  der
Verwaltung  der  direkten  Steuern  betreffend;

vom  6.  Oktober  1899.

De-  Vorschriften  in  dem  ersten  und  zweiten  Absatze  von  §  10  der  Verordnung,  die
Beförderung  und  Prüfung  der  Expedienten  und  Büreauassistenten  bei  der  Verwaltung
der  direkten  Steuern  betreffend,  vom  5.  November  1891  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  106)  werden
aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

10.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im
Bejahungsfalle,  ob  sie  mit  Auszeichnung  (I  bez.  Ilb)  oder  gut  (II  bez.  IIb)  oder  ausreichend
  (II1)  bestanden  ist,  ersolgt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  9,  nach  dem  Gesammtergebnisse
  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung.

Vorstehende  Abänderung  der  Prüfungsordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Dresden,  am  6.  Oktober  1899.
Finanz-Ministerium.
v.  Watzdorf.

Wunderlich.
        <pb n="474" />
        —  442  —

Nr.  68.  Verordnung,

die  von  den  Leichenfrauen  auszustellenden  besonderen  Todesanzeigen
betreffend;

vom  6.  Oktober  1899.

In  Hinblick  auf  die  Bestimmung  in  §  16  der  Verordnung  zur  Ausführung  einiger
mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender  Reichsgesetze  vom  24.  Juli  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  217  flg.),  nach  welcher  der  Standesbeamte  alle  bei  ihm  angezeigten
Sterbefälle  dem  Amtsgerichte  seines  Bezirks  anzuzeigen  hat,  findet  die  durch  Verordnung
vom  26.  Juni  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  477)  vorgeschriebene  Verpflichtung  der  Leichenfrauen
  zur  Erstattung  von  Todesanzeigen  an  den  Ortsrichter  oder  den  ihnen  von  der
Polizeibehörde  bezeichneten  sonstigen  Beamten  vom  1.  Januar  1900  an  in  der  Hauptsache
  ihre  Erledigung.

Die  Leichenfrauen  haben  vielmehr  vom  genannten  Zeitpunkte  an  diese  Todesanzeigen
an  die  Ortsrichter  nur  in  solchen  Fällen  zu  erstatten,  in  denen  schleunige  gerichtliche
Verfügungen  über  den  Nachlaß  beanzeigt  erscheinen,  insbesondere,  wenn  alle  Erben  der
vormundschaftlichen  Fürsorge  bedürfen  oder  unbekannt  oder  abwesend  sind,  oder  wenn
von  mehreren  Erben  einer  oder  einige  zu  bevormunden  sind  und  die  übrigen  die  Fürsorge
für  den  Nachlaß  ablehnen.

Zu  diesen  Todesanzeigen  ist  das  durch  die  eingangs  erwähnte  Verordnung  vorgeschriebene
  Formular  auch  ferner  zu  benutzen  und  ist  in  demselben  der  Grund  der  Anzeige
  kurz  anzugeben  (alle  Erben  unmündig,  unbekannt,  abwesend  2c.).

Die  Ortspolizeibehörden  erhalten  Veranlassung,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  schon
verpflichteten  Leichenfrauen  zu  geeigneter  Zeit  auf  diese  veränderten  Bestimmungen  hinzuweisen
  und  dieselben  ihnen  zur  Pflicht  zu  machen.  Bei  den  später  anzustellenden
Leichenfrauen  hat  dies  gleichzeitig  mit  der  Verpflichtung  derselben  auf  die  Instruktion
der  Leichenfrauen  vom  Jahre  1850  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  188)  und  auf  die  sie  angehenden
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1871,  die  Statistik  der  Todesursachen
betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  240),  zu  geschehen.

Wegen  unentgeltlicher  Lieferung  der  Formulare  an  die  Leichenfrauen  durch  die
Polizeibehörden,  welche  den  erforderlichen  Vorrath  in  der  vorgeschriebenen  Weise  durch
das  Gendarmeriewirthschaftsdepot  zu  beziehen  haben,  bewendet  es  bei  den  bisherigen
Vorschriften.
        <pb n="475" />
        —  443  —

Die  Verordnung  vom  26.  Juni  1873  findet  hiernach  mit  dem  1.  Januar  1900
ihre  Erledigung.

Dresden,  den  6.  Oktober  1899.

Minifterium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Zeibig.

Nr.  69.  Verordnung,

Ernennungen  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  7.  Oktober  1899.

*  Albert,  von  GOTTEs#S  Gnaden  König  von  Sachsen
r1  ꝛc.  20.
erkünden  hiermit,  daß  Wir  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  16  der

Verfassungsurkunde,  nachdem  zwei  der  daselbst  bezeichneten  Stellen  in  der  I.  Kammer  der
Ständeversammlung  zur  Erledigung  gekommen  sind,  für  solche

die  erste  Magistratsperson  in  den  Städten  Plauen  und  Zwickau,

erner  auf  Grund  der  Bestimmung  in  demselben  Paragraphen  unter  Nr.  17  der  Verassungsurkunde


den  Ministerialdirektor  a.  D.,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Otto  Theodor  Meusel,
Excellenz,

um  Mitgliede  der  bezeichneten  Ständekammer  ernannt  haben.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung
Inseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden  am  7.  Oktober  1899.

Albert.

Georg  von  Metsch.
        <pb n="476" />
        Zu  Art.  2
unter  4.

—  444  —

Nr.  70.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten
ordentlichen  Landtage  betreffend;

vom  12.  Oktober  1899.

Seine  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs
Sachsen  zu  einem  gemäß  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden  ordentlichen  Landtage
  auf
den  7.  November  dieses  Jahres

in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.

Allerhöchstem  Befehl  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider
Ständischer  Kammern  noch  besondere  Missiven  aus  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen
werden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  12.  Oktober  1899.

Gesammiministerium.

Schurig.  v.  Metzsch.
Meister.

 

Nr.  71.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom
13.  November  1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1898
betreffend:

vom  12.  Oktober  1899.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876  in
der  Fassung  des  Abänderungsgesetzes  vom  10.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153  flg.)
wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel
  vom  13.  November  1876  betreffend,  vom  6.  Dezember  1876  und  im  Einverständnisse
  mit  dem  Justiz-Ministerium  hiermit  Folgendes  verordnet:

1.  Die  zu  Gunsten  der  Urkunden  über  Gegenstände,  deren  Werth  ausschließlich
etwaiger  Zinsen  den  Betrag  von  150  Mark  nicht  übersteigt,  geordnete  Stempelbefreiung
        <pb n="477" />
        —  445  —

ist  eine  allgemeine  und  leidet  daher  auch  auf  die  nach  festen  Sätzen  bestimmten  Stempel—
abgaben  Anwendung.

Voraussetzung  dieser  Stempelbefreiung  ist  jedoch,  daß  der  Gegenstand,  auf  welchen
sich  die  betreffende  Urkunde  bezieht,  überhaupt  nach  Gelde  geschätzt  werden  kann.  Ist
dies  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Urkunde  von  den  im  Tarife  nach  festen  Sätzen  geordneten
Stempelabgaben  nicht  befreit.

&amp;amp;  2.  Zu  denjenigen  Urkunden,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einem
Notare  aufgenommen  oder  ausgefertigt  werden,  ist  der  gesetzliche  Stempel  bei  deren  Aufnahme
  oder  Ausfertigung  von  der  Behörde  oder  dem  Notare  verlagsweise  zu  verwenden.

Dasselbe  gilt  von  der  Verwendung  des  Stempels  zu  Versteigerungsprotokollen
innerhalb  der  geordneten  achttägigen  Frist,  dafern  die  Versteigerung  von  einer  Behörde
oder  in  deren  Auftrage  durch  bei  ihr  angestellte  Beamte  oder  von  einem  Notare  vorgenommen
  wird.

Werden  bei  Behörden  oder  Notaren  Erklärungen,  welche  ein  stempelpflichtiges
Geschäft  in  sich  schließen,  protokollarisch  aufgenommen,  so  ist  der  deshalb  geordnete
Stempel  zu  dem  betreffenden  Protokolle  zu  verwenden.  Erfolgt  darauf  eine  Ausfertigung
des  Protokolles,  so  ist  dieselbe  mit  dem  wegen  des  betreffenden  Geschäfts  zu  dem  Protokolle
bereits  verwendeten  Stempel  nicht  nochmals  zu  vernehmen.

Sind  von  Verwaltungsbehörden  oder  Notaren  Stempelbeträge  verlagsweise  verwendet
  worden,  welche  nachher  von  den  nach  Art.  7  des  Gesetzes  zu  deren  Entrichtung
verpflichteten  Personen  nicht  eingebracht  werden  können,  so  werden  den  betreffenden
Verwaltungsbehörden  oder  Notaren,  dafern  sie  die  erfolgte  Verwendung  sowie  die
Uneinbringlichkeit  zu  bescheinigen  vermögen  und  ihnen  nach  den  obwaltenden  Umständen
auch  nicht  der  Vorwurf  gemacht  werden  kann,  daß  bei  größerer  Wachsamkeit  ihrerseits
die  Uneinbringlichkeit  zu  verhüten  gewesen  wäre,  auf  deren  Anlangen  die  uneinbringlichen
Stempelbeträge  zurückerstattet.

Gesuche  um  dergleichen  Zurückerstattungen  sind  beim  Finanz-Ministerium  unmittelbar
anzubringen.

s#  3.  Die  Stempelmarken  lauten  auf  Werthsbeträge  von
10,  20,  40,  50,  60  und  80  Pfennigen
und  von

1,  1½,  2,  5,  10,  20,  50,  100,  500  und  1000  Mark.

&amp;amp;  4.  1.  Der  Verkauf  der  Stempelmarken  erfolgt  an  denjenigen  Orten,  an  denen  eine
Bezirkssteuereinnahme  ihren  Sitz  hat,  durch  diese,  an  denjenigen  Orten,  an  denen  sich
keine  Bezirkssteuereinnahme,  aber  ein  Amtsgericht  befindet,  durch  die  Amtsgerichtskasse.

Außerdem  bestellt  das  Finanz-Ministerium  nach  Befinden  für  die  weder  eine  Bezirks-1899.
  65

Zu  Art.  6.

Zu  Art.  10.
        <pb n="478" />
        —  446  —

steuereinnahme  noch  ein  Amtsgericht  besitzenden  Orte,  bei  denen  sich  ein  Bedürfniß  dazu
geltend  macht,  besondere  Ortsstempeleinnehmer.  Die  Dienstverhältnisse  derselben  werden
bei  der  Bestellung  geregelt.  Die  Bestellung  ist  in  den  betreffenden  Lokalblättern  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Dafern  am  Sitze  eines  Amtsgerichts  noch  ein  früher  verpflichteter  besonderer  Ortsstempeleinnehmer
  in  Dienst  steht,  bewendet  es  daselbst  bis  zu  dem  Zeitpunkte  seines
Wegfalls  bei  dessen  Bestellung.

2.  Die  Kassenbeamten  der  Amtsgerichte  und  die  etwa  besonders  bestellten  Orts—
stempeleinnehmer  erhalten  für  den  Verkauf  der  Stempelmarken  eine  Vergütung,  deren
Höhe  vom  Finanz-Ministerium  im  einzelnen  Falle  bestimmt  wird.

3.  Die  bei  Verwaltungsbehörden  mit  dem  Bezuge,  der  Vertheilung  und  Berechnung
der  bei  diesen  Behörden  verbrauchten  Stempelmarken  betrauten  Beamten  (Stempelvertheiler)
  erhalten  für  ihre  Mühewaltungen  hierbei  eine  Gebühr,  welche  bis  auf  weiteres
auf  ein  Prozent  des  Werthes  der  für  die  betreffende  Behörde  erkauften  Stempelmarken
festgesetzt  wird.

Diese  Gebühr  wird  nicht  gewährt,  dafern  ein  Beamter  der  betreffenden  Behörde
etwa  zum  Ortsstempeleinnehmer  bestellt  ist.

Die  Gewährung  dieser  Gebühr  setzt  voraus,  daß  bei  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde
  über  die  von  ihr  bezogenen  Stempelmarken  ein  besonderes  Buch  geführt  wird,
welches  der  Bezirkssteuereinnahme  oder  der  Amtsgerichtskasse  oder  dem  Ortsstempeleinnehmer,
  von  denen  die  Stempelmarken  entnommen  werden,  bei  dem  Bezuge  jedesmal
vorzulegen  ist  und  in  welches  die  erkauften  Stempelmarken  von  der  Verkaufsstelle  nach
Gattung  und  Werth  einzutragen  sind.

Diese  Stempelbezugsbücher,  welche  auf  Ansuchen  durch  die  Bezirkssteuereinnahmen
unentgeltlich  verabfolgt  werden,  sind  am  Jahresschlusse  nach  Aufrechnung  abzuschließen
und  nach  vorgängiger  Attestation  durch  den  Vorstand  oder  ein  Mitglied  der  betreffenden
Behörde  an  die  Bezirkssteuereinnahme  einzusenden,  von  welcher  der  Betrag  der  ausfallenden
  Gebühr  festgestellt  und  dem  Stempelvertheiler  ausgezahlt  wird.  Beim  Dienstwechsel
  der  Stempelvertheiler  hat  sich  der  Vorgänger  mit  seinem  Dienstnachfolger  wegen
des  ihm  zukommenden  Antheils  an  der  Vertheilergebühr  auseinanderzusetzen,  der  Nachfolger
  daher  über  den  vollen  Jahresbetrag  der  Gebühr  einschließlich  des  dem  Vorgänger
daran  zukommenden  Antheils  zu  gquittiren.

Die  Stempelbezugsbücher  sind  dem  Stempelfiskale  auf  dessen  Verlangen  zur  Einsicht
vorzulegen.

*  5.  Der  Umtausch  verdorbener  Stempelmarken  gegen  andere  von  gleichem  Werthsbetrage
  findet  in  der  Regel  nur  dann  statt,  wenn
        <pb n="479" />
        —  447  —

1.  erwiesen  wird,  daß  der  Schaden  lediglich  durch  Zufall  oder  Versehen  veranlaßt
und  von  den  betreffenden  Stempelmarken  oder  von  den  Schriftftücken,  zu  welchen  sie
verwendet  sind,  noch  kein,  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  ist,  wodurch  das
steuerliche  Interesse  gefährdet  werden  kann,  und

2.  der  Erstattungsanspruch  innerhalb  14  Tagen,  nachdem  der  Schaden  dem  Be—
rechtigten  bekannt  geworden  ist,  bei  der  Bezirkssteuereinnahme  angemeldet  wird.

Die  zu  Versicherungspolizen  verwendeten  Stempelmarken  werden  gegen  andere  von
gleichem  Werthsbetrage  umgetauscht,  wenn  die  betreffenden  Versicherungsverträge  nicht
in  Kraft  getreten  und  die  Versicherungspolizen  erweislich  nicht  zur  Aushändigung  gelangt
sind,  die  Polizen  auch  im  Laufe  des  auf  das  Jahr  der  Ausstellung  folgenden  Kalender—
jahres  kreuzweise  durchstrichen  bei  der  Bezirkssteuereinnahme  eingereicht  werden.

Ueber  die  Umtauschgesuche  entscheidet  das  Finanz-Ministerium.

6.  Die  Verwendung  der  Stempelmarken  geschieht  durch  das  Aufkleben  und  die
Kassation  derselben.

Das  Aufkleben  der  Stempelmarken  hat  an  einer  in  die  Augen  fallenden  geeigneten
Stelle  der  stempelpflichtigen  Urkunde,  beziehentlich  der  Akten,  zu  welchen  die  Verwendung
erfolgt,  dergestalt  zu  geschehen,  daß  die  aufgeklebten  Marken  mit  der  ganzen  Rückseite
an  der  Unterlage  haften  und  den  Text  der  Schrift  nicht  verdecken.

Bei  der  Kassation  sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

1.  Behörden  haben  die  Kassation  dadurch  zu  bewirken,  daß  sie  jede  einzelne  der
aufgeklebten  Marken  mit  dem  Abdrucke  ihres  amtlichen  Stempels  dergestalt,  daß  dieser
Abdruck  voll  auf  die  Marke  zu  stehen  kommt,  versehen  und  überdies  das  Datum  der

Verwendung  in  arabischen  Ziffern  auf  die  Marke  schreiben,  dafern  nicht  der  Stempelabdruck
  dasselbe  bereits  mit  enthält.

2.  Sovweit  die  Kassation  nicht  von  einer  Behörde  geschieht,  müssen  auf  jede  einzelne
der  aufgeklebten  Marken  mindestens  die  Anfangsbuchstaben  des  Namens  oder  der  Firma
Desjenigen,  der  die  Marke  verwendet  und  das  Datum  der  Verwendung  (in  arabischen
Ziffern)  mittels  deutlicher  Schriftzeichen  (Buchstaben  und  Ziffern)  ohne  jede  Rasur,
Durchstreichung  oder  Ueberschrift  niedergeschrieben  werden  (z.  B.  2./12.  74,  statt:
2.  Dezember  1874,  K.  G.  M.  statt:  Karl  Georg  Müller,  oder  F.  &amp;amp;  M.  statt:  Fiedler
&amp;amp;  Marx).

Es  ist  jedoch  auch  zulässig,  den  Kassationsvermerk  ganz  oder  einzelne  Theile  desselben
(3.  B.  die  Bezeichnung  der  Firma)  durch  schwarzen  oder  farbigen  Stempelabdruck  herzustellen.

Enthält  der  Kassationsvermerk  mehr,  als  nach  dem  Vorstehenden  erforderlich  ist
G.  B.  den  ausgeschriebenen  Namen  statt  der  Anfangsbuchstaben,  das  Datum  in  Buchstaben

Zu  Art.  11
und  14
Absatz  3.
        <pb n="480" />
        Zu  Art.  21b.

—  448  —

statt  in  Ziffern),  so  ist  derselbe  dennoch  gültig,  wenn  nur  die  vorgeschriebenen  Stücke
(Anfangsbuchstaben  des  Namens  oder  der  Firma  und  Datum)  auf  der  Marke  sich  befinden.

3.  Die  Stempelabdrücke,  welche  auf  die  Marken  gebracht  werden,  müssen  in  allen
ihren  Theilen  genau  und  deutlich  sein.

Jede  Durchkreuzung  der  Marke,  auch  wenn  sie  die  Schriftzeichen  nicht  berührt,  ist
unstatthaft,  ebenso  die  Bezeichnung  der  Monate  September,  Oktober,  November  und
Dezember  durch  vber,  S8ber,  dber  und  10ber.

Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechend  verwendeten  und  kassirten
Stempelmarken  gelten  als  nicht  verwendet.  Dasselbe  gilt,  wenn  von  den  verwendeten
Marken  Theile  fehlen  oder  wenn  dieselben  aus  Bruchstücken  von  Marken  zusammengesetzt
sind.

&amp;amp;  7.  Sind  bezüglich  solcher  Urkunden,  zu  welchen  die  Verwendung  des  Stempels
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  oder  des  Tarifs  nicht  oder  doch  nicht  nothwendig
durch  eine  Behörde  oder  einen  Notar  zu  erfolgen  hat,  mehrere  Personen  antheilig  zur
Entrichtung  des  Stempels  verpflichtet,  so  kann  die  Verwendung  der  Stempelmarken  für
sämmtliche  Betheiligte  durch  Einen  derselben  geschehen.

&amp;amp;  #  .  Die  in  Art.  21b  unter  I  erwähnte  Zufertigung  der  Zahlungsaufforderung
hat  dergestalt  zu  erfolgen,  daß  die  Zahlungsaufforderung  dem  Empfänger  seiten  einer
Behörde  oder  eines  Notars  entweder  an  Amtsstelle  übergeben  oder  durch  die  Post  übersendet
  wird.  Behörden  können  die  Zufertigung  auch  in  der  Weise  bewirken,  daß  sie  die
Zahlungsaufforderung  durch  einen  verpflichteten  Beamten  oder  Boten  unmittelbar  überbringen
  lassen.  Ueber  die  erfolgte  Uebergabe  an  den  Empfänger  oder  Absendung  durch
die  Post  oder  Uebermittelung  an  den  Beamten  oder  Boten  ist  ein  kurzer  Vermerk  zu  den
Sachakten  oder  zur  Kostenberechnung  zu  bringen.

Die  Zufertigung  der  Zahlungsaufforderung  wird  in  allen  Fällen  durch  eine  dem
Inhalte  der  letzteren  entsprechende  mündliche  Eröffnung  ersetzt,  wenn  der  Erfolg  durch
eine  darüber  aufsgenommene  Nachricht  zu  den  Akten  bezeugt  ist.

Die  mit  der  unmittelbaren  Ueberbringung  von  Zahlungsaufforderungen  beauftragten
Beamten  oder  Boten  haben  für  jeden  Tag,  an  dem  sie  Bestellungen  ausführen,  formlose
Aufzeichnungen  über  die  Behändigung  anzulegen.  In  diesen  ist  weiter  nichts  als
das  Datum  und  die  Geschäftsnummer  des  Schriftstückes  sowie  der  Familienname  des
Empfängers  zu  vermerken.  Die  mit  dem  Namen  des  Boten  zu  versehenden  Aufzeichnungen
  sind  aller  14  Tage  oder  auch  in  kürzeren  Fristen  in  Umschlägen,  die  den  Namen
des  Boten  und  die  Jahreszahl  tragen,  zu  sammeln.  Wird  gegen  die  Abforderung  von
Stempelbeträgen  Beschwerde  an  das  Finanz-Ministerium  erhoben,  so  hat  die  Behörde,
welche  die  Zahlungsaufforderung  durch  einen  verpflichteten  Beamten  oder  Boten  hat
        <pb n="481" />
        —  449  —

bestellen  lassen,  die  erwähnten  Aufzeichnungen  einzusehen  und  den  Tag  der  Behändigung
dem  Vermerke  über  die  Uebermittelung  an  den  Beamten  oder  Boten  hinzuzufügen.

Soweit  die  Zufertigung  einer  Zahlungsaufforderung  durch  einen  verpflichteten
Beamten  oder  Boten  erfolgt,  sind  in  Betreff  der  Personen,  an  welche  für  den  Empfänger
die  Bestellung  wirksam  geschehen  kann  und  in  Ansehung  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Bestellung  sowie  im  Falle  der  Annahmeverweigerung  die  einschlagenden  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  entsprechend  zu  beobachten.  Niederlegung  der  Zahlungsaufforderung
  bei  einer  Behörde  ist  ausgeschlossen.  Der  Beamte  oder  Bote  hat  vielmehr,
wenn  der  Empfänger  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  wird  und  eine  Ersatzbestellung
nicht  ausführbar  ist,  das  betreffende  Schriftstück  mit  der  darauf  gebrachten  Bemerkung,
daß  es  nicht  zu  behändigen  gewesen  sei,  zurückzureichen.

Die  auf  Beschwerden  oder  auf  Gesuche  um  Rückerstattung  zuviel  bezahlter  Stempelabgaben
  ergehenden  Entscheidungen  des  Finanz-Ministeriums  werden  durch  das  letztere
nach  den  für  die  Post  über  die  Behändigung  von  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde
bestehenden  Bestimmungen  zugestellt.

Dresden,  am  12.  Oktober  1899.

Finanz-Ministerium.
v.  Watzdorf.

Scheunert.

 

Serichtigung.

In  der  Verordnung,  die  Vollstreckung  von  Gefängnißstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts
betreffend,  vom  14.  September  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  417)  ist  auf  Zeile  11  anstatt  „viermonatige“
Gefängnißstrafe  vielmehr  „dreimonatige“  Gefängnißstrafe  zu  lesen.

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinyolo  S  Sohne,  Dresden.

18609.  66
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        —  461  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
16.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  72.  Bekanntmachung,  die  Ordnung  der  Prüfung  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der
mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung  an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule  zu  Dresden
betr.  S.  451.

 

Nr.  72.  Bekanntmachung,

die  Ordnung  der  Prüfung  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der
mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung  an  der  Königlichen
Technischen  Hochschule  zu  Dresden  betreffend;

vom  20.  Oktober  1899.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  für  die  Prüfung  von

Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung

an  der  hiesigen  Technischen  Hochschule  die  nachstehende  Prüfungsordnung  erlassen.
Unter  Bezugnahme  auf  88  30  und  31  derselben  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.  —
Wegen  der  Prüfung  von  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der  technischen  Richtung

an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule  zu  Dresden  bewendet  es  bei  der  Verordnung

vom  14.  November  1879  und  der  mit  derselben  erlassenen  Prüfungsordnung  (G.=  u.

V.-Bl.  S.  406  flg.).

Dresden,  den  20.  Oktober  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Auerbach.

 

Auegegeben  zu  Dresden  den  30.  Oktober  1899.  67
        <pb n="484" />
        —  452  —

Prufungs-Ordnung

für  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen  und
chemischen  Richtung  an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule  Dresden.

—□—□—7  .  .

§  1.
Zweck  der  Prüfung.

Zweck  der  Prüfung  ist  die  Feststellung  der  Befähigung  für  wissenschaftliche  Lehrerstellen
  der  mathematisch  -physikalischen  und  chemischen  Richtung,  für  welche  nach  8§  35,
53  und  64  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August
1876  akademische  Bildung  und  deren  Abschluß  durch  die  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt
  erfordert  wird.

§2.
Prüfungsbehörde.

Bei  der  Allgemeinen  Abteilung  der  Königlichen  Technischen  Hochschule  zu  Dresden
besteht  eine  von  dem  Königlichen  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
gewählte  besondere  „Wissenschaftliche  Prüfungs-Kommission“  für  Kandidaten  des  höheren
Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung.

Die  Mitglieder  werden  vorzugsweise  aus  Professoren  der  Technischen  Hochschule
gewählt;  der  Vorsitz  wird  einem  Königlichen  Kommissar  übertragen.

83.
Prüfungsausschüsse.
Für  die  Prüfung  der  einzelnen  Kandidaten  beruft  der  Vorsitzende  aus  den  Mitgliedern
  der  Kommission  einen  Prüfungsausschuß,  dessen  Leitung  er  entweder  selbst  übernimmt

  oder  einem  anderen  Mitgliede  überträgt.  Die  Entscheidungen  des  Ausschusses
erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß,  bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Leiter  den  Ausschlag.

84.
Zuständigkeit  der  Kommission.
Zuständig  für  die  Prüfung  ist  die  Kommission,  wenn  der  Kandidat
1.  die  Staatsangehörigkeit  im  Königreich  Sachsen  besitzt  und
        <pb n="485" />
        —  463  —

2.  an  der  Technischen  Hochschule  zu  Dresden  das  letzte  und  mindestens  noch  ein  früheres
Halbjahr  zugebracht  hat.
Andernfalls  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffent—
lichen  Unterrichts  unter  Darlegung  der  Gründe  nachzusuchen.

85.
Bedingungen  der  Zulassung.

Für  die  Zulassung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reifezeugnis  an  einem
deutschen  Gymnasium  oder  deutschen  Realgymnasium  erworben  und  darauf  mindestens
sechs  Semester  auf  einer  technischen  Hochschule  oder  auf  einer  Universität  und  davon
mindestens  drei  Semester  an  der  Technischen  Hochschule  zu  Dresden  seinem  Berufsstudium

ordnungsmäßig  obgelegen  hat.  Das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  kann
von  dem  Ministerium  als  ausreichend  anerkannt  werden.

86.
Meldung  zur  Prüfung.
1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  hat  der  Kandidat  schriftlich  an  den  Vorsitzenden  der
Kommission  zu  richten.

In  der  Meldung  ist  anzugeben,  in  welchen  Fächern  (8  9,  1  B)  und  für  welche  Unterrichtsstufe
  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachzuweisew  beabsichtigt,  und  aus  welchen
Gebieten  er  die  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Hausarbeitetuider  Allgemeinen  und  der
Fachprüfung  zu  erhalten  wünscht.  Hierbei  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Kandidat  jedenfalls
die  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen  entweder  in  der  Reinen  Mathematik  oder  in
der  Physik  oder  in  der  Chemie  und  Mineralogie  zu  erhalten  wünscht.

2.  Der  Meldung  sind  beizufügen:  ·-a)

  ein  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  voll—
ständige  Name  des  Kandidaten,  der  Stand  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt
und  die  Konfession  (beziehentlich  Religion)  anzugeben,  die  von  ihm  genossene
Schulbildung  zu  bezeichnen  und  der  Gang  und  Umfang  der  akademischen  Studien
eingehend  darzulegen  ist;

b)  die  Urschriften  der  Zeugnisse,  welche  die  Erfüllung  der  Bedingungen  für  die  Zu—
lassung  (8  5)  erweisen;

c)  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse;  ferner

d)  falls  die  Meldung  um  mehr  als  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Hochschule
erfolgt,  ein  amtliches  Zeugnis  über  den  Lebenswandel;

e)  falls  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  hat,  ein  Abdruck
der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms;

67“
        <pb n="486" />
        —  454  —

1)  falls  der  Kandidat  sonstige  Schriften  oder  Abhandlungen  veröffentlicht  hat,  ein
Abdruck  dieser.

3.  Bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
  (§§  26  und  27)  ist  über  sämtliche  frühere  Meldungen  zur  Prüfung  und  deren
Erfolg  vollständig  Rechenschaft  zu  geben.  Sollte  sich  nachträglich  herausstellen,  daß  der
Kandidat  in  dieser  Beziehung  Wesentliches  verschwiegen  hat,  so  ist  der  Vorsitzende  der
Kommission  ermächtigt,  nach  Benehmen  mit  dem  Prüfungsausschuß  die  bereits  erfolgte
Annahme  der  Meldung  zurückzuziehen.

§  7.
Zulassung  zur  Prüfung.

1.  Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Kommission,  ob  der
Kandidat  zur  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  nicht.

2.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  in  §  5  bezeichneten  Bedingungen  nicht
erfüllt  sind,  insbesondere  auch  dann,  wenn  der  Kandidat  nach  den  vorgelegten  Zeugnissen
sein  Studium  so  wenig  methodisch  eingerichtet  hat,  daß  es  als  eine  ordnungsmäßige  Vorbereitung
  auf  seinen  Beruf  nicht  angesehen  werden  kann.  Bei  der  Prüfung  dieser  Frage
ist  davon  auszugehen,  daß  der  Kandidat  in  der  Regel  und  abgesehen  von  besonderen
Entschuldigungsgründen  an  den  für  sein  Fachstudium  wesentlichsten  Vorlesungen  und
UÜbungen  teilgenommen  und  außerdem  mehrere  Vorlesungen  von  allgemein  bildendem
Charakter  gehört  haben  muß:"i?c

Die  Zulassung  ist  famer  zu  versagen,  wenn  begründete  Zweifel  hinsichtlich  der  sittlichen
  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  obwalten.

Gegen  die  Versagung  der  Zulassung  kann  der  Kandidat  die  Entscheidung  des  Ministeriums
  binnen  vierzehn  Tagen  anrufen.

Ist  die  Zulassung  endgiltig  versagt  worden,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Kommission
dies  auf  den  akademischen  Abgangszeugnissen  zu  vermerken.

3.  Ist  der  Kandidat  zuzulassen,  so  erfolgt  seine  Überweisung  an  den  Prüfungsausschuß.
  Der  Vorsitzende  hat  den  Kandidaten  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm
zugleich  unter  Zustellung  der  Aufgaben  für  die  häuslichen  Prüfungsarbeiten  das  nach
§  16,  3  und  §  28,  1  Erforderliche  mitzuteilen.

88.
Umfang  und  Form  der  Prüfung.
Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Teilen,  der  Allgemeinen  und  der  Fachprüfung.  Beide
sind  schriftlich  und  mündlich;  die  schriftlichen  Hausarbeiten  sind  vor  der  mündlichen
Prüfung  zu  erledigen.  Außerdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Lehrprobe  abzulegen.
        <pb n="487" />
        —  455  —

Sowohl  in  der  Allgemeinen  als  auch  in  der  Fachprüfung  ist  dem  Unterrichtsbedürf—
nisse  der  höheren  Schulen  Rechnung  zu  tragen.

89.
Prüfungsgegenstände.
1.  Prüfungsgegenstände  sind
A.  in  der  Allgemeinen  Prüfung  für  jeden  Kandidaten:  Philosophie,  Pädagogik  und
deutsche  Litteratur;

B.  in  der  Fachprüfung  nach  Wahl  des  Kandidaten:  1.  Reine  Mathematik,  2.  Angewandte
  Mathematik,  3.  Physik,  4.  Chemie  nebst  Mineralogie.

Die  unter  4  genannte  Verbindung  bildet  nur  ein  Prüfungsfach.

2.  Die  dem  Kandidaten  nach  1  B  zustehende  Wahl  unterliegt  zunächst  der  in  §  6,1
angegebenen  Beschränkung.  Auch  muß  unter  den  von  ihm  bezeichneten  Fächern  entweder
die  Verbindung  Chemie  nebst  Mineralogie  und  Physik  oder  die  Verbindung  Reine
Mathematik  und  Physik  sich  finden.

3.  Der  Kandidat  kann  mehr  Fächer  wählen,  als  nach  §  23,  2  für  das  Bestehen  der
Prüfung  erforderlich  ist.
4.  Angewandte  Mathematik  kann  nur  im  Anschluß  an  Reine  Mathematik  gewählt
werden.
–  10.
Maß  der  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen.

Bei  der  Allgemeinen  Prüfung  kommt  es  nicht  auf  die  Darlegung  fachmännischer
Kenntnisse  an,  sondern  auf  den  Nachweis  der  von  Lehrern  höherer  Schulen  zu  fordernden
allgemeinen  Bildung  auf  den  betreffenden  Gebieten.

Demnach  hat  der  Kandidat  in  der  ihm  nach  §  16,  1  obliegenden  Hausarbeit  nicht
bloß  ausreichendes  Wissen  und  ein  verständnisvolles  Urteil  über  den  behandelten  Gegenstand
  zu  bekunden,  sondern  auch  zu  zeigen,  daß  er  einer  sprachrichtigen,  logisch  geordneten,
klaren  und  hinlänglich  gewandten  Darstellung  fähig  ist.

Für  die  mündliche  Prüfung  ist  zu  fordern,  daß  der  Kandidat

1.  in  der  Philosophie  mit  den  wichtigsten  Thatsachen  ihrer  Geschichte  sowie  mit  den
Hauptlehren  der  Logik  und  der  Psychologie  bekannt  ist,  auch  eine  bedeutendere  philosophische
  Schrift  mit  Verständnis  gelesen  hat;

2.  in  der  Pädagogik  nachweist,  daß  er  ihre  philosophischen  Grundlagen  sowie  die
wichtigsten  Erscheinungen  in  ihrer  Entwickelung  seit  dem  16.  Jahrhundert  kennt  und
bereits  einiges  Verständnis  für  die  Aufgaben  seines  künftigen  Berufes  gewonnen  hat;
        <pb n="488" />
        —  466  —

3.  in  der  deutschen  Litteratur  darthut,  daß  ihm  deren  allgemeiner  Entwickelungsgang
namentlich  seit  dem  Beginne  ihrer  Blüteperiode  im  18.  Jahrhundert  bekannt  ist,  und
daß  er  auch  nach  dem  Abgange  von  der  Schule  zu  seiner  weiteren  Fortbildung  bedeutendere
  Werke  dieser  Zeit  mit  Verständnis  gelesen  hat.

88§  11—  15.
Maß  der  in  der  Fachprüfung  zu  stellenden  Anforderungen.

Vorbemerkung.  Auf  jedem  Prüfungsgebiete  ist  von  den  Kandidaten  Bekanntschaft
mit  den  wichtigsten  wissenschaftlichen  Hilfsmitteln  zu  fordern.

8  11.
Abstufung  der  Lehrbefähigung.

1.  Die  Lehrbefähigung  in  den  einzelnen  Fächern  hat  zwei  Stufen:  die  eine,  für  die
unteren  und  mittleren  Klassen  (zweite  Stufe),  reicht  bis  Unter-Sekunda  einschließlich,
die  andere  (erste  Stufe)  umfaßt  auch  die  oberen  Klassen  bis  Ober-Prima  einschließlich.

2.  In  der  Angewandten  Mathematik  wird  mit  Rücksicht  auf  ihre  Stellung  im
Lehrplane  die  Lehrbefähigung  nur  für  die  erste  Stufe  erteilt.

3.  Bei  der  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  ist  in  jedem  Falle
Voraussetzung,  daß  den  für  die  zweite  Stufe  in  dem  betreffenden  Fache  zu  stellenden
Forderungen  entsprochen  ist.

§  12.
Reine  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbesähigung  in  der  Reinen  Mathematik
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntnis  der  Elementarmathematik  und  Bekanntschaft
  mit  der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,  besonders  mit  den  Haupteigenschaften
  der  Kegelschnitte,  sowie  mit  den  Grundlehren  der  Differential=  und  Integralrechnung;


b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eine  solche  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der
höheren  Geometrie,  Arithmetik  und  Algebra,  der  höheren  Analysis  und  der  analhtischen
Mechanik,  daß  der  Kandidat  eine  nicht  zu  schwierige  Aufgabe  aus  einem  dieser  Gebiete
selbständig  zu  bearbeiten  imstande  ist.

8  13.
Angewandte  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Angewandten  Mathematik
  nachweisen  wollen,  ist  außer  einer  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik
        <pb n="489" />
        —  457  —

zu  fordern:  Kenntnis  der  darstellenden  Geometrie  bis  zur  Lehre  von  der  Central—
projektion  einschließlich  und  entsprechende  Fertigkeit  im  Zeichnen;  Bekanntschaft  mit  den
mathematischen  Methoden  der  technischen  Mechanik,  insbesondere  der  graphischen  Statik,
mit  der  niederen  Geodäsie  und  den  Elementen  der,  höheren  Geodäsie  nebst  Theorie  der
Ausgleichung  der  Beobachtungsfehler.

14.

Phyfik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Physik  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wichtigeren  Erscheinungen  und  Gesetze  aus
dem  ganzen  Gebiete  dieser  Wissenschaft  sowie  die  Befähigung,  diese  Gesetze  mathematisch
zu  begründen,  soweit  es  ohne  Anwendung  der  höheren  Mathematik  möglich  ist;  Bekanntschaft
  mit  den  für  den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen  Instrumenten  und
Ubung  in  ihrer  Handhabung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Kenntnis  der  Experimentalphysik  und
ihrer  Anwendungen;  Bekanntschaft  mit  den  grundlegenden  Untersuchungen  auf  einem
der  wichtigeren  Gebiete  der  theoretischen  Physik  und  eine  allgemeine  Ubersicht  über  deren
Gesamtgebiet.

8  15.
Chemie  nebst  Mineralogie.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Chemie  nebst  Mineralogie
  nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Gesetze  der  chemischen  Verbindungen  und
der  wichtigsten  Theorien  über  ihre  Konstitution;  Bekanntschaft  mit  Darstellung,  Eigenschaften
  und  anorganischen  Verbindungen  der  wichtigeren  Elemente,  mit  ihrer  Bedeutung
im  Haushalte  der  Natur  und  mit  dem  Wichtigsten  aus  der  chemischen  Technologie;
Ubung  im  Experimentieren;  dazu  Bekanntschaft  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden
Mineralien  hinsichtlich  ihrer  Kristallform,  ihrer  physikalischen  und  chemischen  Eigenschaften
und  ihrer  praktischen  Verwertung,  sowie  mit  den  wichtigsten  Gebirgsarten  und  geologischen
  Formationen,  besonders  Deutschlands;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  anorganischen
  Chemie  und  mit  denjenigen  Verbindungen  auf  dem  Gebiete  der  organischen  Chemie,
welche  für  die  Physiologie  oder  für  die  Technik  von  hervorragender  Bedeutung  find,  sowie
  Kenntnis  der  wichtigsten  chemischen  Theorien  und  Methoden,  Fertigkeit  in  der

qualitativen  und  genügende  Ubung  in  der  quantitativen  Analyse  mit  Einschluß  der  organischen
  Elementaranalyse.
        <pb n="490" />
        —  468  —

§  16.
Schriftliche  Hausarbeiten.

1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  erstens  eine  Aufgabe  für  die
Allgemeine  Prüfung  aus  deren  Gebieten  (8  10),  zweitens  für  die  Fachprüfung  eine  Aufgabe
  aus  jedem  der  Fächer,  in  welchem  er  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  nachweisen
  will.

Stehen  zwei  dieser  Fächer  in  solcher  Beziehung  zu  einander,  daß  der  Prüfungsausschuß
  die  Gründlichkeit  des  Studiums  derselben  durch  eine  Aufgabe  glaubt  ermitteln
zu  können,  so  ist  es  zulässig,  für  dieselben  nur  eine  Aufgabe  zu  stellen.  Mehr  als  drei
Aufgaben  zu  schriftlicher  häuslicher  Bearbeitung  mit  Einrechnung  der  Aufgabe  für  die
Allgemeine  Prüfung  dürfen  keinem  Kandidaten  gestellt  werden,  doch  ist  von  Kandidaten,
welche  die  erste  Stufe  der  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik  erwerben  wollen,  stets  eine
Hausarbeit  in  diesem  Fache  zu  fordern.  Wünsche  des  Kandidaten  bezüglich  der  Auswahl
der  Aufgaben  (8  6,  1)  sind  thunlichst  zu  berücksichtigen.

2.  Die  Prüfungsarbeiten  sind  in  deutscher  Sprache  abzufassen.

3.  Für  die  Fertigstellung  der  Hausarbeiten  wird  eine  Frist  von  sechs  Wochen  für
jede  derselben,  vom  Tage  der  Zustellung  der  Aufgaben  ab  gerechnet,  gewährt.  Spätestens
beim  Ablaufe  der  gestellten  Gesamtfrist  sind  die  Arbeiten  an  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses
  in  Reinschrift  einzureichen.  Auf  ein  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  eingereichtes  begründetes  Gesuch  ist  dieser  ermächtigt,  eine  Fristerstreckung  bis
zur  Dauer  der  erstmaligen  Frist  zu  gewähren.  Etwaige  weitere  Fristerstreckung  ist  rechtzeitig
  bei  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachzusuchen  und  bedarf  der  Genehmigung  des
Ministeriums.

Versäumt  der  Kandidat  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Werden
jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen,
  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  sind  neue  Aufgaben  zu
stellen.

4.  Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Kandidat  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig
angefertigt  und  andere  Hilfsmittel  als  die  angegebenen  nicht  benutzt  habe.  Eine  solche
Versicherung  ist  auch  bezüglich  der  gelieferten  Zeichnungen  (§  18,  2)  abzugeben.  Wenn
sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu
erklären;  wird  erst  nach  Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  entdeckt,  daß  die  Versicherung
  nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  worden  ist,  so  tritt  disziplinarische  Verfolgung
  ein.

5.  Der  Leiter  des  Prüfungsausschusses  bestimmt  die  Mitglieder,  denen  die  Beurteilung
  der  einzelnen  Prüfungsarbeiten  obliegt.  Er  ist  befugt,  zu  dem  abgegebenen
        <pb n="491" />
        —  459  —

Urteil  sich  gutachtlich  zu  äußern,  auch  ein  zweites  Mitglied  des  Prüfungsausschusses  zur
Beurteilung  zuzuziehen.

6.  Auf  den  Antrag  des  Kandidaten  kann  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  (§  6,  2e
und  1),  auf  welche  alsdann  die  Bestimmungen  unter  4  anzuwenden  sind,  als  Ersatz  für
eine  der  beiden  Hausarbeiten  angenommen  werden.  Über  einen  derartigen  Antrag  entscheidet
  der  Vorsitzende  der  Kommission  nach  Anhörung  des  in  dem  betreffenden  Fache
Prüfenden,  wobei  auch  die  unter  2  getroffene  Bestimmung  zu  berücksichtigen  ist.

Ist  die  vorgelegte  Druckschrift  von  einer  deutschen  philosophischen  Fakultät  als  ausreichend
  zur  Verleihung  der  Doktorwürde  anerkannt  worden,  so  kommt  bei  dieser  Entscheidung
  (außer  den  Bestimmungen  unter  2  und  4)  nur  in  Frage,  ob  die  vorgelegte
Abhandlung  nach  ihrem  Gegenstande  als  Ersatz  einer  Prüfungsarbeit  angesehen  werden
kann.

7.  Eine  schriftliche  Prüfungsarbeit  darf  anderweit,  z.  B.  zur  Erwerbung  der
Doktorwürde  oder  zur  Veröffentlichung,  nicht  verwandt  werden,  bevor  die  Prüfung  abgeschlossen
  und  das  Prüfungszeugnis  ausgestellt  worden  ist.  Alle  Prüfungsarbeiten
bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission,  jedoch  dürfen  den  Verfassern  auf  ihre  Kosten
Abschriften  gegeben  werden.

§s  17.
Klausurarbeiten.

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  in  allen  Gegenständen  der  Fachprüfung  von  dem

Kandidaten  eine  Klausurarbeit  von  mäßiger  Zeitdauer  (höchstens  drei  Stunden)  anfertigen

  zu  lassen.
818.

Nachweis  praktischer  Fertigkeiten.

1.  Die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer
Handhabung  (8  14)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  leichterer  Versuche,  die  Übung  in
chemischen  Arbeiten  (§  15)  durch  die  Ausführung  einer  Analyse  nachzuweisen,  sofern
nicht  durch  amtliche  Zeugnisse  der  ausreichende  Nachweis  hierüber  beigebracht  ist.

2.  Behufs  Feststellung  der  Ubung  im  geometrischen  Zeichnen  (§  13)  haben  die
Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung  in  dem  betreffenden  Fache  nachweisen  wollen,
bei  Ablieferung  der  Hausarbeiten  auch  selbständig  gefertigte  Zeichnungen  vorzulegen
(vergl.  §  16,  4).

§  19.

Nach  Erfolg  der  schriftlichen,  aber  noch  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat
noch  eine  praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Dieselbe  erfolgt
  vor  einem  damit  beauftragten  Mitgliede  des  Prüfungsausschusses.  Die  übrigen

1899.  68
        <pb n="492" />
        —  460  —

Mitglieder  haben  Zutritt.  Das  Lehrfach,  in  welchem  die  Lehrprobe  abgelegt  wird  (nicht
den  einzelnen  Gegenstand),  hat  der  Kandidat  aus  den  von  ihm  gewählten  Fächern  (8  9,1  B)
selbst  zu  wählen.  Über  das  Ergebnis  der  Lehrprobe  ist  ein  Zeugnis  zu  erteilen,  welches
ausspricht,  ob  dieselbe  „genügend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  worden  ist.

820.
Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Wenn  durch  die  schriftlichen  Arbeiten  (§§  16  und  17)  eines  Kandidaten  bereits
unzweifelhaft  festgestellt  ist,  daß  er  auch  bei  günstigem  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung
nicht  einmal  zu  einer  Ergänzungsprüfung  (8  23,  3)  berechtigt  sein  würde,  so  steht  dem
Prüfungsausschusse  zu,  ihn  von  der  mündlichen  Prüfung  zurückzuweisen  und  die  Prüfung
für  nicht  bestanden  zu  erklären.  Unter  der  bezeichneten  Voraussetzung  bleibt  diese  Befugnis
  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Kandidat  erklärt,  von  der  Prüfung  zurücktreten  zu
wollen.

2.  Die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  hinsichtlich  der
sittlichen  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich  begründete  Zweifel  ergeben
haben  (vergl.  §  7,  2).  Zuständig  hierzu  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission.

l21.
Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Einberufung  des  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  und  zu  den  mit  ihr
verbundenen  Ermittelungen  (§§  17—  19)  erfolgt  schriftlich  durch  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses.


2.  Läßi  der  Kandidat  den  ihm  gestellten  Termin  verfallen,  so  ist  die  Prüfung  für
nicht  bestanden  zu  erklären.  Werden  jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich
tristige  Gründe  des  Ausbleibens  nachgewiesen,  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein,  und  dem
Kandidaten  ist  ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen.

§  22.
Ausführung  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen  Prüfung,  einschließlich  der
mit  ihr  verbundenen  Ermittelungen  (§§  17  —  19),  bestimmt  der  Leiter  des  Prüfungsausschusses.


2.  Sowohl  bei  der  Allgemeinen  Prüfung  als  auch  bei  jeder  Fachprüfung  sollen  in
der  Regel  mindestens  drei  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses,  einschließlich  des  Leiters,
zugegen  sein.  Etwaige  unvermeidliche  Ausnahmefälle  sind  im  Protokolle  besonders  zu
vermerken;  unbedingt  notwendig  ist  jedoch  die  Anwesenheit  von  zwei  Mitgliedern.
        <pb n="493" />
        —  461  —

3.  Für  die  Prüfung  eines  Faches  darf,  wenn  es  sich  um  die  erste  Stufe  der  Lehr—
befähigung  handelt,  eine  Stunde,  wenn  es  sich  um  die  zweite  Stufe  handelt,  sowie  in  der
Allgemeinen  Prüfung  eine  halbe  Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.

4.  In  der  Regel  wird  nur  ein  Kandidat  zur  Prüfung  zugelassen.  Die  gleichzeitige
Prüfung  mehrerer  Kandidaten  ist  nur  mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  in  der  Allgemeinen
Prüfung  höchstens  vier,  in  jeder  Fachprüfung  nicht  mehr  als  zwei  Kandidaten  vereinigt
werden  dürfen.

5.  Sowohl  über  die  Allgemeine  Prüfung  als  auch  über  die  Prüfung  in  den  einzel—
nen  Fächern  ist  während  der  Prüfung  selbst  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  dabei

anwesenden  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen  haben.  Die  Protokolle
bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission.

6.  Das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  ist  für  jeden  Kandidaten  auf  Grund
der  Hausarbeit,  der  Lehrprobe  und  der  mündlichen  Leistungen,  erforderlichenfalls  durch
Mehrheitsbeschluß  der  bei  dieser  Prüfung  beteiligten  Mitglieder  des  Ausschusses,  fest—
zustellen,  wobei  leichtere  Mängel  in  einem  Teile  der  Prüfung  durch  gute  Leistungen  in
einem  andern  als  ausgeglichen  angesehen  werden  können,  auch  der  Gesamteindruck  der
Leistungsfähigkeit  des  Kandidaten  zu  berücksichtigen  ist;  bei  Stimmengleichheit  giebt  der
Leiter  den  Ausschlag.  Am  Schlusse  des  Protokolls  über  die  Allgemeine  Prüfung  ist  be—
stimmt  anzugeben,  ob  sie  bestanden  oder  nicht  bestanden  ist.

Unmittelbar  nach  jeder  einzelnen  Fachprüfung  hat  der  Prüfende  auf  Grund  aller
in  Betracht  kommenden  Leistungen  des  Kandidaten  sein  Urteil  darüber  zu  Protokoll  zu
geben,  ob  und  für  welche  der  beiden  Stufen  (§  11)  ihm  die  Lehrbefähigung  in  dem  betreffenden
  Fache  zuzuerkennen  ist.  Es  steht  dem  Prüfenden  dabei  frei,  sein  Urteil  näher
zu  begründen,  wie  andererseits  jedes  der  übrigen,  bei  der  Prüfung  anwesenden  Mitglieder
  des  Ausschusses  berechtigt  ist,  ein  abweichendes  Urteil  in  das  Protokoll  aufnehmen
zu  lassen.  Nicht  ausgeschlossen  ist,  dem  Kandidaten  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe

auch  dann  zuzusprechen,  wenn  er  nach  seiner  Meldung  sie  nur  für  die  zweite  Stufe  nachweisen
  wollte.

7.  Tritt  der  Kandidat  während  der  mündlichen  Prüfung  zurück,  so  bleibt  es  dem
Ermessen  des  Ausschusses  überlassen,  ob  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären  oder
dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen  ist.

8  23.
Gesamtergebnis  der  Prüfung.
1.  Nach  dem  Abschlusse  der  gesamten  Prüfung  entscheidet  der  Prüfungsausschuß  auf
Grund  der  in  den  Protokollen  über  das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  und  der
68“
        <pb n="494" />
        —  462  —

Fachprüfungen  niedergelegten  Urteile,  sowie  des  Zeugnisses  über  die  Lehrprobe,  ob  der
Kandidat  die  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden  hat.

2.  Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt  und
die  Lehrbefähigung  mindestens  für  eines  der  drei  Fächer  Reine  Mathematik,  Physik,
Chemie  und  Mineralogie  für  die  erste  Stufe  und  noch  in  zwei  Fächern  für  die  zweite
Stufe  nachgewiesen  hat;  über  die  dabei  erforderliche  Verbindung  von  Fächern  vergl.
89,2.

Ist  die  Prüfung  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß  zu  erwägen,  ob  nach  dem
gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  das  Zeugnis  „Genügend
bestanden“,  „Gut  bestanden“  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  zu  erteilen  ist.  Vor—
bedingung  für  die  Erteilung  des  Zeugnisses  „Gut  bestanden“  und  „Mit  Auszeichnung
bestanden“  ist,  daß  der  Kandidat  mindestens  in  zwei  der  in  §  9,  1B  1—  4  genannten
Fächer  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  nachgewiesen  hat.

3.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleich  gesetzt  worden,
so  hat  der  Prüfungsausschuß,  sofern  eine  nochmalige  Prüfung  überhaupt  zulässig  ist
(vergl.  §  26),  darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  Wiederholung  der  gesamten  Prüfung
(Wiederholungsprüfung)  oder  nur  die  Ergänzung  einzelner  Teile  in  einer  nochmaligen
  Prüfung  (Ergänzungsprüfung,)  zu  fordern  ist.

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  die  Zeit  zu  bestimmen,  vor  deren  Ablauf  die
Wiederholungs=  bezw.  Ergänzungsprüfung  nicht  stattfinden  darf.

8  24.
Zeugnis.

Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  jedem  Falle,  sie  mag  bestanden
  oder  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  sein,  ein  Zeugnis
auszustellen.

In  dem  Zeugnis  muß  der  vollständige  Name  des  Kandidaten,  Stand  und  Wohnort
des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  die  Konfession  (oder  Religion)  und  der  Bildungsgang
  angegeben  werden,  wobei  namentlich  ersichtlich  zu  machen  ist,  wann  und  wo  der
Kandidat  die  Reifeprüfung  bestanden,  auf  welchen  Hochschulen  und  wie  lange  er  auf
jeder  von  ihnen  studiert,  wann  er  sich  zur  Prüfung  gemeldet  und  wann  er  sie  vollendet
hat,  gegebenenfalls  auch,  wann  und  wo  der  Kandidat  seiner  militärischen  Dienstpflicht
genügt  hat.

Daran  schließt  sich  die  Angabe  der  dem  Kandidaten  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten
gestellten  Aufgaben,  auch  der  etwa  als  Ersatz  für  eine  derselben  angenommenen  Druckschrift
  (§  16,  6)  und
        <pb n="495" />
        —  463  —

1.  wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  nach  Maßgabe  von
§  23,  2  ohne  Begründung  des  Ergebnisses,  aber  mit  genauer  Bezeichnung  der  Fächer
und  der  Stufe,  für  welche  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachgewiesen  hat;

2.  wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  mit  Angabe  des
nach  Maßgabe  von  §  23,  3  gefaßten  Beschlusses,  wobei  die  Zeit,  innerhalb  welcher
die  Anmeldung  zur  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  zu  erfolgen  hat,  und  für
eine  Ergänzungsprüfung  einerseits  die  Teile  der  Prüsung,  in  welchen  der  Kandidat  den
Anforderungen  genügt  hat,  wie  bei  1,  andererseits  die  Teile  der  Prüfung,  für  welche  die
Ergänzungsprüfung  abzulegen  ist,  genau  zu  bezeichnen  sind;

3.  wenn  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleich  gesetzt  worden  ist,  außerdem  die
Angabe  des  Grundes  nach  Maßgabe  von  §  16,  3  und  4,  §  20,  1,  §  21,  2,  §  22,  7.

8  25.
Vermerk  auf  den  akademischen  Zeugnissen.

Bei  Rückgabe  der  eingereichten  akademischen  Zeugnisse  (§  6,  2  b)  an  den  Kandidaten

hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  auf  ihnen  das  Ergebnis  der  Meldung  und  des  weiteren
Prüfungsverfahrens  kurz  zu  vermerken.

§  26.
Wiederholungs-  und  Ergänzungsprüfung.

1.  Sowohl  für  die  Wiederholungs=  als  auch  für  die  Ergänzungsprüfung  (vergl.
§  23,  3)  ist  die  auf  Grund  von  §  2  gebildete  Kommission  zuständig,  wenn  bei  ihr  die
erste  Prüfung  abgelegt  wurde.  Andernfalls  kann  die  Zulassung  zu  einer  dieser  Prüfungen

  vor  der  genannten  Kommission  nur  ausnahmsweise  gestattet  werden  und  bedarf
der  Genehmigung  des  Ministeriums.

2.  Die  Meldung  zu  einer  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  muß  in  längstens
zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  über  die  vorangegangene  Prüfung  erfolgen.
  Wird  die  Wiederholungs=  oder  die  Ergänzungsprüfung  nicht  bestanden  oder  einer
nicht  bestandenen  gleich  gesetzt,  so  ist  eine  nochmalige  Prüfung  des  Kandidaten  nur  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.

3.  Uber  das  Ergebnis  der  Wiederholungs=  oder  der  Ergänzungsprüfung  ist  in  allen
Fällen  ein  Zeugnis  auszustellen,  in  welchem  auf  das  bereits  erworbene  Prüfungszeugnis
des  Kandidaten  Bezug  genommen  und  der  zusammenfassende  Schlußsatz  daraus  wiederholt

  wird.  Wird  die  Prüfung  bestanden,  so  finden  betreffs  der  nachgewiesenen  Lehrbefähigung
  die  Bestimmungen  unter  §  23,  1  Anwendung.
        <pb n="496" />
        —  464  —

827.
Erweiterungsprüfung.

1.  Wer  die  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  bestanden  hat,  ist  befugt,  sei  es,  um
noch  für  andere  Fächer  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen,  sei  es,  um  eine  bereits  zu—
erkannte  Lehrbefähigung  zu  vervollständigen  und  so  das  Gesamturteil  des  Zeugnisses  zu
erhöhen,  sich  einer  Erweiterungsprüfung  in  einzelnen  Fächern  zu  unterziehen.

2.  Zuständig  für  die  Erweiterungsprüfung  ist  die  auf  Grund  von  §  2  gebildete
Kommission  sowohl,  wenn  vor  ihr  der  Kandidat  seinerzeit  die  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  bestanden  hat,  als  auch  wenn  er  im  Schuldienste  des  Königreichs  Sachsen  bereits
  beschäftigt  ist  oder  demnächst  Verwendung  finden  soll.

3.  Eine  Erweiterungsprüfung  kann  in  jedem  der  unter  1  genannten  beiden  Fälle
nur  einmal  abgelegt  werden.

4.  Bezüglich  des  auszustellenden  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  in  §  26,  3
und  §  23,  1  und  2  sinnentsprechende  Anwendung.

§  28.
Gebühren.

1.  Die  Gebühren  sind  sofort  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  an  die  von  dem  Vorsitzenden
  der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.

Wenn  ein  Kandidat  durch  gültige  Zeugnisse  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder
anderweitige  außerordentliche  Hindernisse  genötigt  ist  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,
so  werden  die  eingezahlten  Gebühren  zurückerstattet.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  sie
der  Gebührenkasse  verfallen,  gleichviel  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  ist  oder  nicht.

2.  Die  Gebühren  betragen  mit  Ausschluß  der  Kosten  des  für  das  Zeugnis  anzuwendenden
  Stempels  für  die  vollständige  Prüfung  30/  für  eine  Ergänzungsprüfung
oder  Erweiterungsprüfung  15.4.

§  29.
Probejahr.

Durch  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Geprüfte  die  Kandidatur
  für  wissenschaftliche  Lehrerstellen  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen
Richtung.  Zum  Erweise  der  Anstellungsfähigkeit  ist  dasselbe  durch  Ablegung  des  Probejahrs
  zu  ergänzen.  Wegen  Zuweisung  an  eine  bestimmte  Lehranstalt  haben  sich  die
Kandidaten,  welche  dem  Königreich  Sachsen  angehören,  unter  Einreichung  ihrer  Zeugnisse
  mit  einem  schriftlichen  Gesuche  an  das  Ministerium  zu  wenden.
        <pb n="497" />
        —  466  —

830.
Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.

Die  gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.  Die
Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der  technischen  und  der  mathe—
matisch-physikalischen  Richtung  vom  14.  November  1879  wird,  soweit  sie  die  vor  der
II.  Sektion  der  Prüfungskommission  abzuhaltenden  Prüfungen  betrifft,  mit  dem  gedachten
Termine  vorbehältlich  der  Übergangsbestimmungen  (8  31)  aufgehoben.

831.
UÜbergangsbestimmungen.

Die  bis  zum  1.  April  1900  eingehenden  Meldungen  sind  nach  der  alten  Prüfungsordnung
  zu  erledigen,  sofern  in  ihnen  nicht  die  Anwendung  der  neuen  Prüfungsordnung
ausdrücklich  beantragt  wird.

Die  von  einem  nach  der  alten  Prüfungsordnung  geprüften  Kandidaten  begehrte
Nachprüfung  hat  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  erfolgen.  Ist  das  Zeugnis  über
die  erste  Prüfung  vor  dem  1.  April  1900  ausgestellt,  so  muß  die  Meldung  zur  Nachprüfung
  bis  zum  1.  April  19  06  eingereicht  sein;  ist  es  nach  dem  1.  April  1900  ausgestellt,
  so  erstreckt  sich  die  Frist  für  die  Meldung  auf  sechs  Jahre  vom  Tage  der  Ausstellung
  des  Zeugnisses  ab.

Dresden,  am  20.  Oktober  1899.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Seydewitz.
        <pb n="498" />
        —  466  —

Anlage:

 

Vordrucke

für  die  bei  den  Akten  bleibenden  Entwürfe  zu  den  Zeugnissen.  (Die  Zeugnisse  selbst  sind
ohne  Zwischendrucke  ganz  zu  schreiben.)

Herr  (bei  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu
unterstreichen,  gegebenen  Falles  Doktortitelll  :  /

Sohn  des  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vaters)  .......  .  .  ...  ,  geboren  den
.......  18..zu(beieinemkleinerenOrteauchAngabedesBezirkD.....,
(AngabederKonfessionbezw.Religion).........  ,  bestand  die  Reifeprüfung  zu
(Ostern  oder  Michaells  L.  .  .  auf  de  GBezeichnung  der  Anstalt)
......  in........undstudierte(Studienfach).....von......
bs  in  (Angabe  der  Universitäten  bezw.  Hochschulen  und  der  Aufenthaltsdauer
  bei  jeder  einzelnen,  gegebenen  Falles  auch  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Promotion).
(Seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügte  er  don  .  ...  1.  bis
........  1...in[Ort].......)
AufdieMeldungvom..teU..........  1...zurPrüfungfürdas
Lehramt  an  höheren  Schulen  zugelassen,  erhielt  er  zu  schriftlicher  Bearbeitung  die

angenommen,  betitelt:  ..  ..  .  ..  )
Der  mündlichen  Prüfung  unterzog  er  sich  am  (Angabe  der  Prüfungstage)  ...  ...
Herr  (Name  des  Kandidaten)  ..  .  .  .  ..  hat  die  Prüfung  für  das  Lehramt  an

höheren  Schulen  bestanden,  und  zwar  ist  ihm  nach  dem  gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen
  und  mündlichen  Prüfung  das  Zeugnis

(Genügend,  Gut  oder  Mit  Auszeichnung  ..  bestanden
zuerkannt  worden;  er  besitzt  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächrr).
für  die  erste  Stufe  und  in  (Angabe  der  Lehrfächerrr)  für  die  zweite  Stufe.
Die  Lehrprobe  hater  bestanden.
Bezüglich  der  Meldung  zur  Ableistung  des  Probejahres  wird  auf  die  Prüfungsordnung
  für  das  höhere  Schulamt  b0v  ..  1.  voerwiesen.
(Sitz  der  Prüfungskommission),  dr.tgen  1

Königliche  Wissenschaftliche  Prüfungskommission.
(Siegel.)

(Unterschriften  des  Vorsitzenden  der  Kommission  und  der  Mitglieder  des  betreffenden
Prüfungsausschusses.)
        <pb n="499" />
        —  467  —

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  der  vorstehende  Vordruck  von  “  an  nach
Maßgabe  von  §  24,  2  abzuändern,  B333.  nicht  bestanden  und  muß,  wenn
er  sich  ihr  nochmals  unterziehen  will,  die  gesamte  Prüfung  wiederholen.  Diese  Wiederholungsprüfung
  ist  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  (die  Meldung  zu  derselben  darf
aber  nicht  vor  den.  en  1.  .  .  erfolgen)  oder

nicht  bestanden.  Er  hat  zwarin  den  Anforderungen
genügt,  auch  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer  und  der  in  ihnen  erlangten
Stufen  dargethan,  muß  sich  abrrin  einer  Ergänzungsprüfung
  unterziehen,  welche  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  ist.

 

Ist  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,  so  sind  nach  Maßgabe
von  §  24,  3  noch  weitere  Angaben  erforderlich,  von  denen  es  abhängt,  wie  weit  der
Vordruck  benutzt  werden  kann.

 

Für  die  Zeugnisse  über  eine  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  wird  empfohlen,
nach  Angabe  des  Personenstandes  etwa  fortzufahren:

Dem  Heren  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  unter
dem.  en  1.  eine  Wiederholungsprüfung  auferlegt  worden
(mit  der  Maßgabe,  daß  die  Meldung  u.  s.  w.).

Auf  die  Meldung  vo.ktkten  1  zzur  Wiederholungsprüfung
  zugelassen,  erhielt  er  u.  s.  w.  (s.  oben).

Bezw.  z.  B.:

Dem  Heren  ,  welcher  nach  Ausweis  des  Prüfungszeugnisses  vom
l.  en  1  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt,  auch  die
Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  für  die  zweite  Stufe
dargethan  hat,  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  behufs  Nachweises  der
Lehrbefähigung  in  u.  s.  w.  eine  Ergänzungsprüfung  auferlegt  worden.

Auf  die  Meldung  vom.kten  1  zzur  Ergänzungsprüfung
  zugelassen,  u.  s.  w.  (s.  oben).

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
1899.  69
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        —  469  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
17.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  73.  Verordnung  zur  weiteren  Aueführung  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protokollen
  2c.  betr.  S.  469.  —  Nr.  74.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Verlängerung
der  Staatseisenbahnlinie  Reichenau  —  Markersdorf  bis  zur  Landesgrenze  betr.  S.  470.  —  Nr.  75.  Bekanntmachung,
  die  Konzessionirung  des  Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins  in  Kamenz  betr.  S.  471.  —
Nr.  76.  Wahlordnung,  die  Wahlen  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  für  die  Invalidenversicherung

  betr.  S.  471.  —  Nr.  77.  Bekanntmachung,  die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die
erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  S.  479.  —  Nr.  78.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der

Stadt  Reichenbach  betr.  S.  480.  —  Nr.  79.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  den
zweigleisigen  Ausbau  der  Strecke  Leutzsch  —  Plagwitz  —  Lindenau  der  Eisenbahnlinie  Leipzig  —  Zeitz  betr.  S.  480.
—  Nr.  80.  Verordnung,  einige  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  betr.  S.  481.

 

Nr.  73.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß
zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und
bei  Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  16.  Oktober  1899.

1
it  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen
bei  Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131  flg.),  hierdurch
  bestimmt,  daß  die  Direktoren  der  dem  Justiz-Ministerium  unterstellten  Gefangenanstalten
  zu  denjenigen  Personen  gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugniß  zu  Aufnahme
von  Protokollen  ein  für  alle  Mal  verbunden  ist.

Dresden,  den  16.  Oktober  1899.

Ministerium  der  Jufstiz.

Schurig.  Schüler

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  November  1899.  70
        <pb n="502" />
        —  470  —

Nr.  74.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Verlängerung  der  Staats—
eisenbahnlinie  Reichenau  —  Markersdorf  bis  zur  Landesgrenze  betreffend;

vom  25.  Oktober  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  der  in  Punkt  33  Absatz  3
der  Ständischen  Schrift  von  27.  März  1896  ertheilten  Ermächtigung  von  dem
Ministerium  des  Innern  behufs  Ausbaues  der  Staatseisenbahnlinie  Reichenau  —
Markersdorf  bis  zur  Landesgrenze  sowie  etwaiger  Zweiggleise  andurch  verordnet,
was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.),  und,  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf  den
Bau  der  bezeichneten  Bahnstrecke  nebst  Anschlußgleisen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben
  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

3.Die  Vorschriften  dieser  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten  sofort
mit  deren  Bekanntmachung  in  Kraft.

#4.  Von  der  Eisenbahnanlage  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Enteignungspläne
  die  Fluren  von
Reichenau  und
Markersdorf
betroffen.

Dresden,  am  25.  Oktober  1899.
Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.
Effler.
        <pb n="503" />
        —  471  —

Nr.  75.  Bekanntmachung,

die  Konzessionirung  des  Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins  in  Kamenz
betreffend:

vom  27.  Oktober  1899.

De  Ministerium  des  Innern  hat  dem  Mobiliar-Brandversicherungs-Verein
zu  Kamenz  auf  Grund  der  eingereichten  Unterlagen  die  nachgesuchte  Genehmigung

zum  Betriebe  der  Feuerversicherung  in  Kamenz  auf  Grund  von  §  2  àa#  des  Gesetzes  vom
28.  August  1876  unter  Vorbehalt  des  Widerrufes  ertheilt.

Gemäß  8§  2  der  Ausführungsverordnung  vom  20.  November  1876  wird  dies  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  27.  Oktober  1899.
Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Münckner.

 

Nr.  76.  Wahlordnung,

die  Wahlen  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  für  die
Invalidenversicherung  betreffend;

vom  27.  Oktober  1899.

Auf  Grund  der  §§  63,  77,  82  Absatz  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom
13.  Juli  1899  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  (R.-G.-Bl.
S.  463  flg.)  wird  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

I.  Wahl  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei
den  unteren  Verwaltungsbehörden.

&amp;amp;  1.  Für  den  Bezirk  jeder  unteren  Verwaltungsbehörde  werden  zur  Mitwirkung

bei  den  ihr  nach  §  59  des  Gesetzes  obliegenden  Begutachtungen  je  vier  Vertreter  der

Arbeitgeber  und  der  Versicherten  gewählt.  Die  Zahl  der  Vertreter  kann  vom  Ministerium
des  Innern  erhöht  werden.

70“
        <pb n="504" />
        —  472  —

Als  untere  Verwaltungsbebörde  ist  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der
Stadtrath,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft  beziehentlich  die  Delegation  Sayda  anzusehen,
  vorbehältlich  anderweiter  Bestimmung  nach  §§  60  und  169  des  Gesetzes.

#2.  Die  Wahl  ist  erstmalig  alsbald  nach  Bekanntgabe  dieser  Wahlordnung  vorzunehmen,
  künftig  zu  Anfang  des  letzten  Vierteljahres  vor  Ablauf  der  fünfjährigen,  mit
dem  1.  Januar  1900  beginnenden  Wahlperioden  zu  wiederholen.

6&amp;amp;3.  Die  Leitung  der  Wahl  liegt  dem  Vorstande  der  unteren  Verwaltungsbehörde
ob,  welcher  ermächtigt  ist,  damit  seinen  Stellvertreter  oder  ein  anderes  Mitglied  der
Behörde  zu  beauftragen.

&amp;amp;4.  Die  Wahl  erfolgt  durch  die  Vorstände  derjenigen  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-,
Bau-,  Innungskrankenkassen  und  Knappschaftskassen,  welche  ihren  Sitz  im  Bezirke  der
unteren  Verwaltungsbehörde  haben,  sowie  derjenigen  eingeschriebenen  oder  auf  Grund
landesgesetzlicher  Vorschrift  errichteten  Hülfskassen,  welche  die  im  §  75  a  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vorgeschriebene  Bescheinigung  besitzen  und  deren  Bezirk  sich  über  den
Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde  nicht  hinauserstreckt.

Soweit  die  in  §  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Personen  den  im
Absatz  1  genannten  Kassen  nicht  angehören,  steht  in  Verwaltungsbezirken,  welche  nur
einen  Gemeindebezirk  umfassen  —  d.  i.  nach  §  1  zur  Zeit  den  Städten  mit  Revidirter
Städteordnung  —,  der  Gemeindeverwaltung  —  Stadtrath  —,  im  übrigen  dem  Bezirksausschusse
  die  Betheiligung  an  der  Wahl  zu.

Vorstände  von  Krankenkassen,  für  deren  Mitglieder  eine  besondere  Kasseneinrichtung
im  Sinne  der  §§  8,  10,  11  des  Gesetzes  besteht,  sind  nicht  berechtigt,  an  den  Wahlen
theil  zu  nehmen.  Hiernach  sind  insbesondere  die  für  Arbeiter  2c.  im  Dienste  der
Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  bestehenden  Betriebskrankenkassen,  deren  Mitglieder
  der  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Staatseisenbahnverwaltung  angehören,  von
der  Wahl  ausgeschlossen,  die  Knappschaftskassen  an  derselben  aber  nur  insoweit  zu  betheiligen,
  als  die  Bergwerksbetriebe,  für  die  sie  errichtet  sind,  der  Allgemeinen  Knappschaftspensionskasse
  für  das  Königreich  Sachsen  nicht  beigetreten  sind.

85.  Die  Stimmenzahl  wird  für  die  einzelnen  Wahlkörper  (§  4  Absatz  1  und  2)
nach  der  Zahl  der  Versicherten,  welche  sie  bei  der  Wahl  zu  vertreten  haben,  in  der
Weise  bemessen,  daß  Wahlkörper,  welche

nicht  mehr  als  100  Versicherte  vertreten,  1  Stimme,

über  100  bis  500  -  -  2  Stimmen,
=  500  =  1000  -  -  3  -
=  1000  =  2000  -  -  4  -

erhalten  und  für  je  weitere  1000  Versicherte  je  1  Stimme  hinzukommt.
        <pb n="505" />
        –  423  —

Die  Zahl  der  Versicherten  wird  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ermittelt  und
festgesetzt,  welcher  zu  diesem  Zwecke  von  jeder  wahlberechtigten  Kasse  (§  4  Absatz  1)  die
Zahl  ihrer  Mitglieder,  welche  der  Invalidenversicherung  unterliegen,  innerhalb  der  von
jener  bestimmten  Frist  anzuzeigen  ist.  Kassen,  welche  der  Aufforderung  zu  dieser  Anzeige
nicht  rechtzeitig  nachkommen,  haben  nur  Anspruch  auf  eine  Stimme.

Die  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  keiner  nach  §  4  Absatz  1  wahlberechtigten
Kasse  als  Mitglieder  angehören,  aber  der  Invalidenversicherung  unterliegen,  ist  durch
Erhebungen  bei  den  zur  Einziehung  der  Invalidenversicherungsbeiträge  zuständigen
Stellen,  Gemeindebehörden  2c.  zu  ermitteln  oder  schätzungsweise  in  der  Weise  festzustellen,
daß  von  der  bei  der  letzten  Volkszählung  für  den  Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  ermittelten  Einwohnerzahl  drei  Zehntel  als  versichert  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze
  angenommen,  hiervon  die  Zahl  der  bei  den  wahlberechtigten  Kassen
Versicherten  in  Abzug  gebracht  und  die  Restziffer  als  die  Zahl  der  Versicherten  eingesetzt
  wird,  für  welche  der  Bezirksausschuß  beziehentlich  die  Gemeindeverwaltung  nach
§  4  Absatz  2  das  Wahlrecht  auszuüben  hat.

66.  Die  Wahl  geschieht  durch  Stimmzettel  nach  den  vom  Landesversicherungsamt
festzustellenden  Formularen.  Bei  Zustellung  derselben  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde
  ist  neben  der  Benennung  des  Wahlkörpers  die  ihm  zukommende  Stimmenzahl,
die  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  (§  1),  der  Name  und  Wohnort  des  Leiters  der
Wahl  (8§  3),  sowie  die  Frist  anzugeben,  innerhalb  deren  die  Einsendung  des  ausgefüllten
Wahlzettels  zu  Vermeidung  seiner  Ungültigkeit  zu  erfolgen  hat.  Die  Frist  ist  in  der
Regel  nicht  über  2  Wochen  zu  bemessen.

J  .  Der  Vorsitzende  des  Kassenvorstandes  hat  alsbald  nach  Empfang  der  Stimmzettel
  die  nach  §  8  wahlberechtigten  Mitglieder  des  Kassenvorstandes  einzuberufen  und
die  von  diesen  vorzunehmende  Wahl  zu  leiten.

Den  Kassenvorständen  ist  unbenommen,  sich  vor  der  Wahl  mit  den  im  Bezirke  derselben
  Verwaltungsbehörde  wahlberechtigten  Kassenvorständen  und  anderen  Wahlkörpern
wegen  Aufstellung  gemeinsamer  Wahlkandidaten  in  Verbindung  zu  setzen.

Die  Wahl  im  Kassenvorstand  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  der  an  ihr
theilnehmenden  Vorstandemitglieder.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  unter  genauer  Angabe  des  Familien=  und  Vornamens,
Berufs  und  Wohnortes  der  Gewählten  in  den  Stimmzettel  einzutragen,  welcher  sofort
auch  mit  der  Bescheinigung  des  Vorsitzenden,  daß  die  Wahl  ordnungsmäßig  vollzogen,
zu  versehen,  von  wenigstens  einem  Theilnehmer  an  der  Wahl  mit  zu  unterschreiben,
sowie  vor  Ablauf  der  gesetzten  Frist  an  den  in  der  Zufertigung  des  Stimmzettels  Genannten
  portofrei  einzusenden  ist.
        <pb n="506" />
        —  474  —

Für  die  rechtzeitige  Vornahme  und  Mittheilung  der  dem  Bezirksausschusse  beziehent—
lich  der  Gemeindeverwaltung  zustehenden  Wahl  ist  von  deren  Vorsitzenden  Sorge  zu
tragen.

&amp;amp;8.  Ist  der  Kassenvorstand  aus  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Vertretern  der
Arbeitnehmer  zusammengesetzt,  so  nehmen  bei  der  Wahl  die  den  Arbeitgebern  ange—
hörenden  Mitglieder  des  Vorstandes  nur  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber,
die  den  Versicherten  angehörenden  Mitglieder  des  Vorstandes  nur  an  der  Wahl  der
Vertreter  der  Versicherten  theil.

Kassenvorstände,  in  denen  Arbeitgeber  nicht  vertreten  sind,  nehmen  nur  an  der  Wahl
der  Vertreter  der  Versicherten,  Kassenvorstände,  in  denen  Arbeitnehmer  nicht  vertreten
sind,  nehmen  nur  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  theil.

Bei  den  Bezirksausschüssen  und  Gemeindeverwaltungen  nehmen  alle  Mitglieder  an
den  Wahlen  beider  Arten  von  Vertretern  theil.

89.  Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  müssen  im  Bezirke  der
unteren  Verwaltungsbehörde,  für  die  sie  gewählt  werden  sollen,  wohnen  und  zwar
mindestens  zur  Hälfte  aus  jedem  Stande  an  deren  Sitze  oder  in  einer  Entfernung  bis
zu  zehn  Kilometer  von  demselben;  sie  dürfen  nicht  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Ver—
sicherungsanstalt  oder  eines  für  dieselbe  errichteten  Schiedsgerichts  sein.

Im  übrigen  sind  wählbar  zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  nur
deutsche,  männliche,  volljährige  Personen,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  nicht  unfähig
sind  (§  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Wählbar  zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  sind  nur  die  Arbeitgeber  der  nach  Maßgabe
  des  Invalidenversicherungsgesetzes  versicherten  Personen  und  die  bevollmächtigten
Leiter  ihrer  Betriebe,  zu  Vertretern  der  Versicherten  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherten
  Personen.

Diejenigen  Versicherten  (§§  1,  2,  14  des  Gesetzes),  welche  selbst  als  Arbeitgeber
versicherungspflichtige  Personen  nicht  bloß  vorübergehend  beschäftigen,  werden  den  Arbeitgebern
  zugerechnet.

*10.  Stimmzettel,  welche  nicht  den  richtigen  Vordruck  tragen  oder  welche  erst  nach
Ablauf  der  gesetzten  Frist  oder  ohne  die  gehörig  vollzogene  Bescheinigung  der  ordnungsmäßigen
  Wahlvollziehung  an  den  in  der  Zustellung  des  Stimmzettels  Genannten  gelangen,
  sind  ungültig.  Etwaige  Berichtigungen  dürfen  nur  durch  Ausstreichen  und
Zusetzen  bewirkt  werden.

Stimmen,  welche  auf  nicht  wählbare  Personen  fallen  oder  den  Gewählten  nicht
deutlich  bezeichnen,  bleiben  unberücksichtigt.  Sind  auf  einem  Stimmzettel  die  Namen
        <pb n="507" />
        —  475  —

von  mehr  Personen  eingetragen,  als  zu  wählen  sind,  so  gelten  nur  diejenigen  Namen,
welche  der  Reihe  nach  bis  zur  Erfüllung  der  Zahl  der  zu  Wählenden  eingetragen  sind.

Ueber  die  Gültigkeit  von  Stimmzetteln  und  Stimmen  entscheidet  der  zur  Leitung  der
Wahl  Berufene  (8  3),  vorbehältlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Wahlen
(§  63  des  Gesetzes).

&amp;amp;  11.  Der  zur  Leitung  der  Wahl  Berufene  (8  3)  stellt  das  Wahlergebniß  für  den
Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zusammen  und  nimmt  hierüber  unter  Zuziehung
eines  verpflichteten  Protokollführers  ein  Protokoll  auf,  aus  welchem  der  Name,  Sitz  und
die  Stimmenzahl  der  Wahlkörper,  welche  an  der  Wahl  theilgenommen  haben,  ferner
Namen,  Wohnort  und  Berufsstellung  der  Personen,  auf  welche  Stimmen  gefallen  sind,
unter  Bezifferung  der  ihnen  nach  der  Stimmenzahl  der  Wahlkörper  (§  5)  zugefallenen
gültigen  und  ungültigen  Stimmen,  der  Grund  der  Ungültigkeit  von  Stimmen  oder  Stimmzetteln,
  sowie  Name,  Wohnort  und  Berufsstellung  der  gewählten  Vertreter  zu  ersehen  ist.
Als  gewählt  gelten  diejenigen,  auf  welche  die  einfache  (relative)  Mehrheit  der  gültigen
Stimmen  gefallen  ist;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Protokoll  ist  mit  den  Stimmzetteln  bis  zum  Ablauf  der  Wahlperiode  bei  der
unteren  Verwaltungsbehörde  aufzubewahren.

12.  Die  gewählten  Vertreter  sind  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  von  der
auf  sie  gefallenen  Wahl  schriftlich  mit  dem  Hinzufügen  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  die
Wahl  für  angenommen  gilt,  wenn  nicht  binnen  einer  Woche  die  Ablehnung  erklärt  beziehentlich
  begründet  wird.  Im  Falle  beachtlicher  Ablehnung  gilt  an  Stelle  des  Ablehnenden
  derjenige  als  gewählt,  auf  den  die  nächstgrößte  Zahl  der  gültigen  Stimmen
gefallen  war.

Ebenso  sind  auch  bei  Ausscheiden  von  Vertretern  während  der  Wahlperiode  diejenigen
  an  ihre  Stelle  einzuberufen,  welche  bei  der  vorausgegangenen  Wahl  nach  ihnen  die
größte  Zahl  gültiger  Stimmen  erhalten  hatten.

13.  Sind  bei  der  Wahl  die  Vertreter  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Zahl  gewählt
oder  bei  Wahlablehnung  oder  Ausscheiden  von  Vertretern  keine  nach  §  12  einzuberufende
Ersatzmänner  aus  dem  betreffenden  Stande  vorhanden  oder  wird  auf  Anfechtung  eine
Wahl  für  ungültig  erklärt,  so  ist  eine  Ergänzungs=  beziehentlich  Nachwahl  auf  die  Zeit
bis  zum  Ablauf  der  Wahlperiode  (§  2)  vorzunehmen,  dafern  nicht  bis  dahin  die  verbleibende
  Zahl  von  Vertretern  für  genügend  erachtet  wird.

Werden  nach  §§  60,  169  des  Gesetzes  mit  der  Wahrnehmung  der  den  unteren
Verwaltungsbehörden  obliegenden  Geschäfte  andere  Behörden  betraut,  so  sind  für  diese
im  Wege  der  Neuwahl  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zu  wählen,  für
welche  die  fünfjährige  Wahlperiode  mit  dem  Inkrafttreten  der  Aenderung  beginnt.
        <pb n="508" />
        —  476  —

##14.  Nach  Abschluß  der  Wahl  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  dem  Landesversicherungsamte
  Namen,  Wohnort  und  Berufsstellung  der  gewählten  Vertreter  von
Arbeitgebern  und  Versicherten,  sowie  die  Gesammtzahl  der  Versicherten  ihres  Bezirks
auf  Grund  der  von  ihr  nach  §  5  vorgenommenen  Ermittelungen  und  Schätzungen  anzuzeigen.



II.  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  bei  der  Versicherungsanstalt.


15.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  und  ihre  Ersatzmänner  werden  in  der  durch
das  Statut  der  Versicherungsanstalt  beziehentlich  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmten
  Zahl  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  bei  den  unteren
Verwaltungsbehörden  je  getrennt  von  Arbeitgebern  und  Versicherten  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre,  erstmalig  vom  1.  Januar  1900  ab,  nach  Abschluß
  der  in  §  2  bezeichneten  Wahlen.

&amp;amp;16.  Zum  Zwecke  der  Wahl  wird  der  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  vom
Landesversicherungsamte  unter  Anlehnung  an  die  Bezirkseintheilung  des  Landes  in
Wahlbezirke  eingetheilt  und  zugleich  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  in  denselben
versicherten  Personen  bestimmt,  wie  viel  Mitglieder  für  den  Ausschuß  in  jedem  Wahlbezirke
  zu  wählen  sind.

Die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und  die  Zahl  der  in  jedem  derselben  zu  wählenden
  Ausschußmitglieder  wird  vor  der  Wahl  vom  Landesversicherungsamte  unter  Benennung
  des  oder  der  mit  Leitung  der  Wahl  beauftragten  Beamten  im  Dresdner  Journal
bekannt  gemacht.

#17.  Der  mit  Leitung  der  Wahl  Beauftragte  (Wahlkommissar)  beruft  die  ihm
vom  Landesversicherungsamte  (§  14)  namhaft  gemachten  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
Versicherten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden  des  Wahlbezirkes  nach  einem  in  demselben
  gelegenen  Orte  zur  Vornahme  der  Wahl  zusammen.  Die  Ladung  ist  durch  eingeschriebenen
  Brief  oder  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  bewirken.

In  der  Ladung  ist  außer  Ort  und  Zeit  der  Wahlhandlung  die  Zusammensetzung
des  Wahlbezirks,  die  Zahl  der  in  demselben  zu  wählenden  Mitglieder  des  Ausschusses
und  ihrer  Ersatzmänner,  sowie  Name,  Wohnort  und  Stimmgewicht  des  Geladenen  anzugeben.


#18.  Das  Stimmgewicht  wird  für  die  Vertreter  je  bei  jeder  Verwaltungsbehörde
nach  der  Zahl  der  Versicherten,  welche  gemäß  §  5  Absatz  2  und  3  für  deren  Bezirk  festgestellt
  und  dem  Wahlkommissar  vom  Landesversicherungsamte  mitzutheilen  ist  (§  14),
in  der  Weise  bemessen,  daß  diese  Zahl  durch  die  Zahl  der  nach  §  1  für  die  betreffende
        <pb n="509" />
        —  477  —

Verwaltungsbehörde  je  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  gewählten

Vertreter  getheilt  und  auf  jedes  volle  Tausend  der  so  gefundenen  Zahl  je  eine  Stimme

für  den  einzelnen  Vertreter  bei  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  gerechnet  wird.
Jeder  Vertreter  erhält  aber  mindestens  eine  Stimme.

&amp;amp;19.  Die  den  Arbeitgebern  angehörenden  Vertreter  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  wählen  die  Ausschußmitglieder  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber,  die  den
Versicherten  angehörenden  Vertreter  die  Ausschußmitglieder  aus  dem  Stande  der  Versicherten.


Die  Theilnehmer  an  der  Wahl  haben  sich  durch  die  Ladung  oder  sonst  über  ihre
Wahlberechtigung  auszuweisen.

§  20.  Die  Wahl  erfolgt,  dafern  sämmtliche  Wahlberechtigte  ordnungsmäßig  geladen
  waren,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  durch  Stimmzettel,  welche
abzustempeln  oder  in  anderer  Weise  vom  Wahlkommissar  zu  zeichnen  sind.  Der  letztere
hat  bei  Vertheilung  der  Stimmzettel  darauf  zu  achten,  daß  das  Stimmgewicht  der  Wahlberechtigten
  auf  deren  Stimmzetteln  richtig  angegeben  ist.  Die  Stimmzettel  sind  durch
deutliche  Eintragung  von  Namen,  Berufsstellung  und  Wohnort  der  gewählten  Personen
auszufüllen.

Nur  die  mit  dem  Stempel  oder  sonstigen  Abzeichen  des  Wahlkommissars  versehenen
Stimmzettel  sind  gültig.  Im  übrigen  leiden  wegen  der  Gültigkeit  von  Stimmzetteln  und
Stimmen  die  Vorschriften  in  §  10  Absatz  2  flg.  Anwendung.

Wenn  keiner  der  zur  Wahl  Erschienenen  widerspricht,  kann  diese  durch  Zuruf  geschehen.


Die  Mitglieder  des  Ausschusses,  die  ersten  und  zweiten  beziehentlich  weiteren  Ersatzmänner
  sind  je  in  einem  besonderen  Wahlgange  zu  wählen.

#21.  Wählbar  in  den  Ausschuß  sind  nur  deutsche,  männliche,  volljährige,  im  Bezirke
  der  Versicherungsanstalt  wohnende  Personen.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte
eines  Schöffen  unfähig  ist.

Wählbar  zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  sind  nur  die  Arbeitgeber  der  nach  Maßgabe
des  Invalidenversicherungsgesetzes  versicherten  Personen  und  die  bevollmächtigten  Leiter

ihrer  Betriebe,  zu  Vertretern  der  Versicherten  die  auf  Grund  des  Gesetzes  versicherten
Personen.

 

*)  Beispiel:  Im  Bezirke  der  Verwaltungsbehörde  A  sind  insgesammt  18  200  Versicherte  ermittelt
und  (nach  der  gesetzlichen  Mindestzahl)  je  vier  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  gewählt;  das

Stimmgewicht  eines  jeden  dieser  Vertreter  berechnet  sich  dann  auf  18  200

4.  1000
jedes  volle  Tausend  eine  Stimme  gezählt  wird,  auf  4  Stimmen.
1899.  71

—  4,550,  somit,  da  nur  für
        <pb n="510" />
        —  478  —

&amp;amp;  22.  Gewählt  sind  bei  jedem  Wahlgange  diejenigen,  welche  die  einfache  (relative)
Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.

&amp;amp;23.  Ueber  die  Wahl  ist  von  dem  Wahlkommissar  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  von  zwei  der  stimmberechtigten  Personen  mit  zu  vollziehen  ist.  Aus  dem  Protokolle
  müssen  das  Wahlverfahren,  Namen,  Wohnort  und  Stimmgewicht  der  Theilnehmer
an  der  Wahl,  die  Zahlen  der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  gültigen  und  ungültigen
  Stimmen,  der  Grund  der  Ungültigkeit  von  Stimmzetteln  oder  Stimmen,  sowie
Name,  Wohnort  und  Berufsstellung  der  Gewählten  zu  ersehen  sein.

&amp;amp;  24.  Die  gewählten  Ausschußmitglieder  und  deren  Ersatzmänner  werden  durch  den
Wahlkommissar  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt.

Ist  der  Gewählte  bei  dem  Wahlakte  anwesend,  so  hat  er  sich  sofort  über  die  Annahme
  der  Wahl  zu  erklären.  Lehnt  er  sie  solchenfalls  aus  einem  gesetzlichen  Grunde
(§  94  des  Gesetzes)  ab,  so  ist  sofort  eine  Nachwahl  herbeizuführen.

War  der  Gewählte  bei  dem  Wahlakte  nicht  zugegen,  so  gilt  die  Wahl  für  angenommen,
  dafern  nicht  binnen  einer  Woche  nach  der  Benachrichtigung  gegentheilige  Erklärung
  eingeht.  Im  Falle  beachtlicher  Ablehnung  rückt  der  erste  beziehentlich  folgende
Ersatzmann  ein.

Dasselbe  gilt  beim  Ausscheiden  während  der  Wahlperiode.  Die  Anordnung  einer
etwaigen  Nachwahl  im  Falle  des  Ausscheidens  sowohl  des  Ausschußmitgliedes,  wie  seiner
Ersatzmänner  bleibt  ebenso  wie  im  Falle  der  Ungültigkeitserklärung  der  Wahl  dem  Landesversicherungsamte
  vorbehalten.

#25.  Die  an  der  Wahl  theilnehmenden  Vertreter  erhalten  aus  der  Kasse  der  Versicherungsanstalt
  Ersatz  für  nothwendige  baare  Auslagen  —  die  Vertreter  der  Versicherten
  außerdem  Ersatz  für  den  ihnen  entgangenen  Arbeitsverdienst  —  und  zwar  bis
zu  anderweiter  Regelung  durch  das  Statut  der  Versicherungsanstalt  nach  folgenden
Sätzen:

Bei  Benutzung  von  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  wird  das  Fahrgeld  für  Hin=  und
Rückfahrt,  jedoch  nicht  höher  als  in  der  zweiten  Eisenbahnklasse  oder  ersten  Kajüte  des
Dampfschiffs,  bei  Benutzung  anderer  Fahrgelegenheit  (Straßenbahn,  Droschke,  Miethgeschirr)
  der  dafür  aufgewendete  Betrag  vergütet;  an  Zehrkosten  wird  ein  Pauschbetrag
in  Höhe  von  2½  Mark  beziehentlich  5  oder  10  Mark  gewährt,  je  nachdem  die  Betheiligung
  an  der  Wahl  eine  Abwesenheit  von  weniger  als  6  beziehentlich  von  6  bis  12
oder  mehr  als  12  Stunden  an  einem  Kalendertage  aus  der  Wohnung  nöthig  macht.

Die  Berechnungen  der  Auslagen  sind  von  dem  Wahlkommissar  hinsichtlich  der  in
Ansatz  gebrachten  Zeit  sowie  auch  sonst  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen,  zu  bescheinigen
        <pb n="511" />
        —  479  —

und,  wenn  angängig,  sofort  nach  Schluß  der  Wahlhandlung  zu  begleichen  oder  dem  Vor—
stande  der  Versicherungsanstalt  zur  Zahlungsanweisung  einzusenden.

Gegen  die  Anweisung  ist  Beschwerde  an  das  Königliche  Landesversicherungsamt  zulässig.


&amp;amp;  26.  Nach  vollständigem  Abschluß  der  Wahl  hat  der  Wahlkommissar  das  Wahlprotokoll
  nebst  den  etwaigen  Anlagen  und  den  Stimmzetteln  mit  der  Berechnung  der
durch  die  Wahl  entstandenen  Kosten  unter  Beifügung  der  Belege  an  das  Königliche
Landesversicherungsamt  einzusenden  und  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  Namen,
Wohnort  und  Berufsstellung  der  gewählten  Ausschußmitglieder  und  ihrer  Ersatzmänner
mitzutheilen.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen.

&amp;amp;#27.  Alle  die  Wahl  betreffenden  Zustellungen  an  die  Wahlberechtigten  und  die
Gewählten  sind,  sofern  sie  den  Lauf  von  Fristen  bedingen  (8§  6,  12,  24)  gegen
Empfangsbescheinigungen  oder  mittels  eingeschriebenen  Briefes  durch  die  Post  zu  bewirken.


Dresden,  den  27.  Oktober  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Klopfleisch.

 

Nr.  77.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  erste  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  3.  November  1899.

Nachdem  infolge  Ablebens  des  bisherigen  Inhabers  eine  der  in  8  63  unter  Nr.  13
der  Verfassungsurkunde  in  Verbindung  mit  Punkt  III  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen
der  Verfassungsurkunde  2c.  betreffend,  vom  3.  Dezember  1868,  bezeichneten  Stellen  der
ersten  Kammer,  und  zwar  im  Erzgebirgischen  Kreise,  zur  Erledigung  gekommen,  so  ist
von  den  Betheiligten  eine  Neuwahl  zu  bewirken.
        <pb n="512" />
        —  480  —

Die  Vornahme  dieser  Wahl  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  an  den  Vorsitzenden
der  Stände  in  dem  erwähnten  Kreise  deshalb  ergehende  besondere  Verfügung  hiermit
angeordnet.

Dresden,  am  3.  November  1899.

Minifterium  des  Innern.
v.  Metzsch.

——  —
—  —

Nr.  78.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Stadt  Reichenbach  betreffend;
vom  2.  November  1899.

Schnauder.

 

 

Die  Stadtgemeinde  Reichenbach  hat  mit  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  beschlossen,  die  zufolge  Bekanntmachung  vom  14.  September  vorigen  Jahres
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  236)  mittels  Ausgabe  von  Inhaber-Schuldscheinen  aufzunehmende
Anleihe  von  1  700  000  4  anstatt  mit  3½  vom  Hundert  mit  4  vom  Hundert  jährlich
zu  verzinsen.

Dresden,  den  2.  November  1899.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Metzsch.  v.  Watzdorf.

Münckner.

 

Nr.  79.  Verordnung,
die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  den  zweigleisigen  Ausbau  der
Strecke  Leutzsch  —  Plagwitz  —  Lindenau  der  Eisenbahnlinie  Leipzig—  Zeitz
betreffend;
vom  6.  November  1899.
In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  der  zweigleisige

  Ausbau  der  Strecke  Leutzsch—  Plagwitz—  Lindenau  der  Eisenbahnlinie  Leipzig—
Zeitz  erforderlich.
        <pb n="513" />
        —  481  —

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbs  zu  angemessenen  Preisen
nicht  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des
Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für
Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  obenerwähnte  Anlage  in
Anwendung  zu  bringen.

§2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&amp;amp;#3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Barneck
betroffen.

Dresden,  am  6.  November  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  en
er.

 

Nr.  80.  Verordnung,
einige  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  betreffend;
vom  1.  November  1899.

#  1.  Das  mündliche  Verhandeln  vor  dem  Amtsgericht  auf  Grund  §  157  Aksatz  4
der  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  zu  gestatten,  steht  dem
Vorstande  des  Amtsgerichts  zu.

Der  Bewerber  hat  dem  Gesuche  einen  von  ihm  selbst  verfaßten  und  geschriebenen
Lebenslauf  beizufügen.

Die  Erlaubniß  ist  nur  zu  ertheilen,  soweit  ein  Bedürfniß  dafür  vorliegt.  Wer  sie
besitzt,  ist  im  dienstlichen  Verkehr  als  Prozeßagent  zu  bezeichnen.

1899.  72

Zu  §  157  der
C.-P.-O.
        <pb n="514" />
        —  482  —

Die  Erlaubniß  kann  von  dem  Vorstande  des  Amtsgerichts  jederzeit  zurückgenommen
werden.  Die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  nach  §  35  Absatz  3  der  Gewerbeordnung
hat  den  Wegfall  der  Erlaubniß  von  selbst  zur  Folge.

Gegen  die  Ablehnung  und  gegen  die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  findet  Beschwerde
im  Aufsichtswege  an  den  Landgerichtspräsidenten  statt.  Dieser  entscheidet  endgültig.

Zu  §  961  der  #22.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung  eines  verschollenen
G-  P.-O.  Staatsangehörigen  des  Königreichs,  der  im  Deutschen  Reiche  keinen  Wohnsitz  hatte,  ist
das  Amtsgericht  Dresden  zuständig.

&amp;amp;  3.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.  Die  Gestattung  des

mündlichen  Verhandelns  vor  Gericht  (8§  1)  kann  sogleich  nach  Bekanntmachung  der  Verordnung
  nachgesucht  werden.

Dresden,  am  1.  November  1899.

Ministerium  der  Justiz.

Schurig.  *
Urth.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="515" />
        —  483  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
18.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

—  —  —  —  —

 

 

—  —  —  .  ——....  —

Inhalt:  Nr.  81.  Verordnung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  2c.  mit  Militäranwärtern  betr.  S.  483.  —  Nr.  82.  Verordnung,  die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung
  für  den  höheren  Staatsforstdienst  betr.  S.  513.

 

Nr.  81.  Verordnung,

die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommnnalbehörden
  2c.  mit  Militäranwärtern  betreffend;

vom  30.  Oktober  1899.

Nachdem  877  des  Militärpensionsgesetzes  durch  Artikel  12  der  Novelle  vom  22.  Mai
1893  (R.-G.-Bl.  S.  171  flg.)  dahin  abgeändert  worden  ist,  daß  nicht  nur  —  wie  schon
bisher  —  die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden,
sondern  auch  die  entsprechenden  Stellen  bei  den  Kommunen  und  Kommnnalverbänden,
bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  oder  solchen
Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates  oder  der
Gemeinden  unterhalten  werden,  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes,  nach  Maßgabe  der
darüber  vom  Bundesrathe  festzustellenden  allgemeinen  Grundsätze  vorzugsweise  mit
Militäranwärtern  besetzt  werden,  sind  unter  Einverständniß  der  Regierungen  sämmtlicher
Deutscher  Bundesstaaten  die  nachstehenden,  am  1.  April  1900  in  Kraft  tretenden

Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Kommunalbehörden  2c.  mit  Militäranwärtern

beschlossen  worden.  Indem  diese,  in  Nr.  31  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich
vom  Jahre  1899  (S.  269  flg.)  bereits  abgedruckten  Grundsätze  zur  Nachachtung  hiermit
  bekannt  gemacht  werden,  ist  zu  ihrer  weiteren  Ausführung  gleichzeitig  Jolgendes  zu
bestimmen:

Ausgegeben  zu  Dresden  den  20.  November  1899.  73
        <pb n="516" />
        —  484  —

1.
Als  Anstellungsbehörde  hat  zu  gelten:

a)  für  die  Versicherungsanstalt  für  das  Königreich  Sachsen  deren  Vorstand,  soweit
es  sich  nicht  um  Stellen  handelt,  mit  weschen  die  Staatsdienereigenschaft  verbunden
  ist  und  die  daher  auch  fernerhin  nach  den  Grundsätzen  vom  28.  April
1882  (G.=  u.  V-Bl.  S.  117  flg.)  zu  behandeln  sind;

b)  für  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  284)  gebildeten
  Bezirkeverbände  der  Bezirksausschuß;

e)  für  die  Städte  mit  der  Revidirten  Städteordnung  der  Stadtrath;

d)  für  die  Städte,  welche  die  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  angenommen
  haben,  der  Stadtgemeinderath;

e)  für  die  Landgemeinden  der  Gemeinderath.

2.
Staatliche  Aufsichtsbehörde  ist
zu  Ziffer  1  a  das  Königlich  Sächsische  Landesversicherungsamt;
zu  Ziffer  1  b  und  c  die  Kreishauptmannschaft;
zu  Ziffer  1  d  und  e  die  Amtshauptmannschaft;
Landes-Centralbehörde  aber  (8  18  der  Grundsätze)  das  Ministerium  des  Innern.

3.
Zu  §  2  der  Grundsätze.

In  Sachsen  sind  bis  auf  weiteres  Stadt=  und  Landgemeinden  mit  weniger  als
3000  Einwohnern  von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Militäranwärtern  befreit.

4.
Zu  §§  7  und  16  der  Grundsätze  in  Verbindung  mit  den  Erläuterungen  unter  IV  zu  §  7.

Die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  sind  von  den
Anstellungsbehörden  nach  Anlage  7  aufzustellen  und  bei  den  staatlichen  Aufsichtsbehörden
einzureichen,  von  den  letzteren  aber  nach  erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung  dem
Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Diese  Verzeichnisse  sind,  unbeschadet  der  früher  wegen  wesentlicher  Aenderung  der
betreffenden  Stellen  oder  der  auf  dieselben  bezüglichen  Verhältnisse  vorzunehmenden  Berichtigungen,
  alle  fünf  Jahre  —  thunlichst  nach  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem
eine  Volkszählung  stattgefunden  hat  —  nach  dem  jeweiligen  Stand  erneut  aufzustellen
und  einzureichen.
        <pb n="517" />
        —  486  —

5.

Die  Anstellungsbehörden  haben,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  §  17  der  Grundsätze,
bis  Ende  Januar  jeden  Jahres  nach  Anlage  8  ein  Verzeichniß  der  während  des  vorhergegangenen
  Kalenderjahres  erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern  ganz  oder
theilweise  vorbehaltenen  Stellen,  eintretenden  Falls  eine  Fehlanzeige,  bei  der  Aussichtsbehörde
  einzureichen.  Die  letztere  prüft,  ob  bei  der  Besetzung  den  bestehenden  Vorschriften
nachgegangen  worden  ist  und  macht  über  die  von  ihr  der  Anstellungsbehörde  gegenüber
etwa  zu  erheben  gewesenen  Ausstellungen  zu  den  einschlagenden  Stellen  des  Verzeichnisses
eine  kurze  Bemerkung.

Diese  Verzeichnisse  werden  sodann  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt.

6

Der  in  §  1  Absatz  2  der  Grundsätze  erwähnte,  Seite  129  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  für  Sachsen  vom  Jahre  1882  abgedruckte  Civilversorgungeschein  erhält
eine  veränderte  Fassung  und  wird  als  Anlage  9  später  bekannt  gegeben  werden.

Dresden,  den  30.  Oktober  1899.

Ministerium  des  Innern.  Kriegs-Ministerium.
v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.

Münckner.

Grunéec#iätze,
betreffend

die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunal-=behörden
  2c.  mit  Militäranwärtern.

—

§  1.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und  Kommnmnalverbänden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen
oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates
oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich  des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet
  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militär-737
        <pb n="518" />
        —  486  —

-

anwärter  im  Civildienst  erlassenen  weitergehenden  Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden
Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  vom  7./21.  März
1882  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123).

Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  beschränkt  sich  auf  denjenigen
Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalten  sowie  ständische  Institute  2c.,  deren  Wirksamkeit  sich  auf
mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  sind  zur  Anstellung  nur  solcher  Militäranwärter  verpflichtet,
  welche  in  einem  dieser  Staaten  die  Staatsangehörigkeit  besitzen.

82.

Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
  welche  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden
Grundsätzen  nicht.  Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung  auf
Landgemeinden  und  ländliche  Gemeindeverbände  mit  weniger  als  3000  Einwohnern

zu  beschränken.
83.

Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen,  sofern  die  Besoldung  der
Stellen  einschließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:

1.  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit
deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,  Mundiren,  Kollationiren
  2c.)  und  der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt,

2.  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen
  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  den  Antheil  der  Militäranwärter  an  den  Stellen
unter  Ziffer  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  Ziffer  2  auf  zwei  Drittel  zu  begrenzen,
  falls  die  Eigenart  der  Landesverhältnisse  oder  der  dienstlichen  Anforderungen
oder  die  Organisation  der  einzelnen  Verwaltungen  den  ausschließlichen  Vorbehalt  unthunlich
  macht.

*  4.

Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen  der  Subalternbeamten
  im  Büreaudienste  (Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,  Kalkulatur-,
Kassendienst  u.  dergl.),  jedoch  mit  Ausnahme

1.  derjenigen  Stellen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  erfordert  wird,
        <pb n="519" />
        —  487  —

2.  der  Stellen  derjenigen  Kassenvorsteher,  welche  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,
sowie  derjenigen  Kassenbeamten,  welche  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren
oder  auszugeben  haben,  und  ferner  derjenigen  Beamten,  welchen  die  selbständige
Kontrole  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  obliegt,

3.  der  Stellen  der  Büreauvorsteher  bei  den  Invaliditäts-  und  Altersversicherungs—
anstalten  und  bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr  als  40  000  Einwohnern,


4.  der  Stellen  der  Subalternbeamten,  welche  bei  Behörden,  denen  nach  landesgesetz—
licher  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts
oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als  Büreaubeamte
beschäftigt  werden,  oder  welche  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  als  kommunale
Hülfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.

l5.

In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§  3  und  4  fallenden  Subaltern=  und
interbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der
luforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifelsfällen  ist  unter  sinngemäßer
zugrundelegung  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnsse
er  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  Entscheidung  zu  treffen.

86.

Insoweit  in  Ausführung  der  §§  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern-  und
Interbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden
önnen,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derrtige
  Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  entsprechender  Zahl  und  Besoldung
orbehalten  werden.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung  der  Anorderungen
  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet,  so  braucht
ie  nur  abwechselnd  mit  Militäranwärtern  besetzt  zu  werden.

87.
Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen
verden  nach  Beamtenklassen  (§  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.

Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse
aufzunehmen.
        <pb n="520" />
        —  488  —

88.
Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen  werden:

1.  Inhabern  des  Civilversorgungsscheins  nach  Anlage  Al,  B  und  C  der  Grundsätze
für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
1882  S.  123  und  1895  S.  17);

2.  Offizieren  und  Deckoffizieren,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste
die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist;

3.  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  infolge  eingetretener
Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

4.  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen
  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,  und
welchen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später  ertheilten
Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatedienste  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  darf;

5.  solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  welche  für  ihren
Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig  oder  dauernd
in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine
den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen  würde;  desgleichen  solchen
Beamten,  welche  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder
verwendet  werden  können;

6.  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem  im  §  10
Ziffer  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Anlage  1)  vorgesehenen
  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

l  9.

Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,  zu  einem  Dritttheil
  2c.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer  dem  Antheilsverhältniß
  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  oder  Civilpersonen  besetzt,
und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Besetzung  thatsächlich  mit  Militäranwärtern
  und  Civilpersonen  besetzten  Stellen.

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  8  unterbrochen  oder  wird  infolge  des  §  8
Ziffer  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  Stelle  mit  einem  Bediensteten
  der  Verwaltung  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung
        <pb n="521" />
        —  489  —

herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §  8  Ziffer  5  und  6
erfolgt,  als  Cwilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §  8  Ziffer  1  bis  4
erfolgt,  als  Militäranwärter  in  Anrechnung  zu  bringen.

5  10.

Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  bei  den  Anstellungsbehörden
  zu  bewerben.

Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:

a)  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter  durch  Vermittelung
  der  vorgesetzten  Militärbehörde;

b)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung
des  heimathlichen  Bezirkskommandos,  welches  jede  eingehende  Bewerbung  sofort
der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mittheilt.

Militäranwärter  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Stellenerledigung
  insolange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten
haben,  mit  welcher  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung
verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  zu  erlangen
  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

11.

Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=  2c.
Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  2  anzulegen,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem
Datum  des  Einganges  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Befähigung
noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach
dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.

Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  Unteroffiziere,
  welche  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktio  gedient  haben,
in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.

Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum  1.  Dezember
zu  erneuern,  widrigenfalls  dieselben  als  erloschen  gelten.

12.

Stellen,  welche  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  müssen  im  Falle  der  Erledigung,
  wenn  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  für  dieselben  vorliegen,  seitens

der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage  3)  behufs  der  Be
kanntmachung  mittels  Einreichung  einer  nach  dem  Muster  der  Anlage  4  aufzustellenden

Nachweisung  bezeichnet  werden.

—

—
        <pb n="522" />
        —  490  —

Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung  bei  der
Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.

8  13.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in  dem  Falle  des
§  8,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  finden,
welche  zur  Uebernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es  macht  dabei  keinen
Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,  ob  mit  denselben  ein
etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,
ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte
angenommen  werden.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  wegen  ihres  geringen,
die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges
und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte  nicht
angenommen,  welche  vielmehr  an  Privatpersonen,  an  andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung
  oder  an  verabschiedete  Beamte  übertragen  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei  sein
Bewenden.

§  14.

Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  Subaltern=  und
Unterbeamten  sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken  lassen  wollen.

Ebenso  sind  die  Behörden  in  der  Versetzung  eines  besoldeten  Subaltern=  oder  Unterbeamten
  auf  eine  andere  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  besoldete  Subaltern=  oder
Unterbeamtenstelle  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf  solche  Weise  mit  einer  Cwilperson
besetzte  Stelle  mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  gewesen,  so  ist  bei  sich  bietender
Gelegenheit  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  aus  den  Militäranwärtern  hervorgegangenen
  Beamten,  soweit  es  mit  den  Interessen  des  Dienstes  vereinbar  ist,  Gelegenheit
  gegeben  werde,  die  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  erforderliche  Befähigung
zu  erwerben.

8  15.

Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur  dann  ver—
pflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche  Stelle  be—
ziehungsweise  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher
Beziehung  dafür  geeignet  sind.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen  besondere
Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter  auch  diese  Prüf-
        <pb n="523" />
        —  491  —

ungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit  des  Dienstzweiges  dies  erheischt,
die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer
vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhängig
gemacht  werden,  welche  in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Ueber  die
Zulässigkeit  einer  informatorischen  Beschäftigung  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die
staatliche  Aufsichtsbehörde.

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  kann  zunächst  auf  Probe
erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.  Die  Probezeit
darf  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung  in  der  Regel
höchstens  sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßen-  und  Wasserbauverwaltung,  mit
Ausschluß  der  im  8§  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr  betragen.  Handelt  es  sich  um  An—
stellungen  im  Büreau=  insbesondere  Kassendienste,  sokann  die  Probezeit  mit  Genehmigung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise
  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  verlängert  werden.  Während  der  Anstellung
auf  Probe  ist  dem  Anwärter  das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung
eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens
zu  gewähren.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen  (§  13
Absatz  1)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  kann  daher
nicht  stattfinden.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß
  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise
in  den  Civildienst  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf  2c.  regelt
sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Akten
genommen.
8  16.

Welche  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in  welcher  Anzahl
dieselben  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind,
haben  die  Anstellungsbehörden  festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse  sind  der  staat—
lichen  Aussichtsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche
Feststellung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  zur  Anstellung
  gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit
Militäranwärtern  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nach  dem  1.  Oktober  1900  nur
widerruflich  besetzt  werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  solchen  Stellen,

1899.  74
        <pb n="524" />
        —  492  —

welche  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten,  dagegen
ohne  Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  Nichtversorgungsberechtigte  übertragen

worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits  erworbene
Ansprüche  von  Militäranwärtern.

817.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  haben  die  An—
stellungsbehörden  am  Schlusse  des  Quartals  den  Vermittelungsbehörden  ihres  Bezirkes
durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  5  Mittheilung  zu
machen.

Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der
Vakanzenliste.

8  18.

Die  Landes-Zentralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung  der
den  Militäranwärtern  bei  den  Kommunalbehörden  2c.  vorbehaltenen  Stellen  nach  den
vorstehenden  Grundsätzen  verfahren  wird.

Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  entscheiden  die  staatlichen  Aufsichtsbehörden.

8  19.

Die  §§  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern?)  finden  sinngemäße
  Anwendung.

8  20.

Ansprüche,  welche  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,
werden  durch  dieselben  nicht  berührt.

821.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  April  1900  in  Kraft.

 

*)  In  Anlage  1  abgedruckt.
        <pb n="525" />
        —  493  —

Anlage  1
(zu  §§  8  und  19).

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  lauten  in  den  hier  in  Betracht
kommenden  Stellen:

10.

Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

.  bis  6.  2c.

7.  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst  der
Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers,  in
anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  beziehungsweise  Senats,  ausnahmsweise
  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen
Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen  bestimmten
  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein  besonderes
dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die
Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß=Lothringen
  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministeriums,
  wenn  die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener
Militärverwaltung  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter
Mitwirkung  des  zuständigen  Kriegs-Ministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen
Bundesstaaten  hat  den  Anträgen  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde
desjenigen  Ersatzbezirkes,  innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.
  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen  sowie
von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
Kenntniß  zu  geben.

8  25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militär—
anwärter  ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt
die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder
zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat,
so  ist  der  Civilversorgungsschein  unter  Mittheilung  der  Urtheilsformel  derjenigen  Militär—
behörde  zu  übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt  hat  (§  1).  Andernfalls  ist  der  Civilversorgungsschein
  derjenigen  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter
angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,  welche  im  Civildienste  noch  nicht
angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

74“
        <pb n="526" />
        —  494  —

26.

Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf
eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Civilversorgungsschein  nach  Ablauf  der
Zeit,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Erkenntnisses  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor  jedoch
von  der  Militärbehörde  (§  25)  mit  einem,  den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses
wiedergebenden  Vermerke  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  betheiligten  Behörden

  überlassen.
827.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den  im  8  26
bezeichneten  Gründen,  so  sind  dieselben  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,
bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  infolge  einer  den  Mangel
an  ehrliebender  Gesinnung  verrathenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt  schlechter
Dienstführung  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs
  nicht  verpflichtet.

§  28.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies

gleichfalls  in  dem  Civilversorgungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

8  29.

Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienste  mit
Pension  (§  13)  in  den  Ruhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins
findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.
        <pb n="527" />
        —  495  —

Anlage  2
(zu  §  11).

(Behörde.)

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (Büreaudienste  des  Magistrats
der  Stadt  Potsdam).

 

Anmerkungen.

1.  Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
2.  Die  Listen  sind  in  folgende  Abschnitte  einzutheilen:
I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine
aktiv  gedient  haben.
II.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  welche  weniger  als  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der  Marine
aktiv  gedient  haben,  sowie  die  Gemeinen.
3.  Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  in  den  Listen  vorzunehmen,
wenn  dies  für  nothwendig  gehalten  wird.
        <pb n="528" />
        —..-.—
Datum
—  tge  Beim  Militär  Vor-  Jetziges  Verhältniß.  Geburtstag  tnrpeew
"U  beziehungsweise  erdiente  und  —  und  Provinz,
der  bestandenen  Charge.  Zuname.  Aufenthaltsort.  Jahr.  Bunvesstaar
Vorprüfung.  ·
O
1.  5.  März  1895.  Feldwebel.  Karl  Wilhelm  Eisenbahn-Büreau-  4.  Juni  1860.  Potsdam.
Frobe.  diätar.  Potsdam.
Brandenburg.
Bromberg.  Preußen.
2.  1.  April  1895.  Sergeant.  Peter  Albert  Sergeant  1.  Juli  1859.  Praust.
Mai.  im  Danzig.
Grenadier-Regiment  Westpreußen.
König  Friedrich  I.  Preußen.

(4.  Ostpreußisches)
Nr.  5.

 

Danzig.
        <pb n="529" />
        497

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstzeit  .·,  Ob  und  Behörde,
Datum  Kautions-  Besonderefür  welche  bei  welcher  derss9  merkungen
im  Militär  im  Civil  und  fihig  Wünsche  in  Stellen  Anwärter  gen.
Nummer  sch  3  Datum  der
Neil.bis  zum  Bez  desselben  etatsmäßig  (Datum  der
des  Civil—  ezug  auf  Geschäfts-  angestellt  ist.  Wiederholung  der
von  von  der-  Betrage  die  bereichs  der  Melrung.)
·  Jahr.  Jahr.  von  Anstellun  Anwärter  Datum  der  eidung.
bis  1  bis  scheins.  9.  notirt  ist.  Anstellung.
Mark.
1.  Oktober  121  Oktober000  —  —  Eisenbahn—
1881  .  1893.  direktion
bis  III.  88/93.  Bromberg.
1.  Juli  i
1894.  »-  1.  Juni
1895.
1.  Oktober  14%¼  1⅜tobeèr  1  000  Kanzlei-  —
1880.  1892  dienst.

—  –—

I.  50/92.
        <pb n="530" />
        —  498  —

 

 

Anlage  3
(u  812)  Verzeichniß  der  Vermittelungsbehörden.
7
-  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
1.]  Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Braunsberg,
b)  --  II.  -  -  Stettin,
c)hß  -  -  III.  -  -  Potsdam,
d)  —  -  IV.  -  -  Magdeburg,
e)  -  -  V.  -  OD  Neusalz  a.  O.,
f)  -  -  -  -  VI.  *  II  Breslau,
g)-—  DII.  -  -  I  Münster,
h)  -lIII.  -  -  Coblenz,
i)  4  IX.  -  -  Schleswig,
k)  --  X.  -  -  Hildesheim,
1)  -  -  -  -  XI.  -  -  Marburg,
m)  -  -Xv11.  -  -  Marienburg,
m)  -  -  -  TXVIII.  -  O  Fulda.
2.Bayern  a)  -  -  I.  bayerischen  Armeekorps:  Bezirkskommando  II  München,
b)  -  --  II.  -  -  -  Würzburg.
3.  Sachsen  (Königreich).  Bezirkskommando  Dresden-Altstadt.
4.Württemberg  Königlich  Württembergisches  Kriegs-Ministerium  zu  Stuttgart.
5.Baden.  Bezirkskommando  Karlsruhe.
6.Hessen#  Für  den  Bezirk  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division:  Bezirkskommando
II  Darmstadt.
7.Mecklenburg  =  Schwerinn  Für  den  Bezirk  der  34.  Infanterie-Brigade:  Bezirkskommando  Schwerin.
8.  Sachsen  (Großherzogthum)  Bezirkskommando  Marburg.
9.  Mecklenburg-  Strelit  Schwerin.
10.Oldenburg  a)  Für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:  Bezirkskommando  Coblenz,
b)  für  das  übrige  Staatsgebiet:  Bezirkskommando  Hildesheim.
11.Braunschweig  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.Sachsen-Meiningen  -  Marburg.
13.  Sachsen-Altenburg  -  Magdeburg.
14.  Sachsen--Coburg  und  Gotha  —  Marburg.
15.  Anhalt  .  -  Magdeburg,
16.  Schwarzburg-  Sondershausen  -  Marburg.
17.  Schwarzburg-  Rudolstadt  -  Marburg.
18.Waldeck  -  Marburg.
19.  Reuß  ä.  L.  (Greiz)  —  Marburg.
20.  Reuß  j.  L.  (Gera)  —  Marburg.
21.  Schaumburg--Lippen.  -  I  Münster.
22.  LLiperern  -  I  Münster.
23.  Lübeck  2  Schleswig.
24.  Bremen  -  Schleswig.
26.  Hamburg  ..  -  Schleswig.
26.  Elsaß-  Vvothringen  a)  Fur  den  Bereich  des  XIV.  Armeekorps  (Bezirk  Oberelsaß):  Bezirkskommando
arlsruhe,

 

 

b)  für  den  Bereich  des  XV.  Armeekorps  (Bezirk  Unterelsaß  und  die  Kreise  Saarburg
und  Saargemünd  im  Bezirke  Lothringen):  Bezirkskommando  Straßburg
i.  Els.,

e)  für  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  (Bezirk  Lothringen  mit  Ausnahme  der  Kreise
Saarburg  und  Saargemünd):  Bezirkskommando  Metz.
        <pb n="531" />
        L

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

lanblsb
(Ulmiaun)  81  ............  ..  »I—  TOD  N
1
5%  45  NTioogoast  ns
S;  .  FBSDZFDZEJI  .  1541  O  EBS
2  Uoquvgaca  1232  26  9#q  2#  u  (Haqus36  Wanleb  519  6  "  aai  uuvai
hs  nobun  2  anvcq#so#bunzta  uvn0  aaqaoaalag  —
uavunjaaui  aollaqaag  WE  Giund  299101  unn#  Inv  (9  bunpollup  591#  uv  154  154  v1½c
9rtm  Inr  nomma!q  qunsalsaq  29  vana  9Hlom  /166  unu
—EEI—  ..-vbupg
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L  nẽ  ioges  bunpjeilux  aonv  hunng  oea  ujd  jnaj  Luvzvg  10
bvajogg  21  unucpnala
*  66„  F  *ier
#ualle1  no  g  han  9  ul  (us)guogun
(naa)  13  u#0
Sunjioarcvt#
([El  Su#)

b  abvjug

(adaghag;)

75

1899.
        <pb n="532" />
        500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Probeweise  Anstellung  und  Probedienstleistung.

 

 

 

 

Anlage  5  GBehörde.)
(zu  8  17).
Nachweisung
der
für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  welche  im  Laufe  des  Viertel—
jahres  18  besetzt  worden  sind.
Wirklich  besetzte  Stellen,  Nummer  Datum
und  zwar  durch
Probeweise?)  der  Bemerkdà
  q  D  *m-  *  3  -
Ort.  besetzte  E  e  etatsmäßige  des  Civil—  der  Vakanzen  ungen.
Stellen.  Frge  #  »  —verforgungs-Anstellungs-  Nach—
Anstellung.  scheins.  bescheinigung.  weisung.
A.  Anstellungen  von  Militäranwärtern.
I.  In  Stellen,  welche  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
N.  Stadtsekretär  —  —  IX.  78/90.  —  5.  3.  95.
N.  N.
M.  —  Schuldienerrr  —  XI.  68/93.  —  4.  4.  95.
N.  N.
II.  In  Stellen,  welcht  nicht  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
g.  Materialien=  –  –  I.  3292.  —  —
verwalter
N.  N.
B.  —  —  Kanzlist  III.  5/94.  —  —
N.  N.
O.  —  Bauaufseher  –  –  II.  5/91.  —
N.  N.
B.  Anstellungen  von  Civilauwürtern.
I.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  gemeldet  haben.
K.  Registrator  –  —  —  —  11.  1.  95.
N.  N.
R.  —  Hülfsbote  —  —  i  —  5.  3.  95.
N.  N.
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  gemeldet  haben.
L.  Gasanstalts—  —  —  –  4  4.  4.  95.
inspektor
N.  N.  1  #
N.,  den  ten  18.  (Unterschrift.)
        <pb n="533" />
        501  —

Anlage  6.

Erläuterungen

zu

den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  2c.
mit  Militäranwärtern.

I.  Zu  §  1.  Der  Civilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Recht  auf  eine  bestimmte
  Dienststelle.

II.  Zu  §  4.  1.  Unter  „Büreauvorstehern“  werden  diejenigen  Subalternbeamten  verstanden,
  welche  an  die  Spitze  eines  Büreauorganismus  gestellt  sind.
Die  Vorsteher  einzelner  Büreauabtheilungen  fallen  nicht  unter  den
Begriff.  Ebensowenig  ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung
  maßgebend;  vielmehr  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt
für  die  Stellenklassifikation  nach  den  §§  3  und  4,  die  dienstlichen
Obliegenheiten  der  Stelleninhaber  allein  entscheidend.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden
  Stellen  sind  diejenigen  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich
  welcher  den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

III.  Zu  §  6.  Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesammtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten
  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer  Natur
nach  im  wesentlichen  dieselben  sind.

IV.  Zu  §  7.  In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  erreichbaren  Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,  deren  Inhaber
  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen  sein  sollten  —  ihr  Einkommen
nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal=  2c.  Kasse  beziehen  (Privatgehülfeu),  nicht
aufgenommen  zu  werden.

Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzutheilen  sein.

V.  Zu  §  8.  Die  Bestimmung  unter  Ziffer  5  soll  den  Kommunalbehörden  2c.  die
Möglichkeit  gewähren,  solche  Personen,  welche  zur  ferneren  Verrichtung  eines
vielleicht  anstrengenden  Dienstes  unfähig,  oder  welche  entbehrlich  geworden  sind,
desgleichen  solche  Beamte,  welche  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt  sind,  in

75“
        <pb n="534" />
        —  602  —

anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militäranwärtern  zu  be—
setzen  sein  würden.  Diese  Befugniß  erstreckt  sich  in  ihrem  ersten  Theile,  wie  der
Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf  die  vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder
  Beschäftigung  im  Kommunal=  2c.  Dienste  angenommenen  Personen.

VI.  Zu  §  10.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.
  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an  welche
sämmtliche  Bewerbungen  aueschließlich  zu  richten  sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden
  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzutheilen  haben  und  welche  den  Anstellungsbehörden
  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mittheilen.

Unter  „etatsmäßigen  Stellen",  mit  deren  Erlangung  die  Befugniß  zu  weiteren
Bewerbungen  gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch  Stellen  im  Reichsoder
  im  Staatsdienste  sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,  denen
die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  auferlegt  worden  ist,  zu
verstehen.  Umgekehrt  erlischt  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im
Reichs=  oder  im  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  von  1882  S.  123)  auch  durch
die  Erlangung  einer  etatsmäßigen  Stelle  im  Kommunal=  2c.  Dienste.  Sowohl
hinsichtlich  des  Reichs=  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des  Kommunal-2c.
Dienstes  handelt  es  sich  hier  nur  um  solche  etatsmäßige  Stellen,  welche  „Anspruch
oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung“  gewähren.  Auch  ist
vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige  Anstellung  endgültig  erfolgt  ist.  Während  der
Probedienstleistung  oder  der  Anstellung  auf  Probe  besteht  die  Berechtigung  zu
Bewerbungen  fort.

VII.  Zu  §  11  Absatz  2.  Innerhalb  jeder  der  beiden  Klassen  der  eivilversorgungsberechtigten
  Stellenanwärter  (vergl.  Anmerkung  2  zu  Anlage  2)  ist  bei  der  Einberufung
  die  Reihenfolge  in  der  Bewerberliste  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden
  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an  die  Innehaltung  der  Reihenfolge
gebunden,  sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  dieser  beiden  Anwärterklassen
berechtigt,  sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  durch
dienstliche  Rücksichten  bedingt  werden.

VIII.  Zu  §  12.  Gemäß  Absatz  1  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung  nicht,
wenn  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter  erfolgt,  dessen
Bewerbung  schon  vorlag.  Jedoch  ist  die  Einreichung  nachzuholen,  wenn  die  Stelle
einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender  Befähigung  (§  15)  oder  aus  sonstigen
  Gründen  nicht  übertragen  wird.
        <pb n="535" />
        —  503  —

IX.  Zu  8  14  Absatz  1.  Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  ausschließlich  oder
zum  Theil  vorbehaltenen  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht
werden  können,  dürfen  bei  sonst  gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Qualifi—
kation  ehemalige  Militäranwärter  hinter  anderen  Angestellten  nicht  zurückgesetzt
werden.

X.  Zu  8  20.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern  um
Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann  als  vorhanden
angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die  Prüfung  bestanden  oder
der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Theile  zurückgelegt  ist.
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        —  605  —

tster.

Anlage  7
(zu  Ziffer  4  der  Ausführungs-Bestimmungen!).

Verzeichniß
der

den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  bei  der  Stadtgemeinde
(Landgemeinde,  Institut)  zu  N

—  Nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  1900.  —

 

Bemerkungen.

1.  Die  Bewerbungsgesuche  sind  zu  richten  an
2.  Allen  Bewerbungen  sind  folgende  Schriftstücke  beizufügen:
der  Nachweis  der  Civilversorgungsberechtigung,
ein  selbstverfaßter  und  selbstgeschriebener  Lebenslauf,
die  Militärpapiere  und  Führungszeugnisse,
sonstige  Ausweise  über  Lebens=  und  Dienstverhältnisse  während  der  Zeit  nach  dem  Ausscheiren
  aus  dem  aktiven  Militärdienste  und
eine  pflichtmäßige  Erklärung  des  Bewerbers,  daß  er  ohne  Schulden  ist.
        <pb n="538" />
        506

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen,  welche  Ob  etats-Lide.
  unmittelbar  aus  »  Zahl  Zu  welchem  mäßig  im  ·
Ar.  der  Zahl  der  in  der  Regel  nur  im  der  Theile  Sinne  vonEinkommen  der  Stellen.
Militäranwärter  Wege  des  Aufrückens  Stellen.  vorbehalten.  §  10  der
besetzt  werden  zu  erreichen  sind.  Grundsätze.
können.

1.  2.  3.  4.  5.  6  6.  7v.  6
1.Lohnschreiber  unbestimmt  ganz  nein  600  —  700  4#
2.Kanzlisten  10  ja  800  —  1000  4#

3.  Kanzleisekretäre  6  -  1100  —  1500  AMA
4.  Aufseher  20  freie  Wohnung,  Feuerung
5.  Aufwärter  15  und  Erleuchtung.
6.]  Boten  6  -  u.  s.  w.
7.Diener  4  -
8.  Hausmänner  2  -  -
9.  Hausmeister  10  —  -
10.  Oberaufseher  10  -
111  Wachtmeister  2  -  —
12.  Inspektor  2  —  -
13.Expedienten  15  zur  Hälfte  -
14.Assistenten  10  -  -  -
15.  Sekretäre  10  —  -
16.  Registratoren  4  „  —
17.  Kontroleure  1  abwechselnd
18.  Wirthschaftsverwalter  2  zur  Hälfte
19.  Hausinspektoren  3  -  -
u.  s.  w.
I
        <pb n="539" />
        —  507  —

 

 

 

 

 

 

 

Die  Anstellung  erfolgt:  »
Der  Anstellung  -  "  Angabe  über
a)  auf  Lebenszeit,  Z  ç
.  .  ·  «  die  Beding-Anforderungen,
  welche  an  den  geht  eine  Probe=  h)  auf  Kündigung
Bewerber  gestellt  werd  dienstzeit  mit  einer  Frist  ungen  des  Bemerkungen.
ewerber  gestellt  werden.  ienstzeit  voraus
ge  stz  von  .  .  .  Monaten,  Aufrückens  in
von:  c)  auf  jederzeitigen  .
Wiberruf.  höhere  Stellen.
8.  9.  *  10.  I  II.  12.
Geläufige  und  schöne  Handschrift.
Sicherheit  in  der  Rechtschreibung.
u.  s.  w.  u.  s.  w.
.
i
:
1899.

 

76
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        —  509  —

Muster.  Anlage  8
(zu  Ziffer  5  der  Ausführungs-Bestimmungen).

 

Stadtgemeinde  (Landgemeinde,  Institut)
zu  N

Verzeichniß

der  im  Jahre  19  eingetretenen

Erledigungen  und  Besetzungen

der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen.

 

76*
        <pb n="542" />
        —  510

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.
Nr.

 

Zu  etats—
welchem  näßig
Theile  im  Sinne

von

vor-  810der
behalten.Grundsätze?


3.  4.

 

Zeitheriger  Inhaber.

Tag  der  Erledigung.
        <pb n="543" />
        Tag  der  Besetzung.

—*
r—□—

 

 

 

Name  des  Angestellten  und  ob
Militär=  oder  Civilanwärter.

Zeitherige  Dienststellung.

 

Bemerkungen.

10.

 

 

 

 

In  dieser  Spalte  ist  alles  das
anzugeben,  was  etwa  gegenüber
dem  Inhalte  der  übrigen  Spalten
zur  Rechtfertigung  des  Verfahrens
  noch  erforderlich  ist,  namentlich
  ist  ersichtlich  zu  machen,  wie
viel  Bewerbungen  von  Militäranwärtern
  für  die  betreffende
Stelle  vorgelegen  haben  oder
nach  Ausschreibung  in  der  Vakanzenliste
  eingegangen  sind  bez.
aus  welchen  Gründen  etwa  ein
solcher  nicht  hat  berücksichtigt
werden  können.

Ebenso  ist  anzugeben,  wenn
eine  Abweichung  von  der  Reihenfolge
  in  der  Bewerberliste  —  Erläuterungen
  VII  zu  §  11  Absatz
  2  —  aus  dienstlichen  Rücksichten
  bedingt  gewesen  ist.
        <pb n="544" />
        512

Zusammenstellung
der  erledigten  und  besetzten  Stellen.

 

durch  Militäranwärter  durch  Civilanwärter  nach  den  88
in  Stellen,  in  Stellen,  weil  sich  weil  sich  14
ösee.  Erledigte  Stellen.  welche  welche  nicht  über-  keine  I.Abf.2  *
Nr.  durch  die  durch  die  haupt  ge-  gH  98  gs  Be—  v*
Vakanzenliste  Vakanzenliste  keine  eigneten  för-  1  *
veröffentlicht  veröffentlicht  Militär-Militär-  «  der-  Ls
sind  sind  anwärter  sanwärter  ung  8
rd  r  ½  gemeldet  gemeldet  —  —
probe-  au-  -  ·-weise.
  ernd.  wesse  ennd.  haben.  haben.  der  Grundsätze.

Davon  sind  besetzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
"“

1
I
        <pb n="545" />
        —  5613  —

Nr.  82.  Verordnung,

die  Anmeldung  zur  Anstellungsprüfung  für  den  höheren  Staatsforstdienst
betreffend;

vom  8.  November  1899.

Noch  8§21  Absatz  1  der  Verordnung,  den  Staatsforstdienst  betreffend,  vom  9.  Mai  1871
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  67  flg.)  haben  die  Anmeldungen  zu  den  Anstellungsprüfungen  für  den
höheren  Staatsforstdienst  bis  zum  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem  der  sich  Anmeldende
die  Prüfung  bestehen  will,  zu  erfolgen.

Da  sich  im  Interesse  der  rechtzeitigen  Ausgabe  des  Themas  für  die  Hausarbeit
die  Verlegung  der  Anmeldungen  zu  den  Prüfungen  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  als
wünschenswerth  herausgestellt  hat,  so  wird  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs
hierdurch  verordnet,  daß  diese  Anmeldungen  künftig  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis
längstens  zum  30.  November  des  der  Prüfung  vorhergehenden  Jahres  stattzufinden  haben.

Dresden,  am  8.  November  1899.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Truck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckeret  von  C.  C  Meinbotd  &amp;amp;  Söbne  in  Dresden.
        <pb n="546" />
        <pb n="547" />
        Gesetz-  und  Verord
für  das  Königreich  Sachsen.
19.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

————= 



Inhalt:  Nr.  83.  Verordnung  über  das  Negisterwesen  bei  den  Amtsgerichten.  S.  515.  —  Nr.  84.  Verordnung
  zur  Ausführung  des  Handelsgesetzbuchs,  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  und  des  Flößereigesetzes.  S.  562.
—  Nr.  85.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit.  S.  564.  —  Nr.  86.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  112  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.
  S.  566.

 

Nr.  83.  Verordnung

über  das  Registerwesen  bei  den  Amtsgerichten;
vom  8.  November  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet  was  folgt:

I.  Handelsregister.

1.  Allgemeine  Vorschriften.

1.  Die  bisherigen  Handelsregister  werden  nach  den  nachstehenden  Vorschriften
fortgeführt.

#2.  Die  Register  dürfen  nicht  von  der  Amtsstelle  entfernt  werden.

6  3.  Für  jedes  Registerblatt  werden  besondere  Registerakten  gehalten.  Die  Akten
sind  mit  der  Nummer  zu  versehen,  die  das  Registerblatt  führt.

Zu  den  Registerakten  sind  alle  das  Registerblatt  betreffenden  Schriftstücke  zu  bringen,
insbesondere  Anmeldungen,  Anträge,  Zeichnungen  von  Unterschriften  und  sonstige  Urkunden,
auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  ferner  die  Entscheidungen  und
Verfügungen  des  Gerichts,  die  Entwürfe  der  Eintragungen,  die  Vermerke  über  Einschreibungen,
  die  Vermerke  oder  Nachweise  über  Benachrichtigungen  und  Bekanntmachungen,
  die  Entwürfe  der  Zeugnisse.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  7.  Dezember  1899.  77
        <pb n="548" />
        —  516  —

84.  Jedes  Registeraktenstück  beginnt  mit  einer  Uebersicht  über  die  auf  dem  Registerblatte
  vorgenommenen  Eintragungen.  Die  Uebersicht  ist  mit  römischen  Blattzahlen  zu
versehen  und  hinsichtlich  der  Randvermerke  und  Unterstreichungen  mit  dem  Register  fortwährend
  im  Einklange  zu  erhalten.

b5.  Abschriften  des  Registerblatts  und  der  zum  Register  eingereichten  Schriftstücke
werden  von  dem  Registerführer  auf  Anordnung  des  Richters  ertheilt.  Die  Anordnung
kann  mündlich  erfolgen.

Abschriften,  die  nicht  den  gesammten  Inhalt  des  Registerblatts  wiedergeben,  sind  als
auszugsweise  Abschriften  zu  kennzeichnen.  Insbesondere  soll,  wenn  nur  von  einzelnen  in
einer  Abtheilung  enthaltenen  Eintragungen  eine  Abschrift  ertheilt  wird,  erkennbar  gemacht
werden,  daß  sich  noch  andere  Eintragungen  in  der  Abtheilung  befinden.

Von  gelöschten  Eintragungen  sowie  von  den  auf  deren  Löschung  gerichteten  Eintragungen
  werden  in  die  Abschrift  eines  Registerblatts  oder  einer  Abtheilung  des  Blattes  nur
die  Eintragungsnummern  mit  dem  Beisatze  „Gelöscht“,  „Löschung“  aufgenommen.

Die  Abschrift  wird  nach  vorgängiger  Vergleichung  mit  dem  Register  oder  der  Urschrift
des  Schriftstücks  ohne  besonderen  Abschlußvermerk  dahin  vollzogen:

N.  ..,  am  .  .  .  .  .  ...  19
Der  Registerführer  des  Königl.  Amtsgerichts.
(Stempel  oder  Siegel.)  N.

Wird  eine  ausdrückliche  Beglaubigung  verlangt,  so  ist  der  Beglaubigungsvermerk
vor  der  Vollziehung  einzufügen.

8  6.  Der  Vorstand  des  Amtsgerichts  oder,  wo  eine  besondere  Abtheilung  für
Registersachen  besteht,  der  Abtheilungsvorstand  hat  die  Namen  der  mit  den  Geschäften
des  Registergerichts  und  des  Registerführers  betrauten  Beamten  sowie  den  Beginn  und
das  Aufhören  ihrer  Geschäftsführung  und  bei  mehreren  Richtern  oder  Registerführern
auch  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  sie  zu  den  Verfassungsakten  zu  vermerken.

S#  7.  Für  das  Register  ist  von  dem  Registerführer  ein  alphabetisches  Namensverzeichniß
  zu  führen.  Es  wird  in  zwei  Abtheilungen  angelegt,  von  denen  die  eine  die
Firmen,  die  andere  die  Namen  der  Inhaber,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Kommanditisten,
  Vorstandsmitglieder,  Geschäftsführer,  Liquidatoren  und  Prokuristen  sowie
der  Stellvertreter  von  Vorstandsmitgliedern  oder  Geschäftsführern  enthält.  Zu  jeder
Firma  und  zu  jedem  Namen  ist  die  Nummer  des  Registerblatts  sowie  die  Seite  oder
Band  und  Seite  des  Registers  anzugeben.

Nach  Löschung  einer  Firma  oder  nach  dem  Ausscheiden  einer  Person  ist  die  Firma
oder  der  Name  roth  zu  unterstreichen.
        <pb n="549" />
        —  517  —

Wird  ein  Registerblatt  nach  §  13  an  anderer  Stelle  fortgesetzt,  so  ist  in  dem  Verzeichnisse
  die  Fortsetzung  anzugeben.

Das  Justiz-Ministerium  kann  für  einzelne  Amtsgerichte  eine  andere  Art  der  Führung
des  Verzeichnisses  bestimmen.

2.  Einrichtung  des  Registerblatts.

#  Jede  Firma  erhält  im  Register  eine  besondere  Stelle  (Registerblatt).

Das  Registerblatt  führt  eine  Nummer.  Sie  bleibt  unverändert,  auch  wenn  eine  vorhergehende
  Nummer  infolge  der  Schließung  eines  Blattes  wegfällt.

Wird  ein  Blatt  angelegt,  so  erhält  es  die  auf  die  Nummer  des  letzten  Blattes  folgende
  Nummer.  Das  Blatt  hat  auf  der  Vorderseite  zu  beginnen.

89.  Das  Registerblatt  enthält  drei  Abtheilungen.  Ihre  Ueberschriften  sind:
1.  Firma,
2.  Rechtsverhältnisse,
3.  Vertreter.

Soweit  auf  den  schon  angelegten  Blättern  die  zweite  Abtheilung  die  Ueberschrift:
Inhaber  trägt,  ist,  wenn  sich  in  einer  der  Abtheilungen  eine  neue  Eintragung  erforderlich
macht,  diese  Ueberschrift  in  Klammern  von  rother  Tinte  einzuschließen  und  die  neue  Ueber—
schrift:  Rechtsverhältnisse  darüber  zu  schreiben.

10.  Jede  Seite  des  Registers  wird  in  allen  drei  Abtheilungen  durch  senkrechte
Striche  in  drei  Spalten  von  ungleicher  Breite  getheilt.  Die  erste  Spalte  ist  für  die

Nummern  der  Eintragungen,  die  mittlere  breite  für  die  Eintragungen,  die  dritte  für  Anmerkungen
  bestimmt.

11.  Jede  Eintragung  ist  mit  einer  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  mittels
eines  alle  Spalten  durchschneidenden  Querstrichs  von  der  folgenden  Eintragung  zu  trennen.

Die  laufenden  Nummern  beginnen  in  jeder  Abtheilung  mit  Eins  und  werden  mit
arabischen  Ziffern  geschrieben.  Die  Querstriche  sollen  nicht  zu  stark  sein.

&amp;amp;12.  Bezieht  sich  eine  Eintragung  auf  eine  in  derselben  Abtheilung  befindliche
frühere  Eintragung,  so  wird  die  Eintragungsnummer  mit  einer  Verweisung  auf  die

4

Nummer  der  früheren  Eintragung  versehen  (z.  B.  Neben  der  früheren  Eintragung

  ist  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  auf  die  spätere  Eintragung  durch  ein
passendes  Wort,  z.  B.  „Verändert“,  „erloschen“,  „Vertretungsmacht  beschränkt“,  „gelöscht“,
  unter  Angabe  ihrer  Nummer  hinzuweisen.

13.  Reicht  der  Raum  des  Registerblatts  nicht  mehr  aus,  so  sind  die  Eintragungen
je  nach  Bedarf  für  eine  Abtheilung  oder  für  alle  Abtheilungen  auf  den  am  Schlusse  jedes
77“
        <pb n="550" />
        —  518  —

Bandes  hierfür  offen  gelassenen  Seiten  fortzusetzen.  Reicht  dieser  Raum  nicht  aus,  so
erfolgt  die  Fortsetzung  in  einem  neuen  Bande.  In  diesem  Bande  ist,  selbst  wenn  das
Bedürfniß  der  Fortsetzung  zunächst  für  eine  Abtheilung  hervortritt,  ein  zur  Fortsetzung
der  übrigen  Abtheilungen  bestimmter  Raum  unter  ausgiebiger  Bemessung  der  für  jede
Abtheilung  vorzusehenden  Seiten  freizulassen;  eine  Ueberschreibung  des  Registerblatts
oder  der  noch  wirksamen  Eintragungen  findet  nicht  statt.

Die  Fortsetzung  einer  einzelnen  Abtheilung  sowie  aller  drei  Abtheilungen  zusammen
hat  jedesmal  auf  der  Vorderseite  zu  geschehen.

Auf  die  Fortsetzung  wird  da,  wo  das  Registerblatt  oder  die  Abtheilung  abbricht,
durch  die  in  die  mittlere  Spalte  mit  rother  Tinte  zu  schreibenden  Worte:  „Fortsetzung
(Band  .  )  Seite  hingewiesen.  Die  Fortsetzung  erhält  in  rother  Tinte  die  Ueberschrift:
  „Zu  Blatt  .  .  .  (Band  .  .  .)  Seite  .  .  .  gehörig“.

14.  Die  Register  sind  einschließlich  des  für  spätere  Eintragungen  offen  gelassenen
Raumes  mit  laufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.  Besteht  das  Register  aus  mehreren
Bänden,  so  beginnt  für  jeden  Band  die  Seitenzahl  von  vorn.

3.  Eintragungen.

*15.  In  die  erste  Abtheilung  werden  eingetragen:

die  Firma;

2.  der  Ort  der  Handelsniederlassung  oder  der  Sitz  der  Gesellschaft  oder  juristischen
Person;

.  die  Errichtung  und  die  Aufhebung  einer  Zweigniederlassung;

.pdie  Eröffnung  des  Konkurses;

.  die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  der  juristischen  Person  außer  dem  Falle  des
Konkurses;

6.  das  Erlöschen  der  Firma  sowie  die  im  §  304  Absatz  1  bis  3  und  im  §  306
Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Vereinbarungen  und  Beschlüsse;

.  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft;

8.  die  Fortsetzung  der  aufgelösten  Gesellschaft  in  den  Fällen  der  §§  144,  161  Absatz

  2,  §  307  Absatz  1,  2  und  des  §  320  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs.

16.  In  die  zweite  Abtheilung  werden  bei  Einzelkaufleuten,  offenen  Handelsgesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  eingetragen:
1.  der  Inhaber  oder  die  Gesellschafter;
2.  bei  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  der  Zeitpunkt,  mit
welchem  die  Gesellschaft  begonnen  hat;

o  00  —

–
        <pb n="551" />
        —  519  —

3.  bei  Kommanditgesellschaften  der  Betrag  der  Einlage  des  Kommanditisten  sowie  eine
Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Einlage;

4.  besondere  Bestimmungen  über  die  Vertretungsmacht  eines  persönlich  haftenden  Ge—
sellschafters  sowie  eine  durch  gerichtliche  Entscheidung  ausgesprochene  Entziehung
der  Vertretungsmacht;

5.  Vereinbarungen  des  im  §  25  Absatz  2  und  im  §  28  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs
  bezeichneten  Inhalts;

6.  der  Erwerb  oder  die  Uebernahme  des  Handelsgeschäfts  in  den  Fällen  des  §  22
des  Handelsgesetzbuchs.

Bei  Kommanditgesellschaften  ist  der  Kommanditist  als  solcher  zu  bezeichnen.

&amp;amp;17.  In  die  zweite  Abtheilung  werden  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  eingetragen:
1.  der  Gegenstand  des  Unternehmens;

die  Höhe  des  Grund=  oder  Stammkapitals;

der  Tag  der  Feststellung  oder  des  Abschlusses  des  Gesellschaftsvertrags;

besondere  Bestimmungen  über  die  Zeitdauer  der  Gesellschaft;

der  Beschluß  über  die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Grund=  oder  Stammkapitals

  sowie  die  erfolgte  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Grundkapitals;

.l  der  Beschluß  auf  Umwandlung  einer  Aktiengesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  eine  andere  Gesellschaftsform
  dieser  Arten;

7.  bei  den  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter

und  besondere  Bestimmungen  über  ihre  Befugniß  zur  Vertretung  der  Gesellschaft;

8.  der  Erwerb  oder  die  Uebernahme  des  Handelegeschäfts  in  den  Fällen  des  §  22
des  Handelsgesetzbuchs.

#18.  In  die  zweite  Abtheilung  werden  bei  juristischen  Personen  eingetragen:
1.  der  Gegenstand  des  Unternehmens;
2.  besondere  Bestimmungen  der  Satzung  über  die  Zeitdauer  des  Unternehmens;
3.  solche  Aenderungen  der  Satzung,  die  nicht  ausschließlich  die  Firma  oder  den  Sitz
der  juristischen  Person  oder  die  Verhältnisse  ihrer  Vorstandsmitglieder  oder
Liquidatoren  betreffen;

4.  der  Name  und  die  Gattung  der  juristischen  Person,  soweit  dies  nicht  aus  der  Firma
hervorgeht.
19.  Irn  die  dritte  Abtheilung  werden  eingetragen:
1.  die  Prokuristen  sowie  eine  Bestimmung,  daß  die  Prokura  als  Gesammtprokura
ertheilt  sei  oder  daß  der  Prokurist  eine  Gesellschaft  nur  in  Gemeinschaft  mit

llld-S2
        <pb n="552" />
        —  520  —

einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter  oder  einem  Vorstandsmitgliede  vertreten
könne;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  und  ihre  Stellvertreter;

3.  die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  und  ihre  Stellvertreter;



die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  juristischen  Person;

die  Liquidatoren;

besondere  Bestimmungen  über  die  Befugniß  der  zu  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten  zur

Vertretung  der  Gesellschaft  oder  der  juristischen  Person.

*  20.  Aenderungen  des  Inhalts  einer  Eintragung  sowie  Löschungen  werden  in
diejenige  Abtheilung  eingetragen,  in  der  sich  die  Eintragung,  die  geändert  oder  gelöscht
werden  soll,  befindet.

Erfolgt  eine  Löschung  von  Amtswegen,  so  ist  dies  in  der  Eintragung  zu  erwähnen.

Aenderungen  der  Satzung  juristischer  Personen,  die  ausschließlich  die  Firma  oder  den
Sitz  der  juristischen  Person  oder  die  Verhältnisse  ihrer  Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren
  betreffen,  werden  in  die  Abtheilung  eingetragen,  in  der  die  betroffenen  Gegenstände
eingetragen  sind.

&amp;amp;21.  Soweit  ein  Vermerk  in  das  Register  aufzunehmen  ist,  wird  er  in  die  Spalte
geschrieben,  in  der  sich  die  davon  betroffene  Eintragung  befindet.  Ob  der  Vermerk  als
selbständige  Eintragung  oder  als  Theil  einer  Eintragung  zu  behandeln  sei,  bestimmt  sich
nach  den  Umständen  des  Falles.

&amp;amp;  22.  Eine  Eintragung  ist  nicht  deshalb  unwirksam,  weil  sie  in  einer  anderen
Abtheilung  als  in  der  vorgeschriebenen  erfolgt  ist.

&amp;amp;  23.  Inhaber  der  Firma,  persönlich  haftende  Gesellschafter,  Kommanditisten,
Vorstandsmitglieder,  Geschäftsführer,  Liquidatoren  und  Prokuristen  sowie  Stellvertreter
von  Vorstandsmitgliedern  oder  Geschäftsführern  sind  nach  Namen,  Vornamen,  Stand,
Gewerbe  und  Wohnort  zu  bezeichnen.  Bei  Ehefrauen  und  Wittwen  ist  der  Geburtsname
beizufügen.

Sind  Mehrere  gleichzeitig  einzutragen,  so  werden  sie  unter  Vorsetzung  kleiner  lateinischer
  Buchstaben  unter  einander  aufgeführt.

#24.  Wird  die  Aenderung  oder  Löschung  einer  Firma  eingetragen,  so  ist  die  bisherige
  Firma  roth  zu  unterstreichen.  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen  mit  den  Namen  und
Vornamen  der  im  §  23  bezeichneten  Personen,  sobald  ihr  Ausscheiden  eingetragen  wird,
ferner  mit  allen  Eintragungen,  die  durch  eine  spätere  Eintragung  ihre  Bedeutung  verlieren.

pisr
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        —  521  —

Ist  schon  früher  die  Aenderung  oder  Löschung  einer  Firma  oder  das  Ausscheiden
einer  Person  der  im  8  23  bezeichneten  Art  eingetragen  worden  oder  eine  Eintragung
durch  eine  spätere  Eintragung  ihrer  Bedeutung  verlustig  gegangen,  so  ist  das  Unterstreichen
mit  rother  Tinte  nachzuholen,  sobald  sich  in  einer  der  Abtheilungen  eine  neue  Eintragung
erforderlich  macht.

Erweisen  sich  die  rothen  Striche  als  nicht  oder  infolge  einer  späteren  Eintragung  nicht
mehr  zutreffend,  so  sind  sie  durch  kleine  schräge  schwarze  Striche  zu  durchkreuzen.

*25.  Bevor  eine  Aktiengesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  eine
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  das  Register  eingetragen  wird,  hat  das  Gericht
zu  prüfen,  ob  der  Gesellschaftsvertrag  und  die  Anmeldung  den  gesetzlichen  Vorschriften
entspreche,  insbesondere  ob  der  Gegenstand  des  Unternehmens  gesetzlich  zulägsig  sei.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.

4.  Verfahren  bei  Eintragungen.

626.  Die  Eintragungen  erfolgen  auf  Grund  einer  Verfügung  des  Amtsgerichts.
Die  Entscheidung  über  die  Anmeldung  sowie  die  Eintragungen  sind  möglichst  zu  beschleunigen.


§+#27.  Die  Entscheidung  über  eine  Anmeldung  oder  einen  Antrag  ist  urschriftlich
unter  Angabe  des  Tages  und  Beifügung  der  Unterschrift  auf  das  Schriftstück,  oder  wenn
die  Erklärung  zu  Protokoll  gegeben  worden  ist,  zu  dem  Protokolle  zu  bringen.

Beruht  die  Verfügung  einer  Eintragung  auf  weiteren  Unterlagen,  so  sind  unter  der
Verfügung  die  Aktenstellen  anzugeben,  an  denen  sie  sich  befinden  (z.  B.  „vergl.  Bl.  5,  77).

§  28.  Die  Eintragungen  sind  klar  und  kurz  zu  fassen,  ohne  daß  dadurch  der  Vollständigkeit
  Eintrag  geschieht.

Sie  sind  in  ihrem  Wortlaute  zu  den  Registerakten  zu  entwerfen.  Der  Entwurf  ist
zu  der  im  §  4  bezeichneten  Uebersicht  zu  bringen.

§29.  Jeder  Eintragung  sind  Tag  und  Jahr  der  Einschreibung  vorzusetzen.

Am  Schlusse  der  Eintragung  ist  auf  die  Stelle  der  Registerakten  zu  verweisen,  an
der  sich  die  auf  die  Eintragung  gerichtete  Verfügung  befindet.

i30.  Die  Firmen,  ferner  die  Namen  der  Inhaber,  der  Gesellschafter,  der  Vorstandsmitglieder
  und  ihrer  Stellvertreter,  der  Geschäftsführer  und  ihrer  Stellvertreter,

der  Prokuristen  und  der  Liquidatoren  sind  in  den  Eintragungen  mit  lateinischen  Buchstaben
  zu  schreiben.
        <pb n="554" />
        —  622  —

&amp;amp;  31.  Bei  der  Entwerfung  der  Eintragung  ist  die  Eintragungsnummer  anzugeben.
Bezieht  sich  die  Eintragung  auf  eine  frühere  Eintragung,  so  ist  die  Verweisung  auf  deren
Nummer  der  Eintragungsnummer  beizufügen.

Für  die  Angabe  der  Zeit  der  Eintragung  ist  der  erforderliche  Raum  offen  zu  lassen.

32.  Die  Einschreibung  der  Eintragungen  geschieht,  sofern  sie  nicht  der  Richter
vornimmt,  durch  den  Registerführer.

Der  Registerführer  darf  eine  Eintragung,  die  nicht  von  dem  Richter  entworfen  ist,
nur  einschreiben,  wenn  sie  von  dem  Richter  mit  seinem  Namenszeichen  versehen  worden  ist.

&amp;amp;  -33.  Gehen  dem  Registerführer  gegen  den  Entwurf  einer  Eintragung  in  der  Form
oder  in  der  Sache  Bedenken  bei,  glaubt  er  insbesondere  Grund  zu  der  Annahme  zu  haben,
daß  Schreibfehler  untergelaufen  seien,  so  hat  er  vor  der  Einschreibung  dem  Richter  Mittheilung
  zu  machen  und  dessen  Weisung  abzuwarten.

34.  Jede  Eintragung  ist  an  demselben  Tage,  an  dem  mit  der  Einschreibung
begonnen  worden  ist,  ihrem  ganzen  Umfange  nach  einzuschreiben.  Treten  besondere
Umstände  ein,  die  dies  unmöglich  machen,  so  ist  ein  Vermerk  hierüber  zu  den  Registerakten
zu  bringen  und  die  der  Eintragung  vorgesetzte  Zeitangabe  durch  eine  besondere  Eintragung
zu  berichtigen.

Die  Eintragung  ist  alsbald  und  spätestens  an  dem  Werktage,  der  auf  den  Tag  der
Einschreibung  folgt,  von  dem  Registerführer  oder,  wenn  sie  von  dem  Richter  eingeschrieben
wird,  von  diesem  zu  unterschreiben.

35.  Die  Angabe  der  Aktenstelle  und  die  Unterschrift  des  Registerführers  oder  des
Richters  kommen,  jene  links,  diese  rechts,  zusammen  auf  eine  besondere  Zeile  zu  stehen.

&amp;amp;  36.  Der  Registerführer  hat  die  Zeit  der  Eintragung  und  die  Unterschrift  in  dem
Entwurfe  nachzutragen.  Er  hat  außerdem  zu  der  auf  die  Eintragung  gerichteten  Verfügung
  kurz  zu  vermerken,  daß  und  an  welchem  Tage  die  Eintragung  erfolgt  ist  (z.  B.
„Eingetragen  d.  13./5.  1901.  G.“).

37.  Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten  sind  am  Rande  der  Eintragung
  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  zu  berichtigen  ohne  daß  es  einer  vorgängigen
Benachrichtigung  der  Betheiligten  bedarf.  Die  Berichtigung  darf  nur  auf  schriftliche
Verfügung  des  Richters  erfolgen  und  ist  von  dem  Registerführer  oder,  wenn  sie  von  dem
Richter  eingeschrieben  wird,  von  diesem  zu  unterschreiben.

Radirungen  im  Register  sind  unzulässig.  Sollte  während  des  Einschreibens  etwas
ausgestrichen,  geändert  oder  eingeschaltet  werden,  so  finden  die  Vorschriften  des  Absatz  1
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="555" />
        —  523  —

&amp;amp;  38.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  an  die  Antragsteller  und  die  sonstigen  Betheiligten
  erfolgt  durch  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Eintragung.  In  der  Mittheilung
ist  zugleich  die  Firma,  das  Registerblatt,  die  Abtheilung,  in  der  die  Eintragung  bewirkt
ist,  und  die  Eintragungsnummer  anzugeben.  Ein  Entwurf  wird  nicht  zu  den  Akten  gebracht.

Die  Bekanntmachung  wird  auf  Verfügung  des  Richters  von  dem  Registerführer
erlassen.  Auf  deren  Vollziehung  findet  §  5  Absatz  4  Anwendung.

Die  Bekanntmachung  hat  alsbald  und  jedenfalls  vor  Ablauf  einer  Woche  nach  der
Einschreibung  zu  geschehen.  Den  Tag  der  Absendung  hat  der  Registerführer  zu  den
Registerakten  zu  vermerken.

39.  Ist  dem  Gericht  bekannt,  daß  eine  eingetragene  Firma  ein  Bergbauunternehmen
  betreibt,  so  ist  von  jeder  Eintragung  auf  das  Registerblatt  der  Firma  das  Bergamt
  zu  benachrichtigen.  Die  Vorschriften  des  §  38  finden  Anwendung.

#40.  Jede  Eintragung  in  das  Register  des  Gerichts  der  Hauptniederlassung  ist
dem  Gerichte  der  Zweigniederlassung  von  Amtswegen  kostenfrei  mitzutheilen.  Die  Vorschriften
  des  §  38  finden  Anwendung.

&amp;amp;  41.  Für  die  Führung  der  Registerblätter  sind  die  Anlagen  A  bis  F  zum  Muster

zu  nehmen.

5.  Schließung  und  Umschreibung  von  Registerblättern.

§2.  Ein  Registerblatt  wird  geschlossen:

1.  wenn  seine  Führung  auf  ein  anderes  Amtsgericht  übergeht;
2.  wenn  die  Firma  erloschen  ist.

Die  Schließung  erfolgt  von  Amtswegen.  Ergiebt  sich  der  Grund  der  Schließung
nicht  aus  einer  Eintragung,  so  ist  er  in  der  ersten  Abtheilung  in  der  Form  einer  besonderen
  Eintragung  zu  verlautbaren.  Außerdem  ist  in  jeder  Abtheilung  unter  die  letzte
Eintragung  in  die  Mitte  der  Spalte  das  Wort  „Geschlossen“  mit  rother  Tinte  augenfällig
zu  schreiben.  Die  Nummer  des  Blattes  ist  gleichfalls  roth  zu  unterstreichen.

Erlischt  die  Firma  einer  Gesellschaft  infolge  der  Eröffnung  des  Konkurses,  so  ist  das
Registerblatt  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  Eintragung  der  Konkurseröffnung
zu  schließen.

#m43.  Die  Umschreibung  eines  Registers  oder  einzelner  Registerblätter  erfolgt  nach
Anordnung  des  Justiz-Ministeriums.

Bei  der  Umschreibung  werden  von  den  gelöschten  Eintragungen  und  von  den  auf
deren  Löschung  gerichteten  Eintragungen  nur  die  Eintragungsnummern  mit  dem  Beisatze
„Gelöscht“,  „Löschung“  aufgenommen.  Am  Schlusse  der  Eintragungen  wird  nur  die

1899.  78
        <pb n="556" />
        —  —

—  —  —
—

—  —

—  524  —

Aktenstelle  angegeben,  an  der  sich  die  Unterlagen  befinden;  die  jetzt  übliche  nähere  Be—
zeichnung  der  Unterlagen  bleibt  weg.

II.  Vereinsregister  und  Güterrechtsregister.

1.  Allgemeine  Vorschriften.

#44.  Die  Eintragungen  in  die  Register  erfolgen  auf  Grund  einer  Verfügung  des
Amtsgerichts.  Werden  die  Geschäfte  des  Registerführers  nicht  von  einem  Richter  wahrgenommen,
  so  soll  die  Verfügung  den  Wortlaut  der  Eintragung  feststellen.

m45.  Die  Register  werden  nach  den  unter  G  und  H  anliegenden  Formularen
geführt.  Jede  Eintragung  ist  mit  einer  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  mittels  eines
alle  Spalten  des  Formulars  durchschneidenden  Querstrichs  von  der  folgenden  Eintragung
zu  trennen.

#  46.  Jeder  Eintragung  sind  Tag  und  Jahr  vorzusetzen.  Die  Eintragung  ist  von
dem  Registerführer  zu  unterschreiben.

&amp;amp;47.  Bei  jeder  Eintragung  ist  am  Schlusse  auf  die  Stelle  der  Registerakten  zu
verweisen,  an  der  sich  die  zu  Grunde  liegende  Verfügung  befindet.
Jede  Eintragung  ist  in  den  Registerakten  bei  der  gerichtlichen  Verfügung  zu  vermerken.

##48.  Aenderungen  des  Inhalts  einer  Eintragung  sowie  Löschungen  sind  unter
einer  neuen  laufenden  Nummer  in  diejenige  Spalte  des  Registers  einzutragen,  in  welcher
sich  die  zu  ändernde  oder  zu  löschende  Eintragung  befindet.  Eine  Eintragung,  die  durch
eine  spätere  Eintragung  ihre  Bedeutung  verloren  hat,  ist  roth  zu  unterstreichen.

Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten  sind  am  Rande  der  Eintragung
in  der  Spalte  der  Anmerkungen  zu  berichtigen.  Die  Berichtigung  darf  nur  auf  schriftliche
Verfügung  des  Richters  erfolgen  und  ist  von  dem  Registerführer  oder,  wenn  sie  von  dem
Richter  eingeschrieben  wird,  von  diesem  zu  unterschreiben.

#49.  Auf  die  Führung  der  Register  finden  auch  die  Vorschriften  der  §§  2,  5,  6,
12  bis  14,  22,  des  §  26  Satz  2,  der  §§  27,  28,  31  bis  36,  38,  43  Anwendung.

Der  Gebrauch  der  Formulare  wird  durch  die  Muster  G  und  H  erläutert.

2.  Vereinsregister.

8  50.  Für  die  einen  Verein  betreffenden  Eintragungen  sind  zwei  gegenüberstehende
Seiten  des  Vereinsregisters  zu  verwenden.

851.  In  der  ersten  Spalte  ist  die  laufende  Nummer  der  Eintragung,  in  der
zweiten  Spalte  sind  außer  dem  Namen  und  dem  Sitze  des  Vereins  die  darauf  sich  be-
        <pb n="557" />
        —  525  —

ziehenden  Aenderungen  (zu  vergl.  §§  57,  64,  71  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  zu
vermerken.

In  die  dritte  Spalte  sind  einzutragen:

der  Tag  der  Errichtung  der  Satzung;

solche  Bestimmungen  der  Satzung,  die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
beschränken  oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  und  der  Liquidatoren  abweichend
  von  den  Vorschriften  des  §  28  Absatz  1  und  des  §  48  Absatz  3  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  regeln  (zu  vergl.  §  64,  §  76  Absatz  1  Satz  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs);

ferner  der  Tag  einer  Aenderung  der  Satzung  und,  sofern  die  Aenderung  eine  der
vorbezeichneten  Bestimmungen  betrifft,  der  Inhalt,  andernfalls  aber  nur  eine
allgemeine  Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Aenderung  (zu  vergl.  §  71  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

In  die  vierte  Spalte  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  nach  Namen,  Vornamen,
Stand  und  Wohnort  sowie  die  Aenderungen  des  Vorstandes  und  die  erneute  Bestellung
eines  Vorstandsmitglieds  anzugeben  (zu  vergl.  §§  64,  67  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

In  die  fünfte  Spalte  sind  einzutragen:

die  Auflösung,  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit,  die  Eröffnung  des  Konkurses  und
die  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses;

ferner  unter  Angabe  der  Namen,  der  Vornamen,  des  Standes  und  Wohnorts  die
Personen  der  Liquidatoren  und  die  sie  betreffenden  Aenderungen;

endlich  Bestimmungen,  welche  die  Beschlußfassung  der  Liquidatoren  abweichend  von
der  Vorschrift  des  §  48  Absatz  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  regeln  und  nicht
schon  in  der  Satzung  enthalten  sind  (zu  vergl.  §§  74  bis  76  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs).

Die  sechste  Spalte  dient  auch  zu  etwaigen  Verweisungen  auf  spätere  Eintragungen,
insbesondere  für  den  Fall,  daß  der  Inhalt  einer  Eintragung  durch  eine  spätere  Eintragung
nur  theilweise  geändert  wird  und  deshalb  seine  Bedeutung  nicht  verliert  (zu  vergl.  §  47
Absatz  1).

*52.  Für  jeden  eingetragenen  Verein  werden  besondere  Akten  gehalten.  Die
Akten  sind  mit  dem  Namen  des  Vereins  und  mit  der  Nummer  zu  versehen,  welche  der
Verein  im  Register  führt.

In  die  Registerakten  sind  aufzunehmen:

die  zur  Eintragung  bestimmten  Anmeldungen  nebst  den  ihnen  beigefügten  Schriftstücken,

  die  gerichtlichen  Verfügungen,  die  Mittheilungen  anderer  Behörden  und
die  Nachweise  über  die  Bekanntmachungen.

Die  Vorschriften  des  §  4  finden  Anwendung.  8
7
        <pb n="558" />
        —  526  —

53.  Zu  dem  Register  ist  von  dem  Registerführer  ein  alphabetisches  Verzeichniß
der  Vereine  zu  führen;  haben  mehrere  Vereine  den  gleichen  Namen,  so  ist  die  Bezeichnung
  des  Sitzes  beizufügen.  Bei  jedem  Vereine  sind  außer  der  laufenden  Nummer  die
Seiten  anzugeben,  auf  denen  er  im  Register  eingetragen  ist.

3.  Güterrechtsregister.

#b4.Für  die  ein  Ehepaar  betreffenden  Eintragungen  ist  eine  Seite  des  Güterrechtsregisters
  zu  verwenden.

&amp;amp;  55.  Die  Ehegatten  sind  nach  Namen  und  Vornamen,  der  Mann  unter  Bezeichnung
  seines  Standes  und  Wohnsitzes,  die  Frau  unter  Beifügung  ihres  Geburtsnamens,
über  den  Spalten  des  Formulars  anzugeben.  Ist  bei  dem  Gericht  offenkundig,  daß  sich
am  Wohnorte  des  Ehemanns  mehrere  Personen  mit  gleichem  Vornamen  und  Namen
und  von  gleichem  Stande  befinden,  so  ist  die  Bezeichnung  des  Mannes  durch  die  Angabe
der  Zeit  und  des  Ortes  seiner  Geburt  oder  durch  die  Angabe  seiner  Eltern  oder  in
sonstiger  Weise  zu  ergänzen.

In  der  ersten  Spalte  ist  die  laufende  Nummer  der  Eintragung  zu  vermerken.

In  die  zweite  Spalte  sind  einzutragen:

die  Beschränkung  oder  Ausschließung  des  der  Frau  nach  §  1357  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zustehenden  Rechtes  sowie  die  Aufhebung  einer  solchen  Beschränkung
oder  Ausschließung;

die  Ausschließung  oder  Aenderung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes
sowie  die  Aufhebung  oder  Aenderung  einer  in  dem  Güterrechtsregister  eingetragenen
Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  (zu  vergl.  §§  1371,  1431,  1435,
1441,  1470,  1526,  1545,  1548,  1549,  1587  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
  Art.  16  des  zugehörigen  Einführungsgesetzes):

der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
der  Frau  oder  der  Widerruf  seiner  Einwilligung  sowie  die  Zurücknahme  des
Einspruchs  oder  des  Widerrufs  (zu  vergl.  §§  1405,  1452,  §1519  Absatz  2,
8§  1525  Absatz  2,  §  1549  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  Art.  16,  Art.  36  Nr.
des  zugehörigen  Einführungsgesetzes).

Bei  der  Eintragung  von  Vorbehaltsgut  kann  zur  näheren  Bezeichnung  der  einzelnen
dazu  gehörenden  Gegenstände  auf  ein  bei  den  Registerakten  befindliches  Verzeichniß
Bezug  genommen  werden.

Die  dritte  Spalte  dient  auch  zu  etwaigen  Verweisungen  auf  spätere  Eintragungen
(zu  vergl.  §  51  Absatz  5).
        <pb n="559" />
        —  527  —

Erfolgt  eine  Eintragung  im  Register  eines  anderen  als  des  für  den  Wohnsitz  des
Mannes  zuständigen  Gerichts,  weil  nur  einer  der  Ehegatten  im  Bezirke  des  anderen
Gerichts  ein  Handelsgewerbe  oder  ein  sonstiges  Gewerbe  betreibt  (vergl.  Art.  4  des  Einführungsgesetzes
  zum  Handelsgesetzbuch,  Art.  36  Nr.  1  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche),  so  ist  bei  der  Eintragung  dieser  Grund  in  der  dritten  Spalte
zu  vermerken.

56.  Die  Ertheilung  der  beglaubigten  Abschrift  einer  Eintragung  zum  Zwecke
der  Wiederholung  der  Eintragung  in  dem  Register  eines  anderen  Bezirks  nach  Aufhebung
des  bisherigen  Wohnsitzes  des  Mannes  (§  1561  Absatz  3  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  ist  in  der  dritten  Spalte  zu  vermerken.

&amp;amp;57.  Zu  dem  Register  werden  besondere  Akten  gehalten.  In  diese  Akten  sind
aufzunehmen  die  Eintragungsanträge  nebst  den  ihnen  beigefügten  Schriftstücken,  die
gerichtlichen  Verfügungen  und  die  Nachweise  über  die  Bekanntmachungen.

58.  Zu  dem  Register  ist  von  dem  Registerführer  ein  alphabetisches  Verzeichniß
der  Eintragungen  nach  dem  Namen  des  Ehemannes  unter  Angabe  der  Seite  des  Registers
zu  führen.

III.  Genossenschaftsregister.

59.  Die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Mai  1889,  die
Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  betreffend,  vom  14.  August  1889  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  78  flg.)  wird  dahin  geändert:

1.  An  Stelle  des  §  5  tritt  folgende  Vorschrift:  »

Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  der  §§  2,  4  bis  6,  8,  11  bis  14,  20
bis  24,  26  bis  29  Absatz  1,  §§  30,  33,  35  der  Verordnung  über  das  Registerwesen
  bei  den  Amtsgerichten  vom  8.  November  1899  bei  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  und  die  Vorschriften  des  §  32  Absatz  1  derselben  Verordnung
sowie  des  §  9  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezüglich  der  Eintragungen  in  die
Listen  der  Genossen  entsprechend  anzuwenden.

2.  In  dem  beigefügten  Muster  (G.=  u.  V.-Bl.  1889  S.  81  bis  83)  ist

a)  die  gegen  das  Ende  der  Eintragungen  in  der  mittleren  Spalte  befindliche
Bemerkung:  „Verfügung  0vr  "  zu  streichen;

b)  auf  der  letzten  Zeile  der  Eintragungen  in  der  mittleren  Spalte  links  die
Aktenstelle,  an  der  sich  die  gerichtliche  Verfügung  befindet,  anzugeben  und
rechts  die  Unterschrift  des  Registerführers  ohne  Bezeichnung  der  amtlichen
Eigenschaft  beizufügen,  z.  B.:

„Reg.  Akt.  Bl.  46."  „Fischer.“
        <pb n="560" />
        —  528  —

IV.  Schiffsregister.

60.  Das  Schiffsregister  wird  von  den  Amtsgerichten  Dresden,  Pirna,  Königstein,
Schandau  und  Riesa  je  für  ihren  Bezirk  und  von  dem  Amtsgerichte  Meißen  für  die  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Großenhain,  Meißen  und  Wilsdruff  geführt.

&amp;amp;61.  Die  bisherigen  Schiffsregister  werden  nach  den  Vorschriften  der  §§  62  bis  71
fortgeführt.

62.  Jedes  Registerblatt  erhält  eine  besondere  Nummer  (Ordnungsnummer  des
Schiffes).  Die  Nummer  bleibt  unverändert,  auch  wenn  eine  vorhergehende  Nummer  infolge
  der  Schließung  eines  Blattes  wegfällt.

Wird  ein  Blatt  angelegt,  so  erhält  es  die  auf  die  Nummer  des  letzten  Blattes  folgende
  Nummer.  Das  Blatt  hat  auf  der  Vorderseite  zu  beginnen.

6#63.  Das  Registerblatt  enthält  drei  Abtheilungen  mit  den  Ueberschriften
1.  Schiff,
2.  Eigenthümer,
3.  Pfandrechte.
Die  Ordnungsnummer  des  Schiffes  wird  der  Ueberschrift  der  ersten  Abtheilung
vorangestellt.

Auf  den  schon  angelegten  Blättern  bleibt  die  bisherige  Ueberschrift  der  dritten  Abtheilung
  unverändert.

64.  Eingetragen  werden:

1.  in  die  erste  Abtheilung  die  im  §  124  Absatz  1  Nr.  1  bis  4  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
  vorgesehenen  Angaben  sowie  der  Untergang  oder  der  Eintritt  der  Reparaturunfähigkeit
  des  Schiffes;

2.  in  die  zweite  Abtheilung  die  im  §  124  Absatz  1  Nr.  5,  6  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
  vorgesehenen  Angaben  sowie  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  des
Schiffes;

3.  in  die  dritte  Abtheilung  Pfandrechte  an  dem  Schiff  oder  einer  Schiffspart.

65.  Die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  (Binnenschiffahrtsgesetz  §  124  Absatz  1  Nr.  2)
ist  in  der  Regel  durch  das  Schiffspatent  nachzuweisen.

l66.  Die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Schiffspart  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers
in  der  dritten  Abtheilung  vermerkt.  Der  Gläubiger  hat  den  Pfändungsbeschluß  vorzulegen,
  sofern  nicht  die  Registerbehörde  schon  die  im  8  858  Absatz  5  der  Civilprozeßordnung
  vorgeschriebene  Mittheilung  erhalten  hat.
        <pb n="561" />
        —  529  —

67.  Jede  Eintragung  ist  alsbald  und  spätestens  an  dem  Werktage,  der  auf  den
Tag  der  Einschreibung  folgt,  von  dem  Registerführer  oder,  wenn  sie  von  dem  Richter
eingeschrieben  wird,  von  diesem  zu  unterschreiben.

§68.  Das  für  ein  Schiff  angelegte  Blatt  wird  geschlossen:

1.  wenn  die  Führung  des  Blattes  auf  eine  andere  Registerbehörde  übergeht;
2.  wenn  das  Schiff  zu  Grunde  gegangen  oder  reparaturunfähig  geworden  ist.

Die  Schließung  erfolgt  von  Amtswegen.  Ergiebt  sich  der  Grund  der  Schließung
nicht  aus  einer  Eintragung,  so  ist  er  in  der  ersten  Abtheilung  in  der  Form  einer  besonderen
  Eintragung  zu  verlautbaren.  Außerdem  ist  in  jeder  Abtheilung  unter  die  letzte
Eintragung  in  die  Mitte  der  Spalte  das  Wort  „Geschlossen“  mit  rother  Tinte  augenfällig
zu  schreiben.  Die  Ordnungsnummer  des  Schiffes  ist  gleichfalls  roth  zu  unterstreichen.

6  69.  Wird  der  Heimathsort  des  Schiffes  verlegt  (Binnenschiffahrtsgesetz  8  126
Absatz  4),  so  hat  die  bisherige  Registerbehörde  auch  die  Schiffsakten  der  neuen  Registerbehörde
  zu  übersenden.  Diese  überträgt  die  noch  geltenden  Eintragungen  des  Registerblatts
  in  ihre  Register;  unter  der  letzten  übertragenen  Eintragung  ist  in  jeder  Abtheilung
zu  vermerken:

Von  Blatt..  des  vom  K.  Amtsgericht  z..  geführten  Schiffsregisters
übertragen  n
Der  Vermerk  ist  gemäß  §  67  zu  unterschreiben.

6#  70.  Die  Registerblätter  sind  nach  den  unter  J  und  K  beigefügten  Mustern  einzurichten.


Im  übrigen  finden  auf  die  Führung  des  Registers,  der  Schiffsakten  und  der  Namensverzeichnisse
  zum  Register  sowie  auf  die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  die  Vorschriften
  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  vom  26.  Juli  1899,
insbesondere  der  §§  16  bis  20,  23  bis  26,  30  bis  34,  37,  38  Absatz  1,  2,  §§  39
bis  42,  54  Absatz  2,  §§  55,  56,  63  bis  65,  70,  71,  73,  74,  80,  81,  83  bis  89,
93  Absatz  1,  8§§  94,  96  bis  99,  101  bis  106  Absatz  1,  8  109  Absatz  1,  3,  8§  110,
111  Absatz  1,  §§  112  bis  114  Absatz  1,  8§§  115  bis  119,  121  bis  126  Absatz  1,
2,  3,  §§  176,  177,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  261  flg.,  entsprechende  Anwendung.

§  71.  Für  den  Schiffsbrief  ist  die  Anlage  L  zum  Muster  zu  nehmen.

Erfolgt  eine  Eintragung  in  das  Register,  ohne  daß  der  Schiffsbrief  eingereicht  ist,
so  hat  die  Registerbehörde  den  Besitzer  des  Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten.  Sie  kann
eine  andere  Registerbehörde  oder  einen  Konsul  um  die  nach  §  120  Absatz  1  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erforderliche  Vermerkung
der  Eintragung  auf  dem  Briefe  ersuchen.  In  den  Fällen  des  §  68  Absatz  1  Nr.  2  ist
der  Schiffsbrief  zu  vernichten.

—  —
        <pb n="562" />
        —  530  —

Wird  der  Verlust  des  Schiffsbriefes  angezeigt,  so  ist  ein  neuer  Brief  zu  ertheilen.
Er  muß  die  Angabe  enthalten,  daß  er  an  die  Stelle  des  bisherigen  Briefes  tritt.

V.  Schlußbestimmungen.
&amp;amp;  72.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

&amp;amp;  73.  Ist  vor  dem  1.  Januar  1900  eine  Zweigniederlassung  in  das  Handelsregister
  eingetragen  und  bis  dahin  nicht  wieder  gelöscht  worden,  so  ist,  sofern  es  nicht
schon  früher  geschehen  ist,  von  Amtswegen  die  Eintragung  der  Zweigniederlassung  dem
Registergerichte  der  Hauptniederlassung  bis  zum  1.  April  1900  mitzutheilen  und  in
dem  Register  der  Hauptniederlassung  zu  vermerken.

Die  Mittheilung  und  der  Vermerk  erfolgen  kostenfrei.

Dresden,  am  8.  November  1899.

Ministerium  der  Juftiz.

Schurig.
Kurth.
        <pb n="563" />
        531

A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2120.
Nummer.  Firma.  Anmerkungen.
1.  11.  Januar  1901.  Chemische  Fabrik  von  Adolph  Beyerlein  in  Verändert  und
Leipzig.  Niederlassung  ver-Reg.
  Akt.  Bl.  2.  Naumann.  legt  s.  Nr.  2.
2.  21.  März  1903.  Die  Firma  lautet  künftig:  Chemische  Fabrik  Konkurs  s.  Nr.  3.
zu  Nr.  1  von  Adolph  Bepyerlein's  Nachfolger.  Verändert  s.  Nr.  5
Die  Handelsniederlassung  ist  nach  Stötteritz  verlegt  worden  #).
Reg.  Akt.  Bl.  5.  Naumann.
3.  20.  März  1905.  Ueber  das  Vermögen  des  Firmeninhabers  Alfred  JErledigt  s.  Nr.  4.
zu  Nr.  2  Heinrich  Schulze  ist  am  15.  März  1905  das  Konkursverfahren  eröffnet
worden  2).
Reg.  Akt.  Bl.  9P.  Albrecht.
4.  6.  Juni  1905.  Die  Eintragung  unter  Nr.  3  hat  sich  erledigt.
zu  Nr.  3  Reg.  Akt.  Bl.  21.  Albrecht.
5.  27.  Januar  1912.  Die  Firma  lautet  künftig:  Aktiengesellschatt  Verändert  undnicht
zu  Nr.  2  Rothfarbenwerke  zu  Hainsberg  3).  mehr  Zweignieder-Das
  Handelsgeschäft  wird  Zweigniederlassung  der  in  Hainsberg  be-  lassung  s.  Nr.  6.
stehenden  Hauptniederlassung.
Reg.  Akt.  Bl.  31.  Mirus.
6.  15.  September  1915.  Die  Firma  lautet  künftig:  Wilhelm  KleinertErloschen  s.  Nr.  7.
zu  Nr.  5.Bothfarbenwerk.
Das  Handelsgeschäft  wird  als  Hauptniederlassung  fortgeführt.
Reg.  Akt.  Bl.  48.  Seltmann.
1  5.  März  1920.  Von  Amtswegen:  Die  Firma  ist  erloschen2).
zu  Nr.  6  Reg.  Akt.  Bl.  54.  Seltmann.

 

1)  H.-G.-B.  §  31  Abs.  1.
zur  Eintragung  angemeldet  hat.

1899.

 

—
—J

 

Geschlossen  Seltmann

2)  H.-G.  B.  §  32,  §  6  Ab's  1.
1)  H.-G.-B.  §  31  Abs.  2  S.  2;  R.

 

„)  Es  ist  angenommen,  daß  die  Erwerberin  ihre  Firma
.G.  r  Ger.  §  141;  V.  §  20  Abf.  2.

79
        <pb n="564" />
        532

A.

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Rechtsverhältnisse.  Anmerkungen.

J.  11.  Januar  1901.  Der  Apotheker  Dr.  phil.  Adolph  Moritz  Ausgeschieden  s.
Beyerlein  in  Leipzig  ist  Inhaber.  Nr.  2.

Reg.  Akt.  Bl.  2.  Naumann.
2.  21.  März  1903.  Der  unter  Nr.  1  eingetragene  Inhaber  ist  ausgeschieden.
zu  Nr.  1.  Reg.  Akt.  Bl.  5.  Naumann.

3.  21.  März  1903.  Der  Chemiker  Alfred  Heinrich  Schulze  in  Stöt=  Ausgeschieden  s.
teritz  ist  Inhaber.  Nr.  4.

·  Reg.  Akt.  Bl.  5.  Naumann.
4.  G6.  Juni  1905.  Der  unter  Nr.  3  eingetragene  Inhaber  ist  ausgeschieden.
zu  Nr.  3  Reg.  Akt.  Bl.  9.  Albrecht.

5.  6.  Juni  1905.  Inhaber  ist  der  Apotheker  Moritz  Traugott  Winkel-  Ausgeschieden  s.
mann  in  Stötteritz,  an  den  der  Verwalter  im  Konkurse  zu  dem  Vermögen  Nr.  8.
des  bisherigen  Inhabers  das  Handelsgeschäft  sammt  der  Firma  mit  Zustimmung
  des  Inhabers  veräußert  hat.  Der  neue  Inhaber  haftet  nicht  für
die  im  Betriebe  des  Geschäfts  begründeten  Verbindlichkeiten  des  bisherigen
Inhabers,  es  gehen  auch  nicht  die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen
auf  ihn  über  7).

Reg.  Akt.  Bl.  9.  Albrecht.
6.  7.  Juli  1908.  In  das  Handelsgeschäft  sind  eingetreten  2)  Zu  b  Einlage
a)  der  Kaufmann  Walther  Louis  Lautenbrunn  in  Wurzen  als  persönlich  herabgesetzt  s.  Nr.7.
haftender  Gesellschafter,  Zu  a,  b  ausgeb)
  der  Rentner  August  Adalbert  Fichtner  in  Eilenburg  als  Kommanditist.  schieden  s.  Nr.  8
Die  Gesellschaft  ist  am  1.  Juli  1908  errichtet  worden  3).
Sie  haftet  nicht  für  die  im  Betriebe  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkeiten
  des  bisherigen  alleinigen  Inhabers  ).
Die  Einlage  des  unter  b  genannten  Kommanditisten  beträgt  fünfzehntausend
  Mark5).
Reg.  Akt.  Bl.  14.  Albrecht.
7.  16.  Oktober  1909.  Die  Einlage  des  Kommanditisten  August  Adalbert
zu  Nr.  6.  Fichtner  ist  auf  zehntausend  Mark  herabgesetzt  worden  6).
Reg.  Akt.  Bl.  17.  Albrecht.
8.  27.  Januar  1912.  Die  unter  Nr.  5,  6  Eingetragenen  sind  ausgeschieden.

zu  Nr.  5,  6.

 

 

 

 

 

 

Reg.  Akt.  Bl.  31.  Mirus.
        <pb n="565" />
        —  533  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Rechtsverhältnisse.  Anmerkungen.
9.  27.  Januar  1912.  Das  Handelsgeschäft  ist  von  der  Aktiengesell-  Auf  der  vorletzten
schaft  Rothfarbenwerke  zu  Hainsberg  erworben  worden.  Zeile  der  Eintrag-Der
  Gesellschaftsvertrag  der  Erwerberin  ist  am  2.  Februar  1897  ung  Nr.  9  sind  die
festgestellt  und  durch  die  Generalversammlungsbeschlüsse  vom  18.  Februar  Worte:  „in  tausend
1903,  2.  März  1906  und  27.  Februar  1907  abgeändert.  Atien“  durch:  „in
Gegenstand  des  Unternehmens  ist  die  Herstellung  nicht  giftiger  rother  zwölfhundert  Ak-Färbemittel.
  tien“  zu  ersetzen?).
Das  Grundkapital  beträgt  seit  der  letzten  Erhöhung  eine  Million  zwei-  Reg.  Akt.  Bl.  45.
hunderttausend  Mark,  in  tausend  Aktien  zu  tausend  Mark  zerfallend.  Mirus.
Reg.  Akt.  Bl.  31.  ·  Mirus.  Ausgeschieden  s.
Nr.  10.
10.  15.  September  1915.  Die  unter  Nr.  9  eingetragene  Inhaberin  ist  auszu
  Nr.  9  Peschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  48.  Seltmann.
11.  15.  September  1915.  Das  Handelsgeschäft  ist  vom  1.  September  Ausgeschieden  s.
1915  ab  auf  zehn  Jahre  verpachtet  Nr.  12.
Als  Pächter  ist  der  Chemiker  Dr.  phil.  Wilhelm  Anton  Kleinert
in  Stötteritz  Inhaber.
Reg.  Akt.  Bl.  48.  Seltmann.
12.  27.  November  1916.  Der  unter  Nr.  11  Eingetragene  ist  unter  Aufzu
  Nr.  11.,4  sung  des  Pachtvertrags  ausgeschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  51.  Seltmann.
13.  27.  November  1916.  Der  Fabrikant  Heino  Redlich  in  Leipzig  ist
Inhaber.
Reg.  Akt.  Bl.  51.  Seltmann.
Geschlossen.  Seltmann.
7)  5  37.

79“
        <pb n="566" />
        534

A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Vertreter.  Anmerkungen.
J.  25.  Februar  1901.  Gesammtprokura  ist  ertheilt  Zu  a  erloschen  s.
a)  dem  Kaufmann  Ernst  Heinrich  Güldner,  Nr.  2.
b)  dem  Chemiker  Franz  Hermann  Abendroth,  Gesammtprokurist
beide  in  Leipzig.  mit  b  s.  Nr.  3.
Reg.  Akt.  Bl.  4.  Naumann.  Zu  b  unbeschränkt
s.  Nr.  4;  erloschen
s.  Nr.  6.
2.  21.  März  1903.  Die  Prokura  des  unter  Nr.  1a  Eingetragenen  ist
Nr.  1  erloschen.
Reg.  Akt.  Bl.  5.  Naumann.
3.  21.  März  1903.  Dem  Kaufmann  Fritz  Ehregott  Lochner  in  Probst=  Unbeschränkt  s.
zu  Nr.  lb.  heida  ist  gemeinschaftlich  mit  dem  unter  Nr.  1b  Eingetragenen  Gelammte  Nr.  4;  erloschen
prokura  ertheilt.  s.  Nr.  6.
Reg.  Akt.  Bl.  5.  Naumann.
4.  13.  August  1906.  Für  die  unter  Nr.  1b,  3  Eingetragenen  fällt  die
zu  Nr.  1b.  3.09eschränkung  der  Prokura  als  Gesammtprokura  weg.
"  Reg.  Akt.  Bl.  13.  Albrecht.
5.  27.  Januar  1912.  Zu  Mitgliedern  des  Porstandes  sind  bestellt  Zu  a  bis  c  gelöscht
a)  der  Fabrikdirektor  Erich  Adalbert  Schmidt  in  Hainsberg,  s.  Nr.  6.
b)  der  Fabrikdirektor  Albert  Maximilian  Kluge  in  Hainsberg,
J)  der  Chemiker  Aloys  Heberlein  in  Stötteritz.
Die  unter  a  und  b  Genannten  dürfen  die  Gesellschaft  nur  gemeinsechaftlich
  vertreten.  Dem  unter  c  Genannten  steht  die  selbständige  Vertretung
der  Gesellschaft  zu.
Reg.  Akt.  Bl.  31.  Mirus.
6.  15.  September  1915.  Die  Eintragungen  der  Prokuristen  unter  Nr.  1b
zu  Nr.  1  b,  und  3  und  der  Vorstandsmitglieder  unter  Nr.  5  werden  gelöscht.
3  und  5.  Reg.  Akt.  Bl.  48.  Seltmann.

 

 

 

Geschlossen.  Seltmann.
        <pb n="567" />
        —  535  —

B.

 

 

 

 

 

 

 

3119.
Nummer.  Firma.  Anmerkungen.
11  12.  März  1901.  Melly  &amp;amp;  Jaspis  in  Dresden.  Verändert  s.  Nr.  3.
Reg.  Akt.  Bl.  1.  Wirthchen.
2.  19.  Juli  1902.  Eine  Zweigniederlassung  ist  in  Leipzig  errichtet  Aufgehobens.  Nr.  7  .
worden1).
Reg.  Akt.  Bl.  3.  Wirthchen.
3.  6.  Juli  1907.  Die  Firma  lautet  künftig:  Melly  &amp;amp;  Co.  Verändert  s.  Nr.  6.
zu  Nr.  1.  Reg.  Akt.  Bl.  17.  Wirthchen.
4.  3.  Jannar  1908.  Ueber  das  Vermögen  der  Gesellschaft  ist  das  Konkurs=  Eingestellt  s.  Nr.  5.
verfahren  eröffnet  worden  2).
Reg.  Akt.  Bl.  26.  Nake.
5.  17.  November  1908.  Nachdem  das  Konkursverfahren  auf  Antrag  der

zu  Nr.  4  Gesellschaft  eingestellt  worden  ist,  haben  die  Gesellschafter  die  Fortsetzung  der
Gesellschaft  beschlossen  3).

 

 

 

 

 

 

Reg.  Akt.  Bl.  27.  Nake.
6.  11.  Februar  1909.  Die  Firma  lautet  künftig:  Aufgelöst  s.  Nr.  8.
zu  Nr.  3.  Buchdruckerei  und  Verlag  des  Fröbelvereins,  vormals  Melly  &amp;amp;  Co.4)
Reg.  Akt.  Bl.  29.  Nake.
7  20.  März  1909.  Die  Zweigniederlassung  in  Leipzig  ist  aufgehoben
zu  Nr.  2  worden  5).
Reg.  Akt.  Bl.  32.  Nake.  #
8.  6.  Juni  1912.  Durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  vom
zu  Nr.  6.  I.  Juni  1912  hat  sich  der  Fröbelverein  aufgelöst  6).
Reg.  Akt.  Bl.  48.  Zuckschwerdt.

 

 

 

 

1)  R.-G.  fr.  Ger.  §  131  S.  1.  2

G.-B.  §  32,  §  6  Abs.  1.  )  H.-G.-B.  8§  144.  1)  H.-G.-B.  8§  33,  22.
5)  R.-G.  fr.  Ger.  §  131  S.  2.  ")  H.-G.  B.  ö  r  Abs.  1  5#%  ist  abzuwarten,  daß  die  Liquidatoren  noch  das  Erlöschen  der
Firma  anmelden.  Geschieht  dies,  so  ist  in  Abth.  1  mittlere  Spalte  einzutragen:  „Die  Firma  ist  erloschen“  und  gemäß  §  42

der  V.  zu  verfahren,
        <pb n="568" />
        536

B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Rechtsverhältnisse.  Anmerkungen.
.  12.  März  1901.  Gesellschafter  sind  Zub  Vertretungsa)
  der  Buchdruckereibesitzer  Nicolaus  Herbert  Melly,  macht  s.  Nr.  3,
b))  der  Kaufmann  Samuel  Friedrich  Jaspis,  beide  in  Dresden.  ausgeschieden  s.
Die  Gesellschaft  ist  am  1.  März  1901  errichtet  worden.  Nr.  4.
Der  unter  b  Genannte  ist  von  der  Vertretung  der  Gesellschaft  auss  Zug  ausgeschieden
geschlossen  1).  —  s.  Nr.  6.
Reg.  Akt.  Bl.  1.  Wirthchen.  ·
2.  16.  Dezember  1904.  Der  Buchhändler  Hermann  Friedrich  Gebauer  Aussgeschieden  s.
in  Loschwitz  ist  in  die  Gesellschaft  eingetreten.  Nr.  6.
Er  darf  die  Gesellschaft  nur  in  Gemeinschaft  mit  einem  Prokuristen
vertreten  2).
Reg.  Akt.  Bl.  5.  Wirthchen.
3.  22.  März  1905.  Die  Ausschließung  des  Samuel  Friedrich  Jaspis
zu  Nr.  1.  (Nr.  1b)  von  der  Vertretung  der  Gesellschaft  fällt  weg  ꝰ).
Reg.  Akt.  Bl.  8.  Wirthchen.
4.  6.  Juli  1907.  Der  unter  Nr.  1b  eingetragene  Samuel  Friedrich
zu  Nr.  1b.  Jaspis  ist  ausgeschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  17.  Wirthchen.
5.  6.  Juli  1907.  Der  Privatmann  Robert  Heinrich  Melly  sen.  in  Ausgeschieden  s.
Blasewitz  ist  in  die  Gesellschaft  eingetreten.  Nr.  6.
Reg.  Akt.  Bl.  17.  Wirthchen.
6.  11.  Februar  1909.  Die  unter  Nr.  1  a,  2,  5  Eingetragenen  sind  auszu
  Nr.  Da,eschieden.
2,  5.  «  Reg.  Akt.  Bl.  29.  Nake
7  11.  Februar  1909.  Das  Handelsgeschäft  ist  von  dem  Fröbelverein
in  Dresden  erworben  worden.
Gegenstand  des  Unternehmens  sind  Druck=  und  Verlagsgeschäfte,
insbesondere  Druck  und  Verlag  der  Monatsschrift  „Die  Spielschule"").
Reg.  Akt.  Bl.  29.  Nake.
8.  7.  Juli  1909.  Die  Satzung  des  Fröbelvereins  ist  laut  Beschlusses

der  Mitgliederversammlung  und  Notariatsurkunde  vom  25.  Juni  1909
geändert  5).

Reg.  Akt.  Bl.  36.  Nake.

 

Abs.  3.

 

1)  H.-G.-B.  §  125  Abs.  1.  4.  2)  H.-G.-B.  8  125  Abs.  2  bis  4.
5)  H.-G.-B.  §  34  Abs.  2.

 

 

:)  H.-G.-B.  §  125  Abf.  4.

4)  H.-G.-B.  8  33
        <pb n="569" />
        —  537  —

B.

Nummer.  Vertreter.  Anmerkungen

 

1.  16.  Dezember  1904.  Prokura  ist  ertheilt  Erloschen  s.  Nr.  3.
a)  dem  Kaufmann  Bernhbard  Adolf  Köckeritz,
b)  dem  Buchhändler  Karl  Moritz  Steffen,
beide  in  Dresden.
Sie  dürfen  die  Gesellschaft  nur  in  Gemeinschaft  mit  einander  oder
mit  einem  Gesellschafter  vertreten.
Reg.  Akt.  Bl.  G.  Wirthchen.

 

 

 

2.  11.  Februar  1909.  Zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  des  Fröbelvereins  Zub,  aussind
  bestellt  geschieden  s.  Nr.  4
a)  der  Schuldirektor  Paul  Adalbert  Bandel  in  Dresden,  Zu  a  gelbscht  s.
b)  der  Oberschulrath  a.  D.  Benjamin  Kurt  Regenhardt  in  Dresden,  Nr.  6.
J)  der  Kirchschullehrer  emer.  Salomon  August  Damm  in  Oberlößnitz.

Zur  Vertretung  des  Vereins  bedarf  es  der  Mitwirkung  sämmtlicher
Vorstandsmitglieder.  Grundstücke  darf  der  Vorstand  nur  auf  Grund  eines
Beschlusses  der  Mitgliederversammlung  erwerben  oder  veräußern  1).

Reg.  Akt.  Bl.  29.  Nake.

 

 

 

 

3.  3.  März  1909.  Die  Prolura  der  unter  Nr.  La,  b  Eingetragenen  ist
zu  Nr.  1.  erloschen.
Reg.  Akt.  Bl.  35.  Nake.

4.  7.  Mai  1912.  Die  unter  Nr.  2b,  c  eingetragenen  Vorstandsmitglieder
zu  Nr.  20c.  sind  ausgeschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  45.  Zuckschwerdt.

 

 

5.  7.  Mai  1912.  Zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  sind  —  neben  dem  Gelböscht  s.  Nr.  6.
unter  Nr.  2a  Eingetragenen  —  gerichtlich  bestellt  worden)
a)  der  Schulrath  Dr.  phil.  Wilhelm  Viktor  Schubert  in  Dresden,
b)  der  Schuldirektor  Leberecht  Gotthold  Förster  in  Pirna.

Reg.  Akt.  Bl.  45.  Zuckschwerdt.

 

 

 

 

6.  6.  Juni  1912.  DOiie  Eintragungen  der  Vorstandsmitglieder  unter  Nr.  2a,  #
zu  Nr.  23,  Ha,  b  werden  gelöscht.
Sa,  b.  Reg.  Akt.  Bl.  43.  Zuckschwerdt.

 

v  6.  Juni  1912.  Zu  Liquidatoren  sind  bestellt
a)  der  Schuldirektor  Paul  Adalbert  Bandel,
b)  der  Schulrath  Dr.  phil.  Wilhelm  Viktor  Schubert,
beide  in  Dresden.
Jeder  von  ihnen  darf  den  aufgelösten  Verein  selbständig  vertreten  8).
Reg.  Alt.  Bl.  43.  Zuckschwerdt.

 

–

 

 

 

1)  B.  G.-B.  9  26  Abs.  2,  §  28  Abs.  1,  §  32  Satz  3;  H.J  G.-B.  §  33  Abs.  3  S.  2.)  B.  G.-B.  9  29,  H.-G.-B.
g  34  Abs.  4.  )  B.  G.-B.  §  48  Abs.  3,  H.-G.-B.  534  Abf.  1.
        <pb n="570" />
        538

C.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fol.  389.
Nummer.  Firma.  Anmerkungen.
1.  19.  März  1891.  Sächsische  Spinnmaschinenfabrik,  vormalsGesellschaftsvertr.
Reichelt  &amp;amp;  Lossow  in  Chemnitz;  lt.  Gesellschaftsvertrags  vom  13.  Februar  abgeändert  s.
1891  und  der  Notariatsprotokolle  vom  12.  und  16.  März  1891.  Nr.  2,  3.
Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.-Reg.  für  die  Stadt  Chemnitz  Bl.  Iflg.  wen  erndert
.  Nr.  4.
Neuer  Gesellschaftsvertr.
  s.  Abth.  II
Nr.  6.
2.  6.  März  1897.  Der  Gesellschaftsvertrag  ist  abgeändert  worden,  lt.  Neuer  Gesellschaftszu
  Nr.  1.  Beschlusses  der  Generalversammlung  vom  25.  Februar  1897  und  Anzeige  vertr.  s.  Abth.  II
vom  4.  März  1897.  Nr.  6.
Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.-Reg.  für  die  Stadt  Chemnitz  Bl.  39.
3.  9.  März  1899.  Der  Gesellschaftsvertrag  ist  anderweit  abgeändert  Neuer  Gesellschaftszu
  Nr.  1.worden,  lt.  Beschlusses  der  Generalversammlung  vom  22.  Februar  1899  vertr.  s.  Abth.  II
und  Notariatsurkunde  von  demselben  Tage.  Nr.  6.
Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.-Reg  für  die  Stadt  Chemnitz  Bl.  45.
4  26.  Juli  1900.  Die  Firma  lautet  nach  Beschluß  der  Generalver=  Aufgelöst  s.  Nr.  5.
zu  Nr.  1.  sammlung  vom  25.  Juni  1900  künftig:  Sächsische  Spinnmaschinen-Aktiengesellschaft,
  vormals  Reichelt  &amp;amp;  Lossow.
Reg.  Akt.  Bl.  48.  Dachsel.
5.  9.  Januar  1914.  Durch  Beschluß  der  Generalversammlung  vom
zu  Nr.  4.  27.  Dezember  1912  hat  sich  die  Gesellschaft  aufgelöst.  Ihr  Vermögen  ist

 

als  Ganzes  an  die  Aktiengesellschaft  Maschinenbauanstalt  Saxonia

in  Chemnitz  übertragen  und  es  ist  vereinbart  worden,  daß  eine  Liquidation

des  Vermögens  der  aufgelösten  Gesellschaft  nicht  stattfinden  solle  10.
Reg.  Akt.  Bl.  78.  Schütze.

 

(Geschlossen.  Sechütze

 

1)  H.-G.-B.  §  306  Abs.  1,  §  304.
        <pb n="571" />
        Nummer.

539

C.

Rechtsverhältnisse.
(Inhaber.)

Anmerkungen.

 

1

 

4.

zu  Nr.  3.

 

19.  März  1891.  Die  Inhaber  der  Aktien  der  Sächsischen  Spinnmaschinenfabrik,
  vormals  Reichelt  &amp;amp;  Lossow,  sind  Inhaber  der  Firma,
lt.  Gesellschaftsvertrags  vom  13.  Februar  1891  und  der  Notariatsprotokolle
vom  12.  und  16.  März  1891.

Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.  Reg.  für  die  Stadt
Chemnitz  Bl.  1  flg.

 

26.  Juli  1900.

Wegen  der  Einlage
s.  Nr.  2.

 

19.  März  1891.  Die  Einlage  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Aktionäre
beträgt  sechshunderttausend  Mark,  in  sechshundert  Aktien  zu  tausend  Mark

zerfallend,  lt.  Gesellschaftsvertrags  vom  13.  Februar  1891  und  Notariatsprotokolls
  vom  16.  März  1891.
Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.  Reg.  für  die  Stadt
Chemnitz  Bl.  1  flg.

Erhöhung  s.  Nr.3,
4.

 

Die  Generalversammlung  vom  25.  Juni  1900  hat
die  Erhöhung  des  Grundkapitals  um  zweihundertfünfzigtausend  Mark,  in
zweihundertfünfzig  Aktien  zu  tausend  Mark  zerfallend,  mithin  auf  achthundert—
fünfzigtausend  Mark,  beschlossen  h).

Gegenstand  des  Unternehmens  ist  nach  Beschluß  derselben  General—
versammlung  neben  der  bisher  allein  betriebenen  Herstellung  von  Spinn—
maschinen  die  Herstellung  von  Strick=  und  Wirkmaschinen  2).

Der  Gesellschaftsvertrag  vom  13.  Februar  1891  ist  durch  den  gleichen
Beschluß  laut  Notariatsurkunde  vom  25.  Juni  1900  auch  in  anderen  Punkten
abgeändert  worden  2).

Reg.  Akt.  Bl.  48.  Dachsel.

27.  Dezember  1900.
kapitals  ist  erfolgt  3).
Reg.  Akt.  Bl.  54.

Die  nach  Nr.  3  beschlossene  Erhöhung  des  Grund-Dachsel.



 

—

D.

zu  Abth.  1
Nr.  1.

 

—  —  —–

25.  August  1906.  Der  Gesellschaftsvertrag  vom  13.  Februar  1891

ist  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  vom  11.  August  1906  laut
Notariatsprotokolls  von  demselben  Tage  abgeändert  worden“).
Reg.  Akt.  Bl.  56.  Meyer.

–4

—

 

—

 

 

Erhöhung  erfolgt  s.
Nr.  4.

1)  H.-G.-B.  §  280.  2)  H.-G.-B.  §  277  Abs.  2,  5  198..)  H.-G.-B.  8  280.  )  H.-G.-B.  §277  Abs.  2.

1899.

80
        <pb n="572" />
        —  540  —

 

Nummer.  Rechtsverhältnisse.  Anmerkungen.
6.  16.  April  1909.  Der  Gesellschaftsvertrag  vom  13.  Februar  1891  mit
zu  Abth.  I  seinen  mehrfachen  Abänderungen  ist  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
Nr.  1,  2,  3,  vom  12.  März  1909  außer  Kraft  gesetzt  worden.  An  seine  Stelle  tritt  der
Abth.  II  am  12.  März  1909  festgestellte  neue  Gesellschaftsvertrag.
Nr.  3,  4,  5  Reg.  Akt.  Bl.  60.  Meyer.

 

Geschlossen.  Schütze
        <pb n="573" />
        541

C.

Vertreter.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Anmerkungen.
1.  19.  März  1891.  Zu  a  ausgeschieden
a)  Eduard  Ernst  Reicbelt,  s.  Nr.  2.
b)  Gustav  Rudolph  Lossow,  Zub,,  c  ausgeschiec)
  Sebastian  Kirsten  den  s.  Nr.  3.
sind  Mitglieder  des  Vorstandes,  lt.  Gesellschaftsvertrags  vom  13.  Februar
1891  und  der  Notariatsprotokolle  vom  12.  und  16.  März  1891.
Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.  Reg.  für  die  Stadt
Chemnitz  Bl.  1  flg.
2.  5.  Oktober  1895.  Der  unter  Nr.  1a  genannte  Eduard  Ernst  Reichelt
zu  Nr.  1a  ist  nicht  mehr  Mitglied  des  Vorstandes,  lt.  Protokolls  vom  2.  Oktober  1895.
Firmenakten  zu  Fol.  389  des  Hand.  Reg.  für  die  Stadt
Chemnitz  Bl.  34.
3.  16.  April  1909.  Die  unter  Nr.  1b,  c  eingetragenen  Mitglieder  des
*  Vorstandes  sind  ausgeschieden.
zu  Nr.  16.  Rea.  Akt.  Bl.  60.  Meyer.
4.  16.  April  1909.  Zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  sind  bestellt  Vertretungsbefug—
a)  der  Ingenieur  Karl  Reinhold  Augustin,  niß  geändert  s.
b)  der  Maschinenfabrikant  Gottfried  Ewald  Neumann,  Nr.  5.
beide  in  Chemnitz.  Zu  a  Vertretungs-Jedem
  einzelnen  von  ihnen  steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  vom  befugniß  neu  be-12.
  März  1909  die  selbständige  Vertretung  der  Gesellschaft  zu  7).  stimmt  s.  Nr.  6.
Reg.  Akt.  Bl.  60.  Meyer.
5.  14.  Mai  1911.  Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrags  vom
zu  Nr.  4.  12.  März  1909,  daß  jedem  einzelnen  der  Vorstandsmitglieder  die  selbständige
Vertretung  der  Gesellschaft  zustehe,  fällt  nach  Beschluß  der  Generalversammlung
  vom  3.  Mai  1911  weg.
Reg.  Akt.  Bl.  74.  Schütze.
6.  24.  April  1912.  Der  Aufsichtsrath  hat  auf  Grund  der  ihm  durch  Bezu
  Nr.  4aschluß  der  Generalversammlung  vom  3.  Mai  1911  verliehenen  Ermächtigung
dem  unter  Nr.  4aeingetragenen  Vorstandsmitgliede  die  Befugniß  ertheilt,
die  Gesellschaft  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  einem  Prokuristen  zu  vertreten
  2).
Reg.  Akt.  Bl.  76.  Schütze.
7  24.  April  1912.

.  —  —  — 

Prokura  ist  ertheilt  dem  Kaufmann  Emil  Theodor
Gablenz  in  Chemnitz.

Er  darf  die  Gesellschaft  nur  in  Gemeinschaft  mit  einem  Vorstandsmitgliede
  vertreten.

Reg.  Akt.  Bl.  76.  Schütze.

 

 

1)  H.-G.-B.  §  232  Abs.  2,  88  234,  198  Abs.  2.  „)  H.-G.-B.  §  232  Abs.  2  S.  2,  §8  234  Abs.  1.

 

Geschlossen.  Schütze.

 

80“
        <pb n="574" />
        —  542  —

D.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

468.
Nummer.  Firma.  Anmerkungen.
1.  6.  Mai  1902.  Lausitzer  Kommerzbank,  Kommanditgesellschatt  Firma  verändert
auf  Aktien.  s.  Nr.  2.
Ihr  Sitz  ist  in  Löbau.
Reg.  Akt.  Bl.  3.  Hasse.
2.  16.  April  1905.  Die  Firma  lautet  künftig:  Lausitzer  Kommerz,elöscht  s.  Nr.  3.
zu  Nr.  1.ank,  Aktiengesellschaft.
Der  Sitz  bleibt  unverändert.
Reg.  Akt.  Bl.  29.  Hasse.
3.  22.  November  1906.  Die  Aktiengesellschaft  wird  auf  Anordnung  des
zu  Nr.  2.  K.  Landgerichts  Bautzen  vom  13.  November  1906  von  Amtswegen  als

1)  R.-G.  fr.  Ger.  §  144  in  Verb.  m.  8§  142,  143;  vergl.  H.  G.-B.  §§  309  bis  311.

 

nichtig  gelöscht  1).
Reg.  Akt.  Bl.  36.  Hasse.

 

Nach  Beendigung  der  Lianidation

  und  Ablegung  der  Schlußrechnung  haben  die  Liquidatoren  noch  das  Erlöschen  der  Firma  anzumelden  (H.  G.-B.  88  311,
302);  zugleich  mit  der  Eintragung  des  Erlöschens  ist  gemäß  §  42  der  V.  zu  verfahren.
        <pb n="575" />
        Nummer.

—  543  —

D.

Rechtsverhältnisse.

Anmerkungen.

 

1.

6.  Mai  1902.  Der  Gesellschaftsvertrag  ist  am  5.  April  1902  festgestellt.

Persönlich  haftende  Gesellschafter  sind
a)  der  Bankier  Gotthold  Leberecht  Eischer,
b)  der  Kaufmann  Arthur  Ernst  Eisold  jun.,

Jc)  die  Bankierswittwe  Auguste  Emilie  Eisold-geb.  Born,
sämmtlich  in  Löbau.

Die  unter  c  Genannte  ist  von  der  Vertretung  der  Gesellschaft  ausgeschlossen
  1).

Gegenstand  des  Unternehmens  ist  die  Fortführung  des  Bankgeschäftes
der  Kommanditgesellschaft  Fischer  &amp;amp;  Eisold  in  Löbau  sowie  der  Betrieb  von
Bankgeschäften  aller  Arten.

Das  Grundkapital  beträgt  vierhunderttausend  Mark,  in  hundert  Aktien
zu  viertausend  Mark  zerfallend.  Von  den  Aktien  sind  je  fünf  den  unter  à
und  b  genannten  Gesellschaftern,  und  fünfzehn  der  Gesellschafterin  unter
zugetheilt;  die  übrigen  fünfundsiebzig  Aktien  (—  300  000  Mark)  bilden  die
Einlage  der  Kommanditisten?).

Reg.  Akt.  Bl.  3.  Hasse.

 

16.  April  1905.  Durch  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten

  vom  22.  März  1905  und  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter
ist  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft  umgewandelt
worden  3).

Die  unter  1  a  bis  c  eingetragenen  persönlich  haftenden  Gesellschafter
sind  ausgeschieden  2).

Der  Gegenstand  des  Unternehmens  und  die  Höhe  des  Grundkapitals
bleiben  unverändert  5).

Reg.  Akt.  Bl.  29.  Hasse.

Zu  a  bis  c  ausgeschieden
  und
Umwandlung

s.  Nr.  2.

 

 

.-B.

 

§#323  Abs.  4.  )  H.-G.-B.  3  320  Ab.  3,  §  198.  )  H.-G.-B.  §  332  Abs.  2,  8  277.#  „)  H.-G.-B.  9#  333
98.
        <pb n="576" />
        —  5644  —

D.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Vertreter.  Anmerkungen.
1.  16.  April  1905.  Zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  sind  bestellt  Gelöscht  s.  Nr.  2.
a)  der  Kaufmann  Arthur  Ernst  Eisold  jun.,
b)  der  Kaufmann  Ewald  Fürchtegott  Lederer,
beide  in  Löbau.
Stellvertreter  des  zu  a  Genannten  ist  der  Fabrikant  Michael  Ernst
Radestock  in  Ebersbach  #).
Reg.  Akt.  Bl.  29.  Hasse.
2.  22.  November  1906.  Die  Eintragungen  der  Vorstandsmitglieder  und
zu  Nr.  1.  eines  Stellvertreters  unter  Nr.  1  werden  auf  Anordnung  des  Landgerichts
Bautzen  vom  13.  November  1906  infolge  der  Nichtigkeit  der  Gesellschaft
gelöscht.
Reg.  Akt.  Bl.  36.  Hasse.
3.  6.  Dezember  1906.  Zu  Liquidatoren  sind  gerichtlich  bestellt  worden  2)

a)  der  Kaufmann  Arthur  Ernst  Eisold  jun.,

b)  der  Kaufmann  Ewald  Fürchtegott  Lederer,

beide  in  Löbau.

Reg.  Akt.  Bl.  38.  Hasse.

 

 

!)  H.-G.-B.  §  242.  )  H.-G.-B.  88  311,  294,  296  Abs.  3.
        <pb n="577" />
        545

E.

 

 

 

 

 

 

479.
Nummer.  Firma.  Anmerkungen.
1.  20.  Juni  1901.  Kunze  &amp;amp;  Co.,  Gesellschaft  mit  beschrängter  Verändert  s.  Nr.  3.
Haftung,  in  Deuben  1).
Reg.  Akt.  Bl.  4.  Lange.
2.  26.  September  1903.  Eine  Zweigniederlassung  ist  in  Mügeln  bei  Pirna
errichtet  worden  2).
Reg.  Akt.  Bl.  19.  Lange.
3.  5.  Mai  1905.  Die  Firma  lautet  künftig:  Ziegelei  Deuben,  mit  Aufgelöst  s.  Nr.  4.
zu  Nr.  1.  beschränkter  Haftung  7).  Konkurs  s.  Nr.  5.
Reg.  Akt.  Bl.  20.  Lange.
4.  10.  März  1910.  Die  Gesellschaft  ist  aufgelöst  3).
zu  Nr.  1.  Reg.  Akt.  Bl.  25.  Barthel.
5.  12.  November  1910.  Ueber  das  Vermögen  der  Gesellschaft  ist  das
zu  Nr.  1.  Konkursverfahren  eröffnet  worden).

 

 

Reg.  Akt.  Bl.  27.  Barthel.

 

 

1)  Ges.  über  Gesellsch  m.  b.  H.  §  4.  „)  R.-G.
Ges.  13  250  er  Gesellsch  m.  b.  H.  8  4.  )  R.-G

Nach  Ablauf  eines  Jahres  ist  das  Registerblatt  zu  schließen  (V.  8  42).

 

fr.  Ger.  §  131  S.  1.  )  Ges.  §  65.  )  H.-G.-B.  5  32,  60  Abs.  ;
        <pb n="578" />
        —  546

E.

 

 

 

Nummer.  Rechtsverhältnisse.  Anmerkungen.
1.  20.  Juni  1901.  Der  Gesellschaftsvertrag  ist  am  6.  Juni  1901  ab-Gesellschaftsvertr.
geschlossen  worden  1).  abgeändert  s.
Gegenstand  des  Unternehmens  ist  der  Ziegeleibetrieb.  Nr.  2,  3.
Die  Gesellschaft  ist  für  zwanzig  Jahre  eingegangen.
Das  Stammrkapital  beträgt  dreihundertfünfzigtausend  Mark.
Reg.  Akt.  Bl.  4.  Lange.
2.  2.  April  1906.  Der  Gesellschaftsvertrag  ist  durch  Beschluß  der  Gesellzu
  Nr.  1.  schafter  vom  24.  März  1906  laut  Notariatsprotokolls  von  diesem  Tage
abgeändert  worden  2).
Die  Zeitdauer  der  Gesellschaft  ist  unbeschränkt.
Reg.  Akt.  Bl.  21.  Lange.
3.  26.  Juli  1909.  Das  Stammkapital  ist  durch  Beschluß  der  Gesellzu
  Nr.  1  schafter  vom  14.  Juni  1908  auf  zweihundertfünfzigtausend  Mark  herab—

1)  Ges.  8  10  Abs.  1  und  2.

 

 

 

 

gesetzt  worden  3).

Reg.  Akt.  Bl.  24.  Barthel.

 

 

 

 

 

)  Ges.  §  54  Abs.  2.  5)  Ges.  8§  58  Abs.  1  Nr.  3.
        <pb n="579" />
        547

E.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Vertreter.  Anmerkungen.
1.  20.  Juni  1901.  Zu  Geschäftsführern  sind  bestellt  )  Zu  a,  c
a)  der  Ziegeleibesitzer  Erdmann  Traugott  Kunze  in  Deuben,  ausgeschieden  s.
b)  der  Faktor  Ludwig  Woldemar  Tettel  in  Hainsberg;  Nr.  2.
zu  Stellvertretern  der  Geschäftsführer  sind  bestellt  2)  Zu  b,  d
c)  der  Kaufmann  Edgar  Natanael  Leinert,  ausgeschieden  s.
d)  der  Kaufmann  Max  Wilhelm  Baumann,  Nr.  4.
beide  in  Deuben.
Die  Vertretung  der  Gesellschaft  steht  jedem  der  Geschäftsführer  selbständig
  zu.  Die  Stellvertreter  dürfen  die  Gesellschaft  nur  in  Gemeinschaft
mit  einander  vertreten.
Reg.  Akt.  Bl.  4.  Lange.
2.  26.  September  1903.  Der  unter  Nr.  1  a  eingetragene  Geschäftsführer
zu  Nr.  1a,  Fbnd  der  unter  Nr.  1c  eingetragene  Stellvertreter  der  Geschäftsführer  sind
ausgeschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  19.  Lange.
3.  26.  September  1903.  Zum  Geschäftsführer  ist  bestellt  der  Baugewerke  Ausgeschieden  s.
Arthurx  Emil  Rosenzweig  in  Mügeln  bei  Pirna.  Nr.  4.
Reg.  Akt.  Bl.  19.  Lange.
4  10.  März  1910.  Die  unter  Nr.  b,  3  eingetragenen  Geschäftsführer
zu  Nr.  1b,  d,  Uund  der  unter  Nr.  14  eingetragene  Stellvertreter  der  Geschäftsführer  sind
3.  ausgeschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  25.  Barthel.
5.  10.  März  1910.  Zu  Liquidatoren  sind  bestellt  3)

1)  Ges.  8  10  Abs.  1  u.  2,  §8  39.

1899.

 

 

 

 

a)  der  Faktor  Ludwig  Woldemar  Nettel  in  Hainsberg,
b)  der  Baugewerke  Arthur  Emil  Rosenzweig  in  Mügeln  bei  Pirna.
Barthel.

 

)  Ges.  §  44.  )  Ges.  9  67,  §  68  Abf.  1.

 

81
        <pb n="580" />
        —  548  —

F.

 

 

 

579.
Nummer.  Firma.  Anmerkungen.
1.  25.  Mai  1900.  Kesselshainer  Braunkohlenwerk  in  Borna.  Aufgelöst  s.  Nr.  2.
Reg.  Akt.  Bl.  1.  Müller.
2.  1.  April  1905.  Die  Gewerkschaft  ist  aufgelöst.
Reg.  Akt.  Bl.  20.  Friedrich.
        <pb n="581" />
        —  549  —

F.

 

 

 

 

Nummer.  Rechtsverhältnisse.  Anmerkungen.
1.  25.  Mai  1900.  Inhaberin  ist  die  Gewerkschaft  Kesselshainer  Braunkohlenwerk.

Gegenstand  des  Unternehmens  ist  die  Gewinnung  von  Braunkohlen
und  der  Betrieb  einer  Brikettfabrik  in  Kesselshain.
Reg.  Akt.  Bl.  1.  Miller.
2.  1.  November  1901.  Die  Satzzung  ist  laut  Beschlusses  der  Gewerkenversammlung

  und  Protokolls  vom  3.  Oktober  1901  abgeändert  worden.
Reg.  Akt.  Bl.  S.  Miller.

 

 

 

 

 

 

 

81“
        <pb n="582" />
        550

F.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Vertreter.  Anmerkungen.
J.  25.  Mai  1900.  Zu  Mitgliedern  des  Grubenvorstandes  sind  bestellt  Zuc  ausgeschieden
a)  der  Baumeister  Franz  Kluge  in  Borna,  s.  Nr.  2.
b)  der  Rentner  Karl  August  Ludwig  in  Gotha,  Zu  a,  b,  d
J)  der  Kaufmann  Peter  Lütgen  in  Hamburg;  ausgeschieden  s.
zum  Ersatzmann  ist  bestellt  Nr.  4.
d)  der  Kaufmann  Albert  Max  Birnbaum  in  Leipzig.
Reg.  Akt.  Bl.  1.  Müller.
2.  7.  Juni  1903.  Das  unter  Nr.  1c  eingetragene  Mitglied  des  Grubenzu
  Nr.  1.vorstandes  ist  ausgeschieden.
Reg.  Akt.  Bl.  12.  Müller.
3.  7.  Juni  1903.  Der  Kaufmann  Ernst  Friedrich  Köhler  in  Borna

 

ist  zum  Mitgliede  des  Grubenvorstandes  bestellt.

Reg.  Akt.  Bl.  12.  Miller.

Ausgeschieden  s.
Nr.  4.

 

 

 

 

10.  Juli  1904.  Die  unter  Nr.  1  a,  b,  d,  3  eingetragenen  Mitglieder
zu  Nr.  1.  3.des  Grubenvorstandes  sind  ausgeschieden.
"  Reg.  Akt.  Bl.  15.  Friedrich.
5.  10.  Juli  1904.  Der  Expedient  Karl  Wilhelm  Eger  in  Freiberg  ist
von  dem  K.  Bergamt  zum  Vertreter  der  Gewerkschaft  bestellt  1).
Reg.  Akt.  Bl.  17.  Friedrich.
6.  1.  April  1905.  Der  unter  Nr.  5  eingetragene  Vertreter  ist  Liquidator

der  Gewerkschaft.

Reg.  Akt.  Bl.  22.  Friedrich.

 

 

 

Liquidator  s.  Nr.  6.

 

 

1)  Allg.  Berggesetz  §  16  Abf.  2.
        <pb n="583" />
        —  551  —

Muster

für  das

Dereinsregister  und  das  Güterrechtsregister

G.  und  H.
        <pb n="584" />
        552

G.

Muster  für  das

Nummer  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.
Nummer  Name  und  Sitz
der  des  Satzung.
Eintragung.  Vereins.
1.  Concordia,  1.  Juli  1900.  Die  Satzung  ist  am  1.  Mai  1900  errichtet.  Der  Vorstand
Berlin.  kann  Grundstücke  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Mitgliederversammlung
veräußern.  Zur  Beschlußfassung  des  Vorstandes  ist  Einstimmigkeit  erforderlich.
Reg.  Akt.  Bl.  1flg.  Lange.
2.  1.  Oktober  1900.  Durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  vom
zu  Nr.  1  20.  September  1900  sind  die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder
geändert  worden.
Reg.  Akt.  Bl.  10.  Lange.
3.
zu  Nr.  1
4  2.  Januar  1902.  Nach  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  vom  25.  Nozu
  Nr.  1.  vember  1900  kann  der  Vorstand  Darlehen  von  mehr  als  dreihundert  Mark  nur

auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Mitgliederversammlung  aufnehmen.
Reg  Akt.  Bl.  17.  Meister.
        <pb n="585" />
        Vereinsregister.
Vereinsregisters:  1.

 

 

 

Vorstand.

553

 

 

 

Konkurs;  Liquidatoren.

5.  6.
Auflösung;
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit;  Anmerkungen.

 

1.  Juli  1900.  Kaufmann  Johann  Neumann  und
Fabrikant  Heinrich  Schmidt,  beide  in  Berlin,  Kaufmann
  Fritz  Freudenberg  in  Charlottenburg.

Reg.  Akt.  Bl.  5.  Lange.

 

 

Johann  Neumann  ist  ausgeschieden;
  statt  seiner  ist  der  Rentner  Karl  Kohler  in
Berlin  bestellt.

Reg.  Akt.  Bl.  15.  Lange.

 

 

 

 

 

 

15.  Februar  1902.  Der  Verein

ist  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  vom  13.  Februar
1902“aufgelöst.  Zu  Liquidatoren
sind  bestellt  der  Kaufmann  Herrmann
  Mepxer  und  der  Fabrikant
Georg  Cohn,  beide  in  Berlin.
Reg.  Akt.  Bl.  21.  Meister.

 

 

 

Satzung  geändert  s.  Nr.  2,  4.
Neues  Vorstandsmitglied  s.  Nr.3.
        <pb n="586" />
        Bezeichnung
der  Ehegatten:

 

Nummer

—  554  —

I.
Muster  für  das  Güterrechtsregister.

q.  Lehmann,  Heinrich  Karl,  Kaufmann  zu  Berlin  und  Anna

 

 

 

geb.  Müller.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Rechtsverhältniß.  Anmerkungen.
Eintragung.
1.  1.  Mai  1901.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  ist  durch  Geändert  s.  Nr.  3.
Urtheil  vom  1.  März  1901  aufgehoben.
Akt.  Bd.  2  Bl.  79.  Schumann.
2.  15.  Juni  1902.  Der  Mann  hat  das  Recht  der  Frau,  innerhalb  ihres
häuslichen  Wirkungskreises  seine  Geschäfte  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn  zu
vertreten,  ausgeschlossen.
Akt.  Bd.  3  Bl.  35.  Schumann.
3.  15.  Juni  1903.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  ist  Erledigt  s.  Nr.  5.
zu  Nr.  1.  durch  Urtheil  vom  1.  April  1903  wiederhergestellt.
Akt.  Bd.  4  Bl.  51.  Schumann.
4.  1.  Juli  1904.  Der  Mann  hat  gegen  den  Geschäftsbetrieb  der  Frau
Einspruch  erhoben.
Akt.  Bd.  4  Bl.  169.  Lücke.
5.  1.  Juli  1905.  Durch  Vertrag  vom  1.  Juli  1905  ist  allgemeine  Güterzu
  Nr.  3.  gemeinschaft  vereinbart  unter  Ausschließung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.

  Dabei  sind  für  Vorbehaltsgut  der  Frau  erklärt:
die  für  sie  in  dem  Grundbuche  von  Halle  a.  S.  Band  1  Bl.  50  Abth.  III
Nr.  9  eingetragene  Hypothek  von  20  000.41,
5000  3½  prozentige  Pfandbriefe  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank
  in  Berlin  Serie  XIII  Nr.  125  bis  129  zu  je  1000..
Akt.  Bd.  5  Bl.  25.  Lücke.

 

Fortsetzung  ##.  Seite  100.
        <pb n="587" />
        —  656  —

J.

 

 

 

502.
Nummer.  Schiff.  Anmerkungen.
1.  10.  März  1901.  Raddampfer  Nr.  71  des  Schiffsverzeichnisses  des  Heimathsort  ge-Königl.
  Elbstromamtes  Dresden,  Namens  „Neptun“,  im  Sommer  1900|  ändert  s.  Nr.  2.
in  Uebigau  erbaut  mit  einem  Boden  aus  Fichtenholz  und  einem  Bord  aus  Name  geändert  s(.
Eisen,  einer  Tragfähigkeit  von  hundert  Tonnen  und  einer  Dampfmaschine  Nr.  3.
von  einhundertunddreißig  indicirten  Pferdekräften.
Heimathsort:  Dresden.
Schiffsakten  Bl.  1.  Allmer.
2.  20.  Juli  1901.  Der  Heimathsort  ist  nach  Uebigau  verlegt.
zu  Nr.  1  Schiffsakten  Bl.  7.  Allmer.

 

1899.

 

 

 

Z.  Oktober  1905.  Das  Schiff  führt  jetzt  den  Namen  „Anna“.

 

 

Schiffsakten  Bl.  12.  Allmer.
19.  November  1924.  Das  Schiff  ist  reparaturunfähig  geworden!).
Schiffsakten  Bl.  39.  Messerschmidt.

Geschlossen?  Messotschmidt.

 

 

1)  Binnenschiffahrtsges.  §  126  Abs.  1.  )  V.  8  68.

82
        <pb n="588" />
        —  556  —

J.

 

 

 

 

 

Nummer.  Eigenthümer.  Anmerkungen.
1.  10.  März  1901.  Die  Gesellschaft  für  Elbschiffahrt,  mit  beschränkter
  Haftung,  in  Dresden,  die  das  Schiff  erbauen  ließ.
Schiffsakten  Bl.  1.  Allmer.
2.  6.  April  1904.  Die  Zwangsversteigerung  ist  angeordnet  worden  1).  Gelöscht  s.  Nr.  3.
Schiffsakten  Bl.  14.  Allmer.
J  3.  8.  Juli  1904.  Der  Versteigerungsvermerk  unter  Nr.  2  wird  gelöscht.
zu  Nr.  2  Schiffsakten  Bl.  15.  Allmer.

 

GSejcolasien..  Möesserschmidt.

 

1)  Zwangsverst.-Ges.  8§  162,  19  Abs.  1,  §  163  Abs.  2.
        <pb n="589" />
        557

J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Pfandrechte.  Anmerkungen.
I.  10.  März  1901.  Vierhunderttausend  Mark  mit  Zinsen  zZ/  400000  —Mitbelastung  be-4
  v.  H.  für  die  Inhaber  der  Theilschuldverschreibungen,  welche  -  schränkt  s.  Nr.  4.
im  Januar  1901  von  der  Gesellschaft  Elbschiffahrt,  mit  be—
schränkter  Haftung,  mit  190  Stück  über  je  1000.4  und  mit
700  Stück  über  je  300  4  ausgegeben  worden  sind  7).
Vertreterin  der  Inhaber  mit  der  Befugniß,  bestimmte
Verfügungen  über  das  Pfandrecht  zu  treffen,  ist  die  Kommanditgesellschaft
  Schlosser,  Mackenthun  &amp;amp;  Co.  in  Dresden.
Mitbelastet  sind  die  Schiffe  Nr.  420,  421,  422,  449,
450,  483,  484,  485,  501  und  503  dieses  Registers  2).
Spchiffsakten  Bl.  2.  Allmer.
2.  16.  November  1905.  Pfandrecht  zum  Höchstbetrage  von  656000  —  Widersoruch  1
fünfundsechzigtausend  Mark  für  die  Handelsgesellschaft  Mohr  —  Nr.  3.
&amp;amp;  Fischer  in  Dresden  wegen  ihrer  Ansprüche  aus  laufendem  Gelöscht  s.  Nr.  5.
Kredit  5).  6
Mitbelastet  sind  die  Schiffe  Nr.  420,  421,  422,  449,
450,  483,  484,  485,  501  und  503  dieses  Registers  2).
Schiffsakten  Bl.  18.  Allmer.
3  12.  Dezember  1905.  Gegen  die  Eintragung  des  Pfand-  J
zu  Nr.  2  rechts  unter  Nr.  2  wird,  da  sie  auf  diesem  Registerblatte  zu  5
Unrecht  erfolgt  ist,  Widerspruch  eingetragen  4).
Schiffsakten  Bl.  20.  Allmer.
4.  6.  Juli  1907.  Die  Mitbelastung  der  Schif  Nr.  420,  Die  Zahl  423  be-!I0
  422  ruht  auf  einem
zu  Nr.  1.  121,  483  dieses  Registers  für  die  Forderung  unter  Nr.  1  ist  Schreibfehler.  Es
erloschen  5).  mußte  heißen
Schiffsakten  Bl.  23.  Messserschmidt.  422.5
8.  Juli  1907.
Messerschmidt.
1!
5.  17.  August  1907.—  Die  „  Eintragung  unter  Nr.  2  wird  ge-  i
Idscht  «
Schiffsakten  Bl.  27.  Messerschmidt.
wilem  Wieserschin:
1)  B.  G.-B.  88  1270,  1189.  R.-G.  fr.  Ger.  §  117.  2)  R  le  6l  Ver.  8  116.  *  B.  G.-B.  §  1271.  N.--G.  fr.
zer.  §  119.  #)  R.-G.  fr.  Ger.  §  116  S.  3.  6)  V.  §  70,  Ausf.-B.  z.  G.-B.-O.  8  125  Akf.  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

90  #
        <pb n="590" />
        —  568  —

K.

 

 

690.
Nummer.  S  ch  iff.  Anmerkungen.

J.  26.  März  1901.  Segelschiff  Nr.  290  des  Schiffsverzeichnisses  des  Name  s.  Nr.  2.

Königl.  Elbstromamts  Dresden,  ohne  Namen,  im  Sommer  1900  in  Blasewitz

  gebaut,  mit  einem  Boden  aus  Fichtenholz,  einem  Bord  aus  Eichenholz

und  einer  Tragfähigkeit  von  vierhundert  Tonnen;  Heimathsort:  Dresden.

Schiffsakten  Bl.  1.  Mücke.

2.  20.  Juli  1901.  Das  Schiff  hat  den  Namen  „Sphinx“  erhalten.

 

Schiffsakten  Bl.  8.  Mücke.
        <pb n="591" />
        Nummer.

Eigenthümer.

Anmerkungen.

 

J.

26.  März  1901.  Der  Schiffer  August  Wilhelm  Kleinstück  in
Loschwitz  kaufte  das  Schiff  für  7000  ..
Schiffsakten  Bl.  1.  Mücke.

—  ——  —  —

12.  Juli  1905.  Der  Schiffer  Wolfgang  Emil  Kleinstück  in
Pratzschwitz  als  Erbe  August  Wilhelm  Kleinstücks  zu  drei  Vierteln  und
Käufer  des  weiteren  Viertels.

Schiffsakten  Bl.  16.  Mücke.

7.  Februar  1906.  Der  Schiffseigner  Benjamin  Friedrich  Weber

in  Prossen  und  die  Kaufmannsehefrau  Albine  Sophie  Möckel  geb.  Weber
in  Dresden  zufolge  Kaufs  zu  gleichen  Theilen.  Kaufpreis:  7200  .
Schiffsakten  Bl.  22.  Nagel.

 

 

19.  Mai  1908.  Vorgemerkt:  Anspruch  des  Holzhändlers  Adolph
Moritz  Feller  in  Firma  Alban  Beyer's  Nachfolger  in  Niederheßlich  auf
Uebertragung  des  Antheiles  der  Albine  Sophie  Möckel  geb.  Weber.
Schiffsakten  Bl.  38.  Nagel.
2.  November  1909.  Die  Vormerkung  unter  Nr.  4  wird  gelöscht.
Schiffsakten  Bl.  43.  Nagel.

 

Gelöscht  s.  Nr.  5.
        <pb n="592" />
        —  560  —

K.

 

Nummer.  Pfandre  chte.  4  /Anmerkvungen.
1.  26.  März  1901.  Eintausendfünfhundert  Mark  mit  Zinsen  1500  —  Abgetreten  s.  Nr.  2.
zu  4  ½  v.  H.  unbezahlte  Kaufgelder  für  den  Schiffsbauer  Max  Nr.  3  geht  vor
Emil  Strohbach  in  Mittelgrund.  Die  Forderung  ist  fällig  s.  Nr.  4.
nach  halbjährlicher,  für  den  Gläubiger  erst  nach  dem  1.  Januar  Gepfändet  s.  Nr.  5.

1904  zulässiger  Kündigung.  Die  Zinsen  sind  am  2.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  zu  entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schiffsakten  Bl.  4.  Mücke.
2.  15.  Juni  1902.  Die  Forderung  unter  Nr.  1  ist  mit  Zinsen
z  Nr.  v.  vom  1.  Juli  1902  ab  an  den  Privatmann  Karl  Emanuel
.  Weidenbach  in  Kötzschenbroda  abgetreten  worden.
Schiffsakten  Bl.  6.  Mücke.
3.  6.  August  1906.  Eintausendzweihundert  Mark  mit  Zinsen  1200  —Antheil  belastet.
zu  Z  v.  H.  für  ein  Darlehn  des  Schmiedemeisters  Albert  Kurt  Vorrang  vor  Nr.  1
Gelbhaar  in  Cotta  an  dem  Antheile  der  Albine  Sophie  Möckel  s.  Nr.  4.
geb.  Weber.  Die  Forderung  ist  sammt  den  Zinsen  am  31.  De-  1  Gelöscht  s.  Nr.  7.
zember  1907  fällig.  ———
Schiffsakten  Bl.  25.  Nagel.
4.  14.  September  1906.  Das  Pfandrecht  unter  Nr.  3  geht
zu  Nr.  1.  3.  dem  unter  Nr.  1,  2  eingetragenen  vor.
*  Schiffsakten  Bl.  26.  Nagel.
5.  24.  Januar  1908.  Die  Forderung  unter  Nr.  1,  2  wird

zu  Nr.  1,  2.  gepfändet  wegen  einer  Darlehnsforderung  des  Markthelfers
"  Karl  Friedrich  Bursian  in  Brießnitz  in  Höhe  von  225  4
95  .  sammt  Zinsen  zu  4  v.  H.  für  200##  vom  1.  April
1907  ab.
Schiffsakten  Bl.  30.  Nagel.

6.  14.  September  1909.  In  den  Antheil  der  Albine  Sophie
verehelichten  Möckel  geb.  Weber  ist  für  eine  Forderung  des
Holzhändlers  Adolph  Moritz  Feller  in  Firma  Alban  Beyer's
Nachfolger  in  Niederheßlich  auf  Zahlung  von  2120  4  25  5
und  Kosten  die  Zwangsvollstreckung  vollzogen  worden  7).

 

 

 

 

 

Schiffsakten  Bl.  41.  Nagel.
7.  2.  November  1909.  Das  Pfandrecht  unter  Nr.  3  wird
zu  Nr.  3.pelöscht.  «
Schiffsakten  Bl.  43.  Nagel.

 

 

 

1)  V.  §  66.
        <pb n="593" />
        —  561  —

L.

(Landeswappen.)
Königlich  Sächsischer  Schiffsbrief.

In  dem  Schiffsregister  des  unterzeichneten  Amtsgerichts  sind
unter  der  Ordnungsnummer  (Blatt)  690
in  Abth.  I,  II  und  III  je  unter  Nr.  1  am  26.  März  1901  eingetragen  worden:
Das  Segelschiff  Nr.  290  des  Schiffsverzeichnisses  des  Königl.  Elbstromamtes  Dresden,
ohne  Namen,  im  Sommer  1900  in  Blasewitz  gebaut,  mit  einem  Boden  aus  Fichtenholz,  einem
Bord  aus  Eichenholz  und  einer  Tragfähigkeit  von  400  Tonnen;  Heimathsort:  Dresden:
als  Eigenthümer  der  Schiffer  August  Wilhelm  Kleinstück  in  Loschwitz;
eintausendfünfhundert  Mark  mit  Zinsen  zu  4½  v.  H.  Pfandrecht  für  eine  Kaufgelderforderung
  des  Schiffsbauers  Max  Emil  Strohbach  in  Mittelgrund.  Die  Forderung  ist  fällig
nach  halbjährlicher,  für  den  Gläubiger  erst  nach  dem  1.  Januar  1904  zulässiger  Kündigung.
Die  Zinsen  sind  am  2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  zu  entrichten.

Dresden,  den  10.  April  1901.

Königliches  Amtzgericht.
(Siegel)  Lamprecht.

 

Das  Schiff  hat  den  Namen  „Sphinx“  erhalten.  Eingetragen  im  Schiffsregister  Blatt  690  am
20.  Juli  1901.

Dresden,  den  14.  August  1901.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Lamprecht.

Die  unter  dem  26.  März  1901  eingetragene  Forderung  von  eintausendfünfhundert  Mark  ist  mit
Zinsen  vom  1.  Juli  1902  ab  an  den  Privatmann  Karl  Emanuel  Weidenbach  in  Kötzschenbroda  abgetreten
worden.

Die  Abtretung  ist  am  15.  Juni  1902  im  Schiffsregister  eingetragen  worden.

Dresden,  den  8.  Juli  1902.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel)  Lamprecht.
        <pb n="594" />
        Zu  830.

Zu  8§  30.

Zu  8§§  192  flg.

Zu  8§  201
Abs.  5.

—  562  —

Nr.  84.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Handelsgesetzbuchs,  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
und  des  Flößereigesetzes;
vom  10.  November  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  soweit  nöthig  im  Einverständnisse  des  Finanz-Ministeriums
  wird  verordnet  was  folgt:

I.  Zur  Ausführung  des  Handelsgesetzbuchs.
&amp;amp;  1.  Für  die  nähere  Festsetzung  der  Grenze  des  Kleingewerbes  auf  Grund  §  4

Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  gemeinschaftlich

  zuständig.

&amp;amp;2.  Wird  in  das  Handelsregister  eine  Firma  eingetragen,  die  an  einem  Orte  oder
in  einer  Gemeinde  besteht,  die  zum  Theil  einem  andern  Bundesstaat  angehören,  so  ist
dem  für  den  Theil  zuständigen  Registergerichte  des  andern  Bundesstaats  Nachricht  zu
geben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Aenderung  der  Firma  oder  ihres  Sitzes  in  das
Handelsregister  eingetragen  wird.

Die  in  das  Handelsregister  schon  eingetragenen  Firmen  dieser  Art  sind,  nach  den
Anfangsbuchstaben  geordnet,  dem  Registergerichte  des  andern  Bundesstaats  mitzutheilen.

&amp;amp;#  3.  Welche  benachbarte  Orte  oder  Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde
im  Sinne  des  §  30  des  Handelsgesetzbuchs  anzusehen  sind,  bestimmt  das  Justiz-Ministerium.


#.  Doas  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene  Organ  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs
  (§192  Absatz  3,  8193  Absatz  3,  8194,  §199  Absatz  2)  ist  die  Handelskammer.

#5.  Ausländische  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften  bedürfen,  um  in
Sachsen  ein  stehendes  Gewerbe  mittels  Zweigniederlassung  oder  durch  eine  zur  Vermittelung
von  Geschäftsabschlüssen  bestimmte  ständige  Stelle  zu  betreiben,  der  staatlichen  Genehmigung,
sofern  nicht  durch  Staatsverträge  etwas  Anderes  bestimmt  ist.  Die  Genehmigung  ist
widerruflich.

Für  die  Ertheilung  und  den  Widerruf  der  Genehmigung  ist  das  Ministerium  des
Innern  zuständig;  handelt  es  sich  um  ein  Bergwerksunternehmen,  so  sind  die  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  gemeinschaftlich  zuständig.

Dem  Registergericht  ist  vor  Eintragung  der  Zweigniederlassung  in  das  Handelsregister
  die  Ertheilung  der  Genehmigung  nachzuweisen.
        <pb n="595" />
        —  563  —

Unberührt  bleiben  die  für  nichtsächsische  Versicherungsgesellschaften  und  Versicherungsanstalten
  geltenden  Vorschriften.

&amp;amp;  6.  Das  Ministerium  des  Innern  kann  Anstalten  zur  Ausstellung  von  Lagerscheinen
  und  Lagerpfandscheinen  ermächtigen.  Die  Ermächtigung  ist  widerruflich.
Das  Ministerium  des  Innern  kann  auch  nähere  Bestimmungen  über  Lagerscheine,

unbeschadet  des  §  363  Absatz  2  und  der  §§  364,  365,  424  des  Handelsgesetzbuchs,
sowie  über  Lagerpfandscheine  treffen.

&amp;amp;#  7.  Die  Polizeibehörden  haben  auf  Antrag  den  Verlust  eines  Inhaberpapiers  im
Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  ist  unverzüglich  und
auf  Verlangen  auf  dem  schnellsten  Wege,  insbesondere  telegraphisch  oder  telephonisch,
herbeizuführen.  Eine  Glaubhaftmachung  des  Verlustes  ist  nicht  erforderlich.  Die  Kosten
der  Bekanntmachung  sind  von  dem  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Verlangen  der
Polizeibehörde  vorzuschießen.

Polizeibehörde  im  Sinne  des  Absatz  1  ist  die  Amtshauptmannschaft,  in  Städten  mit
Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath.  Soweit  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung

  eine  besondere  Sicherheitspolizeibehörde  besteht,  tritt  diese  an  die  Stelle  des
Stadtraths.

II.  Zur  Ausführung  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  und  des  Flößereigesetzes.

6#.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  ist  die
Kreishauptmannschaft  Dresden.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  96  Nr.  2  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  und  des
§  27  Nr.  2  des  Flößereigesetzes  ist  die  Sicherheitspolizeibehörde  des  Ortes  der  Bergung.

III.  Schlußbestimmungen.

&amp;amp;#9#.rlangt  eine  Justiz=  oder  Verwaltungsbehörde  oder  ein  Notar  Kenntniß  davon,
daß  eine  Anmeldung  zum  Handelsregister,  zum  Genossenschaftsregister,  zum  Vereinsregister
oder  zum  Schiffsregister  unrichtig  oder  unvollständig  erfolgt  oder  daß  sie  zu  Unrecht
unterblieben  ist,  so  haben  sie  dem  Registergerichte  kostenfrei  Mittheilung  zu  machen.

Erlangt  insbesondere  ein  Elbstromamt  Kenntniß  von  Thatsachen,  die  eine  Verpflichtung
  zur  Anmeldung  bei  dem  Schiffsregistergerichte  begründen  können,  so  ist  in  der
Mittheilung  auf  den  Inhalt  des  ertheilten  oder  des  ungültig  gewordenen  Schiffspatents
Bezug  zu  nehmen  und  über  das  Material  und  die  Merkzeichen  des  Schiffes,  die  Stärke
seines  etwaigen  Motors,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung  sowie  den  Heimathsort
soweit  thunlich  Auskunft  zu  ertheilen.

1399.  83

Zu  §  363
Abs.  2.

Zu  §  367.
        <pb n="596" />
        —  564  —

10.  Aufgehoben  werden:

1.  der  §  2  Nr.  4  der  mit  Verordnung  vom  28.  Juli  1846  erlassenen  Allgemeinen
Firmen=  und  Prokura-Ordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  1846  S.  180)  und  der  §  3  der
Verordnung,  den  Gebrauch  des  Landeswappens  auf  Waarenetiketten  und  Marken
betreffend,  vom  20.  Januar  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  19);

2.  die  Verordnung  zu  Ausführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
und  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1861,  die  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  vom  30.  Dezember  1861  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  559  flg.),  soweit  sie  nicht  schon  früher  außer  Kraft  getreten  ist;

3.  die  Verordnung  zu  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  15.  Juni  1895,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  und  der  Flößerei,  vom
27.  Dezember  1895  (G.=  u.  V.-Bl.  1896  S.  2  flg.).

*  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
Dresden,  am  10.  November  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Schurig.  v.  Metzsch.
Kurth.

Nr.  85.  Verordnung

zur  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit;
vom  11.  November  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet  was  folgt:

#  1.  Organe  des  Handelsstandes  im  Sinne  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind
die  Handels=  und  Gewerbekammern.

Für  die  Bezirke,  in  denen  die  Handelskammer  und  die  Gewerbekammer  von  einander
getrennt  sind,  tritt  an  die  Stelle  ein  aus  beiden  Kammern  gebildeter  Ausschuß.  Die
Zahl  der  Mitglieder,  die  jede  Kammer  zu  dem  Ausschuß  abordnet,  soll  dem  Verhältnisse
entsprechen,  in  dem  die  Zahlen  der  Mitglieder  beider  Kammern  zu  einander  stehen;
einigen  sich  die  Kammern  über  die  Zahl  der  zu  dem  Ausschuß  abzuordnenden  Mitglieder
nicht,  so  entscheidet  hierüber  das  Ministerium  des  Innern.  Der  Vorsitzende  der  Handelskammer
  führt  in  dem  Ausschusse  den  Vorfitz.
        <pb n="597" />
        —  565  —

8  2.  Die  Behörden  sind  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verpflichtet,  den  im  Vollzug
des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Organs  des  Handelsstandes  kostenfrei  zu  entsprechen.  Auf
Ersuchen  dieses  Organs  um  Mittheilung  von  Akten  der  Behörden  finden  die  Vorschriften
der  §§  2,  3,  5  bis  7  der  Verordnung  vom  22.  September  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)
entsprechende  Anwendung.

&amp;amp;#  3  -rlangt  das  Organ  des  Handelsstandes  Kenntniß  von  Thatsachen,  auf  Grund
deren  eine  Berichtigung  oder  Vervollständigung  des  Handelsregisters  erforderlich  ist,  so
hat  es  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.  Die  innerhalb  eines  Jahres  vorkommenden
  Fälle  sollen  der  Regel  nach  in  einer  Mittheilung  zusammengefaßt  werden.
Erachtet  das  Organ  des  Handelsstandes  schleuniges  Einschreiten  des  Gerichts  für  geboten,
so  erläßt  es  die  Mittheilung  sofort.

#&amp;amp;#  4.  Bevor  in  einem  Falle,  in  dem  über  thatsächliche  Verhältnisse  Zweifel  bestehen,
das  Gericht  über  eine  Eintragung  oder  eine  Löschung  im  Handelsregister  oder  in  einem
Ordnungsstrafverfahren  (§§  132  bis  140  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  über  den  Einspruch  entscheidet,  soll  es  nach  Abschluß  der
erforderlichen  Ermittelungen  das  Organ  des  Handelsstandes  um  Auskunft  ersuchen  oder
gutachtlich  hören.  Die  Vernehmung  kann  unterbleiben,  wenn  die  Entscheidung  einem
Antrage  des  Organs  des  Handelsstandes  entspricht.

Die  Rückäußerung  soll  in  angemessener  Frist  erfolgen.  Das  Gericht  kann  eine  Frist
bestimmen,  nach  deren  Ablauf  es  unerwartet  einer  Rückäußerung  entscheidet.

&amp;amp;  5.  Das  Registergericht  hat  das  Handelsregister  zum  Zwecke  der  Berichtigung
und  Vervollständigung  jedes  Jahr  einmal  unter  Zuziehung  eines  oder  mehrerer  Beisitzer
durchzusehen.

Die  Beisitzer  werden  von  dem  Organe  des  Handelsstandes  gewählt  und  dem  Gerichte
bezeichnet.  Ihr  Amt  dauert  drei  Jahre.  Ausscheidende  können  wieder  gewählt  werden.

Die  Beisitzer  werden  bei  der  ersten  Zuziehung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Mitwirkung
  bei  der  Durchsicht  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.  Tagegelder
und  Reisekosten  werden  ihnen  nach  dem  Gesetz  vom  15.  März  1880  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  39  flg.)  in  der  Abstufung  V  aus  der  Gerichtskasse  gezahlt.

&amp;amp;6.  Bei  der  Durchsicht  des  Handelsregisters  ist  zu  erörtern

1.  für  alle  nicht  gelöschten  Firmen,  ob  die  Firma  noch  bestehe  und  ob  in  ihren  der
Eintragung  bedürftigen  Verhältnissen  (Inhaber,  Gesellschafter,  Vorstandsmitglieder,  Geschäftsführer,
  Prokuristen,  Zweigniederlassungen,  Gegenstand  des  Unternehmens  crce.)
inzwischen  eine  Aenderung  eingetreten  sei;
        <pb n="598" />
        —  566  —

2.  ob  Kaufleute  oder  Handelsgesellschaften  des  Bezirkes,  die  bisher  nicht  eingetragen
sind,  zur  Anmeldung  der  Firma  verpflichtet  seien;

3.  ob  unzulässige  Eintragungen  geschehen  seien.

Ueber  die  Verhandlung  soll  ein  Protokoll  aufgenommen  werden.  Das  Protokoll  soll
von  den  Beisitzern  mitunterschrieben  werden.

&amp;amp;  7.  Das  Organ  des  Handelsstandes  ist  im  Sinne  des  §  29  Absatz  1  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  als  Behörde  anzusehen,
sofern  von  ihm  auf  Grund  §  126  desselben  Gesetzes  die  weitere  Beschwerde  eingelegt  wird.

8  8.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Dresden,  am  11.  November  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Schurig.  v.  Metzsch.
Kurth.

 

Nr.  86.  Verordnung
zur  Ausführung  des  §  112  des  Gerichtsverfassungsgesetzes;
vom  13.  November  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet  was  folgt:

Der  König  ernennt  die  Handelsrichter  und  ihre  Stellvertreter.  Der  gutachtliche
Vorschlag  erfolgt  durch  die  Handelskammern.

Die  Handelskammern  haben  auf  Ersuchen  des  Justiz-Ministeriums  die  doppelte
Zahl  der  Handelsrichter  und  der  Stellvertreter  vorzuschlagen,  die  für  die  Kammern  für
Handelssachen  ihres  Bezirkes  zu  ernennen  sind.  Die  Vorgeschlagenen  müssen  den  Anforderungen
  des  §  113  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechen.  Sie  sollen  möglichst
den  verschiedenen  Handelszweigen  angehören,  die  im  Bezirke  der  Kammer  für  Handelssachen
  vorkommen.  Ausscheidende  können  sofort  wieder  vorgeschlagen  werden.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Dresden,  am  13.  November  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Schurig.  v.  Metzsch.  un
urth.

 

Truck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerel  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="599" />
        Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
20.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[—.—

Inhalt:  Nr.  87.  Verordnung,  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  betr.  S.  567.  —  Nr.  88.  Verordnung
  über  die  Ausstellung  von  Armuthszeugnissen.  S.  568.  —  Nr.  89.  Verordnung,  Militär-Forst=  2c.
Schutz-Kommandos  betr.  S.  569.  —  Nr.  90.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung  und
der  Konkursordnung.  S.  583.  —  Nr.  91.  Verordnung,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche

Vermögen  betr.  S.  589.  —  Nr.  92.  Verordnung  zur  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.  S.  595.

 

Nr.  87.  Verordnung,
die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  betreffend;
vom  10.  November  1899.

Mit  Rücksicht  auf  die  Gefährlichkeit  des  neuerdings  als  Ersatzmittel  für  Morphium
häufiger  in  Gebrauch  kommenden  Heroin  wird  hiermit  in  das  der  Verordnung  vom
5.  Juni  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  103)  beigegebene  Verzeichniß  hinter  herba  HyoscVami
  auch  „Heroinum  et  ejus  salia  —  Heroin  und  dessen  Salze  —  0,015  Z“  aufgenommen
  und  bestimmt,  daß  auf  dieses  Arzneimittel  künftig  die  Vorschriften  der  gedachten
Verordnung  ebenfalls  Anwendung  zu  leiden  haben.

Außerdem  wird  der  §  4  der  Verordnung  vom  5.  Juni  1896  durch  folgende  Bestimmung
  ersetzt:

64.  Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche
Chloralhydrat,  Chloralformamid,  Morphin,  Heroin,  Cocain  oder  deren  Salze,
Aethylenpräparate,  Amylenhydrat,  Paraldehyd,  Sulfonal,  Trional  oder  Urethan
enthalten,  darf  nur  auf  jedesmal  erneute,  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift
versehene  Anweisung  eines  Arztes  oder  Zahnarztes  erfolgen.

Jedoch  ist  die  wiederholte  Abgabe  von  Morphin,  Heroin  oder  deren  Salzen
zum  inneren  Gebrauch  ohne  erneute  ärztliche  Anweisung  gestattet,  wenn  diese

Ausgegeben  zu  Dresden  den  11.  Dezember  1899.  84
        <pb n="600" />
        —  568  —

Mittel  nicht  in  einfachen  Lösungen  oder  einfachen  Verreibungen,  sondern  als
Zusatz  zu  anderen  arzneilichen  Zubereitungen  verschrieben  sind  und  der  Gesammt—
gehalt  der  Arznei  an  Morphin  oder  dessen  Salzen  0,os  g,  an  Heroin  oder  dessen
Salzen  0,o15  g  nicht  übersteigt.  Auf  Arzneien,  welche  zu  Einspritzungen  unter
die  Haut  bestimmt  sind,  findet  dies  keine  Anwendung.

Dresden,  am  10.  November  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Kreher.

 

Nr.  88.  Verordnung
über  die  Ausstellung  von  Armuthszeugnissen;
vom  14.  November  1899.
Fir  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  zur  Erlangung  des  Armenrechts  in  einem  gericht—
lichen  Verfahren  (Civilprozeßordnung  8  118  Absatz  2,  Strafprozeßordnung  8  419
Absatz  3,  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  8  14)
ist  die  Ortsbehörde  des  Wohnortes  des  Gesuchstellers  —  Stadtrath,  Bürgermeister,

Gemeindevorstand,  Gutsvorsteher  —  zuständig.

Das  Zeugniß  bedarf  der  Beglaubigung  durch  die  amtshauptmannschaftliche  Behörde,
sofern  es  nicht  von  dem  Stadtrath  einer  Stadt  mit  Revidirter  Städteordnung  ausgestellt  ist.

Dresden,  den  14.  November  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Schurig.  v.  Metsch.
Kurth.
        <pb n="601" />
        —  569  —

Nr.  89.  Verordnung,

die  Aufstellung  von  Soldaten  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,
Jagden  und  Fischereien  sowie  von  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Waldungen
  und  Fluren  betreffend;

vom  15.  November  1899.

Zufolge  der  in  der  Gesetzgebung  und  der  Armeeverfassung  sowie  in  der  Organisation
der  Staatsforstverwaltung  neuerdings  eingetretenen  Veränderungen  und  da  es  für  zweck—
mäßig  befunden  worden  ist,  auch  die  fiskalischen  Fischereien  dem  Schutze  der  kommandirten
Soldaten  zu  unterstellen,  hat  sich  eine  theilweise  Abänderung  der  Verordnung  vom
2.  Januar  1885  und  der  derselben  beigegebenen  Dienstanweisungen  unter  A  und  B

(G.=  u.  V.-Bl.  S.  3  flg.)  erforderlich  gemacht.  Dieselben  erhalten  daher  im  Einver-  —

ständnisse  mit  den  Ministerien  der  Justiz,  des  Kriegs  und  der  Finanzen  nachstehende
neue  Fassung:

&amp;amp;  1.  Anträge  auf  Gestellung  von  Schutzmannschaften  für  die  königlichen  Forsten,
Jagden  und  Frschereien  sind  von  den  königlichen  Revierverwaltungen  auf  dem  Dienstwege
  bei  dem  Finanz-Ministerium  anzubringen,  und  werden  von  diesem  dem  Kriegs-Ministerium
  mitgetheilt,  welches  dieselben  durch  Vermittelung  der  General-Kommandos
den  betreffenden  Truppentheilen  zur  Erledigung  zustellen  und  letztere  zugleich  mit  den
zu  gehöriger  Unterweisung  der  kommandirten  Mannschaften  nöthigen,  vom  Ministerium
des  Innern  zu  beziehenden  Abdrücken  der  unter  A  enthaltenen  Dienstvorschriften  versehen
  läßt.

#6&amp;amp;#2.  Die  zum  Schutze  der  königlichen  Forsten,  Jagden  und  Fischereien  bestimmten
Mannschaften  erhalten  die  bezüglich  ihres  dienstlichen  Verhaltens  nöthigen  Vorschriften
nebst  je  einem  Abdrucke  der  Dienstanweisung  A  unter  Angabe  derjenigen  königlichen
Revierverwaltung,  bei  welcher  sie  sich  zum  Dienstantritte  zu  melden  haben,  durch  denjenigen
  Truppentheil,  von  welchem  sie  abkommandirt  werden.

6#3.  Von  der  betreffenden  Revierverwaltung  ist  sofort  nach  erfolgter  Anmeldung
der  kommandirten  Mannschaften  die  Amtshauptmannschaft  des  Bezirks  mit  Nachricht
über  die  Anzahl  der  Kommandirten,  über  den  Truppentheil,  dem  sie  angehören,  und  den
Ort  ihrer  Aufstellung,  bei  Beendigung  des  Kommandos  aber  mit  sofortiger  Benachrichtigung
  über  den  Abgang  der  Mannschaften  zu  versehen.

6#  4.  Etwaige  Gesuche  um  Verlängerung  des  Kommandos  sind  wie  neue  Anträge
zu  behandeln  und  auf  dem  in  §  1  bezeichneten  Wege  zu  erledigen.
84“
        <pb n="602" />
        —  570  —

8  5.  Anträge  auf  Gestellung  von  Unteroffizieren  und  Mannschaften  zum  Schutze
von  Gemeinde=  oder  Privat-Waldungen  und  Fluren,  sowie  etwaige  Gesuche  um  Verlängerung
  bereits  aufgestellter  Kommandos  sind  von  den  betreffenden  Bürgermeistern,
Gemeindevorständen  oder  Gutsvorstehern  bei  der  Amtshauptmannschaft  des  Bezirks
anzubringen.

Da  aus  dienstlichen  Gründen  zu  diesen  Kommandos  nur  freiwillig  sich  meldende
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verwendet  werden  können,  so  sind  dergleichen
Anträge  nur  in  den  dringendsten  Fällen  zu  stellen  und  können  nur  insoweit  berücksichtigt
werden,  als  es  die  Zahl  der  angemeldeten  freiwilligen  Mannschaften  gestattet.

§6.  Die  Bezirks-Amtshauptmannschaft  hat  die  bei  ihr  eingegangenen  Anträge,
wenn  dieselben  von  ihr  als  begründet  erkannt  werden,  an  das  Brigade-Kommando  des
betreffenden  Aushebungsbezirkes  zu  bringen,  welches  über  die  Abordnung  der  Mannschaften
  zu  beschließen  und  zugleich  dasjenige  Bezirks-Kommando  zu  bestimmen  hat,
dem  die  militärische  Aufsicht  über  die  abgeordneten  Mannschaften  zustehen  soll.

&amp;amp;  .  Die  nach  den  §§  5  und  6  Kommandirten  haben  sich  zunächst  bei  derjenigen
Amtshauptmannschaft,  von  welcher  der  Antrag  auf  Abordnung  der  Schutzmannschaften
eingebracht  worden  ist,  anzumelden.  Die  Amtshauptmannschaft  hat  dieselben  mit  einem
Abdrucke  der  Dienstanweisung  B  zu  versehen,  bezüglich  alles  dessen,  was  ihr  Verhalten
und  ihre  Obliegenheiten  betrifft,  zu  unterrichten  und  sie  hierauf  denjenigen  Gemeindeobrigkeiten,
  beziehentlich  Gutsvorstehern  zuzuweisen,  von  welchen  der  Antrag  auf  Gestellung
  der  Schutzmannschaften  ausgegangen  ist  und  von  welchen  der  Kommandirte
nähere  Auskunft  über  den  zu  bewachenden  Bezirk  und  das  bei  der  Bewachung  vorzugsweise
  zu  Beachtende  empfängt.

6.  Bei  seinem  Abgange  hat  der  zum  Schutze  von  Gemeinde=  oder  Privat-Waldungen
  und  Fluren  Kommandirte  sich  bei  der  Gemeindeobrigkeit,  beziehentlich  der
Gutsherrschaft  des  von  ihm  bewachten  Bezirks  und  sodann  auch  bei  der  Bezirks-Amtshauptmannschaft
  wieder  abzumelden  und  an  letztere  den  empfangenen  Abdruck  der
Dienstanweisung  zurückzugeben.

69#.  Für  die  durch  Aufstellung  von  Mannschaften  zum  Jagd-,  Forst-,  Fischereiund
  Flurschutz  erwachsenden  Kosten  haben  in  allen  Fällen  die  Antragsteller  aufzukommen,
demnach  bei  Kommandos  zum  Schutze  von  Gemeinde=  oder  Privat-Waldungen  und
Fluren  die  betreffenden  Ortsgemeinden,  beziehentlich  Gutsvorsteher.

*  10.  Die  von  den  Truppen  aufgestellten  Kostenrechnungen  über  die  zum  Schutze
königlicher  Forsten,  Jagden  und  Fischereien  abgegebenen  Kommandos  werden  durch  die
Korps-Intendanturen  dem  Finanz-Ministerium  zur  Zahlung  überreicht.
        <pb n="603" />
        —  571  —

Die  Abrechnung  bezüglich  der  zum  Schutze  von  Gemeinde-  oder  Privat-Waldungen
und  Fluren  Kommandirten  erfolgt  zwischen  dem  nach  §  6  bestimmten  Bezirks-Kommando
und  den  Antragstellern  unmittelbar.

11.  Die  zum  Schutze  von  Gemeinde=  oder  Privat-Waldungen  und  Fluren
Kommandirten  haben  an  täglichen  Gebührnissen  von  den  Antragstellern  zu  empfangen:
Löhnung,  das  hohe  Beköstigungsgeld,  Brotgeld,  Zulage,  freies  Unterkommen  und  Bekleidungsentschädigung,
  welche  letztere  jedoch  nicht  an  den  Mann  selbst  auszuzahlen,
sondern  an  das  nach  §  6  bestimmte  Bezirks-Kommando  einzusenden  ist.

Außerdem  sind  bei  eintretender  ungewöhnlicher  Abnutzung  der  Waffen,  Ausrüstungsoder
  Bekleidungsstücke  die  betreffenden  Gemeinden  oder  Gutsvorsteher  zu  besonderem
Ersatze  verpflichtet;  nicht  minder  haben  dieselben  die  mit  etwaigen  Reisen  der  Kommandirten
  zur  Empfangnahme  und  Wiederabgabe  der  Waffen,  Ausrüstungs=  und  Bekleidungsstücke,
  sowie  zur  An=  und  Abmeldung  bei  der  Amtshauptmannschaft  verbundenen  Kosten
zu  tragen.

&amp;amp;  12.  Die  Verordnung  vom  2.  Januar  1885  nebst  Dienstanweisungen  unter  A
und  B  sowie  die  Verordnung  vom  17.  April  1897,  eine  Abänderung  des  §  35  der
Dienstanweisung  A  zur  Verordnung  vom  2.  Januar  1885  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
v.  J.  1897  S.  75)  werden  aufgehoben.

Dresden,  den  15.  November  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
bsch  Gebhardt.

A.

Dienstanweisung

der  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,  Jagden  und  Fischereien
kommandirten  Soldaten.

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmung  eines  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,  Jagden
und  Fischereien  kommandirten  Soldaten  ist  im  wesentlichen,  alle  Forst-,  Jagd=  und
Fischerei-Frevel,  desgleichen  alle  Beschädigungen  der  Waldungen,  Wege,  Brücken  2c.
innerhalb  des  ihm  zur  Beaufsichtigung  überwiesenen  Bezirks  zu  verhüten,  beziehentlich
        <pb n="604" />
        —  572  —

Anzeigen  darüber  zu  erstatten.  Zu  anderen  als  rein  dienstlichen  Beschäftigungen  sollen
die  kommandirten  Soldaten  nicht  herangezogen  werden.

#  2.  Der  Kommandirte  hat  sich  unverzüglich  bei  derjenigen  Behörde  zu  melden,
an  welche  er,  vermöge  der  ihm  ertheilten  Ordre,  gewiesen  ist.

3.  Dieselbe  wird  ihm  den  Ort  seiner  Bestimmung,  desgleichen  diejenigen  Anordnungen,
  welche  zu  seinem  Unterkommen  und  seiner  Verpflegung  getroffen  worden
sind,  bekannt  machen  und  ihm  eine  schriftliche  Bescheinigung  einhändigen,  mit  welcher  er
sich  als  Kommandirter  für  den  Jagd-,  Forst=  und  Fischereischutz  ausweisen  kann.  Sie
wird  ihn  ferner  anweisen,  wo  und  bei  wem  er  sich  wegen  seiner  Einweisung  in  die
Grenzen  des  Bezirks  oder  der  Waldung,  über  welche  er  Aussicht  führen  soll,  zu  melden
habe,  an  wen  und  wohin  er  in  seinen  Dienstverrichtungen,  über  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen
  und  Entdeckungen  Anzeige  zu  erstatten  und  an  wen  er  sich  zu  wenden  hat,
wenn  ihm  wegen  Ausübung  seines  Berufes  und  wegen  seines  Verhaltens  dabei  Zweifel
beigehen.

&amp;amp;  4.  Hierauf  hat  der  Kommandirte  sich  unverzüglich  an  den  Ort  seiner  Bestimmung
  zu  begeben,  sich  die  Grenzen  des  Bezirks,  über  welchen  er  Aufsicht  führen  soll,  anweisen
  zu  lassen  und  sodann  den  ihm  wegen  seiner  Dienstverrichtungen  ertheilten  Anordnungen
  und  gegenwärtiger  Dienstanweisung  pünktlich  nachzugehen.  Ganz  besonders  ist
der  Kommandirte  seiten  der  Behörde  (8  2),  beziehentlich  seiten  des  nach  §  3  mit  seiner
Einweisung  Beauftragten  darüber  zu  belehren,  ob  und  wem  in  dem  ihm  zugewiesenen
Bezirke  ein  Recht  zum  Waffentragen,  zum  Leseholzholen,  Laub=  und  Streurechen,  zum
Fischen  rc.  zusteht.

§5.  Wegen  seiner  Dienstverrichtungen  hat  er  nur  von  der  Behörde  (§  2)  beziehentlich
  von  deren  Beauftragten  (§  3)  Befehle  anzunehmen  und  solche  genau  und
pünktlich  zur  Ausführung  zu  bringen.  Ebenso  hat  der  Kommandirte  alle  Vorfälle,  welche
sich  bei  Ausübung  seines  Dienstes  ereignen,  und  alle  Wahrnehmungen,  welche  er  dabei
macht,  dieser  Behörde  beziehentlich  deren  Beauftragten  anzuzeigen.

6.  Den  Bereich,  in  welchem  er  die  Aufsicht  führen  soll,  muß  er,  der  Weisung
entsprechend,  sowohl  bei  Tag  wie  in  der  Nacht  begehen.

&amp;amp;#  7.  Bei  Ausübung  seines  Dienstes  trägt  der  Kommandirte  Mütze,  Seitengewehr,
Patronentaschen  mit  scharfen  Patronen  und  beziehentlich  Platzpatronen  (§  10)  und  sein
Dienstgewehr.  Ist  er  angewiesen,  solches  geladen  zu  führen,  so  hat  er  dasselbe  doch
immer  zu  sichern.

Es  ist  dem  Kommandirten  streng  untersagt,  sein  Dienstgewehr  zu  Jagdzwecken  zu
benutzen.
        <pb n="605" />
        —  573  —

Eine  andere  als  die  Dienstwaffe,  wie  z.  B.  Jagdflinte  u.  dergl.,  darf  der  Kommandirte
  nicht  führen.

8.  Den  Waffen  und  der  Munition  ist  im  Gebrauche  wie  bei  der  Verwahrung
im  Quartier  eine  stete  Sorgfalt,  sowie  dem  geladenen  Gewehre  ganz  besonders  eine  große
Vorsicht  zu  widmen.  Vor  der  Rückkehr  in  das  Quartier  hat  der  Kommandirte  unter

allen  Umständen  zu  entladen.  Dieselbe  Vorsicht  ist  auch  bei  jedem  Betreten  geschlossener
Räume  zu  beobachten.

&amp;amp;  9.  Der  guten  Erhaltung  der  Waffen  und  Kleidungsstücke  muß  der  Kommandirte
die  größte  Sorgfalt  widmen.  Jede  Beschädigung  an  der  Waffe  hat  derselbe  sogleich  seiner
Kompagnie,  sowie  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  zu  melden,  und,  wenn  dieselbe  bei  Ausübung
  seines  Dienstes  entstanden,  der  Meldung  an  die  Kompagnie  eine  entsprechende  Bescheinigung
  der  Behörde  beizufügen.

Für  den  guten  Zustand  seiner  Waffe  ist  der  Kommandirte  allein  verantwortlich.

*  10.  Jeder  Kommandirte  wird  für  die  Dauer  seines  Kommandos  mit  10  Stück
scharfen  Patronen  und  in  der  Zeit  vom  März  bis  Ende  Juni  zur  Abgabe  von  Schreckschüssen
  zwecks  Verhinderung  des  Austretens  von  Wild  aus  den  Forsten  mit  75  Platzpatronen
  ausgerüstet.

Ueber  den  Verbrauch  der  Patronen  ist  vor  Rückkehr  des  Kommandirten  zur  Truppe

beziehentlich  bei  etwaigem  Antrage  auf  Ergänzung  der  Munition  seiten  der  Behörde  eine
Bescheinigung  auszustellen.

&amp;amp;#  11.  Bei  Begehung  des  seiner  Aufsicht  übergebenen  Bezirks  hat  der  Kommandirte
sein  Augenmerk  vorzugsweise  auf  vorkommende  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zum  Schutze
der  Forsten,  der  Jagd  und  Fischerei  bestehenden  Bestimmungen  zu  richten.

12.  Trifft  der  Kommandirte  Forst-,  Jagd=  oder  Fischereifrevler  an,  so  hat  er  sie
anzuhalten,  sie  nach  ihren  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnung  zu  befragen,  ihnen
das  etwa  bereits  Entwendete  abzunehmen,  auch  sie  durch  Wegnahme  der  Werkzeuge,
Waffen  oder  Geräthschaften,  mit  welchen  das  Vergehen  verübt  worden  ist,  oder  durch
Wegnahme  anderer  Sachen,  welche  dieselben  bei  sich  haben,  zu  pfänden  und,  dafern  sie
ihm  nicht  persönlich  bekannt  sind,  der  nächsten  Orts=  oder  sonstigen  Behörde,  welche  ihm
bei  seiner  Aufstellung  für  diesen  Fall  bezeichnet  worden  ist,  als  vorläufig  Festgenommene
zuzuführen.

Gleichergestalt  hat  der  Kommandirte  diejenigen  anzuhalten,  zu  pfänden  und  nach
Befinden  festzunehmen,  welche  sich  mit  zur  Ausübung  von  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifreveln
  dienenden  Werkzeugen,  Waffen  oder  Geräthschaften  in  dem  seiner  Aussicht  anvertrauten
  Schutzgebiete  außerhalb  eines  erlaubten  Weges  betreffen  lassen,  ohne  Rücksicht,
        <pb n="606" />
        —  574  —

ob  sie  von  diesen  Werkzeugen,  Waffen  oder  Geräthschaften  bereits  Gebrauch  gemacht  haben
oder  nicht,  insofern  der  Betreffende  nicht  im  stande  ist,  sofort  über  das  Geschäft,  welches
ihn  an  den  besagten  Ort  führte,  glaubhafte  und  ihn  rechtfertigende  Nachweisung  zu  geben.

13.  Die  den  Forst-,  Jagd=  oder  Fischereifrevlern  abgenommenen  Pfänder  sind,
wenn  die  Gepfändeten  dem  Kommandirten  persönlich  nicht  bekannt  sind  und  daher  vorläufig
  festgenommen  werden,  mit  den  Festgenommenen  zugleich  an  die  Behörde,  an  welche
die  Festgenommenen  abgegeben  werden,  abzuliefern,  und  hat  der  Kommandirte  sich  über
diese  abgelieferten  Pfänder  eine  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen.  Die  Pfänder  von  ihm
bekannten  und  deshalb  nicht  festzunehmenden  Frevlern  hat  er  an  diejenige  Stelle  abzuliefern,
  an  welche  er  nach  §§  3  und  5  die  Anzeige  zu  erstatten  hat.

&amp;amp;  14.  Ist  der  Frevler  mit  einem  Gewehre  oder  anderen  zur  Verwundung  geeigneten
  Waffen,  Werkzeugen,  starken  Knütteln  r2c.  versehen,  so  ist  ihm  unter  namentlicher
Bezeichnung  dieser  Waffen,  Werkzeuge  2c.  zuzurufen,  solche  sofort  niederzulegen.

15.  Befolgt  der  Angerufene  diese  Aufforderung,  so  hat  der  Kommandirte  sich
damit  zu  begnügen,  gegen  denselben  in  der  in  §  12  bestimmten  Art  und  Weise  zu  verfahren
  und  die  abgelegten  Werkzeuge  oder  Waffen  an  sich  zu  nehmen  und  abzuliefern.

16.  Legt  der  Angerufene  die  Waffen  oder  Werkzeuge  2c.  nicht  nieder  oder  nimmt
er  die  abgelegten  Waffen,  Werkzeuge  2c.  wieder  auf,  so  macht  der  Kommandirte  von  seiner
Waffe  Gebrauch,  um  den  Gehorsam  zu  erzwingen.  (8  3  des  Gesetzes  vom  20.  März
1837:  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  145.)

&amp;amp;17.  Wird  der  Kommandirte  bei  einer  der  vorerwähnten  Dienstleistungen  von
einem  Frevler  angegriffen,  oder  mit  einem  Angriffe  gefährlich  bedroht,  oder  findet  er
Widerstand  durch  Thätlichkeit  oder  gefährliche  Drohung,  so  bedient  er  sich  seiner  Waffen,
um  den  Angriff  abzuwehren  und  den  Widerstand  zu  überwältigen.  (§  2  des  Gesetzes
vom  20.  März  1837  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs;  siehe  Verordnung  vom
14.  Juni  1881,  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881,  S.  145.)

18.  Wenn  bei  der  vorläufigen  Festnahme  der  bereits  Festgenommene  entspringt
oder  auch  nur  einen  Versuch  dazu  macht,  so  bedient  sich  der  Kommandirte  der  Waffen,
um  die  Flucht  zu  vereiteln.  (§  4  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837;  G.=  u.  V.-Bl.
v.  J.  1881  S.  146.)

*19.  Hierzu  ist  derselbe  auch  in  allen  Fällen  befugt,  wenn  Verhaftete,  welche  ihm
zur  Abführung  oder  zur  Bewachung  anvertraut  sind,  zu  entfliehen  versuchen.  (8  5  des
Gesetzes  vom  20.  März  1837;  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  146.)
        <pb n="607" />
        —  575  —

§  20.  Der  Kommandirte  hat  von  seinen  Waffen  nur  insoweit  Gebrauch  zu  machen,
als  es  zur  Erreichung  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  angegebenen  Zwecke  erforderlich
  ist.

Der  Gebrauch  der  Schußwaffe  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Gebrauch  des  Seitengewehres
  unzureichend  erscheint.  Der  Zeitpunkt,  wenn  der  Waffengebrauch  eintreten  soll,
und  die  Art  und  Weise  seiner  Anwendung  muß  von  dem  Kommandirten  jedesmal  selbst

erwogen  werden.  (§  7  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837;  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881
S.  146.)

&amp;amp;  21.  Wenn  jemand  durch  Anwendung  der  Waffen  von  Seiten  des  Kommandirten
verletzt  worden,  so  liegt  dem  letzteren  ob,  sobald  die  Umstände  es  irgend  zulassen,  die

nächste  Polizeibehörde  davon  zu  benachrichtigen.  (§  9  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837;
G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  146.)

*22.  Trifft  der  Kommandirte  zugleich  auf  mehrere  Frevler,  so  lassen  sich  über
sein  Verhalten  in  solchen  Fällen  keine  bestimmten  Vorschriften  geben.  Er  muß  nach

eigenem  Ermessen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Paragraphen,  jedoch  stets  mit  größter
Entschlossenheit  handeln.

#  23.  Nimmt  der  Kommandirte  wahr,  daß  in  dem  seiner  Aufsicht  anvertrauten
Bereiche  Entwendungen  von  Holz  oder  anderen  Forsterzeugnissen,  von  Wild  oder  Fischen
vorgefallen  sind,  und  entdeckt  er  die  Spur  der  Thäter,  so  hat  ek  dieselbe  sofort  weiter  zu
verfolgen.  Ist  das  Entwendete  von  letzteren  bereits  in  Gewahrsam  gebracht  und  erscheint
eine  sofortige  Haussuchung  geboten,  so  hat  der  Kommandirte  unter  Vorzeigung  seines
Ausweispapiers  die  Polizeibehörde,  nach  Befinden  den  betreffenden  Forstbeamten  um  Vornahme

  derselben  zu  ersuchen,  welche  den  etwaigen  Fund  zunächst  in  Verwahrung  zu
nehmen  haben.

#24.  Trifft  der  Kommandirte  in  dem  seiner  Aufsicht  angewiesenen  Bezirke,  außerhalb
  der  öffentlichen  Wege,  Personen  mit  unverbundenen  Schießgewehren  an,  deren  Befugniß
  hierzu  ihm  nicht  bekannt  ist,  oder  nicht  aus  ihrem  Aeußeren,  wie  bei  Gendarmen  cc.,
unzweideutig  hervorgeht,  so  hat  er  selbigen  zuzurufen,  das  Gewehr  abzulegen  und  ihre
Ausweispapiere  zu  fordern.  Vermag  sich  der  Betroffene  nicht  auszuweisen,  so  hat  der
Kommandirte  das  Gewehr  an  sich  zu  nehmen  und  ersteren,  falls  er  ihm  nicht  persönlich

bekannt,  vorläufig  festzunehmen  und  mit  dem  Gewehre  der  nächsten  Polizei=  beziehentlich
Gerichtsbehörde  zu  übergeben.

625.  Leistet  der  Betroffene  dem  Zurufe,  das  Gewehr  abzulegen,  keine  Folge,  oder
hebt  er  es  wieder  auf,  nachdem  er  es  von  sich  gelegt,  widersetzt  er  sich  der  Abnahme  seines

Gewehres  oder  der  vorläufigen  Festnahme,  so  hat  der  Kommandirte  in  Gemäßheit  der
§§  16  bis  21  zu  handeln.

1899.  85
        <pb n="608" />
        —  576  —

*26.  Ueber  alle  dergleichen  Vorfälle  hat  der  Kommandirte  ohne  Verzug  Meldung
zu  machen.

§  27.  Desgleichen  hat  er  auch  andere  Vorfälle  von  außergewöhnlicher  Bedeutung,
wie  z.  B.  die  Entdeckung  von  Waldbränden,  Feuersbrünsten  und  Einbrüchen  von  Diebsund
  Raubgesindel  ungesäumt  zur  Kenntniß  der  Revierverwaltung  beziehentlich  der  nächsten
Polizeibehörde  zu  bringen  und  auf  alle  die  öffentliche  Sicherheit  betreffenden  Vorkommnisse
  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten.

§  28.  Jeder  Meldung  oder  Anzeige  muß  die  strengste  Wahrheit  zu  Grunde  liegen,
so  daß  der  Kommandirte  sie  nöthigenfalls  auch  mit  gutem  Gewissen  beschwören  kann.

§  29.  Hat  der  Kommandirte  bei  vorschriftsmäßigem  Waffengebrauche  eine  Person
verwundet  oder  getödtet,  so  wird  ihm  wegen  aller  Folgen  seiner  Handlung  der  gesetzliche
Schutz  zu  theil  werden.

*  30.  Dem  Kommandirten  wird  es  zwar  zur  Pflicht  gemacht,  seine  Obliegenheiten
mit  Ernst  und  Nachdruck  auszuüben,  er  hat  sich  aber  auch  dabei  aller  unnöthigen  Strenge,
namentlich  gegen  Leute,  die  sich  ihm  nicht  widersetzen,  zu  enthalten.

&amp;amp;31.  Wenn  ein  Kommandirter  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  seiner
Dienstanweisung  enthält,  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen
  läßt,  so  unterliegk  er  der  gesetzlichen  Strafe  wegen  Bestechung.

*#32.  Wenn  an  einem  Orte  mehrere  Kommandirte  aufsgestellt  sind,  so  wird  seiten
des  Truppentheils  ein  Führer  eventuell  ein  Unteroffizier  oder  Oberjäger  für  dieses
Kommando  bestimmt.

Der  Kommandoführer  tritt  den  anderen  Kommandirten  gegenüber  in  das  Verhältniß
eines  militärischen  Vorgesetzten  (ohne  Strafgewalt).  Derselbe  ist  für  alle  Fälle  zur
Meldungerstattung  an  das  Bataillon  verpflichtet.

33.  Diejenigen  königlichen  Forstbeamten,  welchen  der  betreffende  Bezirk  unterstellt
  itt,  nehmen  dem  Kommandirten  gegenüber  die  Stelle  von  Vorgesetzten  ein.  Ein
Förster,  Reviergehülfe  und  Forst-Gendarm  ist  nur  dann  sein  Vorgesetzter,  wenn  der
Kommandirte  diesem  Beamten  von  der  Revierverwaltung  ausdrücklich  unterstellt  ist.  Die
dem  Kommandirten  von  der  Forstbehörde  ertheilten  Dienstvorschriften  und  auf  seinen
Dienst  Bezug  habenden  Befehle  hat  er  ebenso  auszuführen,  als  wenn  sie  ihm  von  einem
militärischen  Vorgesetzten  ertheilt  wären.

Er  hat  sich  bei  den  vorgesetzten  Forstbeamten  militärisch  an=  und  abzumelden
und  denselben  militärische  Ehrenerweisungen  —  mit  Ausnahme  von  Frontmachen  und
Honneurs  mit  dem  Gewehre  zu  machen.
        <pb n="609" />
        —  577  —

834.  Strafgewalt  steht  der  in  §  2  gedachten  Behörde  über  die  Kommandirten  im
allgemeinen  nicht  zu.  Ist  eine  sofortige  Festnahme  in  Gemäßheit  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  geboten,  so  ist  der  Truppentheil  umgehend  davon  zu  benachrichtigen.

Macht  die  Führung  eines  Kommandirten  dessen  außerterminliche  Ablösung  nöthig,
so  ist  solche  bei  dem  Truppentheile  zu  beantragen.

35.  Der  Kommandirte  kann  von  der  in  §  2  gedachten  Behörde  bis  zu  24  Stunden,
in  dringenden  Fällen  bis  zu  3  Tagen  beurlaubt  werden;  längerer  Urlaub,  der  nur  ganz
ausnahmsweise  Genehmigung  finden  kann,  ist  durch  Vermittelung  der  Behörde  beim
Bataillon  nachzusuchen.  Doch  ist  die  Behörde  ermächtigt,  in  dringenden  Fällen  den
Antritt  eines  solchen  längeren  Urlaubs  zu  gestatten  und  die  Genehmigung  des  Bataillons
alsdann  nachträglich  herbeizuführen.

36.  Die  Behörde  hat  nicht  nur  die  Verpflichtung,  die  Kommandirten  in  Bezug
auf  ihren  Dienst  und  die  gute  Haltung  ihrer  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  so  viel
wie  möglich  zu  überwachen,  sondern  auch  das  außerdienstliche  Verhalten  derselben  zu  beaufsichtigen.
  Bei  der  Ablösung  hat  die  Behörde  neben  der  in  §  10  erwähnten  Bescheinigung
  über  die  verbrauchte  Munition  ein  Zeugniß  über  Führung  während  des
Kommandos  dem  Bataillon  einzusenden.

&amp;amp;  37.  Erkrankt  ein  Kommandirter,  so  hat  er  bei  der  Behörde  um  seine  Ueberführung
  ins  nächste  Garnisonlazareth  einzukommen.  Ist  diese  Ueberführung  unmöglich,  so
erfolgt  die  ärztliche  Behandlung  auf  Kosten  der  Forstkasse.

38.  Jeder  auf  Forst=  2c.  -Schutz  Kommandirte  wird  vor  seinem  Abgange  mit
dieser  Dienstanweisung  versehen  und  hat  dieselbe  nach  seiner  Ablösung  seiner  Kompagnie
zurückzuliefern.

Der  Truppentheil  ist  dafür  verantwortlich,  daß  derselbe  vor  Antritt  des  Kommandos
mit  dem  Inhalte  dieser  Dienstanweisung  völlig  vertraut  ist.

 

B.

Dienstanweisung
der  zum  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Wald=  und  Flurschutze
kommandirten  Soldaten.

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmung  eines  zum  Gemeinde  beziehentlich  Privat-Wald=  und
Flurschutze  kommandirten  Soldaten  ist  im  wesentlichen,  alle  Felddiebstähle,  Forst=  und
85“
        <pb n="610" />
        —  578  —

Jagd-Frevel,  desgleichen  alle  Beschädigungen  der  Wälder  und  Fluren,  welche  er  beaufsichtigen
  soll,  sowie  der  Wege,  Zäune,  Brücken,  etwaiger  Feimen,  Bewässerungsanlagen  2c.
innerhalb  derselben  zu  verhüten  und  vorkommendenfalls  Anzeige  darüber  zu  erstatten.

Zu  anderen  als  rein  dienstlichen  Beschäftigungen  sollen  die  kommandirten  Soldaten  nicht
herangezogen  werden.

&amp;amp;  2.  Der  Kommandirte  hat  sich  unverzüglich  bei  der  Amtshauptmannschaft  zu
melden,  an  welche  er,  vermöge  der  ihm  ertheilten  Ordre,  gewiesen  ist.

#3.  Dieselbe  wird  ihm  den  Ort  seiner  Bestimmung,  desgleichen  diejenigen  Anordnungen,
  welche  zu  seinem  Unterkommen  und  seiner  Verpflegung  getroffen  worden  sind,
bekannt  machen  und  ihm  eine  schriftliche  Bescheinigung  einhändigen,  mit  welcher  er  sich
als  zum  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Wald=  oder  Flurschutz  Kommandirter  ausweisen
  kann.

Sie  wird  ihn  ferner  anweisen,  wo  und  bei  wem  er  sich  wegen  seiner  Einweisung  in
die  Grenzen  des  Flurbezirks,  über  welchen  er  Aufsicht  führen  soll,  zu  melden  habe,  an
wen  und  wohin  er  in  seinen  Dienstverrichtungen,  über  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen
  und  Entdeckungen  Anzeige  zu  erstatten  und  an  wen  er  sich  zu  wenden  hat,

wenn  ihm  wegen  Ausübung  seines  Berufes  und  wegen  seines  Verhaltens  dabei  Zweifel
beigehen.

#6#  4.  Hierauf  hat  der  Kommandirte  sich  unverzüglich  an  den  Ort  seiner  Bestimmung
zu  begeben,  sich  die  Grenzen  des  Flurbezirks,  über  welchen  er  Aufsicht  führen  soll,  anweisen
  zu  lassen  und  sodann  den  ihm  wegen  seiner  Dienstverrichtungen  ertheilten  Anordnungen
  und  gegenwärtiger  Dienstanweisung  pünktlich  nachzugehen.

Ganz  besonders  ist  der  Kommandirte  seiten  der  Amtshauptmannschaft  beziehentlich
seiten  des  nach  §  3  mit  seiner  Einweisung  Beauftragten  darüber  zu  belehren,  ob  und
wem  in  dem  ihm  zugewiesenen  Bezirke  ein  Recht  zum  Waffentragen  zusteht.

5.  Wegen  seiner  Dienstverrichtungen  hat  er  nur  von  der  §  2  gedachten  Amtshauptmannschaft
  beziehentlich  von  deren  Beauftragten  (§  3)  Befehle  anzunehmen  und
solche  genau  und  pünktlich  zur  Ausführung  zu  bringen.

Ebenso  hat  der  Kommandirte  alle  Vorfälle,  welche  sich  bei  Ausübung  seines  Dienstes

ereignen,  und  alle  Wahrnehmungen,  welche  er  dabei  macht,  dieser  Behörde  beziehentlich
deren  Beauftragten  anzuzeigen.

s6.  Den  Bereich,  in  welchem  er  die  Aufsicht  führen  soll,  muß  er,  der  Weisung
entsprechend,  sowohl  bei  Tag  wie  in  der  Nacht  begehen.

&amp;amp;  7.  Bei  Ausübung  seines  Dienstes  trägt  der  Kommandirte  Mütze,  Seitengewehr,
Patronentaschen  mit  scharfen  Patronen  und  sein  Dienstgewehr.
        <pb n="611" />
        —  579  —

Ist  er  angewiesen,  solches  geladen  zu  führen,  so  hat  er  dasselbe  doch  immer  zu  sichern.
Es  ist  dem  Kommandirten  streng  untersagt,  sein  Dienstgewehr  zu  Jagdzwecken  zu
benutzen.  Eine  andere  als  die  Dienstwaffe,  wie  z.  B.  Jagdflinte  u.  dergl.,  darf  der  zum

Schutz  von  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Waldungen  und  Fluren  Kommandirte  nicht
führen.

&amp;amp;#  8.  Den  Waffen  und  der  Munition  ist  im  Gebrauche  wie  bei  der  Verwahrung  im
Quartiere  eine  stete  Sorgfalt,  sowie  dem  geladenen  Gewehre  ganz  besonders  eine  große
Vorsicht  zu  widmen.

Vor  der  Rückkehr  in  das  Quartier  hat  der  Kommandirte  unter  allen  Umständen  zu
entladen.  Dieselbe  Vorsicht  ist  auch  bei  jedem  Betreten  geschlossener  Räume  zu  beobachten.

§#9.  Der  guten  Erhaltung  der  Waffen  und  Bekleidungsstücke  muß  der  Kommandirte
die  größte  Sorgfalt  widmen.  Jede  Beschädigung  an  der  Waffe  hat  derselbe  sogleich  seinem
Bezirks-Kommando,  sowie  der  vorgesetzten  Amtshauptmannschaft,  beziehentlich  dem  nach
§  3  von  derselben  Beauftragten  zu  melden,  und,  wenn  dieselbe  bei  Ausübung  seines
Dienstes  entstanden,  der  Meldung  an  das  Bezirks-Kommando  eine  entsprechende  Bescheinigung
  der  betreffenden  Behörde  beizufügen.

Für  den  guten  Zustand  seiner  Waffe  ist  der  Kommandirte  allein  verantwortlich.

10.  Jeder  Kommandirte  wird  für  die  Dauer  seines  Kommandos  mit  10  Stück
scharfen  Patronen  ausgerüstet.
Ueber  den  Verbrauch  der  Patronen  ist  bei  Entlassung  des  Kommandirten  beziehentlich

bei  etwaigem  Antrage  auf  Ergänzung  der  Munition  seiten  der  Behörde  eine  Bescheinigung
  auszustellen.

#  11.  Bei  Begehung  des  seiner  Aufsicht  übergebenen  Bezirks  hat  der  Kommandirte
sein  Augenmerk  vorzugsweise  auf  vorkommende  Felddiebstähle,  sowie  auf  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  zum  Schutze  der  Forsten  und  der  Jagd  bestehenden  Bestimmungen  des

Forst=  und  Feldstrafgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  April  1894  und  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  zu  richten.

&amp;amp;f  12.  Trifft  der  Kommandirte  Felddiebe  oder  Forst=  oder  Jagd-Frevler  oder  solche,
welche  sich  sonst  ein  unter  §  1  fallendes  Ungebührniß  zu  Schulden  kommen  lassen,  an,
so  hat  er  sie  anzuhalten,  sie  nach  ihren  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnort  zu
befragen,  ihnen  das  etwa  bereits  Entwendete  abzunehmen,  auch  sie  durch  Wegnahme  der
Werkzeuge,  Waffen  oder  Geräthschaften,  mit  welchen  das  Vergehen  verübt  worden  ist,
oder  durch  Wegnahme  anderer  Sachen,  welche  dieselben  bei  sich  haben,  zu  pfänden  und,
dafern  sie  ihm  nicht  persönlich  bekannt  sind,  der  nächsten  Orts=  oder  sonstigen  Behörde,

welche  ihm  bei  seiner  Aufstellung  für  diesen  Fall  bezeichnet  worden  ist,  als  vorläufig
Festgenommene  zuzuführen.
        <pb n="612" />
        —  580  —

&amp;amp;  13.  Die  solchen  Personen  abgenommenen  Pfänder  sind,  wenn  die  Gepfändeten
dem  Kommandirten  persönlich  nicht  bekannt  sind  und  daher  vorläufig  festgenommen
werden,  mit  den  Festgenommenen  zugleich  an  die  Behörde,  an  welche  die  Festgenommenen
abgegeben  werden,  abzuliefern,  und  hat  der  Kommandirte  sich  über  diese  abgelieferten
Pfänder  eine  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen.

Die  Pfänder  von  anderen,  ihm  bekannten  und  deshalb  nicht  festzunehmenden  Felddieben
  oder  Forst=  oder  Jagd-Frevlern  hat  er  an  diejenige  Stelle  abzuliefern,  an  welche
er  nach  §§  3  und  5  die  Anzeige  zu  erstatten  hat.

14.  Ist  der  Felddieb  oder  Forst=  oder  Jagd-Frevler  mit  einem  Gewehr  oder
anderen  zu  Verwundung  geeigneten  Waffen,  Werkzeugen,  starken  Knütteln  2rc.  versehen,
so  ist  ihm  unter  namentlicher  Bezeichnung  dieser  Waffen,  Werkzeuge  2c.  zuzurufen,  solche
sofort  niederzulegen.

*15.  Befolgt  der  Angerufene  diese  Aufforderung,  so  hat  der  Kommandirte  sich
damit  zu  begnügen,  gegen  denselben  in  der  in  §  12  bestimmten  Art  und  Weise  zu  verfahren
  und  die  abgelegten  Waffen,  Werkzeuge  2c.  an  sich  zu  nehmen  und  abzuliefern.

16.  Legt  der  Angerufene  die  Waffen  oder  Werkzeuge  2c.  nicht  nieder  oder  nimmt
er  die  abgelegten  Waffen,  Werkzeuge  2c.  wieder  auf,  so  macht  der  Kommandirte  von  seiner
Waffe  Gebrauch,  um  den  Gehorsam  zu  erzwingen.  (§  3  des  Gesetzes  vom  20.  März
1837:  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  145.)

*17.  Wird  der  Kommandirte  bei  einer  der  vorerwähnten  Dienstleistungen  von
einem  Felddiebe,  Forst=  oder  Jagd-Frevler  angegriffen,  oder  mit  einem  Angriffe
gefährlich  bedroht,  oder  findet  er  Widerstand  durch  Thätlichkeit  oder  gefährliche  Drohung,
so  bedient  er  sich  seiner  Waffen,  um  den  Angriff  abzuwehren  und  den  Widerstand  zu
überwältigen.  (§  2  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837  über  den  Waffengebrauch  des
Militärs;  siehe  Verordnung  vom  14.  Juni  1881,  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  145.)

#18.  Wenn  bei  der  vorläufigen  Festnahme  der  bereits  Festgenommene  entspringt
oder  auch  nur  einen  Versuch  dazu  macht,  so  bedient  sich  der  Kommandirte  der  Waffen,
um  die  Flucht  zu  vereiteln.  (§  4  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837;  G.=  u.  V.-Bl.
vom  Jahre  1881  S.  146.)

19.  Hierzu  ist  derselbe  auch  in  allen  Fällen  befugt,  wenn  Verhaftete,  welche  ihm
zur  Abführung  oder  zur  Bewachung  anvertraut  sind,  zu  entfliehen  versuchen.  (§  5  des
Gesetzes  vom  20.  März  1837;  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  146.)

§20.  Der  Kommandirte  hat  von  seinen  Waffen  nur  insoweit  Gebrauch  zu  machen,
als  es  zur  Erreichung  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  angegebenen  Zwecke  erforderlich
  ist.
        <pb n="613" />
        —  581  —

Der  Gebrauch  der  Schußwaffe  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Gebrauch  des  Seiten—
gewehres  unzureichend  erscheint.  Der  Zeitpunkt,  wenn  der  Waffengebrauch  eintreten  soll,
und  die  Art  und  Weise  seiner  Anwendung  muß  von  dem  Kommandirten  jedesmal  selbst
erwogen  werden.  (87  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837;  G.-  u.  V.-Bl.  vom  Jahre
1881  S.  146.)

&amp;amp;  21.  Wenn  jemand  durch  Anwendung  der  Waffen  von  Seiten  des  Kommandirten
verletzt  worden,  so  liegt  dem  letzteren  ob,  sobald  die  Umstände  es  irgend  zulassen,  die
nächste  Polizeibehörde  davon  zu  benachrichtigen.  (§  9  des  Gesetzes  vom  20.  März  1837;
G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1881  S.  146.)

622.  Trifft  der  Kommandirte  zugleich  auf  mehrere  Felddiebe,  Forst=  oder  Jagd-Frevler,
  so  lassen  sich  über  sein  Verhalten  in  solchen  Fällen  keine  bestimmten  Vorschriften
geben.  Er  muß  nach  eigenem  Ermessen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Paragraphen,
jedoch  stets  mit  größter  Entschlossenheit  handeln.

#23.  Nimmt  der  Kommandirte  wahr,  daß  in  dem  seiner  Aufsicht  anvertrauten
Bereiche  Entwendungen  von  Bodenerzeugnissen  oder  Wild  vorgefallen  sind,  und  entdeckt
er  die  Spur  der  Thäter,  so  hat  er  dieselbe  sofort  weiter  zu  verfolgen.  Ist  das  Entwendete
  von  letzteren  bereits  in  Gewahrsam  gebracht  und  erscheint  eine  sofortige  Haussuchung
  geboten,  so  hat  der  Kommandirte,  unter  Vorzeigung  seines  Ausweispapiers,  die

Polizeibehörde  um  Vornahme  derselben  zu  ersuchen,  welche  den  etwaigen  Fund  zunächst
in  Verwahrung  zu  nehmen  hat.

#24.  Trifft  der  Kommandirte  in  dem  seiner  Aufsicht  angewiesenen  Bezirke,  außerhalb
  der  öffentlichen  Wege,  Personen  mit  unverbundenen  Schießgewehren  an,  deren
Befugniß  hierzu  ihm  nicht  bekannt  ist,  oder  nicht  aus  ihrem  Aeußeren,  wie  bei  Gendarmen
  2c.,  unzweideutig  hervorgeht,  so  hat  er  selbigen  zuzurufen,  das  Gewehr  abzulegen
und  ihren  Ausweis  zu  fordern.

Vermag  sich  der  Betroffene  nicht  auszuweisen,  so  hat  der  Kommandirte  das  Gewehr
an  sich  zu  nehmen  und  Ersteren,  falls  er  ihm  nicht  persönlich  bekannt,  vorläufig  festzunehmen
  und  mit  dem  Gewehre  der  nächsten  Polizei=  beziehentlich  Gerichts-Behörde
zu  übergeben.

§  25.  Leistet  der  Betroffene  dem  Zurufe,  das  Gewehr  abzulegen,  keine  Folge,  oder
hebt  er  es  wieder  auf,  nachdem  er  es  von  sich  gelegt,  widersetzt  er  sich  der  Abnahme
seines  Gewehres  oder  der  vorläufigen  Festnahme,  so  hat  der  Kommandirte  in  Gemäßheit
der  §§  16  bis  21  zu  handeln.

*  626.  Ueber  alle  dergleichen  Vorfälle  hat  der  Kommandirte  ohne  Verzug  Meldung
zu  machen.
        <pb n="614" />
        —  582  —

8  27.  Desgleichen  hat  er  auch  andere  Vorfälle  von  außergewöhnlicher  Bedeutung,
wie  z.  B.  die  Entdeckung  von  Feuersbrünsten,  Einbrüchen,  von  Diebs-  und  Raubgesindel,
von  Menschen,  welche  im  Freien  nächtigend  betroffen  werden,  ungesäumt  zur  Kenntniß
der  ihm  vorgesetzten  Behörde,  beziehentlich  der  nächsten  Polizeibehörde  zu  bringen  und  auf
alle  die  öffentliche  Sicherheit  betreffenden  Vorkommnisse  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten.

&amp;amp;#28.  Jeder  Meldung  oder  Anzeige  muß  die  strengste  Wahrheit  zu  Grunde  liegen,
so  daß  der  Kommandirte  sie  nöthigenfalls  auch  mit  gutem  Gewissen  beschwören  kann.

&amp;amp;  29.  Hat  der  Kommandirte  bei  vorschriftsmäßigem  Waffengebrauche  eine  Person
verwundet  oder  getödtet,  so  wird  ihm  wegen  aller  Folgen  seiner  Handlung  der  gesetzliche
Schutz  zu  theil  werden.

*  30.  Dem  Kommandirten  wird  es  zwar  zur  Pflicht  gemacht,  seine  Obliegenheiten
mit  Ernst  und  Nachdruck  auszuüben,  er  hat  sich  aber  auch  dabei  aller  unnöthigen  Strenge,
namentlich  gegen  Leute,  die  sich  ihm  nicht  widersetzen,  zu  enthalten.

*  31.  Wenn  ein  Kommandirter  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  seiner
Dienstanweisung  enthält,  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich
versprechen  läßt,  so  unterliegt  er  der  gesetzlichen  Strafe  wegen  Bestechung.

32.  Wenn  an  einem  Orte  mehrere  Kommandirte  zum  Schutze  von  Forsten,
Jagden  oder  Fluren  aufgestellt  sind,  so  wird  seiten  der  Militärbehörde  ein  Führer  eventuell
  ein  Unteroffizier  oder  ein  Oberjäger  für  dieses  Kommando  bestimmt.

Der  Kommandoführer  tritt  den  anderen  Kommandirten  gegenüber  in  das  Verhältniß
eines  militärischen  Vorgesetzten  (ohne  Strafgewalt).  Derselbe  ist  für  alle  Fälle  zur
Meldungerstattung  an  das  Bezirks-Kommando  verpflichtet,  welchem  der  betreffende
Mann  angehört.

#  33.  Strafgewalt  steht  der  Amtshauptmannschaft  über  die  Kommandirten  im
Allgemeinen  nicht  zu.  Ist  eine  sofortige  Festnahme  in  Gemäßheit  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  geboten,  so  ist  das  Bezirks-Kommando,  welchem  der  betreffende  Mann  angehört,
  umgehend  davon  zu  benachrichtigen.

Macht  die  Führung  eines  Kommandirten  dessen  außerterminliche  Ablösung  nöthig,
so  ist  solche  ebendort  zu  beantragen.

f  34.  Bis  zu  24  Stunden  kann  der  Kommandirte  von  der  Amtshauptmannschaft
beurlaubt  werden;  längerer  Urlaub,  der  nur  ganz  ausnahmsweise  Genehmigung  finden
kann,  ist  durch  Vermittelung  der  Behörde  beim  Bezirks-Kommando  nachzusuchen.

*  35.  Die  Behörde  hat  nicht  nur  die  Verpflichtung,  die  Kommandirten  in  Bezug
auf  ihren  Dienst  und  die  gute  Haltung  ihrer  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  soviel
        <pb n="615" />
        —  583  —

wie  möglich  zu  überwachen,  sondern  auch  das  außerdienstliche  Verhalten  derselben  zu
beaufsichtigen.
Bei  der  Ablösung  hat  die  Behörde  neben  der  in  8  10  erwähnten  Bescheinigung

über  die  verbrauchte  Munition  ein  Zeugniß  über  Führung  während  des  Kommandos
dem  Bezirks-Kommando  einzusenden.

36.  Erkrankt  ein  Kommandirter,  so  hat  er  bei  der  Behörde  um  seine  Ueberführung
  ins  nächste  Garnison-Lazareth  einzukommen.  Ist  diese  Ueberführung  unmöglich,
so  erfolgt  die  ärztliche  Behandlung  auf  Kosten  desjenigen,  der  den  Wald=  oder  Flurschutz
erbeten  hat.

37.  Jeder  Kommandirte  wird  bei  Antritt  des  Kommandos  seiten  der  Amtshauptmannschaft
  mit  einem  Exemplar  der  gegenwärtigen  Dienstanweisung  versehen  und
hat  solche  nach  Beendigung  des  Kommandos  zurückzuliefern.  Für  die  gehörige  Anleitung
zum  Verständniß  und  Gebrauch  derselben  bleibt  die  Civilbehörde  allein  verantwortlich.

 

Nr.  90.  Verordnung
zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung  und  der  Konkursordnung;
vom  20.  November  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  und  vorbehältlich
  der  Genehmigung  durch  die  nächste  Ständeversammlung  zur  Ausführung  der
Civilprozeßordnung  und  der  Konkursordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898
(R.-G.-Bl.  S.  410  flg.,  612  flg.)  verordnet  was  folgt:

#S  1.  Für  die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  Geldforderung  gegen  eine  politische
Gemeinde,  eine  Kirchengemeinde  oder  eine  Schulgemeinde  gelten,  soweit  nicht  dingliche
Rechte  verfolgt  werden,  die  Vorschriften  der  §§  2  und  3.

#6#2.  Die  Zwangsvollstreckung  darf  erst  beginnen,  nachdem  sie  dem  Vertreter  der
Gemeinde  von  dem  Gläubiger  angekündigt  worden  und  von  Zustellung  der  Ankündigung
an  ein  Monat  verstrichen  ist.  Der  Vertreter  der  Gemeinde  ist  verpflichtet,  den  Empfang
der  Ankündigung  sofort  der  nächstvorgesetzten  Behörde  anzuzeigen.

–  #3.#Eine  körperliche  Sache  der  Gemeinde,  die  für  die  Erfüllung  der  öffentlichrechtlichen
  Aufgaben  der  Gemeinde,  für  den  Kirchendienst  oder  für  den  Schuldienst  unentbehrlich
ist,  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Ist  ein  Grundstück  oder  eine  Berechtigung  der  Gemeinde,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  für  die  Erfüllung  der  öffentlichrechtlichen

1899.  86
        <pb n="616" />
        —  684  —

Aufgaben  der  Gemeinde,  für  den  Kirchendienst  oder  für  den  Schuldienst  unentbehrlich,
so  erfolgt  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  oder  die  Berechtigung  nur  durch
Eintragung  einer  Sicherungshypothek;  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  kann  auch  auf  Grund  der  Sicherungshypothek  nicht  beantragt  werden,  solange  die
Unentbehrlichkeit  fortbesteht.

Ueber  die  Unentbehrlichkeit  entscheidet  in  den  Fällen  der  Absätze  1,  2  auf  Antrag
des  Gläubigers  oder  des  Schuldners  das  Ministerium,  dem  die  Gemeinde  untersteht,  bei
Sachen  und  Berechtigungen  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  das  Evangelischlutherische
  Landeskonsistorium.  Die  Vorschrift  des  §  732  Absatz  2  der  Civilprozeß-=ordnung
  findet  entsprechende  Anwendung.

#H"4.  Die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  einer  politischen  Gemeinde,
einer  Kirchengemeinde  oder  einer  Schulgemeinde  ist  nur  zulässig,  wenn  Zahlungsunfähigkeit
  und  Ueberschuldung  der  Gemeinde  festgestellt  ist.  Die  Feststellung  trifft  auf
Ersuchen  des  Konkursgerichts  das  Ministerium,  dem  die  Gemeinde  untersteht,  für  die
evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  das  Evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium.
Bei  der  Feststellung  sind  die  Gegenstände  des  Gemeindevermögens  zu  bezeichnen,  die  für
die  Erfüllung  der  öffentlichrechtlichen  Aufgaben  der  Gemeinde,  für  den  Kirchendienst  oder
für  den  Schuldienst  unentbehrlich  sind;  sie  gehören  nicht  zur  Konkursmasse.

5.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  4  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  wegen
einer  Geldforderung  gegen  eine  Kirche  (Kirchenlehn,  Kirchenärar),  ein  geistliches  Lehn
oder  ein  Schullehn  und  auf  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  einer
Kirche  oder  eines  solchen  Lehns  entsprechende  Anwendung.

Die  nach  §  3  Absatz  3,  §  4  erforderliche  Entscheidung  oder  Feststellung  trifft  für
Kirchen  und  geistliche  Lehne  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  das  Evangelisch-lutherische
Landeskonsistorium,  für  andere  Kirchen  und  geistliche  Lehne  sowie  für  Schullehne  das
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

6.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Lehngut  wegen  einer  Forderung,  die  nicht
einem  Lehnsgläubiger  zusteht,  erfolgt  nur  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
für  die  Forderung  und  durch  Zwangsverwaltung.  Der  Gläubiger  kann  verlangen,  daß
eine  dieser  Maßregeln  allein  oder  neben  der  anderen  ausgeführt  werde.  Die  Wirksamkeit
der  einen  und  der  anderen  Maßregel  gegen  den  Lehnsherrn,  die  Mitbelehnten  und  die
Lehnsgläubiger  bestimmt  sich  nach  den  für  die  unvollkommene  Lehnshypothek  geltenden
Grundsätzen.

Besteht  an  dem  Lehngute  noch  die  Lehnsherrlichkeit,  so  gelten  die  Vorschriften  des
Absatz  1  auch  für  die  Zwangsvollstreckung  wegen  der  Forderung  eines  Lehnsgläubigers,  die
von  dem  Lehnsherrn  nicht  genehmigt  worden  ist.
        <pb n="617" />
        —  585  —

#7.  Soweit  der  Lehnseigenthümer  für  die  in  der  Person  eines  früheren  Lehnseigenthümers
  entstandenen  Verbindlichkeiten  mit  dem  Lehnsvermögen  haftet,  finden  auf
seine  beschränkte  Haftung  die  Vorschriften  des  §  780  Absatz  1  und  der  §8§  781,  785
der  Civilprozeßordnung  sowie  auf  die  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  gegen
ihn  die  Vorschriften  der  §§  727,  730,  731  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.

&amp;amp;##  Die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  kann  auch  von
der  Gemeinde  beantragt  werden,  in  welcher  der  zu  Entmündigende  seinen  Wohnsitz  oder
seinen  Unterstützungswohnsitz  hat.

§  9.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  die  der  sächsische  Staat  ausgestellt  oder  für  deren
Bezahlung  er  die  Haftung  übernommen  hat,  ist  das  Amtsgericht  Dresden  ausschließlich
zuständig.

Das  Aufgebot  ist  auch  in  die  Leipziger  Zeitung  dreimal,  der  wesentliche  Inhalt  des
Ausschlußurtheils  und  des  im  §  1017  Absatz  3  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Urtheils  auch  in  die  Leipziger  Zeitung  und  in  das  Amtsblatt  einmal  einzurücken.

10.  Sopweit  ein  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer
Urkunde  der  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  stattfindet,  erfolgt
die  Veröffentlichung  des  Aufgebots  und  der  in  den  §8§  1019,  1020  der  Civilprozeßordnung
  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und
durch  einmalige  Einrückung  in  das  Amtsblatt.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  das  Aufgebot  und  die  Zahlungssperre  noch  in
andere  Blätter  und  zu  mehreren  Malen  eingerückt  werde.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen.  Sie  beginnt  mit  der
ersten  Einrückung  in  das  Amtsblatt.  Ist  in  der  Urkunde  eine  Verfallzeit  angegeben,  die
zur  Zeit  der  ersten  Einrückung  in  das  Amtsblatt  noch  nicht  eingetreten  ist,  so  ist  der
Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß  seit  dem  Verfalltage  sechs  Wochen  abgelaufen  sind.

Die  im  §  1017  Absatz  2,  3  und  im  §1022  Atbsatz  1  der  Civilprozeßordnung
vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sind  einmal  in  das  Amtsblatt  einzurücken.

&amp;amp;#  11.  In  den  Fällen  der  §§  977,  982,  988  und  1002  der  Civilprozeßordnung
erfolgt  die  Veröffentlichung  des  Aufgebots  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  sowie
durch  einmalige  Einrückung  in  das  Amtsblatt  und  in  die  Leipziger  Zeitung.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  das  Aufgebot  noch  in  andere  Blätter  und  zu
mehreren  Malen  eingerückt  werde.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit  der
ersten  Einrückung  in  das  Amtsblatt.

86“
        <pb n="618" />
        —  686  —

Wird  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalts  des  Ausschlußurtheils
angeordnet,  so  erfolgt  sie  durch  einmalige  Einrückung  in  das  Amtsblatt.

8  12.  In  dem  Aufgebotsverfahren,  das  auf  Grund  der  88  1162,  1191,  1199
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  eines  Hypothekenbriefs
oder  eines  nicht  auf  den  Inhaber  ausgestellten  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefs  ein—
geleitet  wird,  finden  die  Vorschriften  des  §  11  Absatz  1,  2  Anwendung.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit  der
ersten  Einrückung  in  das  Amtsblatt.  Ist  in  dem  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief
  eine  Verfallzeit  angegeben,  die  zur  Zeit  der  ersten  Einrückung  in  das  Amtsblatt
  noch  nicht  abgelaufen  ist,  so  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß  seit  dem
Verfalltage  drei  Monate  abgelaufen  sind.

Die  im  §  1017  Aksatz  2,  3  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sind  einmal  in  das  Amtsblatt  einzurücken.

&amp;amp;13.  Anwärter  zu  einer  Familienanwartschaft,  deren  Leben  oder  Aufenthalt
unbekannt  ist,  können,  soweit  es  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  nach  der  Satzung  der
Familienanwartschaft  ihrer  Zustimmung  zu  einer  die  Familienanwartschaft  betreffenden
Maßnahme  bedarf,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  ihrem  Widerspruchsrecht  ausgeschlossen
  werden.

Für  das  Aufgebotsverfahren  gelten  die  Vorschriften  der  §§  947  bis  955,  957,
958  der  Civilprozeßordnung  und  die  besonderen  Vorschriften  der  §§  14  bis  16.

14.  Ausschließlich  zuständig  ist  das  Amtsgericht  Dresden.

Antragsberechtigt  ist  der  Anwartschaftsbesitzer.  Der  gesetzliche  Vertreter  bedarf  zu
dem  Antrage  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

15.  Der  Antragsteller  hat  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  ein  Verzeichniß  der
bekannten  Anwärter  vorzulegen  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  ihm  weitere  Anwärter
unbekannt  sind.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  die  Versicherung  an  Eidesstatt,  unbeschadet  der  Befugniß
  des  Gerichts,  weitere  Ermittelungen  anzuordnen.

8  16.  Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.

In  dem  Aufgebote  sind  die  Anwärter,  deren  Leben  oder  Aufenthalt  unbekannt  ist,
aufzufordern,  sich  spätestens  im  Aufgebotstermine  zu  melden,  widrigenfalls  sie  mit  ihrem
Widerspruchsrecht  ausgeschlossen  werden  würden.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  ist  auch  in  die  Leipziger  Zeitung
zweimal  einzurücken.
        <pb n="619" />
        —  687  —

Das  Ausschlußurtheil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  und  die  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.

&amp;amp;17.  Ist  ungewiß,  ob  Anwärter  zu  einer  Familienanwartschaft  noch  vorhanden
sind,  so  können  sie  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  ihrem  Rechte  ausgeschlossen
werden.

Die  Vorschriften  des  §  13  Absatz  2  und  der  §§  14  bis  16  finden  Anwendung;
die  im  §  16  Absatz  2  angeordnete  Androhung  hat  dahin  zu  lauten,  daß  die  Anwärter
mit  ihrem  Rechte  auf  die  Nachfolge  ausgeschlossen  werden  würden.

8  18.  Die  Vorschriften  der  88  13  bis  17  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
Anwärter  zu  einem  Lehnsquantum  dem  Leben  oder  dem  Aufenthalte  nach  unbekannt  sind
und  es  ihrer  Zustimmung  zu  einer  den  Gegenstand  des  Lehnsquantums  betreffenden
Maßnahme  bedarf,  oder  wenn  ungewiß  ist,  ob  solche  Anwärter  noch  vorhanden  sind.

*19.  Sind  Personen  dem  Leben  oder  dem  Aufenthalte  nach  unbekannt,  die  nach
der  Verfassung  einer  Stiftung  bei  der  Vergabung  der  Erträge  des  Stiftungsvermögens
berücksichtigt  werden  sollen  oder  zu  der  Vergabung  dieser  Erträge  berechtigt  sind,  oder  ist
ungewiß,  ob  solche  Personen  noch  vorhanden  sind,  so  können  sie  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  ausgeschlossen  werden.

Für  das  Aufgebotsverfahren  gelten  die  Vorschriften  der  §§  947  bis  955,  957,
958  der  Civilprozeßordnung  und  die  besonderen  Vorschriften  der  §§  20  und  21.

620.  Ausschließlich  zuständig  ist  das  Amtsgericht  Dresden.
Antragsberechtigt  ist  der  Vorstand  der  Stiftung.

##221.  Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen.

In  dem  Aufgebote  sind  die  Personen  aufzufordern,  sich  spätestens  im  Aufgebotstermine
  zu  melden,  widrigenfalls  sie  mit  ihrem  Anspruch  auf  Berücksichtigung  bei  der
Vergabung  der  Erträge  des  Stiftungsvermögens  oder  mit  ihrem  Rechte  auf  die  Vergabung
  dieser  Erträge  ausgeschlossen  werden  würden.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  ist  auch  in  die  Leipziger  Zeitung
zweimal  einzurücken.

Das  Ausschlußurtheil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  und  die  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.

#&amp;amp;22.  In  dem  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  der  Inhaber
eines  Kohlenbergbaurechts  auf  Grund  §  52  a  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  der
Fassung  des  Gesetzes,  die  theilweise  Abänderung  und  Ergänzung  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  betreffend,  vom  18.  März  1887,  finden  die  Vorschriften  des  §  11  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="620" />
        —  588  —

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Oberflächengrundstück  liegt.
Liegt  das  Oberflächengrundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte,  so  wird  das
zuständige  Amtsgericht  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  bestimmt.

Der  Eigenthümer  des  Oberflächengrundstücks  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags
erforderlichen  Thatsachen  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu  machen.

23.  Soweit  für  den  Güterstand  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  geschlossenen  Ehe  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  maßgebend  sind,  finden  auch  die  für  den  Güterstand  geltenden  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  und  der  Konkursordnung  Anwendung.  Dies  gilt  jedoch  nicht
für  einen  Rechtsstreit,  der  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängig
geworden  ist.

#24.  Aufgehoben  werden,  soweit  es  nicht  schon  früher  geschehen  ist,

1.  das  Mandat,  die  Ediktalcitationen  in  Civilsachen  außerhalb  des  concursus
creditorum  betreffend,  vom  1  3.  November  1779;

2.  das  Oberamtspatent,  die  Ediktalcitationen  in  Civilsachen  außerhalb  des  concursus
creditorum  betreffend,  vom  16.  Juni  1780;

3.  der  §  81b  des  bisherigen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  der  Fassung  des  Gesetzes,
die  Entmündigung  und  die  Bevormundung  Geisteskranker,  Gebrechlicher  und
Verschwender  betreffend,  vom  20.  Februar  1882,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  59;

4.  das  Gesetz,  einige  mit  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  zusammenhängende
  Vorschriften  enthaltend,  vom  4.  März  1879,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  69  flg.;

5.  das  Gesetz,  die  Kraftloserklärung  inländischer,  auf  den  Inhaber  lautender  Werthpapiere
  und  einige  damit  im  Zusammenhange  stehende  Bestimmungen  betreffend,
vom  6.  März  1879,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  75  flg.

Soweit  bei  einer  Eintragung  nach  den  §§  6,  7,  11  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879
vermerkt  worden  ist,  daß  sie  auf  einem  vorläufig  vollstreckbaren  Schuldtitel  beruht,  ist
hinsichtlich  der  Löschung  des  Vermerkes  dem  §  8  dieses  Gesetzes  auch  ferner  nachzugehen.

§25.  Soweit  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Vorschriften  verwiesen
  ist,  die  durch  diese  Verordnung  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren  Stelle
die  entsprechenden  Vorschriften  dieser  Verordnung.

626.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
Dresden,  den  20.  November  1899.

Ministerium  der  Justiz.

Schurig.  —
urth.
        <pb n="621" />
        —  589  —

Nr.  91.  Verordnung,
die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend;

vom  5.  Dezember  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  und  vorbehältlich
  der  Genehmigung  durch  die  jetzige  Ständeversammlung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  in  der  Fassung
vom  20.  Mai  1898  (R.-G.-Bl.  S.  713  flg.),  verordnet,  was  folgt:

&amp;amp;é  1.  In  einem  nach  dem  31.  Dezember  1899  beantragten  Zwangsversteigerungsverfahren
  findet  die  Vorschrift  im  §  10  Absatz  1  Nr.  1  des  Reichsgesetzes  auch  dann
Anwendung,  wenn  die  Zwangsverwaltung  vor  dem  1.  Januar  1900  beantragt  worden  ist.

#&amp;amp;#2.  Den  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks  stehen  gleich

1.  die  zur  Landes-Brandversicherungsanstalt  zu  entrichtenden  Beiträge;

2.  die  Landrenten;

3.  die  im  §  28  der  Verordnung  zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  zusammenhängender  Reichsgesetze,  vom  24.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  223),  genannten  Ablösungsrenten;

4.  die  Landeskulturrenten,  die  im  §  30  des  Gesetzes,  die  Ausführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vom  18.  August  1896  und  des  Einführungsgesetzes  von  demselben
Tage  betreffend,  vom  18.  Juni  1898  (G.-u.  V.-Bl.  S.  195  flg.),  bezeichnet  sind.

83.  Rechte,  deren  Inhalt  sich  nach  den  Landesgesetzen  bestimmt,  erstrecken  sich,
soweit  sie  aus  dem  Grundstücke  zu  befriedigen  sind,  auf  alle  Gegenstände,  die  von  der
Beschlagnahme  umfaßt  werden.

Die  Vorschrift  im  §  10  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  findet  Anwendung.

#64.  Die  Vorschrift  im  §  12  des  Reichsgesetzes  gilt  auch  für  solche  Rechte,  deren
Rang  sich  nach  den  Landesgesetzen  bestimmt.

65.  Bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  und  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses
  sind  auch  solche  nach  den  Landesgesetzen  begründete  Rechte  den  Vorschriften
  des  Reichsgesetzes  entsprechend  zu  berücksichtigen,  die  bisher  hierbei  nicht  zu
berücksichtigen  waren.  Der  Rang  der  Dienstbarkeiten  bestimmt  sich  nach  ihrem  Alter;

die  Vorschriften  der  §§  569,  646  des  bisherigen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben  unberührt.


§l6.  Steht  zur  Zeit  der  Versteigerung  eines  durch  Brand  beschädigten  Grundstücks
fest,  daß  der  Eigenthümer  nach  §  143  des  Gesetzes,  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
        <pb n="622" />
        —  580  —

betreffend,  in  der  Fassung  vom  15.  Oktober  1886  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  272),  den  Anspruch
auf  die  Brandschädenvergütung  verloren  hat,  so  wird  bei  der  Entscheidung  darüber,  ob
ein  Gebot  wegen  Nichterreichung  des  geringsten  Gebots  unwirksam  sei,  dem  gebotenen
Betrage  die  Summe  der  Brandschädenvergütung  hinzugerechnet,  auf  deren  Ueberlassung
die  dem  Gläubiger  vorgehenden  Gläubiger  nach  dem  §  144  Absatz  2  des  Gesetzes  Anspruch

  haben.

§  7.  Eine  nach  den  Landesgesetzen  begründete  Grunddienstbarkeit  bleibt  von  der
Zwangsversteigerung  unberührt,  auch  wenn  sie  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots
nicht  berücksichtigt  worden  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §  528  des  bisherigen
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  im  §  9  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Reichsgesetze.

&amp;amp;#".  Die  Vorschrift  im  §  57  des  Reichsgesetzes  ist  auch  dann  anzuwenden,  wenn
das  Grundstück  dem  Miether  oder  Pächter  vor  dem  1.  Januar  1900  überlassen  worden  ist.

89.  Ein  nach  den  Landesgesetzen  begründetes  Recht,  dessen  Begründung  nach  den
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  Grundstücksabtrennungen  zu  beurtheilen  ist,
wird  von  dem  Zwangsversteigerungsverfahren  nicht  berührt.  Dies  gilt  insbesondere  von
den  bestehenden  Bau=  und  Kellerrechten  und  Abbaurechten.

*10.  Besteht  an  einem  Grundstück  ein  Vorkaufsrecht,  das  vor  dem  1.  Januar
1900  unter  Angabe  eines  bestimmten  Vorkaufspreises  eingetragen  worden  ist,  so  sind
die  §§  11  bis  21  anzuwenden.

11.  Hat  das  Vorkaufsrecht  den  Vorrang  vor  dem  Rechte,  wegen  dessen  die
Zwangsversteigerung  beantragt  worden  ist,  und  ist  der  eingetragene  Vorkaufspreis  geringer,
als  der  Gesammtwerth  der  dem  Anspruche  des  Gläubigers  vorgehenden  Rechte,  die
ohne  Anmeldung  zu  berücksichtigen  sind,  so  ist  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  abzulehnen.
  Ergiebt  sich  das  Bestehen  des  Vorkaufsrechts  erst  nach  Anordnung  der  Versteigerung,
  so  ist  die  Vorschrift  im  §  28  des  Reichsgesetzes  anzuwenden.

Die  Ablehnung  des  Antrags  unterbleibt,  wenn  der  Gläubiger  die  öffentlich  beglaubigte
Erklärung  des  Vorkaufsberechtigten  beibringt,  das  Recht  nicht  ausüben  zu  wollen.

12.  Hat  das  Vorkaufsrecht  den  Vorrang  vor  dem  Rechte,  das  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  zu  Grunde  gelegt  worden  ist,  und  ist  der  eingetragene  Vorkaufspreis
  geringer,  als  der  Geldwerth  des  festgestellten  geringsten  Gebots,  so  wird  das  Verfahren
  im  Versteigerungstermin  aufgehoben.

Die  Vorschrift  des  §  11  Absatz  2  ist  entsprechend  anzuwenden.

13.  Im  Versteigerungstermine  hat  das  Gericht  den  Vorkaufsberechtigten  zu  befragen,
  ob  er  sein  Recht  ausüben  wolle,  wenn  er  die  Ausübung  nicht  schon  nach  §  11
Absatz  2  oder  §  12  Absatz  2  abgelehnt  hat.
        <pb n="623" />
        —  591  —

Die  Befragung  erfolgt

1.  sofort  nach  Abgabe  des  ersten  wirksamen  Gebots,  wenn  das  Recht,  das  der  Festtellung
  des  geringsten  Gebots  zu  Grunde  gelegt  worden  ist,  den  Vorrang  vor  dem  Voraufsrechte
  hat  und  der  eingetragene  Vorkaufspreis  geringer  ist,  als  der  Geldwerth  des
estgestellten  geringsten  Gebots;

2.  in  anderen  Fällen  nach  Abgabe  des  ersten  wirksamen  Gebots,  das  den  eingetragenen
Borkaufspreis  erreicht  oder  übersteigt,  oder,  falls  die  abgegebenen  Gebote  geringer  sind,
or  dem  Schlusse  der  Versteigerung.

14.  Wenn  der  Vorkaufsberechtigte  in  einem  der  Fälle  des  §  13  die  Ausübung
eines  Rechtes  abgelehnt  oder  sich  nicht  erklärt  hat  oder  wenn  er  nicht  erschienen  ist,  so
st  mit  der  Versteigerung  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorkaufsrecht  zu  verfahren.

Der  Vorkaufsberechtigte  ist  an  seine  Erklärung  über  die  Ausübung  des  Vorkaufszechts
  gebunden.

15.  Uebt  der  Vorkaufsberechtigte  sein  Recht  aus,  so  hat  ihm  das  Gericht  durch
Beschluß  das  Eigenthum  am  Grundstücke  zuzusprechen  (Uebereignungsbeschluß).

In  dem  Beschlusse  sind  das  Grundstück,  der  Vorkaufsberechtigte  und  der  Vorkaufspreis
  zu  bezeichnen.

Der  Beschluß  wird  mit  der  Verkündung  wirksam.

16.  Durch  den  Uebereignungsbeschluß  wird  der  Vorkaufsberechtigte  Eigenthümer
Ves  Grundstücks,  sofern  nicht  im  Beschwerdewege  der  Beschluß  rechtskräftig  aufgehoben  wird.
Mit  dem  Grundstück  erwirbt  er  zugleich  die  Gegenstände,  auf  die  sich  das  Vorkaufsrecht
  erstreckt,  soweit  ihre  Beschlagnahme  noch  wirksam  ist.  Weitergehende  Ansprüche  des
Vorkaufsberechtigten  bleiben  unberührt;  er  kann  aber  ihretwegen  weder  die  Bezahlung
des  Vorkaufspreises  verweigern  noch  von  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  zurücktreten.

#  17.  Mit  dem  Uebereignungsbeschluß  erlöschen  die  Rechte  am  Grundstücke,  die
em  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  unwirksam  sind.

Die  Rechte  am  Grundstücke,  die  dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  wirksam  sind,
leiben  bestehen,  auch  wenn  sie  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  berückichtigt
  worden  sind.  Den  Anspruch  des  Gläubigers  hat  der  Vorkaufsberechtigte,  soweit
er  ihm  gegenüber  wirksam  ist,  baar  zu  bezahlen.

Dadurch,  daß  der  Vorkaufsberechtigte  nicht  Zahlung  leistet,  geht  er  des  durch  den
Uebereignungsbeschluß  erworbenen  Rechtes  nicht  verlustig.

618.  Dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  sind  die  Rechte  am  Grundstücke  wirksam,
  die  den  Vorrang  vor  dem  Vorkaufsrechte  haben.

Die  nachstehenden  Rechte  am  Grundstücke  sind  dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber

insoweit  wirksam,  als  sie  durch  den  eingetragenen  Vorkaufspreis  gedeckt  werden.
1899.  87
        <pb n="624" />
        —  592  —

8  19.  Den  Rechten  am  Grundstücke,  die  den  Vorrang  vor  dem  Vorkaufsrechte
haben,  stehen  diejenigen  Rechte  am  Grundstücke  gleich,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  mit
Zustimmung  des  Berechtigten  entstanden  sind.

§  20.  Die  Vorschriften  der  §§  49  bis  53,  55,  des  §  56  Satz  1  und  2,  der
§§  58,  74,  76,  78  bis  80,  83,  84,  86  bis  88,  95  bis  104  des  Reichsgesetzes
finden  entsprechende  Anwendung.  An  die  Stelle  der  im  §  51  des  Reichsgesetzes  bestimmten
  Frist  von  drei  Monaten  tritt  eine  Frist  von  sechs  Monaten.

&amp;amp;21.  Auf  die  Wirkung  des  Uebereignungsbeschlusses  und  auf  das  Verfahren  nach
dem  Uebereignungsbeschlusse  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§  16,  17  etwas  Anderes
ergiebt,  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  über  die  Wirkung  des  Zuschlags  und  über  das
Verfahren  nach  dem  Zuschlag  entsprechende  Anwendung.  Zwischen  der  auf  die  Ausübung
des  Vorkaufsrechts  gerichteten  Erklärung  des  Vorkaufsberechtigten  und  dem  Versteigerungstermine
  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  sechs  Monaten  liegen;  der  Zeitraum  soll
nicht  erheblich  überschritten  werden.  Mit  Zustimmung  des  Vorkaufsberechtigten  kann  der
Zeitraum  abgekürzt  werden.

§  22.  Die  Vorschriften  der  §§  10  bis  21  finden  auf  Wiederkaufsrechte,  die  vor
dem  1.  Januar  1900  unter  Angabe  eines  bestimmten  Wiederkaufspreises  eingetragen
worden  sind,  entsprechende  Anwendung.

#  23.  Soll  ein  durch  Brand  beschädigtes  Grundstück  versteigert  werden,  so  kann  das
Gericht  die  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  vorläufig  beanstanden,

1.  wenn  gegen  den  Schuldner  ein  Verfahren  wegen  einer  strafbaren  Handlung  eingeleitet
  ist,  wegen  deren  er  den  Anspruch  auf  Brandschädenvergütung  nach  §  143  des
Gesetzes,  die  Landes-Brandversicherungsanstalt  betreffend,  in  der  Fassung  vom  15.  Oktober
  1886  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  272),  verlieren  würde;

2.  wenn  die  Brandschädenvergütung  noch  nicht  festgestellt  ist.

Ist  der  Termin  schon  bestimmt,  so  kann  er  bis  zum  Schlusse  der  Versteigerung  aufgehoben
  werden.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestimmung  des  Termins  vorläufig  beanstandet
oder  der  Termin  aufgehoben  wird,  ist  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  zuzustellen.
Der  Beschluß  gilt  im  Sinne  vom  §  95  des  Reichsgesetzes  als  Beschluß  auf  einstweilige
Einstellung  des  Verfahrens.

Nach  Hebung  des  Hindernisses  ist  der  Termin  von  Amtswegen  zu  bestimmen.

#&amp;amp;#24.  Vor  Anberaumung  des  Versteigerungstermins  soll  das  Grundstück  mit  den
beweglichen  Sachen,  welche  die  Beschlagnahme  umfaßt,  geschätzt  werden.  Mehrere
        <pb n="625" />
        —  593  —

Grundstücke  sind  gesondert  zu  schätzen.  Stehen  sie  wirthschaftlich  im  Zusammenhange,  so
sind  sie  zugleich  als  Einheit  zu  schätzen.  Ein  wirthschaftlicher  Zusammenhang  kann  schon
vermöge  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrer  Belastung  mit  Grunddienstbarkeiten  oder
ihrer  Bebauung  angenommen  werden.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  über  die  für  die  Schätzung  erheblichen  Verhältnisse
dem  Gericht  auf  Befragen  Auskunft  zu  ertheilen.  Das  Gericht  kann  ihn  hierzu  zwangsweise
  vorführen  lassen.

Die  Schätzung  kann  unterbleiben,  wenn  eine  solche  innerhalb  des  letzten  Jahres  erfolgt
  und  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  eine  Aenderung  des  Werthes  nicht  anzunehmen
  ist.

§  25.  Die  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  soll,  unbeschadet  des  §  39  Absatz
  2  des  Reichsgesetzes,  auch  durch  einmalige  Einrückung  in  die  Leipziger  Zeitung  bekannt
  gemacht  werden.

§26.  Wird  ein  Aufsgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  eines  unbekannten
  Berechtigten  von  der  Befriedigung  aus  dem  zugetheilten  Betrage  erforderlich,
so  ist  das  Aufgebot  in  derselben  Weise  bekannt  zu  machen,  wie  die  Bestimmung  des  Versteigerungstermins.
  Die  Einrückung  in  die  Leipziger  Zeitung  unterbleibt,  wenn  sich  der
zugetheilte  Betrag  auf  weniger  als  dreihundert  Mark  beläuft.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen;  sie  beginnt  mit  der  Einrückung
  in  das  Amtsblatt  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erfolgt,  mit  der  Anheftung  an  die
im  §  39  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  bestimmte  Stelle.

#6#27.  Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  4,  9,  26  gelten  auch  für  die  Zwangsverwaltung.


So  lange  ein  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  lediglich  im  Wege  der
Zwangsverwaltung  suchen  kann,  ist  die  im  §  155  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  bestimmte
Beschränkung  auf  die  Ansprüche  der  Gläubiger  nicht  anzuwenden.  Sind  in  einem  solchen
Falle  zur  Zeit  der  Aufhebung  des  Verfahrens  Ansprüche  auf  laufende  Beträge  wiederkehrender

  Leistungen  noch  unbefriedigt,  so  sind  sie  aus  der  noch  vorhandenen  Masse  zu
befriedigen.

§#  28.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
unbeweglicher  Sachen,  vom  15.  August  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  223  flg.),  behält  nur
noch  Geltung  für  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgesetzes  beantragtes  Verfahren.

Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1900  an  wird  das  Gesetz  dahin  geändert:
1.  Die  §§  25,  44  werden  aufgehoben.
877
        <pb n="626" />
        —  594  —

2.  An  die  Stelle  des  §  166  tritt  folgende  Vorschrift:
Soweit  Forderungen  nach  den  Kaufsbedingungen  bezahlt  werden,  erwirbt  der
Ersteher  die  Hypotheken.
Dasselbe  gilt,  soweit  der  Ersteher  den  Betrag  einzahlt,  bis  zu  welchem  das
Grundstück  für  ungewisse  Forderungen  verpfändet  ist.
Der  Ersteher  kann  auch  vor  seiner  Eintragung  als  Eigenthümer  die  Hypotheken
  auf  seinen  Namen  umschreiben  lassen.

3.  Der  Absatz  1  Satz  1  und  der  Absatz  2  des  §  193  werden  durch  folgende  Vorschrift
  ersetzt:
Die  Zwangsverwaltung  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände,  die  in  einer  nach
dem  Reichsgesetze  angeordneten  Zwangsverwaltung  von  der  Beschlagnahme  umfaßt
  werden.

6#29.  Ist  ein  Bergbaurecht  oder  eine  sonstige  Berechtigung,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  Gegenstand  der  Zwangsversteigerung  oder
der  Zwangsverwaltung,  so  sind  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden.

Die  Schätzung  eines  Bergbaurechts  im  Zwangsversteigerungsverfahren  kann  außer
in  dem  Falle  des  §  24  Absatz  3  auch  dann  unterbleiben,  wenn  sie  vom  Bergamte,  das

um  eine  Erklärung  zu  ersuchen  ist,  als  unthunlich  oder  als  unverhältnißmäßig  kostspielig
bezeichnet  wird.

*30.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Zeiunpeifel,  die  bei  der  Ausführung  dieser  Verordnung  entstehen,  entscheidet  das  Justiz-Ministerium.
  Solche  Entscheidungen  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekannt  zu
machen  und  dienen  zur  Norm  in  anderen  Fällen,  bis  eine  Abänderung  durch  Gesetz
erfolgt.

Dresden,  den  5.  Dezember  1899.
Ministerium  der  Justiz.
Schurig.
Kurth.
        <pb n="627" />
        —  595  —

Nr.  92.  Verordnung

zur  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zwangs—
vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen;

vom  6.  Dezember  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  am  1.  Januar  1900  in

Kraft  tretenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbe—
wegliche  Vermögen  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Findet  sich  niemand,  der  die  Stellung  eines  Zustellungsvertreters  übernehmen
will,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  einen  Gerichtsschreiber  als  Vertreter  zu  bestellen.
Der  Gerichtsschreiber  kann  keine  Vergütung  für  die  Mühewaltung  verlangen;  die  Auslagen
  sind  ihm  aus  der  Gerichtskasse  verlagsweise  zu  gewähren.

#2.  Nach  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  soll  das  Gericht  alsbald  das
Besitzstandsverzeichniß  sowie  den  Brandversicherungsschein  herbeiziehen  und,  soweit  nicht
schon  das  Grundbuch  Auskunft  giebt,  durch  Befragung  Betheiligter  ermitteln,  ob  und
welche  Berechtigungen  mit  dem  Eigenthum  am  Grundstücke  verbunden  sind  sowie  ob  und
welche  Grunddienstbarkeiten  auf  dem  Grundstücke  haften.

Insbesondere  soll  hierüber  der  Schuldner  befragt  werden.

Werden  mehrere  Grundstücke  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so  soll  der  Schuldner
auch  darüber  befragt  werden,  ob  anzunehmen  sei,  daß  sie  wirthschaftlich  im  Zusammenhange
  stehen,  insbesondere  vermöge  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrer  Belastung  mit
Grunddienstbarkeiten  oder  ihrer  Bebauung.

s#  3.  Die  Sachverständigen  haben  ihrem  Gutachten  eine  kurze  Beschreibung  des
Grundstücks  beizufügen  und,  soweit  es  ein  Gebäude  betrifft,  die  Straße,  an  der  dieses
liegt  und  die  Hausnummer  anzugeben.

Werden  mehrere  Grundstücke  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so  sollen  sich  die
Sachverständigen  darüber  aussprechen,  ob  anzunehmen  ist,  daß  sie  wirthschaftlich  im  Zusammenhange
  stehen,  insbesondere  vermöge  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrer  Belastung
mit  Grunddienstbarkeiten  oder  ihrer  Bebauung.

#&amp;amp;é#H4.  Sachverständigen,  deren  Gebühren  nicht  vermöge  eines  nach  §  15  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  getroffenen  Uebereinkommens  von  vornherein
  feststehen,  soll  vor  oder  bei  der  Auftragsertheilung  eröffnet  werden,  daß  der  Anspruch
  auf  ihre  Gebühren  hinwegfällt,  wenn  nicht  der  Betrag  dem  Gerichte  so  zeitig  mitgetheilt
  wird,  daß  er  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigt  werden  kann.
        <pb n="628" />
        —  596  —

85.  Die  Einsicht  der  Schätzung  sowie  des  Ergebnisses  der  im  §  2  vorgeschriebenen
Ermittelungen  und  die  Einsicht  der  von  der  Verwaltungsbehörde  über  die  Höhe  einer
etwaigen  Brandschädenvergütung  gemachten  Mittheilung  ist  jedem  gestattet.

Die  Schätzung,  das  Ermittelungsergebniß  und  die  Mittheilung  der  Verwaltungsbehörde
  werden  im  Versteigerungstermine  vor  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots
bekannt  gemacht.

§  6.  Wenn  das  Gericht  in  einem  Zwangsversteigerungsverfahren,  das  ein  durch
Brand  beschädigtes  Grundstück  zum  Gegenstande  hat,  wegen  einer  Ungewißheit  über  den
Betrag  der  Brandschädenvergütung  oder  darüber,  ob  der  Schuldner  den  Anspruch  auf
Brandschädenvergütung  durch  eine  strafbare  Handlung  verloren  habe,  die  Bestimmung  des
Versteigerungstermins  vorläufig  beanstandet  oder  den  Termin  wieder  aufgehoben  hat,  so
hat  es  von  Amtswegen  zu  ermitteln,  ob  der  Grund  dazu  weggefallen  ist.  Insbesondere
ist  bei  Ungewißheit  über  den  Betrag  der  Brandschädenvergütung  die  Verwaltungsbehörde
zu  ersuchen,  alsbald  nach  der  Feststellung  des  Betrags  das  Gericht  von  diesem  in  Kenntniß
  zu  setzen.

&amp;amp;#J.  Die  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  soll  außer  den  in  den  §§  37,  38
des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Angaben  die  Schätzungssumme  enthalten.

Bei  der  Bezeichnung  des  Grundstücks  sollen  insbesondere  dessen  Gattung  und  dessen
Ortsflur,  soweit  diese  nicht  schon  aus  der  Angabe  des  Grundbuchblatts  hervorgeht,  sowie
Straße  und  Hausnummer,  wenn  sie  bekannt  sind,  angegeben  werden.

Nach  Ermessen  des  Gerichts  können  auch  die  Zahl  der  Steuereinheiten,  die  Flurbuchsnummern,
  die  Brandkatasternummern,  der  etwaige  besondere  Name  des  Grundstücks
sowie  sonstige  zur  näheren  Bezeichnung  des  Grundstücks  dienliche  Angaben  in  die  Terminsbestimmung
  aufgenommen  werden.

#&amp;amp;#.  Zeitungen  sollen  mit  Bekanntmachungen  von  Terminsbestimmungen  nur  in
der  Weise  beauftragt  werden,  daß  je  ein  Belegblatt  thunlichst  bis  sechs  Wochen  vor  dem
Termin  abzuliefern  ist,  und  daß  der  Anspruch  auf  Einrückungskosten  wegfällt,  wenn  nicht
der  Betrag  dem  Gerichte  so  zeitig  mitgetheilt  wird,  daß  er  bei  Feststellung  des  geringsten
Gebots  berücksichtigt  werden  kann.

#9.  Auf  Antrag  eines  Betheiligten  soll  die  Bestimmung  des  Versteigerungstermins
noch  in  anderen  als  den  vorgeschriebenen  Zeitungen  bekannt  gemacht  werden,  wenn  sich
der  Antragsteller  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichtet  und  für  diese  eine  nach  Ermessen
des  Gerichts  ausreichende  Sicherheit  leistet.

#  10.  Den  Tag,  wo  eine  Terminsbestimmung  an  die  Gerichtstafel  angeheftet
worden  ist,  hat  der  Gerichtsschreiber  aktenkundig  zu  machen.
        <pb n="629" />
        —  597  —

Auf  der  zur  Anheftung  verwendeten  Ausfertigung  sind  der  Tag  der  Anheftung  und
der  Tag  der  Abnahme  zu  vermerken.  Nach  der  Abnahme  ist  die  Ausfertigung  zu  den
Akten  zu  bringen.

Wird  die  Terminsbestimmung  vorzeitig  entfernt,  so  soll  sie  erneut  angeheftet  werden.

&amp;amp;  11.  Die  Zustellung  einer  Terminsbestimmung  erfolgt  in  Ansehung  der  böffentlichen
  Lasten  des  Grundstücks  und  der  ihnen  gleichstehenden  Lasten  an  diejenige  Behörde
oder  Person,  die  mit  der  Einhebung  beauftragt  ist.

Die  Terminsbestimmung  ist  abschriftlich  der  Gemeindebehörde  mitzutheilen,  in  deren
Bezirke  das  Grundstück  liegt,  sowie  der  Bezirkssteuereinnahme.

Die  in  den  vorstehenden  Vorschriften  bezeichneten  Behörden  oder  Personen  sind  auch
von  der  Anordnung  der  Zwangsverwaltung  zu  benachrichtigen.

&amp;amp;12.  Das  Gericht  kann  sächsischen  Gemeinden  (mit  Einschluß  der  Kirchen=  und
Schulgemeinden),  dem  Erbländischen  ritterschaftlichen  Kreditverein  im  Königreiche  Sachsen,
der  Landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafenthums  Oberlausitz  sowie
dem  Stiftungsausleihefonds  bei  dem  Königlich  Sächsischen  Ministerium  des  Kultus  und
öffentlichen  Unterrichts  den  Betrag  der  für  ein  Gebot  verlangten  Sicherheit  auf  Antrag

aus  der  Gerichtskasse  vorschießen,  wenn  die  Zusage  ertheilt  wird,  den  Vorschuß  binnen
zwei  Wochen  zurückzuzahlen.

13.  Vor  Erlaß  des  im  §  130  Absatz  1  und  2  des  Reichsgesetzes  bezeichneten
Ersuchens  soll  das  Gericht  die  Grundakten  herbeiziehen.

§sH  14.  Den  nach  den  §§  94,  150  des  Reichsgesetzes  bestellten  Verwaltern  ist  zu
ihrer  Legitimation  eine  Ausfertigung  des  die  Bestellung  aussprechenden  Beschlusses  auszuhändigen.


Nach  Beendigung  der  Verwaltung  ist  die  Ausfertigung  zurückzugeben.

*15.  Aufs  die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Bergbaurecht  oder  in  eine  sonstige  Berechtigung,
  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  sind  die
vorstehenden  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden.

In  Ansehung  der  Beiträge  zu  den  Knappschaftskranken=  und  Knappschaftspensionskassen
  sind  die  Vorstände  dieser  Kassen  im  Sinne  des  §  11  mit  der  Einhebung  betraut.

Bei  Bergbaurechten  ist  das  Bergamt  von  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
oder  der  Zwangsverwaltung,  von  der  einstweiligen  Einstellung  und  der  Aufhebung  des
Verfahrens  sowie  von  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins  in  Kenntniß  zu  setzen.

§16.  Die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  unbeweglicher  Sachen,  vom  16.  August  1884
        <pb n="630" />
        —  598  —

(G.=  u.  V.-Bl.  S.  271  flg.),  und  die  zu  deren  Abänderung  ergangene  Verordnung  vom
27.  Februar  1893  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  64  flg.)  sind  in  einem  Verfahren,  das  nach  dem
Reichsgesetze  zu  erledigen  ist,  nicht  anzuwenden.

Dresden,  den  6.  Dezember  1899.
Ministerium  der  Juftiz.
Schurig.
Kurth.

 

Druck  und  Verlag  der  Kömigl.  Hofduchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden
        <pb n="631" />
        —  699  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

21.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  93.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.  S.  599.
—  Nr.  94.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Herstellung  einer  Schneeschutzanlage  an
der  Eisenbahnlinie  Reitzenhain—Flöha  betr.  S.  608.  —  Nr.  95.  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung
des  Landtagsausschufses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  betr.  S.  609.  —  Nr.  96.  Gesetz,  die  provisorische
  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1900  betr.  S.  610.  —  Nr.  97.  Verordnung
über  die  Kosten.  S.  611.  —  Berichtigung.  S.  617.

 

Nr.  93.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.

vom  30.  November  1899.

Zur  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  (R.-G.-Bl.  S.  463)  wird  hierdurch  im  Einvernehmen
  mit  dem  Finanz-Ministerium  Folgendes  bestimmt.

&amp;amp;  1.  Die  Versicherung  nach  Maßgabe  des  Invalidenversicherungsgesetzes  erfolgt  im
Königreiche  Sachsen  bei  der  für  dessen  Gebiet  mit  dem  Sitze  in  Dresden  errichteten  Versicherungsanstalt,
  sofern  die  zu  Versichernden  nicht  an  einer  vom  Bundesrathe  anerkannten
Kasseneinrichtung  (§§  8,  10,  11  des  Gesetzes)  betheiligt  sind.

Als  solche  Kasseneinrichtungen,  deren  Verhältnisse  durch  besondere  Satzungen  geregelt
werden,  sind  in  Sachsen  die  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung

  und  die  Allgemeine  Knappschaftspensionskasse  für  das  Königreich  Sachsen
anerkannt.

#  2.  a)  Die  Maßnahmen  und  Entschließungen,  welche  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze
  der  Landesregierung  oder  der  Landes-Zentralbehörde
zustehen,  werden  vom  Ministerium  des  Innern  getroffen.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  20.  Dezember  1899.  88

I.  Im  Allgemeinen,

bez.  zu  §  169
des  Gesetzes.
        <pb n="632" />
        II.  Im  Be—
sonderen.
Zu  §3  in  Verbindung
  mit
§  34  Absatz  2
Ziffer  2,  4
und  5  des
Gesetzes.

—  600

b)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  sowie  die  Kommunalaufsichtsbehörde  für
die  Bezirksverbände  im  Sinne  von  §  24  Absatz  5  des  Gesetzes  ist  die  Kreishauptmannschaft.

ec)  Die  den  unteren  Verwaltungsbehörden  überwiesenen  Geschäfte  werden
in  den  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  gilt,  von  dem  Stadtrathe,  im
übrigen  von  der  Amtshauptmannschaft  beziehentlich  der  amtshauptmannschaftlichen  Delegation
  Sayda  wahrgenommen,  vorbehältlich  anderweiter  Bestimmung  nach  §  60  des
Gesetzes.

d)  Unter  Gemeindebehörde  ist  in  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung
  eingeführt  ist,  der  Stadtrath,  in  den  Städten,  welche  die  Städteordnung  für
mittlere  und  kleine  Städte  angenommen  haben,  der  Bürgermeister,  in  den  Landgemeinden
der  Gemeindevorstand  und  für  selbständige  Gutsbezirke  der  Gutsvorsteher  zu  verstehen.

e)  Die  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen  (§8  131,  139,
161  des  Gesetzes)  liegen  den  unter  d  genannten  Gemeindebehörden  und  in  Fällen,  in
denen  deren  Strafbefugniß  nicht  ausreicht,  der  Amtshauptmannschaft  beziehentlich  der
Delegation  ob.

##3.  Als  weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  des  Gesetzes  haben  die  auf
Grund  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betreffend,
vom  21.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  284)  gebildeten  Bezirksverbände,  als  Vertretungen
  derselben  die  Bezirksausschüsse  zu  gelten.

Zu  den  Kommunalverbänden  im  Sinne  der  §§  5,  6,  8,  §  24  Absatz  3  flg.  des
Gesetzes  gehören  die  Stadt=  und  Landgemeinden,  die  selbständigen  Gutsbezirke  und  die
Gemeindeverbände  (88§  89  und  91  der  Landgemeindeordnung,  §  7  der  Revidirten  Städteordnung);
  deren  Vertretung  bestimmt  sich  nach  dem  Landesrecht.

84.  Naturalbezüge,  welche  als  Lohn  oder  Gehalt  gelten,  werden  nach  den  Durchschnittswerthen
  in  Ansatz  gebracht,  welche  für  Zwecke  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
festgesetzt  sind.

Insoweit  diese  Festsetzungen  für  Zwecke  der  Invalidenversicherung  nicht  ausreichen,
sind  die  erforderlichen  Ergänzungen  alsbald  vorzunehmen,  auch  bei  künftiger  Erneuerung
der  im  Absatz  1  erwähnten  Festsetzungen  zu  wiederholen.

Jede  Ergänzung  und  Erneuerung  dieser  Festsetzungen  ist  ebenso  wie  jede  Revision
oder  Aenderung  der  Festsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter
8  des  Krankenversicherungsgesetzes)  und  des  Jahresarbeitsverdienstes  für  land=  und
forstwirthschaftliche  Arbeiter  (§  3  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  R.-G.-Bl.  S.  132)
dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  von  derjenigen  Behörde,  welche  die  Festsetzung
beziehentlich  Revision  vorgenommen  hat,  mitzutheilen  und  dabei  anzugeben,  zu  welchem
Zeitpunkte  die  Aenderung  in  Kraft  tritt.
        <pb n="633" />
        —  601  —

Dasselbe  gilt,  dafern  auf  Grund  von  8  34  Absatz  2  Ziffer  5  des  Invaliden—
versicherungsgesetzes  für  einzelne  Berufszweige  der  Jahresarbeitsverdienst  abweichend  von

dem  300fachen  Betrage  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  fest—
gesetzt  wird.

5.  Als  Verwaltungsstreitverfahren  kommt  das  durch  das  Gesetz  unter  D,  das  Zu  823  Ab—

Verfahren  in  Administrativjustizsachen  betreffend,  vom  30.  Januar  1835  sammt  den

hierauf  bezüglichen  späteren  Gesetzen  geordnete  Verfahren  in  Administrativstreitigkeiten
zur  Anwendung.

86.  Der  Anspruch  auf  Bewilligung  von  Rente  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll
bei  derjenigen  unteren  Verwaltungsbehörde  (8  2c)  oder  Gemeindebehörde  (8  2ch  anzumelden,
  welche  für  den  Wohnort  oder  Beschäftigungsort  des  Versicherten  und,  wenn  er
einen  solchen  im  Inlande  nicht  mehr  hat,  für  seinen  letzten  Wohn=  oder  Beschäftigungsort
zuständig  ist.

Die  Gemeindebehörde  hat  die  Anmeldung  alsbald  an  die  für  ihren  Bezirk  zuständige
untere  Verwaltungsbehörde  weiterzugeben.

8  7.  Zur  Begründung  des  Anspruchs  sind  einzureichen:  die  letzte  Quittungskarte
und  die  Bescheinigungen  über  die  Aufrechnung  der  früheren  Quittungskarten  (§  134  des
Gesetzes),  sowie  etwaige  Bescheinigungen  über  die  Betheiligung  bei  besonderen  Kasseneinrichtungen
  (§  9  Absatz  2  des  Gesetzes),  bei  Beanspruchung  von  Invalidenrente  ein
ärztliches  Zeugniß  oder  ein  sonstiger  Nachweis  für  die  behauptete  Erwerbsunfähigkeit
(§§  15  und  16  des  Gesetzes),  bei  Beanspruchung  von  Altersrente  eine  Geburts=  oder
sonstige  Urkunde,  durch  welche  die  Vollendung  des  70.  Lebensjahres  nachgewiesen  wird.

Die  weitere  Vorbereitung  und  Begutachtung  des  Antrags  auf  Rentenbewilligung
  liegt  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ob;  die  letztere  hat  daher,  soweit  nöthig,  die
fehlenden  Beweisstücke  zur  Begründung  des  Anspruchs  herbeizuziehen  und  die  zur  Klarstellung
  des  Sachverhaltes  sonst  erforderlichen  Erhebungen  anzustellen,  auch  bei  Anwendbarkeit
  der  Uebergangsbestimmungen  (§  189  flg.  des  Gesetzes)  zu  erörtern,  ob  die  Voraussetzungen
  dazu  vorliegen.

6a9#.  Ist  ein  Rentenantrag  offenbar  unbegründet,  so  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde
  den  Rentenbewerber  zwar  über  die  Aussichtslosigkeit  seines  Anspruchs  belehren;
es  ist  jedoch  keine  förmliche  Bescheidung,  welche  als  Zurückweisung  des  Anspruchs  aufgefaßt
  werden  kann,  zu  ertheilen,  vielmehr  bei  Aufrechterhaltung  des  letzteren  dem  Vorstande
  der  Versicherungsanstalt  beziehentlich  nach  Absebung  des  geordneten  Verfahrens
die  Entscheidung  zu  überlassen.

88“

atz  2  und  §50

Absatz  3  des
Gesetzes.

Zu  8§  57
folgende  und
§  112  des
Gesetzes.
        <pb n="634" />
        Zu  857,1
und  §  128  des
Gesetzes.

—  602  —

*10.  War  der  Rentenbewerber  zuletzt  vom  Reiche,  Staate,  von  einem  Kommunalverbande
  oder  einer  anderen  öffentlichen  Körperschaft  oder  in  einem  zum  Bereich  der
Versicherungsanstalt  gehörigen  Bergwerke  beschäftigt,  so  soll  in  der  Regel  der  betreffenden
Dienststelle  oder  Verwaltung  beziehentlich  der  Berginspektion  Gelegenheit  zur  Aussprache
über  den  Rentenantrag  gegeben  werden.

11.  Erscheint  die  Einleitung  eines  Heilverfahrens  zur  Abwendung  der  Erwerbsunfähigkeit
  angezeigt,  so  ist  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  hiervon  unverzüglich
Nachricht  zu  geben.

&amp;amp;12.  Die  geschäftliche  Behandlung  und  Erledigung  von  Rentensachen  ist  unter  Beachtung
  der  im  Gesetze  enthaltenen  Vorschriften  (vergl.  insbesondere  §§  58,  59,  64,  112
des  Gesetzes)  im  Interesse  der  Rentenbewerber  möglichst  zu  beschleunigen.  Zu  diesem
Zwecke  wie  zu  Vermeidung  von  Rückfragen  ist  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt
bei  Abgabe  der  Verhandlungen  und  des  Gutachtens  unaufgefordert  und  unter  thunlichster
Benutzung  der  von  diesem  aufzustellenden  Formulare  alles  mitzutheilen,  was  für  die  Entscheidung
  über  den  erhobenen  Anspruch  von  Belang  erscheint,  für  die  Zahlung  der  Rente
oder  sonst  für  die  Versicherungsanftalt  von  Wichtigkeit  ist.  Dazu  gehört  die  Benachrichtigung
  von  Umständen,  welche  den  Verlust  des  Anspruchs  (§  17  des  Gesetzes),  die
Entziehung  (8§  47  des  Gesetzes),  das  Ruhen  der  Rente  (§  48  des  Gesetzes),  deren  Ueberweisung
  an  Gemeinden,  Armenverbände  oder  andere  Berechtigte  (§8  24,  49  bis  51,
55  des  Gesetzes),  die  Entschädigungspflicht  von  Trägern  der  Unfallversicherung  (88  15
Absatz  2,  113  des  Gesetzes)  oder  Dritten  (§  54  des  Gesetzes)  begründen.

#  13.  Der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Beiträgen  (§§  42  bis  44  des  Gesetzes)
ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder  der  Gemeindebehörde
  des  Wohnortes  oder  letzten  Beschäftigungsortes  geltend  zu  machen,  wobei  sich  die
Benutzung  der  vom  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  aufgestellten  Formulare  empfiehlt.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  den  bei  ihr  beziehentlich  durch  Vermittelung  der
Gemeindebehörde  eingegangenen  Antrag  mit  den  zur  Begründung  erforderlichen  Beweisstücken
  und  sonstigen  Verhandlungen  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  zu  übersenden.


Zur  Begründung  des  Anspruchs  sind  außer  der  letzten  Quittungskarte  und  den  Bescheinigungen
  über  die  Aufrechnung  der  früheren  Quittungskarten  sowie  etwaigers  Bescheinigungen
  über  die  Betheiligung  bei  besonderen  Kasseneinrichtungen  beizubringen:

a)  in  Fällen  des  §  42  die  standesamtliche  Bescheinigung  über  die  Eheschließung  der
auf  die  Beitragserstattung  antragenden  Versicherten,

b)  in  Fällen  des  §  43  des  Gesetzes  der  Bescheid  oder  eine  Auskunft  über  Zubilligung
der  Unfallrente  beziehentlich  Ablehnung  der  Invalidenrente,
        <pb n="635" />
        —  603  —

c)  in  Fällen  des  8  44  des  Gesetzes  amtliche  Bescheinigungen  über  Zeit  beziehentlich
Ursache  des  Todes  der  versichert  gewesenen  Person  und  über  das  Familien—
verhältniß  der  auf  Beitragserstattung  antragenden  Person  zu  ihr.

8  14.  Für  die  Regierungsbezirke  Bautzen,  Dresden  und  Leipzig  werden  je  ein  Zu  §  103  des
Schiedsgericht  am  Sitze  der  Kreishauptmannschaft,  in  dem  Regierungsbezirk  Zwickau  in  Geseses.
seiner  jetzigen  Ausdehnung  dagegen  zwei  Schiedsgerichte  mit  dem  Sitze  in  Zwickau  und
in  Chemnitz  errichtet.  Das  Schiedsgericht  in  Zwickau  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtshauptmannschaften
  Auerbach,  Oelsnitz,  Plauen,  Schwarzenberg  und  Zwickau  mit  den  in  diesen
Bezirken  gelegenen  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung;  das  Schiedsgericht  in  Chemnitz
erstreckt  sich  auf  die  Bezirke  der  Amtshauptmannschaften  Annaberg,  Chemnitz,  Flöha,
Glauchau  und  Marienberg,  die  Stadt  Chemnitz  und  die  übrigen  in  den  vorgenannten
Bezirken  gelegenen  Städte  mit  Revidirter  Städteordnung.  Die  Schiedsgerichte  führen
im  Siegel  das  sächsische  Landeswappen  mit  der  Umschrift:  „Schiedsgericht  für  Invalidenversicherung“
  unter  Angabe  des  Sitzes.

Die  Beaufsichtigung  der  Schiedsgerichte  steht  unter  Oberaufsicht  des  Ministeriums
des  Innern  dem  Landesversicherungsamte  zu.

*15.  In  Bezug  auf  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Zus  111

Landesversicherungsamte  bewendet  es  bei  der  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  aar  3
vom  12.  Juni  1886.

16.  Die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  Quittungskarten  erfolgt  für  diejenigen  Zu  §  134
Versicherten,  deren  Beiträge  durch  Krankenkassen  einzuziehen  sind  (§  17  flg.),  bei  diesen  Absa#  3  ud

-»-  .  .  8151  Ziffer  1;

Kassen,  im  übrigen  bei  den  Gemeindebehörden.  §135  Absatz?2,

6  Vorgesetzte  Dienstbehörde  (§  137  des  Gesetzes)  dieser  Stellen  ist  deren  Aufsichts-  l,
behörde.  §  158  und

Die  im  Absatz  1  genannten  Stellen  sind  ferner  befugt,  die  Gültigkeitsdauer  von  §  163  des
Quittungskarten  durch  Abstempelung  zu  verlängern  (8  135  Absatz  2  des  Gesetzes  Odesebes.
Ziffer  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Quittungskarten  für  die
Invalidenversicherung,  vom  10.  November  1899,  R.-G.-Bl.  S.  667  und  Ziffer  3  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  Entwerthung  und  Vernichtung  der  Marken  bei  der  Invalidenversicherung,
  vom  9.  November  1899,  R.-G.-Bl.  S.  665),  sowie  verlorene,
unbrauchbar  gewordene  oder  zerstörte  Quittungskarten  durch  neue  zu  ersetzen  (§  136
und  §  139  Absatz  1  des  Gesetzes)  und  Berichtigungen  von  Quittungskarten  auf  Anordnung
der  unteren  Verwaltungsbehörde  gemäß  §  158  des  Gesetzes  oder  im  Einverständniß  mit
den  Betheiligten  (Vorstand  der  Versicherungsanstalt,  Arbeitgeber,  Versicherter)  gemäß
§  163  des  Gesetzes  vorzunehmen.
        <pb n="636" />
        Zu  §  148
Absatz  1  des
Gesetzes.

Zu  §  148  Absatz
  1  Ziffer  2
des  Gesetzes.

—  604  —

Sofern  bei  Durchführung  der  Bestimmungen  des  §  135  Absatz  1,  §  163  des  Gesetzes
  oder  in  einer  der  Entscheidung  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  unterliegenden
  Sache  (Anspruch  auf  Rentenbewilligung,  Beitragserstattung,  Uebernahme  des  Heilverfahrens
  2c.)  die  Ausstellung,  der  Umtausch  oder  die  Erneuerung  von  Quittungskarten
erforderlich  wird,  kann  der  Vorstand  oder  ein  von  diesem  beauftragter  Beamter  der
Versicherungsanstalt  die  Ausstellung,  den  Umtausch  oder  die  Erneuerung  von  Quittungskarten
  vornehmen.

#17.  Mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,  in  denen  die  Beitragsentrichtung  und
Markenverwendung  von  den  versicherungspflichtigen  Personen  selbst  gemäß  §  144  des
Gesetzes  bewirkt  oder  einzelnen  Arbeitgebern  nach  §  150  des  Gesetzes  gestattet  wird,
sind  die  Beiträge  für  alle  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  versicherungspflichtigen
  Personen  von  deren  Arbeitgebern  für  Rechnung  der  Versicherungsanstalt
einzuziehen.

Die  Einziehung  liegt  ob:

1.  für  diejenigen  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  einer  reichs=  oder  landesgesetzlichen
  Krankenkasse  (Orts-,  Betriebs=  Fabrik-s,  Bau-,  Innungskrankenkasse,
Knappschaftskasse,  Gemeindekrankenversicherung  oder  landesrechtlichen  Einrichtung
ähnlicher  Art,  vergleiche  §  166  des  Gesetzes)  angehören,  der  betreffenden
Krankenkasse,  ·

2.  für  versicherungspflichtige  Personen,  welche  einer  solchen  Kasse  nicht  angehören,  der
Gemeindebehörde  des  Beschäftigungsortes.

18.  Die  Gemeindebehörde  kann  die  ihr  nach  §  17  Ziffer  2  zufallenden  Obliegenheiten
  für  alle  oder  für  gewisse  Klassen  der  versicherungspflichtigen  Personen  einer  zur
Beitragseinziehung  im  Gemeindebezirke  zuständigen  Krankenkasse  übertragen.  Ein  derartiger
  Beschluß  der  Gemeindebehörde  bedarf  der  Genehmigung  ihrer  Aufsichtsbehörde
und  kann  auch  nur  mit  deren  Genehmigung  geändert  werden.

Von  dem  zur  Beitragszahlung  verpflichteten  Arbeitgeber  kann  die  Uebertragung  an
diejenige  Krankenkasse,  von  welcher  die  Beiträge  für  andere  von  ihm  beschäftigte  Personen
  eingezogen  werden,  verlangt  werden;  einem  derartigen  Verlangen  ist  im  Falle  der
Zustimmung  der  Kasse  von  der  Gemeindebehörde  ohne  Einholung  aussichtsbehördlicher
Genehmigung  stattzugeben.

Bei  den  gemäß  §  10  der  Ausführungsverordnung  vom  2.  Mai  1890  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  69  flg.)  erfolgten  Uebertragungen  hat  es  bis  zu  anderweiter  Beschlußfassung  der
Gemeindebehörde  zu  bewenden.

Die  Uebertragung  ist  für  die  Bestimmung  der  Lohnklasse  (§  34  des  Gesetzes)  ohne
Einfluß.
        <pb n="637" />
        —  605  —

Neue  Uebertragungen  sind  ebenso  wie  alle  späteren  Veränderungen  von  der  Gemeinde—
behörde  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  anzuzeigen,  auch  den  betheiligten  Ein—
zugsstellen,  Arbeitgebern  und  Versicherten  in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  geben.

19.  Die  Arbeitgeber  haben  jede  von  ihnen  beschäftigte  versicherungspflichtige  Zu  §  148  Ab-Person
  bei  der  zuständigen  Einzugsstelle  (§§  17,  18)  spätestens  am  dritten  Tage  nach  —*
Beginn  der  Beschäftigung  anzumelden  und  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Beendigung  Geseges.
des  Arbeitsverhältnisses  wieder  abzumelden,  desgleichen  jede  während  der  Dauer  des
Arbeitsverhältnisses  eintretende  Veränderung,  welche  auf  das  Versicherungsverhältniß
von  Einfluß  ist,  binnen  drei  Tagen  nach  deren  Eintritt  zu  melden.

Die  Meldepflicht  besteht  für  die  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  fort;  sie  trifft  jeden
Arbeitgeber,  welcher  den  Versicherten  in  versicherungspflichtiger  Weise  beschäftigt.  Der
Arbeitgeber  ist  von  der  Meldepflicht  nur  frei,  wenn  und  solange  er  die  ihm  etwa  nach
§  150  des  Gesetzes  gestattete  Beitragsentrichtung  und  Markenverwendung  ordnungsmäßig
  bewirkt  oder  durch  die  Quittungskarte  des  Versicherten,  durch  Quittung  oder
andere  Bescheinigung  der  Einzugsstelle  die  ordnungsmäßige  Versicherung  der  von  ihm
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Person  nachgewiesen  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Meldungen,  sowie  über  die
Meldestelle  trifft  die  Gemeindebehörde  nach  Gehör  der  mitbetheiligten  Krankenkassen;
hierbei  ist  thunlichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  erforderlichen  Meldungen  mit
anderen  den  Arbeitgebern  obliegenden  Meldungen,  insbesondere  denjenigen  für  die  Krankenversicherung
  unter  Benutzung  eines  Formulars  verbunden  werden  können.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  Absatz  1  und  2  ausgesprochene  Meldepflicht  oder
die  auf  Grund  von  Absatz  3  erlassenen  Bestimmungen  werden  beziehentlich  nach  §  179
des  Gesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

§d20.  Die  Bestimmungen  der  §§  17  bis  19  dieser  Verordnung  finden  auf  die  Zu  §  148  Abdurch
  Beschluß  des  Bundesrathes  versicherungspflichtig  erklärten  Hausgewerbetreibenden  rmes
der  Tabackfabrikation  und  der  Textilindustrie  (Bekanntmachungen  vom  16.  Dezember  §  143  des
1891,  1.  März  1894  und  9.  November  1895,  R.-G.-Bl.  S.  395,  324  und  452)  GSeseses.
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Beiträge  für  die  erwähnten  Hausgewerbetreibenden
von  diesen  zum  Einzug  gebracht  werden  und  von  ihnen  die  Meldungen  zu  bewirken  sind,
dafern  nicht  die  Verpflichtungen  des  Arbeitgebers  von  dem  Fabrikanten  2c.  übernommen

oder  dem  letzteren  von  der  Verwaltungsbehörde  auferlegt  sind.

§&amp;amp;#2s1.  Die  Beiträge  für  freiwillige  Versicherung  (8§  14,  145  des  Gesetzes)  sind  Zu  §  148

von  denjenigen  Personen,  welche  dieselbe  eingehen,  durch  Einkleben  von  Marken  selbst  E*
zu  entrichten,  sofern  nicht  deren  Einhebung  auf  Anmeldung  jener  Personen  von  der  Gesetzes.

Einzugsstelle  übernommen  wird.
        <pb n="638" />
        —  606  —

Zu  §  148  §  22.  Die  Vergütung,  welche  von  der  Versicherungsanstalt  zu  gewähren  ist  und
FnmPPB  r  der  betreffenden  Krankenkasse  beziehentlich  Gemeindekasse  zufließt,  wird  nach  der  Zahl
Absatz  2  des  der  Beitragswochen,  für  welche  von  den  Einzugsstellen  in  ordnungsmäßig  ausgestellten
Gesetzes.  Quittungskarten  ordnungsmäßig  Marken  verwendet  sind,  bemessen  und  bis  auf  weiteres
wie  folgt  festgesetzt.
Es  erhalten:
1.  für  ordnungsmäßige  Beitragseinziehung,  Verwendung  und  Entwerthung  von  Marken
und  Besorgung  der  sonstigen  mit  der  Beitragseinziehung  zusammenhängenden
Geschäfte
a)  die  Orts=  und  Innungskrankenkassen  einen  Pfennig,
b)  die  Gemeindekrankenversicherungen  dreiviertel  Pfennig,
0)  die  Betriebs-(Fabrik-)  und  Baukrankenkassen,  die  Knappschaftskassen  einviertel
  Pfennig,
d)  die  Gemeindebehörden  einen  halben  Pfennig,
2.  für  ordnungsmäßige  Ausstellung,  Umtausch  der  Quittungskarten  und  Besorgung
der  sonstigen  damit  zusammenhängenden  Arbeiten  die  unter  1  a  bis  c  genannten
Krankenkassen  ohne  Unterschied  einviertel  Pfennig  auf  jede  Beitragswoche.
Die  Gemeindebehörde  hat  für  die  ihr  von  Amtswegen  obliegende  Ausstellung  und
Umtausch  von  Quittungskarten  eine  Vergütung  überhaupt  nicht,  für  Einziehung  der  Beiträge
  eine  Vergütung  dann  nicht  zu  beanspruchen,  wenn  die  Einziehung  einer  Krankenkasse
  übertragen  ist  (§  18).  Die  letztere  erhält  solchenfalls  Vergütung  nach  dem  für  sie
unter  1  und  2  ausgeworfenen  Betrage.

Zu  §  148  23.  Die  Einzugsstellen  haften  der  Versicherungsanstalt  für  getreue  Verwaltung

inWla.  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  für  die  Invalidenversicherung  wie  Vormünder  ihren
des  Gesetzes.  Mündeln.

Die  von  ihnen  eingenommenen  Beträge  dürfen  ohne  Zustimmung  des  Vorstandes

der  Versicherungsanstalt  in  anderer  Weise,  als  zum  Ankaufe  von  Marken  nicht  verwendet

werden;  die  Einnahmen  und  deren  Verwendung  sind  gesondert  zu  verrechnen,  Bestände

an  Geld  und  Marken  gesondert  zu  verwahren.

Unbeschadet  der  Ueberwachung  und  Revision  der  Geschäftsführung  bei  den  Einzugsstellen
  durch  die  ihnen  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  ist  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  befugt,  durch  Kassenrevision,  Einsicht  der  Bücher,  Listen  2c.  von  der  Geschäftsführung
  bei  den  Einzugsstellen,  soweit  sie  sich  auf  die  Invalidenversicherung  bezieht,
Kenntniß  zu  nehmen.  Soweit  thunlich,  ist  die  Aufsichtsbehörde  der  Einzugsstelle  von
einem  derartigen  Vorhaben  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  auch  von  dem  Ergebniß  in
Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="639" />
        —  607  —

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  ist  ferner  befugt,  wahrgenommene  Ordnungswidrigkeiten
  abzustellen,  erforderlichen  Falles  auch  zu  diesem  Zwecke  das  Einschreiten  der
Aufsichtsbehörde  zu  beantragen.

§  24.  Ueber  das  Verfahren  der  Einzugsstellen  bei  Einziehung,  Verwendung  und
Verrechnung  der  Beiträge  können  vom  Landesversicherungsamte  nähere  Bestimmungen
getroffen  werden.  Solange  dies  nicht  geschieht,  ist  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
dazu  befugt.

Insoweit  die  Bestimmung  der  Fälligkeitstermine  den  Einzugsstellen  überlassen  ist
(§  149  Absatz  2  des  Gesetzes),  hat  die  Einziehung  der  Beiträge  spätestens  am  Schlusse
jeden  Vierteljahres  oder,  sofern  die  versicherungspflichtige  Beschäftigung  im  Bezirke  der
Einzugsstelle  früher  beendigt  wird,  bei  Beendigung  derselben  zu  geschehen.

Im  allgemeinen  ist  wegen  der  Bestimmung  in  §  147  des  Gesetzes  darauf  zu  achten,
daß  die  Beiträge  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  deren  Fälligkeit  eingezogen  und  in  dieser
Frist  auch  die  den  eingezogenen  Beiträgen  entsprechenden  Marken  in  die  Quittungskarten
der  Versicherten  eingeklebt  und  vorschriftsmäßig  entwerthet  werden.

§  25.  Die  den  Einzugsstellen  obliegende  Entwerthung  der  von  ihnen  verwendeten
Marken  hat  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Entwerthung
  und  Vernichtung  von  Marken  bei  der  Invalidenversicherung,  vom  9.  November
1899  (R.-G.-Bl.  S.  665),  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  auf  den  einzelnen  Marken
handschriftlich  oder  durch  Stempel  der  Entwerthungstag  in  Ziffern  z.  B.  für  den  15.  März
1900  „15.  3.  00."“  oder  für  den  10.  Februar  1901  „10.  2.  01.“  deutlich  angegeben
wird.  Zur  Entwerthung  ist  Tinte  oder  ein  ähnlicher  festhaltender  Farbstoff  zu  verwenden.

Im  Anschluß  und  auf  Grund  der  angezogenen  Bekanntmachung  vom  9.  November
1899  wird  hiermit  noch  Folgendes  verordnet:

a)  (zu  Ziffer  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung).  Bei  der  freiwilligen  Versicherung
(§§  14,  145  des  Gesetzes)  sind  die  Versicherten,  welche  die  Beitragsentrichtung
durch  Einkleben  von  Marken  in  ihre  Quittungskarten  selbst  bewirken,  auch  zur
Entwerthung  derjenigen  Marken  verpflichtet,  welche  nur  für  eine  Woche  gelten.
Die  Entwerthung  soll  alsbald  nach  der  Einklebung  erfolgen.

b)  (zu  Ziffer  7  der  Bekanntmachung).  Insoweit  Marken  beim  Umtausch  von
Quittungskarten  noch  nicht  entwerthet  sind,  ist  deren  Entwerthung  von  derjenigen
Stelle  vorzunehmen,  welche  den  Umtausch  bewirkt.

626.  Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  vom  1.  Januar  1900  an  die  Stelle
der  in  den  Ausführungsverordnungen  zum  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetze
vom  2.  Mai  1890  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  69  flg.),  16.  Dezember  1890  (G.=  u.  V.-Bl.
1891  S.  1),  28.  Dezember  1891  (G.  u.  V.-Bl.  1892  S.  3),  31.  März  1892  (G.=1899.

  89

Zu  §149  des
Gesetzes.

„Zu  88§  141,
144,  148,149
des  Gesetzes
und  zur  Bekanntmachung

vom  9.  November
  1899.

Schlußbestimmung.
        <pb n="640" />
        —  608  —

u.  V.-Bl.  S.  69),  29.  November  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  534),  28.  März  1894
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  104)  und  22.  Februar  1895  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  34)  getroffenen

Bestimmungen.
Dresden,  den  30.  November  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Klopfleisch.

 

 

Nr.  94.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  zur  Herstellung
einer  Schneeschutzanlage  an  der  Eisenbahnlinie  Reitzenhbain  —  Flöha
betreffend;

vom  2.  Dezember  1899.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  auf  der  Staatseisenbahnlinie
Reitzenhain  —  Flöha  macht  sich  in  der  Flur  Marienberg  die  Herstellung  einer  Schneeschutzanlage
  erforderlich.

Da  das  hierzu  nöthige  Land  im  Wege  freihändigen  Erwerbes  zu  angemessenen  Preisen
nicht  allenthalben  zu  erlangen  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch  verordnet,  was  folgt:

##  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  angezogenen  Gesetzes  sind  nach  Maßgabe  des
von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die  bezeichnete  Schneeschutzanlage
  in  Anwendung  zu  bringen.

#&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.
        <pb n="641" />
        —  609  —

6  3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur
Marienberg
betroffen.

Dresden,  am  2.  Dezember  1899.
Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Effler.

 

Nr.  95.  Bekanntmachung,

die  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  betreffend:

vom  11.  Dezember  1899.

Nach  der  von  der  Ständeversammlung  vorgenommenen  Wahl  des  Landtagsausschusses
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  derselbe  in  folgender  Weise  zusammengesetzt.
Es  sind  gewählt  worden:

a)  aus  der  ersten  Kammer

als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:
der  Rittergutsbesitzer  Domherr  der  Oberbürgermeister  Geheime  Finanzvon
  Trützschler  auf  Dorfstadt,  rath  a.  D.  Beutler  in  Dresden,
der  Rittergutsbesitzer  Rittmeister  a.  D.  der  Landesälteste  von  Zezschwitz
von  Bodenhausen  auf  Pöhl,  auf  Deutschbaselitz,
der  Ministerialdirektor  a.  D.  Wirklicher  der  Rittergutsbesitzer  Dr.  von  Wächter
Geheime  Rath  Meusel,  Exeellenz,  auf  Röcknitz;

in  Dresden;

b)  aus  der  zweiten  Kammer

als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:
der  vorsitzende  Direktor  des  Landwirth--  der  Rechtsanwalt,  Justizrath  Opitz
schaftlichen  Kreditvereins  im  Königreiche  auf  Treuen,  oberen  Theils,

Sachsen,  Geheimer  Hofrath
Dr.  jur.  Mehnert  auf  Medingen,
89“
        <pb n="642" />
        —  610  —

der  Vorsitzende  der  Handelskammer  zu  der  Privatus  May  aus  Polenz
Plauen  i.  V.,  Geheimer  Kommerzienrath  bei  Neustadt.
Georgi  aus  Mylau;

Die  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Geheimen  Hofrath  Dr.  jur.
Mehnert  zum  Vorsitzenden  und  den  Rittergutsbesitzer  Domherr  von  Trützschler  zu
dessen  Stellvertreter  bestimmt.

Nach  Maßgabe  von  §  17  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834,  die  Errichtung
der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

In  der  Person  des  bei  dieser  Kasse  angestellten  Oberbuchhalters,  des  Kammerraths
Friedrich  Otmar  Dittrich  ist  keine  Aenderung  eingetreten.

Dresden,  den  1  1.  Dezember  1899.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Nr.  96.  Gesetz,

die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1900
betreffend;

vom  13.  Dezember  1899.

6a  ».

WIN-  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  26.

haben  auf  Grund  des  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851

betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  flg.)  wegen  der

provisorischen  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1900  mit  Zustimmung

Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch,  wie  folgt:

#  1.  Im  Jahre  1900  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1900/01  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes
zu  erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  vier  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,
b)  die  Einkommensteuer,
c)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,
        <pb n="643" />
        —  611  —

6)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangsabgabe  vom  vereinsländischen  und  die
Verbrauchsabgabe  vom  vereinsausländischen  Fleischwerke,

e)  die  Erbschaftssteuer  und

k)  der  Urkundenstempel.

&amp;amp;2.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  die  nicht  ausdrücklich
ufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.  Auch  bleiben
en  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1899  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats
getheilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des  künftigen  Finanzesetzes
  für  die  Finanzperiode  1900/01  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
eauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  13.  Dezember  1899.

□  Albert.
Werner  von  Watzdorf.

Nr.  97.  Verordnung
über  die  Kosten;

vom  18.  Dezember  1899.

 

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird,  und  zwar  in  Ansehung  der  Artikel  I  bis  V  auf
hrund  ständischer  Ermächtigung  und  vorbehältlich  der  Genehmigung  durch  die  jetzige
Ständeversammlung,  in  Ansehung  des  Artikels  VI  aber  auf  Grund  der  Vorschriften  im
32  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kosten  der  Zwangsversteigerung  und  der
zwangsverwaltung  unbeweglicher  Sachen,  vom  1  8.  August  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  291),
m  §  20  des  Kostengesetzes  vom  6.  November  1890  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  178)  und  im
13  Absatz  1  der  Kostenordnung  für  Notare,  vom  6.  September  1892  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374),  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1900  an  verordnet,  was  folgt:

Artikel  I.

In  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gelten  für  die  Gerichtskosten
folgende  Vorschriften:
        <pb n="644" />
        —  612  —

8  1.  Ueber  die  in  Kostensachen  zulässigen  Beschwerden  entscheidet  bei  amtsgericht—
lichen  Entscheidungen  das  Landgericht,  bei  landgerichtlichen  das  Oberlandesgericht.

Gegen  Entscheidungen  des  Landgerichts  über  eine  Beschwerde  findet  die  weitere  Be—
schwerde  nur  dann  statt,  wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  über—
steigt.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Die  Vorschriften  des  8  20  Absatz  1,  der  88  21,  23,  24,  25,  des  8  29  Absatz  1
Satz  1,  Absatz  4,  des  §  30  Absatz  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  entsprechend  anzuwenden,  und  zwar  die  Vorschrift  des
*#21  Absatz  2  auch  auf  die  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde.

#&amp;amp;2.  Für  Eintragung  und  Löschung  von  Reallasten,  kraft  deren  Geldbeträge  zu
leisten  sind,  werden  dieselben  Gebühren  wie  bei  Hypotheken  erhoben,  wenn  der  Werth  der
Reallast  nach  §  9  der  Civilprozeßordnung  auf  mehr  als  5000  Mark  zu  berechnen  ist.

83.  Neben  den  bei  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  zu  erhebenden
Gesammtgebühren  werden  auch  die  Gebühren  für  Ertheilung  von  Hypotheken-,  Grundschuld=
  und  Rentenschuldbriefen,  für  Bildung  von  Theilbriefen  und  für  Vermerke  auf
Briefen,  Theilbriefen,  Inhaberpapieren,  Orderpapieren  oder  vollstreckbaren  Schuldtiteln
besonders  erhoben.

#.  Für  Eintragungen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen,  werden
dieselben  Gebühren  erhoben,  wie  für  Eintragungen,  die  zum  Eintritte  der  Rechtsänderung
erforderlich  sind.

5.  Es  sind  insbesondere  die  im  nachstehenden  Tarife  bestimmten  Gebühren  zu
erheben:
1.  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses,  falls  das  Geschäft,  abgesehen
  von  der  Zeit  des  Hin=  und  Rückwegs,  in  spätestens  einer
Stunde  beendet  ift  .  2—517,
für  jede  angefangene  weitere  Stunde  .  1—3.x.

Anmerkung.
Ist  das  Geschäft  nicht  in  einem  Tage,  zu  acht  Arbeitsstunden,
  beendet,  so  sind  für  die  erste  Stunde  jedes  folgenden
Tages  2—  5  .4  zu  erheben.

2.  Eintragung  der  vom  Eigenthümer  bewilligten  Vormerkung  eines
Anspruchs  auf  Uebertragung  des  Eigenthums,  insbesondere  Eintragung
  eines  Wiederkaufsrechts,  und,  soweit  nicht  der  Ansatz
unter  Nr.  4  anzuwenden  ist,  vom  Eigenthümer  bewilligte  Eintragung
  einer  Beschränkung  seiner  Verfügungsbefugnti  3—.20..
        <pb n="645" />
        —  613  —

3.  Eintragung  des  Rechtes  eines  Nacherben  oder  Vormerkung  des  An—

spruchs  aus  einem  Vermächtnisse,  das  einem  Vermächtnißnehmer

auferlegt  ist,  wenn  der  Gegenstand  des  Rechtes  oder  des  Vermächtnisses
  ein  Grundstück  ist

4.  Eintragung  einer  Vormerkung,  soweit  nicht  die  Ansätze  unter  Nr.  2
und  3  anzuwenden  sind,  oder  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen
die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  3/10  der  Gebühr,  die  für  die  Ein—
tragung  zu  erheben  wäre,  deren  Möglichkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
  Glauben  des  Grundbuchs  offen  gehalten  werden  soll,  iedoch
nicht  weniger  als  L.A  und  nicht  mehr  als  ..

Anmerkung.

Eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtig—
keit  des  Grundbuchs  wird  gebührenfrei  eingetragen,  wenn  die
Eintragung  dem  Grundbuchamte  durch  einstweilige  Anordnung
des  Beschwerdegerichts  aufgegeben  worden  ist.  Wird  die  Be—
schwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen,  so  ist  die  Ge—
bühr  nachträglich  zu  erheben.

Ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs
wird  gebührenfrei  eingetragen,  wenn  die  Eintragung,  gegen
die  er  sich  richtet,  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
vorgenommen  worden  ist.

5.  Ertheilung  eines  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefs

6.  Ertheilung  eines  Theilhypotheken-,  Theilgrundschuld-  oder  Theit
rentenschuldbriefs  ..

7.  Vermerk,  der  vom  Grundbuchamt  auf  einen  Hypotheken.,  Grundschuld=
  oder  Rentenschuldbrief,  auf  einen  Theilbrief,  auf  ein  Inhaberpapier
  oder  Orderpapier  oder  auf  einen  vollstreckbaren
Schuldtitel  zu  bringen  ist,  inabesondere  auch  Ergänzung  eines
Briefes  .  ....

8.  Bestätigung  einer  Annahme  an  airse  oder  ürer  Biederaufhebung


9.  Verfügung  der  im  §  53  Absat  1  des  Reichsgeseges  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bezeichneten  Art,

insbesondere  auch  Entscheidung  einer  Meinungsverschiedenheit
zwischen  mehreren  gesetzlichen  Vertretern,

5—50.  —

50.

1—  10.

1—5  .

50  4—2..

3—30.
        <pb n="646" />
        10.

11.

12.

13.

—  614  —

Verfügung,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten
zu  einander  betrifft,

Verfügung,  durch  welche  die  Rechtsbeziehungen  zwischen  Eltern  und
Kindern  wider  den  Willen  eines  Betheiligten  geändert  oder  näher
geregelt  werden

Amtliche  Verwahrung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  die  nicht
vor  einem  Richter  errichtet  worden  ist,  einschließlich  der  Ertheil—
ung  des  Hinterlegungsscheins  .....

Rückgabe  eines  in  gerichtliche  Verwahrung  genommenen  Testaments,
das  nicht  vor  dem  Richter  oder  Notar  errichtet  worden  war,  oder
gleichzeitige  Rückgabe  mehrerer  derartiger,  von  demselben  Erblasser
errichteter  Testamente  ........

Anmerkung.

Dasselbe  gilt  bei  Rückgabe  von  Erbverträgen.

Für  eine  Verhandlung  über  die  Dispache  die  im  §  42  des  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebühren  als  Gesammtgebühren.
An  die  Stelle  der  Ausführung  der  Vertheilung  tritt  die  Bestätigung
  der  Dispache.

Die  Gebühren  umfassen  das  in  den  §§  153  bis  156  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  geordnete  Verfahren.

Eine  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister

Anmerkung.
Das  auf  Löschung  einer  unzulässigen  Eintragung  gerichtete
Verfahren,  der  Beschuß  auf  eine  solche  Löschung  und  diese
selbst  sind  gebührenfrei.

Artikel  II.

3  —30  .
1—3
1—2.

3  —  30.

In  einem  Verfahren,  das  nach  dem  Reichsgesetze  über  die  Zwangsversteigerung  und

die  Zwangsverwaltung  zu  erledigen  ist,  gelten  für  die  Gerichtskosten  folgende  Vorschriften:

1.  Im  Zwangsversteigerungsverfahren  werden  von  der  vollen  Gebühr  erhoben:

1.  zwei  Zehntheile  für  die  Anordnung  oder  die  Ablehnung  des  Verfahrens;
2.  ein  Zehntheil  für  das  Verfahren  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
bis  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins,  diese  ungerechnet;
        <pb n="647" />
        —  615  —

3.  ein  Zehntheil  für  das  Verfahren  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins
  bis  zu  dessen  Beginn,  diesen  ungerechnet;

4.  zwei  Zehntheile  für  das  Verfahren  vom  Beginne  des  Versteigerungstermins  bis
zur  Verlesung  des  geringsten  Gebots;

5.  zwei  Zehntheile  für  das  Verfahren  nach  der  Verlesung  des  geringsten  Gebots  bis
zum  Zuschlage,  diesen  ungerechnet;

6.  zwei  Zehntheile  für  die  Ertheilung  des  Zuschlags.

Jede  dieser  Gebühren  wird  in  jedem  Zwangsversteigerungsverfahren  nur  einmal
erhoben.  Die  Erhebung  jeder  dieser  Gebühren  wird  schon  dadurch  begründet,  daß  der
Abschnitt  des  Verfahrens,  für  den  sie  geordnet  ist,  begonnen  hat.

Für  Hinterlegungen,  die  im  Zwangsversteigerungsverfahren  erfolgen,  werden  Gebühren
  nicht  erhoben.

#&amp;amp;#  2.  Weiter  sind  zu  erheben:

1.  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  für  die  Entscheidung  über  die  Zulassung  des
Beitritts  eines  Gläubigers;

2.  sechs  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  für  die  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  nach  §  85  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung;  führt  die  Terminsbestimmung  nicht  zum  Zuschlage  oder  wird
sie  abgelehnt,  so  sind  gemäß  §  1  Absatz  1  dieses  Artikels  Bruchtheile  der  sechs
Zehntheile  zu  erheben.

3.  Die  Gebühr  für  Ertheilung  des  Zuschlags  (§  1  Absatz  1  Nr.  6  dieses
Artikels)  erhöht  sich  um  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  jedoch  um  nicht  mehr  als
zwanzig  Mark,  wenn  der  Zuschlag  auf  Grund  einer  Abtretung  des  Rechtes  aus  dem
Meistgebote  oder  auf  Grund  der  Erklärung  des  Meistbietenden,  daß  er  für  einen  Anderen
geboten  habe,  ertheilt  worden  ist.

#  4.  Für  die  Eintragung  des  Erstehers  und  der  Sicherungshypotheken  für  die
Forderung  gegen  den  Ersteher  sowie  für  die  Löschung  der  durch  den  Zuschlag  erloschenen
Rechte  werden  Kosten  nach  den  in  Grundbuchsachen  geltenden  Vorschriften  erhoben.

Sonstige  Geschäfte  des  Grundbuchamts,  die  im  Zwangsversteigerungsverfahren  stattfinden,
  sind  kostenfrei.

#5.  Jeder  dem  Zwangsversteigerungsverfahren  oder  dem  Zwangsverwaltungsverfahren
  beitretende  Gläubiger  hat  einen  besonderen  Gebührenvorschuß  zu  leisten.

6é  6.  Im  Zwangsverwaltungsverfahren  hat  der  Gläubiger  dem  Verwalter  in  der
vom  Gerichte  zu  bestimmenden  Höhe  Vorschuß  zu  leisten.  Dasselbe  gilt  vom  beitretenden
Gläubiger.
1899.  90
        <pb n="648" />
        —  616  —

Artikel  III.

In  einem  Verfahren,  das  nach  dem  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  zu  erledigen  ist,  gelten  für  die  Kosten  der  Rechtsanwälte  folgende
Vorschriften:

&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  im  §  39,  §  41  Absatz  1  Nr.  1  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  sind  entsprechend  anzuwenden.

&amp;amp;  2.  An  die  Stelle  von  §  29  Absatz  1  und  von  §  30  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kosten  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung  unbeweglicher  Sachen,
vom  18.  August  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  290  flg.),  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Rechtsanwalt  erhält

1.  drei  Zehntheile  der  Gebühr  für  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung
  oder  der  Zwangsverwaltung  oder  auf  Zulassung  eines  Beitritts;

2.,  ein  Zehntheil  der  Gebühr  für  einen  Antrag  auf  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  in  den  Fällen  der  §§  43,  85  des  Reichsgesetzes  oder  für
einen  Antrag  auf  Fortsetzung  des  eingestellten  Verfahrens;

3.  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  für  die  Anmeldung  eines  Rechtes,  das  der  Anmeldung
bedarf;

4.  ein  Zehntheil  der  Gebühr  für  die  Glaubhaftmachung  eines  Rechtes,  wenn  es  deren
bedarf;

5.  drei  Zehntheile  der  Gebühr  für  die  Vertretung  eines  Gläubigers  oder  sonstigen
Berechtigten  im  Versteigerungstermine;

6.  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  für  die  Vertretung  des  Schuldners  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  vor  dem  Vollstreckungsgerichte.

Der  Mindestbetrag  jeder  der  unter  Nr.  1  bis  5  bestimmten  Gebühren  ist  zwei
Mark,  der  Mindestbetrag  der  unter  Nr.  6  geordneten  Gebühr  sechs  Mark.

Artikel  IV.
Für  die  Kosten  der  Notare  gelten  folgende  Vorschriften:

&amp;amp;  1.  Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  gegen  den  Ansatz  von  Gebühren
oder  Auslagen  des  Notars  entscheidet  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen
Amtssitz  hat.  Das  Amtsgericht  hat  den  Notar  zu  hören  und  entscheidet  durch  Beschluß.
Das  Verfahren  und  die  Entscheidung  sind  kostenfrei.

Gegen  die  Entscheidung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.  Gegen  die  Entscheidung
des  Landgerichts  findet  die  weitere  sofortige  Beschwerde  nur  dann  statt,  wenn  die  Beschwerdesumme
  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  übersteigt.
        <pb n="649" />
        —  617  —

Die  Vorschriften  des  8  16,  des  8  18  Absatz  2,  des  8  20  Absatz  1,  der  88  21  bis
27,  des  §  28  Absatz  1,  des  §  29,  des  §  30  Absatz  1  Satz  1  des  Reichsgesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  entsprechend  anzuwenden.

#2.  Der  Notar  kann  insbesondere  folgende  Gebühren  erheben:

1.  für  Zustellung  von  Erklärungen  1  bis  34#;
2.  für  Einlegung  einer  Beschwerde  diejenige  Gebühr,  die  einem  Rechtsanwalte  zustehen
würde.

Neben  der  Gebühr  für  Zustellung  von  Erklärungen  kann  die  Gebühr  für  Ertheilung
einer  beglaubigten  Abschrift  erhoben  werden.

Artikel  V.

Zweifel,  die  bei  der  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  entstehen,  entscheidet
das  Justiz-Ministerium.  Solche  Entscheidungen  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
zu  veröffentlichen  und  dienen  zur  Norm  in  anderen  Fällen,  bis  eine  Abänderung  durch
Gesetz  erfolgt  oder  die  Vorschriften,  zu  deren  Erläuterung  die  Entscheidungen  ergangen
find,  außer  Kraft  treten.

Artikel  V.I.

Soweit  sich  nicht  aus  dem  Vorstehenden  etwas  Anderes  ergiebt,  sind  bis  auf
weiteres  die  bisherigen  Vorschriften  über  das  Kostenwesen  in  einem  Verfahren,  das  nach
den  am  1.  Januar  1900  in  Kraft  tretenden  Gesetzen  zu  erledigen  ist,  entsprechend
anzuwenden.

Dresden,  den  18.  Dezember  1899.

Ministerium  der  Justiz.

Schurig.
Kurth.

 

WBerichtigung.
Im  §  21  der  Verordnung,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  betreffend,
vom  5.  Dezember  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  592),  muß  es  in  Satz  2  statt:

„und  dem  Versteigerungstermine"
heißen:

und  dem  Vertheilungstermine.
        <pb n="650" />
        —  618  —
Weiter  muß  es  im  Randvermerke  zum  §  7  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen

  Gesetzbuchs  und  der  zu  dessen  Ein=  und  Ausführung  ergangenen  Gesetze,  vom  6.  Juli  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  204),  statt:

heißen:

„Zu  88  80,  81“

Zu  5§  80,  87.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C  Meinhold  &amp;amp;  Söhbne  in  Dresden.
        <pb n="651" />
        —  619  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

22.  Stück  vom  Jahre  1899.

-——  —„...  ss's#s’'“““

 

 

 

 

JInhalt:  Nr.  98.  Gesetz,  die  Anlegung  von  Mündelgeld  betr.  S.  619.  —  Nr.  99.  Ausführungsverordnung
  hierzu.  S.  620.  —  Nr.  100.  Bekanntmachung,  betr.  die  Abkürzung  der  Jahreszahl  bei  der
Entwerthung  der  Urkundenstempelmarken  im  Jahre  1900.  S.  621.

 

Nr.  98.  Gesetz,
die  Anlegung  von  Mündelgeld  betreffend;

vom  22.  Dezember  1899.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.t
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

§  1.  Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  außer  den  im  §  1807  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Forderungen  und  Werthpapieren  geeignet:

1.  die  Schuldverschreibungen,  die  von  einer  sächsischen  kommunalen  Körperschaft  oder
einer  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft  oder  von  einer  sächsischen  Kirchenoder
  Schulgemeinde  ausgestellt  sind;

2.  die  Pfandbriefe  und  gleichartigen  Schuldverschreibungen  der  Landständischen  Bank
des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums  Oberlausitz,  des  erbländischen  ritterschaftlichen
  Kreditvereins  im  Königreiche  Sachsen  und  des  Landwirthschaftlichen
Kreditvereins  im  Königreiche  Sachsen;

3.  die  Anlehnsscheine  der  Kommunalbank  des  Königreichs  Sachsen,  die  Hypothekenpfandbriefe
  Serie  I,  II,  III  der  Sächsischen  Bodenkreditanstalt  in  Dresden,  die
Hypothekenbank=  und  Anlehnsscheine  Serie  B,  C,  D,  E,  F,  VII  und  VIII  der
Leipziger  Hypothekenbank.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  27.  Dezember  1899.  91
        <pb n="652" />
        —  620  —

Den  unter  Nr.  3  bezeichneten  Werthpapieren  kann  die  Mündelsicherheit  von  dem
Justiz-Ministerium  entzogen  werden.

&amp;amp;2.  Das  Justiz-Ministerium  wird  ermächtigt,  die  Banken  zu  bestimmen,  bei  denen
die  Anlegung  von  Mündelgeld  im  Falle  des  §  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
erfolgen  darf.

Bei  den  Amtsgerichten  findet  die  Anlegung  von  Mündelgeld  nach  §  1808  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  statt.

&amp;amp;  3Z.Eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  an  einem  im  Königreiche
Sachsen  liegenden  Grundstücke  gilt  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  als  sicher,  wenn
sie  bei  einem  Grundstücke,  das  vorwiegend  zum  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft
dient,  innerhalb  der  ersten  zwei  Dritttheile,  bei  einem  anderen  Grundstück  innerhalb  der
ersten  Hälfte  des  Werthes  des  Grundstücks  zu  stehen  kommt.  Der  Betrag  einer  Rentenschuld
  ist  nach  der  Ablösungssumme  zu  bemessen.

Die  Grundsätze,  nach  denen  der  Werth  eines  Grundstücks  festzustellen  ist,  und  das
bei  der  Feststellung  zu  beobachtende  Verfahren  können  durch  das  Justiz-Ministerium
bestimmt  werden.

Der  §1935  des  bisherigen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  aufgehoben.

§  4.  Die  Vorschrift  des  §  1  tritt  sofort  mit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes,  die
Vorschriften  der  §§  2,  3  treten  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  Dezember  1899.

S  Albert.
Heinrich  Rudolph  Schurig.

Nr.  99.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1899,  die  Anlegung  von
Mündelgeld  betreffend;

vom  23.  Dezember  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet  was  folgt:
Mit  dem  Inkrafttreten  des  §  1  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1899,  die  Anlegung
  von  Mündelgeld  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  619),  treten  außer  Kraft:
        <pb n="653" />
        —  621  —

der  Absatz  4  der  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  seiten  der
Kommunalbank  des  Königreichs  Sachsen  betreffend,  vom  20.  Oktober  1871
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  238),

die  Verordnung,  die  Anlegung  von  Mündelgeldern  in  den  von  der  Sächsischen  Bodenkreditanstalt
  in  Dresden  ausgegebenen  Inhaberpapieren  betreffend,  vom  27.  Juli
1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  127),

die  Verordnung,  die  Anlegung  von  Mündelgeldern  in  den  von  der  Leipziger  Hypothekenbank
  ausgegebenen  Inhaberpapieren  betreffend,  vom  18.  Juni  1897  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  96).

Dresden,  am  23.  Dezember  1899.

Ministerium  der  Juftiz.

Schurig.  aurh
urth.

Nr.  100.  Bekanntmachung,

betreffend  die  Abkürzung  der  Jahreszahl  bei  der  Entwerthung  der
Urkundenstempelmarken  im  Jahre  1900;

vom  18.  Dezember  1899.

Da  in  §  6  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel
om  13.  November  1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1898  betreffend,
om  12.  Oktober  1899  nachgelassen  ist,  das  Datum  der  Verwendung  unter  Weglassung
Jer  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  auf  die  Urkundenstempelmarken  zu  verzringen,
  ist  es  zulässig,  zur  Bezeichnung  der  Jahreszahl  bei  der  Entwerthung  der  Urundenstempelmarken
  im  Jahre  1900  sich  der  Abkürzung  „O0“  zu  bedienen.

Dresden,  am  18.  Dezember  1899.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

 

ruck  und  Verlag  der  Königl.  Hosbuchdruckrrei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden  6
        <pb n="654" />
        <pb n="655" />
        Gesetz-  und  Berordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

23.  Stück  vom  Jahre  1899.

 

 

 

–))  —  —  —

 

 

Inhalt:  Nr.  101.  Verordnung,  die  anderweite  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  beir.

S.  623.  —  Nr.  102.
Verordnung,  Vorschriften  über  Anerkennung  unehelicher  Kinder  betr.  S.  666.

Nr.  101.  Verordnung,
die  anderweite  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  betreffend;
vom  14.  Dezember  1899.

Da  sich  herausgestellt  hat,  daß  die  zum  Reichsimpfgesetz  vom  8.  April  1874  —
R.-G.-Bl.  S.  31  flg.  —  erlassenen  Vollzugsbestimmungen  nicht  mehr  allenthalben  den
über  das  Impfwesen  gemachten  Erfahrungen  entsprechen,  so  wird  zugleich  in  Gemäßheit

der  Bundesrathsbeschlüsse  vom  28.  Juni  dieses  Jahres  im  Einverständnisse  mit  dem
Justiz-Ministerium  Folgendes  andurch  verordnet:

Mit  dem  1.  Januar  1900  erledigen  sich  die  Bestimmungen  der  Ausführungsverordnungen
  vom  20.  März  1875  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  167  flg.  —,  vom  2.  Januar
1879  —  G.-u.  V.-Bl.  S.  3  —  und  vom  10.  Mai  1886  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  97  —
und  es  treten  an  ihre  Stelle  folgende  Vorschriften:

1.  Die  bestehenden  Impfbezirke  verbleiben  zunächst  in  ihrer  bisherigen  Abgrenzung.
  Eine  Aenderung  der  Abgrenzung  bedarf  der  Genehmigung  der  Gemeindeaufsichtsbehörde.
  Die  letztere  ist  berechtigt,  eine  Aenderung  der  Abgrenzung,  wenn  eine
solche  nöthig  oder  zweckmäßig  erscheint,  anzuordnen.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  beziehentlich  Anordnung  ist  der  Bezirksarzt  zu
hören.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  30.  Dezember  1899.  92
        <pb n="656" />
        —  624  —

Soweit  es  sich  um  die,  besondere  Medizinalbezirke  bildenden  Landesanstalten  handelt,
ist  zu  einer  Aenderung  des  Impfbezirks  die  Zustimmung  des  Ministeriums  des  Innern
einzuholen.

82.  Für  jeden  Impfbezirk  ist  ein  Impfarzt  zu  bestellen.

Die  Bestellung  erfolgt  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  durch  den  Stadtrath
  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksarzte.

In  den  von  Landesanstalten  gebildeten  Impfbezirken  hat  ein  Anstaltsarzt  als  Impfarzt
  zu  fungiren.

Im  übrigen  hat  die  Bestellung  der  Impfärzte  durch  die  Amtshauptmannschaften  auf
Vorschlag  der  Bezirksärzte  zu  erfolgen.  Die  letzteren  haben  sich  über  die  von  ihnen  vorzuschlagenden
  Persönlichkeiten  mit  den  betreffenden  Bürgermeistern  und  Gemeindevorständen
  beziehentlich  Gutsvorstehern  zu  verständigen.  Ist  zu  einer  solchen  Verständigung
  nicht  zu  gelangen,  so  hat  die  Amtshauptmannschaft  die  Persönlichkeit  des
Impfarztes  zu  bestimmen.  Bei  dieser  Bestimmung  hat  es  zu  bewenden,  so  lange  nicht
von  dem  betreffenden  Impfbezirke  eine  Aenderung  beantragt  wird,  worüber  dann  im
geordneten  Wege  weitere  Entscheidung  zu  treffen  ist.

Ein  und  derselbe  Arzt  kann  für  mehrere  Impfbezirke  als  Impfarzt  bestellt  werden.

Die  Impfärzte  sind  mittels  Handschlags  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  derselben  hat  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  durch  die
Stadträthe,  innerhalb  der  Landesanstalten  durch  die  Vorstände  der  letzteren,  in  den  übrigen
Impfbezirken  durch  die  Amtshauptmannschaften  zu  erfolgen.

Wo  es  durch  die  örtlichen  Verhältnisse  geboten  erscheint,  können  den  bestellten  Impfärzten
  Assistenten  in  der  Person  von  approbirten  Aerzten  beigegeben  werden.

Dergleichen  Assistenten  sind  ebenso  wie  die  Impfärzte  selbst  zu  verpflichten.

§#  3Z.  Die  Bestellung  der  Impfärzte,  beziehentlich  der  Assistenten  derselben,  sowie
etwaige  Aenderungen  der  Abgrenzung  der  Impfbezirke  sind,  soweit  nicht  eine  Bekanntmachung
  durch  die  Gemeindeaufsichtsbehörde  erfolgt,  seiten  der  Ortsbehörde  im  Gemeindebeziehentlich
  Gutsbezirke  bekannt  zu  machen.

&amp;amp;  4.  Die  Impfärzte  sind  für  ihre  Mühwaltungen  von  den  Gemeinden  beziehentlich
Gutsbezirken  angemessen  zu  entschädigen.
Die  Entschädigung  beträgt  für  die  Impfung  jeder  einzelnen  Person,  einschließlich  der
Nachschau,  der  Einträge  in  die  Liste  und  der  erstmaligen  Ausstellung  des  Impfscheines
14  am  Wohnorte  des  Arztes,
1  ½  außerhalb  desselben.
Vergütung  für  Fortkommen  ist  hierbei  mit  inbegriffen.
        <pb n="657" />
        —  625  —

Verträge,  durch  welche  die  Entschädigung  in  anderer  Weise  geregelt  wird,  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  Gemeindeaufsichtsbehörde.  Soweit  jetzt  schon
durch  Vertrag  eine  abweichende  Festsetzung  getroffen  worden  ist,  hat  es  bei  der  letzteren
zu  bewenden.

Den  Impfpflichtigen  oder  deren  Eltern  beziehentlich  Vormündern  darf  die  Bezahlung
der  Entschädigung  nicht  angesonnen  werden.

Die  Auszahlung  der  Entschädigung  hat  in  zusammengesetzten  Impfbezirken  durch
Vermittelung  der  Behörde  des  Impfbezirks  zu  erfolgen,  an  welche  der  Impfarzt  seine
Berechnung  einzureichen  hat.

5.  Die  Impfärzte  unterstehen  bezüglich  ihrer  Thätigkeit  als  solche  im  allgemeinen
der  Aufsicht  der  Medizinalbehörden  (Stadtrath  beziehentlich  Amtshauptmannschaft)
  und  können  von  diesen,  wenn  sie  ihre  Pflichten  wiederholt  vernachlässigen,  ohne
Rücksicht  auf  etwaige  entgegenstehende  Vereinbarungen  ihrer  Stellung  enthoben  werden.

6.  Jeder  Arzt,  welcher  das  Impfgeschäft  privatim  oder  öffentlich  ausüben  will,
hat  auf  Erfordern  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  er  mindestens  zwei  öffentlichen
Impfungs=  und  ebenso  vielen  Wiederimpfungsterminen  beigewohnt  und  sich  die  erforderlichen
  Kenntnisse  über  Gewinnung  und  Erhaltung  der  Lymphe  erworben  hat.

&amp;amp;  J.  Die  Aufstellung  der  Impflisten  —  §7  Absatz  1  des  Gesetzes  —  hat  nach
den  unter  V  bis  VII  beigedruckten  Formularen  zu  erfolgen.  —

In  den  Impflisten  sind  die  Impfpflichtigen  in  alphabetischer  Reihenfolge  ihter
Familiennamen  aufzuführen.  »

Die  Aufstellung  der  behördlichen  Impflisten  liegt  den  Ortsbehörden,  und  zwar
zugleich  mit  für  die  in  der  Ortsflur  gelegenen  selbständigen  Grundstücke,  innerhalb  der,
besondere  Impfbezirke  bildenden  Landesanstalten  den  Vorständen  der  letzteren  ob.

6

6#.  Die  behördlichen  Impflisten  haben  zu  umfassen:  diejenigen  am  Orte  beziehentlich
  innerhalb  der  selbständigen  Gutsbezirke  sich  aufhaltenden  Kinder,

a)  welche  im  Orte  beziehentlich  in  dem  selbständigen  Gutsbezirke  im  vorhergehenden
Jahre  geboren  worden  und  noch  am  Leben  sind,

b)  welche  nach  Ausweis  der  vorjährigen  Impflisten  im  vorhergehenden  Jahre  der  Impfpflicht
  noch  nicht  gehörig  genügt  haben,

)  diejenigen  Kinder,  welche  im  vorhergehenden  Jahre  in  den  betreffenden  Ort  zugezogen
  sind  und  der  Impfpflicht  noch  nicht  Genüge  geleistet  haben.

Die  von  den  Schulvorstehern  —  vergl.  §  10  —  einzureichenden  Listen  und
Verzeichnisse  sind  als  Theile  der  behördlichen  Impflisten  anzusehen  und  den  letzteren  anzuschließen.


92°
        <pb n="658" />
        —  626  —

##9.Zum  Zwecke  der  Aufstellung  der  Impflisten  haben  die  Standesbeamten
die  Geborenen  kalenderjahrweise  zu  verzeichnen  und  diese  Verzeichnisse  im  Monat

Januar  jeden  folgenden  Jahres  an  die  zur  Aufstellung  der  Impflisten  verpflichteten
Behörden  abzuliefern.

##  10.  Die  Vorsteher  von  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschulen
  haben  die  von  ihnen  anzufertigenden
a)  Verzeichnisse  der  Schüler,  für  welche  der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht
worden  ist  —  §  13  des  Gesetzes  —,  und
b)  die  Listen  derjenigen  ihrer  Zöglinge,  welche  im  Laufe  des  betreffenden  Jahres  ihr
zwölftes  Lebensjahr  zurücklegen  —  §  7  des  Gesetzes  —,
nach  dem  Formulare  VI,  und  zwar  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  mit  6,  aufzustellen
  und  vier  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Schuljahres  an  diejenigen  mit  der  Aufstellung
  der  Impflisten  beauftragten  Behörden,  innerhalb  deren  Verwaltungsbezirke  die
betreffenden  Schulen  sich  befinden,  abzuliefern.

Dafern  sich  unter  den  im  Verzeichnisse  unter  b  aufzuführenden  Zöglingen  solche
befinden,  welche  nach  §  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  ihre  Befreiung  von  der  Impfpflicht  durch
ärztliches  Zeugniß  nachweisen,  so  ist  dies  unter  Beischluß  der  betreffenden  Zeugnisse  in
der  letzten  Spalte  des  Formulars  zu  bemerken.

§  11.  Sobald  die  Impflisten  von  den  Behörden  aufsgestellt  worden  sind,  haben  sich
letztere  mit  dem  Impfarzte  über  die  von  demselben  abzuhaltenden  Impf=  und  Nachschautermine,
  unter  Angabe  der  Zahl  der  in  der  Impfliste  verzeichneten  Impfpflichtigen
  und  unter  genauer  Bezeichnung  der  Impflokalitäten,  zu  vernehmen.

In  zusammengesetzten  Impfbezirken  hat  diese  Vernehmung  mit  dem  Impfarzte  durch
die  Vermittelung  der  Behörde  des  Impforts  zu  erfolgen,  der  zu  diesem  Zwecke  von  den
Behörden  der  übrigen  Gemeinden  die  nöthigen  Mittheilungen  zu  machen  sind.

Der  Impfarzt  hat  hierauf  die  gedachten  Termine  zu  bestimmen  und  solche  den  betreffenden
  Behörden  und  zwar  bei  zusammengesetzten  Bezirken  der  Behörde  des  Impforts,
die  ihrerseits  unverzüglich  den  übrigen  Behörden  weitere  Mittheilung  zu  machen  hat,
bekannt  zu  geben.

Die  Behörden  haben  sodann  im  Amtsblatte  oder  in  etwa  sonst  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  machen,  an  welchen  Orten  und  an  welchen  Tagen  die  öffentlichen  Impfungen
und  die  Nachschauen  vorgenommen  werden  sollen,  und  die  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder
  der  nach  §  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  impfpflichtigen  Kinder,  unter  ausdrücklicher
Verwarnung  vor  den  in  §  14  Absatz  2  des  Gesetzes  angedrohten  Strafen,  aufzufordern,
mit  ihren  Kindern  in  den  anberaumten  Impf=  und  Nachschauterminen  behufs  der  Impf-
        <pb n="659" />
        —  627  —

ung  und  ihrer  Kontrole  zu  erscheinen  oder  die  Befreiung  von  der  Impfung  durch  ärztliche
Zeugnisse  nachzuweisen.
Diese  Zeugnisse  sind  im  Impftermine  aufzuweisen;  sie  sind  auszustellen  nach  dem
beigedruckten  Formular  III  beziehentlich  IV.  D
In  derselben  Bekanntmachung  sind  gleichzeitig  auch  die  Vorsteher  der  im  betreffenden  —
Impfbezirke  vorhandenen  Schulanstalten  aufzufordern,  mit  denjenigen  Schulzöglingen,
die  von  ihnen  in  den  Verzeichnissen  beziehentlich  Listen  aufzuführen  gewesen  sind,  in  den
anberaumten  Impf=  und  Nachschauterminen  zu  erscheinen.
Die  Schulvorsteher  können  sich  in  den  beregten  Terminen  durch  besondere  Beauftragte
vertreten  lassen.
Die  Impfärzte  haben,  sobald  von  ihnen  die  Impf=  und  Nachschautermine  bestimmt

worden  sind,  von  diesen  Terminen  und  von  den  Impflokalitäten  den  Bezirksarzt
in  Kenntniß  zu  setzen.

&amp;amp;12.  Bereits  bei  der  Bekanntmachung  des  Impftermins  hat  die  Ortsbehörde  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Angehörigen  der  Impflinge  gedruckte  Verhaltungsvorschriften
für  die  öffentlichen  Impfungen  und  über  die  Behandlung  der  Impflinge  während  der
Entwickelung  der  Impfblattern  —  Beilage  A  —  erhalten.
Mit  Zustimmung  des  Bezirksarztes  können  in  größeren  Orten  die  Verhaltungsvorschriften
  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge  erst  im  Impftermine  an  die  Angehörigen
  vertheilt  werden,  wenn  die  §§  1  und  3  der  fraglichen  Vorschriften  in  der
öffentlichen  Bekanntmachung  des  Impftermins  zum  Abdrucke  gelangt  sind.

K  13.  Treten  an  einem  Orte  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,
Diphtherie,  Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündung,  in  größerer  Verbreitung
  auf,  so  werden  die  öffentlichen  Impftermine  ausgesetzt.  Die  Ortsbehörde  hat
den  Impfarzt  davon  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  Fälle  der  genannten  Krankheiten  zur  Impfzeit  vorgekommen
  sind  oder  die  natürlichen  Pocken  herrschen,  dürfen  Kinder  zum  öffentlichen
Termine  nicht  gebracht  werden;  auch  haben  sich  Erwachsene  aus  solchen  Häusern  vom
Impftermine  fernzuhalten.  Der  Termin  darf  in  solchen  Häusern  nicht  abgehalten  werden.

Impfung  und  Nachschau  von  Kindern  aus  solchen  Häusern  müssen  getrennt  von  den
übrigen  Impflingen  vorgenommen  werden.

8  14.  Für  die  öffentliche  Impfung  sind  seiten  der  Ortsbehörden  helle,  heizbare,
genügend  große,  gehörig  gereinigte  und  gelüftete  Räume  bereit  zu  stellen,  welche  womöglich
  auch  eine  Trennung  des  Warteraumes  vom  Operationszimmer  gestatten.

Bei  kühler  Witterung  sind  die  Räume  zu  heizen.
        <pb n="660" />
        —  628  —

&amp;amp;15.  Ein  Beauftragter  der  Ortsbehörde  hat  in  den  Impf=  und  Nachschauterminen
zur  Stelle  zu  sein,  um  im  Einvernehmen  mit  dem  Impfarzte  für  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  zu  sorgen.

Auch  hat  die  Ortsbehörde  auf  Verlangen  des  Impfarztes,  wenn  nöthig,  entsprechende
Schreibhülfe  bereit  zu  stellen.

Bei  der  Wiederimpfung  und  der  darauf  folgenden  Nachschau  hat  ein  Lehrer  anwesend
zu  sein.

&amp;amp;  16.  Eine  Ueberfüllung  der  Impfräume,  namentlich  des  Operationszimmers,  darf
nicht  stattfinden.

Die  Zahl  der  vorzuladenden  Impflinge  hat  sich  nach  der  Größe  der  Impfräume
zu  richten.

Es  ist  thunlichst  zu  vermeiden,  daß  die  Impfung  mit  der  Nachschau  bereits  früher
Geimpfter  zusammenfällt.

Jedenfalls  sind  Erstimpflinge  und  Wiederimpflinge  (Revaccinanden,  Schulkinder)
möglichst  von  einander  zu  trennen.

Weiter  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Impflinge  mit  reingewaschenem  Körper  und
reinen  Kleidern  zum  Impftermine  kommen.

Kinder  mit  unreinem  Körper  und  schmutzigen  Kleidern  können  vom  Termine  zurückgewiesen
  werden.

17.  Ist  ein  Impfpflichtiger  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  von  der  Impfung
zweimal  befreit  worden,  so  kann  die  fernere  Befreiung  nur  durch  den  zuständigen  Impfarzt
  erfolgen  (§  2  Absatz  2  des  Gesetzes).

Kinder,  denen  eine  Impfung  als  erfolgreich  unrechtmäßig  bescheinigt  ist,  sind  nach
Lage  des  Falles  als  ungeimpfte  oder  als  erfolglos  geimpfte  Kinder  zu  behandeln.

&amp;amp;  18.  Bei  ungewöhnlichem  Verlaufe  der  Schutzpocken  oder  bei  Erkrankungen
geimpfter  Kinder  ist  ärztliche  Behandlung  soweit  thunlich  herbeizuführen;  in  Fällen  von
angeblichen  Impfschädigungen  sind  seiten  des  Bezirksarztes  Ermittelungen  einzuleiten,  deren
Ergebniß  durch  die  Kreishauptmannschaft  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen  ist.

Die  Standesbeamten  haben  jeden  Todesfall,  welcher  als  Folge  der  Impfung
gemeldet  wird,  sofort  der  Ortsbehörde  anzuzeigen;  die  letztere  hat,  soweit  es  sich  um
mittlere  und  kleine  Städte  oder  um  das  platte  Land  handelt,  hierüber  der  Amtshauptmannschaft
  Meldung  zu  machen.

Die  Ortsbehörden  und  Aerzte  sind  verpflichtet,  über  etwa  zu  ihrer  Kenntniß  kommende
Fälle  von  wirklicher  oder  angeblicher  Impfschädigung  ungesäumt  dem  Bezirksarzte  Mittheilung
  zu  machen.
        <pb n="661" />
        —  629  —

8  19.  Die  Impfung  ist  thunlichst  mit  Thierlymphe  vorzunehmen.  Menschenlymphe
darf  sowohl  bei  öffentlichen  als  auch  bei  Privatimpfungen  nur  in  Ausnahmefällen  ver—
vendet  werden.

Die  Thierlymphe  darf  für  alle  Impfungen  nur  aus  staatlichen  Impf—
instalten  oder  deren  Niederlagen  oder  aus  solchen  Privat-Impfanstalten,
velche  einer  staatlichen  Aufsicht  unterstehen,  bezogen  werden.

Die  Impfärzte  haben  den  erforderlichen  Bedarf  aus  den  staatlichen  Impfanstalten
und  zwar  zur  Zeit

die  Impfärzte  in  den  Kreishauptmannschaften  Bautzen,  Dresden  und  Zwickau
aus  dem  Impfinstitute  zu  Dresden,
die  Impfärzte  aus  der  Kreishauptmannschaft  Leipzig
aus  dem  Impfinstitute  zu  Leipzig
zu  beziehen  und  erhalten  denselben  unentgeltlich  verabfolgt.  Sie  sind  verpflichtet,  der
Verwaltung  der  Impfanstalt,  wenn  dieselbe  hierum  ersucht,  alsbald  über  den  Erfolg  der
mit  der  gesandten  Lymphe  vorgenommenen  Impfungen  Mittheilung  zu  machen.

Wünscht  der  Besitzer  einer  Privat-Impfanstalt,  daß  die  letztere  der  staat—

lichen  Aufsicht  unterstellt  werde,  so  hat  er  solches  bei  der  Kreishauptmannschaft  zu

beantragen.  Die  letztere  hat  den  Antrag  mit  gutachtlicher  Aussprache  dem  Ministerium
des  Innern  zur  Entschließung  vorzulegen.

820.  Aerzte,  welche  Impfungen  (öffentliche  oder  private)  vornehmen,  haben
sich  hierbei  genau  nach  den  in  Beilage  B  enthaltenen  Vorschriften  zu  richten.

&amp;amp;#  1.  Die  Feststellung  der  Wirkung  der  öffentlichen  Impfung  hat  in  den  Nachschauterminen
  zu  erfolgen.  Dabei  sind  vom  Impfarzte  gleichzeitig  die  Impfscheine
  —  §  10  des  Gesetzes  —  nach  den  beigedruckten  Formularen  I  und  II  auszustellen
  und  auszuhändigen.

*  22.  Nach  Beendigung  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfungen  haben  die  Ortsbehörden
  nach  §§  4  und  13  des  Gesetzes  die  Eltern,  Pflegeeltern  oder  Vormünder
derjenigen  Impfpflichtigen,  bei  welchen  ohne  gesetzlichen  Grund  die  Impfung  unterblieben
ist,  beziehentlich  die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  nach  §  1  Ziffer  2
des  Gesetzes  dem  Impfzwange  unterliegen,  dieser  Verpflichtung  aber  ohne  gesetzlichen
Grund  nicht  genügt  haben,  in  geeigneter  Weise  aufzufordern,  dafür  zu  sorgen,  daß  die
unterbliebene  Impfung  binnen  einer  angemessenen  Frist  nachgeholt  werde.  Auch  haben
die  gedachten  Behörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Strafverfügungskompetenz  die  straffällig
  Gewordenen  zur  Verantwortung  zu  ziehen.

-
        <pb n="662" />
        —  630  —

Die  den  Behörden  zugekommenen  Befreiungsnachweise  sind  von  denselben,  sobald  sie
ihnen  entbehrlich  geworden,  an  die  Betreffenden  insoweit  zurückzugeben,  als  die  Nachweise
als  genügende  anzuerkennen  sind.

#23.  Bei  drohenden  oder  erfolgtem  Ausbruche  der  Menschenblattern  hat  die
Ortsbehörde  auf  Antrag  des  Bezirksarztes  außerordentliche  Impfungen  in
einem,  auf  ihre  Kosten  zu  beschaffenden  Lokale  anzuordnen,  dies  und  die  im  Einvernehmen
mit  dem  Impfarzte  festzustellenden  Impf=  und  Nachschautermine  bekannt  zu  machen  und
sowohl  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  aufzufordern,  daß  sie  ihre  noch  ungeimpften
Kinder  dem  Impfarzte  behufs  Vornahme  der  Impfung  zuführen,  als  auch  an  alle  erwachsenen
  Einwohner  des  Ortes  die  Aufforderung  zu  richten,  sich,  beziehentlich  nochmals,
impfen  zu  lassen.

#  21.  Aerzte,  welche  nicht  als  öffentliche  Impfärzte  Impfungen  vornehmen,
haben  sich  bei  den  darüber  zu  führenden  Listen  —  §  8  des  Gesetzes  —  der  Formulare
V,  VI  und  VII  zu  bedienen.  Sie  haben  für  jeden  Ort,  in  welchem  sie  solche  Impfungen
vornehmen,  eine  besondere  Liste  aufzustellen.

Diese  Listen  haben  sie  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  in  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz  bei  den  dortigen  Stadträthen,  anderwärts  bei  der  Amtshauptmannschaft  einzureichen.


Zu  den  Impfscheinen  (§  10  des  Gesetzes)  haben  sie  sich  der  beigedruckten  Formulare  I

und  II  zu  bedienen.

#  25.  Am  Schlusse  des  Kalenderjahres  haben  die  Ortsbehörden  und  die
Vorstände  der  Landesanstalten,  beziehentlich  die  in  §  24  genannten
Behörden  die  Impflisten  an  den  Bezirksarzt  abzugeben.

Die  Bezirksärzte  haben  sodann  eine  Uebersicht  der  Ergebnisse  der

Impfungen  und  Wiederimpfungen  nach  den  Formularen  VIII  und  IX  in  je

3  Exemplaren  aufzustellen,  von  welchen  eines  an  die  Kreishauptmannschaft,  das  zweite
an  das  statistische  Büreau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden  und  das  dritte
zu  den  Akten  des  Bezirksarztes  zu  nehmen  ist.

Die  Bezirksärzte  haben  die  Impflisten  spätestens  bis  Ende  März  an  diejenigen
  Behörden,  von  welchen  sie  ihnen  zugestellt  worden  sind,  zur  Aufbewahrung  und
beziehentlich  Benutzung  derselben  bei  Aufstellung  der  nächstjährigen  Impfliste  zurückzugeben.

Die  Kreishauptmannschaften  haben  aus  den  von  den  Bezirksärzten  aufgestellten
  Uebersichten  eine  nach  den  beiden  Kategorien  der  Impfpflichtigen  in  §  1  Ziffer  1
und  2  des  Gesetzes  unterscheidende  Gesammtübersicht  über  den  ganzen  Regierungsbezirk
aufzustellen  und  dieselbe,  unter  Beischluß  der  nurgedachten  Unterlagen,  an  das  Ministerium
des  Innern  einzusenden.
        <pb n="663" />
        —  631  —

26.  Die  Thätigkeit  der  Impfärzte  unterliegt  speziell  der  Beaufsichtigung
durch  den  Bezirksarzt  und  soweit  dieser  selbst  als  Impfarzt  thätig  ist,  durch  den
medizinischen  Beirath  der  Kreishauptmannschaft.

Diese  Beaufsichtigung  ist  zunächst  auszuüben  durch  gelegentliche  Anwesenheit  in  den
Impf=  und  Nachschauterminen,  dabei  ist  das  Augenmerk  in  erster  Linie  auf  die  Impftechnik
  und  die  Feststellung  des  Impferfolgs,  sodann  auch  auf  die  Listenführung,  Beschaffenheit
  des  Impflokales  und  Zahl  der  Impflinge  zu  richten.

Jedenfalls  muß  die  Geschäftsführung  der  Impfärzte  aller  drei  Jahre  einer
Revision  unterzogen  werden.

Auch  die  Impfungen  der  Privatärzte  sind  dieser  Beaufsichtigung
  unterworfen,  soweit  sie  nicht  von  denselben  als  Hausärzten  in  den
Familien  ausgeführt  werden.

Die  Aufmerksamkeit  der  Bezirksärzte  hat  sich  auch  auf  den  Handel  mit  Lymphe  zu
erstrecken.

&amp;amp;27.  Die  vorgeschriebenen  Formulare  sollen  auf  Staatskosten  geliefert  werden.
Sie  find  von  den  Amtshauptmannschaften  und  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung
von  den  Stadträthen  in  der  für  den  Vertrieb  von  Druckformularen  für  die  Polizei=  und
Verwaltungsbehörden  geordneten  Weise  zu  beziehen.  Durch  die  genannten  Behörden
sind  sodann  und  zwar  durch  die  Stadträthe  die  Schulvorsteher  und  Impfärzte,  durch  die
Amtshauptmannschaften  aber  die  Bürgermeister,  Gemeindevorstände  und  Vorstände  der
Landesanstalten,  sowie  die  Schulvorsteher  und,  unter  Vermittelung  der  Bezirksärzte,  die
Impfärzte  mit  den  erforderlichen  Formularen  zu  versehen.

Die  Aerzte,  welche  nicht  Impfärzte  sind  (§  8  des  Gesetzes),  haben  sich  wegen  Erlangung
  der  Formulure  für  die  Listen  an  die  Ortsbehörden,  wegen  der  Formulare  für
die  Impfscheine  an  die  Bezirksärzte  zu  wenden.

§28.  Für  den  Handel  mit  Thierlymphe  in  den  Apotheken  gelten

folgende  Vorschriften:

a)  Die  Lymphe  muß  aus  staatlichen  Impfanstalten  oder  aus  deren  Niederlagen  oder  aus
solchen  Privatanstalten,  welche  einer  staatlichen  Aufsicht  unterstehen,  bezogen  sein.

b)  Die  Lymphe  ist  an  einem  kühlen  Orte  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.

c)  Die  Lymphe  darf  nur  in  der  von  der  Impfanstalt  gelieferten  Verpackung  abgegeben
  werden,  und  dieser  Verpackung  müssen  die  Bezeichnung  der  Anstalt,
Angaben  über  die  Nummer  des  Versandbuches,  über  den  Tag  der  Abnahme
der  Lymphe  und  über  die  in  der  Verpackung  enthaltenen  Portionen  sowie  eine
Gebrauchsanweisung  beigefügt  sein.  Letztere  hat  den  Wortlaut  der  §8§  13

1899.  93
        <pb n="664" />
        —  632

bis  19  der  Vorschriften,  welche  von  den  Aerzten  bei  der  Ausführung  des  Impf-Z
  geschäfts  zu  befolgen  sind  —  Beilage  B  —,  zu  enthalten.

d)  Lymphe,  welche  vor  mehr  als  drei  Monaten  abgenommen  ist,  darf  nicht  abgegeben
werden.

e)  Ueber  den  Empfang  und  die  Abgabe  der  Lymphe  ist  ein  Buch  zu  führen,  in
welchem  der  Tag  des  Empfangs,  die  Bezeichnung  der  Anstalt,  in  welcher  die
Lymphe  gewonnen  ist,  der  Tag  der  Abgabe,  der  Name  und  die  Wohnung  des
Abnehmers  einzutragen  sind.

#29.  Aerzte  und  Apotheker,  welche  die  durch  gegenwärtige  Verordnung
erlassenen  Vorschriften  nicht  beachten,  sind,  soweit  nicht  schon  nach  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  Bestrafung  einzutreten  hat,  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  4  zu
bestrafen.

*30.  Der  durch  die  öffentlichen  Impfungen  entstehende  Aufwand,
  einschließlich  der  Entschädigung  des  Impfarztes,  ist  als  Polizeiaufwand  aus  der
Gemeindekasse,  beziehentlich  soweit  es  sich  um  selbständige  Gutsbezirke  handelt,  von  der
Gutsherrschaft  zu  übertragen  und  wird  in  zusammengesetzten  Impfbezirken  auf  die  einzelnen
Gemeinden  und  beziehentlich  Gutsbezirke  nach  Verhältniß  der  Zahl  der  jedem  einzelnen
Bestandtheile  des  Impfbezirks  angehörigen  Geimpften  vertheilt.

Dresden,  am  14.  Dezember  1899.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Metzsch.  v.  Seydewitz.

Kreher.
        <pb n="665" />
        —  633  —
Beilage  A.

Verhaltungsvorschriften.
A.  Für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge.
1.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,
Diphtherie,  Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen  oder  die  natürlichen
  Pocken  herrschen,  dürfen  die  Impflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  gebracht
werden.

§  2.

Die  Eltern  des  Impflings  oder  deren  Vertreter  haben  dem  Impfarzte  vor  der  Ausführung
  der  Impfung  über  frühere  oder  noch  bestehende  Krankheiten  des  Kindes  Mittheilung
  zu  machen.

§  3.

Die  Kinder  müssen  zum  Impftermine  mit  reingewaschenem  Körper  und  mit  reinen
Kleidern  gebracht  werden.

84.

Auch  nach  dem  Impfen  ist  möglichst  große  Reinhaltung  des  Impflings  die  wichtigste
Pflicht.

5.

Der  Impfling  soll  womöglich  täglich  gebadet  werden,  wenigstens  versäume  man  eine
tägliche  sorgfältige  Waschung  nicht.

§  6.
Die  Nahrung  des  Kindes  bleibe  unverändert.

87.
Bei  günstigem  Wetter  darf  das  Kind  ins  Freie  gebracht  werden.  Man  vermeide  im
Hochsommer  nur  die  heißesten  Tagesstunden  und  die  direkte  Sonnenhitze.

88.
Die  Impfstellen  sind  mit  großer  Sorgfalt  vor  dem  Aufreiben,  Zerkratzen  und  vor
Beschmutzung  zu  bewahren;  sie  dürsen  nur  mit  frisch  gereinigten  Händen  berührt  werden;
93  *
        <pb n="666" />
        —  634  —

zum  Waschen  darf  nur  ein  reiner  Schwamm  oder  reine  Leinwand  oder  reine  Watte  ver—
wendet  werden.

Vor  Berührung  mit  Personen,  welche  an  eiternden  Geschwüren,  Hautausschlägen
oder  Wundrose  (Rothlauf)  erkrankt  sind,  ist  der  Impfling  sorgfältig  zu  bewahren,  um
die  Uebertragung  von  Krankheitskeimen  in  die  Impfstellen  zu  verhüten;  auch  sind  die
von  solchen  Personen  benutzten  Gegenstände  von  dem  Impflinge  fern  zu  halten.  Kommen
unter  den  Angehörigen  des  Impflings,  welche  mit  ihm  denselben  Haushalt  theilen,  Fälle
von  Krankheiten  der  obigen  Art  vor,  so  ist  es  zweckmäßig,  den  Rath  eines  Arztes  einzuholen.


89.

Nach  der  erfolgreichen  Impfung  zeigen  sich  vom  vierten  Tage  ab  kleine  Bläschen,
welche  sich  in  der  Regel  bis  zum  neunten  Tage  unter  mäßigem  Fieber  vergrößern  und
zu  erhabenen,  von  einem  rothen  Entzündungshof  umgebenen  Schutzpocken  entwickeln.
Dieselben  enthalten  eine  klare  Flüssigkeit,  welche  sich  am  achten  Tage  zu  trüben  beginnt.
Vom  zehnten  bis  zwölften  Tage  beginnen  die  Pocken  zu  einem  Schorfe  einzutrocknen,
der  nach  drei  bis  vier  Wochen  von  selbst  abfällt.

Die  erfolgreiche  Impfung  läßt  Narben  von  der  Größe  der  Pusteln  zurück,  welche
mindestens  mehrere  Jahre  hindurch  deutlich  sichtbar  bleiben.

8  10.

Bei  regelmäßigem  Verlaufe  der  Schutzpocken  ist  ein  Verband  überflüssig,  falls  aber
in  der  nächsten  Umgebung  derselben  eine  starke,  breite  Röthe  entstehen  sollte,  sind  kalte,
häufig  zu  wechselnde  Umschläge  mit  abgekochtem  Wasser  anzuwenden;  wenn  die  Pocken
sich  öffnen,  ist  ein  reiner  Verband  anzulegen.

Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung  ist  ein  Arzt  zuzu—
ziehen;  der  Impfarzt  ist  von  jeder  solchen  Erkrankung,  welche  vor  der  Nachschau  oder
innerhalb  14  Tagen  nach  derselben  eintritt,  in  Kenntniß  zu  setzen.

8  11.

An  dem  im  Impftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge  zur
Nachschau.  Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher  Erkrankung,  oder
weil  in  dem  Hause  eine  ansteckende  Krankheit  herrscht  (§  1),  nicht  in  das  Impflokal  gebracht
werden,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Vertreter  dieses  spätestens  am  Termintage  dem
Impfarzt  anzuzeigen.

*  12.

Der  Impfschein  ist  sorgfältig  aufzubewahren.
        <pb n="667" />
        —  635  —

B.  Für  Wiederimpflinge.
§  1.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,
Diphtherie,  Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen  oder  die  natürlichen
  Pocken  herrschen,  dürfen  die  Impflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  kommen.

82.

Die  Kinder  sollen  im  Impftermine  mit  reiner  Haut,  reiner  Wäsche  und  in  sauberen
Kleidern  erscheinen.

83.
Auch  nach  dem  Impfen  ist  möglichst  große  Reinhaltung  des  Impflings  die  wichtigste
Pflicht.
84.

Die  Entwickelung  der  Impfpusteln  tritt  am  dritten  oder  vierten  Tage  ein  und  ist
für  gewöhnlich  mit  so  geringen  Beschwerden  im  Allgemeinbefinden  verbunden,  daß  eine
Versäumniß  des  Schulunterrichts  deshalb  nicht  nothwendig  ist.  Nur  wenn  ausnahmsweise
Fieber  eintritt,  soll  das  Kind  zu  Hause  bleiben.  Stellen  sich  vorübergehend  größere  Röthe
und  Anschwellungen  der  Impfstellen  ein,  so  sind  kalte,  häufig  zu  wechselnde  Umschläge
mit  abgekochtem  Wasser  anzuwenden.  Die  Kinder  können  das  gewohnte  Baden  fortsetzen.
Das  Turnen  ist  vom  dritten  bis  zwölften  Tage  von  allen,  bei  denen  sich  Impfblattern
bilden,  auszusetzen.  Die  Impfstellen  sind,  so  lange  sie  nicht  vernarbt  sind,  sorgfältig  vor
Beschmutzung,  Kratzen  und  Stoß  sowie  vor  Reibungen  durch  enge  Kleidung  und  vor  Druck
von  außen  zu  hüten.  Insbesondere  ist  der  Verkehr  mit  solchen  Personen,  welche  an  eiternden
  Geschwüren,  Hautausschlägen  oder  Wundrose  (Rothlauf)  leiden,  und  die  Benutzung
der  von  ihnen  gebrauchten  Gegenstände  zu  vermeiden.

§  5.
Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung,  ist  ein  Arzt  zuzuziehen;
  der  Impfarzt  ist  von  jeder  solchen  Erkrankung,  welche  vor  der  Nachschau  oder
innerhalb  14  Tagen  nach  derselben  eintritt,  in  Kenntniß  zu  setzen.

§  6.
An  dem  im  Impftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge  zur
Nachschau.  Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher  Erkrankung  oder
weil  in  dem  Hause  eine  ansteckende  Krankheit  herrscht  (§  1),  nicht  in  das  Impflokal
        <pb n="668" />
        —  636  —

kommen,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Vertreter  dieses  spätestens  am  Termintage  dem
Impfarzt  anzuzeigen.
87.
Der  Impfschein  ist  sorgfältig  aufzubewahren.

 

Beilage  B.

—

Vorschriften.

welche  von  den  Aerzten  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäftes  zu
befolgen  sind.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

Es  ist  wünschenswerth,  daß  der  Impfarzt,  wenn  es  nach  den  Verhältnissen  angängig,
thunlichst  in  jedem  Orte  seines  Bezirks  öffentliche  Impfungen  vornimmt.  An  Orten,  an
welchen  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Diphtherie,  Croup,  Keuchhusten,
Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen  in  größerer  Verbreitung  auftreten,  ist  die  Impfung
in  öffentlichen  Terminen  während  der  Dauer  der  Epidemie  nicht  vorzunehmen.

Erhält  der  Impfarzt  erst  nach  Beginn  des  Impfgeschäftes  davon  Kenntniß,  daß  derartige
  Krankheiten  in  dem  betreffenden  Orte  herrschen,  oder  zeigen  sich  dort  auch  nur
einzelne  Fälle  von  Impfrothlauf,  so  hat  er  die  Impfung  an  diesem  Orte  sofort  zu  unterbrechen
  und  der  zuständigen  Behörde  davon  Anzeige  zu  machen.

Hat  der  Impfarzt  einzelne  Fälle  ansteckender  Krankheiten  in  Behandlung,  so  hat  er
in  zweckentsprechender  Weise  deren  Verbreitung  bei  dem  Impfgeschäfte  durch  seine  Person
zu  verhüten.  ·

Es  empfiehlt  sich,  öffentliche  Impfungen  während  der  Zeit  der  größten  Sommerhitze
(Juli  und  August)  zu  vermeiden.

§  2.
Im  Impftermine  hat  der  Impfarzt  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde
für  die  nöthige  Ordnung  zu  sorgen,  Ueberfüllung  der  für  die  Impfung  bestimmten  Räume
zu  verhüten  und  ausreichende  Lüftung  derselben  zu  veranlassen.
        <pb n="669" />
        —  637

Die  gleichzeitige  Anwesenheit  der  Erstimpflinge  und  der  Wiederimpflinge  ist  thunlichst
zu  vermeiden.

BZ.  Beschaffung  und  Gewinnung  der  Lymphe.
J.  Gei  Verwendung  von  Thierlymphe.
83.

Die  Impfärzte  erhalten  für  die  öffentlichen  Impfungen  ihren  Gesammtbedarf  an
Lymphe  unentgeltlich  und  portofrei  aus  den  staatlichen  Impfanstalten.

84.
Der  Impfarzt  hat  —  zutreffendenfalls  unter  Angabe  der  Nummer  des  Versandbuches
der  betreffenden  Impfanstalt  —  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine  Lymphe

erhalten  hat.
II.  Bei  Verwendung  von  Menschenlymphe.

5.

Die  Impflinge,  von  welchen  Lymphe  zum  Weiterimpfen  entnommen  werden  soll
(Ab-,  Stamm-,  Mutter-Impflinge),  müssen  zuvor  am  ganzen  Körper  untersucht  und  als
vollkommen  gesund  und  gut  genährt  befunden  werden.  Sie  müssen  von  Eltern  stammen,
welche  an  vererbbaren  Krankheiten  nicht  leiden,  insbesondere  dürfen  Kinder,  deren  Mütter
mehrmals  abortirt  oder  Frühgeburten  überstanden  haben,  als  Abimpflinge  nicht  benutzt
werden.

Der  Abimpfling  soll  wenigstens  6  Monate  alt,  ehelich  geboren  und  nicht  das  erste
Kind  seiner  Eltern  sein.  Von  diesen  Anforderungen  darf  nur  ausnahmsweise  abgewichen
werden,  wenn  über  die  Gesundheit  der  Eltern  nicht  der  geringste  Zweifel  obwaltet.

Der  Abimpfling  soll  frei  sein  von  Geschwüren,  Schrunden  und  Ausschlägen  jeder
Art,  von  Kondylomen  an  den  Gesäßtheilen,  an  den  Lippen,  unter  den  Armen  und  am
Nabel,  von  Drüsenanschwellungen,  chronischen  Affektionen  der  Nase,  der  Augen  und  Ohren,
wie  von  Anschwellungen  und  Verbiegungen  der  Knochen,  er  darf  demnach  kein  Zeichen
von  Syphilis,  Skrophulose,  Rhachitis  oder  irgend  einer  anderen  konstitutionellen  Krankheit
  an  sich  haben.

§  6.
Lymphe  von  Wiedergeimpften  darf  nur  im  Nothfall  und  nie  zum  Impfen  von  Erstimpflingen
  zur  Anwendung  kommen.
Die  Prüfung  des  Gesundheitszustandes  eines  wiedergeimpften  Abimpflings  muß  mit
besonderer  Sorgfalt  nach  Maßgabe  der  im  §  5  angegebenen  Gesichtspunkte  geschehen.
        <pb n="670" />
        —  638  —

87.

Jeder  Impfarzt  hat  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine  Lymphe  erhalten  hat.
Insbesondere  hat  er,  wenn  er  Lymphe  zur  späteren  eigenen  Verwendung  oder  zur  Abgabe
an  andere  Aerzte  aufbewahren  will,  den  Namen  der  Impflinge,  von  denen  die  Lymphe
abgenommen  worden  ist,  und  den  Tag  der  erfolgten  Abnahme  aufzuzeichnen.  Die  Lymphe
selbst  ist  derart  zu  bezeichnen,  daß  später  über  die  Abstammung  derselben  ein  Zweifel
nicht  entstehen  kann.

Die  Aufzeichnungen  sind  bis  zum  Schlusse  des  nachfolgenden  Kalenderjahres  aufzubewahren.


88.
Die  Abnahme  der  Lymphe  darf  nicht  später  als  am  gleichnamigen  Tage  der  auf  die
Impfung  folgenden  Woche  stattfinden.

Die  Blattern,  welche  zur  Entnahme  der  Lymphe  dienen  sollen,  müssen  reif  und  un—
verletzt  sein  und  auf  einem  nur  mäßig  entzündeten  Boden  stehen.

Blattern,  welche  den  Ausgangspunkt  für  Rothlauf  gebildet  haben,  dürfen  in  keinem
Falle  zum  Abimpfen  benutzt  werden.

Mindestens  eine  Blatter  muß  am  Impfling  uneröffnet  bleiben.

§  9.
Die  Eröffnung  der  Blattern  geschieht  durch  Stiche  oder  Schnittchen.
Das  Quetschen  der  Blattern  oder  das  Drücken  ihrer  Umgebung  zur  Vermehrung
der  Lymphmenge  ist  zu  vermeiden.
8  10.
Nur  solche  Lymphe  darf  benutzt  werden,  welche  freiwillig  austritt  und,  mit  bloßem
Auge  betrachtet,  weder  Blut  noch  Eiter  enthält.
Uebelriechende  oder  sehr  dünnflüssige  Lymphe  ist  zu  verwerfen.

Die  Aufbewahrung  der  Lymphe  hat  in  gut  verschlossenen  Haarröhrchen  oder  sonstigen
Glasgefäßen,  welche  vorher  durch  trockene  Hitze  zu  sterilisiren  oder  auszukochen  sind,  an
einem  kühlen  Orte  zuverfolgen.

8  11.

Nur  reinstes  Glycerin  darf  mit  der  Lymphe  vermischt  werden.  Die  Mischung  soll
mittels  eines  reinen  Glasstabes  geschehen.
        <pb n="671" />
        639  —

C.  Ausführung  der  Impfung  und  Wiederimpfung.

12.

Die  zu  impfenden  Kinder  sind  vom  Impfarzte  vor  der  Impfung  zu  besichtigen;  auch
sind  die  begleitenden  Angehörigen  von  ihm  über  den  Gesundheitszustand  der  Impflinge
zu  befragen.

Kinder,  welche  an  schweren  akuten  oderchronischen,  die  Ernährung  stark  beeinträchtigenden
  oder  die  Säfte  verändernden  Krankheiten  leiden,  sollen  in  der  Regel  nicht  geimpft
und  nicht  wiedergeimpft  werden.

Ausnahmen  sind  (namentlich  beim  Auftreten  der  natürlichen  Pocken)  gestattet  und
werden  dem  Ermessen  des  Impfarztes  anheimgegeben.

8  13.

Die  Impfung  ist  als  eine  chirurgische  Operation  anzusehen  und  mit  voller  An—
wendung  aller  Vorsichtsmaßregeln  auszuführen,  welche  geeignet  sind,  Wundinfektionskrankheiten
  fernzuhalten;  insbesondere  hat  der  Impfarzt  sorgfältig  auf  die  Reinheit  seiner
Hände,  der  Impfinstrumente  und  der  Impfstelle  Bedacht  zu  nehmen;  auch  ist  der  Lymphevorrath
  während  der  Impfung  durch  Bedecken  vor  Verunreinigung  zu  schützen.

8  14.
Die  Thierlymphe  ist  thunlichst  bald  nach  dem  Empfange  zu  verimpfen,  bis  zum
Gebrauch  aber  an  einem  kühlen  Orte  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Die  Lymphe
darf  durch  Zusätze  von  Glycerin,  Wasser  oder  anderen  Stoffen  nicht  verdünnt  werden.

8  16.

Zur  Impfung  eines  jeden  Impflings  sind  nur  Instrumente  zu  benutzen,  welche  durch
trockene  oder  feuchte  Hitze  (Ausglühen,  Auskochen)  oder  durch  Alkoholbehandlung  keimfrei
gemacht  sind.

Die  jedesmal  für  den  Gebrauch  nothwendige  Menge  von  Lymphe  kann  entweder
unmittelbar  aus  dem  Glasgefäße  mit  dem  Impfinstrument  entnommen  oder  auf  ein  keim—
freies  Glasschälchen  gebracht  werden.  Beim  Gebrauche  von  Haarröhrchen  kann  sie  auch
unmittelbar  aus  einem  solchen  auf  das  Instrument  getropft  werden.

8  16.

Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  auf  einem  Oberarme  vorgenommen,  und  zwar
bei  Erstimpflingen  auf  dem  rechten,  bei  Wiederimpflingen  auf  dem  linken.  Es  genügen
1899.  94
        <pb n="672" />
        —  640  —

vier  seichte  Schnitte  von  höchstens  1  cm  Länge.  Die  einzelnen  Impfschnitte  sollen
mindestens  2  cm  von  einander  entfernt  liegen.  Stärkere  Blutungen  beim  Impfen  sind
zu  vermeiden.  Einmaliges  Einstreichen  der  Lymphe  in  die  durch  Anspannen  der  Haut
klaffend  gehaltenen  Wunden  ist  im  allgemeinen  ausreichend.

Das  Auftragen  der  Lymphe  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.

Uebrig  gebliebene  Mengen  von  Lymphe  dürfen  nicht  in  das  Gefäß  zurückgefüllt  oder
zu  späteren  Impfungen  verwendet  werden.

17.

Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur
regelmäßigen  Entwickelung  gekommen  ist.  Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg
schon  die  Bildung  von  Knötchen  oder  Bläschen  an  den  Impfstellen.

18.

Der  Impfarzt  ist  verpflichtet,  etwaige  Störungen  des  Impfverlaufs  und  jede  wirkliche
oder  angebliche  Nachkrankheit,  soweit  sie  ihm  bekannt  werden,  thunlichst  genau  festzustellen
und  dem  Bezirksarzte  sofort  anzuzeigen.

0.  Privatimpfungen.

19.

Die  Vorschriften  des  §  1  Absatz  3  sowie  der  §§  4  bis  18  gelten  auch  für  Privatimpfungen.
        <pb n="673" />
        —  641  —

 

Formular  1.  (Röthliches  Papier.)
Impfschein.
Impfbezirk  Impfliste  Vri.
geboren  den  1  „
wurde  am  1  zum  Male  Erfolg
geimpft.
Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  zur  ersten  Impfung  genügt.
DDD  den  1

Bemerkung:  Das  gegenwärtige  Formular  I.  kommt  bei  der  ersten  Impfung  (§  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes)
  zur  Anwendung.
Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:
1)  War  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen  den  Worten
  „zum  Male"  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  und  zwischen  den  Worten
„Male  Erfolg"“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;
2)  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (§  3  des  Impfgesetzes)  wiederholt  worden,  so  ist
zwischen  den  Worten  zum  Male“  das  Wort  „dritten“,  und  zwischen  den  Worten
„Male.  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich  oder  erfolglos  war,  das
Wort  „mit“  oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.

 

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen
  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder
der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.

94
        <pb n="674" />
        —  642  —

Formular  1.  (Grünes  Papier.)
Impfschein.  (Wiederimpfung.)
Impfbezirk  ;  Impfliste  Nr.
geboren  den  1  „

wurde  an  :,  1.  zum  Male  Erfolg
wiedergeimpft.

Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

;;  „  den  1

Bemerkung:  Das  gegenwärtige  Formular  I.  kommt  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  §  1
Ziffer  2  des  Impfgesetzes)  zur  Anwendung.
Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:
1)  War  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen  den  Worten

  „zum  .  Male“  das  Wort  ersten“  oder  „zweiten“  und  zwischen  den  Worten
„Male.  Erffolg"“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

2)  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (§  3  des  Impfgesetzes)  wiederholt  worden,  so  ist
zwischen  den  Worten  zum  Male"  das  Wort  „dritten“,  und  zwischen  den  Worten
„Male  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich  oder  erfolglos  war,  das

Wort  „mit“  oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.

 

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen
  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder
der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
        <pb n="675" />
        —  643  —

Formular  II.  (Röthliches  Papier.)

Impfschein.
Impfbezirk  Impfliste  Nr.
geboren  den  1
wurde  an  1  zum  Male  ohne  Erfolg
geimpft.
Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.
,  den  1

 

Bemerkung:  Das  gegenwärtige  Formular  II.  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle,  in  denen  die  Impfung
wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muß,  bei  der  ersten  Impfung  (§  1  Ziffer  1  des
Impfgesetzes)  in  Anwendung.
Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  zum  .  .  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  einzuschalten.

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen
  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder
der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
        <pb n="676" />
        —  644  —

Formular  II.  (Grünes  Papier.)

 

Impfschein.  (Wiederimpfung.)
Impfbezirk  Impfliste  Nr.
geboren  den  1  „
wurde  am  1  zum  Male  ohne  Erfolg
wiedergeimpft.
Die  Impfung  muß  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.
„den  1

Bemerkung:  Das  gegenwärtige  Formular  II.  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Impfung
wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muß,  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung,
  §  1  Ziffer  2  des  Impfgesetzes)  in  Anwendung.

Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  „zum  ..  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  einzuschalten.

 

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  oder  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen
  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  dir
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder
der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
        <pb n="677" />
        —  646  —

 

ormular  III.  (Weißes  Papier.)
Zeugniß.
Impfbezirk  Impfliste  Nr.
geboren  den  l  ,
kann  wegen

ohne  Gefahr  nicht  geimpft  werden.
Demgemäß  darf  die  gesetzliche  Impfung  bis
unterbleiben.
,  den  1

Bemerkung:  Das  Formular  III.  kommt  —  und  zwar  sowohl  bei  ersten  Impfungen,  als  bei  späteren
(Wiederimpfungen)  —  zur  Anwendung,  wenn  eine  vorläufige  Befreiung  von  der
Impfung  wegen  Krankheit  2c.  (§  2  des  Impfgesetzes)  nachgewiesen  werden  soll.  Der
Befreiungsgrund  ist  zwischen  den  Worten  „wegen  ohne  2c.“,  die  Frist  der  Befreiung
zwischen  den  Worten  „bis  1Anterbleiben“  anzugeben.
Der  Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen
Impfarzte,  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind
eingetragen  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungsnachweises
  vorgelegt  wird.

 

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen
  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder
der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
        <pb n="678" />
        —  646  —

Formular  IV.  (Weißes  Papier.)

 

Zeugniß.

Impfbezirk  Impfliste  Nr.

geboren  den  1  "
hat  im  Jahre  die  natürlichen  Slattern  überstanden,  ist  im
Jahre  mit  Erfolg  geimpft  worden  und  ist  demgemäß  von  der
Impfung  befreit.
,  den  1

Bemerkung:  Das  Formular  IV.  ist  für  diejenigen  Fälle  bestimmt,  in  denen  —  sowohl  bei  ersten
Impfungen,  als  bei  späteren  (Wiederimpfungen)  —  eine  gänzliche  Befreiung  von
der  Impfung  stattfindet.  Besteht  der  Befreiungsgrund  darin,  daß  das  Kind  die  natür—
lichen  Blattern  überstanden  hat,  so  sind  die  Worte  „ist  im  Jahre  2c.“  bis  „worden“  auszustreichen;
  ist  dagegen  das  Kind  von  der  Impfung  befreit,  weil  es  bereits  mit  Erfolg
geimpft  worden  ist,  so  sind  die  Worte  „hat  im  Jahre  2c.“  bis  „überstanden“  auszustreichen.

Der  Name  des  Impfbezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen
Impfarzte,  beziehungsweise  derjeuigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind
eingetragen  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniß  zur  Führung  des  Befreiungsnachweises
  vorgelegt  wird.

 

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt  gemacht
werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf  des  auf  das  Geburtsjahr
folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen
Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen
  Kalenderjahres  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre
wiederholt  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder
der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
        <pb n="679" />
        —  647  —
Formular  V.

 

Liste

der

zur  Erstimpfung  vorzustellenden  Kinder

Bemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:  ,  ..  -.
die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  25  derselben  vermerkten  Erstimpfpflichtigen;  #
sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  geborenen  und  am  Schlusse  desselben  im  Impfbezirke  lebenden  Kinder,
Sleichoter  ob  dieselben  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  bereits  geimpft  worden  sind
oder  nicht;
3.  die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  anderen  Impfbezirken  zugezogenen  und  als  noch  nicht  mit  Erfelg  geimpft
überwiesenen,  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  geborenen  Kinder.
II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:  *1  Z
1.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  ist  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjenigen  Privatperson  einzutragen,  von  welcher  das  zur
Impfung  benutzte  Thier  oder  die  aufbewahrte  Lymphe  bezogen  wurde;  #  6
2.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;
3.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  desjenigen  Impfarztes,  von  welchem  die
Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrten  Zustande  gebrauchte  Lyomphe  von  einem  einzelnen
Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt
aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.
II.  In  der  Spalte  25  sind  zu  vermerken:  ç  Z
1.  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  15  mit  =  Nein“  verzeichneten  Kinder;
2.  alle  zum  1.  und  2.  Male,  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften  Kinder  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  16);
3.  alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  23)  sowie  alle  nicht  auffindbaren  (Spalte  20)  oder  der  Impfung
vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  24)  Kinder.
V.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen  Entwickelunf'  gekommen  ist.
Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  beziehungsweise  Bläschen  an  den  Impfstellen.
1899.  95

1  —
        <pb n="680" />
        Der  zur  Erstimpfung  Des  Vaters,  Pflegevaters  6  Pö
.  .  z
vorzustellenden  Kinder  #  oder  Vormundes  ê5
1  E  –—  .
6r  Angabe
Lau.  2  Tag  gabe—
"  «  III-·
fende  Vor—  Jahr  Stand  2*  der  woher  die  Lymphe
Nr.  und  -!
1  s  “  ——  —  4n
und  Tag  Name.  und  E  Inpfung.  genommen.
Zuname.  „pDer  Wohnung.  —  z
js  Geburt.  —
1  #  *  .
1.  2.  .  5.  7.  8.
—  1!
—  i  T
s
s
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T  I  ,  s
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1  E
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1
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6—————

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        —  651  —

ormular  VI.

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Liste

der

zur  Wiederimpfung  vorzustellenden  Kinder

Bemerkungen.

I.  In  die  Liste  für  Wiederimpfungen  sind  auf  zunehmen:  .  ..
1.  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spalte  26  derselben  vermerkten  Wiederimpfpflichtigen;
2.  sämmtliche  Zöglinge  der  im  Impfbezirke  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten  und  Privatschulen,  mit  Ausnahme  der  Sonntagsund
  Abendschulen,  welche  während  des  Geschäftsjahres  das  12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben  bereits  angeblich
oder  wirklich  innerhalb  der  vorhergehenden  5  Jahre  mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden
haben.  Ob  eine  von  diesen  beiden  letzteren  Thatsachen  vorliege,  muß  der  Impfarzt  durch  Kenntnißnahme  der  bezüglichen  ärztlichen
  Zeugnisse  beziehungsweise  durch  eigene  Untersuchung  feststellen  und  im  Bejahungsfalle  in  den  bezüglichen  Spalten  des
Listenformulars  verzeichnen.
II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:
1.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjeuigen  Privatperson,  von  welcher  die  Lymphe  bezogen  wurde;
2-  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;  »
3.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derjenigen  Änstalt  oder  desjenigen  Impfarztes,  von  welchem  die
Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen
Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  zunächst
aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.
II.  In  die  Spalte  26  sind  einzutragen:
1.  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  15  mit  -Neinr  verzeichneten  Kinder:
2-  alle  zum  1.  oder  zum  2.  Male,  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften  Kinder  (entnehmbar  aus  Spalte  6  und  16)
3.  alle  wegen  Nichtaufsindbarkeit  oder#zufälliger  Ortsabwesenheit  nichtgeimpften  (Spalte  21),  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten
  (Spalte  24)oder  der  Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  25)  Kinder.
V.  Die  Erstimpfung  hat  als  verfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen  Entwickelung  gekommen  ist.
Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  beziehungsweise  Bläschen  an  den  Impfstellen.
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        —  652  —

 

 

 

 

 

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vorzustellenden  Kinder  oder  Vormundes
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        653

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        655
Formular  VII.

Liste

der

bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  gelangten  Kinder

für  19

Bemerkungen.

In  die  -Liste  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  vorgestellten  Kinder"  sind  vom  Impfarzte  die  Namen  u.  s.  w.  nach
Maßgabe  der  Spaltenüberschriften  von  allen  denjenigen  Kindern  einzutragen,  welche  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  innerhalb
dessen  sie  geboren  sind,  bereits  zur  Impfung  vorgestellt  und  wirklich  geimpft  worden  sind.
In  Spalte  7  ist  einzutragen:
1.  bei  Impfung  mit  Chierimphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjenigen  Privatperson,  von  welcher  die  Lymphe  bezogen  wurde;
2.  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname  des  Abimpflings;
3.  bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derzenigen  Anstalt  oder  desjenigen  Impfarztes,  von  welchem  die
Lymphe  bezogen  wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen
Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt
aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarztes  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.
III.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen  Entwickelung  gekommen  ist.
Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen  beziehungsweise  Bläschen  an  den  Impfstellen.
1899.

96
        <pb n="688" />
        Der  bereits  im  Geburtsjahre
zur  Impfung  vorgestellten  Kinder

 

Des  Vaters,  Pflegevaters
oder  Vormundes

 

 

Laufende
  Vor-  Jahr
Nr.  uund
Zuname.  der
Geburt.
1.  2.  3.

 

Stand
Name.  und
Wohnung.
4.  5

 

Tag  Angabe,
der  woher  die  Lymphe
Impfung.  genommen.
6.  7.
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        Art  der  Impfung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit  Thierlymphe,Mitt  Menschenlymphe  Zahlb  zur  die  Zahl
—  .DNDder  Nachschau  der
e=  vorgestellt  Im—-  entvon
  8  pfun  Bemerkungen.
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.  .Korper  .  .  von
rin-  zuberei-  #ur  rin=  zuberei-  Impf=  welchem  Er  ten
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8.  9.10.  11.  1233.,14  15.1.  11427.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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96“
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        Formular  VIII.

 

Aeberlicht  der  Impfungen

für  19
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„  bei  t“  Nachweise  Geschäfts=  verrei,  Voriahre  en
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der  letzten  stellenden  Impfung  ungeimpft  die  na-  gen  als  Eriolg  zum  z
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1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  1s1.  12.  13.
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        661

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Art  der  Impfung.  Ungeimpft  blieben  Zahl  der

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mit  um!  u  Erfolge,  Gly=  anders  don  Gly=  anders  5  zufinden  chis  bereits
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        Formular  IX.

 

1899.

—  663  —

Aeberlicht

der

Wiederimpfungemn

für  19

97
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        664

 

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        Hiervon  sind  geimpft

666

 

 

 

 

 

Art  der  Impfung.

 

 

 

Ungeimpft  blieben  sonach,

 

Bemerkungen.

 

Mit  Mit  und  zwar:
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  zum  zum  zum  weil  nicht  "nr  Koörper  „  mnisses  Impipflich  oder  widrig
olg.  ,  cerin=  zuberei-  cerin=  zuberei  ses,  beringen.  zufällig  der
1.  2.  3.  Nozurausihmphr  teter  „u  (ymphe  teter.  vorläufg  ortzab=  Inpfung
—  .  ..«  .  .  -  r-  *
Mal.  Mal.  Mal.  Vchschar  Korper  zestelle  anstalt,  wesend.  entzogen.
3.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.

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r.

 

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        —  666  —

Nr.  102.  Verordnung,

die  nach  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  Kraft  tretenden
Vorschriften  über  Anerkennung  unehelicher  Kinder  betreffend;
vom  11.  Dezember  1899.

Zur  Ergänzung  der  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft  tretenden  Vorschriften  über
die  Anerkennung  unehelicher  Kinder  wird  unter  Bezugnahme  auf  8  44  der  Verordnung
zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender  Reichs—
gesetze  vom  24.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  217  flg.)  und  auf  die  §§  14  bis  16  der
Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths  zum  Gesetze  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  vom  25.  März  1899  (R.-G.-Bl.  S.  225  flg.)  annoch
Folgendes  bestimmt:

#  1.  Erkennt  jemand  vor  dem  Gericht  oder  vor  einem  Notar  seine  Vaterschaft  zu
einem  unehelichen  Kinde  an  —  §  167  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  =  und  beantragt  er  hierbei  die  Beischreibung  eines
Vermerkes  im  Geburtsregister,  so  hat  das  Gericht  oder  der  Notar  das  über  die  Erklärung
und  den  Antrag  aufgenommene  Protokoll  in  Urschrift  dem  Standesbeamten,  in  dessen
Geburtsregister  der  Geburtsfall  eingetragen  ist,  zu  übersenden.

Der  Standesbeamte  hat  die  Anerkennung  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
  Eintragung  zu  beurkunden.

#6#2.  Erkennt  jemand  nach  seiner  Eheschließung  mit  der  Mutter  eines  unehelichen
Kindes  seine  Vaterschaft  vor  dem  Standesbeamten  an,  in  dessen  Register  die  Eheschließung
eingetragen  ist,  so  hat  dieser  die  Anerkennung,  sofern  nicht  eine  besondere  Urkunde  errichtet
wird  (§  3),  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  vorgenommenen  Eintragung  zu  beurkunden.


Die  Vorschriften  in  §  15  Absatz  2  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesraths

□

finden  entsprechende  Anwendung.

83.  Wird  nach  der  Anzeige  der  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  vor  dem  Standesbeamten,
  in  dessen  Register  der  Geburtsfall  eingetragen  ist,  oder  nach  der  Eheschließung
der  Eltern  vor  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  die  Eheschließung  eingetragen  ist,
über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  eine  besondere  Urkunde  errichtet,  so  ist  eine  Beurkundung
  der  Anerkennung  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  oder  die  Eheschließung
bestehenden  Eintragung  von  Amtswegen  nicht  vorzunehmen.
        <pb n="699" />
        —  667  —

Die  Bestimmung  in  8  16  Satz  2  der  Vorschriften  des  Bundesraths  findet  ent—
sprechende  Anwendung.

&amp;amp;  4.  Besondere  Urkunden  sind  in  den  vorstehenden  Fällen  —  ebenso  wie  nach  §  16
der  Vorschriften  des  Bundesraths  —  nur  zu  errichten,  wenn  dies  von  dem  Anerkennenden
ausdrücklich  beantragt  wird.

5.  Auf  die  Errichtung  besonderer  Urkunden  gemäß  §  16  der  Vorschriften  des
Bundesraths  oder  gemäß  §  3  dieser  Verordnung  finden  die  Vorschriften  der  §§  45  bis
49,  51  bis  53  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  Juli  1899  mit  der  Maßgabe
sinngemäße  Anwendung,  daß  die  Urkunden  nicht  in  die  Register  einzutragen,  sondern
unter  fortlaufenden  Nummern  zu  besonderen  Sammelakten  zu  nehmen  sind.

Zu  denselben  Akten  sind  auch  die  nach  §  1  an  den  Standesbeamten  abgegebenen
Protokolle  zu  nehmen.

Dresden,  den  11.  Dezember  1899.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Schurig.  v.  Metzsch.
Zeibig.

 

Druck  und  Verlag  der  Kömgl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden

1899.  98
        <pb n="700" />
        <pb n="701" />
        Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Konigreich  Sachsen.

24.  Stück  vom  Jahre  1899.

———2

 

—  —.  JJ#..“J—......  —

Inhalt:  Nr.  103.  Bekanntmachung,  die  Gemeindeverfassung  der  Städte  Netzschkau  und  Schöneck  betr.  S.  669.

—  Nr.  104.  Bekanntmachung,  die  Prüfungsordnung  für  den  Büreandienst  im  Anstellungsbereiche  des
Ministeriums  des  Innern  betr.  S.  670.

 

Nr.  103.  Bekanntmachung,

die  Gemeindeverfassung  der  Städte  Netzschkau  und  Schöneck
betreffend;

vom  18.  Dezember  1899.

lluuer  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  September  1874,  die  Verfassungsverhältnisse
  der  Städte  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  325  flg.),  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Städte

Netzschkau  und  Schöneck

nach  den  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  gefaßten  Beschlüssen  der  betreffenden
  Stadtgemeinderäthe  mit  dem  31.  Dezember  1899  aus  der  Reihe  derjenigen
Städte,  welche  seiner  Zeit  die  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  vom
24.  April  1873  angenommen  haben,  ausscheiden  werden  und  für  die  Folgezeit  ihre
Verfassung  nach  den  Bestimmungen  der  Revidirten  Städteordnung  vom  nämlichen  Tage
geordnet  haben.

Dresden,  am  18.  Dezember  1899.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Münckner.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  30.  Dezember  1899.  99
        <pb n="702" />
        6970  —

Nr.  104.  Bekanntmachung,

die  Prüfungsordnung  für  den  Büreaudienst  im  Anstellungsbereiche  des
Ministeriums  des  Innern  betreffend:

vom  22.  Dezember  1899.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  beschlossen,  die  durch  die  Bekanntmachung  vom
6.  April  1893  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  97)  veröffentlichte  Prüfungsordnung  aufzuheben  und
durch  die  nachstehende
Prüfungsordnung
zu  ersetzen:
I.  Assistentenprüfung.

1.  Als  Büreauassistent  wird  nur  angestellt,  wer  das  25.  Lebensjahr  erfüllt  und
die  Assistentenprüfung  bestanden  hat.

62.  Zur  Assistentenprüfung  wird  nur  zugelassen,  wer
a)  wenigstens  3  Jahre  im  Büreaudienste  der  inneren  Verwaltung  gearbeitet  hat,
und
b)  eine  genügende  allgemeine  Vorbildung  nachzuweisen  vermag.  Die  Befähigung  zum
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  gilt  als  solche.

#  3.  Die  Assistentenprüfung  hat  sich  auf  die  Organisation  und  den  Dienst  der
inneren  Verwaltung  des  Königreichs  Sachsen  und  auf  ein  angemessenes  Gebiet  der  einschlagenden
  Gesetzgebung  zu  erstrecken.  Sie  kann  auch  auf  Landeskunde  ausgedehnt  werden.

Der  schriftliche  Theil  umfaßt  drei  Arbeiten  über  praktische  Fälle  der  inneren  Verwaltung
  und  über  Fragen  des  Akten=  oder  des  Kassen=  und  Rechnungswesens.

II.  Sekretärprüfung.

&amp;amp;  4.  Zu  Sekretären  werden  nur  Büreauassistenten  befördert,  welche  die  Sekretärprüfung
  bestanden  haben.

&amp;amp;5.  Zur  Sekretärprüfung  wird  nur  zugelassen,  wer  nach  bestandener  Assistentenprüfung
  wenigstens  fünf  Jahre  lang  oder,  wenn  er  im  Besitze  des  Reifezeugnisses  eines
Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  ist,  wenigstens  drei  Jahre
lang  im  Büreaudienste  einer  zum  Geschäftsbereiche  des  Ministeriums  des  Innern  gehörenden
  Behörde  gearbeitet  hat.
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        —  671  —

86.  Gegenstände  der  Sekretärprüfung  sind:

die  Reichs=  und  Landesverfassung,  die  Verfassung  und  Zuständigkeit  der  Reichsund
  Landesbehörden;

l  die  Gemeindeordnungen;

.  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener;

.  das  Etat-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  des  Staates;

.  das  Archiv-,  Registratur=  und  Aktenwesen;

ferner  die  wesentlichen  Bestimmungen
6.  der  Gesetzgebung  über  die  Staats=  und  Reichsangehörigkeit,  die  Freizügigkeit  und

den  Unterstützungswohnsitz;  "

der  Civilstandsgesetzgebung;

.  der  Gewerbeordnung;

.  der  Gesetzgebung  über  die  Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherung;

der  Brandversicherungsgesetzgebung;

|über  die  Wehrpflicht  und  über  die  Anstellung  von  Militäranwärtern.

Die  Prüfung  kann  auch  auf  andere  Gebiete  ausgedehnt  werden,  welche  der  zu  Prüfende
  durch  seine  Beschäftigung  kennen  zu  lernen  Gelegenheit  gehabt  hat,  z.  B.  auf  die
wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Grundstückenzusammenlegung  und  über  andere  Gegenstände
  der  Landeskulturgesetzgebung,  über  die  Grund=  und  Hypothekenbücher,  über  die
Zwangsvollstreckung  in  Verwaltungssachen,  über  das  Polizeistrafverfahren,  über  die  Baupolizei
  und  den  Wegebau,  über  das  Kirchen=  und  Volksschulwesen,  über  die  Landes-,
Pfleg-,  Straf=  und  Besserungsanstalten,  auf  die  Grundzüge  der  Sachsischen  Steuerverfassung.


Der  schriftliche  Theil  der  Prüfung  umfaßt  vier  Arbeiten  über  Gegenstände  aus  den
in  Absatz  1  und  2  bemerkten  Gebieten.

#  oo  —

O

—  QG—
—  S0—

III.  Gemeinsame  Bestimmungen.

§&amp;amp;  7J.  Die  Prüfung  wird  von  einer  Prüfungskommission  abgenommen,  die  das
Ministerium  des  Innern  bestellt.  Sie  besteht  einschließlich  des  Vorsitzenden  in  der  Regel
aus  vier  Mitgliedern  bei  der  Assistentenprüfung  und  aus  fünf  Mitgliedern  bei  der
Sekretärprüfung.

&amp;amp;  S.  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  vermittelt  diejenige  Behörde  oder  Verwaltungsstelle,
  bei  welcher  der  zu  Prüfende  dienstlich  beschäftigt  ist.

Bei  Ueberreichung  der  Anmeldung  ist  über  seine  bisherige  dienstliche  Beschäftigung
Anzeige  zu  erstatten.  Die  nach  den  §§  2  und  5  zu  beschaffenden  Nachweise  sind,  soweit
erforderlich,  beizufügen.
        <pb n="704" />
        —  672  —

&amp;amp;  9.  Die  Aufgaben  zur  schriftlichen  Prüfung  werden  vom  Vorsitzenden  bestimmt.
Hierbei  soll  sowohl  auf  die  Vorbildung  und  die  zeitherige  Beschäftigung  des  zu  Prüfenden
als  auch  auf  seine  künftige  Verwendung  angemessen  Rücksicht  genommen  werden.

*10.  Die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  erhält  der  zu  Prüfende  von  der
Prüfungskommission  durch  Vermittelung  derjenigen  Behörde  oder  Verwaltungsstelle,  bei
welcher  er  dienstlich  beschäftigt  ist.

Die  Prüfungsarbeiten  sind  innerhalb  der  für  eine  jede  bestimmten  Frist  unter  Aufsicht
anzufertigen.

Wer  bei  der  Anfertigung  Hülfsmittel  benutzt,  die  nicht  ausdrücklich  gestattet  worden
sind,  kann  von  der  mündlichen  Prüfung  zurückgewiesen  werden.

&amp;amp;  I.  Ueber  die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Kommission
nach  dem  Ergebnisse  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch
ermächtigt,  die  Ladung  zur  mündlichen  Prüfung  ergehen  zu  lassen,  wenn  die  schriftlichen
Arbeiten  von  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Gutachten  für  ausreichend,  dagegen  die
Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  auszusprechen,  wenn  die  schriftlichen  Arbeiten
wenigstens  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Gutachten  als  unzureichend  bezeichnet
  worden  sind,  oder  wenn  der  Fall  des  §  10  Absatz  3  vorliegt.

&amp;amp;  12.  Die  mündliche  Prüfung  wird  vor  der  Prüfungskommission  abgelegt  und  ist
nicht  öffentlich.

Zu  ihr  können  gleichzeitig  Mehrere  zugelassen  werden.

Die  mündliche  Prüfung  soll  ein  möglichst  vollständiges  Bild  von  den  Kenntnissen
des  zu  Prüfenden  sowie  von  seinem  Auffassungs=  und  Urtheilsvermögen  geben.  Sie  ist
insbesondere  auch  darauf  zu  richten,  ob  der  zu  Prüfende  in  den  Geschäftszweigen,  worin
er  zeither  beschäftigt  war,  hinreichend  bewandert  ist.

&amp;amp;  13.  Nach  beendeter  Prüfung  hat  die  Kommission  ihr  Urtheil  über  das  Gesammtergebniß
  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  abzugeben  und  zwar,  wenn  sie  diese
überhaupt  für  bestanden  erachtet,  darüber  ob  die  Leistungen  des  Geprüften  als  ausgezeichnet
  (I),  gut  (II),  oder  ausreichend  (III)  zu  bezeichnen  sind.  Doch  kann  die
Kommission  auch  die  weiteren  Grade  sehr  gut  (lb),  ziemlich  gut  (IIb)  und  knapp
ausreichend  (IIIb)  zuerkennen.

Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  allen
bei  der  Entscheidung  betheiligten  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnen  ist.

&amp;amp;14.  Die  Kommission  beschließt  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
        <pb n="705" />
        —  673  —

15.  Ueber  das  Ergebniß  der  bestandenen  Prüfung  ist  dem  Geprüften  von  der
Kommission  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  vom  Vorsitzenden  vollzogen  wird.

*16.  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  gleichviel  ob  er  bereits  auf  Grund
des  ungenügenden  Ausfalles  der  schriftlichen  Prüfung  oder  erst  nach  der  mündlichen
Prüfung  zurückgewiesen  worden  ist,  kann  sich  nur  noch  einmal,  und  zwar  in  der  Regel
erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  zur  Wiederholung  der  Prüfung  melden.

&amp;amp;17.  Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  Ausnahmen  von  den  Be—
stimmungen  dieser  Prüfungsordnung  zuzulassen,  insbesondere  auch  die  Prüfungsgegen—
stände  abweichend  von  den  883  und  6  festzusetzen.

Dresden,  den  22.  Dezember  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Heschke.

 

 

Druck  und  Veriag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhokd  &amp;amp;  Sohne  in  Dresden.

1899.  100
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  </text>
</TEI>
