— 11 — 5. Die Einberufung hierzu soll seitens der Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung des zuständigen Truppentheils 2c. erfolgen; an denselben sind auch etwaige an eine andere Militärbehörde oder an einen Militäranwärter direkt gelangende Regquisi- tionen (Einberufungsschreiben r2c.) unverzüglich auf dem Dienstwege abzugeben (20). 6. Zur Vermeidung von Ueberhebungen an Militärgebührnissen haben die Truppen- theile 2c. bei Einberufungen von Anwärtern genau zu ermitteln, ob in dem ge- gebenen Falle eine informatorische Beschäftigung von der Anstellungsbehörde gefordert wird, oder ob es sich um eine Anstellung auf Probe oder eine Probedienstleistung bezw. um eine vorübergehende Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter (vergl. Nr. 25) handelt. Falls die Einberufungsschreiben 2c. der Anstellungsbehörde in dieser Beziehung Zweifel zulassen, so sind die Truppentheile 2c. gehalten, dieserhalb sich mit jener Behörde in Verbindung zu setzen und dieselbe zu einer ganz bestimmten Erklärung darüber zu veranlassen, welcher Art die Beschäftigung eines Anwärters ist. Die Anstellungsbehörden sind ihrerseits verpflichtet, jede zur Sache gehörige Auskunft zu geben. II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe. 7. Die Kommandirung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung bezw. Anstellung auf Probe kann nur in solche Stellen stattfinden, welche den Militäranwärtern vorbehalten sind und wenn das im § 21 der Grundsätze vorgesehene Einkommen gewährt wird. 8. Ein solches Kommando hat zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, wenn er sich während der Probezeit bewährt, bezw. die etwa vorgeschriebene Prüfung be- steht, seine end gültige Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgelt seitens der Anstellungsbehörde zu gewärtigen hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kün- digung oder sonst auf Widerruf geschieht. Die unfreiwillige Entlassung eines kommandirten Militäranwärters wird nur wegen Nichtbewährung desselben eintreten, niemals wegen mangelnder Vakanz. Der freiwillige Rücktritt zum Truppentheil kann dem Militäranwärter seitens der Anstellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher fest- gestellten Kündigungsfrift — nicht verweigert werden. 2.