13 1 S — □ 1 S 17 — 13 — .Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der Anstellungsbehörde jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. Die informatorische Beschäftigung ist nicht über drei Monate auszudehnen, eine Aus- dehnung darüber hinaus nur für den Gerichts-, Straßen= und Wasserbau-Aufsichts- dienst, sowie innerhalb der Militärverwaltung gestattet. Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Ver- einbarungen ein über die Dauer von drei Monaten hinausgehendes Kommando zur informatorischen Beschäftigung eintreten kann, wird durch das Kriegs- Ministerium bestimmt (14). In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe oder der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; es ist dies aber keineswegs nothwendig, sondern kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre um- fassender Zeitraum liegen. Ausnahmsweise wird auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit nicht für nothwendig erachtet, die endgültige Uebernahme des Militäranwärters in den Civildienst schon infolge einer informatorischen Beschäftigung erfolgen können. Die Truppentheile 2c. haben die Anstellungsbehörden zu ersuchen, ihnen sofort mit- zutheilen, wann die informatorische Beschäftigung des Militäranwärters ihr Ende findet, um, falls an dieselbe sich eine Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung anschließt, mit Rücksicht auf die dadurch veränderte Zeitausdehnung dementsprechend das Kommando umzuwandeln bezw. das Ausscheiden des Militäranwärters aus dem aktiven Militärdienst veranlassen zu können, wenn dessen definitive Anstellung erfolgt. mDie wiederholte Kommandirung zur informatorischen Beschäftigung in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann auf Antrag der Anstellungs- behörde eine solche dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs Zulassung des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert war, letzterer diese Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften für den betreffenden Dienstzweig aber eine Wiederholung der Vorprüfung gestattet ist und die Anstellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse erwarten lasse, der Anwärter werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem betreffenden Dienstzweige sein Fortkommen finden. Ob im übrigen eine wiederholte Kommandirung zum Zweck einer informato- rischen Beschäftigung bei verschiedenen Behörden bezw. in verschiedenen Ressorts erfolgen darf, unterliegt der Beurtheilung des Truppentheils rc.