— 156 — Weise dauernd informirt zu halten und zu dem Zwecke erforderlichen Falls mit der betreffenden Civilbehörde, Anstalt, Gesellschaft 2c. in Verbindung zu treten. C. Schlußbestimmungen. 22. Vor Antritt ihres Kommandos bezw. ihres Urlaubs nach den im Vorstehenden unter A und B enthaltenen Bestimmungen ist den Militäranwärtern zur Pflicht zu machen, dem Truppentheil 2c. unverzüglich zu melden, sobald eine Aenderung in ihrer Beschäftigung oder in ihren Einkommensverhältnissen eintritt. Auch sind dieselben darauf hinzuweisen, daß sie sich durch Versäumniß dieser Anzeigepflicht, insbesondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zuständiger Militärgebührnisse, strafbar machen. 23. Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vergl. A 1), der informa- torischen Beschäftigung (vergl. A III), oder der Beurlaubung behufs Erlangung anderweiter Stellen 2c. (vergl. B), so kann derselbe entsprechend längere Zeit kommandirt bezw. beurlaubt bleiben. Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen Beschäftigung kommandirte Militär- anwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung und Verpflegung in einem Militärlazareth oder einer anderen Heilanstalt gemäß § 58, 5 der Friedens- Besoldungsvorschrift aus ihren Gebührnissen zu bestreiten. 24. Beim Eintritt einer Mobilmachung hat der Militäranwärter in allen Fällen unverzüglich zu seinem Truppentheile zurückzukehren. 25. Die Befugniß der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß § 56, 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. Ist ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer Civil- behörde beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen bleiben, ob und inwieweit diese vorübergehende Beschäftigung eines Militäranwärters auf eine etwa späterhin eintretende Probezeit bezw. informatorische Beschäftigung in Anrechnung zu bringen ist. Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden Beschäftigung grundsätzlich gestattet. Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich seitens der betreffenden Civilbehörde über die vorübergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese eventuell bei späterer Beschäftigung im Civildienst — bei derselben oder einer anderen Behörde — vorzulegen.