für das Königreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1900. — Inhalt: Nr. 10. Verordnung über die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht. S. 17. — Nr. 11. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Badischen Feuerversicherungsbank in Karlsruhe betr. S. 18. — Nr. 12. Verordnung zur Abänderung der Verordnung, die Aufhebung von Todten und Schein- todten 2c. betr. S. 19. — Nr. 13. Verordnung, Enteignung zur Beseitigung des Bahnüberganges auf der Haltestelle Großzschocher betr. S. 21. — Nr. 14. Verordnung zur Ausführung des § 13 Absatz 2 und des 8 14 des Telegraphenwege-Gesetzes betr. S. 22. — Nr. 15. Verordnung, eine Abänderung des For- mulars zu den Heimathscheinen für das Ausland betr. S. 22. — Nr. 16. Bekanntmachung, die Ver- leihung des Hofranges an die Gartenbaudirektoren betr. S. 23. 1! Nr. 10. Verordnung über die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht; vom 22. Januar 1900. In Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern verordnen die unterzeichneten Ministerien hierdurch, daß § 2 der Verordnung, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 1 1. April 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 41 flg.) durch die folgenden Vorschriften ersetzt wird: #&# 2. Dagegen wird das zeitherige Verbot des Abhaltens von Konzertmusiken und anderen, namentlich den mit Musikbegleitung verbundenen geräuschvollen Vergnügungen an öffentlichen Orten auf a) die Bußtage, b) deren Vorabende — an denen jedoch die Aufführung ernster Musikstücke gestattet sein soll —, c) die drei letzten Tage der Charwoche und Ausgegeben zu Dresden den 3. März 1900.