— 21 — Nr. 13. Verordnung, Enteignung zur Beseitigung des Bahnüberganges auf der Haltestelle Großzschocher betreffend; vom 13. Februar 1900. — Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Be- seitigung des Bahnüberganges in Km. 13, 5 + 32 auf der Haltestelle Großzschocher der Bahnlinie Leipzig-Zeitz erforderlich. Da die Ablösung entgegenstehender Wegeberechtigungen und der Erwerb des zur Anlegung von Ersatzwegen nöthigen Landes durch freihändige Vereinbarung nicht allent- halben zu erreichen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Anlagen zur Beseitigung des bezeichneten Bahnüberganges in Anwendung zu bringen. #2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. sl 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen wird die Flur Großzschocher betroffen. Dresden, am 13. Februar 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Effler.