Anmeldung. Höhe der, Darlehne. Fortsetzung. Gewährung. Beitrag. Renten- Zahlung. rückzahlung bei dem Grundbuchamte geeignete Quittung ertheilt (§ 33) und kein Pfand- brief ausgegeben werden. Er hat darauf zu sehen, daß mit den Geldern der Anstalt satzungs= und geschäfts- ordnungsgemäß verfahren wird. Er ist berechtigt, Zeugnisse über die in den Satzungen und der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen zu ertheilen. Dritter Abschnitt. Beleihung und Bedingungen derselben. & 12. Die Anmeldung zur Aufnahme eines Darlehns hat schriftlich unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erfolgen. 13. Die Anstalt gewährt auf die beleihbaren Grundstücke (§§ 3 und 4) Darlehne bis zur Hälfte des nach den Satzungen (§§ 25 und 26) ermittelten Hypothekenwerthes. 14. Die Anstalt giebt bei der erstmaligen Beleihung kein Darlehn unter 3000 Mark. 15. Die Anstalt gewährt das Darlehn in Pfandbriefen der Anstalt nach dem Nennwerthe. 16. Die Anstalt erhebt von dem Nennwerthe jeden bei ihr gemachten Anlehns, insoweit es nicht nach den Bestimmungen in §§ 19 und 20 der Satzungen wieder getilgt ist, von der Zeit an, zu welcher sie sich nach der Anmeldung zur Gewährung desselben bereit zu halten hatte, bis zu völliger Abtragung desselben als jährliche Rente zur Ver- zinsung und Amortisation der Pfandbriefe sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten und sonstigen Bedürfnisse a) so viele Prozente, wie der Zinsfuß der Pfandbriefe aus der betreffenden Serie beträgt und b) noch höchstens ein Prozent darüber. Nur für Serien mit beschleunigter Amortisation kann der unter b gedachte Betrag noch entsprechend erhöht werden, wenn die beschleunigte Amortisation ohne jene Erhöhung nicht durchführbar ist. # 17. Die Renten sind an die Anstalt in halbjährigen Beträgen abzuführen und zwar jedesmal ein Vierteljahr zuvor, ehe die Zinsen der für die Hypothek ausgegebenen Pfandbriefe fällig sind. Einsendungen erfolgen auf Gefahr des Schuldners. Das noth- wendige Postporto trägt die Anstalt.