— 30 — Besondere ## 23. Für die Serien XIV u. flg. gelten folgende besondere Bestimmungen: Bestimmungen. I. Wenn von dem Nennbetrage der Schuld, mit welchem ein von der Anstalt beliehenes Grundstück in seiner Serie in den Büchern der Anstalt belastet worden ist, min- destens 10 Prozent ausschließlich des Antheils am Resevefonds amortifirt sind oder die begonnene Amortisation durch außerordentliche Zahlung auf mindestens 10 Prozent ergänzt ist, so kann der Eigenthümer des Grundstücks verlangen, daß die Summe, welche sich ergiebt, wenn der amortisirte Betrag und der entsprechende Antheil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefshöhe aufgeht, zusammengerechnet werden, zu einer außerordentlichen Kapitalabschlagszahlung (§ 19 flg.) verwendet werde. II. Wenn eine außerordentliche Kapitalabschlagszahlung (8 19 flg.) von mindestens 10 Prozent des in Absatz 1 bezeichneten Nennbetrages geleistet wird, so kann der Eigenthümer des Grundstückes verlangen, daß auch der entsprechende Antheil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefshöhe aufgeht, zugleich zu einer außer- ordentlichen Kapitalabschlagszahlung verwendet werde. III. Wird von den unter I und II bezeichneten Rechten Gebrauch gemacht, so hat dies zur Folge, daß der betreffende Eigenthümer mit dem verbliebenen Schuldreste aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die laufende Serie übertritt. Die Vorschrift in § 22 der Satzungen Absatz 3 leidet ent- sprechende Anwendung. Die unter I und II gedachten Befugnisse können während der Dauer eines Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht geltend gemacht werden. IV. Wenn der Eigenthümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstückes die Schuld durch Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Antheil am Reservefonds, soweit er in Pfandbriefshöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit zur Tilgung der Schuld (§ 19 der Satzungen) verwendet wird. V. Der unter 1, II und IV gedachte Antheil am Reservefonds bestimmt sich einerseits nach dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesammtschuldbetrage der ganzen Serie, andererseits nach dem Verhältnisse des letzteren zum jeweiligen Bestande des Reservefonds. Sicherstellung #24. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital, Renten und Zinsen der Anstalt. sowie Kosten Hypothek zu bestellen. Ermittelung § 25. Bei der Ermittelung des Brutto-Hypothekenwerthes wird die Steuereinheit desHypotheken, mit einem Kapitalwerthe von 40 Mark in Ansatz gebracht. werthes. Der Brutto-Hypothekenwerth besteht aus der Summe