Ist der Kurs der hierbei zur Verwendung gelangenden Pfandbriefe ein höherer als derjenige der Pfandbriefe, in welchen nach 8 19 die Zahlung zu leisten sein würde, so wird die Differenz von der Anstaltskasse getragen. & 74. Die Auflösung der Anstalt kann nur durch eine hierzu besonders einzuberufende Hauptversammlung beschlossen werden. Zu der letzteren sind vorbehältlich der Bestimmung in § 56 die Eigenthümer der zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Eigenthümer erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine anderweite Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehend getroffenen Bestimmungen einzuberufen, für welche besondere Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit nicht gelten. Der Beschluß der Auflösung kann nur mit zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt werden. Ist die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand die Bezahlung und Vernichtung aller unverjährten Pfandbriefe und fälligen Zinsscheine, die Einziehung der Außenstände (§ 18) und die Berichtigung der sämmtlichen sonstigen Schulden herbeizuführen, auch den Beschluß der Hauptversammlung über das etwa verbleibende Vermögen der Anstalt auszuführen. Behufs Abzahlung der Pfandbriefe sind die letzteren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in § 18 zu kündigen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der Pfandbriefe auf. Leipzig, am 2. Januar 1900. Erbländischer ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen. Benno Carl Rudolph von Watzdorf. Hanns Conrad von Trützschler. Georg Ernst von Winckler. Carl Gustav Heinrich von Metzsch. W. von Herder. Otto Ludwig Christoph von Schönberg. Carl Wilhelm von Oppel. Hugo Gottfried Opitz. Oberjustizrath Dr. Otto Schill, Syndikus. 1900. 6 Auflösung.