— 44 — Nr. 19. Gesetz, die Pensionsberechtigung der Nadelarbeitslehrerinnen betreffend; vom 28. Februar 1900. W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. oc. haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: s 1. Nadelarbeitslehrerinnen, welche die Fachlehrerinnenprüfung für Nadelarbeiten in Gemäßheit der mit den Bekanntmachungen vom 1. November 1877 und 19. Februar 1890 publizirten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen oder eine derselben gleichartige Prüfung bestanden haben und an einer oder mehreren öffentlichen Volksschulen wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilen, haben für ihre Person von den Schulgemeinden aus der Schulkasse Pension zu beanspruchen. Hat eine geprüfte Nadelarbeitslehrerin in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes zehn Jahre lang wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilt, so bleibt ihr Pensions- anspruch bestehen, auch wenn später die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden unter 20 herabgehen sollte. #& 2. Die in § 1 genannten Nadelarbeitslehrerinnen, welche unkündbar angestellt sind, haben unter sinngemäßer Anwendung derjenigen Bestimmungen Pension zu erhalten, welche für die Pensionirung der Volksschullehrer gelten; die Vorschriften in §§ 4 flg. greifen auch hier Platz. 63. Diejenigen in § 1 genannten Nadelarbeitslehrerinnen, welche kündbar angestellt sind, haben dann, wenn sie a) nach zehnjähriger Amtsdauer wegen urverschuldeter körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt werden oder b) nach vollendetem 65. Lebensjahre und zehnjähriger Amtsdauer ihr Amt nieder- legen oder c) nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit im Wege der Kündigung entlassen werden, ohne daß ihr Verhalten zur Kündigung Anlaß gegeben hat, eine nach Verhältniß der Dienstzeit zwischen 30 und 80 Hunderttheilen ihres Dienst- einkommens gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Lehranstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 abzustufende Pension zu erhalten.