— 48 — Zu diesem Zwecke haben die vorzeitig zur Wahlfähigkeitsprüfung zugelassenen Schulamtskandidaten, sofern sie diese Prüfung bestanden haben, in der in § 16 Absatz 3 und 4 der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Weise das daselbst erwähnte Führungs- zeugniß auf die weitere Zeit ihrer Thätigkeit als Hülfslehrer oder Vikar und wenn sie zur Einstellung in das Heer gelangt sind, ein militärisches Führungszeugniß einzureichen. Die Bezirksschulinspektoren haben diese Zeugnisse mit der in § 16 Absatz 5 der Prüfungsordnung vorgeschriebenen gutachtlichen Auslassung über die sittliche Haltung dem Königlichen Kommissar der betreffenden Prüfungskommission zu übermitteln. Dresden, den 8. März 1900. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewittz. Auerbach uerbach. Nr. 22. Verordnung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei Banken; vom 13. März 1900. Auf Grund des § 2 des Gesetzes, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, vom 22. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 620) wird verordnet, daß Mündelgeld im Falle des § 180 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis auf weiteres bei der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz, bei der Sächsischen Bank zu Dresden und bei der Allgemeinen Deutschen Kredit-Anstalt zu Leipzig sowie bei den Zweiganstalten dieser Banken angelegt werden darf. Dresden, den 13. März 1900. Ministerium der Juftiz. Schurig. aurth rth. Druck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne. Dresden.