— 50 — Von der Anlage wird außer den in dieser Verordnung genannten Fluren die Flur Euba betroffen. Dresden, am 12. März 1900. Minifterium des Innern. . M v ebsch Effler. Nr. 24. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes Plagwitz-Lindenau betreffend; vom 19. März 1900. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er— weiterung des Bahnhofes Plagwitz-Lindenau erforderlich. Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen Preisen nicht allenthalben zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn- hofes Plagwitz-Lindenau in Anwendung zu bringen. &2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Leipzig-Kleinzschocher betroffen. Dresden, am 19. März 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. aet er.