— 60 — § 17. Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Amtshauptleute auf dem raschesten Wege den Vertretern der Gemeinde= und Gutsbezirke die im Frieden vor- bereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 13 bestimmten Pferde zu gestellen sind. Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu benachrichtigen. Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 14) ge- theilt, so hat der Amtshauptmann die Civilkommissare der einzelnen Aushebungsbezirke und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungsbefehls umgehend in Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforderliche über Aushebung der Pferde bekannt zu geben. Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so ist zu erwägen, ob die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Tele- gramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist" als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbereitungen in diesem Falle zu treffen sind. Die Amtshauptleute haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizeimann- schaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 18. Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; b) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungs. bezirkes. Händler, Tattersalls 2c. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vor- zuführen. Die Vertreter der Gemeinde= oder Gutsbezirke sind für die vollzählige und recht- zeitige Gestellung der Pferde verantwortlich, und verpflichtet persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung aus- gefüllte Vorführungeliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unter- streichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang gekommenen Pferde vor. Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militärkommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen.