— 63 — Bestimmungen der Anlage C abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug- pferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage l eingetragen. Anlage 6 enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, àue sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Tax- Anlag, * verhandlung aufzunehmen. — 8 25. Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Trans- portkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General- kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Civilkommissare rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. Die Amtshauptleute haben schon im Frieden Erörterungen anzustellen, in welchen Ortschaften Koppelführer zu erlangen sein werden. Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über- weisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt. Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rück- marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforder- lichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000. Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde. Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.