— 66 — (Anlage H), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K) sowie die Bestimmungstäfelchen haben die Kreishauptmannschaften für Rech- nung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den Amtshauptleuten in genügender Anzahl zu überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare sind von den Kreishauptmannschaften aufzustellen und an die zuständigen Intendanturen zur Anweisung zu übersenden. Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vor- spann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militär- behörde. § 32. Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von Pferden nöthig, so vereinbaren die Generalkommandos das Erforderliche mit den Kreishauptleuten.