Anlage G (zn 824). Westimmungen über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör. 1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Zentner Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht. Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus 2 Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und eines Sitzbrettes vorn, beziehentlich Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungs- raum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen. 2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen- geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf- oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 k#g# Wagenschmiere, 1900. 11