— 105 — Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen: Abschnitt l. Hostsendungen. S. I. 1 Jur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig: Allgemeines. 1) Briefe; 2) Packete; 3) Postanweisungen; 4) Jeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen. Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungene in den folgenden Bestimmungen inbegriffen. 11 Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Werthangabe befördert werden, sind sie nachstehend als »gewöhnliche« bezeichnet. §. 2. Es beträgt das Meistgewicht: Meistgewicht. für Briefe 250 Gramm, für Drucksachen 1 Kilogramm, für Geschäftspapiere 1 Kilogramm, für Waarenproben 350 Gramm, für Packete 50 Kilogramm. §. 3. 1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung be- Außenseite. treffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beein- trächtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen siehe §§. 12 und 20.