Aufschrift. Von der Post- beförderung ausgeschlossene Gegenstände. — 106 — . Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten an gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben. S. 4. I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Bei Sendungen mit dem Vermerke Postlagernd- „für welche die Post nicht Gewähr zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, ZJiffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze angegeben sein. 1. Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem Bestimmungs- orte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. III Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§. 12) derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt werden kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Post- packetadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werthangabe, der Nach- nahmepackete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §§. 13 u.) 14 n, 19 Un, 24 U und 26 1. !V Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. haltbar angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. S. 5. 1 Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. U. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ätzende Flüssigkeiten. 1. Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der zu U genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert wird, die Annahme der Sendung ablehnen. IVy Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgiebt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — fur jeden entstehenden Schaden zu haften.