— 107 — v Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist. 8. 6. 1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmig große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener post— amtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: »Wenn unbestellbar, zurück« oder »Wenn unbestellbar, an N. in N.« oder »Wenn unbestellbar, verkaufen« oder »Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten«. Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn der Inhalt' der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des 8. 45 v in Anwendung zu kommen haben. II Für derartige Gegenstände ꝛc., wenn sie dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. m Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metall- patronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. IV Die im §. 5 1 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Jündspiegel oder Patronen enthalten. S. 7. 1 Die Postkarten müssen offen versendet werden. 1900 16 Zur Post- beförderung bedingt zugelassene Gegenstände. Pofstkarten.