— 111 — XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter # und u ent- sprechende Orucksachen anzusehen: 1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile der- jenigen Jeitung oder Beitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll; 2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der Jeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. XVI Außergewöhnliche Jeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Jurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XVIi Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar Pf. Ein bei Berechnung des Gesammt- betrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 8. 9. 1 Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten) von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge,) gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher 2c. u Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Druck- sachen geltenden Vorschriften (§. 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapierer enthalten. im. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. !V Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§F. 37): b) Drucksachen als außer- gewöhnliche Zeitungs- beilagen. Geschäfts- papiere.