Zeit der Einlieferung. — 130 — Werthangabe (n) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2⅛½ Kilogramm eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (un1) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist. VIU Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülf- stellen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem unter 11 festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreib- sendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst befugt. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben. S. 30. 1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. u. Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt und durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums gebracht. I1 Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post: 1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine viertel bis eine halbe Stunde;) 2) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben eine halbe bis eine Stunde) 3) für einzuschreibende Briefsendungen eine viertel bis eine halbe Stunde 4) für alle anderen Gegenstände eine Stunde.