— 136 — VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestell- bezirke beträgt 5 Pf. für jede Vostanweisung. Oiese Gebühr kommt auch dann zur Erbebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. VIU Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Backete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von böherem Gewicht als 2⅛ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inbaber der Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erboben. Vun. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk Frei einschließlich Bestellgeld- niederzuschreiben. IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts- und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: à) bei Jeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt werdenn . 60 Pf.; b) bei Zeitungen, die zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden, . . .. 1Mark,; c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal tiäglich bestellt wedden . . . . . . . .. 1 Mark 60 Pf.) d) bei Jeitungen) die täglich mehrmals bestellt werden, für jede tägliche Bestelllnngngng . . . . . . . . . . . ... 1 Mark; e) für die amtlichen Verordnungsbläüter 60 . Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtbeil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 8. 37. 1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben: a) für Briefe im Frankirungssalllllelelelelellennnn . . . 5 Bf., im Nichtfrankirungsfallenn: . . . 10 b) für Postkarten im Frankirungssalllllll 2 Pf., im Nichtfrankirungssalellllllll 4° Gebühren für Postsendungen im Orts= und Nachbarorts- verkehre.