Verkauf von Postwerth- zeichen. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. — 146 — g. 49. 1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 1. Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkaufstellen können Post- werthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner,) wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen an. Die Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in ihr Annahmebuch (§. 29 1V) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Ein- tragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. 1. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Ver- sendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. IV Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs- Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. V Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten sowie aus den nach uu für das Publikum gestempelten Briefumschlägen rc. ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Frei- marken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. S. 50. 1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Jur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden. I Sendungen) in deren Ausfschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme zurückjuweisen. Wenn Briessendungen dieser Art oder Briefsendungen mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Brief- kasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als un- frankirt oder unzureichend frankirt behandelt. II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend