Erstattung von Personengeld. Verhalten der Reisenden bei der Abreise. Plätze der Reisenden. — 160 — g. 55. !1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personen- geld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. . Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Ouittung mit dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. g. 56. Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personen— geldes verlustig gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat. 8. 57. 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. u. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittel- plätze besetzt. im Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden. 1V Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für diesen bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen belegenen Orte be- nutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen auf- genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Vunl Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden) vorbehaltlich der Be- schwerde, zu unterwerfen.