— 238 48. Für die chemische Untersuchung zum Nachweis einer Vergiftung 10 bis 604, rücksichtlich jedes einzelnen untersuchten Gegenstandes. Für die dabei vorzunehmende quantitative Bestimmung des Giftes, wenn solche be- sonders verlangt worden ist, außerdem noch 20 bis 30.. 49. Für den Bericht und das Gutachten über chemische oder physikalische Unter- suchungen, insofern nicht eine Gebühr hierfür in dem Gebührensatz für die Untersuchung inbegriffen ist 5 bis 30 .“. 50. Für die Prüfung und Nachschätzung einer Apothekerrechnung, einschließlich der Befundanzeige bis zu 10 Rezepten 1%. bei jedem über 10 zu prüfenden Rezept 10 Pfennige. 51. Für die Schätzung oder Prüfung eines Apothekengeschäftes oder eines Drogen- geschäftes, für jeden auf die Dienstleistung verwendeten vollen Tag 15.4,. halben Tag 10 Für den schriftlichen gutachtlichen Bericht hierüber 5 bis 30.4. 52. Für die erforderte Anwesenheit bei Untersuchung einer Oertlichkeit oder eines Ge- schäftsbetriebes, zur Beurtheilung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit für den vollen Tag 15.4, für den halben Tag 10. Anmerkung. Die Gebühren für Reisen, sowie Bestellung sind die gleichen, wie die unter A 2, B 43 aufgeführten. Zu B und C. 53. Für Gutachten — mündliche oder schriftliche — insoweit dieselben in den vor- stehenden Abschnitten unter B und C nicht besonders schon berücksichtigt sind 3 bis 30..