— 248 — 2. das Gesetz, die Ergänzung und Aenderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend, .l das Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, .0 das Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung, . die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare, . das Gesetz über die Gerichtskosten, . das Gesetz über Familienanwartschaften, . das Gesetz, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend, . das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 betreffend, 10. das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 11. das Gesetz, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten über die Besteuerung der Wanderlager betreffend, 12. das Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 be- treffend, 13. das Gesetz, einige weitere Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend, 14. das Allgemeine Baugesetz für das Königreich Sachsen, 15. das Gesetz über Gewährung von Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarks- entzündung beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh. 16. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete, welche den Bau mehrerer Nebenbahnen und beziehentlich mehrere Eisenbahnangelegenheiten betreffen, geben Wir Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen. Auch wird von der ausgesprochenen Ermächtigung zur Ertheilung der Enteignungsbefugniß für den Bau mehrerer Privatbahnen eintretendenfalls Gebrauch gemacht werden. 0 J S S S Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten II. Anträge, Beschwerden und Petitionen anlangt, so wird 1. dem Antrage auf Abänderung der Vorschriften in § 65, verbunden mit § 44e. und e, der Revidirten Städteordnung beziehentlich § 53, verbunden mit § 35u und e, der Revidirten Landgemeindeordnung entsprochen werden. In Erwägung werden gezogen werden: 2. der Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes wegen Besteuerung der Waarenhäuser und ähnlicher Betriebe,