— 254 — 8 7. Die Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatskasse gezahlt, sind aber alljährlich nebst dem erwachsenen Verwaltungsaufwande von der Gesammtheit der Besitzer, insoweit es sich um die Gehirn-Rückenmarksentzündung und Gehirnentzündung der Pferde handelt, nach der Zahl ihrer Pferde, insoweit es sich um die Maul= und Klauenseuche handelt, nach der Zahl ihrer Rinder aufzubringen und der Staatskasse zu erstatten. Für die in § 4 unter Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Thiere sind Beiträge nicht zu erheben. Dresden, den 12. Mai 1900. Albert. — Georg von Metzsch. Nr. 45. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1900, die Gewährung von Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul= und Klauen- seuche gefallenes Rindvieh betreffend; vom 14. Mai 1900. Zur Ausführung des in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzes wird hiermit Folgendes verordnet: 1. Auf die nach diesem Gesetz zu beurtheilenden Entschädigungsfälle, insbesondere auch soweit es sich um die Feststellung der Entschädigungen und um die Aufbringung der erforderlichen Deckungsmittel handelt, leidet alles dasjenige sinngemäße Anwendung, was wegen Gewährung von Entschädigung für nach dem Reichs-Viehseuchengesetz getödtete Thiere in der Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) und im An- schlusse hieran sonst noch im Verordnungswege bestimmt worden ist. 2. Ist die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs — § 3 des Gesetzes —, so- weit mittlere und kleine Städte, Landgemeinden oder selbständige Gutsbezirke in Be- tracht kommen, nicht bei der Ortspolizeibehörde selbst, sondern bei der, derselben vor-