256 — zwar gleichfalls auszustellen, die Beantwortung der Fragen über die Ungenießbarkeit des Fleischwerks und dessen Vergrabung, Vernichtung oder Untauglichmachung zum Verzehren für Menschen aber der späteren Beantwortung durch den wissenschaftlichen Fleischbeschauer vorzubehalten. Für die Ausstellung von Nothschlachtzeugnissen steht den Fleischbeschauern eine Gebühr nicht zu. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Juni dieses Jahres in Kraft. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Verordnung, die Schlacht- steuer von den auf Anordnung der Polizeibehörden wegen Seuchen getödteten oder wegen der Folgen der Schutzimpfung gegen Lungenseuche geschlachteten schlachtsteuerpflichtigen Viehstücken betreffend, vom 30. Mai 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 167 flgb.) nicht berührt. Dresden, am 2. Mai 1900. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Metzsch. Für den Minister: Dr. Diller. Wunderlich. Nr. 47. Verordnung, die Aufsicht über unterirdisch betriebene Brüche und Gruben betreffend; vom 12. Mai 1900. Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) und der damit zusammenhängenden Gesetze, sowie von § 139b Absatz 1 in Verbindung mit § 154a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) und in theilweiser Abänderung der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.-“ u. V.-Bl. S. 28), der Verordnung, die Gewerbebeaufsichtigung betreffend, vom 6. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 81), der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- stoffen, vom 8. August 1884 (F. u. V.-Bl. S. 199), der Verordnung, die Ausführung der Bestimmung in § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betreffend, vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) und der Verordnung, die Aus-