— 267 — führung der Bestimmungen in § 51 flg. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 2c. betreffend, vom 19. Oktober 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 126) wird hiermit Folgendes verordnet: & 1. Die betriebspolizeiliche Aufsicht über unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, welche nicht unter die Berggesetzgebung, sondern unter die Vorschrift in § 154 a der Gewerbeordnung fallen, wird in der unteren Instanz durch das Bergamt und in der oberen Instanz durch das Finanz-Ministerium wahrgenommen. Dem Bergamte wird zur Wahrnehmung dieser Geschäfte ein Berginspektor mit dem Sitze in Freiberg beigegeben. & 2. Das Bergamt ist befugt, mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums all- gemeine betriebspolizeiliche Vorschriften für alle unter § 1 Absatz 1 fallenden Betriebe oder für gewisse Gattungen derselben zu erlassen. Derartige Vorschriften, durch deren Erlaß die entgegenstehenden Anordnungen, welche von den bisher zuständigen Polizeibehörden erlassen sind, außer Kraft treten, sind durch die Leipziger Zeitung und das Dresdner Journal bekannt zu machen. & 3. Uebertretungen der in § 2 erwähnten betriebspolizeilichen Vorschriften, sowie der etwa nach Inhalt derselben von den Unternehmern erlassenen bergamtlich genehmigten Sicherheitevorschriften werden, unbeschadet etwaiger Ahndung im Dienstwege, mit Geld- strafe bis zu 150 oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Polizeibehörde im Sinne des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87) ist das Bergamt. § 4. In Ansehung der unter § 1 Absatz 1 fallenden Betriebe wird die Gewerbe- beaufsichtigung im Sinne von § 139b der Gewerbeordnung und § 1 der Verordnung, die Gewerbebeaufsichtigung betreffend, vom 6. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 81) der Berginspektion Freiberg III übertragen. An der Zuständigkeit der Gewerbeinspektionen zur polizeilichen Beaufsichtigung der Dampfkessel wird hierdurch nichts geändert. Die in § 4 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 8. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) dem Finanz-Ministerium übertragene Zuständigkeit, bei welcher es bewendet, wird in Ansehung der Vorschriften in §§ 139 und 139b der Gewerbeordnung auf alle fiskalischen Betriebe der in § 1 Absatz 1 der gegenwärtigen Verordnung gedachten Art erstreckt. & 0. Handelt es sich um die Lagerung oder Verwendung von Sprengstoffen zu Betriebszwecken innerhalb unterirdischer Räume der unter § 1 Absatz 1 fallenden Brüche und Gruben — wohin auch die außer Betrieb stehenden und die zu einem gangbaren 1900. 35