— 261 — Fürstenthum Reuß ä. L. behufs der Regulirung der gemischten Parochial- und Schul— verhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse betreffend, vom 30. Mai 1900 und in Aenderung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 25), vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung, das nachstehende Ueberein- 7 da 1900 geschlossen. Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Sachsen und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß ä. L. gefunden hat, wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 30. Mai 1900. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. kommen vom Kotte. Nachdem die bisher zur Königlich Sächsischen Parochie Ebersgrün gehörig gewesene Fürstlich Reußische Gemeinde Schönbrunn mit dem 1. Oktober 1898 aus dieser Parochie ausgeschieden ist, ist in weiterer Abänderung der Beilage A zu dem zwischen dem König- reich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß ältere Linie behufs der Regulirung der ge- mischten Parochial-- und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse zwischen dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung und der Fürstlichen Landesregierung zu Greiz in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß ältere Linie mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes Uebereinkommen geschlossen worden. 1. Zu denjenigen Parochiallasten, welche zu Aufbringung des durch die Königlich Sächsische Staatsentschädigung für weggefallene Accidenzien und die noch weiter ein- gehenden Accidenzien nicht gedeckten Antheils von dem festen Gehalte zu erheben sind, welcher dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer zukommt, hat die Königlich Sächsische Gemeinde Ebersgrün 7 1,5 Prozent, die Fürstlich Reußische Gemeinde Wolfshain 28,5 Prozent aufzubringen, während zu allen übrigen Parochiallasten die Königlich 36“