— 264 — 86. Vom 1. Januar 1905 ab ist bis auf weiteres mindestens 1 Prozent des Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den Staatshaus- halts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls durch Aufnahme neuer Anleihen gedeckt werden müßten. Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrages zur Bestreitung von Ausgaben der zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche Tilgungsbetrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise ver- wendeten Betrages zu erhöhen. & 7. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Bestände der Finanzhauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben. Es darf jedoch der Gesammtbetrag der gleichzeitig umlaufenden Schatzanweisungen drei Viertheile des Nennbetrages der Unserem Finanz-Ministerium auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni 1898 noch zur Verfügung stehenden und der nach gegenwärtigem Gesetze zur Verfügung zu stellenden, jeweilig noch unbegebenen Rentenschuldverschreibungen nicht übersteigen. & . Die Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkte, in welchen Einzelbeträgen und mit welchen Fälligkeitsterminen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen Unserem Finanz-Ministerium zu. Die Umlaufszeit der ausgegebenen Schatzanweisungen darf den 31. März 1902 nicht überschreiten. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Letztere werden von Unserem Finanz-Ministerium ausgestellt, das ihre Einlösung durch die Finanzhauptkasse zu bewirken hat. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land- tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Sibyllenort, den 5. Juni 1900. Albert. Werner von Watzdorf.