— 279 — #48. Die Unterschrift des Notars soll mit der im Siegel oder Stempel enthaltenen Wiedergabe seines Namens übereinstimmen. Der Unterschrift soll die amtliche Eigenschaft des Notars als Königlich Sächsischer Notar beigefügt werden. &49. Macht der Richter oder der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zu begründen, so soll er dies im Protokolle feststellen. Sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts soll der Richter oder der Notar den Betheiligten mittheilen. Gelingt es nicht, die Zweifel zu beseitigen, so sind die Mittheilung und die von den Betheiligten darauf abgegebenen Erklärungen im Protokolle festzuftellen. Die Beurkundung ist abzulehnen, wenn das Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt oder wenn es offenbar ungültig ist. 650. Ist ein bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Betheiligter taub, so soll ihm das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt werden, auch wenn er es nicht verlangt. In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß die Vorlegung geschehen ist. Kann der Taube Geschriebenes nicht lesen, so soll eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag. Vertrauensperson kann auch der Gerichtsschreiber, der zugezogene zweite Notar, ein zugezogener Zeuge oder einer der Betheiligten sein. In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß der Taube nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars die Vertrauensperson verstanden hat. Das Protokoll soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden. & 51. Der Richter kann bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, deren Zuziehung im § 169 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist, eine Orts- gerichtsperson als Urkundsperson zuziehen. #52. Eine Beurkundung, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Gegenstande hat, soll durch Protokoll erfolgen, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. Als bei der Beurkundung betheiligt ist derjenige anzusehen, dessen Erklärung, Hand- lung oder Aussage beurkundet werden soll. 53. Das Protokoll soll die Bezeichnung der Betheiligten und der mitwirkenden Personen sowie das Ergebniß der Verhandlung oder die Darstellung des Vorganges enthalten. Es soll angeben, ob der Richter oder der Notar die Betheiligten kenne oder, sofern es nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft 39“ Unterschrift des Notars. Geschäfts- fähigkeit. Taube. Zuziehung einer Orts- gerichtsperson. Beurkund- ungsform; Betheiligte. Protokoll.