— 281 — 60. Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift soll nur erfolgen, wenn der Richter oder der Notar den die Unterschrift Vollziehenden oder An- erkennenden (den Betheiligten) kennt oder sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft hat. Das Gleiche gilt für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung eines Handzeichens. Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Betheiligten zu begründen, sollen in dem Beglaubigungsvermerke festgestellt werden. Auf die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch den Gerichtsschreiber finden auch die Vorschriften des § 183 Absatz 1, 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 6&61. Auf die Zustellung einer Erklärung durch den Notar finden die für die Zu- stellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende An- wendung. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt der Notar. Es genügt, daß die Erklärung von dem Antragsteller unterschrieben ist. 62. Beurkundungen, die im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens vorkommen, er- folgen durch Protokoll oder durch Vermerk zu den Gerichtsakten. Das Justiz-Ministerium kann die Wahl der einen oder der anderen Form vorschreiben. III. Verwahrung und Ausfertigung der Protokolle. 63. Die Urschriften der Protokolle sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, von dem Gericht oder dem Notar in Verwahrung zu behalten. Ein Protokoll über die Ertheilung einer Vollmacht, einer Einwilligung oder einer Genehmigung, über die Erklärung einer Quittung, einer Kündigung, eines Widerrufs oder eines Rücktritts darf auf Ansuchen dem Antragsteller oder nach dessen Bestimmung einem Anderen in Urschrift ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Proto- koll zum Gebrauch im Auslande bestimmt ist; hat das Protokoll einen Vertrag zum Gegenstande, so ist eine Ausfertigung zurückzubehalten, welche die Stelle der Urschrift vertritt. Das Justiz-Ministerium kann bestimmen, daß auch Protokolle über andere ein- seitige Erklärungen als die im Satz 1 bezeichneten in Urschrift dem Antragsteller oder nach dessen Bestimmung einem Anderen ausgehändigt oder an andere Behörden oder Be- amte abgegeben werden. Beglaubigung von Unterschriften. Zustellung durch den Notar. Beurkundung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens. Verwahrung. 64. Das Gericht oder der Notar, in dessen Verwahrung sich die Urschrift eines Ertheilung von Protokolls befindet, hat auf Antrag Ausfertigungen und einfache oder beglaubigte Ab- schriften zu ertheilen. Antragsberechtigt ist, sofern nicht in dem Protokoll oder durch Erklärung gegenüber dem Gericht oder dem Notar etwas Anderes bestimmt ist, usO fertigungen.