Irfordernisse der Aus- fertigungen. Gerichtliche Aus- fertigungen. Notarielle Aus- fertigungen. Beschwerde. Vorbehalt von Sonder- vorschriften. — 282 — 1. wer das beurkundete Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen hat oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft von einem Anderen vorgenommen worden ist, 2. wer die Beurkundung beantragt hat, 3. der Rechtsnachfolger der unter 1 und 2 Bezeichneten, 4. bei Beurkundungen, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Gegenstande haben, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Antragsberechtigte darf auch die Urschrift des Protokolls einsehen. Auf die Einsicht der Akten des Notars und auf die Ertheilung von Abschriften daraus finden außerdem die Vorschriften des 8 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 665. Die Ausfertigung eines Protokolls soll Ort und Tag der Ertheilung sowie die Angabe, für wen sie bestimmt ist, enthalten. 66. Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen und Abschriften der gerichtlichen Protokolle nur auf Anordnung des Gerichts ertheilen. Die Ausfertigung des Protokolls über eine gerichtliche Beurkundung, die ein Rechts- geschäft nicht zum Gegenstande hat, ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen; auf Antrag kann das Protokoll auch auszugsweise ausgefertigt werden. 6#67. Die Ausfertigung des Protokolls über eine notarielle Beurkundung ist von dem Notar unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen; auf Antrag kann das Proto- koll auch auszugsweise ausgefertigt werden. §68. Weigert sich der Notar, eine Ausfertigung oder eine Abschrift zu ertheilen oder Einsicht seiner Akten zu gestatten, so findet das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht statt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die Beschwerde kann bei dem Notar, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Schrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Notars oder des Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts. 69. Die Rechte von Behörden oder Beamten und von anderen als den im § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2, 3 bezeichneten Personen auf Einsicht oder Aushändigung der gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie auf Mittheilung ihres Inhalts bleiben un- berührt.