— 291 — Anderes als kassenmäßiges Geld ist zur Hinterlegung nur anzunehmen, wenn es Mündel-, Kindes- oder Nachlaß-Vermögen ist oder wenn der Schuldner, der zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf. Es kann in kassenmäßiges Geld umgesetzt werden; als hinterlegter Betrag ist im Falle der Umsetzung nur der nach Abzug der Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. 105. Sind Werthpapiere hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet, 1. die Ausloosung oder Kündigung zu überwachen; 2. von Amtswegen für Einziehung fällig gewordener Stammbeträge, Zinsen, Renten oder Gewinnantheile oder für Beschaffung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- antheil-Scheine zu sorgen. 106. Wer darum nachsucht, daß ihm eine hinterlegte Sache herausgegeben werde, muß die Berechtigung zum Empfange nachweisen. Soweit die Berechtigung von That- sachen abhängt, die der Hinterlegungsstelle nicht amtlich bekannt sind, kann die Beibringung öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden verlangt werden. Empfangsberechtigten, die außerhalb des Deutschen Reiches wohnen, kann aufgegeben werden, daß sie einen im Deutschen Reiche wohnhaften Empfangsbevollmächtigten bestellen. *107. Hat der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfang einer hinter- legten Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so muß der Gläubiger die Einwilligung des Schuldners in die Herausgabe beibringen. *108. Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Verheirathung des Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände einge- tretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, wenn die Aenderung ihr von einem Betheiligten unter Bezugnahme auf die Hinterlegung schriftlich angezeigt worden oder dem entscheidenden Beamten auf Grund amtlicher Unterlagen bekannt ist. 109. Die Herausgabe einer hinterlegten Sache darf nicht abgelehnt werden, 1. wenn sich die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers aus dem Antrag auf An- nahme der Sache ergiebt; 2. wenn die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers im Verhältniß zu allen anderen Betheiligten durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts festgestellt ist; 3. in den Fällen des § 109 der Civilprozeßordnung, wenn das Gericht die Rückgabe der Sicherheit rechtskräftig angeordnet hat; 4. wenn alle anderen Betheiligten in die Herausgabe an den Gesuchsteller willigen oder die Herausgabe an ihn beantragen; 5. wenn die für die Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständige Behörde die Herausgabe anordnet oder die Hinterlegungsstelle um die Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle ersucht. Werthpapiere. Empfangs- berechtigung.