— 293 — 114. Für das Aufgebotsverfahren gelten die §§ 948 bis 951, 953, 956 bis 959 der Civilprozeßordnung und die nachfolgenden besonderen Vorschriften. *115. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Sache hinterlegt ist. Das Aufgebotsverfahren wird auf Antrag des Staatsfiskus oder von Amtswegen eingeleitet. Wird der Antrag des Staatsfiskus abgelehnt, so findet das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. 116. In das Aufgebot ist aufzunehmen: 1. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin an- zumelden, 2. die Androhung, daß die Betheiligten, wenn die Anmeldung unterbliebe, a) bei hinterlegtem Gelde mit ihren Ansprüchen an den Staat, b) bei anderen Sachen mit ihren Rechten an der Sache oder mit ihren Ansprüchen auf Herausgabe der Sache ausgeschlossen werden würden, 3. die Bestimmung des Aufgebotstermins. Bekannten Betheiligten ist eine Ausfertigung des Aufgebots zuzustellen. Das Aufgebot ist auch in die Leipziger Zeitung einmal einzurücken. 117. Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung zu erlassen, ohne daß es eines Antrags bedarf. Mit der Verkündung des Urtheils erlangt der Staat das Recht zur freien Ver- fügung über die hinterlegte Sache. Bei Hinterlegung von Geld erlischt der im § 104 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Anspruch. Eine Anfechtungsklage ist gegen den Staatsfiskus zu erheben. 118. Sind nicht mehr als dreißig Mark hinterlegt oder war die hinterlegte Sache zur Zeit der Hinterlegung nicht mehr als dreißig Mark werth, so findet kein Aufgebotsverfahren statt, wenn von der Hinterlegungsstelle durch Beschluß festgestellt wird, daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach den Vorschriften der §§ 111 bis 113 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zulässig wäre. Die Feststellung hat die im § 117 Absatz 2 angegebene Wirkung; sie kann mit der Klage gegen den Staatsfiskus angefochten werden. Diese Vorschriften gelten auch für hinterlegte Urkunden, die keine Werthpapiere sind. Nach der Feststellung sind die Urkunden zu vernichten, soweit nicht das Justiz-Ministerium etwas Anderes anordnet. 1900. 41 Aufgebots- verfahren. Ersatz des Aufgebots- verfahrens.