— 302 — Umfaßt das Protokoll mehrere Bogen oder Bogen und einzelne Blätter, oder ge— hören Anlagen dazu, so sind sämmtliche Theile durch Schnur und Siegel zu verbinden. 17. Der Vermerk über die Beglaubigung einer Abschrift soll angeben, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte oder einfache Abschrift sei. Ist die Hauptschrift eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift, so ist der Ausfertigungsvermerk oder der Beglaubigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift auf— zunehmen. 18. Eine auszugsweise entnommene Abschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie hinreichend erkennen läßt, an welchen Stellen Theile der Schrift, von der sie ent- nommen wurde, weggeblieben sind. 19. Finden sich in der Hauptschrift Lücken, Einschaltungen, Durchstreichungen oder Radirungen, oder berechtigen Umstände zu der Annahme, daß der ursprüngliche Inhalt der Hauptschrift sonst Aenderungen erlitten habe, so ist dies im Beglaubigungs- vermerke zu erwähnen. Das Gleiche gilt, wenn das Papier Einrisse zeigt oder Ver- letzungen des Zusammenhangs der aus mehreren Blättern bestehenden Hauptschrift oder ähnliche Mängel wahrnehmbar sind. * 20. Auch ein Protokoll über eine andere einseitige Erklärung als die im § 63 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bezeichneten darf auf Ansuchen dem Antragsteller oder nach dessen Bestimmung einem Anderen in Urschrift ausgehändigt werden, sofern nicht das Gericht oder der Notar die Aushändigung im einzelnen Falle für bedenklich erachtet. Gerichtliche Protokolle über eine einseitige Erklärung, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegenüber dem beurkundenden Gericht in seiner Eigenschaft als Gericht, Grundbuchamt oder Registerbehörde abzugeben sind, müssen je- doch stets in der Verwahrung des beurkundenden Gerichts bleiben. Wechselproteste werden in Urschrift hinausgegeben. #21# Die äußere Beschaffenheit einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde darf keinen Anlaß zu Zweifeln geben. Radirungen sind unzulässig. Durchgestrichene Worte sollen leserlich bleiben. Lücken und Zwischenräume werden durch Striche ausgefüllt. Zusätze oder Berichtigungen sollen, soweit nicht Formulare verwendet werden, thun- lichst am Ende der Urkunde angebracht werden. Sind sie am Rande vermerkt, so sollen sie bei der Stelle, zu der sie gehören, durch ein Verweisungszeichen angedeutet werden. VIII. Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen. 622. Die Ausfertigung eines Protokolls besteht in einer mit dem Ausfertigungs- vermerke versehenen Abschrift, die mit der Urschrift übereinstimmt. Der Vermerk soll lauten: „Vorstehende Ausfertigung wird dem N. JN. ertheilt.“