— 304 — § 28. Die Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens unter einer in fremder Sprache abgefaßten Urkunde kann davon abhängig gemacht werden, daß dem Gerichtsbeamten oder dem Notar von dem Inhalte der Urkunde durch eine schriftliche oder mündliche Uebersetzung Kenntniß verschafft werde. Uebersetzer kann jede der fremden Sprache mächtige und als glaubhaft bekannte Person sein, insbesondere auch der Be- theiligte selbst, wenn er diese Erfordernisse erfüllt. § 29. Ist der Betheiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Be- glaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde von dem Gerichtsbeamten oder dem Notar vorgelesen werden. § 30. Das Gericht oder der Notar kann, wenn ihm über die Echtheit oder Gültig- keit eines zur Feststellung der Persönlichkeit eines Betheiligten vorgelegten Reisepapiers Zweifel beigehen, zunächst die Polizeidirektion zu Dresden oder das Polizeiamt zu Leipzig um Auskunftsertheilung angehen. X. Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken und Rechten. § 31. Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks bei einem Amtsgericht oder bei einem Notar beantragt, hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück nachzuweisen. Soweit die Betheiligten nicht etwas Anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 32 bis 38 verfahren werden. & 32. Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem das Besitz- standsverzeichniß, der Brandversicherungsschein und, wenn das Grundbuchblatt nicht bei dem versteigernden Amtsgerichte geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts beigebracht worden ist. Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeit- raum von mindestens sechs Wochen liegen. s 33. Die Terminsbestimmung soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks, insbesondere nach Gattung, Grundbuchblatt und nach Straße und Hausnummer, soweit diese bekannt sind; 2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigenthümers;