— 305 — 5. wenn Versteigerungsbedingungen festgestellt sind, den Ort, wo sie eingesehen werden können. Auf Antrag oder nach Ermessen des Amtsgerichts oder des Notars können in die Bekanntmachung auch die Schätzungssumme, wenn die Schätzung eines Sachverständigen beigebracht ist, ferner die Zahl der Steuereinheiten, der Flächengehalt, die Flurbuchs- nummern und die Brandkatasternummer, der etwaige besondere Name des Grundstücks sowie sonstige zur näheren Bezeichnung des Grundstücks dienliche Angaben ausgenommen werden. & -34.Auf die Veröffentlichung der Terminsbestimmung finden die §§ 39, 40 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entsprechende An- wendung. Die Bekanntmachung soll unbeschadet des § 39 Absatz 2 dieses Reichsgesetzes einmal auch in die Leipziger Zeitung eingerückt werden. g 35. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller bekannt zu geben. & 36. Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie des Besitzstandsverzeich- nisses und des Brandversicherungsscheins ist jedem gestattet. Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Schätzungen. # 37. In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die Versteigerungsbedingungen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist, festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen (§ 36) bekannt gemacht. Sodann hat der Richter oder der Notar zur Abgabe von Geboten aufzufordern. 6#38. Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. Der Richter oder der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören. 39. Auf die freiwillige gerichtliche oder notarielle Versteigerung von Rechten, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vorschriften der §§ 31 bis 38 entsprechende Anwendung. XI. Notare. # 40. Die Ernennung zum Notar setzt eine Bewerbung um das Amt voraus. Bei der Bewerbung ist anzugeben, in welchem Orte, und wenn der Ort mehr als