— 311 — Die im Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Angabe muß das Gesuch auch in den Fällen der §§ 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. * 65. Ueber das Gesuch um Annahme der Sache entscheidet der Richter. Erfolgt die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit bei einer anderen Hinterlegungsstelle als bei der des Leistungsortes, so soll der Hinterleger auf die Vor- schrift des § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen werden. Wird das Gesuch abgelehnt und sogleich Beschwerde eingelegt, so ist in dringenden Fällen die Sache in vorläufige Verwahrung zu nehmen. Die Annahme einer Sache, deren Hinterlegung von dem Justiz-Ministerium nach- gelassen worden ist, darf nicht abgelehnt werden. 66. Nach der Annahme ist dem Hinterleger eine Bescheinigung (Hinterlegungs- schein) zu ertheilen. Der Schein ist von den Kassenbeamten der Hinterlegungskasse zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel des Gerichts zu versehen. Wird anderes als kassenmäßiges Geld hinterlegt und von der Hinterlegungsstelle die sofortige Umsetzung in Aussicht genommen, so ist eine vorläufige Bescheinigung und erst nach der Umsetzung der Hinterlegungsschein zu ertheilen. In den Fällen des § 65 Absatz 2 ist ebenfalls nur eine vorläufige Bescheinigung zu ertheilen. §67. Der Hinterleger kann verlangen, daß die hinterlegte Sache an eine andere Hinterlegungsstelle zur weiteren Hinterlegung abgegeben werde. Die Abgabe geschieht auf seine Kosten. 68. Das Gesuch um Herausgabe einer hinterlegten Sache ist bei der Hinter- legungsstelle schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. Ueber das Gesuch entscheidet der Richter. 69. Die hinterlegte Sache wird dem Berechtigten auf Antrag durch die Post übersendet. Handelt es sich um einen Werth von mehr als 3000 Mark oder soll der Gegenstand nach dem Ausland übersendet werden, so ist ein öffentlich beglaubigter An- trag zu erfordern. Gefahr und Kosten der Uebersendung trägt der Berechtigte. Bei Uebersendung von Geld ist das Porto zu kürzen. # 70. Vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens bezüglich einer hinterlegten Sache sind bekannte Betheiligte aufzufordern, sich über ihre etwaigen Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. 43“