— 315 — In dem Beschlusse sind das Grundstück, der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufs- preis zu bezeichnen. Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. 16. Durch den Uebereignungsbeschluß wird der Vorkaufsberechtigte Eigenthümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf die sich das Vorkaufs- recht erstreckt, soweit ihre Beschlagnahme noch wirksam ist. Weitergehende Ansprüche des Vorkaufsberechtigten bleiben unberührt; er kann aber ihretwegen weder die Bezahlung des Vorkaufspreises verweigern, noch von der Ausübung des Vorkaufsrechts zurücktreten. &17. Mit dem Uebereignungsbeschluß erlöschen die Rechte am Grundstücke, die dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam sind. Die Rechte am Grundstücke, die dem Vorkaufsberechtigten gegenüber wirksam sind, bleiben bestehen, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück- sichtigt worden sind. Den Anspruch des Gläubigers hat der Vorkaufsberechtigte, soweit er ihm gegenüber wirksam ist, baar zu bezahlen. Dadurch, daß der Vorkaufsberechtigte nicht Zahlung leistet, geht er des durch den Uebereignungsbeschluß erworbenen Rechtes nicht verlustig. . Dem Vorkaufsberechtigten gegenüber sind die Rechte am Grundstücke wirksam, die den Vorrang vor dem Vorkaufsrechte haben. Die nachstehenden Rechte am Grundstücke sind dem Vorkaufsberechtigten gegenüber insoweit wirksam, als sie durch den eingetragenen Vorkaufspreis gedeckt werden. § 19. Den Rechten am Grundstücke, die den Vorrang vor dem Vorkauferechte haben, stehen diejenigen Rechte am Grundstücke gleich, die vor dem 1. Januar 1900 mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten entstanden sind. *20. Die Vorschriften der §§ 49 bis 53, 55, des § 56 Satz 1 und 2, der §8 58, 74, 76, 78 bis 80, 83, 84, 86 bis 88, 95 bis 104 des Reichsgesetzes finden entsprechende Anwendung. An die Stelle der im § 51 des Reichsgesetzes bestimmten Frist von drei Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten. #21. Auf die Wirkung des Uebereignungsbeschlusses und auf das Verfahren nach dem Uebereignungsbeschlusse finden, soweit sich nicht aus den §§ 16, 17 etwas Anderes ergiebt, die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Wirkung des Zuschlags und über das Verfahren nach dem Zuschlag entsprechende Anwendung.