— 316 — *22. Die Vorschriften der §§ 10 bis 21 finden auf Wiederkaufsrechte, die vor dem 1. Januar 1900 unter Angabe eines bestimmten Wiederkaufspreises eingetragen worden sind, entsprechende Anwendung. & 23. Soll ein durch Brand beschädigtes Grundstück versteigert werden, so kann das Gericht die Bestimmung des Versteigerungstermins vorläufig beanstanden, 1. wenn gegen den Schuldner ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung ein- geleitet ist, wegen deren er den Anspruch auf Brandschädenvergütung nach § 143 des Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, in der Fassung vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 272), verlieren würde; 2. wenn die Brandschädenvergütung noch nicht festgestellt ist. Ist der Termin schon bestimmt, so kann er bis zum Schlusse der Versteigerung auf- gehoben werden. Der Beschluß, durch welchen die Bestimmung des Termins vorläufig beanstandet oder der Termin aufgehoben wird, ist dem Gläubiger und dem Schuldner zuzustellen. Der Beschluß gilt im Sinne vom § 95 des Reichsgesetzes als Beschluß auf einstweilige Einstellung des Verfahrens. Nach Hebung des Hindernisses ist der Termin von Amtswegen zu bestimmen. &# 24. Vor Anberaumung des Versteigerungstermins soll das Grundstück mit den beweglichen Sachen, welche die Beschlagnahme umfaßt, geschätzt werden. Mehrere Grund- stücke sind gesondert zu schätzen. Stehen sie wirthschaftlich im Zusammenhange, so sind sie zugleich als Einheit zu schätzen. Ein wirthschaftlicher Zusammenhang kann schon vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung mit Grunddienstbarkeiten oder ihrer Bebauung angenommen werden. Der Schuldner ist verpflichtet, über die für die Schätzung erheblichen Verhältnisse dem Gericht auf Befragen Auskunft zu ertheilen. Das Gericht kann ihn hierzu zwangs- weise vorführen lassen. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn eine solche innerhalb des letzten Jahres er- folgt und nach dem Ermessen des Gerichts eine Aenderung des Werthes nicht anzu- nehmen ist. # 25. Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll, unbeschadet des § 39 Absatz 2 des Reichsgesetzes, auch durch einmalige Einrückung in die Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden. 26. Wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines un- bekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugetheilten Betrage erforderlich, so ist das Aufgebot in derselben Weise bekannt zu machen, wie die Bestimmung des Ver-