— 322 — *15. Auf die Zwangsvollstreckung in ein Bergbaurecht oder in eine sonstige Be- rechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In Ansehung der Beiträge zu den Knappschaftskranken= und Knappschaftspensions- kassen sind die Vorstände dieser Kassen im Sinne des § 11 mit der Einhebung betraut. Bei Bergbaurechten ist das Bergamt von der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung, von der einstweiligen Einstellung und der Aufhebung des Verfahrens sowie von der Bestimmung des Versteigerungstermins in Kenntniß zu setzen. *16. Die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, betreffend die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 16. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 271 flg.), und die zu deren Abänderung ergangene Verordnung vom 27. Februar 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 64 flg.) sind in einem Verfahren, das nach dem Reichsgesetze zu erledigen ist, nicht anzuwenden. *# 17. Die Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 595 flg.) ist als erledigt anzusehen. Dresden, den 19. Juni 1900. Ministerium der Juftiz. Schurig. Kurth. Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung; vom 20. Juni 1900. W33, Alb ert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 20.h c.h 2 verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: Zwangs- 1. Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen eine politische wolsreenng Gemeinde, eine Kirchengemeinde oder eine Schulgemeinde gelten, soweit nicht dingliche Gemeinden. Rechte verfolgt werden, die Vorschriften der §§ 2 und 3.