— 327 — Soweit bei einer Eintragung nach den 8§ 6, 7, 11 des Gesetzes vom 4. März 1879 vermerkt worden ist, daß sie auf einem vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel beruht, ist hinsichtlich der Löschung des Vermerkes dem § 8 dieses Gesetzes auch ferner nachzugehen. § 20. Soweit in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ver- wiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. & 21. Der §6 tritt erst gleichzeitig mit dem Gesetze über die Verwaltungsrechts- pflege in Kraft. Die mit ständischer Ermächtigung erlassene Verordnung zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung vom 20. November 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 583) tritt außer Wirksamkeit. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 20. Juni 1900. Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 4oc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §& 1. Die Gerichtskosten werden nach den Vorschriften zwangsweise beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen gelten. Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Gerichtsvollzieher. Grundstücke dürfen wegen Gerichtskosten nicht zwangsweise versteigert werden. 457