— 332 — und für abweisende Verfügungen, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 18. Gebührenfrei ist 1. die Ablehnung eines Antrags, wenn der Ablehnungsgrund bei Ablehnung eines früheren gleichen Antrags schon vorgelegen hat und nicht berücksichtigt worden ist; 2. die Aenderung einer gerichtlichen Verfügung durch dasselbe Gericht, sofern sie nicht auf neuen Thatsachen oder Beweismitteln beruht. Die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind dem Mündel oder dem Pflegebefohlenen oder dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde gegenüber kosten- frei, wenn deren jeweiliges Vermögen nicht mehr als 1000 % beträgt. Dritter Abschnitt. Strafvollstreckung, Haft, Transport. 19. Für Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängnisse oder in einer Gefangenanstalt werden täglich 80 + erhoben; dabei sind der Tag der Einlieferung und der Tag der Entlassung zusammen als ein Tag zu rechnen. Dauert die Haft nicht einen vollen Tag oder beköstigt sich der Gefangene selbst, so ist die Gebühr entsprechend zu ermäßigen. Bei Arreststrafen, die auf Ersuchen einer Militärbehörde an Personen des Beurlaubtenstandes vollstreckt werden, sind täglich 50 K& zu erheben. Außerdem werden die Auslagen erhoben, die für a) Anschaffung von Bekleidungsgegenständen bei der Entlassung oder Ablieferung, b) Ertheilung von Schulunterricht an Kinder, ) Verabreichung von Heil= und Verbandmitteln und dergleichen, d) die Beerdigung sowie e) für Vollstreckung der Todesstrafe bestritten worden sind. #20. Für Verpflegung eines Gefangenen während des Transports werden, wenn der Transport nicht länger als sechs Stunden dauert, bis zu 50 & erhoben, bei längerer Dauer bis zu 1.4 für den Tag; ein unvermeidlicher Mehraufwand wird besonders erhoben. Vierter Abschnitt. Anwendbarkeit reichsgesetzlicher Vorschriften. & 21. In Sachen, auf welche die Civilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung Anwendung findet, werden die Kosten auch dann nach dem Gerichtskostengesetze, der Ge-