345 Anmerkung. Die Zusatzgebühr wird nicht erhoben, a) wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die Handlung außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen; b) wenn dem Beamten Tagegelder zu zahlen sind; e) wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Ge- richtsstelle vorgenommen werden kann. Grundbuchsachen. 31. Anlegung eines Grundbuchblattes . Wird das Blatt für mehrere Flurstücke zugleich angelegt, so werden für jedes weitere Flurstück *ri erhoben, zusammen jedoch nicht mehr als . 32. Anlegung eines Grundbuchblattet für eine Berechtigung, die noch kein Blatt hat, Zuschreibung einer solchen Berechtigung oder ihre Vereinigung mit einem Grundftũc oder mit einer schon achuchten Berechtigung . 33. Zuschreibung oder Vereinigung, vorausgesetzt, daß dadurch kein Eigenthumswechsel eingetragen wird, ..... 34. Abschreibung ......... Anmerkung zu Nr. 33 und 34. Beziehen sich die Eintragungen unter Nr. 33 und 34 auf mehrere Flurstücke, so werden in beiden Fällen für jedes weitere Flurstück 50 4& erhoben, zusammen jedoch nicht mehr als 10.4. 35. Sämmtliche Eintragungen, die infolge einer Grundstückszusammen- legung auf demselben Grundbuchblatte zu bewirken sind, mit Aus- nahme der Eintragung von Reallasten und der Abschreibung von Flurstücken, zusammen Für jede infolge der Zusammenlegung einzutragende Reallast und jedes infolge der Zusammenlegung abzuschreibende Flurstück Anmerkung. Dieselben Beträge sind zu erheben, wenn auf Grund eines obrigkeitlich festgestellten Umlegungsplans eine Neu- eintheilung des Geländes zur Gewinnung geeigneter Bau- stellen stattfindet. 3—10 . 20.. 3 50.4. 2 —5.4. 2.54. 2.. 20 4