355 — Mündelvermögens, so ist der Berechnung der Gebühr nur dieser Theil zu Grunde zu legen. 3. Auf die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Pflegers oder des Beistandes sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 61. Beurkundung des Anerkenntnisses einer vom Vormund oder vom Pfleger oder vom Beistande gelegten Rechung 1—10 . Verfügungen von Todeswegen. 62. Dem Richter mündlich erklärte Verfügung von Todeswegen 10—50 7. 63. Dem Richter in einer Schrift übergebene Verfügung von Todes- wegen 10 7. Anmerkungen zu Nr. 62 und 63. 1. Die Gebühren umfassen, außer der Aufnahme des Protokolls, die amtliche Verwahrung der Verfügung und die Ertheilung des Hinterlegungsscheinns. 2. Ist anzunehmen, daß das Vermögen, über welches verfügt wird, geringfügig sei, so kann das Gericht die Gebühren bis auf 2 ermäßigen. 3. Die Gebühren unter Nr. 62 und 63 werden zur Hälfte erhoben, wenn ein Testament vor dem Vor- steher einer Gemeinde oder eines durch Landesgesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder Guts- bezirks errichtet wird. Die Gebühren gehören dann zu den von dem Vorsteher zu erhebenden Sporteln. Die Vorschrift der Anmerkung 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vorschrift der Anmerkung 1 ist nicht anzuwenden. 64. Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen, die nicht vor einem Richter errichtet worden ist, einschließlich der Ertheilung des Hinterlegungsschennsss. 1—37 65. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen, vor dem Richter oder Notar errichteten Testaments oder gleichzeitige Rück- gabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser errichteter Testamente * " * "t "„ "t * * 4 " 4 l * 2 r3i Al. S’#